Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 127/01
vom
25. Mai 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich auszugleichende
Anrecht bereits zuvor gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öffentlich
-rechtlich ausgeglichen worden ist.
BGH, Beschluß vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Mai 2001 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 13.691,90 € (= 26.778,60 DM).

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Die Beschwerdeführer sind Miterben nach dem am 18. Januar 2005 verstorbenen ursprünglichen Antragsgegner und Beschwerdeführer W. R. (im folgenden: Ehemann). Dessen Ehe mit der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im folgenden: Ehefrau) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 26. April 1995 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. In der Ehezeit (1. April 1959 bis 31. März 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zusätzlich Anrechte auf eine im Anwartschaftsstadium statische und im Leistungssta-
dium dynamische betriebliche Altersversorgung bei seinem früheren Arbeitgeber , der R. -AG. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes (geb. am 20. November 1934) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau (geboren am 19. November 1935) bei der Landesversicherungsanstalt Hannover in Höhe von 1.307,64 DM, monatlich und bezogen auf den 31. März 1994, übertragen hat. Mit einem Teil dieses Betrages in Höhe von 78,40 DM wurde dabei - im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Höchstbetrag - die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes teilweise ausgeglichen; im übrigen hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Jede der Parteien bezog später eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung; der Ehemann erhielt daneben von der R. -AG ein betriebliches Ruhegeld, dessen Ehezeitanteil (420 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehe : 543 Monate Betriebszugehörigkeit insgesamt =) 77,35 % umfaßt und monatlich brutto 6.056,70 DM (für die Zeit ab 1. Juli 1998), 6.119,08 DM (für die Zeit ab 1. Juli 1999) und 6.155,80 DM (für die Zeit ab 1. Juli 2000) betrug. Mit einem dem Ehemann am 12. Januar 1999 zugestellten Schriftsatz hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht hat neue Auskünfte zur Höhe der Ehezeitanteile der Renten der Parteien eingeholt und auf dieser Grundlage einen Gesamtausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von 2.068,38 DM ermittelt, von dem es den bereits im Verbund erfolgten Ausgleich in Höhe von 1.307,64 DM in Abzug gebracht hat. Hinsichtlich des danach verbleibenden Restausgleichs in Höhe
von 760,74 DM hat es den Ehemann zur Abtretung eines entsprechenden Teils seiner Betriebsrente verurteilt. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau für die Zeit vom 12. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 rückständigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von 85.229,97 DM zu zahlen und für die Zeit ab 1. Juni 2001 von seinem Anspruch auf Betriebsrente einen Rententeilbetrag in Höhe von monatlich 2.992,29 DM abzutreten. Hiergegen hat sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde gewandt. Nach seinem Tod wird das Verfahren von seinen Erben fortgeführt.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 1528 veröffentlicht ist, geht zu Recht davon aus, daß Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nur die dieser Ausgleichsform unterliegenden Anrechte sind; für eine neue, auch die gesetzlichen Rentenanrechte der Parteien umfassende Gesamtbilanzierung ist mithin kein Raum. Die Ehefrau könnte danach einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe der Hälfte des Ehezeitanteils der bei der R. -AG begründeten betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes verlangen, und zwar in Höhe von monatlich 3.028,35 DM (für die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 1999), 3.059,54 DM (für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000) und 3.077,90 DM (für die Zeit ab 1. Juli 2000). 2. Dieser volle Ausgleichsbetrag ist jedoch insoweit zu verringern, als ein Teil der Betriebsrente bereits im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - hier gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch Übertragung von ge-
setzlichen Rentenanrechten des Ehemannes in Höhe von 78,40 DM - ausgeglichen worden ist.
a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser - durch den öffentlich -rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" - Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrags nicht - wie vom Bundesgerichtshof vertreten - dadurch zu ermitteln, daß der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rückrechnung anhand der Barwertverordnung "entdynamisiert", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet wird. Da die BarwertVO (i.d.F. der VO vom 22. Mai 1984 BGBl. I S. 692) zu einer deutlichen Unterbewertung der betrieblichen Anrechte führe (für ein nicht-volldynamisches Anrecht also zu niedrige volldynamische Werte angesetzt würden), bewirke die anhand der BarwertVO vorgenommene Entdynamisierung des nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen volldynamischen Anrechts umgekehrt, daß von dem hälftigen Ehezeitanteil überhöhte (nicht-volldynamische) Beträge - als bereits nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebracht - abgezogen werden. Nach dieser Methode wären die der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings übertragenen gesetzlichen Rentenanrechte von 78,40 DM - bezogen auf das Ehezeitende am 31. März 1994 - in einen nicht-volldynamischen Rentenwert von (78,40 DM : 44,49 [aktueller Rentenwert Ehezeitende] x 0,0001003977 [Umrechnungsfaktor EP Ehezeitende] : 6,3 [Barwertfaktor Tabelle 1, bei Ehezeitende noch nicht laufende Versorgung] =) 232,17 DM zurückzurechnen. Dieser auf das Ehezeitende bezogene nicht-volldynamische Rentenwert wäre sodann, folgte man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen Erhöhungen des aktuellen Rentenwertes (von 44,49 DM zum Ehezeitende auf 47,65 DM ab dem 1. Juli 1998, auf 48,29 DM ab dem 1. Juli 1999, und auf 48,58 DM ab dem 1. Juli 2000) hochzurechnen, so daß sich ein (dem früheren
dynamischen Betrag von 78,40 DM entsprechender, also schon verbrauchter und deshalb) auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente anzurechnender Ausgleichsbetrag von zunächst (232,17 : 44,49 x 47,65 =) 248,66 DM, für die Zeit ab 1. Juli 1999 von (232,17 : 44,49 x 48,29 =) 252,00 DM und für die Zeit ab 1. Juli 2000 von (232,17 : 44,49 x 48,58 =) 253,51 DM ergäbe. Die Anrechung dieser "entdynamisierten" Ausgleichsbeträge führe zu einer nicht hinnehmbaren Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes, die deutlich werde, wenn man den Zahlbetrag der vom Ehemann ehezeitlich erworbenen Gesamtrente, wie sie sich nach der Versorgungskürzung aufgrund des Splittings und erweiterten Splittings ergebe, mit dem Zahlbetrag der von der Ehefrau ehezeitlich erworbenen Gesamtrente vergleiche, wie sie sich aufgrund von Splitting, erweitertem Splitting sowie der um den entdynamisierten Ausgleichsbetrag verminderten schuldrechtlichen Ausgleichsrente ergebe. Für die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 1999 erhielte der Ehemann dann eine (ehezeitliche) Gesamtrente von 3.193,04 DM, die Ehefrau dagegen nur eine (ehezeitliche) Gesamtrente von 2.863,66 DM; für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 stünden sich 3.226,44 DM (Ehemann) und 2.892,64 DM (Ehefrau), für die Zeit ab dem 1. Juli 2000 3.245,80 DM (Ehemann) und 2.910,00 DM (Ehefrau) gegenüber. Um derart gravierende Differenzen in der Versorgungslage beider Ehegatten zu vermeiden, darf nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch nach einem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich keine Umrechnung erfolgen. Die unterschiedliche Dynamik des gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorab übertragenen Rentenbetrags werde bereits dadurch berücksichtigt, daß die Versorgungen mit ihren jeweiligen (für die einzelnen Zeiträume geltenden) Nominalbeträgen erfaßt würden; der dem auf das Ehezeitende bezogenen Betrag des erweiterten Splittings entsprechende aktuelle Nominalbetrag lasse sich dabei mit Hilfe des jeweiligen aktuellen Rentenwertes ermitteln und bezeichne dann rechnerisch exakt den jeweiligen, dem Ausgleichsberechtigten aufgrund des erweiter-
ten Splittings zugute kommenden Versorgungswert. Mit dieser Methode werde jedenfalls für die Zeit bis zur Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Halbteilungsgrundsatz konsequent verwirklicht. Für die Zeit danach könne nicht ausgeschlossen werden, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen ein gewisses Ungleichgewicht in der Versorgungslage dann entstehe , wenn die Dynamik der gesetzlichen Rente die Dynamik der betrieblichen Altersversorgung übersteige. Das werde aber bei nicht gänzlich statischen Versorgungen häufig dadurch ausgeglichen, daß aufgrund einer (nicht-volldynamischen ) Anpassung der gesamten betrieblichen Altersversorgung dem Ausgleichspflichtigen ebenfalls ein Mehrbetrag zufließe, und zwar ungeschmälert, solange keine Abänderung gemäß § 1587 g Abs. 3 in Verbindung mit § 1587 d Abs. 2 BGB erfolge. Im übrigen würden die angedeuteten Ungleichgewichte in der Regel nur allmählich und in geringem Umfang entstehen. Diese mögliche allmähliche Auseinanderentwicklung sei jedenfalls eher hinzunehmen als die mit der Umrechnung anhand der BarwertVO einhergehenden Fehlbewertungen. Der der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings gutgebrachte Ausgleichsbetrag von 78,40 DM (zum Ehezeitende) beträgt - nach der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Aktualisierung - für die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 1999 (78,40 : 44,49 x 47,65 =) 83,97 DM, für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 (78,40 : 44,49 x 48,29 =) 85,10 DM und für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2001 (78,40 : 44,49 x 48,58 =) 85,61 DM. Um diese Beträge steige in den genannten Zeiträumen aufgrund des erweiterten Splittings die gesetzliche Rente der Ehefrau und sei deshalb auch deren schuldrechtliche Ausgleichsrente zu reduzieren. Dieser stünde deshalb ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, der für die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 1999 (3.028,35 - 83,97 =) 2.944,38 DM monatlich (für Januar also 2.944,38 x 20/31 = 1.899,60 DM), für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 (3.059,54 - 85,10 =) 2.974,44 DM monatlich und für die Zeit ab 1. Juli 2000 (3.077,90 -
85,61 =) 2.992,29 DM monatlich betrage; für den zurückliegenden Zeitraum vom 12. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 ergebe sich mithin ein Rückstand von 85.229,97 DM.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. aa) Die Frage, in welcher Weise ein bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführter öffentlich-rechtlicher Teilausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Die bislang herrschende Meinung, der auch der Bundesgerichtshof beigetreten ist (Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92), ermittelt den Teilbetrag eines schuldrechtlich auszugleichenden nicht-volldynamischen Anrechts (auf Betriebsrente), der bereits im Wege des erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen worden ist, indem sie den Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten volldynamischen Anrechts (auf gesetzliche Rente) in den entsprechenden Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts "rückrechnet" (OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1377, 1379; OLG München FamRZ 1998, 869; Johannsen/Henrich /Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 14; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Teil VI Rdn. 232; Erman/Klattenhoff BGB 11. Aufl. § 1587 g Rdn. 3; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 25; Soergel /Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 g Rdn. 13; Rahm/Künkel/Lardschneider Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 2003 V 455.3; Borth FamRZ 2001, 877, 887 f.). Sie bedient sich dabei des Umrechungsmechanismus, den § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der BarwertVO für die Umrechnung von
