vorgehend
Landgericht München I, 15 O 3067/11, 12.10.2011
Oberlandesgericht München, 1 U 4444/11, 29.03.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 150/12
Verkündet am:
22. November 2012
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 34; BGB § 839 A; BayUnterbrG Art. 1, 10, 11; BayBezO Art. 48 Abs. 3;
BayLKrO Art. 37 Abs. 1

a) Nach bayerischem Landesrecht ist die Unterbringung von psychisch Kranken
oder psychisch Gestörten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
in einem psychiatrischen Krankenhaus (Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG) eine
staatliche Aufgabe, die von den (neben anderen Stellen primär zuständigen
) Landratsämtern als Staatsbehörden und nicht als Kreisbehörden wahrgenommen
wird (Art. 37 Abs. 1 BayLKrO).

b) Die staatliche Aufgabe der Unterbringung und mit ihr die im Einzelfall konkret
ergriffenen Unterbringungsmaßnahmen werden durch Art. 48 Abs. 3 Nr. 1
BayBezO nicht, auch nicht teilweise auf die Bezirke (als eigene Aufgabe)
übertragen.

c) Für Amtspflichtverletzungen, die anlässlich der Unterbringung durch Ärzte
begangen werden, die bei einem in der Rechtsform der gGmbH organisierten
, aus dem Kommunalunternehmen eines Bezirks ausgegliederten psychiatrischen
Krankenhaus beschäftigt sind, haftet der Freistaat Bayern und nicht
der betreffende Bezirk.
BGH, Urteil vom 22. November 2012 - III ZR 150/12 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger macht gegen die Beklagten wegen der von ihm anlässlich seiner zwangsweisen Unterbringung im Klinikum M. erlittenen Verletzungen Amtshaftungsansprüche geltend.
2
Der Kläger wurde am Abend des 24. Juni 2009 von der Polizei wegen der Gefahr der Selbstgefährdung in das Klinikum M. verbracht. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zum Zeitpunkt der Aufnahme 2,68 ‰. Es wurde die Diagnose einer Alkoholintoxikation mit akuter Anpassungsstörung gestellt. Am 25. Juni 2009 wurde der Kläger im Zeitraum von 00.05 Uhr bis 08.15 Uhr mit einer 7-Punkt-Fixierung ans Bett gefesselt. Er erlitt aufgrund der Fixierung Hautabschürfungen, Druckstellen und Einblutungen am rechten Handgelenk sowie an beiden Fußgelenken.
3
Das Klinikum M. ist eine Klinik der I. Klinikum gGmbH. Das I. Klinikum wurde gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 der Unternehmenssatzung der Beklagten zu 1 zum 1. Januar 2008 aus der Beklagten zu 1 ausgegliedert und auf eine eigenständige gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen. Die Beklagte zu 1 war mit Wirkung zum 1. Januar 2007 nach Art. 75 Abs. 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern von dem Bezirk Oberbayern, dem Beklagten zu 2, als Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet worden. Die Ärzte, die an der Behandlung des Klägers beteiligt waren, sind Angestellte der I. Klinikum gGmbH.
4
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Fixierung sei rechtswidrig gewesen, da keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung vorgelegen hätten. Ihm stehe wegen der Fixierung und der durch sie erlittenen Verletzungen ein Anspruch auf Schmerzensgeld von mindestens 1.000 € und Schadensersatz gegen die Beklagten zu.
5
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, sie seien nicht passivlegitimiert. Im Übrigen sei die Fixierung des Klägers erforderlich gewesen.
6
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


7
Die Revision ist unbegründet.

I.


