Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2018 - IV ZR 262/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:100118UIVZR262.16.0
10.01.2018
vorgehend
Amtsgericht Köln, 144 C 19/15, 08.01.2016
Landgericht Köln, 20 S 8/16, 17.08.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 262/16 Verkündet am:
10. Januar 2018
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VAHRG § 1 Abs. 3; BeamtVG § 57 Abs. 2 in der bis zum 31. August 2009 gültigen
Fassung
Zur Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen
Versorgungsträger infolge eines analogen Quasi-Splittings nach dem bis zum
31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht.
BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - IV ZR 262/16 - LG Köln
AG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:100118UIVZR262.16.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen,die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterin Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2018

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. August 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Zahlungen aus einer betrieblichen Erwerbsminderungsversorgung.
2
Der Kläger ist Versicherter der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (im Folgenden: RZVK), einer Sonderkasse der beklagten Rheinischen Versorgungskassen (im Folgenden: Beklagte). Als kommunale Zusatzversorgungskasse hat sie die Aufgabe, den Beschäftigten ihrer Mitglieder im Wege privatrechtlicher Versicherungsverträge eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung in Form von Betriebsrenten zu gewähren.
3
Seit dem 1. Januar 2012 bezieht der Kläger wegen voller Erwerbsminderung eine monatliche Rente von der RZVK. Bis zum 30. Juni 2012 betrug diese 75,65 €. Seither steigt sie gemäß § 37 der Satzung der RZVK (im Folgenden: RZVKS) jährlich um 1 %.
4
Den ausgezahlten Beträgen liegt eine Kürzung der Erwerbsminderungsrente des Klägers zugrunde, die darauf beruht, dass zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17. November 2004 (im Folgenden: Scheidungsurteil) ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden zulasten der Versorgung des Klägers bei der RZVK auf dem Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 11,11 € begründet. Dem lag eine auf Grundlage der BarwertVerordnung gemäß § 1587a Abs. 4 und Abs. 3 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) vorgenommene Umrechnung des Ehezeitanteils des von dem Kläger bei der RZVK erworbenen Versorgungsanrechts von monatlich 107,10 € in Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 22,21 € zugrunde.
5
Aufgrund des Versorgungsausgleichs kürzte die RZVK die Erwerbsminderungsrente des Klägers bis zum 30. Juni 2012 zunächst um 53,58 €. Seit dem 1. Juli 2012 erhöht sie den Kürzungsbetrag jährlich um 1 %.
6
Den Betrag von 53,58 € errechnete die RZVK ausgehend von der Höhe der zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers durch das Scheidungsurteil in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenanwartschaften von 11,11 € im Wege der Rückrechnung gemäß § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS, der wie folgt lautet: "Soweit der Versorgungsausgleich nach dem analogen Quasisplitting durchgeführt wurde, werden die Renten in analoger Anwendung des § 57 BeamtVG mit der Maßgabe gekürzt, dass ein dynamischer Begründungsbetrag aus einem nicht volldynamischen Anrecht in einen statischen bzw. teildynamischen Kürzungsbetrag mit den vom Familiengericht verwendeten Faktoren umgerechnet wird."
7
Der Kläger greift diese Berechnung an. Er meint, der Kürzungsbetrag müsse zunächst dem Betrag der zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenanwartschaften von monatlich 11,11 € entsprechen. Dieser Betrag sei dann jährlich zum 1. Juli der Dynamik der gesetzlichen Rente anzupassen, indem er mit dem dann jeweils aktuellen Rentenwert zu multiplizieren und durch den aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende zu dividieren sei.
8
Die Beklagte verteidigt die in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS bestimmte Berechnungsmethode und führt weiter an, dass der Kürzungsbetrag deswegen jährlich um 1 % - und nicht: der Dynamik der gesetzlichen Rente entsprechend - zu erhöhen sei, weil auch die Betriebsrenten der Versicherten der RZVK gemäß § 37 RZVKS um diesen Betrag erhöht werden.
9
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von Rentenrückständen und künftig höherer monatlicher Rente gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an diesen 1.637,63 € Rentenrückstände für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Januar 2015 nebst Zinsen und ab dem 1. Februar 2015 eine monatliche Versorgung in Höhe von 120,99 € abzüglich gezahlter 77,94 € zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