nicht-volldynamischen Anrechten in volldynamische Anrechte vorschreibt. Dabei werden die maßgebenden Rechenschritte (Jahresnominalbetrag des nicht-volldynamischen Anrechts x Kapitalisierungsfaktor der BarwertVO = Barwert x Umrechnungsfaktor = Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert zum Ehezeitende : 12 = Monatsbetrag der Rente, die sich - bezogen auf das Ehezeitende - bei Einzahlung des Barwertes als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung ergäbe) allerdings umgekehrt vollzogen: Der auf das Ehezeitende bezogene Monatsbetrag der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings oder Quasi-Splittings gutgebrachten gesetzlichen Rente wird also durch den (zum Ehezeitende maßgebenden) aktuellen Rentenwert dividiert, sodann durch den Umrechnungsfaktor und schließlich durch den Kapitalisierungsfaktor der BarwertVO geteilt; das Ergebnis ist - bezogen auf das Ehezeitende und geteilt durch 12 - der Monatsbetrag des Teils der (nicht-volldynamischen) Betriebsrente, der bereits im Wege des erweiterten öffentlich -rechtlichen Ausgleichs ausgeglichen worden ist. Dieser Monatsbetrag ist deshalb von der zum Ausgleich der Betriebsrente monatlich zu leistenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen. Eine - soweit ersichtlich - erstmals vom Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 2000, 235, 238) vertretene Gegenmeinung, der sich inzwischen die Oberlandesgerichte Celle (FamRZ 2002, 244, 246 f.), Saarbrücken (FamRZ 2003, 614, 615), Stuttgart (16 UF 155/01, nicht veröffentlicht) und - mit der hier angefochtenen Entscheidung - auch das Oberlandesgericht Oldenburg angeschlossen haben und die auch im Schrifttum Zustimmung findet (Kemnade FamRZ 2000, 827, 828; Gutdeutsch FamRZ 2000, 1201, 1203; Wick Der Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 341), will demgegenüber nicht den Wert als Abzugsposten berücksichtigen, der durch "Entdynamisierung" des bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichenen Teils der (nicht-volldynamischen Betriebsrente) ermittelt wird. Sie geht vielmehr vom Nominalbetrag des dem
ausgleichsberechtigten Ehegatten anstelle der Betriebsrente gutgebrachten volldynamischen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Da dieser Nominalbetrag auf das Ende der Ehezeit bezogen ist, wird er entsprechend der tatsächlichen Steigerungsrate, welche die gesetzliche Rentenversicherung seit dem Ehezeitende erfahren hat und die sich aus dem Verhältnis des damals und des nunmehr maßgebenden aktuellen Rentenwerts ergibt, erhöht. Um den so erhöhten Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutgebrachten gesetzlichen Rentenanrechts wird sodann dessen schuldrechtliche Ausgleichsrente reduziert. bb) Die erste Methode ist nach dem System des Versorgungsausgleichs konsequent. Ihr Nachteil liegt - neben der Kompliziertheit des Rechenvorgangs - in den dem Versorgungsausgleich immanenten Schwächen einer Umwertung von nicht-volldynamischen in volldynamische Anrechte, die in der hier notwendigen "Rückrechnung" von volldynamischen in nicht-volldynamische Anrechte ihre Entsprechung findet; sie wird in der vom Oberlandesgericht aufgezeigten Divergenz deutlich, die sich ergibt, wenn man den Rentenzahlbetrag, der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zufließt, mit dem Rentenzahlbetrag vergleicht, der dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nach der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung seiner Versorgung verbleibt. Soweit die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente seit dem Ehezeitende eine - wenn auch der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung nicht annähernd vergleichbare - Steigerung erfahren hat, kommt die Schwierigkeit hinzu, diese Steigerung durch eine entsprechende Anhebung des auf das Ehezeitende bezogenen und bereits ausgeglichenen Teilbetrags der Betriebsrente zu erfassen und den solchermaßen angepaßten Teilbetrag der Betriebsrente von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente in Abzug zu bringen. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 29. September 1999 (aaO) der Steigerung dieses Teilbetrags dadurch Rech-
nung tragen wollen, daß er diesen (auf das Ehezeitende bezogenen) Betrag mittels des Quotienten hochgerechnet hat, der sich aus dem Verhältnis der aktuellen Rentenwerte zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichsrente (hier: 1999) und zum Zeitpunkt des Ehezeitendes (hier: 1994) ergibt. Diese Orientierung an den aktuellen Rentenwerten ist mit dem Hinweis kritisiert worden, eine solche Hochrechung könne sich nur an der zwischenzeitlichen Steigerung der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrente selbst, nicht aber an den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Steigerungsraten ausrichten (OLG Celle aaO 246; Wick aaO Rdn. 340; Gutdeutsch aaO 1202). Diese Kritik ist berechtigt ; der Senat hält insoweit an dem von ihm gewählten Hochrechnungsmaßstab nicht fest. Die grundsätzliche Richtigkeit der Methode, einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits ausgeglichenen Teil einer Betriebsrente von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen, indem der Teilbetrag "entdynamisiert" wird, bleibt hiervon indes unberührt. cc) Die beschriebene zweite Vorgehensweise vermeidet diese Probleme und kann zudem den Vorzug der Einfachheit für sich in Anspruch nehmen; sie führt, wie der vom Oberlandesgericht dargelegte Zahlenvergleich zeigt, zu Ergebnissen , die dem Halbteilungsgrundsatz jedenfalls dann entsprechen, wenn man nur die Zahlbeträge der dem ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibenden und der vom ausgleichsberechtigten Ehegatten erworbenen Renten vergleicht. Bedenken ergeben sich indes in doppelter Hinsicht: Nach dem System des Versorgungsausgleichs wird für die Teilung eines Versorgungsanrechts der Wert des auszugleichenden - und zum Zwecke der Vergleichbarkeit erforderlichenfalls zuvor dynamisierten - Anrechts zugrunde gelegt; dieser Wert wird dabei - nach Maßgabe der vom Gesetz vorgesehenen
Ausgleichsformen - hälftig geteilt. Die Frage, ob dem ausgleichsberechtigten Ehegatten - bei Anwendung dieser Ausgleichsformen - im Ergebnis ein Anrecht gutgebracht wird, dessen Nominalbetrag dem hälftigen Nominalbetrag des auszugleichenden Anrechts entspricht, ist dabei im Grundsatz ohne Belang, sofern nur der Wert des gutgebrachten Anrechts mit dem hälftigen Wert des ausgeglichenen Anrechts identisch ist. Die zweite Methode verkehrt diesen Grundsatz in sein Gegenteil. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht nicht die Frage, ob der Wert des auszugleichenden Anrechts hälftig verringert wird; Aufmerksamkeit wird vielmehr der Frage gewidmet, ob dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht gutgebracht wird, dessen Nominalbetrag dem hälftigen Nominalbetrag des auszugleichenden Anrechts entspricht. Zugleich mit diesem Wechsel der Perspektive werden von der zweiten Methode die Bezugspunkte vertauscht: Nicht das auszugleichende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten und das dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zum Ausgleich gutgebrachte Anrecht werden einander gegenübergestellt. Letzteres wird vielmehr mit dem Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten verglichen, das lediglich zum Ausgleich herangezogen wird - mag es auch außerhalb der Ehe begründet oder bereits ausgeglichen sein. Da dieses - lediglich herangezogene - Anrecht dem anderen Ehegatten aber an sich nicht (hälftig) gebührt, kann nicht auf die hälftige Teilung dieses Anrechts Bedacht genommen, sondern nur die Kürzung dieses Anrechts beim ausgleichspflichtigen Ehegatten mit der Rentenleistung, die der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus diesem Anrecht erzielt, verglichen werden. Dem Mechanismus des Versorgungsausgleichs ist ein solcher Vergleich indes fremd. Diese Bedenken sind nicht nur formal-systematischer Art. Sie verdeutlichen zugleich, daß der zweite Rechenweg schon nach seinem methodischen Ansatz keine generelle Richtigkeitsgewähr für die mit ihm gefundenen Ergebnisse geben kann. Geht man davon aus, daß die nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
BGB in Verbindung mit der BarwertVO vorgenommene Umrechnung eines nicht-volldynamischen Anrechts auf eine Betriebsrente, wenn auch mit den jeder Pauschalierung geschuldeten Abstrichen, den Nominalbetrag dieses Anrechts - nunmehr gedacht als volldynamisches Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung - wiedergibt, so führt die in umgekehrten Rechenschritten (über Einmalbeitrag und Barwert) durchgeführte Umrechnung eines volldynamischen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung zwangsläufig zu dem Nominalbetrag , den dieses Anrecht - gedacht als nicht-volldynamisches Anrecht auf Betriebsrente - hätte. Die Richtigkeit dieses Gedankens läßt sich nicht dadurch in Zweifel ziehen , daß der - anhand der nachehelichen Steigerungsraten aktualisierte - Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung u.U. deutlich unter dem Nominalbetrag des "entdynamisierten" (Teil-)Anrechts auf Betriebsrente liegt, der bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen worden ist und deshalb von der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zum Ausgleich der Betriebsrente zustehenden Ausgleichsrente in Abzug gebracht werden muß. Ein solcher Vergleich beider Nominalbeträge unterstellt nämlich nicht nur die versicherungsmathematische Richtigkeit der - inzwischen korrigierten - Faktoren für die Barwertermittlung. Er suggeriert zugleich, daß sich das dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgebrachte Anrecht von dem an sich schuldrechtlich auszugleichenden Anrecht qualitativ nur durch seine andersartige Dynamik unterscheidet. Das ist indes nicht der Fall. Wie der Senat dargelegt hat, beruhen Betriebsrenten und gesetzliche Renten auch auf differierenden Rechnungsgrundlagen, die sich u.a. in einem ganz unterschiedlichen Leistungsspektrum niederschlagen. Die dem Mechanismus des § 1587 a Abs. 3 BGB zugrunde liegende gesetzliche Fiktion, der für die Betriebsrente ermittelte
Barwert werde als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt , führt deshalb zu dem Ergebnis, daß für eine nicht-volldynamische Betriebsrente des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wird, das dem auszugleichenden Anrecht auf Betriebsrente weder nominal entspricht noch - etwa im Hinblick auf ein unterschiedliches Leistungsspektrum - gleichartig ist, wohl aber (in Höhe des hälftigen Ausgleichsbetrags) ihm gleichwertig ist, wobei freilich diese Gleichwertigkeit durch die typisierende - insbesondere auf die Art der jeweiligen Dynamik beschränkte - Wertermittlung nach der BarwertVO relativiert wird (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1697). dd) Unbeschadet dieser grundsätzlichen Bedenken ist nicht zu verkennen , daß die vom Oberlandesgericht befolgte (zweite) Methode geeignet ist, die Mängel der früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (aaO) als verfassungswidrig beanstandet hat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch die 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen - wie hier - unter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, daß eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen BarwertVO "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird (so wohl auch Erman/Klattenhoff aaO), mag sich die von der Novellierung der BarwertVO bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichesberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versor-
gungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. Der Senat erachtet es deshalb im Ergebnis für vertretbar, einen unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, daß der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, daß der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten (zweiten) Methode. Für einen unter der Geltung der nunmehr novellierten BarwertVO durchgeführten erweiterten Ausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO fest. In dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführt worden ; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des
dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Hahne Weber-Monecke Vézina Wagenitz Dose

