Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2018 - III ZR 351/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:070618UIIIZR351.17.0
published on 07/06/2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2018 - III ZR 351/17
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Previous court decisions
Amtsgericht München, 274 C 5516/17, 23/05/2017
Landgericht München I, 13 S 8263/17, 07/11/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 351/17
Verkündet am:
7. Juni 2018
A n k e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 307 Bd Ci, § 309 Nr. 9 Buchst. c, § 611

a) Vom Klauselverbot des § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB sind nur solche Kündigungsfristen
erfasst, die eingehalten werden müssen, damit es nicht zu einer
(stillschweigenden) Verlängerung des Vertrags kommt.

b) Eine formularvertragliche Regelung, welche die Möglichkeit, einen Kinderkrippenbetreuungsvertrag
mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende
zu kündigen, für die Monate Juni und Juli (also: eine Kündigung zum 30. Juni
und 31. Juli) ausschließt, hält einer Kontrolle nach § 307 BGB stand.
BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - III ZR 351/17 - LG München I
AG München
ECLI:DE:BGH:2018:070618UIIIZR351.17.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückgewähr einer Entgeltzahlung für Kinderbetreuung.
2
Im Oktober 2012 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Vertrag über die Betreuung ihres am 28. August 2012 geborenen Sohnes in der Kinderkrippe "M. " in M. . Unter Nummer 2 des Vertrags ("Vertragsdauer" ) wurde vereinbart, dass das Kind am 7. Januar 2013 in die Betreuungseinrichtung aufgenommen wird und das Vertragsverhältnis zum 31. August nach Vollendung des vierten Lebensjahres endet. Nummer 6 des Vertrags ("Kündigung des Platzes") lautet unter anderem wie folgt: "6.1 … 6.2 Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 6.3 Im laufenden Betreuungsjahr (September - August) kann letztmalig zum 31. Mai gekündigt werden (Vertragsende 31.05.). 6.4 Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. …"
3
Am 19. April 2016 kündigte die Klägerin den Betreuungsvertrag zum 31. Juli 2016. Nach diesem Datum besuchte ihr Sohn die Kinderkrippe der Beklagten nicht mehr. Gleichwohl zog diese für August 2016 das vereinbarte monatliche Entgelt von 723 € per SEPA-Lastschrift vom Konto der Klägerin ein.
4
Diesen Betrag verlangt die Klägerin - nebst Anwaltskosten und Zinsen - von der Beklagten zurück. Sie hat die Ansicht vertreten, die Regelung in Nummer 6.3 des Betreuungsvertrags sei gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. c, § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam, so dass der Vertrag gemäß Nummer 6.2 entsprechend ihrer Kündigungserklärung zum 31. Juli 2016 beendet worden sei.
5
Die Beklagte ist dieser Auffassung entgegengetreten.
6
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Rückzahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


7
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

I.


8
Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Amtsgericht - einen Klageanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die Kündigung der Klägerin habe das Vertragsverhältnis erst zum 31. August 2016 beendet. Die Klausel in Nummer 6.3 verstoße weder gegen § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB noch gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Parteien hätten einen bis zum 31. August 2016 befristeten Vertrag geschlossen. Nummer 6.3 schließe Kündigungen zum 30. Juni und 31. Juli eines jeden Jahres aus. Nach Nummer 6.2 sei es dem Kunden jedoch unbenommen, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum 31. August zu kündigen. § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB verbiete lediglich eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer. Eine Absicht des Gesetzgebers, über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus den Verwender zu zwingen, seinem Kunden im Jahresverlauf Kündigungstermine im Abstand von höchstens drei Monaten einzuräumen , sei nicht erkennbar. Das Gegenteil folge aus § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB, wonach eine stillschweigende Vertragsverlängerung um ein Jahr zulässig sei. Aus § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB ergebe sich kein generelles Verbot einer Kündigungsbeschränkung während der letzten Monate eines laufenden Betreuungsjahres. Die Klausel in Nummer 6.3. führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 BGB. § 621 BGB könne als Leitbild nicht herangezogen werden, weil diese Regelung nur auf Dienstverhältnisse unter den Voraussetzungen des § 620 Abs. 2 BGB anwendbar sei. Der vorliegende Betreuungsvertrag sei jedoch für die Zeit bis zum 31. August nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes eingegangen, die Dauer des Dienstverhältnisses also bestimmt und auch aus dem Zweck der vereinbarten Dienste zu entnehmen. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund werde von Nummer 6.3 nicht eingeschränkt. Die Klausel stelle sich nicht als eine missbräuchliche Durchsetzung der eigenen Belange des Verwenders auf Kosten seiner Vertragspartner, sondern als ein angemessener Interessenausgleich dar. Sie berücksichtige einerseits das Interesse der Eltern, das Vertragsverhältnis aus beliebigen Gründen in einem überschaubaren und für sie zumutbaren Zeitraum zu beenden. Andererseits trage sie dem berechtigten Bedürfnis des Kinderkrippenbetreibers Rechnung, eine gewisse Planungssicherheit und ausreichend Zeit dafür zu erhalten, eine möglichst zeitnahe Nachbesetzung der Krippenstelle herbeizuführen. In den Sommermonaten könne es wegen der üblichen Urlaubs- und Ferienzeit und des Wechsels in andere Einrichtungen vermehrt zu Kündigungen der Eltern kommen, wohingegen die Nachfrage nach neuen Krippenplätzen reduziert sei. Dennoch müsse der Betreiber auch in der Sommerzeit Sachmittel und Personal vorhalten, um die ordnungsgemäße Betreuung der Kinder sicherstellen und staatliche Förderungen in Anspruch nehmen zu können. Diese fänden Niederschlag in den zu zahlenden Entgelten und kämen damit auch den Vertragspartnern zu Gute. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn aus organisatorischen Gründen die Kündigungstermine 30. Juni und 31. Juli ausgenommen würden, um auch über die Sommermonate bis Ende des Betreuungsjahres zur Aufrechterhaltung des Betriebs und Ablaufs eine verlässliche Kalkulationsgrundlage zu haben.