10
Die Revision ist unbegründet.
11
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in juris veröffentlicht ist, meint, in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 2 BeamtVG müsse der durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzungsbetrag dergestalt ermittelt werden, dass der Betrag des durch den Versorgungsausgleich begründeten Anrechts um die seit dem Ende der Ehezeit erfolgten allgemeinen Anpassungen der Betriebsrente bis zum Beginn der Betriebsrente des Ausgleichspflichtigen hochgerechnet werde.
12
Die von der RZVK gewählte so genannte Rückrechnungsmethode sei zu dieser so genannten Hochrechnungsmethode nicht gleichwertig, weil nur letztere in Grenzen die Mängel der früheren (bis zum 1. Juni 2006 geltenden) Barwert-Verordnungen ausgleiche. Diese hätten insbesondere darin gelegen, dass nicht volldynamische Anwartschaften seinerzeit unterbewertet worden seien, weshalb die zum Ausgleich begründeten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zwar kraft gesetzlicher Fiktion als gleichwertig gegolten, tatsächlich aber nicht der Hälfte des Wertes der auszugleichenden Anwartschaften entsprochen hätten. Im Übrigen wahre die "Hochrechnungsmethode" den Grundsatz der Kostenneutralität.
13
Der zuerkannte Betrag ergebe sich aus der Berechnung des Klägers , der die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten sei.
14
II. Das hält rechtlicher Nachprüfungstand.
15
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung der Erwerbsminderungsrente des Klägers aus dem Monatsbetrag der zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenanwartschaften von 11,11 € berechnet. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung (im Folgenden: BeamtVG a.F.).
16
a) § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. gilt im Streitfall gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG sinngemäß.
17
aa) Trotz seiner Aufhebung zum 31. August 2009 ist § 1 Abs. 3 VAHRG hier weiterhin anwendbar. Das folgt aus§ 48 Abs. 1 VersAusglG (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2016 - IV ZR 284/13, BetrAV 2016, 147 Rn. 12 ff.). Der das Verfahren über den Versorgungsausgleich einleitende Scheidungsantrag wurde vor dem 1. September 2009 gestellt und die Ausnahmetatbestände des § 48 Abs. 2 oder Abs. 3 VersAusglG liegen nicht vor.
18
bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VAHRG sind erfüllt. Bei dem auszugleichenden, bei der RZVK begründeten Versorgungsanrecht des Klägers handelt es sich weder um eine Rentenan- wartschaft in einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. noch um eine Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F., so dass es nicht unter § 1587b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB a.F. fällt (vgl. § 1 Abs. 1 VAHRG). Unstreitig lässt die Beklagte bei Versicherten der RZVK eine Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG nicht zu. Da die Beklagte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande NordrheinWestfalen vom 6. November 1984 (GV. NRW 1984 S. 694) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, handelt es sich bei ihr auch um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Sinne des § 1 Abs. 3 VAHRG (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1984 - IVb ZB 921/80, BGHZ 92, 152 unter B 1 c; BT-Drucks. 9/2296 S. 12).
19
cc) Demzufolge gelten nach § 1 Abs. 3 VAHRG die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Quasi-Splitting) sinngemäß. Hierzu gehört § 57 BeamtVG a.F. (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2016 - IV ZR 284/13, BetrAV 2016, 147 Rn. 12; vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93, VersR 1995, 198 unter 3 a; BT-Drucks. 9/2296 S. 12).
20
b) Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. berechnet sich der Kürzungsbetrag im Streitfall aus dem Monatsbetrag der durch das Scheidungsurteil zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenanwartschaften.
21
aa) Bei der unmittelbaren Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. wird der Kürzungsbetrag aus den durch die familiengerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausgleichsberechtigten gemäß § 1587b Abs. 2 BGB a.F. begründeten Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung berechnet (vgl. BVerwG FamRZ 1987, 810, 811). Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, der auf den Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften abstellt, ferner aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 7/2015 S. 11; hierauf nehmen BT-Drucks. 7/2505 S. 45 und S. 53 und damit auch BT-Drucks. 7/5165 S. 10 und S. 47 f.Bezug). Eine Rückrechnung dieses Betrages in den Monatsbetrag des ehezeitlichen Versorgungsanrechts des Ausgleichspflichtigen, das durch die Begründung der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen wurde, findet nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. demnach nicht statt.
22
bb) Der Umstand, dass § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. im Streitfall nicht unmittelbar, sondern gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG sinngemäß gilt, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1197; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877 f.). Die durch § 1 Abs. 3 VAHRG angeordnete sinngemäße Geltung der Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis bedeutet nicht, dass der in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. zu ermittelnde Kürzungsbetrag anhand einer anderen Methode als bei einer unmittelbaren Anwendung dieser Bestimmung zu berechnen ist. Dem Gesetzgeber ging es darum, den Ausgleich der von § 1 Abs. 3 VAHRG erfassten Anrechte grundsätzlich den gleichen Regeln zu unterwerfen, die bei dem Aus- gleich von Rechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten (vgl. BT-Drucks. 9/2296 S. 12).
23
c) Anders als die Revision meint, kann sich die Beklagte für eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Berechnung des Kürzungsbetrages auch nicht auf § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS stützen, denn die genannte Satzungsbestimmung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
24
aa) Bei der RZVKS handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen, die regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen , soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - IV ZR 182/08, juris Rn. 19; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 30; jeweils m.w.N.). Letzteres ist im Hinblick auf § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS nicht der Fall. Insbesondere ergibt sich eine Beschränkung der richterlichen Inhaltskontrolle insofern nicht aus § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB. Der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (ATV-K) enthält keine Regelungen zur Berechnung des Kürzungsbetrages im Fall eines Versorgungsausgleichs.
25
bb) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 27; st. Rspr.). § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS benachteiligt die Versicherten, auf deren Interessen im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorrangig abzustellen ist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - IV ZR 182/08, juris Rn. 19 a.E.; vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 unter II 1), unangemessen.
26
(1) Der Betrag der versorgungsausgleichsbedingten Rentenkürzung ist nach § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS erheblich größer als bei Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VAHRG. Er belief sich im Streitfall zunächst - das heißt vor seiner jährlichen Erhöhung um jeweils 1 % - auf 53,58 € und betrug damit sogar fast das Fünffache des nach der gesetzlichen Regelung maßgeblichen Betrages von 11,11 €.
27
Diese durch § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS bewirkte Schlechterstellung der Versicherten beruht darauf, dass der Nominalbetrag des nicht volldynamischen Anrechts, das gemäß § 1587a Abs. 4 und Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. unter Anwendung der Barwert-Verordnung in Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen war, größer ist als der Nominalbetrag der umgerechneten Rentenanwartschaften. Der geringere Nominalbetrag der umgerechneten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sollte nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht zugunsten des Ausgleichsberechtigten insbesondere - neben einem gegebenenfalls breiteren Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01, FamRZ 2005, 1464 unter II 2 b cc) - dadurch kompensiert werden, dass sich die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung volldynamisch entwickeln, ihr Wert also stärker steigt als der Wert des auszugleichenden Anrechts (vgl. BTDrucks. 16/10144 S. 33 und S. 89). Für den Ausgleichsverpflichteten begründet die geringere Bewertung seines nicht volldynamischen Versorgungsanrechts durch die gesetzliche Regelung einen Vermögensvorteil, wenn die gesetzliche Rente - nach deren Dynamik sich die Höhe der von ihm über die Zeit hinzunehmenden Kürzung seines Versorgungsanrechts richtet (siehe hierzu unten unter 2.) - nicht in einem Maße steigt, das die geringere Bewertung des nicht volldynamischen Versorgungsanrechts ausgleicht. Eine solche Entwicklung ist nach Einschätzung des Gesetzgebers im Verlaufe der 1990er Jahre eingetreten (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 37).
28
Das gilt - anders als die Revision geltend macht - unabhängig davon , unter welcher Fassung der Barwert-Verordnung die Umrechnung gemäß § 1587a Abs. 4 und Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. durchgeführt wird. Für die dem Scheidungsurteil zugrunde liegende, vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Mai 2006 geltende Fassung der Barwert-Verordnung wird der Umstand, dass der Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechts größer ist als der Nominalbetrag der umgerechneten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, exemplarisch nicht nur an dem Scheidungsurteil selbst, in dem das ehezeitliche Versorgungsanrecht des Klägers bei der RZVK von monatlich 107,10 € in Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 22,21 € umgerechnet wurde, sondern auch an der von der Revision angeführten Entscheidung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2003 (XII ZB 152/01, BGHZ 156, 64) deutlich. Dort wurde unter der genannten Fassung der Barwert-Verordnung ein nicht volldynamisches Anrecht bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von monatlich 3.142,20 DM in Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi- cherung von monatlich 742,45 DM umgerechnet (BGH aaO unter 4). Aber auch unter Geltung der übrigen Fassungen der Barwert-Verordnung liegt der Nominalbetrag des nicht volldynamischen Anrechts über demjenigen der umgerechneten Rentenanwartschaften (vgl. beispielhaft: BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08, FamRZ 2009, 586 Rn. 34; vom 28. November 2007 - XII ZB 188/04, FamRZ 2008, 677 Rn. 9; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06, FamRZ 2007, 1084 Rn. 20; vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 87/01, juris Rn. 10 f.; XII ZB 102/01, juris Rn. 11 f.; XII ZB 106/01, juris Rn. 10 f.; siehe auch BT-Drucks. 16/10144 S. 89 f.).
29
§ 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS benachteiligt versorgungsausgleichspflichtige Versicherte danach in zweifacher Hinsicht: Zum einen stellt er die Versicherten im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. erheblich schlechter, weil der nach § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS maßgebliche Nominalbetrag des ausgeglichenen, nicht volldynamischen Versorgungsanrechts deutlich größer ist als derjenige der durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung , auf den das Gesetz zur Ermittlung des Kürzungsbetrages abstellt. Zum anderen entzieht § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS dem Versicherten den Vermögensvorteil, der ihm aufgrund der geringeren Bewertung nicht volldynamischer Anrechte nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht regelmäßig entstanden ist, und dies nicht, um den spiegelbildlichen Vermögensnachteil des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten auszugleichen, sondern zugunsten des Zusatzversorgungsträgers, der gar nicht Partei des Versorgungsausgleichs ist (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1196; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1878 f.).
30
(2) Diese Benachteiligung der Versicherten ist nicht durch anerkennenswerte Interessen der Beklagten oder der RZVK gerechtfertigt. Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 19. Mai 2017 und das Oberschiedsgericht der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2012 zu Recht ausgeführt haben, ist die Ermittlung des Kürzungsbetrages anhand der auch in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS vorgegebenen Methode mit der in § 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. vorgesehenen Berechnung nicht als gleichwertig anzusehen (OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1196 f.; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1878 f.; a.A. noch OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 12 U 303/04, juris Rn. 14).
31
(a) Der sachliche Grund für die Berechtigung der RZVK, die Versorgungsrente der ausgleichspflichtigen Versicherten überhaupt zu kürzen , liegt darin, dass sie gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI verpflichtet ist, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, die diesem als Folge der Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Versorgungsausgleich entstehen (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 341, 342; BVerwG FamRZ 1987, 810, 811). Das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Oberschiedsgericht der VBL führen zutreffend aus, dass dieser Grund nicht für die in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS geregelte Berechnungsmethode , sondern im Gegenteil dafür spricht, den Kürzungsbetrag anhand des Monatsbetrages der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenanwartschaften zu berechnen (OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1196; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1879 f.). Denn gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 1 Abs. 3 Satz 1 der Versorgungsausgleichs -Erstattungsverordnung vom 9. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2628) bestimmt sich die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen nach den Leistungen, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften zu erbringen hat. Eine Umrechnung der durch den Versorgungsaugleich in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Rentenanwartschaften in den Betrag des ausgeglichenen nicht volldynamischen Anrechts findet demnach auch im Verhältnis zwischen dem Träger der Rentenversicherung und der RZVK nicht statt.
32
(b) Die durch § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung bewirkte Schlechterstellung der Versicherten und die Entziehung des ihnen aufgrund des bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts regelmäßig entstandenen Vermögensvorteils zugunsten der RZVK lässt sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass der erhöhte Kürzungsbetrag den Mehraufwand decken soll, der entsteht, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte auch dann noch gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI von der RZVK zu erstattende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, wenn eine Kürzung der Betriebsrente des Versicherten nicht mehr stattfinden kann, weil dieser bereits verstorben ist.
33
Richtig ist zwar, dass in dieser von der Revision angeführten Konstellation - wie auch in zahlreichen anderen Fallgestaltungen - nach der Gesetzeslage eine Diskrepanz zwischen der Summe der mittels der Kürzung insgesamt einbehaltenen Versorgung des Versicherten und der Summe der an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstattenden Leistungen entstehen kann. Aber daraus erwächst keine tragfähige Rechtfertigung für die in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS vorgesehene Berechnungsmethode (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1194, 1196 f.; Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1879). Denn auch sie verhindert das Entstehen dieser Diskrepanz nicht. Stattdessenerhöht sie nur die Wahrscheinlichkeit, dass die Abweichung zugunsten der RZVK entsteht.
34
Darüber hinaus tritt die genannte Diskrepanz auch unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. keineswegs immer zum Nachteil der RZVK ein. Das gilt etwa in der Konstellation, dass sich die Erstattungspflicht der RZVK gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nur in einem geringen Umfang realisiert, weil der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte vergleichsweise früh verstirbt, und der Versicherte noch nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten Versorgungsleistungen bezieht. In dieser Situation ist die RZVK nach der heutigen Gesetzeslage - anders als nach der früheren Regelung in § 4 VAHRG - berechtigt, die dem Versicherten zu leistende Betriebsrente auch nach dem Tod der Ausgleichsberechtigten zu kürzen. Denn der den Wegfall der Kürzungsberechtigung im Fall des Versterbens des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen anordnende § 37 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG findet im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge gemäß § 32 VersAusglG keine Anwendung (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2015 - IV ZR 276/14, NJW-RR 2015, 711 Rn. 4 ff. und Rn. 7; vom 15. Juli 2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50 Rn. 4 ff.; BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852Rn. 11 ff.; BVerfGE 136, 152 Rn. 38 ff.). Die letztgenannte Bestimmung gilt nach der Übergangsregelung in § 49 VersAusglG seit ihrem Inkrafttreten am 1. September 2009 in allen Fällen, in denen bis zu dem genannten Datum kein Antrag nach den §§ 4 bis 10 des VAHRG beim zuständigen Versorgungsträger gestellt worden ist.
35
(c) Anders als die Revision meint, lässt sich zugunsten der in § 44 Abs. 6 Satz 1 RZVKS bestimmten Berechnungsmethode schließlich auch nicht anführen, dass sie dem Halbteilungsgrundsatz besser Rechnung trage als die Bestimmung des Kürzungsbetrages nach dem Monatsbetrag der durch die familiengerichtliche Entscheidung in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaften (vgl. Oberschiedsgericht der VBL FamRZ 2012, 1877, 1879). Denn der Halbteilungsgrundsatz (vgl. § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.; § 1 Abs. 1 VersAusglG) betrifft nur das Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten. Von der Kürzung der Versorgungsrente des Versicherten durch den Versorgungsträger profitiert dessen geschiedener Ehegatte aber nicht, sondern allein der Versorgungsträger, im Streitfall also die RZVK.
36
2. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der dem Kläger zuerkannten Ansprüche zu Recht auch dessen Berechnung der jährlichen Anpassung des Kürzungsbetrages zugrunde gelegt. Bei der sinngemäßen Anwendung von § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG ist der nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. maßgebliche Kürzungsbetrag über die Zeit der Entwicklung der gesetzlichen Rente entsprechend anzupassen, wie es der Kläger geltendmacht, und nicht - wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (VersR 2017, 1194, 1197) und das Oberschiedsgericht der VBL (FamRZ 2012, 1877 f.) meinen - nach den jeweiligen Steigerungssätzen der betroffenen Zusatzversorgung zu dynamisieren. Soweit auch das Berufungsgericht die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend hält, hat sich dies nicht auf das Er- gebnis ausgewirkt, weil es seiner Entscheidung allein die zutreffende Berechnung des Klägers zugrunde gelegt hat.
37
a) Gemäß § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. erhöht oder vermindert sich der der Kürzung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. zugrunde zu legende Monatsbetrag bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Beamten in den Ruhestand um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. Bei unmittelbarer Anwendung dieser Bestimmungen richtet sich die Anpassung des Kürzungsbetrages demnach - wie das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Oberschiedsgericht der VBL (jeweils aaO) zutreffend ausführen - nach der Dynamik, die für das im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichene und nunmehr zu kürzende beamtenversorgungsrechtliche Anrecht gilt.
38
b) Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anpassung des Kürzungsbetrages auch bei der sinngemäßen Anwendung des § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG der für das ausgeglichene Versorgungsanrecht geltenden Dynamik und nicht der Entwicklung der gesetzlichen Rente zu folgen hat. Weder der Begründung zu § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. (vgl. BT-Drucks. 7/2015, S. 11; BT-Drucks. 7/2505 S. 45 und S. 53; BT-Drucks. 7/5165 S. 10 und S. 48) noch derjenigen zu § 1 Abs. 3 VAHRG (vgl. BT-Drucks. 9/2296 S. 12) lässt sich ein solcher Wille des Gesetzgebers entnehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesetzgeber beabsich- tigte, den Ausgleich der von § 1 Abs. 3 VAHRG erfassten Anrechte grundsätzlich den gleichen Regeln zu unterwerfen, die bei dem Ausgleich von Rechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten (vgl. BT-Drucks. 9/2296 aaO). Denn der Gesetzgeber ging im bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht davon aus, dass die Dynamik der bei der unmittelbaren Anwendung von § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. maßgeblichen Beamtenversorgung derjenigen der gesetzlichen Rente entspricht. Dies ergibt sich aus § 1587a Abs. 3 BGB a.F., der zur Prüfung der Frage, ob ein in den Versorgungsausgleich einzustellendes Versorgungsanrecht ein volldynamisches ist, gleichermaßen auf die Wertsteigerung der gesetzlichen Rente und der beamtenrechtlichen Versorgung abstellt. Dem lag die Überlegung zugrunde , dass diese beiden Versorgungssysteme regelmäßig an die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 39). Dementsprechend bezeichnet der Gesetzgeber die gesetzliche Rentenversicherung und die beamtenrechtliche Versorgung zusammengenommen als "Maßstabsversorgungen" (BT-Drucks. 16/10144 S. 37).
39
Hat der Gesetzgeber danach nicht entschieden, dass der Kürzungsbetrag immer nach der Entwicklung des ausgeglichenen Anrechts anzupassen ist, besteht im Rahmen der sinngemäßen Anwendung von § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. Raum dafür, die Anpassung des Kürzungsbetrages in den Fällen des § 1 Abs. 3 VAHRG entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rente vorzunehmen. Hierfür spricht entscheidend, dass der sachliche Grund für die Kürzung der Versorgungsrente - wie bereits ausgeführt - darin besteht, die Belastung auszugleichen, die dem Versorgungsträger aufgrund der Verpflichtung entsteht, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Aufwendungen zu erstatten, die diesem als Folge der Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Versorgungsaugleich entstehen (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 341, 342; BVerwG FamRZ 1987, 810, 811). Der Umfang dieser Belastung hängt neben der Dauer des Bezugs der Rentenleistungen durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten, die rechtlich nicht zu steuern ist, von der Dynamik der gesetzlichen Rente, nicht jedoch von der Entwicklung der Zusatzrente ab. Dem ist bei der sinngemäßen Anwendung von § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG a.F. Rechnung zu tragen, indem der Kürzungsbetrag entsprechend dieser Dynamik anzupassen ist.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Dr. Götz
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 08.01.2016 - 144 C 19/15 -
LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2016- 20 S 8/16 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2018 - IV ZR 262/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2018 - IV ZR 262/16