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 228/03 vom 9. November 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 h Zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betriebli

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - XII ZB 55/05

bei uns veröffentlicht am 04.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 55/05 vom 4. Juli 2007 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dos

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - XII ZB 5/05

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 5/05 vom 4. Juli 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 h Nr. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrech

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 121/99
vom
5. September 2001
in Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 1587a Abs. 3, 4; BarwertVO § 1 Abs. 1, 3
Zur Bewertung nicht-volldynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich.
BGH, Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 -OLG München
AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne,
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen:
beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 3. August 1999 aufgehoben. Die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegen Nr. 3 des Entscheidungssatzes des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 14. April 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesem Verfahren nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe:


I.

Die am 15. April 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. November 1997 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 19. April 1999 geschieden
(insoweit rechtskräftig seit 19. April 1999) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. April 1964 bis 31. Oktober 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die Ehefrau nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte - BfA) in Höhe von 1.372,29 DM. Daneben besteht ein Versorgungsanspruch bei der Bayern Versicherung mit einem auf die Ehezeit entfallenden Deckungskapital von (richtig:) 36.180 DM; das entspricht - bezogen auf das Ende der Ehezeit - dem Monatsbetrag einer dynamischen Anwartschaft (in der gesetzlichen Rentenversicherung , § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB) von 157,14 DM. Der Ehemann erwarb während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, und zwar nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Höhe von 2.397,18 DM. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Betriebsrente bei der B. GmbH in Höhe von jährlich 8.901,38 DM, entsprechend 741,78 DM monatlich. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daû es Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der BfA in Höhe von monatlich 512,45 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Auûerdem hat es - im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587b Abs. 1 BGB - für die Ehefrau auf demselben Konto weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 31,61 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, begründet. Dabei hat es die statischen Anrechte auf eine Betriebsrente des Ehemanns - entsprechend der Tabelle 1 BarwertVO - in eine dynamische Anwartschaft in
Höhe von (richtig:) monatlich 220,37 DM umgerechnet und hiervon den für den Versorgungsanspruch der Ehefrau bei der Bayern-Versicherung ermittelten Monatsbetrag einer dynamischen Anwartschaft in Höhe von 157,14 DM in Abzug gebracht. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die BfA die Überschreitung des Höchstbetrags gerügt. Das Oberlandesgericht hat diese Rüge für nicht durchgreifend erachtet, die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich jedoch - teilweise - dahin abgeändert, daû es Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 85,40 DM (statt 31,61 DM), bezogen auf den 31. Oktober 1997, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet hat. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde , mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

II.