8
Das Berufungsgericht ist der Meinung, dass nicht die Beklagten passivlegitimiert seien, sondern der Freistaat Bayern. Zur Begründung hat es ausgeführt :
9
Unterbringung und Behandlung des Klägers seien öffentlich-rechtlich erfolgt. Zwar sei gemäß Art. 34 GG in erster Linie die Anstellungskörperschaft passivlegitimiert. Das Anstellungsprinzip gelte jedoch im vorliegenden Fall nicht, da die behandelnden Ärzte Angestellte der I. Klinikum gGmbH seien und diese als Rechtssubjekt des Privatrechts nicht als Anspruchsgegnerin im Sinne von Artikel 34 GG in Betracht komme.
10
Entscheidend für die Passivlegitimation sei daher, wer dem Amtsträger die Aufgabe, bei der die Amtspflichtverletzung erfolgt sei, anvertraut habe. Dies sei der Freistaat Bayern. Aus den Vorschriften des Bayerischen Unterbringungsgesetzes ergebe sich, dass sowohl die Unterbringung als auch die Behandlung des Klägers eine Aufgabe des Freistaates Bayern gewesen seien, die dieser den behandelnden Ärzten anvertraut habe. Zudem hätten konkret Polizeibeamte des Freistaates Bayern den Kläger in das Klinikum eingeliefert und damit dessen Unterbringung und Behandlung entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Unterbringungsgesetzes den dortigen Ärzten anvertraut.
11
Aus Art. 48 Abs. 3 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern lasse sich nicht herleiten, dass die Unterbringung Aufgabe der Beklagten gewesen sei. Zwar sei denkbar, dass zunächst der Freistaat Bayern den Bezirken die Unterbringung psychisch Kranker anvertraut habe und der Beklagte zu 2 seinerseits diese Aufgabe den Ärzten der I. Klinikum gGmbH übertragen habe. Hiergegen spreche jedoch neben den vorgenannten Aspekten auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Ein Geschädigter müsse den verantwortlichen Passivlegitimierten möglichst einfach und zuverlässig ausmachen können. Insofern liege eine Inanspruchnahme des Freistaates Bayern näher als der Beklagten aufgrund einer gestuften Aufgabenübertragung. Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit spreche auch gegen eine Aufspaltung der Unterbringung in einen verwaltungsrechtlichen und einen medizinischen Teil.

II.