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2018 - IV ZR 262/16 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung


(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleic

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 1 Halbteilung der Anrechte


(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 48 Allgemeine Übergangsvorschrift


(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person


(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zu

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 32 Anpassungsfähige Anrechte


Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus 1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgeset

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast


(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Leben

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen


Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2018 - IV ZR 262/16 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2018 - IV ZR 262/16 zitiert 13 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2007 - IV ZR 74/06

bei uns veröffentlicht am 14.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01

bei uns veröffentlicht am 25.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 127/01 vom 25. Mai 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich auszugleichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2007 - XII ZB 206/06

bei uns veröffentlicht am 25.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 206/06 vom 25. April 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, 1587 c Nr. 1 a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung üb

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2013 - XII ZB 271/11

bei uns veröffentlicht am 06.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 271/11 vom 6. März 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 32, 37, 38 a) Für Anträge auf Anpassung der infolge des Versorgungsausgleichs durchgeführten Re

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2001 - XII ZB 87/01

bei uns veröffentlicht am 17.10.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 87/01 vom 17. Oktober 2001 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2001 - XII ZB 102/01

bei uns veröffentlicht am 17.10.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 102/01 vom 17. Oktober 2001 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs un

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2001 - XII ZB 106/01

bei uns veröffentlicht am 17.10.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 106/01 vom 17. Oktober 2001 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs un

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2010 - IV ZR 182/08

bei uns veröffentlicht am 24.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 182/08 Verkündetam: 24.März2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch di

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Sept. 2016 - IV ZR 172/15

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 172/15 Verkündet am: 7. September 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2016 - IV ZR 284/13

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 284/13 Verkündet am: 13. Januar 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:130116UIVZR284.13.0 Der IV. Zivil

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2015 - IV ZR 276/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR276/14 vom 11. Februar 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann un

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2014 - IV ZR 261/14

bei uns veröffentlicht am 15.07.2014

Tenor Der Aussetzungsbeschluss vom 17. Juli 2013 wird aufgehoben. Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2004 - 12 U 303/04

bei uns veröffentlicht am 09.12.2004

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2004 - 6 O 990/03 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Referenzen

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

12
a) Vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 wurde der Ausgleich von bei der Beklagten erworbenen Anwartschaften im Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG i.V.m. § 57 BeamtVG a.F. durchgeführt (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93, VersR 1995, 198 unter 3). Über die am 31. August 2009 außer Kraft getretene Regelung in § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG fand dabei das so genannte Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der Fassung vom 29. Juni 1998 auch in der Zusatzversorgung entsprechende Anwendung, wonach das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhielt, erst gekürzt wurde, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewährenwar.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

12
a) Vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 wurde der Ausgleich von bei der Beklagten erworbenen Anwartschaften im Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG i.V.m. § 57 BeamtVG a.F. durchgeführt (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93, VersR 1995, 198 unter 3). Über die am 31. August 2009 außer Kraft getretene Regelung in § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG fand dabei das so genannte Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der Fassung vom 29. Juni 1998 auch in der Zusatzversorgung entsprechende Anwendung, wonach das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhielt, erst gekürzt wurde, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewährenwar.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

19
(1) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (BGHZ aaO 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 a). Solche Schranken könnten sich hier bereits deshalb ergeben, weil es sich bei den §§ 68 f. VBLS lediglich um eine Leistungsbeschreibung handeln könnte, die nach dem Sinn und Zweck des § 307 BGB einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre (vgl. BGHZ 128, 54, 59; Senatsurteil vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98 - VersR 1999, 710 unter A I 2 a m.w.N.). Ob das zutrifft oder davon auszugehen ist, dass die Regelungen das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren mit der Folge, dass eine Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen wäre (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 24. März 1999 aaO), ist zweifelhaft. Letztlich bedarf die Frage der Kontrollfähigkeit keiner Entscheidung. Dass die §§ 68 f. VBLS keine bestimmte Höhe der Überschussbeteiligung vorsehen, hält einer Inhaltskontrolle stand. Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 VBLS, auf deren Interesse vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), sind nicht gegeben.
30
Bei a) der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zunächst zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge (vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - veröffentlicht in juris - unter B I 5 a cc m.w.N.). Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. zuletzt BGHZ 169, 122, 125). Als solche unterliegen sie zwar grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGHZ aaO). Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle ihrerseits Schranken gesetzt.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

27
bb) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - IV ZR 344/12, RdTW 2014, 355 Rn. 20; vom 10. Oktober 2010 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 42; BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, juris Rn. 17; st. Rspr.). Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - IV ZR 344/12 aaO Rn. 21; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 42; jeweils m.w.N.).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

19
(1) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (BGHZ aaO 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 a). Solche Schranken könnten sich hier bereits deshalb ergeben, weil es sich bei den §§ 68 f. VBLS lediglich um eine Leistungsbeschreibung handeln könnte, die nach dem Sinn und Zweck des § 307 BGB einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre (vgl. BGHZ 128, 54, 59; Senatsurteil vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98 - VersR 1999, 710 unter A I 2 a m.w.N.). Ob das zutrifft oder davon auszugehen ist, dass die Regelungen das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren mit der Folge, dass eine Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen wäre (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 24. März 1999 aaO), ist zweifelhaft. Letztlich bedarf die Frage der Kontrollfähigkeit keiner Entscheidung. Dass die §§ 68 f. VBLS keine bestimmte Höhe der Überschussbeteiligung vorsehen, hält einer Inhaltskontrolle stand. Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 VBLS, auf deren Interesse vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), sind nicht gegeben.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 127/01
vom
25. Mai 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich auszugleichende
Anrecht bereits zuvor gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öffentlich
-rechtlich ausgeglichen worden ist.
BGH, Beschluß vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Mai 2001 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 13.691,90 € (= 26.778,60 DM).