Die - wirksam auf den Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587b Abs. 1 BGB beschränkte (st. Rspr., vgl. BGHZ 92, 5, 10 f. = FamRZ 1984, 990, 991 f.; Senatsbeschluû vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45) - weitere Beschwerde des Ehemanns ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung: 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daû der Höchstbetrag nicht überschritten und die Beschwerde der BfA insoweit unbe-
gründet ist. Des weiteren hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt :
a) § 1587a Abs. 3, 4 BGB sei zwar - entgegen einer im Schrifttum geäuûerten Auffassung (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999, 896) - nicht verfassungswidrig : Die Barwertverordnung nehme eine Verzinsung der Barwerte in Höhe von 5,5 % an und bleibe damit hinter der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Diese mangelhafte Verzinsung könne aber als durch die Vorteile des Umlagesystems ausgeglichen angesehen werden; auf Grund historischer Erfahrung lasse sich nämlich die Meinung vertreten, daû Umlagesysteme krisensicherer als kapitalfundierte Systeme seien. Hinzu komme jedoch, daû die Barwerte keine Hinterbliebenenversorgung erfaûten, aus den Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung aber auch diese bezahlt werden müsse; dies führe zu einer Abwertung der über den Barwert umzurechnenden Anrechte um ca. 20 %. Zusammengenommen ergebe sich damit eine Fehlbewertung, die den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Dies sei jedoch kein Problem der von § 1587a Abs. 3 BGB vorgeschriebenen fiktiven Beitragsentrichtung, sondern der Barwertverordnung. In verfassungskonformer Auslegung des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB müsse eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung bei der Barwertermittlung in der Weise berücksichtigt werden, daû zum Ausgleich der Abwertung um 20 % ein Zuschlag auf die Barwerte in Höhe von 25 % erfolge.
b) Jedoch sei die Barwertverordnung selbst verfassungswidrig. Die dort verwendeten statistischen Daten seien veraltet, woraus eine erhebliche Abwertung resultiere, was - ausweislich der zitierten Literaturmeinung (Glockner/ Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO) - zur Verfassungswidrigkeit der Verordnung führe. Deshalb sei das Gericht nicht an die Barwertverordnung gebunden. Es
lege vielmehr die von den genannten Autoren veröffentlichten Werte einer "Ersatztabelle 2" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898; dort unter der Rubrik "Heubeck 98") zugrunde. Dabei multipliziere es den Barwertfaktor der einschlägigen Originaltabelle 1 mit dem Quotienten aus dem Barwertfaktor der "Ersatztabelle 2" und dem (niedrigeren) Barwertfaktor der Originaltabelle 2. Auf diese Weise lasse sich der Barwertfaktor für eine "Ersatztabelle 1" ermitteln; dieser Wert müsse im Hinblick auf die zu berücksichtigende Hinterbliebenenversorgung um 25 % erhöht werden. Daraus ergebe sich für den zu entscheidenden Fall ein anzuwendender Barwertfaktor von 9,74, der zu einem Barwert der statischen Anwartschaft des Ehemannes von (8.901,38 DM x 9,74 =) 86.699,44 DM und damit zu einer dynamischen Rente von 376,56 DM führe. Der Ausgleichsanspruch bestehe dann in Höhe von (376,56 DM – 157,14 DM =) 109,71 DM. Ein Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG sei jedoch auf den Höchstbetrag von 85,40 DM beschränkt. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nur begrenzt stand. 2. Allerdings geht das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, daû § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht verfassungswidrig ist.
a) In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, die Vorschrift sei verfassungswidrig, weil die Anrechte einer statischen oder teildynamischen Versorgung durch die Barwertermittlung - bei Annahme fiktiver Einzahlung des Barwertes in die gesetzliche Rentenversicherung - gegenüber volldynamischen Anrechten ohne rechtfertigenden Grund erheblich unterbewertet würden; diese erhebliche Unterbewertung verletze den Halbteilungsgrundsatz und das Gleichheitsgebot der Verfassung (Bergner SozVers 2001, 9, 11; ders. FamRZ 1999, 1487, 1488; ders. FamRZ 2000, 97, 98; Glockner/Gutdeutsch FamRZ
1999, aaO S. 901; dies. FamRZ 2000, 270; einschränkend Klattenhoff FamRZ 2000, 1257, 1268; ders. DRV 2000, 685, 709; offengelassen von MünchKomm/Dörr § 10a VAHRG Rdn. 53 ff., 56: "bedenklich"). Zum einen seien die biometrischen Daten, auf denen die Barwertverordnung beruhe, veraltet; die Anwendung der - überholten - Barwertfaktoren führe zu einer Unterbewertung der statischen Anrechte um 20 bis 40 % (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898; vgl. auch Klattenhoff FamRZ aaO. S. 1261; ders. DRV aaO S. 693). Zum anderen bewirke der Umwertungsmechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB eine weitere Abwertung dieser Anrechte. Während der nach der Barwertverordnung ermittelte Barwert den Wert eines Anrechts auf Invaliditätsund Altersrente darstelle, würden mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch versicherungsfremde Leistungen sowie eine Hinterbliebenenversorgung finanziert. Durch die fiktive Einzahlung des errechneten Barwertes in die gesetzliche Rentenversicherung trete daher ein (weiterer) Wertverlust des Anrechts auf Alters- und Invaliditätsrente ein (Bergner SozVers aaO S. 10 ff.; ders. FamRZ 1999 aaO S. 1488; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898 ff.; kritisch hierzu Klattenhoff FamRZ aaO S. 1263 ff.; ders. DRV aaO S. 696 ff.)
b) Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zuzustimmen. aa) Der Umstand, daû der Barwertverordnung veraltete biometrische Daten zugrunde liegen, kann zwar die Richtigkeit und Anwendbarkeit der Barwertverordnung in Zweifel ziehen (vgl. dazu unter II. 3., 4.), nicht aber die Verfassungswidrigkeit des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB begründen. Diese Vorschrift wäre selbst ohne den Erlaû einer Verordnung auf der Ermächtigungsgrundlage des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB vollziehbar (Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80 - FamRZ 1983, 40, 44); eine von der Ver-
ordnung vorgegebene, aufgrund veränderter biometrischer Daten aber nunmehr unrichtige Barwertbildung wirkt deshalb weder auf die verfassungsrechtliche Beurteilung der Ermächtigungsgrundlage in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB noch auf den von § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Mechanismus zur Umrechnung nicht-volldynamischer Anrechte in volldynamische Anrechte zurück. bb) Eine andere Frage ist, ob die Kritik an dem Umrechnungsmechanismus die Annahme rechtfertigt, die Regelung des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB sei auch als solche mit der Verfassung nicht zu vereinbaren. Für die Beantwortung dieser Frage kann dahinstehen, ob infolge der in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgesehenen Bewertung im Wege einer fiktiven Einzahlung des Barbetrags in die gesetzliche Rentenversicherung "Transferverluste" entstehen , die nicht durch Staatszuschüsse abgedeckt werden und daher aus den Beiträgen der Versicherten zu finanzieren sind (so Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 898; a.A. Klattenhoff FamRZ aaO S. 1264); ebenso kann offenbleiben, in welchem Umfange die von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte Hinterbliebenenversorgung zu einer Abwertung umzurechnender Anrechte führen kann (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 899). "Transferverluste" dieser Art sind nämlich kein spezifisches Problem des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB; sie sind eine Konsequenz des Systems des Versorgungsausgleichs , der auf einen die unterschiedlichen Versorgungssysteme übergreifenden Einmal-Ausgleich zielt. (1) Zum Zwecke dieses Ausgleichs müssen die in den Ausgleich einzubeziehenden , aber in unterschiedlichen Versorgungssystemen bestehenden Anrechte miteinander vergleichbar gemacht werden. Der Gesetzgeber hat sich hierbei auf eine pauschalierende Betrachtung beschränkt und - jedenfalls im