II.


10
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
11
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung des Betreuungsentgelts für August 2016 zu. Die Klägerin war zur Zahlung dieses Betrags verpflichtet, weil der zwischen den Parteien bestehende Betreuungsvertrag erst zum 31. August 2016 beendet worden ist. Eine Kündigung zum 31. Juli 2016 war gemäß Nummer 6.3 des Vertrags nicht zulässig.
12
1. Das Berufungsgericht hat die Bestimmung in Nummer 6.3 zutreffend dahin ausgelegt, dass eine - nach Nummer 6.2 grundsätzlich jederzeit mögliche - Kündigung des Betreuungsvertrags lediglich zum Ende der Monate Juni und Juli (also zum 30. Juni und 31. Juli) ausgeschlossen wird. Diese Auslegung wird von der Revision auch nicht beanstandet.
13
2. Mit diesem Inhalt erweist sich die Regelung in Nummer 6.3 als wirksam vereinbart.
14
a) Bei den Bestimmungen in Nummer 6 des Betreuungsvertrags handelt es sich, wie zwischen den Parteien nicht streitig ist, um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 und 2 BGB).
15
b) Eine Unwirksamkeit von Nummer 6.3 ergibt sich nicht aus § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB.
16
aa) Zwar ist § 309 Nr. 9 BGB auf das vorliegende Vertragsverhältnis anwendbar , weil es die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Parteien einen bis zum 31. August 2016 (nämlich: bis zum 31. August nach Vollendung des vierten Lebensjahres des betreuten Kindes) befristeten Vertrag geschlossen haben (Nr. 2.2 des Betreuungsvertrags). Diese Befristung korrespondiert mit dem Zweck einer Kinderkrippenbetreuung, bis zur Vollendung eines bestimmten Lebensjahres und dem damit verbundenen Übergang in eine weiterführende Einrichtung eine fortdauernde Betreuung des Kindes zu gewährleisten (vgl. zur Festlegung der Dauer des Vertragsverhältnisses nach dem Zweck der vereinbarten Dienste beim Internat- bzw. Privatschulvertrag: BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - IX ZR 92/84, NJW 1985, 2585, 2586 und Senatsurteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102, 105 Rn. 11 mwN). Die vereinbarte Laufzeit ist im Hinblick auf § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB unbedenklich , weil dem Kunden in Nummer 6.2 des Vertrags (nach Ablauf der - gemäß Nummer 6.1 mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbaren - Probezeit von zwei Monaten) eine Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende (mit Ausnahme einer Kündigung zum 30. Juni oder 31. Juli eines Jahres, Nummer 6.3) eingeräumt wird, so dass er nicht länger als zwei Jahre gebunden ist.
17
bb) § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB verbietet jedoch lediglich eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer. Erfasst von § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB sind somit nur solche Kündigungsfristen, die eingehalten werden müssen, damit es nicht zu einer (stillschweigenden) Verlängerung des Vertrags kommt (so auch AG Gütersloh, MDR 1984, 404; BeckOGK/Weiler, BGB § 309 Nr. 9 Rn. 97 [Stand: 1. Mai 2018]; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 12. Aufl., § 309 Nr. 9 BGB Rn. 18; s. auch Roloff in Erman, BGB, 15. Aufl., § 309 Rn. 130).
18
§ 309 Nr. 9 Buchst. c BGB entspricht Nummer 1 Buchst. h des Anhangs zur Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95/29 vom 21. April 1993), wonach Klauseln für missbräuchlich erklärt werden können, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass ein befristeter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Verbraucher sich nicht gegenteilig geäußert hat und als Termin für diese Äußerung des Willens des Verbrauchers, den Vertrag nicht zu verlängern, ein vom Ablaufzeitpunkt des Vertrags ungebührlich weit entferntes Datum festgelegt wurde (vgl. Roloff aaO Rn. 133; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 309 Rn. 93; s. auch MüKoBGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 309 Nr. 9 Rn. 4, 19). Damit soll vermieden werden, dass der Kunde bereits zu einem Zeitpunkt über die Fortführung des Vertrags entscheiden muss, der weit vor der Vertragsverlängerung liegt und in dem er noch nicht sachgerecht beurteilen kann, ob diese für ihn sinnvoll ist oder nicht (s. AG Gütersloh aaO; Roloff aaO Rn. 130).