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Die Beschwerdeführer sind Miterben nach dem am 18. Januar 2005 verstorbenen ursprünglichen Antragsgegner und Beschwerdeführer W. R. (im folgenden: Ehemann). Dessen Ehe mit der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im folgenden: Ehefrau) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 26. April 1995 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. In der Ehezeit (1. April 1959 bis 31. März 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zusätzlich Anrechte auf eine im Anwartschaftsstadium statische und im Leistungssta-
dium dynamische betriebliche Altersversorgung bei seinem früheren Arbeitgeber , der R. -AG. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes (geb. am 20. November 1934) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau (geboren am 19. November 1935) bei der Landesversicherungsanstalt Hannover in Höhe von 1.307,64 DM, monatlich und bezogen auf den 31. März 1994, übertragen hat. Mit einem Teil dieses Betrages in Höhe von 78,40 DM wurde dabei - im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Höchstbetrag - die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes teilweise ausgeglichen; im übrigen hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Jede der Parteien bezog später eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung; der Ehemann erhielt daneben von der R. -AG ein betriebliches Ruhegeld, dessen Ehezeitanteil (420 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehe : 543 Monate Betriebszugehörigkeit insgesamt =) 77,35 % umfaßt und monatlich brutto 6.056,70 DM (für die Zeit ab 1. Juli 1998), 6.119,08 DM (für die Zeit ab 1. Juli 1999) und 6.155,80 DM (für die Zeit ab 1. Juli 2000) betrug. Mit einem dem Ehemann am 12. Januar 1999 zugestellten Schriftsatz hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht hat neue Auskünfte zur Höhe der Ehezeitanteile der Renten der Parteien eingeholt und auf dieser Grundlage einen Gesamtausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von 2.068,38 DM ermittelt, von dem es den bereits im Verbund erfolgten Ausgleich in Höhe von 1.307,64 DM in Abzug gebracht hat. Hinsichtlich des danach verbleibenden Restausgleichs in Höhe
von 760,74 DM hat es den Ehemann zur Abtretung eines entsprechenden Teils seiner Betriebsrente verurteilt. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau für die Zeit vom 12. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 rückständigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von 85.229,97 DM zu zahlen und für die Zeit ab 1. Juni 2001 von seinem Anspruch auf Betriebsrente einen Rententeilbetrag in Höhe von monatlich 2.992,29 DM abzutreten. Hiergegen hat sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde gewandt. Nach seinem Tod wird das Verfahren von seinen Erben fortgeführt.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 1528 veröffentlicht ist, geht zu Recht davon aus, daß Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nur die dieser Ausgleichsform unterliegenden Anrechte sind; für eine neue, auch die gesetzlichen Rentenanrechte der Parteien umfassende Gesamtbilanzierung ist mithin kein Raum. Die Ehefrau könnte danach einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe der Hälfte des Ehezeitanteils der bei der R. -AG begründeten betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes verlangen, und zwar in Höhe von monatlich 3.028,35 DM (für die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 1999), 3.059,54 DM (für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000) und 3.077,90 DM (für die Zeit ab 1. Juli 2000). 2. Dieser volle Ausgleichsbetrag ist jedoch insoweit zu verringern, als ein Teil der Betriebsrente bereits im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - hier gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch Übertragung von ge-
setzlichen Rentenanrechten des Ehemannes in Höhe von 78,40 DM - ausgeglichen worden ist.
a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser - durch den öffentlich -rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" - Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrags nicht - wie vom Bundesgerichtshof vertreten - dadurch zu ermitteln, daß der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rückrechnung anhand der Barwertverordnung "entdynamisiert", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet wird. Da die BarwertVO (i.d.F. der VO vom 22. Mai 1984 BGBl. I S. 692) zu einer deutlichen Unterbewertung der betrieblichen Anrechte führe (für ein nicht-volldynamisches Anrecht also zu niedrige volldynamische Werte angesetzt würden), bewirke die anhand der BarwertVO vorgenommene Entdynamisierung des nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen volldynamischen Anrechts umgekehrt, daß von dem hälftigen Ehezeitanteil überhöhte (nicht-volldynamische) Beträge - als bereits nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebracht - abgezogen werden. Nach dieser Methode wären die der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings übertragenen gesetzlichen Rentenanrechte von 78,40 DM - bezogen auf das Ehezeitende am 31. März 1994 - in einen nicht-volldynamischen Rentenwert von (78,40 DM : 44,49 [aktueller Rentenwert Ehezeitende] x 0,0001003977 [Umrechnungsfaktor EP Ehezeitende] : 6,3 [Barwertfaktor Tabelle 1, bei Ehezeitende noch nicht laufende Versorgung] =) 232,17 DM zurückzurechnen. Dieser auf das Ehezeitende bezogene nicht-volldynamische Rentenwert wäre sodann, folgte man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen Erhöhungen des aktuellen Rentenwertes (von 44,49 DM zum Ehezeitende auf 47,65 DM ab dem 1. Juli 1998, auf 48,29 DM ab dem 1. Juli 1999, und auf 48,58 DM ab dem 1. Juli 2000) hochzurechnen, so daß sich ein (dem früheren
dynamischen Betrag von 78,40 DM entsprechender, also schon verbrauchter und deshalb) auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente anzurechnender Ausgleichsbetrag von zunächst (232,17 : 44,49 x 47,65 =) 248,66 DM, für die Zeit ab 1. Juli 1999 von (232,17 : 44,49 x 48,29 =) 252,00 DM und für die Zeit ab 1. Juli 2000 von (232,17 : 44,49 x 48,58 =) 253,51 DM ergäbe. Die Anrechung dieser "entdynamisierten" Ausgleichsbeträge führe zu einer nicht hinnehmbaren Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes, die deutlich werde, wenn man den Zahlbetrag der vom Ehemann ehezeitlich erworbenen Gesamtrente, wie sie sich nach der Versorgungskürzung aufgrund des Splittings und erweiterten Splittings ergebe, mit dem Zahlbetrag der von der Ehefrau ehezeitlich erworbenen Gesamtrente vergleiche, wie sie sich aufgrund von Splitting, erweitertem Splitting sowie der um den entdynamisierten Ausgleichsbetrag verminderten schuldrechtlichen Ausgleichsrente ergebe. Für die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 1999 erhielte der Ehemann dann eine (ehezeitliche) Gesamtrente von 3.193,04 DM, die Ehefrau dagegen nur eine (ehezeitliche) Gesamtrente von 2.863,66 DM; für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 stünden sich 3.226,44 DM (Ehemann) und 2.892,64 DM (Ehefrau), für die Zeit ab dem 1. Juli 2000 3.245,80 DM (Ehemann) und 2.910,00 DM (Ehefrau) gegenüber. Um derart gravierende Differenzen in der Versorgungslage beider Ehegatten zu vermeiden, darf nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch nach einem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich keine Umrechnung erfolgen. Die unterschiedliche Dynamik des gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorab übertragenen Rentenbetrags werde bereits dadurch berücksichtigt, daß die Versorgungen mit ihren jeweiligen (für die einzelnen Zeiträume geltenden) Nominalbeträgen erfaßt würden; der dem auf das Ehezeitende bezogenen Betrag des erweiterten Splittings entsprechende aktuelle Nominalbetrag lasse sich dabei mit Hilfe des jeweiligen aktuellen Rentenwertes ermitteln und bezeichne dann rechnerisch exakt den jeweiligen, dem Ausgleichsberechtigten aufgrund des erweiter-
ten Splittings zugute kommenden Versorgungswert. Mit dieser Methode werde jedenfalls für die Zeit bis zur Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Halbteilungsgrundsatz konsequent verwirklicht. Für die Zeit danach könne nicht ausgeschlossen werden, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen ein gewisses Ungleichgewicht in der Versorgungslage dann entstehe , wenn die Dynamik der gesetzlichen Rente die Dynamik der betrieblichen Altersversorgung übersteige. Das werde aber bei nicht gänzlich statischen Versorgungen häufig dadurch ausgeglichen, daß aufgrund einer (nicht-volldynamischen ) Anpassung der gesamten betrieblichen Altersversorgung dem Ausgleichspflichtigen ebenfalls ein Mehrbetrag zufließe, und zwar ungeschmälert, solange keine Abänderung gemäß § 1587 g Abs. 3 in Verbindung mit § 1587 d Abs. 2 BGB erfolge. Im übrigen würden die angedeuteten Ungleichgewichte in der Regel nur allmählich und in geringem Umfang entstehen. Diese mögliche allmähliche Auseinanderentwicklung sei jedenfalls eher hinzunehmen als die mit der Umrechnung anhand der BarwertVO einhergehenden Fehlbewertungen. Der der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings gutgebrachte Ausgleichsbetrag von 78,40 DM (zum Ehezeitende) beträgt - nach der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Aktualisierung - für die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 1999 (78,40 : 44,49 x 47,65 =) 83,97 DM, für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 (78,40 : 44,49 x 48,29 =) 85,10 DM und für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2001 (78,40 : 44,49 x 48,58 =) 85,61 DM. Um diese Beträge steige in den genannten Zeiträumen aufgrund des erweiterten Splittings die gesetzliche Rente der Ehefrau und sei deshalb auch deren schuldrechtliche Ausgleichsrente zu reduzieren. Dieser stünde deshalb ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, der für die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 1999 (3.028,35 - 83,97 =) 2.944,38 DM monatlich (für Januar also 2.944,38 x 20/31 = 1.899,60 DM), für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 (3.059,54 - 85,10 =) 2.974,44 DM monatlich und für die Zeit ab 1. Juli 2000 (3.077,90 -
85,61 =) 2.992,29 DM monatlich betrage; für den zurückliegenden Zeitraum vom 12. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 ergebe sich mithin ein Rückstand von 85.229,97 DM.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. aa) Die Frage, in welcher Weise ein bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführter öffentlich-rechtlicher Teilausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Die bislang herrschende Meinung, der auch der Bundesgerichtshof beigetreten ist (Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92), ermittelt den Teilbetrag eines schuldrechtlich auszugleichenden nicht-volldynamischen Anrechts (auf Betriebsrente), der bereits im Wege des erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen worden ist, indem sie den Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten volldynamischen Anrechts (auf gesetzliche Rente) in den entsprechenden Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts "rückrechnet" (OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1377, 1379; OLG München FamRZ 1998, 869; Johannsen/Henrich /Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 14; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Teil VI Rdn. 232; Erman/Klattenhoff BGB 11. Aufl. § 1587 g Rdn. 3; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 25; Soergel /Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 g Rdn. 13; Rahm/Künkel/Lardschneider Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 2003 V 455.3; Borth FamRZ 2001, 877, 887 f.). Sie bedient sich dabei des Umrechungsmechanismus, den § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der BarwertVO für die Umrechnung von
nicht-volldynamischen Anrechten in volldynamische Anrechte vorschreibt. Dabei werden die maßgebenden Rechenschritte (Jahresnominalbetrag des nicht-volldynamischen Anrechts x Kapitalisierungsfaktor der BarwertVO = Barwert x Umrechnungsfaktor = Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert zum Ehezeitende : 12 = Monatsbetrag der Rente, die sich - bezogen auf das Ehezeitende - bei Einzahlung des Barwertes als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung ergäbe) allerdings umgekehrt vollzogen: Der auf das Ehezeitende bezogene Monatsbetrag der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings oder Quasi-Splittings gutgebrachten gesetzlichen Rente wird also durch den (zum Ehezeitende maßgebenden) aktuellen Rentenwert dividiert, sodann durch den Umrechnungsfaktor und schließlich durch den Kapitalisierungsfaktor der BarwertVO geteilt; das Ergebnis ist - bezogen auf das Ehezeitende und geteilt durch 12 - der Monatsbetrag des Teils der (nicht-volldynamischen) Betriebsrente, der bereits im Wege des erweiterten öffentlich -rechtlichen Ausgleichs ausgeglichen worden ist. Dieser Monatsbetrag ist deshalb von der zum Ausgleich der Betriebsrente monatlich zu leistenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen. Eine - soweit ersichtlich - erstmals vom Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 2000, 235, 238) vertretene Gegenmeinung, der sich inzwischen die Oberlandesgerichte Celle (FamRZ 2002, 244, 246 f.), Saarbrücken (FamRZ 2003, 614, 615), Stuttgart (16 UF 155/01, nicht veröffentlicht) und - mit der hier angefochtenen Entscheidung - auch das Oberlandesgericht Oldenburg angeschlossen haben und die auch im Schrifttum Zustimmung findet (Kemnade FamRZ 2000, 827, 828; Gutdeutsch FamRZ 2000, 1201, 1203; Wick Der Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 341), will demgegenüber nicht den Wert als Abzugsposten berücksichtigen, der durch "Entdynamisierung" des bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichenen Teils der (nicht-volldynamischen Betriebsrente) ermittelt wird. Sie geht vielmehr vom Nominalbetrag des dem
ausgleichsberechtigten Ehegatten anstelle der Betriebsrente gutgebrachten volldynamischen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Da dieser Nominalbetrag auf das Ende der Ehezeit bezogen ist, wird er entsprechend der tatsächlichen Steigerungsrate, welche die gesetzliche Rentenversicherung seit dem Ehezeitende erfahren hat und die sich aus dem Verhältnis des damals und des nunmehr maßgebenden aktuellen Rentenwerts ergibt, erhöht. Um den so erhöhten Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutgebrachten gesetzlichen Rentenanrechts wird sodann dessen schuldrechtliche Ausgleichsrente reduziert. bb) Die erste Methode ist nach dem System des Versorgungsausgleichs konsequent. Ihr Nachteil liegt - neben der Kompliziertheit des Rechenvorgangs - in den dem Versorgungsausgleich immanenten Schwächen einer Umwertung von nicht-volldynamischen in volldynamische Anrechte, die in der hier notwendigen "Rückrechnung" von volldynamischen in nicht-volldynamische Anrechte ihre Entsprechung findet; sie wird in der vom Oberlandesgericht aufgezeigten Divergenz deutlich, die sich ergibt, wenn man den Rentenzahlbetrag, der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zufließt, mit dem Rentenzahlbetrag vergleicht, der dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nach der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung seiner Versorgung verbleibt. Soweit die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente seit dem Ehezeitende eine - wenn auch der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung nicht annähernd vergleichbare - Steigerung erfahren hat, kommt die Schwierigkeit hinzu, diese Steigerung durch eine entsprechende Anhebung des auf das Ehezeitende bezogenen und bereits ausgeglichenen Teilbetrags der Betriebsrente zu erfassen und den solchermaßen angepaßten Teilbetrag der Betriebsrente von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente in Abzug zu bringen. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 29. September 1999 (aaO) der Steigerung dieses Teilbetrags dadurch Rech-
nung tragen wollen, daß er diesen (auf das Ehezeitende bezogenen) Betrag mittels des Quotienten hochgerechnet hat, der sich aus dem Verhältnis der aktuellen Rentenwerte zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichsrente (hier: 1999) und zum Zeitpunkt des Ehezeitendes (hier: 1994) ergibt. Diese Orientierung an den aktuellen Rentenwerten ist mit dem Hinweis kritisiert worden, eine solche Hochrechung könne sich nur an der zwischenzeitlichen Steigerung der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrente selbst, nicht aber an den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Steigerungsraten ausrichten (OLG Celle aaO 246; Wick aaO Rdn. 340; Gutdeutsch aaO 1202). Diese Kritik ist berechtigt ; der Senat hält insoweit an dem von ihm gewählten Hochrechnungsmaßstab nicht fest. Die grundsätzliche Richtigkeit der Methode, einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits ausgeglichenen Teil einer Betriebsrente von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen, indem der Teilbetrag "entdynamisiert" wird, bleibt hiervon indes unberührt. cc) Die beschriebene zweite Vorgehensweise vermeidet diese Probleme und kann zudem den Vorzug der Einfachheit für sich in Anspruch nehmen; sie führt, wie der vom Oberlandesgericht dargelegte Zahlenvergleich zeigt, zu Ergebnissen , die dem Halbteilungsgrundsatz jedenfalls dann entsprechen, wenn man nur die Zahlbeträge der dem ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibenden und der vom ausgleichsberechtigten Ehegatten erworbenen Renten vergleicht. Bedenken ergeben sich indes in doppelter Hinsicht: Nach dem System des Versorgungsausgleichs wird für die Teilung eines Versorgungsanrechts der Wert des auszugleichenden - und zum Zwecke der Vergleichbarkeit erforderlichenfalls zuvor dynamisierten - Anrechts zugrunde gelegt; dieser Wert wird dabei - nach Maßgabe der vom Gesetz vorgesehenen
Ausgleichsformen - hälftig geteilt. Die Frage, ob dem ausgleichsberechtigten Ehegatten - bei Anwendung dieser Ausgleichsformen - im Ergebnis ein Anrecht gutgebracht wird, dessen Nominalbetrag dem hälftigen Nominalbetrag des auszugleichenden Anrechts entspricht, ist dabei im Grundsatz ohne Belang, sofern nur der Wert des gutgebrachten Anrechts mit dem hälftigen Wert des ausgeglichenen Anrechts identisch ist. Die zweite Methode verkehrt diesen Grundsatz in sein Gegenteil. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht nicht die Frage, ob der Wert des auszugleichenden Anrechts hälftig verringert wird; Aufmerksamkeit wird vielmehr der Frage gewidmet, ob dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht gutgebracht wird, dessen Nominalbetrag dem hälftigen Nominalbetrag des auszugleichenden Anrechts entspricht. Zugleich mit diesem Wechsel der Perspektive werden von der zweiten Methode die Bezugspunkte vertauscht: Nicht das auszugleichende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten und das dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zum Ausgleich gutgebrachte Anrecht werden einander gegenübergestellt. Letzteres wird vielmehr mit dem Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten verglichen, das lediglich zum Ausgleich herangezogen wird - mag es auch außerhalb der Ehe begründet oder bereits ausgeglichen sein. Da dieses - lediglich herangezogene - Anrecht dem anderen Ehegatten aber an sich nicht (hälftig) gebührt, kann nicht auf die hälftige Teilung dieses Anrechts Bedacht genommen, sondern nur die Kürzung dieses Anrechts beim ausgleichspflichtigen Ehegatten mit der Rentenleistung, die der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus diesem Anrecht erzielt, verglichen werden. Dem Mechanismus des Versorgungsausgleichs ist ein solcher Vergleich indes fremd. Diese Bedenken sind nicht nur formal-systematischer Art. Sie verdeutlichen zugleich, daß der zweite Rechenweg schon nach seinem methodischen Ansatz keine generelle Richtigkeitsgewähr für die mit ihm gefundenen Ergebnisse geben kann. Geht man davon aus, daß die nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
BGB in Verbindung mit der BarwertVO vorgenommene Umrechnung eines nicht-volldynamischen Anrechts auf eine Betriebsrente, wenn auch mit den jeder Pauschalierung geschuldeten Abstrichen, den Nominalbetrag dieses Anrechts - nunmehr gedacht als volldynamisches Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung - wiedergibt, so führt die in umgekehrten Rechenschritten (über Einmalbeitrag und Barwert) durchgeführte Umrechnung eines volldynamischen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung zwangsläufig zu dem Nominalbetrag , den dieses Anrecht - gedacht als nicht-volldynamisches Anrecht auf Betriebsrente - hätte. Die Richtigkeit dieses Gedankens läßt sich nicht dadurch in Zweifel ziehen , daß der - anhand der nachehelichen Steigerungsraten aktualisierte - Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung u.U. deutlich unter dem Nominalbetrag des "entdynamisierten" (Teil-)Anrechts auf Betriebsrente liegt, der bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen worden ist und deshalb von der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zum Ausgleich der Betriebsrente zustehenden Ausgleichsrente in Abzug gebracht werden muß. Ein solcher Vergleich beider Nominalbeträge unterstellt nämlich nicht nur die versicherungsmathematische Richtigkeit der - inzwischen korrigierten - Faktoren für die Barwertermittlung. Er suggeriert zugleich, daß sich das dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgebrachte Anrecht von dem an sich schuldrechtlich auszugleichenden Anrecht qualitativ nur durch seine andersartige Dynamik unterscheidet. Das ist indes nicht der Fall. Wie der Senat dargelegt hat, beruhen Betriebsrenten und gesetzliche Renten auch auf differierenden Rechnungsgrundlagen, die sich u.a. in einem ganz unterschiedlichen Leistungsspektrum niederschlagen. Die dem Mechanismus des § 1587 a Abs. 3 BGB zugrunde liegende gesetzliche Fiktion, der für die Betriebsrente ermittelte
Barwert werde als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt , führt deshalb zu dem Ergebnis, daß für eine nicht-volldynamische Betriebsrente des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wird, das dem auszugleichenden Anrecht auf Betriebsrente weder nominal entspricht noch - etwa im Hinblick auf ein unterschiedliches Leistungsspektrum - gleichartig ist, wohl aber (in Höhe des hälftigen Ausgleichsbetrags) ihm gleichwertig ist, wobei freilich diese Gleichwertigkeit durch die typisierende - insbesondere auf die Art der jeweiligen Dynamik beschränkte - Wertermittlung nach der BarwertVO relativiert wird (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1697). dd) Unbeschadet dieser grundsätzlichen Bedenken ist nicht zu verkennen , daß die vom Oberlandesgericht befolgte (zweite) Methode geeignet ist, die Mängel der früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (aaO) als verfassungswidrig beanstandet hat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch die 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen - wie hier - unter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, daß eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen BarwertVO "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird (so wohl auch Erman/Klattenhoff aaO), mag sich die von der Novellierung der BarwertVO bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichesberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versor-
gungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. Der Senat erachtet es deshalb im Ergebnis für vertretbar, einen unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, daß der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, daß der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten (zweiten) Methode. Für einen unter der Geltung der nunmehr novellierten BarwertVO durchgeführten erweiterten Ausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO fest. In dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführt worden ; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des
dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Hahne Weber-Monecke Vézina Wagenitz Dose
20
dd) Der vom Oberlandesgericht ermittelte Ehezeitanteil der Zusatzversorgung des Ehemannes ist deswegen ebenfalls nach der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Dabei ist der sich nach dem Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit von 62 Jahren aus der Tabelle 1 ergebende Barwert von 9,8 wegen der Leistungsdynamik um 50 % auf 14,7 zu erhöhen. Dann ergibt sich folgende Berechnung: Ehezeitanteil der laufenden Rente 712,31 € Jahresbetrag (712,31 € x 12) 8.547,72 € Barwert (8.547,72 € x 14,7) 125.651,48 € Entgeltpunkte (125.651,48 x 0,0001754432) 22,0447 EP Dynamische Rentenanwartschaft bei Ehezeitende (22,0447 x 25,86 € ARW) 570,08 €