Grundsatz - nur auf die Dynamik der Anrechte abgestellt. Vergleichsmaûstab sind die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung. Soweit die Dynamik von Anrechten, die bei anderen Versorgungssystemen bestehen, der (Voll-) Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung entspricht, werden diese - ebenfalls volldynamischen - Anrechte unabhängig von der Ausgestaltung ihres Versorgungssystems und von dessen Leistungsspektrum sowohl im Verhältnis zueinander als auch mit Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung gleichgesetzt und mit ihrem Nominalbetrag berücksichtigt (§ 1587a Abs. 3 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 2 BarwertVO). Bereits diese Gleichsetzung kann jedoch zu "Transferverlusten" führen - so etwa dann, wenn zum Ausgleich eines auûerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden volldynamischen Anrechts nach Maûgabe der § 1 Abs. 3, § 3b VAHRG Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden und deren Leistungsspektrum hinter dem des auszugleichenden Anrechts zurückbleibt. (2) Für nicht-volldynamische Anrechte werden derartige "Transferverluste" über den Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB teilweise aufgefangen: Der von § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB vorgeschriebene Rückgriff auf das Dekkungskapital ermöglicht hier eine versicherungsmathematisch exakte, auch das Leistungsspektrum einbeziehende Wertermittlung des jeweiligen Anrechts; entsprechendes gilt - wenn auch relativiert durch die mit der Barwertverordnung einhergehende und auf die Art der jeweiligen Dynamik begrenzte Typisierung - für den in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgeschriebenen Rückgriff auf den Barwert bei nicht deckungskapitalfinanzierten Anrechten. Der - in beiden Fällen im Wege fiktiver Einzahlung angenommene - Einmalbeitrag läût sich als ein dem Deckungskapital oder Barwert vergleichbarer, freilich hier auf die spezifischen Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bezogener
Wert der in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden oder zu begründenden Anrechte verstehen. Der Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB - Bewertung durch Ermittlung von Deckungskapital oder Barwert sowie durch deren fiktive Einzahlung als Einmal-Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung - bewirkt insoweit im Ergebnis, daû für ein nicht-volldynamisches Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden, die dem auszugleichenden Anrecht - etwa im Hinblick auf ein unterschiedliches Leistungsspektrum - nicht gleichartig, wohl aber (in Höhe ihres hälftigen Ausgleichsbetrags) gleichwertig sind (Klattenhoff FamRZ aaO S. 1264; ders. DRV aaO S. 698 f.). Diese bloûe Gleichwertigkeit schlieût naturgemäû die Unterschiedlichkeit von Leistungsteilen nicht aus - so etwa ein im Vergleich zum ausgeglichenen Anrecht niedrigeres Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung, das durch anderweitige Vorzüge der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn auch in nicht näher zu quantifizierender Weise, kompensiert wird. Soweit man diese Unterschiedlichkeit von Teilleistungen überhaupt als "Transferverlust" bezeichnen kann, wird dieser von § 1587a Abs. 3 BGB in die Ermittlung des Nominal- (Zahl-) Betrags des nicht-volldynamischen Anrechts vorverlegt. Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Zwar sind Möglichkeiten vorstellbar, den dynamisierten Nominalbetrag eines an sich nicht volldynamischen Anrechts losgelöst von den Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - etwa, wie vorgeschlagen (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 900 f.), durch Multiplikation seines statischen Nominalbetrags mit dem Quotienten aus seinem Barwert und dem Barwert eines volldynamischen Anrechts mit gleich hohem Nominalbetrag - zu ermitteln. Ob ein solcher Rechenweg zur vergleichenden Wertermittlung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden, aber qualitativ unterschiedlichen Anrechte
praktikabel und gegenüber dem Bewertungsmechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB vorzugswürdig ist, bedarf keiner Entscheidung; denn auch bei einem solchen Bewertungsvorgang wäre es jedenfalls nicht sachwidrig, für die Zwecke der Durchführung des Ausgleichs eines nicht-volldynamischen Anrechts auf dessen reales Deckungskapital oder auf dessen Barwert zurückzugreifen und diesen - durch Einzahlung als Einmalbetrag - der Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung (gemäû § 3b Abs. 1 VAHRG) zugrunde zu legen. Auch in diesem Falle träten die von der Literaturmeinung kritisierten "Transferverluste" auf - dies allerdings nicht schon bei der Bewertung der Anrechte , sondern erst beim Vollzug des Versorgungsausgleichs durch erweitertes Splitting oder Beitragszahlung. So würde die deckungskapital- oder barwertbezogene Bewertung des auszugleichenden Anrechts unverändert nur Versorgungsleistungen wegen Alters oder Invalidität erfassen, eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung also aussparen (§ 1587 Abs. 1 BGB; Senatsbeschluû vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165, 166). Beim Vollzug des Ausgleichs dieses Anrechts durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung entfiele jedoch ein Teil des Deckungskapitals oder Barwertes auf die Hinterbliebenenversorgung. Dadurch bliebe zwar der - auf die Versorgung wegen Alters bezogene - Nominalbetrag der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechte hinter dem - ebenfalls auf die Versorgung wegen Alters bezogenen - Nominalbetrag des auszugleichenden Anrechts zurück. Die Gleichwertigkeit zwischen dem auszugleichenden , nach § 1587 Abs. 1 BGB wertmäûig aber nur die Risiken von Alter und Invalidität einbeziehenden Anrecht und dem begründeten, auch eine Hinterbliebenenversorgung gewährenden Anrecht bliebe jedoch gewahrt. (3) Der Senat verkennt nicht, daû die Berücksichtigung der spezifischen Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bereits bei der
Bewertung nicht-volldynamischer Anrechte zu Verzerrungen führen kann, wenn das zu bewertende nicht-volldynamische Anrecht gar nicht durch die Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen wird. Zu einem solchen Ausgleich kommt es namentlich dann nicht, wenn das zu bewertende nicht-volldynamische Anrecht zwar dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zusteht, aber nach § 1587b Abs. 5 BGB oder im Hinblick auf die durch § 3b Abs. 1 VAHRG gezogenen Grenzen nur teilweise einem erweiterten Splitting oder einem Ausgleich durch Beitragszahlung zugänglich ist, ferner nicht in Fällen, in denen das zu bewertende nicht-volldynamische Anrecht dem ausgleichberechtigten Ehegatten zusteht. Hier können - durch die Annahme einer fiktiven Einzahlung von Deckungskapital oder Barwert als Einmal-Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung - in der Tat bei der Bewertung des nichtvolldynamischen Anrechts "Tranferverluste" entstehen, die durch den Vollzug des Versorgungsausgleichs nicht aufgefangen werden. Das Gesetz nimmt diese - keineswegs erst durch die Nichtigkeit des § 1587b Abs. 3 BGB a.F. praktisch gewordenen (vgl. aber Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 900) - Unterbewertungen hin, um eine für alle nicht-volldynamischen Anrechte einheitliche Dynamisierung zu gewährleisten, die über die Rechengröûen problemlos handhabbar ist und einen Gleichklang von Bewertung und Ausgleich des nicht-volldynamischen Anrechts verbürgt. Ob dieses - billigenswerte - Ziel für sich genommen ausreichen würde, um in allen Fällen eine mit der Unterbewertung nicht-volldynamischer Anrechte einhergehende Überhöhung oder Schmälerung des Ausgleichsanspruchs zu rechtfertigen, kann dahinstehen. Zwar können Gesichtspunkte der Praktikabilität die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte und damit auch eine Unterbewertung von Anrechten im Versorgungsausgleich nur beschränkt rechtfertigen (Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 aaO S. 43). Die Erfahrungen mit dem bereits wiederholt und
grundlegend novellierten Recht des Versorgungsausgleichs haben jedoch gezeigt , daû einer mathematischen Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes bei der wertenden Erfassung und Ausgleichung nach Struktur und Leistung ganz unterschiedlicher und zudem in der Entwicklung begriffener Anrechte enge Grenzen gezogen sind, die auch von den in der Literatur - zudem mit divergierender Zielrichtung (vgl. einerseits Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 900 f.; andererseits Bergner FamRZ 1999 aaO. S. 1487) geforderten Systemänderungen wohl nicht aufgehoben, sondern nur verschoben würden. Vor diesem Hintergrund könnten die hier in Frage stehenden Unterbewertungen von nicht-volldynamischen Anrechten nur dann zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung oder des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes führen, wenn sie zu den mit ihnen verfolgten Praktikabilitätszielen in keinem rechten Verhältnis stehen, ganze Gruppen von Betroffenen erheblich benachteiligen (Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 aaO S. 43) und nicht systemkonform - insbesondere über Härteregelungen - zu korrigieren sind (vgl. etwa Senatsbeschluû vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1122). Die mit dem Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB für die aufgezeigten Fallkonstellationen verbundene Unterbewertung nicht-volldynamischer Anrechte kann - je nach Fallgestaltung - zu einem zu hohen oder zu niedrigen Ausgleichsanspruch führen oder sich auch wechselseitig aufheben; sie läût sich deshalb auch nicht generell quantifizieren. Die Gerichte haben jedoch die Möglichkeit, groben Fehlbewertungen im Einzelfall zu begegnen. Ein nicht-volldynamisches Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten ist, soweit es nicht im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichen werden kann, schuldrechtlich auszugleichen. Soweit dabei - etwa nach einem vorab durchgeführten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich - eine Entdynamisierung erforderlich wird (Senatsbeschluû vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 -