12
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Passivlegitimiert sind nicht die Beklagten, sondern der Freistaat Bayern.
13
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die verantwortlichen Ärzte des Klinikums M. im Zusammenhang mit der Unterbringung des Klägers in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG handelten. Maßnahmen der gegen den Willen des Betroffenen erfolgenden Unterbringung und der ärztlichen Zwangsbehandlung aufgrund der Unterbringungsgesetze - hier: Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Unterbringungsgesetzes (BayUnterbrG) - sind stets öffentlich-rechtlicher Natur (Senat, Urteile vom 24. September 1962 - III ZR 201/61, BGHZ 38, 49, 50 ff und vom 19. Januar 1984 - III ZR 172/82, NJW 1985, 677, 678; Beschluss vom 31. Januar 2008 - III ZR 186/06, NJW 2008, 1444 Rn. 4; MünchKommBGB/Papier, 5. Aufl., § 839 Rn. 165).
14
2. a) Das Berufungsgericht hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass die I. Klinikum gGmbH nicht als Körperschaft in Betracht kommt, die den Ärzten des Klinikums M. die Unterbringung und Behandlung des Klägers im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG anvertraut hat. Juristische Personen des Privatrechts scheiden aus dem Kreis der nach Art. 34 GG haftpflichtigen Körperschaften generell aus (BGH, Urteil vom 30. November 1967 - VII ZR 34/65, BGHZ 49, 108, 115 f; Senat, Urteile vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89, NVwZ 1990, 1103, 1104 und vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 14; MünchKommBGB/Papier aaO § 839 Rn. 363).
15
b) Wie das Berufungsgericht des Weiteren rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, kann vorliegend zur Ermittlung der passivlegitimierten Körperschaft nicht auf die Anstellungskörperschaft abgestellt werden, da die behandelnden Ärzte Angestellte der I. Klinikum gGmbH und damit eines privaten Rechtsträgers waren. Das Klinikum M. und sein Personal sind daher nicht "Teil der Beklagten zu 1" im Sinne der Eigenschaft der Beklagten zu 1 als Anstellungskörperschaft beziehungsweise Dienstherr.
16
In Fällen, in denen eine als Haftungssubjekt in Betracht kommende Anstellungskörperschaft nicht existent ist, trifft die Passivlegitimation denjenigen Träger öffentlicher Gewalt, der dem Amtsträger die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung er die Pflichtverletzung begangen hat, übertragen beziehungsweise anvertraut hat (st. Rspr.; Senat, Urteile vom 15. Januar 1987 - III ZR 17/85, BGHZ 99, 326, 330 f und vom 15. September 2011 - III ZR 240/10, WM 2012, 424 Rn. 30; Beschluss vom 26. März 1997 - III ZR 295/96, NJW 1997, 2109, 2110; Staudinger-Wurm [2007], BGB, § 839 Rn. 51 mwN; Papier in Maunz/ Dürig [2012], GG, Art. 34 Rn. 295).
17
Dies ist vorliegend der Freistaat Bayern.
18
aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Unterbringung von psychisch Kranken oder psychisch Gestörten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG) eine genuin staatliche Aufgabe ist (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2008 - III ZR 186/06, NJW 2008, 1444 Rn. 4; vgl. Zimmermann, BayUnterbrG, 2. Aufl., Art. 5 Rn. 2). Die Unterbringung ist eine "reine Staatsangelegenheit" im Sinne des Art. 35 Abs. 3 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (BayLKrO). Dies bedeutet, dass dann, wenn es sich bei der - im Regelfall für die Beantragung und die Ausführung der Unterbringung beziehungsweise die Anordnung und den Vollzug der vorläufigen Unterbringung primär zuständigen (vgl. Art. 5, 8, 10 Abs. 1 BayUnterbrG) - tätig werdenden Kreisverwaltungsbehörde um ein Landratsamt handelt, das Landratsamt diese Aufgabe nicht als Kreisbehörde, sondern als Staatsbehörde wahrnimmt (Art. 37 Abs. 1 BayLKrO); für Amtspflichtverletzungen in diesem Bereich haftet mithin gemäß Art. 35 Abs. 3 BayLKrO der Freistaat und nicht der Landkreis.
19
bb) Der Freistaat Bayern hat - entgegen der Auffassung der Revision - die Durchführung der Unterbringung und die damit verbundenen Maßnahmen (hier: Fixierung des Untergebrachten) auch nicht (teilweise) auf die Bezirke übertragen mit der Folge, dass diese, hier der Beklagte zu 2, diese Aufgabe auf Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts wie die Beklagte zu 1 hätten weiterübertragen können. Eine solche Übertragung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 48 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (BayBezO):
20
(1) Die Bezirke des Freistaates Bayern sind gemäß Art. 48 Abs. 2 BayBezO unbeschadet bestehender Verpflichtungen Dritter verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unter anderem die erforderlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu treffen und die nötigen Leistungen für solche Maßnahmen zu erbringen. Nach Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BayBezO sind die Bezirke unbeschadet bestehender Verpflichtungen Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die erforderlichen stationären und teilstationären Einrichtungen unter anderem für Psychiatrie zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Diese Aufgabe nehmen sie als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr (vgl. Hölzle/Hien/Huber, GO mit VGemO, LKrO und BezO für den Freistaat Bayern, Art. 48 BayBezO [2008], Seite 11).
21