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 87/01
vom
17. Oktober 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber,
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Niederbayern -Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 27. März 2001 aufgehoben und der Entscheidungssatz Nr. 2., 2. Absatz des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Freyung vom 10. Januar 2001 abgeändert und wie folgt gefaßt: Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt NiederbayernOberpfalz werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern -Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,88 DM, bezogen auf den 30. April 2000, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfahren nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 DM

Gründe:


I.


Die am 18. Dezember 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 29. Mai 2000 zugestellten Antrag des Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 10. Januar 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 16. Februar 2001) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Dezember 1989 bis 30. April 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA), und zwar die am 9. März 1951 geborene Ehefrau in Höhe von 24,76 DM und der am 20. Februar 1962 geborene Ehemann in Höhe von 636,16 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben besteht für den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Betriebsrente bei der Bayerischen Motorenwerke AG in Höhe von jährlich 1.843,91 DM. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daû es Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich 305,70 DM, bezogen auf den 30. April 2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Auûerdem hat es - im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - von dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 15,24 DM, bezogen auf den 30. April 2000, auf
das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen. Für die Umrechnung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in eine dynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwertverordnung , die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 6.638,08 DM ermittelt und es auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 30,47 DM umgerechnet. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dürfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.

II.

Die weitere Beschwerde ist begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäûigen Abwertung der mit ihr bewerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe darauf, daû die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungsgrundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwertbildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-
wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Barwertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/ Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen. Dies habe das Amtsgericht korrekt getan. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der erkennende Senat hat mit Beschluû vom 5. September 2001 entschieden , daû die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf “Ersatztabellen” kann nicht zurückgegriffen werden (Senatsbeschluû vom 5. September 2001 – XII ZB 121/99 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluû, dessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte. 3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versorgungsauskünfte , gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.
a) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der LVA in Höhe von 636,16 DM monatlich für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eine Betriebsrente bei der Bayerischen Motorenwerke AG. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der tatrichterlich mit 1.843,91 DM jährlich festgestellt ist. Da der Wert der Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt, wie
der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemäû § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst der Barwert des im Anwartschafts- und Leistungsstadium statischen Anrechts, das für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 1 BarwertVO ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 2,1 (Alter des Ehemannes zum Ehezeitende: 38) ergibt sich ein Barwert von 3.872,21 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengröûenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich 17,77 DM (3.872,21 DM x 0,0000950479 Þ 0,3680 Entgeltpunkte x 48,29 DM = 17,77 DM), bezogen auf den 30. April 2000. Der Ehemann hat daher während der Ehezeit insgesamt Anwartschaften in Höhe von 653,93 DM monatlich erworben. Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz in Höhe von 24,76 DM monatlich zu berücksichtigen.
b) Dementsprechend ist gemäû § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der die werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von 314,58 DM monatlich [(653,93 DM - 24,76 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Bezüglich der bei der LVA Niederbayern erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von 305,70 DM durchgeführt.

c) Das Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung richtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger , der die Realteilung nicht zuläût. Es unterliegt daher grundsätzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maûgebenden Bezugsgröûe (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 8,88 DM monatlich (17,77 DM : 2).
d) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 981,28 DM ist nicht überschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.
Blumenröhr Gerber Wagenitz Fuchs Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 102/01
vom
17. Oktober 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. Dr.
Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Niederbayern -Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2001 aufgehoben und Nr. 2 des Entscheidungssatzes des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Freyung vom 9. März 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt NiederbayernOberpfalz werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz Rentenanwartschaften von monatlich 551,42 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, übertragen. Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften von monatlich 0,90 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Auûergerichtliche Kosten werden in diesen Verfahren nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe:

I.