FamRZ 2000, 89, 92; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl., § 1587g Rdn. 14) lassen sich mit der Dynamisierung verbundene Unterbewertungen ausgleichen. Soweit nicht-volldynamische Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten über den Mechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB unterbewertet werden und diese Unterbewertung durch keine vergleichbare Wertminderung nicht-volldynamischer Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgefangen wird, kann einem danach kraû überhöhten Ausgleichsverlangen mit § 1587c BGB begegnet werden. Es ist nicht zu übersehen, daû die Prüfung des § 1587c BGB in Fällen, in denen betragsmäûig erhebliche nicht-volldynamische Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten in die Ausgleichsbilanz einzustellen sind, die forensische Handhabbarkeit des Ausgleichssystems erschwert - mag sich auch diese Erschwernis durch pauschalierende prozentuale Zuschläge bei der Bewertung des nicht-volldynamischen Anrechts mildern lassen. Dieses - gewichtige - Bedenken kann allerdings nur dem Gesetzgeber Anlaû bieten, die Regelung des § 1587a Abs. 3 BGB einer Überprüfung zu unterziehen; verfassungsrechtliche Zweifel an der Geltungskraft des § 1587a Abs. 3 BGB begründet dieser Gesichtspunkt indes nicht. 3. Die in der Literatur geübte Kritik, der Barwertverordnung lägen veraltete biometrischen Daten zugrunde (MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl., § 10a VAHRG Rdn. 55; Klattenhoff FamRZ aaO S. 1261, 1266; ders. DRV aaO S. 693; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 897), ist allerdings berechtigt. Die Barwertverordnung beruht in der Tat auf - überholten - Annahmen über biometrische Grundwahrscheinlichkeiten (Sterbens- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten ), die aus demographischem Material aus den Jahren 1920 bis 1940 gewonnen sind (zur zeitlich begrenzten Gültigkeit dieser Wahr-
scheinlichkeiten vgl. etwa Heubeck, BB 1983, 2173, 2174; Höfer/Pisters BB 1983, 2044). Diese Annahmen berücksichtigen naturgemäû nicht inzwischen eingetretene demographische Veränderungen, wie sie in neueren, namentlich als Rechnungsgrundlagen in der betrieblichen Altersversorgung verwandten Richttafeln zugrundegelegt werden (vgl. zuletzt: Heubeck, Richttafeln 1998). So bewirkt vor allem die gestiegene Lebenserwartung der Versicherten (dazu etwa Höfer/Pisters aaO S. 2044 f.; vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2000 für die Bundesrepublik Deutschland S. 74), daû zur Finanzierung einer bestimmten zugesagten Versorgungshöhe ein gröûeres Deckungsvolumen erforderlich wird. Das bedeutet, daû bei gleichem Nominalbetrag eines Anrechts dessen Barwert steigt. Die unveränderten Umrechnungsfaktoren der Barwertverordnung führen folgerichtig umgekehrt zu einer Unterbewertung der nach der Barwertverordnung umzurechnenden Anrechte. Die Problematik der biometrischen Datengrundlage war dem Verordnungsgeber bereits bei der aufgrund der Rechtsprechung (Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 aaO) notwendigen Änderung der Barwertverordnung im Jahre 1984 bekannt. In der Begründung der Novelle heiût es:
"Die Verordnung sieht keine besondere Bewertung für Versorgungen vor, die zwar in der Anwartschafts- oder in der Leistungsphase oder in beiden Phasen dynamisch sind, deren Wertsteigerung in der dynamischen Phase aber hinter der Wertentwicklung einer volldynamischen Versorgung zurückbleibt. Sie behält auûerdem die Annahmen über die Zinsentwicklung, biometrische Grunddaten usw. bei, die der geltenden BarwertVO zugrundeliegen. Diese Beschränkungen rechtfertigen sich aus dem Charakter der Verordnung als einer bloû vorläufigen Übergangsregelung , die in der Praxis lediglich die Bewertung bestimmter teildynamischer Versorgungen bis zu einer Neuordnung des Rechts des Versorgungsausgleichs erleichtern soll." (BT-Drs. 145/84 S. 15 f.).
Veränderte biometrischen Daten beeinflussen zwar den Barwert eines Rentenanrechts. Allerdings bestehen Zweifel, inwieweit aus aktuellen Richttafeln , die nicht speziell für Zwecke des Versorgungsausgleichs entwickelt worden sind und eine Vielzahl verschiedener Parameter, Wahrscheinlichkeiten und Ausgangsgesamtheiten behandeln, unmittelbar eine neue, dem Tabellenwerk der Barwertverordnung entsprechende Zahlenskala für die Bewertung eines nicht-volldynamischen Anrechts im Versorgungsausgleich abgelesen werden kann. Deshalb ist der Verordnungsgeber aufgerufen, die ihm in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 S. 2 BGB auferlegte Pflicht zu erfüllen, durch geeignete versorgungsausgleichsbezogene Vorgaben dem Rechtsanwender ohne versicherungsmathematische Kenntnisse eine sachgerechte - d. h. auch: an den verfügbaren aktuellen biometrischen Daten orientierte - Barwertermittlung zu ermöglichen. Dieser Pflicht ist der Verordnungsgeber bislang nicht nachgekommen. 4. Diese Säumnis des Verordnungsgebers berechtigt die Gerichte jedoch nicht, nach eigenem Gutdünken anstelle der Barwertverordnung "Ersatztabellen" anzuwenden. Aus diesem Grunde kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben.
a) Das Oberlandesgericht hat sich zur Begründung der von ihm vorgenommenen eigenständigen Barwertermittlung ohne weitere Erläuterungen auf Äuûerungen im Schrifttum bezogen (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 897 f.). Dort werden "mit den Werten nach Heubeck für die Anwartschaft auf eine Altersrente mit 65 Jahren" Vervielfältiger ermittelt, die - nach Auffassung der Autoren - "mit den Werten der BarwertVO vergleichbar" sind und den aktuellen biometrischen Gegebenheiten entsprechen. Unter Zugrundelegung dieser von ihm als "Ersatztabelle 2" bezeichneten Werte hat das Oberlandesgericht
sodann im Wege einer Verhältnisrechnung die Barwertfaktoren der Tabelle 1 BarwertVO angepaût. Diese Vorgehensweise begegnet bereits deshalb Bedenken, weil weder die angefochtene Entscheidung noch der von ihr in Bezug genommene Aufsatz Aufschluû darüber geben, welche Werte der neuen Richttafeln die Autoren ihren als "Heubeck 98" gekennzeichneten Vervielfältigern zugrunde gelegt haben und in welcher Weise sich diese Vervielfältiger aus den in den neuen Richttafeln vorgefundenen Werten herleiten lassen. Hinzu kommt, daû die von den Autoren benutzten Richttafeln verschiedene Differenzierungen - etwa bezüglich der Ausgangsmenge und des Geschlechts - aufweisen (vgl. Heubeck, Richttafeln 1998) und die Autoren selbst einräumen, daû die in den Richttafeln für eine Invaliditäts- und Altersrente entwickelten Barwerte strukturell nicht mit den sich aus der Tabelle 1 BarwertVO ergebenden Barwerten vergleichbar sind, weil sie z.T. von anderen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere den Barwert geschlechtsspezifisch ermitteln (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999 aaO S. 897 f.). Daher bleiben Zweifel, in welchem Maûe die veralteten biometrischen Daten zu Abweichungen des nach der Barwertverordnung berechneten Barwerts von einem auf aktueller Datengrundlage ermittelten Barwert führen.
b) Das Gesetz überläût es ausdrücklich dem Verordnungsgeber, geeignete Vorgaben für eine typisierende Barwertermittlung zu entwickeln und die hierfür erforderlichen Wertungen und Gewichtungen durch einen legislativen Akt zu legitimieren. Bliebe diese Aufgabe den Gerichten überlassen, bestünde - auch bei Zuhilfenahme versicherungsmathematischen Sachverstands - die Gefahr unterschiedlicher Bewertungen und damit einer Ungleichbehandlung. Die Berechtigung dieser Besorgnis wird anschaulich belegt, wenn man die auf
dem Rechenweg des Oberlandesgerichts - unter Berufung auf den zitierten Literaturbeitrag - ermittelbaren Barwertfaktoren mit denjenigen Barwertfaktoren vergleicht, welche die Verfasser dieses Literaturbeitrags in von ihnen inzwischen veröffentlichten "Ersatztabellen zur Barwertverordnung" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 2000 aaO S. 271) empfehlen und die das Oberlandesgericht in späteren, dem Senat vorliegenden Beschlüssen auch selbst - unter Berufung auf die hier vorliegende Entscheidung, aber ohne Erläuterung der sich ergebenden Abweichungen - anwendet (vgl. etwa OLG München Beschluû vom 14. September 2000 - 26 UF 1275/00 - FamRZ 2001, 491). Im hier zu entscheidenden Fall ergibt sich danach zwischen dem vom Oberlandesgericht angewandten Vervielfältiger (5,7 [Tabelle 1 BarwertVO] x 6,7 ["Heubeck 98"] : 4,9 [Tabelle 2 BarwertVO] = 7,79 [Barwert ohne Hinterbliebenenversorgung]) und dem nach den "Ersatztabellen" anwendbaren Barwertfaktor (7,5) eine Abweichung von 0,29. Eine solche Diversifikation von - jeweils Aktualität und versicherungsmathematische Verläûlichkeit beanspruchenden - Maûstäben der Barwertermittlung ist schwerlich zu vermitteln und erscheint mit den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Rechtseinheit kaum zu vereinbaren.