19
Eine Absicht des Gesetzgebers, über den Wortlaut von § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB hinaus den Verwender zu zwingen, seinem Kunden im Jahresverlauf Kündigungstermine im Abstand von höchstens drei Monaten einzuräumen , ist demgegenüber, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, nicht erkennbar, zumal § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB eine stillschweigende Vertragsverlängerung um bis zu ein Jahr zulässt (s. AG Gütersloh aaO; Christensen aaO; Weiler aaO Rn. 108). § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB kann nicht ent- nommen werden, dass dem Kunden ein laufendes Kündigungsrecht mit einer Frist von maximal drei Monaten eingeräumt werden muss (so aber - jedenfalls für unbefristete Verträge - wohl KG, NJW-RR 2009, 1212, 1213; AG Hamburg, NJW-RR 1998, 1593, 1594; LG Saarbrücken, NJOZ 2015, 1235, 1236; Palandt/ Grüneberg aaO; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB [2013], § 309 Nr. 9 Rn. 21; s. auch Roloff aaO; dagegen: OLG Köln, MDR 2012, 1022; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 1 U 1436/09, BeckRS 2011, 21307).
20
Es ist auch im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes nicht geboten, den Anwendungsbereich von § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen, weil Regelungen über Kündigungen und Vertragslaufzeiten , die einer Prüfung nach § 309 Nr. 9 BGB standhalten, einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB unterworfen sind (s. dazu etwa Weiler aaO Rn. 110; Roloff aaO Rn. 124, 130; Coester-Waltjen aaO Rn. 11; Christensen aaO Rn. 19; Wurmnest aaO Rn. 4, 11). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof formularvertragliche Regelungen über die Kündigung von Schulverträgen während des laufenden Schuljahres nicht an § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB (bzw. § 11 Nr. 12 Buchst. c AGB-Gesetz a.F.), sondern an § 307 BGB (bzw. § 9 AGB-Gesetz a.F.) gemessen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 aaO S. 2586 f und Senatsurteil vom 17. Januar 2008 aaO S. 106 ff Rn. 14 ff; in seinem Urteil vom 18. Februar 2016 [III ZR 126/15, BGHZ 209, 52] hat der erkennende Senat die Frage der Unwirksamkeit einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Kündigungsregelung nach § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB ausdrücklich - als für die dortige Entscheidung nicht erheblich - offengelassen [aaO S. 65 Rn. 37]).
21
cc) Hiernach verstößt Nummer 6.3 des Betreuungsvertrags nicht gegen § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Vertrag keine Verlängerungsklausel enthält, sondern von vornherein - ohne Verlänge- rungsmöglichkeit - auf eine Laufzeit bis zum 31. August 2016 (nämlich bis zum 31. August nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Sohnes der Klägerin ) angelegt ist.
22
c) Die Klausel ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
23
aa) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; s. nur Senatsurteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52, 58 Rn. 17 mwN). So liegt es hier nicht.
24
bb) Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Kinderkrippenbetreuungsverträgen (hier: Nummer 6.2 des Vertrags ) enthält einen angemessenen Ausgleich der Interessen beider Vertragspartner. Sie berücksichtigt einerseits das Interesse der Eltern, das Vertragsverhältnis aus beliebigen Gründen, etwa Nichtgefallen, in einem überschaubaren und für sie zumutbaren Zeitraum zu beenden. Andererseits trägt sie dem berechtigten Bedürfnis des Betreibers der Kinderkrippe Rechnung, eine gewisse Planungssicherheit und ausreichend Zeit dafür zu erhalten, eine möglichst zeitnahe Nachbesetzung der Krippenstelle herbeizuführen (Senatsurteil vom 18. Februar 2016 aaO S. 64 Rn. 34).
25
cc) Das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien wird nicht dadurch in treuwidriger Weise zu Lasten der Klägerin verschoben, dass ihr eine Kündigung zum 30. Juni und 31. Juli verwehrt wird.
26