Bei dem gemäß Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BayBezO erfolgenden Betrieb eines psychiatrischen Krankenhauses handelt es sich um eine von dem Bezirk und gegebenenfalls dem nach Art. 75 BayBezO von ihm hiermit betrauten Kommunalunternehmen wahrgenommene permanente und umfassende Aufgabe, in deren Rahmen dem Personal des Krankenhauses Teilbereiche ebenfalls dau- erhaft anvertraut werden können. Indes ist, wenn - wie hier - in Bezug auf den handelnden Amtsträger ein öffentlicher Dienstherr fehlt, zur Ermittlung der passivlegitimierten Körperschaft nicht der Gesichtspunkt des dauerhaft übertragenen Aufgabenbereichs und der damit verbundenen Möglichkeit der Amtsausübung maßgebend. Entscheidend ist vielmehr in einem solchen Fall, von welcher Körperschaft dem Amtsträger das im Zusammenhang mit der einzelnen Unterbringung stehende öffentliche Amt konkret übertragen und anvertraut worden ist. Wird eine Person auf der Grundlage des Landesunterbringungsrechts in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, dann erfolgen die dort konkret ergriffenen Maßnahmen zum Schutz des Patienten vor sich selbst nicht (vorrangig) im Rahmen des den Beklagten übertragenen (allgemeinen) Betriebs einer gemäß Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BayBezO errichteten Einrichtung, sondern in Erfüllung der nach Art. 11 Satz 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG bestehenden Pflicht des Krankenhauses, denjenigen aufzunehmen, der auf Veranlassung der zuständigen Behörde untergebracht werden muss. Das Krankenhaus wird hierdurch unabhängig von dem allgemeinen Einrichtungsbetrieb nach Art. 48 Abs. 3 BayBezO unmittelbar in die Unterbringung eingebunden. Die Maßnahmen der Ärzte des Klinikums M. stellen sich insofern - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - im Rahmen eines einheitlichen Vollzugs der staatlichen Unterbringung als Fortsetzung der gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayUnterbrG durch die Polizei erfolgten Einlieferung des Klägers dar.
22
(2) Die staatliche Aufgabe der Unterbringung und mit ihr die im Einzelfall konkret ergriffenen Unterbringungsmaßnahmen werden durch Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BayBezO nicht, auch nicht teilweise auf die Bezirke übertragen. Gegenstand dieser Norm ist der allgemeine Betrieb der dort genannten Einrichtungen. Eine zusätzliche Übertragung einzelner staatlicher Aufgaben, deren Vollzug im Rahmen des Einrichtungsbetriebs erfolgt, ergibt sich hingegen aus Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BayBezO nicht. Würde man dies - wie es die Revision für richtig hält - anders sehen, so würde die daraus resultierende Aufgabenteilung im Bereich der staatlichen Unterbringung zu einer erheblichen Unübersichtlichkeit der Zuständigkeiten für die einzelnen Maßnahmen und Stadien der Unterbringung und zu undurchsichtigen Haftungsverhältnissen führen. Beantragung und Ausführung der Unterbringung bis zur Einlieferung in ein psychiatrisches Bezirkskrankenhaus oblägen weiterhin der Kreisverwaltungsbehörde als staatliche Aufgabe. Die im Bezirkskrankenhaus ergriffenen Maßnahmen erfolgten sodann innerhalb des den Bezirken gesetzlich zugewiesenen (eigenen) Aufgabenbereichs. Soweit dagegen die Unterbringung nicht in einem psychiatrischen Bezirkskrankenhaus erfolgt (was nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayUnterbrG ohne weiteres möglich ist), verblieben auch die nach der Einlieferung im Rahmen der Unterbringung ergriffenen Maßnahmen mangels Übertragungsnorm im rein staatlichen Aufgabenbereich.
23
Aus den vorstehenden Gründen kann vorliegend von einer gesetzlichen Übertragung von Aufgaben im Bereich des Unterbringungsrechts auf die Bezirke nicht die Rede sein.
24
cc) Die vorstehende Sichtweise steht entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats oder der Obergerichte. Den von der Revision angeführten Entscheidungen lagen jeweils andere, nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde:
25
In seiner Entscheidung vom 23. September 1993 (III ZR 107/92, NJW 1994, 794) hat der Senat offen gelassen, ob in Bezug auf den beklagten Krankenhausträger Anspruchsgrundlage entweder § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG oder die Verletzung des Krankenhausvertrages (§§ 611, 276, 278, 31, 89 BGB) ist. Das Krankenhaus, in dem sich die aufgenommene Patientin selbst verletzt hatte, stand in der Trägerschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dafür, dass letztere nicht zugleich auch der Dienstherr des Krankenhauspersonals war, ist - anders als vorliegend - nichts ersichtlich. Der beklagte Krankenhausträger hätte daher im Fall einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Krankenhausaufnahmeverhältnisses bereits als Dienstherr gemäß Art. 34 GG gehaftet (zur vorrangigen Haftung des öffentlichen Dienstherrn vgl. Senat, Beschluss vom 26. März 1997 - III ZR 295/96, NJW 1997, 2109, 2110). Für die Haftung als Dienstherr beziehungsweise Anstellungskörperschaft ist aber allein maßgeblich, dass die Körperschaft den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit der Amtsausübung eröffnet. Ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft fällt, bleibt dagegen grundsätzlich unbeachtlich (Senat, Urteil vom 15. Januar 1987 - III ZR 17/85, BGHZ 99, 326, 330). Dieser Umstand gewinnt erst an Bedeutung, wenn - wie vorliegend bei einem Anstellungsverhältnis zwischen dem Amtsträger und einem privaten Rechtsträger - eine öffentlich-rechtliche Anstellungskörperschaft nicht existiert und daher darauf abzustellen ist, welcher Träger öffentlicher Gewalt dem Amtsträger das konkrete öffentliche Amt übertragen beziehungsweise anvertraut hat (Senat, Urteil vom 26. März 1997 aaO). In dem der Entscheidung des Senats vom 23. September 1993 entschiedenen Fall war daher die Frage, wer im Fall einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Krankenhausaufnahmeverhältnisses das konkrete öffentliche Amt dem Amtsträger anvertraut hatte, unerheblich. Gleiches gilt für die von der Revision angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Februar 2003 (1 U 186/00, Juris), des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. November 1997 (4 U 108/97, Juris) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 1994 (8 U 26/92, Juris).
Schlick Wöstmann Seiters
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.10.2011 - 15 O 3067/11 -
OLG München, Entscheidung vom 29.03.2012 - 1 U 4444/11 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