Die am 26. September 1975 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 24. November 2000 zugestellten Antrag des Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 9. März 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. September 1975 bis 31. Oktober 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am 21. Februar 1957 geborene Ehefrau nach den tatrichterlichen Feststellungen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA) in Höhe von 526,97 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2000. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entfallender unverfallbarer Versorgungsanspruch bei der Geheimrat Frank’sches Sozialwerk GmbH in Höhe von 966,24 DM jährlich. Der am 19. November 1952 geborene Ehemann erwarb während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA, und zwar nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Hö-
he von 1.629,82 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2000. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Betriebsrente bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in Höhe von 908,62 DM jährlich. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daû es Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich 550,60 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Bei der Berechnung der zu übertragenden Anwartschaften hat es die beiderseitigen statischen Anrechte nach Umrechnung in dynamische Anwartschaften beim Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB berücksichtigt. Für die Umrechnung hat es den Barwert des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente nicht nach der Barwertverordnung , die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 4.088,79 DM ermittelt und das Anrecht auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 18,88 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, umgerechnet. Auf seiten der Ehefrau hat es die ebenfalls mit Hilfe der "Ersatztabelle" dynamisierte Anwartschaft auf eine betriebliche Versorgung in Höhe von 20,53 DM berücksichtigt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dürfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.

II.

Die weitere Beschwerde ist begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäûigen Abwertung der mit ihr bewerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe darauf, daû die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungsgrundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwertbildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Barwertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Barwertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/ Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen. Dies habe das Amtsgericht korrekt getan. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der erkennende Senat hat mit Beschluû vom 5. September 2001 entschieden , daû die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden (Senatsbeschluû vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluû, dessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da keine Besonderheiten vorliegen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte. 3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versor-
gungsauskünfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.
a) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der LVA in Höhe von 1.629,82 DM für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eine Betriebsrente bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der tatrichterlich mit 908,62 DM festgestellt ist. Da der Wert der Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemäû § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst der Barwert des im Anwartschafts- und Leistungsstadium statischen Anrechts, das für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 1 BarwertVO ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 3,3 (Alter des Ehemanns zum Ende der Ehezeit: 47 Jahre) ergibt sich ein Barwert von 2.998,45 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengröûenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich 13,85 DM (2.998,45 DM x 0,0000950479 Þ 0,2850 Entgeltpunkte x 48,58 DM = 13,85 DM). Der Ehemann hat daher während der Ehezeit insgesamt Anwartschaften in Höhe von 1.643,67 DM erworben.

b) Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der LVA in Höhe von monatlich 526,97 DM sowie die unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Versorgung bei der Geheimrat Frank’sches Sozialwerk GmbH in Höhe von 2.796 DM jährlich zu berücksichtigen. Der Ehezeitanteil dieses Anrechts ist tatrichterlich mit 966,24 DM berechnet. Auch der Wert dieser Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Es handelt sich daher um ein Anrecht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB, das gemäû § 1587 a Abs. 3, 4 BGB unter Anwendung der Barwertverordnung in eine dynamische Rente umzurechnen ist. Da die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, ist Tabelle 1 BarwertVO anzuwenden. Bei einem Alter der Ehefrau von 43 Jahren zum Ende der Ehezeit ist der Barwertfaktor von 2,7 zugrunde zu legen. Danach ergibt sich ein Barwert der Versorgung von 2.608,85 DM und eine dynamisierte Rente von monatlich 12,05 DM (2.608,85 DM x 0,0000950479 Þ 0,2480 Entgeltpunkte x 48,58 DM = 12,05 DM). Die Ehefrau hat damit während der Ehezeit insgesamt Anwartschaften in Höhe von 539,02 DM erworben.
c) Dementsprechend ist gemäû § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der die werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von 552,32 DM [(1.643,67 DM - 539,02 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Der Ausgleich hat in Höhe von 551,42 DM [(1.629,82 DM - 526,97 DM) : 2] im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu erfolgen. Das Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung richtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger , der die Realteilung nicht zuläût. Es unterliegt daher grundsätzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtli-
chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maûgebenden Bezugsgröûe (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 0,90 DM monatlich [(13,85 DM - 12,05 DM) : 2), bezogen auf den 31. Oktober 2000.
d) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 1.918,22 DM ist nicht überschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen. Blumenröhr Gerber Wagenitz Fuchs Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 106/01
vom
17. Oktober 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber,
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Niederbayern -Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2001 aufgehoben und Nr. 2, 2. Absatz des Entscheidungssatzes des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Freyung vom 14. Februar 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsstellers bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern -Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 37,83 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfahren nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe:


I.

Die am 23. Dezember 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 20. Juli 2000 zugestellten Antrag des Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 14. Februar 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 18. April 2001) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Dezember 1966 bis 30. Juni 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA), und zwar die am 10. Juni 1947 geborene Ehefrau in Höhe von 109,75 DM und der am 7. Juni 1943 geborene Ehemann in Höhe von 2.024,89 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 2000. Zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit bezog der Ehemann eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 2.304,10 DM. Daneben bezieht er eine Versorgung der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in Höhe von 136 DM monatlich, die auf Anwartschaften beruht, die in der Ehezeit erworben wurden. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daû es Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich 957,57 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Auûerdem hat es - im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - von dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 44,57 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, auf
das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen. Für die Umrechnung der statischen Betriebsrente des Ehemanns in eine dynamische Anwartschaft hat es deren Barwert nicht nach der Barwertverordnung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 19.420,80 DM ermittelt und es auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 89,14 DM umgerechnet. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dürfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.

II.

Die weitere Beschwerde ist begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäûigen Abwertung der mit ihr bewerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe darauf, daû die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungsgrundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwertbildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Barwertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Barwertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/
Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen. Dies habe das Amtsgericht korrekt getan. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der erkennende Senat hat mit Beschluû vom 5. September 2001 entschieden , daû die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden (Senatsbeschluû vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluû, dessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. 3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versorgungsauskünfte , gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.
a) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der LVA auf eine Regelaltersrente in Höhe von 2.024,89 DM in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn der vom Ehemann bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente liegt eine geringere Anzahl an Entgeltpunkten zugrunde als der in Zukunft zu zahlenden Altersrente (vgl. Senatsbeschluû vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 für den umgekehrten Fall). Daneben ist die Versorgung bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in Höhe der zum Ende der Ehezeit bereits bezogenen Rente von 136 DM monatlich, entsprechend einer Jahresrente von 1.632 DM, zu berücksichtigen (BR-Drucks. 191/77 S. 19), deren Anwartschaften während der Ehezeit erworben wurden. Es ist nicht damit zu rechnen, daû diese unbefristet ge-
zahlte Rente bis zum Eintritt in den Ruhestand entfällt. Da der Wert der Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemäû § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst der Barwert des im Anwartschafts- und Leistungsstadium statischen Anrechts, das für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 7 BarwertVO ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 10,1 (Alter des Ehemanns zum Ende der Ehezeit: 57 Jahre) ergibt sich ein Barwert von 16.483,20 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengröûenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich 75,66 DM (16.483,20 DM x 0,0000950479 Þ 1,5667 Entgeltpunkte x 48,29 DM = 75,66 DM). Der Ehemann hat daher während der Ehezeit insgesamt Anwartschaften in Höhe von monatlich 2.100,55 DM erworben. Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der LVA in Höhe von monatlich 109,75 DM zu berücksichtigen.
b) Dementsprechend ist gemäû § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der die werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von 995,40 DM [(2.100,55 DM - 109,75 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Bezüglich der bei der LVA erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von 957,57 DM durchgeführt.

c) Das Anrecht des Ehemanns auf eine betriebliche Altersversorgung richtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger , der die Realteilung nicht zuläût. Es unterliegt daher grundsätzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maûgebenden Bezugsgröûe (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 37,83 DM monatlich (75,66 DM : 2), bezogen auf den 30. Juni 2000.
d) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 3.133,73 DM ist nicht überschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen. Blumenröhr Gerber Wagenitz Fuchs Ahlt