(1) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat und von der Revision auch nicht angegriffen wird, lässt die Klausel in Nummer 6.3 des Vertrags die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (Nummer 6.4 des Vertrags) unberührt und kann für ihre Kontrolle als gesetzliches Leitbild nicht auf § 621 BGB abgestellt werden, weil die Dauer des Betreuungsvertrags bestimmt ist und sich zudem auch aus dem Zweck der vereinbarten Dienste ergibt, so dass die §§ 621 bis 623 BGB nicht anwendbar sind (§ 620 Abs. 1 und 2 BGB; s. oben, unter b aa).
27
(2) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht bei der erforderlichen Interessenabwägung die Belange der Klägerin nicht außer Acht gelassen. Es hat in den Blick genommen, dass Eltern ein berechtigtes Interesse daran haben, einen Kinderkrippenvertrag, der für sie mit erheblichen Kosten verbunden ist, in einem überschaubaren und für sie zumutbaren Zeitraum zu beenden. Dieses Interesse kann in den Sommermonaten besondere Bedeutung erlangen, wenn viele Familien die allgemeine Ferienzeit gemeinsam verbringen und eine Fremdbetreuung der Kinder deshalb weniger benötigt wird als sonst. Auf der anderen Seite sind die Kinderbetreuungseinrichtungen vor diesem Hintergrund dem Risiko ausgesetzt, dass es in dieser Zeit vermehrt zu Kündigungen der Eltern kommt, ohne dass die frei werdenden Krippenplätze zeitlich anschließend nachbesetzt werden können. Da sie auch in den Sommermonaten Sachmittel und Personal vorhalten müssen, um die ordnungsgemäße Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, droht sich das Verhältnis zwischen Aufwand und Einnahmen in diesem Zeitraum gravierend zu verschlechtern.
Dies ließe sich nur - soweit zulässig - durch eine entsprechende Erhöhung der Entgelte ausgleichen, was die Eltern (als Kunden) freilich finanziell zusätzlich belasten würde. Die Behauptung, dass es in den Monaten Juli und August häufiger zu berufsbedingten Umzügen - und zu einem deshalb nötig werdenden Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung - komme, wird von der Klägerin erstmals im Revisionsverfahren vorgetragen, nicht näher dargetan und von der Beklagten bestritten, so dass sie im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden kann, § 559 Abs. 1 ZPO. Der Gesichtspunkt des Übergangs zur Schule spielt bei Kindern, die - bis zur Vollendung ihres vierten Lebensjahres - die Kinderkrippe besuchen, regelmäßig keine Rolle.
28
(3) Im Einklang mit der Ansicht des Berufungsgerichts ist es sonach nicht zu beanstanden, wenn aus organisatorischen Gründen die Kündigungstermine 30. Juni und 31. Juli ausgenommen werden, um für die Betreuungseinrichtungen auch über die Sommermonate hinweg bis zum Ende des Betreuungsjahres (31. August) zur Aufrechterhaltung des Betriebs und Ablaufs eine verlässliche Kalkulationsgrundlage zu gewährleisten.
29
3. Nach Nummer 6.2 und 6.3 des Vertrags ist die Kündigung der Klägerin erst zum 31. August 2016 wirksam geworden, als das Vertragsverhältnis gemäß Nummer 2.2 ohnehin durch Zeitablauf endete. Somit hatte sie für den Monat August 2016 noch die vereinbarte Betreuungsvergütung zu entrichten (§ 611 Abs. 1, § 615 Satz 1, §§ 293, 296 BGB; vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Februar 2016 aaO S. 66 Rn. 39 mwN), und dementsprechend geschah ihre Leistung an die Beklagte nicht ohne rechtlichen Grund.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 23.05.2017 - 274 C 5516/17 -
LG München I, Entscheidung vom 07.11.2017 - 13 S 8263/17 -
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung
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published on 18/02/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 126/15 Verkündet am: 18. Februar 2016 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§
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published on 20/12/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 104/17 Verkündet am: 20. Dezember 2018 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Museum
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Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.