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(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

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Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 89 Haftung für Organe; Insolvenz


(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung. (2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen R

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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

4
a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil BGHZ 38, 49, das beide Vorinstanzen der Beurteilung des jetzigen Falles mit Recht zugrunde gelegt haben, entschieden, dass die Behandlung eines Patienten in dergeschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Landeskrankenhauses auch dann öffentlichrechtlicher Natur ist, wenn sie im Einverständnis des Patienten und nicht etwa aufgrund einer hoheitlichen Unterbringung erfolgt. Der Senat hat sich hierbei von der Erwägung leiten lassen, dass die Aufgabe des Landeskrankenhauses in der Verwahrung und Heilbehandlung von Geistes- und Gemütskranken und gegebenenfalls auch in dem Schutz der Außenwelt vor ihnen besteht. Es geht also um Aufgaben, die schon seit langem vom Staat als öffentliche Aufgaben angesehen werden und die im Rahmen sozialstaatlicher, mithin öffentlicher Pflichten des Staates liegen. Der Wahrnehmung von Hoheitsbefugnissen steht nicht entgegen, dass der Patient selbst sich mit der Aufnahme einverstanden erklärt hat. Diese Einverständniserklärung hat nicht die Bedeutung, dass damit etwa die Regelung des Verhältnisses des Krankenhauses zu den mit der Unterbringung einverstandenen Patienten zum Gegenstand einer bürgerlichrechtlichen vertraglichen Abmachung gemacht wird. Der Einverständniserklärung kommt vielmehr lediglich einmal die Bedeutung zu, dass es bei ihrem Vorliegen des besonderen in den Unterbringungsgesetzen geregelten Unterbringungsverfahrens nicht bedarf. Zum anderen bedeutet das Einverständnis des Betroffenen mit der Unterbringung, dass die mit dieser in einer geschlossenen Anstalt verbundenen Freiheitsbeschränkungen weder im Blick auf die Bestimmungen des Art. 104 GG und des § 823 Abs. 1 BGB noch im Blick auf strafrechtliche Vorschriften rechtswidrig sind. Dementsprechend ist die hier in Rede stehende Einverständniserklärung nicht Rechtsgeschäft oder Willenserklärung im technischen Sinne, sondern die Gestattung von Handlungen oder sonstigen Maßnahmen, die in rechtlich geschützte Güter des Betroffenen eingreifen. Aus alledem folgt, dass das Einverständnis der Versicherten mit ihrer Aufnahme in das Landeskrankenhaus für die Frage, ob die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Landeskrankenhaus dem bürgerlichen Recht zuzuordnen sind oder nicht, nicht von entscheidender Bedeutung ist (Senatsurteil BGHZ 38, 49, 53 f). Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerde ändert sich daran durch das Hinzutreten der weiteren Einverständniserklärung des Betreuers nichts. Diese besagt lediglich, dass auch aus seiner Sicht gegen die freiheitsentziehenden Maßnahmen keine Einwände bestehen.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