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2004 - 6 O 990/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der von der Beklagten als Trägerin der Zusatzversorgung geleisteten Betriebsrente um 173,82 EUR monatlich wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleiches.
Der am 10.04.1940 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2003 die gesetzliche Rente sowie eine Betriebsrente gemäß Mitteilung der Beklagten vom 24.03.2003. Mit Urteil des Amtsgerichts P vom 23.11.1999 wurde seine im Jahr 1971 geschlossene Ehe geschieden und zugunsten der Ehefrau sowie zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers bei der Beklagten in Höhe von 106,43 DM Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Der Kläger ist der Ansicht, bei dieser Sachlage sei eine Kürzung seiner Betriebsrente um 173,82 EUR monatlich nicht rechtens.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Ausgleichsbetrag zutreffend errechnet.
Mit der dagegen gerichteten Berufung beantragt der Kläger, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Rente des Klägers nicht um einen monatlichen Betrag in Höhe von 173,82 EUR zu kürzen ist.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist befugt, die Betriebsrente des Klägers mit Rücksicht auf den zugunsten seiner Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich gemäß der Mitteilung vom 24.03.2003 um einen monatlichen Betrag in Höhe von 173,82 EUR zu kürzen.
1. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung gegen die Berechnung des Kürzungsbetrages erhobenen Einwände sind unbegründet. Die Ermittlung der Höhe der dynamischen Rentenanwartschaft, die durch das familiengerichtliche Urteil zugunsten der Ehefrau im Wege des so genannten Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Anwendung der damals geltenden Vorschriften der Barwertverordnung begründet wurde, kann der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht mehr angreifen. Soweit die Beklagte bei der „Rückrechnung“ der übertragenen Anwartschaft in einen dem Versicherungskonto des Klägers belasteten statischen Betrag die Vorschriften der Barwertverordnung in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung angewendet hat, sind keine Berechnungsfehler ersichtlich. Ob die Beklagte an sich gehalten war, bei der Rückrechnung die mit Wirkung ab 01.01.2003 in Kraft getretene Neufassung der Barwertverordnung anzuwenden (BGBl. I. S. 728 - vgl. dazu BGHZ 156, 64 unter II 3), kann offen bleiben. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich dies zum Vorteil des Klägers ausgewirkt hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Mitteilung der Beklagten vom 24.03.2003 hinsichtlich des Jahresbetrags mit Lebensaltersfaktor nicht widersprüchlich. Der angewendete Teiler beträgt 6,000. Die Angabe „nach Tabelle 1/7“ bezieht sich, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, ersichtlich nicht auf den maßgeblichen Teiler, sondern auf die einschlägigen Tabellen der Barwertverordnung.
2. Es ist letztlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den beim Kläger zu kürzenden Betrag durch Rückrechnung der zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft auf einen statischen Wert ermittelt hat.
10 
a) Allerdings sind nach der für die Durchführung des Quasi-Splittings maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 VAHRG die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden. Zu diesen Vorschriften gehört insbesondere § 57 BeamtVG, der regelt, wie bei Übertragung von Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu kürzen sind (MünchKomm-BGB-Gräper, 4. Aufl., § 1 VAHRG Rn. 87; Palandt/Diederichsen, 63. Aufl., § 1 VAHRG Rn. 10; OLG Köln FamRZ 1994, 907; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zur VAHRG-Novelle Bundestagsdrucksache 9/2296, S. 12). Hierzu ist in § 57 Abs. 2 BeamtVG Folgendes bestimmt:
11 
„Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.“
12 
Im Hinblick auf die gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG gebotene sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift hätte es nahe gelegen, zur Kürzung der Versorgungsrente des Klägers vom Monatsbetrag der durch das Familiengericht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaften auszugehen und diesen Betrag entsprechend den für die Versorgungsbezüge der Beamten vor und nach Eintritt in den Ruhestand geltenden Bestimmungen zu dynamisieren. Damit wäre der von dem Kläger im gegenwärtigen Zeitpunkt als übermäßig beanstandete Teil der Kürzung seiner Betriebsrente im Ergebnis vermieden worden.
13 
Davon ausgehend, dass die zugunsten der Ehefrau des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete dynamisierte Anwartschaft im Wesentlichen den zutreffenden Gegenwert der von dem Kläger in der Ehezeit erworbenen statischen Versicherungsrentenanwartschaft darstellt (vgl. zur BarwertVO in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung BGHZ 156, 64 m.w.N.), hätte es der Beklagten oblegen, nachzuweisen, wieso hier die entsprechende Anwendung des § 57 Abs. 2 BeamtVG - wie sie meint - schlechterdings ausscheiden soll. Das ist ihr jedoch trotz eingehender Hinweise nicht gelungen. Insbesondere ist nicht einsichtig, wieso dies allein aus dem Umstand folgen soll, dass der ausgleichspflichtige Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts eine Anwartschaft auf eine lediglich statische Versicherungsrente (grundlegend BGHZ 84, 158) erlangt hat (so aber die wohl h.M., etwa Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 7. Aufl. 2004 S. 559 f; MünchKommBGB-Dörr, 4. Aufl., § 10 a VAHRG Rn. 53 ff). Denn es kann § 1 Abs. 3 VAHRG mit dem Verweis auf die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gerade nicht entnommen werden, dass für den bei der Beklagten durchzuführenden Ausgleich stets unmittelbar auf das vom Kläger erworbene Anrecht abgestellt werden muss und nicht der im Wege des Quasi-Splitting begründete (dynamisierte) Wert - nach Maßgabe des § 57 BeamtVG - fortgeschrieben werden kann. Auch das von der Beklagten praktizierte „Rückrechnungsverfahren“ knüpft an den dynamisierten Wert an. Eine sinngemäße Anwendung des § 57 BeamtVG kommt allerdings nur in den Fällen in Betracht, in denen die Beklagte dem Ausgleichspflichtigen im Leistungsstadium nach Eintritt des Versorgungsfalles eine volldynamische Betriebsrente (Versorgungsrente als Besitzstandsrente) schuldet (vgl. BGH NJW 2004, 2676). Hier erscheint nach dem Zweck des § 1 Abs. 3 VAHRG eine weitgehend dem Recht der Beamtenversorgung angenäherte Fortschreibung des dynamisierten Wertes, auch wenn dieser durch Umrechnung einer statischen Rentenanwartschaft ermittelt wurde, nahe liegend. Vor allem würde eine solche Berechnung die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz der mit dem Versorgungsfall eingreifenden Kürzung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten erheblich erhöhen. Denn anders als beim „Rückrechnungsverfahren“ wären hier die Ausgangswerte der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft einerseits und des Kürzungsbetrages andererseits gleich und würde die auch nach der Entscheidung des BGH vom 23.07.2003 (BGHZ 156, 64) der Sache nach nicht wegzudiskutierende Problematik einer Umrechnung nach der Barwertverordnung (vgl. nur Bergner NJW 2003, 1625 ff m.w.N.; MünchKommBGB-Dörr, 4. Aufl., § 10 a VAHRG Rn. 53 ff) keine Rolle spielen. Zwingend entgegenstehende denkgesetzliche oder versicherungsmathematische Gründe hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Dass die Wertentwicklung bei einer Fortschreibung entsprechend § 57 Abs. 2 BeamtVG im Regelfall nicht mehr exakt dem Kapitalwert der statischen Anwartschaft entsprechen wird, wäre eine nach § 1 Abs. 3 VAHRG - der mit diesem Verständnis auch den Umrechnungsbestimmungen der Barwertverordnung vorginge - hinzunehmende Konsequenz. Ob und inwieweit mit Eintritt des Versorgungsfalles eine „Neubewertung“ der vom Ausgleichspflichtigen in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft angebracht und vom Ausgleichsberechtigten - im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG - rechtlich durchsetzbar ist, ist eine andere Frage. Deren Beantwortung ist auf das hier aufgeworfene Problem eines richtigen Ausgleichs der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamischen Rentenanwartschaft beim Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten (der seinerseits gemäß § 225 SGB VI gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichspflichtig ist) ohne Einfluss.
14 
b) Obwohl nach allem eine Kürzung der Betriebsrente des Klägers in sinngemäßer Anwendung des § 57 BeamtVG hätte vorgenommen und dadurch der Abzug um einen im Vergleich zu der für die frühere Ehefrau begründeten Anwartschaft erheblichen höheren Nominalbetrag hätte vermieden werden können, hat die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg. Die Beklagte ist nämlich nach § 1 Abs. 3 VAHRG nicht darauf festgelegt, den Ausgleich auf diese Weise vorzunehmen. Vielmehr ist auch die von ihr angewandte Ermittlung des Kürzungsbetrages durch Rückrechnung der zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft auf einen statischen Wert unter Zugrundelegung der Barwertverordnung mit dem Gesetz vereinbar. § 1 Abs. 3 VAHRG, der die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestimmt, bezweckt ersichtlich eine dem Wert des in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechts entsprechende Kompensation. Eine korrekte Umrechnung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die richtige Anwendung der Vorschriften der Barwertverordnung - die dann, wenn eine Umrechnung vorgeschrieben wäre, sogar zwingend zu beachten wären - gewährleistet (BGHZ 156, 64 m.w.N.). Demnach steht dem Versorgungsträger neben einer Ermittlung des Ausgleichs nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 BeamtVG auch das Rückrechnungsverfahren als rechtlich gleichwertige Möglichkeit offen. Die von der Beklagten im Streitfall angewendete Rückrechnung entspricht im Übrigen nicht nur der ständigen Praxis ihres Zusatzversorgungssystems, sondern findet auch bei einer auszugleichenden Anwartschaft aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung, die ebenfalls statisch ist, Anwendung (vgl. Maier/Michaelis, aaO S. 560 f mit Hinweis auf den damaligen Gesetzentwurf der SPD/FDP-Fraktion Bundestagsdrucksache 9/1981 S. 10 unter 2 e, der ein ähnliches Verfahren vorgesehen habe). Auch der Ausgleich unter den Versorgungsträgern gemäß § 225 SGB VI wird bisher offenbar nach dem „rückgerechneten“ statischen Wert vorgenommen. Dies ist nach dem geltenden Prinzip der Kostenneutralität (vgl. BSG SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 unter 2 b) folgerichtig.
15 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Soweit der Senat abweichend von der herrschenden Literaturmeinung auch eine Kürzung in Höhe des fortgeschriebenen Wertes der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft entsprechend § 57 Abs. 2 BeamtVG für möglich hält, beruht der Ausgang des Rechtsstreits hierauf nicht.

(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

4
1. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs ge- kürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Gemäß § 32 VersAusglG gelten die §§ 33 bis 38 VersAusglG nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelversicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge - wie hier derjenigen der Beklagten - findet § 32 i.V.m. § 37 VersAusglG demgegenüber keine Anwendung (vgl. BTDrucks. 16/10144 S. 71 f.; Senatsbeschluss vom 15. Juli 2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852 Rn. 11). Die Revision macht geltend, dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der Beklagten verstoße gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 Abs. 3 GG.

Tenor

Der Aussetzungsbeschluss vom 17. Juli 2013 wird aufgehoben.

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2012 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen

vier Wochen.

Gründe

1

I. Der am 30. September 1945 geborene und bei der Zusatzversorgung der Beklagten pflichtversicherte Kläger begehrt den Wegfall der infolge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung seiner Rente bei der Beklagten nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 23. März 2005 wurde der Kläger von seiner Ehefrau geschieden. In dem Urteil wurden zu Lasten seiner Versorgung bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto seiner Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 99,01 € pro Monat begründet. Mit Schreiben vom 31. März 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine zukünftige Betriebsrente sei von Beginn an um 150,43 € zu kürzen. Ferner wies sie ihn darauf hin, unter welchen Voraussetzungen eine Kürzung nach § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nicht in Betracht komme. Die geschiedene Ehefrau bezog für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2010 Rentenleistungen. Am 18. Januar 2010 verstarb sie. Der Kläger erhält seit 1. Oktober 2010 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Regelaltersrente in Höhe von 1.033,90 € brutto monatlich und von der Beklagten eine Betriebsrente von 200,09 € brutto monatlich. Diese ist wegen des Versorgungsausgleichs um 150,43 € brutto monatlich gekürzt und würde ohne diese Kürzung 350,52 € brutto monatlich betragen.

2

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. Oktober 2010 eine ungekürzte Betriebsrente in Höhe von monatlich 350,52 € brutto unter Abzug der bisherigen monatlichen Nettozahlungen ab 1. Oktober 2010 von 166,38 € zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Oktober 2010 eine Betriebsrente zu zahlen, die nicht um den vom Familiengericht festgestellten Versorgungsausgleich von 150,43 € zugunsten der geschiedenen Ehefrau gekürzt wird. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

3

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

4

1. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Juli 2013 zunächst bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 ausgesetzt, weil es für seine Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit von § 32 VersAusglG ankommt. Nach § 37 Abs. 1 VersAusglG wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Gemäß § 32 VersAusglG gelten die §§ 33 bis 38 VersAusglG nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelsicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge - wie hier derjenigen der Beklagten - findet § 32 i.V.m. § 37 VersAusglG demgegenüber keine Anwendung. Die Revision macht geltend, dass dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verstößt.

5

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr mit Beschluss vom 6. Mai 2014 entschieden, dass § 32 VersAusglG, sofern danach bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 und nach § 37 VersAusglG unterbleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13, juris). Insbesondere verstoße § 32 VersAusglG weder gegen Art. 14 GG (aaO Rn. 37-68) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (aaO Rn. 69-77). Die maßgebliche Rechtsfrage ist mithin geklärt.

6

2. Das Rechtsmittel des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Auf der Grundlage der Anwendung von §§ 32, 37 VersAusglG steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Betriebsrente zu.

7

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beklagten vom 31. März 2006. In diesem hat sie ihm lediglich die seinerzeit gültige Rechtslage mitgeteilt. Der dort genannte § 4 VAHRG ist indessen mit Wirkung zum 31. August 2009 außer Kraft getreten. Seit dem 1. September 2009 gelten die hier maßgeblichen Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes. Hinzu kommt, dass der Kläger auch nach § 4 VAHRG keinen Anspruch auf Wegfall der Kürzung der Betriebsrente gehabt hätte, da gemäß § 4 Abs. 2 VAHRG die Härteregelung nur eingreift, wenn der Berechtigte Leistungen in Höhe von nicht mehr als zwei Jahresbeträgen erhalten hat. Hier hat die Beklagte indessen für 25 Monate Leistungen an die verstorbene Ehefrau des Klägers erbracht.