c) Mit dem Gebot materieller Gerechtigkeit unvereinbar ist freilich auch eine Barwertermittlung, die den - für den Barwert maûgebenden - aktuellen biometrischen Gegebenheiten nicht mehr entspricht, deshalb zu nicht unerheblichen Fehlbewertungen von Anrechten führt und damit den Grundsatz der Halbteilung des in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht mehr verwirklicht. Der Normgeber ist deshalb dringend aufgefordert, die Barwertverordnung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Der Senat verkennt nicht, daû der Normgeber diese Aktualisierung möglicherweise nicht von vornherein auf eine bloûe Fortschreibung der Barwertverordnung beschränken , sondern auch strukturelle Probleme in den Blick nehmen wird - so
etwa die eine bloûe Teildynamik aussparende Rasterung der Barwertverordnung (vgl. dazu Senatsbeschluû vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310, 313; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl., § 1587a Rdn. 240), aber auch die mit dem Umrechnungsmechanismus des § 1587a Abs. 3 BGB verbundene Schwierigkeit einer sachgerechten Bewertung von nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichenden Anrechten (vgl. dazu oben unter II. 2. b) bb)). Das Bundesministerium der Justiz hat hierzu in einem Schreiben vom 30. November 2000 erklärt: "Das Recht des Versorgungsausgleichs in Bezug auf nicht-volldynamische Anrechte bedarf vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung und Literatur erhobenen gewichtigen Einwände aus der Sicht der Bundesregierung der Überarbeitung. Die Bundesregierung hat bereits entsprechende Arbeiten aufgenommen. Hierbei prüft sie auch unter Heranziehung externer Sachverständiger verschiedene Möglichkeiten , um Mängeln des geltenden Rechts abzuhelfen. Bei diesen Überlegungen kann es nicht allein um eine Bereinigung von Problemen im bisherigen System des Ausgleichs nicht-volldynamischer Versorgungsanrechte , etwa durch eine Aktualisierung und Verfeinerung der BarwertVO, gehen. Angesichts der zum Teil auch gegen die Grundstrukturen des geltenden Rechts erhobenen Einwände erstrecken sich diese Überlegungen auch auf alternative Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne einer grundsätzlichen Weiterentwicklung des Versorgungsausgleichsrechts." Der Senat geht davon aus, daû - angesichts der Schwierigkeit einer umfassenden Lösung und der erst in letzter Zeit intensivierten Auseinandersetzung in Rechtsprechung und Literatur einerseits, im Hinblick auf die seit der
Erklärung des Bundesministeriums bereits verstrichene Zeit und die Dringlichkeit der Aufgabe andererseits - bis zum 31. Dezember 2002 eine legislative Abhilfe zumindest in Form einer vorläufigen Regelung erwartet werden darf.
d) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der zu erwartenden Neuregelung erachtet der Senat es nicht für gerechtfertigt, Verfahren über den Versorgungsausgleich generell auszusetzen, soweit sie eine Barwertermittlung erfordern (vgl. dazu schon Senatsbeschluû vom 27. Oktober 1982 aaO S. 44). Ebenso hält der Senat es nicht für vertretbar, in solchen Fällen den Barwert - in Abkehr von § 1 Abs. 3 BarwertVO (vgl. dazu Senatsbeschluû vom 4. Oktober 1990 aaO S. 313) - grundsätzlich individuell zu ermitteln. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1982 (aaO S. 44), mit der er die Barwertverordnung a.F. für teilweise verfassungswidrig erachtet hat, eine individuelle Barwertermittlung für erforderlich angesehen. Die damalige Situation ist jedoch mit der gegenwärtigen Lage nicht ohne weiteres vergleichbar. Zum einen hatte der Senat die Anwendung der Barwertverordnung a.F. nicht für alle nicht-volldynamischen Anrechte beanstandet, sondern nur in solchen Fällen eine individuelle Barwertermittlung verlangt, in denen das zu bewertende Anrecht in der Anwartschafts- oder in der Leistungsphase volldynamisch war. Zum andern sah sich die geforderte individuelle Barwertermittlung in diesen Fällen nicht vor die Aufgabe gestellt, Barwerte auf der Grundlage neuer biometrischer Ausgangsdaten zu ermitteln. In der vorliegenden Situation würde die Forderung nach einer grundsätzlich individuellen, die aktuellen biometrischen Gegebenheiten berücksichtigenden Ermittlung von Barwerten alle Verfahren erfassen , in denen Anrechte nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB zu bewerten sind. Zur Wahrung der Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit hält der Senat deshalb - in Übereinstimmung mit dem Groûteil der oberlandes-
gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG München - Zivilsenate in Augsburg , Beschluû vom 16. Juli 1999 - 4 UF 45/99 -; OLG München Beschluû vom 19. Dezember 2000 - 2 UF 1267/00 -; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 538; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1019 und Beschluû vom 23. Oktober 2000 - 16 UF 78/00 -; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1020 und Beschluû vom 25. Juli 2000 - 1 UF 289/97 -; OLG Karlsruhe Beschluû vom 10. August 2000 - 2 UF 181/99 -; OLG Oldenburg FamRZ 2001, 491; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 495; OLG Düsseldorf Beschluû vom 21. Dezember 2000 - 9 UF 21/00 -; OLG Koblenz FamRZ 2001, 496) dafür, in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung der Barwertermittlung - jedenfalls im Regelfall - weiterhin die Barwertverordnung zugrunde zu legen. Den Familiengerichten wird damit auch in der Übergangszeit ermöglicht, Versorgungsausgleichsverfahren prozeûökonomisch fortzusetzen; zugleich wird vermieden, in allen Fällen einer barwertbezogenen Umwertung von nicht-volldynamischen Anrechten deren Wert begutachten zu lassen und Parteien und Fiskus mit erheblichen Kosten zu belasten. Dauerhafte Nachteile gröûeren Ausmaûes sind von diesem Vo rgehen nicht zu besorgen: Eine sich aus der Anwendung der Barwertverordnung ergebende Unterbewertung von Anrechten kann später - nach Inkrafttreten der zu erwartenden Neuregelung - über Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG aufgefangen werden. Eine unverhältnismäûige zusätzliche Belastung ist von solchen Abänderungsverfahren schon deshalb nicht zu erwarten, weil - wie das Oberlandesgericht Stuttgart (aaO S. 1020) zu Recht ausführt - die Rentenreform ohnehin eine weitreichende Neubewertung der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte erfordern wird. Aus diesem Grunde dürfte in der Vielzahl der Fälle auch die Bagatellgrenze (§ 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 2 VAHRG) eine nachträgliche Korrektur von durch die Anwendung der Barwertverordnung bewirkten Fehlbewertungen nicht hindern. Soweit sie im Ein-
zelfall gleichwohl greift, ist das Ergebnis hinzunehmen; denn es verdeutlicht, daû die noch geltende Barwertverordnung jedenfalls im konkreten Fall zu keinem unannehmbaren, weil auûerhalb jeder dem Verordnungsgeber zuzugestehenden Fehlertoleranz liegenden Ergebnis geführt hat (so mit Recht OLG Oldenburg aaO S. 493). Als unanwendbar kann sich die Barwertverordnung freilich in Fällen erweisen, in denen zumindest ein Ehegatte bereits Versorgung bezieht oder in denen der Versorgungsfall zumindest für einen Ehegatten alsbald bevorsteht. Hier ist der Barwert der in den Ausgleich einzubeziehenden Anrechte notgedrungen individuell zu ermitteln, wenn anderenfalls eine Fehlbewertung zu befürchten ist, die bewirken würde, daû eine vom ausgleichspflichtigen Ehegatten bereits jetzt oder in naher Zukunft bezogene Versorgung zu stark gekürzt wird oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits jetzt oder in naher Zukunft erheblich zu niedrig bemessene Versorgungsbezüge erhalten wird. Der Weg, im Zusammenhang mit der Barwertermittlung eventuell auftretende Verstöûe gegen den Halbteilungsgrundsatz in der Erwartung einer den Ehegatten später eröffneten Korrektur zunächst in Kauf zu nehmen und solche eventuellen Verstöûe nur in Sonderfällen durch eine aufwendige individuelle Barwertermittlung zu vermeiden, erscheint dem Senat allerdings nur für einen eng begrenzten Zeitraum gangbar. Der Senat hält, wie ausgeführt, eine Abhilfe durch den Normgeber bis zum Ende des Jahres 2002 für geboten und eine weitere Anwendung der Barwertverordnung deshalb nur bis zu diesem Zeitpunkt für zulässig. Danach kann die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Barwertermittlung auch nicht mehr zur Wahrung der Rechtseinheit hingenommen werden.