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Im ersten Falle scheidet eine (als Beliehene anzusehende) Arbeitsgemeinschaft als Haftungsobjekt von vorneherein aus, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG nur eine solche des öffentlichen Rechts sein kann (BGHZ 49, 108, 116; Senatsurteile vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103 und vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823; jew. m.w.N.).
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4. Nach Art. 34 Satz 1 GG trifft die Verantwortlichkeit für in Ausübung eines öffentlichen Amts begangene Pflichtverletzungen grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht. Diese Anknüpfung versagt allerdings, wenn, wie im vorliegenden Rechtsstreit, kein Dienstherr vorhanden ist. In einem solchen Fall ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung er gefehlt hat, anvertraut und ihn damit zur Mitwirkung bei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe berufen hat (z.B. Senatsurteile vom 15. Januar 1987 - III ZR 17/85, BGHZ 99, 326, 330 und vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, VersR 2006, 698 Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 228). Dies ist im Streitfall die Bundesrepublik Deutschland, da die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Verifizierer im Zuteilungsverfahren nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz bei der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben des Umweltbundesamts mitwirkt. Auf die Behörde, welche die Zulassung beziehungsweise Be- stellung des Verifizierers nach §§ 9 ff UAG oder § 36 Abs. 1 GewO vorgenommen hat, kommt es nicht an. Die Zulassung oder Bestellung verschafft dem Sachverständigen nur die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 TEHG 2004 erforderliche Befähigung als Verifizierer, nicht aber das öffentliche Amt, mit welchem er im Wirkungskreis des Umweltbundesamts tätig wird.
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a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil BGHZ 38, 49, das beide Vorinstanzen der Beurteilung des jetzigen Falles mit Recht zugrunde gelegt haben, entschieden, dass die Behandlung eines Patienten in dergeschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Landeskrankenhauses auch dann öffentlichrechtlicher Natur ist, wenn sie im Einverständnis des Patienten und nicht etwa aufgrund einer hoheitlichen Unterbringung erfolgt. Der Senat hat sich hierbei von der Erwägung leiten lassen, dass die Aufgabe des Landeskrankenhauses in der Verwahrung und Heilbehandlung von Geistes- und Gemütskranken und gegebenenfalls auch in dem Schutz der Außenwelt vor ihnen besteht. Es geht also um Aufgaben, die schon seit langem vom Staat als öffentliche Aufgaben angesehen werden und die im Rahmen sozialstaatlicher, mithin öffentlicher Pflichten des Staates liegen. Der Wahrnehmung von Hoheitsbefugnissen steht nicht entgegen, dass der Patient selbst sich mit der Aufnahme einverstanden erklärt hat. Diese Einverständniserklärung hat nicht die Bedeutung, dass damit etwa die Regelung des Verhältnisses des Krankenhauses zu den mit der Unterbringung einverstandenen Patienten zum Gegenstand einer bürgerlichrechtlichen vertraglichen Abmachung gemacht wird. Der Einverständniserklärung kommt vielmehr lediglich einmal die Bedeutung zu, dass es bei ihrem Vorliegen des besonderen in den Unterbringungsgesetzen geregelten Unterbringungsverfahrens nicht bedarf. Zum anderen bedeutet das Einverständnis des Betroffenen mit der Unterbringung, dass die mit dieser in einer geschlossenen Anstalt verbundenen Freiheitsbeschränkungen weder im Blick auf die Bestimmungen des Art. 104 GG und des § 823 Abs. 1 BGB noch im Blick auf strafrechtliche Vorschriften rechtswidrig sind. Dementsprechend ist die hier in Rede stehende Einverständniserklärung nicht Rechtsgeschäft oder Willenserklärung im technischen Sinne, sondern die Gestattung von Handlungen oder sonstigen Maßnahmen, die in rechtlich geschützte Güter des Betroffenen eingreifen. Aus alledem folgt, dass das Einverständnis der Versicherten mit ihrer Aufnahme in das Landeskrankenhaus für die Frage, ob die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Landeskrankenhaus dem bürgerlichen Recht zuzuordnen sind oder nicht, nicht von entscheidender Bedeutung ist (Senatsurteil BGHZ 38, 49, 53 f). Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerde ändert sich daran durch das Hinzutreten der weiteren Einverständniserklärung des Betreuers nichts. Diese besagt lediglich, dass auch aus seiner Sicht gegen die freiheitsentziehenden Maßnahmen keine Einwände bestehen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.