8

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die Rückübertragung aus Härtefallgesichtspunkten auch nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt allein die Höhe der Einbußen eine korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht (Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 279/07, juris Rn. 21; Beschlüsse vom 25. November 2010 - IV ZR 106/10, juris; vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 16). Der Kläger erhält Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung der Beklagten in Höhe von insgesamt 1.233,99 € monatlich brutto. Bei dieser Sachlage ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ersichtlich, dass die Kürzung um 150,43 € den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben nach § 242 BGB unzumutbar beeinträchtigen würde.

Mayen                                   Felsch                                  Harsdorf-Gebhardt

               Dr. Karczewski                        Dr. Brockmöller

Hinweis: Das Revisionsverfahren wurde durch Zurückweisung der Revision beendet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 271/11
vom
6. März 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für Anträge auf Anpassung der infolge des Versorgungsausgleichs durchgeführten
Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person ist
das Familiengericht nicht zuständig.

b) Die Regelung, wonach die Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der
ausgleichsberechtigten Person nur für Regelsicherungssysteme und nicht
für die ergänzende Altersversorgung vorgesehen ist, ist mit dem Grundgesetz
vereinbar (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. November 2012
- XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189).
BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - XII ZB 271/11 - OLG Hamm
AG Bielefeld
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 durch den Vorsitzenden
Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter
und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Mai 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über die Anpassung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung des Antragstellers (früherer Ehemann) bei der Antragsgegnerin, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
2
Die Ehe des Antragstellers mit seiner früheren Ehefrau wurde im Juni 1989 geschieden. Während der Ehezeit erwarb der Ehemann neben Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Beide Anrechte glich das Familiengericht aus, indem es vom Versicherungskonto des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 343,20 DM im Wege des Splittings auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertrug und zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei der VBL Anwartschaften in Höhe von monatlich 13,91 DM im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründete, jeweils bezogen auf den 31. Juli 1987 als Ehezeitende. Im damaligen Beschwerdeverfahren erhöhte das Oberlandesgericht die im Wege des analogen Quasisplittings zulasten der VBL zu begründenden Anrechte auf 18,81 DM. Der Antragsteller bezieht seit September 2007 die um den Versorgungsausgleich gekürzte Altersrente und Zusatzversorgung. Seine geschiedene Ehefrau bezog seit Mai 2008 eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; sie verstarb am 22. September 2009. Auf Antrag des Ehemanns wurde die Kürzung seiner Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 37 VersAusglG angepasst. Mit Schreiben vom 25. September 2009 beantragte er auch bei der VBL eine Anpassung der Kürzung seiner Versorgung, was diese ablehnte.
3
Den nachfolgenden gerichtlichen Antrag des Ehemanns auf Feststellung, dass die Kürzung seiner Betriebsrente ab dem 1. Oktober 2009 nicht mehr erfolge , hat das Familiengericht abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat seine Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Obgleich das Familiengericht für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 46 der VBL-Satzung unzuständig gewesen sei, habe das Be- schwerdegericht in der Sache zu entscheiden, da ein Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden könne, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe.
6
Der vom Ehemann geltend gemachte Anspruch könne sich allenfalls aus § 37 VersAusglG ergeben. Diese Vorschrift sei jedoch auf die Versorgungsanteile des Ehemanns bei der VBL nicht anwendbar, da die Vorschriften der §§ 33 bis 38 VersAusglG nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur für die in § 32 Nr. 1 bis 5 VersAusglG genannten Regelversorgungssysteme gälten. Hierzu zähle die Zusatzversorgung bei der VBL nicht. Diese Differenzierung sei auch verfassungskonform, weil die auf Tarifvertrag beruhende privatrechtlich organisierte Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dem Versicherungsprinzip folge. Das Bundesverfassungsgericht habe die Forderung einer ergänzenden Härteregelung für den Fall des Vorversterbens des ausgleichsberechtigten Ehegatten nur für solche Fälle erhoben, in denen vom Ausgleichspflichtigen ein unverhältnismäßiges Opfer verlangt werde. Eine solch existenzielle Bedeutung komme den Zusatzversorgungen nicht zu. Die Grenze der Unzumutbarkeit werde bei Zusatzversorgungen nicht erreicht.
7
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
8
Gemäß § 37 Abs. 1, 2 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt , wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist, wobei die Anpassung nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
9
a) Über einen Anpassungsantrag des Ausgleichspflichtigen nach dieser Vorschrift hat gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG der Versorgungsträger zu entscheiden, bei dem das aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Insoweit besteht - wie schon nach früherem Recht - keine Zuständigkeit des Familiengerichts; ein dort gestellter Antrag ist unzulässig. Hat der Ausgleichspflichtige mehrere Versorgungen, die aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werden, muss er gegebenenfalls mehrere Anträge bei den jeweils zuständigen Versorgungsträgern stellen. Die Versorgungsträger entscheiden im Verwaltungswege. Gegen ihre Entscheidung ist der Rechtsweg zum Gericht der jeweils zuständigen Fachgerichtsbarkeit gegeben (FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 38 VersAusglG Rn. 2).
10
Für die Entscheidung über den Antrag des Ehemanns war daher die alleinige Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte und nicht die der Familiengerichte begründet. Allerdings kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 72 Abs. 2 FamFG; vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 72 Rn. 47).
11
b) Nach § 32 VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person allerdings nur für Regelsicherungssysteme vorgesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge sollen die Anpassungsvorschriften hingegen nicht zur Anwendung kommen (BT-Drucks. 16/10144 S. 71 f.).
12
Jedenfalls die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gehört nicht zu den von der Vorschrift erfassten Regelsicherungssystemen. Sie ist - auf tarifvertraglicher Grundlage - privatrechtlich organisiert, auch wenn der Versor- gungsträger Anstalt des öffentlichen Rechts ist (FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 11).
13
c) Die damit vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
14
Der Senat hat bereits zum sogenannten Unterhaltsprivileg (§§ 33 f. VersAusglG) entschieden, dass der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet war, gleiche Regelungen für Regelsicherungssysteme und für Systeme der ergänzenden Altersvorsorge zu treffen (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189). Dies gilt im Ergebnis auch für die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (§ 37 f. VersAusglG), obgleich in solchen Fällen bereits feststeht, dass die ausgleichsberechtigte Person über die längstens 36 Monate bezogenen Leistungen hinaus keine weiteren Leistungen mehr beziehen wird.
15
Denn bei den in §§ 32 ff. VersAusglG normierten "Privilegien", welche eine Leistungspflicht des Versicherers über die schlichte Teilung der ehezeitlich erworbenen Anrechte hinaus begründen, handelt es sich regelmäßig um versicherungsmathematische Besserstellungen geschiedener Ehegatten gegenüber anderen Angehörigen der Versichertengemeinschaft, die - wovon auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen ist (BVerfGE 53, 257, 303 = FamRZ 1980, 326, 335) - nicht kostenneutral bewirkt werden können. Denn während der ausgleichsberechtigte Ehegatte den hälftigen versicherungsmathematischen Wertanteil des ehezeitlich erworbenen Anrechts bereits mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs als eine eigenständige, vom Versicherungsschicksal des ausgleichspflichtigen Ehegatten losgelöste Versorgung erwirbt, welche anders als das zu Ehezeiten bestehende Recht auch eine eigene Invaliditätsversorgung umfasst, einer Wiederverheiratung standhält und sogar spätere Ansprüche auf Witwer- oder Witwenrente eines neuen Ehegatten begründen kann, nimmt der ausgleichspflichtige Ehegatte über das Privileg der Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person an zusätzlichen Rentenleistungen teil, die ihm aufgrund eines bei ihm eingetretenen Versicherungsfalls so gewährt werden, als verfüge er noch über sein ungeteiltes Anrecht. Hierin liegt eine Vermehrung der möglichen Versicherungsfälle und Leistungspflichten des Versicherers, die nicht durch rentenrechtliche Zeiten (§ 54 SGB VI) erdient ist und deshalb der Sache nach eine versicherungsfremde Sozialleistung des Trägers der Rentenversicherung an geschiedene Ehegatten darstellt. Eine weitere Mehrung der Leistungspflichten tritt ein, wenn der Ausgleichsberechtigte die Leistung bereits für längstens 36 Monate bezogen hatte und dennoch die Kürzung beim Ausgleichspflichtigen vollständig entfällt.
16
Obwohl in der hiermit einhergehenden Vermehrung der möglichen Versicherungsfälle und Leistungsansprüche geschiedener Ehegatten zugleich eine Benachteiligung der in fortbestehender Ehe lebenden Versicherten gesehen werden könnte, hat das Bundesverfassungsgericht den Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG dahin verstanden, dass es im Zusammenhang mit dem Vorversterben des ausgleichsberechtigten vor dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten zu einem verfassungswidrigen Zustand kommen könne, wenn die abgesplitteten Werteinheiten beim Berechtigten keine Rentenleistung ausgelöst haben , den Verpflichteten hingegen wegen ihres Umfangs spürbar belasten. Ferner sei es auch möglich, dass der Versorgungsausgleich wegen der Kürze der Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Verhältnis zur Höhe der übertragenen Werteinheiten und unter Würdigung der Lage des über- lebenden Ausgleichsverpflichteten verfassungswidrige Auswirkungen haben könne (BVerfGE 53, 257, 303 = FamRZ 1980, 326, 335).
17
Die nach dieser Verfassungsrechtsprechung notwendigen, für den Versicherer aufwandserhöhenden Leistungen hat der Gesetzgeber den Trägern der staatlichen Regelsicherungssysteme auferlegt, nicht jedoch den privaten Rentenversicherungsträgern und beitragsfinanzierten Zusatzversorgungskassen. Zu dieser Differenzierung war der Gesetzgeber berechtigt, da zwischen den Regelsicherungssystemen und den Systemen der ergänzenden Altersvorsorge Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Denn anders als bei den Regelsicherungssystemen muss sich die Rentenleistungspflicht der Träger der ergänzenden Altersvorsorge in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis zur vorherigen Beitragsleistung fügen, im Falle der Zusatzversorgungskassen durch ein Umlagesystem. Dies hindert es, Trägern der ergänzenden Altersvorsorge über die durch den Versorgungsausgleich angeordnete, wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus zusätzliche Leistungspflichten und Risiken durch die in den §§ 32 ff. VersAusglG normierten Privilegien aufzubürden, welche das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Beitragszahlung und Leistungsanspruch einseitig zulasten des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft verschöben. Aus diesem Grund hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Kürzung der Aussetzung der Versorgung außerhalb der Regelsicherungssysteme nicht in Betracht kommt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 14 ff.).
18
d) Davon abgesehen hat das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben , dass der Grundrechtsschutz einen Härteausgleich allenfalls dann fordert, wenn die abgesplitteten Werteinheiten den Verpflichteten wegen ihres Umfangs spürbar belasten. Das ist hier jedenfalls nicht gegeben, da im vorliegenden Fall nur ein Anteil von rund fünf Prozent der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzungen auf die Zusatzversorgung entfällt.
Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 16.08.2010 - 34 F 701/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.05.2011 - II-1 UF 192/10 -

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.