Blumenröhr Hahne Wagenitz Fuchs Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 152/01
vom
23. Juli 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2; BarwertVO
Die Ermittlung des Barwertes von Anrechten einer nicht-volldynamischen Versorgung
(hier: Bayerische Apothekerversorgung) bestimmt sich seit dem 1. Januar 2003 nach
der Barwert-Verordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728). Den Bedenken des Senats
im Beschluß vom 5. September 2001 (BGHZ 148, 351) ist durch die Änderung der
Barwert-Verordnung Rechnung getragen.
BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 -OLG München
AG Fürstenfeldbruck
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden der Be- schluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2001 aufgehoben und Nr. 2 des Entscheidungssatzes des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürstenfeldbruck vom 7. Februar 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 150,28 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, begründet. Der Monatsbetrag der zu begründenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfahren nicht erstattet. Beschwerdewert: 605 DM).

Gründe:

I.

Die am 5. Januar 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 21. Juli 2000 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 7. Februar 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig am selben Tage) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Januar 1987 bis 30. Juni 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am 18. März 1963 geborene Ehefrau nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA) in Höhe von 441,89 DM. Der am 2. Mai 1962 geborene Ehemann erwarb während der Ehezeit eine Altersruhegeldanwartschaft in Höhe von monatlich 3.142,20 DM bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - (weitere Beteiligte zu 2). Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 168,46 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes als im Anwartschaftsteil statisch bewertet. Für die erforderliche Umrechnung hat es den Wert des Anrechts nicht nach der Barwert-Verordnung (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), die es für verfassungswidrig erachtet hat, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 169.678,80 DM ermittelt und das Anrecht auf dieser Grundlage in eine volldynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 778,80 DM umgerechnet.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre zugelassene weitere Beschwerde, mit der sie weiterhin die Abänderung der Entscheidung begehrt, weil die Barwert-Verordnung zur Ermittlung des Barwerts zwingend anwendbar sei.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet. 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil statisch und nur in der Leistungsphase volldynamisch bewertet (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555; vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241). Auch die weitere Beschwerde erinnert hiergegen nichts. 2. Für die Umrechnung dieser Versorgungsanwartschaft hat das Oberlandesgericht allerdings nicht die Barwert-Verordnung (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) herangezogen, da diese zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr bewerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Anstelle der Tabellen der Barwert-Verordnung seien deshalb die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung zugrunde zu legen. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Insbesondere kann bei der Ermittlung der Barwerte für nicht volldynamische Anwart-
schaften grundsätzlich nicht auf "Ersatztabellen" anstelle der BarwertVerordnung zurückgegriffen werden, und zwar unbeschadet der Einwände, die gegen die bisherige und vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Fassung der Barwert-Verordnung bestanden (BGHZ 148, 351). 3. Nachdem die Barwert-Verordnung zwischenzeitlich - durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) - geändert worden ist, hat die Umrechnung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung nunmehr anhand der geänderten Barwert-Verordnung zu erfolgen (zur Maßgeblichkeit des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749). Den Bedenken, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 gegen die bisherige Fassung der BarwertVerordnung geltend gemacht hat (BGHZ aaO), ist mit der geänderten BarwertVerordnung Rechnung getragen.
a) Die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung beruhte, wie der Senat dargelegt hat (BGHZ aaO), auf - überholten - Annahmen über biometrische Grundwahrscheinlichkeiten (Sterbens- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten ), die aus demographischem Material aus den Jahren 1920 bis 1940 gewonnen waren. Sie berücksichtigte insbesondere nicht die gestiegene Lebenserwartung der Versicherten, die bewirkt, daß zur Finanzierung einer bestimmten zugesagten Versorgungshöhe ein größeres Deckungsvolumen erforderlich wird und folglich bei gleichem Nominalwert eines Anrechts dessen Barwert steigt. Die unveränderten Umrechnungsfaktoren der bisherigen Barwert-Verordnung führten umgekehrt zu einer Unterbewertung der nach der Barwert-Verordnung umzurechnenden Anrechte. Aufgrund dieser Fehlbewertung wurde der Grundsatz der Halbteilung des in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht
mehr verwirklicht und das Gebot materieller Gerechtigkeit in einem Maße verletzt , das den Senat veranlaßt hat, den Normgeber aufzufordern, bis zum 31. Dezember 2002 eine legislative Abhilfe zumindest in Form einer vorläufigen Regelung zu schaffen. Nur bis zu diesem Zeitpunkt sei - zur Wahrung der Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit - der Barwertermittlung im Regelfall weiterhin die bisherige Barwert-Verordnung zugrunde zu legen; danach könne die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Barwertbildung nicht mehr hingenommen werden.
b) Mit der rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (aaO) ist den Bedenken des Senats Genüge getan. Die mit der Änderungsverordnung vorgenommene Neuberechnung der Tabellen 1 bis 7 der Barwert-Verordnung baut auf den 1998 von Heubeck veröffentlichten und namentlich für eine Anwendung in der betrieblichen Alterversorgung konzipierten Richttafeln auf. Die Grunddaten hinsichtlich der Sterblichkeit und Invalidisierungshäufigkeit beruhen u.a. auf bis zum Jahre 1998 bekannten und verfügbaren Statistiken der betrieblichen Altersversorgung , der gesetzlichen Rentenversicherung sowie des Statistischen Bundesamtes. Ein Änderung der Sterblichkeiten ist für die nächsten etwa 20 bis 30 Jahre projiziert und in den verwendeten Sterblichkeitsraten berücksichtigt (BR-Drs. 198/03 S. 12). Die Typisierung der unterschiedlichen Arten von Versorgungsanrechten hat der Verordnungsgeber dabei unverändert aus der bisherigen Barwert-Verordnung übernommen. Für die verschiedenen Typen von Versorgungsanrechten sind anhand der aktualisierten Grundannahmen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik - ebenfalls wie bisher - altersspezifische Barwerte ermittelt worden.
c) Der geänderten Barwert-Verordnung liegt - wie auch schon der bisherigen Barwert-Verordnung - ein Rechnungszinsfuß von 5,5 % zugrunde. Dieser
Abzinsungsfaktor wurde bereits früher mitunter als überhöht kritisiert (Ellger/ Glockner FamRZ 1984, 733, 735; Lang FamRZ 1984, 317, 318; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999, 896, 898; Bergner FamRZ 1999, 1487). Der Senat hat sich diese Kritik in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (aaO) nicht zu eigen gemacht. Hieran hält der Senat - unbeschadet erneuter gegenteiliger Meinungsäußerungen (Borth FamRZ 2003, 889, 893; Glockner FamRB 2003, 169; vgl. auch Bergmann FuR 2003, 108, 112) - fest. Bei einer versicherungsmathematischen Definition des Barwerts als einer kapitalwertbezogenen und damit zinsabhängigen Rechengröße kann, wie in der Begründung zum Regierungsentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung zutreffend ausgeführt ist (BR-Drs. 198/03 S. 12), die zur Zeit gedämpfte Dynamik von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Anlaß zu einer Korrektur des Rechnungszinses geben. Zwar ist richtig, daß sich aus der Differenz von Zins- und Rentendynamik bei der Umwertung nicht volldynamischer Anrechte Wertveränderungen ergeben können. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Eigenheit der Barwert-Verordnung. Diese Wertveränderungen sind vielmehr eine Konsequenz des gesetzlichen Umwertungsmechanismus , nach dem für das umzurechnende Anrecht zunächst - unter Berücksichtigung der Abzinsung - ein Kapitalwert ermittelt und dieser sodann in ein umlagefinanziertes Versorgungssystem transferiert wird mit der Folge, daß an die Stelle des Abzinsungsfaktors (zur Zeit) eine Bruttoeinkommensdynamik tritt. Auch für sich genommen kann, worauf die Begründung zum Regierungsentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (aaO) mit Recht hinweist, der von der Barwert-Verordnung mit 5,5 % angenommene Abzinsungsfaktor nicht als realitätsfremd angesehen werden. Das umzurechnende nicht-volldynamische Anrecht entwickelt sich regelmäßig über viele Jahre hinweg. Schon dieser Umstand legt es nahe, bei der Bemessung des Rechnungszinses nicht von einer lediglich punktuellen und auf die aktuellen Verhältnisse
bezogenen Betrachtung auszugehen; vielmehr erscheint es sachgerecht, den Zeitwert der künftigen Versorgung mittels eines Diskontierungssatzes zu bestimmen, der aus einer langfristigen Beobachtung der maßgebenden volkswirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist. Dem wird, wie die von der Bundesregierung angeführten Daten belegen (BR-Drs. 198 S. 12), der gewählte Rechnungszins, der auch sonst bei Bewertungen (vgl. § 12 Abs. 2, §§ 13, 15 BewG) zugrunde gelegt wird, unverändert gerecht (vgl. auch Riedel OLGReport 14/2003 K 29, K 31 f.).
d) Zu zusätzlichen Problemen, die sich aus der Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unterschiedlichen Versorgungssysteme übergreifenden Einmal-Ausgleich ergeben, hat der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (aaO 354 ff.) eingehend Stellung genommen. Er hat dabei insbesondere die Schwierigkeiten gewürdigt, die der Umrechnungsmechanismus des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB mit sich bringt (aaO 356 ff.). Diese Schwierigkeiten sind nicht in der Ermittlung des Barwerts angelegt, sondern in dem Umstand begründet, daß zur Feststellung des volldynamischen Nominalbetrags für ein außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung begründetes nichtvolldynamisches Anrecht dessen Deckungskapital oder Barwert fiktiv als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird mit der Folge, daß der so ermittelte Wert zwar den Nominalbetrag eines volldynamischen Anrechts wiedergibt, dieses fiktive volldynamische Anrecht aber nicht in dem Versorgungssystem , dem das umzurechnende Anrecht angehört, sondern in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet und sein Nominalbetrag deshalb unter Berücksichtigung der spezifischen Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt ist. Wie der Senat dargelegt hat, lassen diese Probleme die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Ausgleichssystems unberührt. Sie können zudem nicht durch eine weitergehende Modifizierung der Barwert-Verordnung, sondern nur im Rahmen umfassenderer gesetzgeberi-
scher Maßnahmen gelöst werden. Die Bundesregierung hat ihre Bereitschaft bekundet, das Recht des Versorgungsausgleichs beschleunigt und grundsätzlich zu überarbeiten (Stenografischer Bericht 15. Wp. 23. Sitzung S. 1985); der geänderten Barwert-Verordnung soll insoweit nur der Charakter von Übergangsrecht zukommen (BT-Drs. 198/03 S. 11; vgl. auch Riedel aaO K 32 ff.). Damit muß es - unbeschadet der erneut und mit im wesentlichen gleichbleibenden Argumenten geäußerten Kritik (Bergner NJW 2003, 1625, 1627 ff.; vgl. ders. FamRZ 2003, 65, 69; 2002, 218; 1999, 1487 u.ö.) - jedenfalls bis auf weiteres sein Bewenden haben. 4. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat kann auf der Grundlage der vorgelegten Versorgungsauskünfte, gegen die von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden. Da der Wert der Versorgung des Ehemannes nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt, wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst der Barwert des im Anwartschaftsstadium statischen Anrechts, das für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 1 Barwert-Verordnung ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 2,6 (Alter des Ehemanns zum Ende der Ehezeit: 38 Jahre) - erhöht um 65 % gemäß Anmerkung 2 zu Tabelle 1 Barwert-Verordnung - ergibt sich ein Barwert von [3.142,20 x 12 Monate = 37.706,40 DM x 4,29 =] 161.760,46 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit
Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich [161.760,46 x 0,0000950479 = 15, 3748 Entgeltpunkte x 48,29 DM =] 742,45 DM. Auf Seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der BfA in Höhe von 441,89 DM zu berücksichtigen. Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der die werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von [(742,45 DM – 441,89 DM) : 2 =] 150,28 DM ausgleichspflichtig. Der Ausgleich hat im Wege des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG zu erfolgen. Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 861,94 DM ist nicht überschritten. Die begründeten Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne