Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - III ZR 265/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:140716UIIIZR265.15.0
published on 14/07/2016 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - III ZR 265/15
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Previous court decisions
Landgericht Kaiserslautern, 3 O 442/13, 08/12/2013
Landgericht Zweibrücken, 6 U 2/14, 23/07/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 265/15
Verkündet am:
14. Juli 2016
P e l l o w s k i
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 839 Abs. 1 Cb, D; NTS-ZA Art. 32, 34

a) Die Bestimmungen des Art. 32 des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens
über die Zustellung von Klageschriften schützen auch das Vermögensinteresse
des Klägers, dessen Klageschrift zugestellt werden soll.

b) Ist die Beweislage des von einer Amtspflichtverletzung Betroffenen in Bezug auf
die Entstehung eines Schadens durch die Amtspflichtverletzung, deretwegen er
Schadensersatz begehrt, erheblich verschlechtert worden, können ihm Beweiserleichterungen
bis hin zu einer Umkehr der Beweislast zugutekommen (Bestätigung
BGH, Urteile vom 8. Dezember 1977 - III ZR 46/75, VersR 1978, 282; vom
22. Mai 1986 - III ZR 237/84, NJW 1986, 2829; vom 29. Juni 1989 - III ZR
ECLI:DE:BGH:2016:140716UIIIZR265.15.0

206/88, BGHRZ Nr. 6107 und vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03, VersR 2005, 1079).

c) Wird durch eine Amtspflichtverletzung eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung verhindert und sind für die Zukunft keine realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung erkennbar, ist ein Schaden des Betroffenen eingetreten. Dabei genügt nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit , dass es in Zukunft keine solchen Möglichkeiten geben wird.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - III ZR 265/15 - OLG Zweibrücken LG Kaiserslautern
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Pohl

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz aus Amtshaftung.
2
Sie nahm als Vermieterin in einem vor dem Amtsgericht K. geführten Rechtsstreit eine Angehörige der U.S.-Streitkräfte als Mieterin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klageschrift enthielt den Vermerk, dass über die U.S.Verbindungsstelle in R. zuzustellen sei. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte dennoch an die Wohnanschrift der Mieterin. Die Verbindungsstelle wurde über die Zustellung nicht informiert. Mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 30. März 2012 wurde die Mieterin verurteilt, an die Klägerin 26.916,77 € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € - jeweils nebst Zinsen - zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits (3.383,29 €) wurden der Mieterin auferlegt. Das Mietverhältnis wurde noch während des Rechtsstreits beendet. Die Mieterin zog Ende 2011 aus der gemieteten Wohnung aus. Ihre neue Anschrift ist der Klägerin nicht bekannt.
3
Die Klägerin begehrt die Zahlung der vorgenannten Beträge sowie ihr in der vorprozessualen Auseinandersetzung mit dem beklagten Land entstandener Rechtsanwaltskosten. Sie vertritt die Auffassung, die beim Amtsgericht K. mit der Zustellung der Klageschrift befasste Justizbedienstete habe eine ihr obliegende Amtspflicht dadurch verletzt, dass sie entgegen Art. 32 Abs. 1, 2 des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens (NTS-ZA) die Zustellung der Klageschrift nicht über die Verbindungsstelle vorgenommen und der Verbindungsstelle die Zustellung auch nicht angezeigt habe. Infolge dieser Amtspflichtverletzung sei ihr jegliche Möglichkeit genommen, gegen ihre frühere Mieterin die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Im Fall einer ordnungsgemäßen Zustellung hätten dagegen die U.S.-Dienststellen auf die Mieterin dahingehend eingewirkt, ihre Forderung zu begleichen. Auch wäre in diesem Fall eine Mobiliarvollstreckung gegen die Mieterin erfolgreich gewesen. Nunmehr bestehe keine Möglichkeit mehr, zur Durchführung der Zwangsvollstreckung den Aufenthaltsort der Mieterin zu ermitteln. Die Verbindungsstelle unterstütze sie in ihrem entsprechenden Bemühen nicht, weil die Klage nicht über die Stelle zugestellt und ihr auch nicht angezeigt worden sei.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Landes.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Justizbediensteten des Amtsgerichts K. hätten pflichtwidrig gehandelt, weil sie es entgegen Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA unterlassen hätten, die Zustellung der Klage der Verbindungsstelle anzuzeigen. Die Klägerin habe zu dem nach Art. 3 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Satz 1 NTS-ZA geschützten Personenkreis gehört. Der deutsche Staat habe durch die Vorschriften des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens auch, soweit deutsche Vermieter auf dem Wohnungsmarkt einen Beitrag zur Unterbringung der Stationierungskräfte leisteten, den Schutz von deren Eigentums- und Vermögensinteressen organisiert und die deutschen Gerichte und Behörden mit der Erfüllung der damit korrespondierenden Verpflichtungen betraut. Dies folge nicht nur aus dem Regelungszweck des Art. 32 Abs. 2 Satz 1 NTS-ZA, dem normsystematischen Zusammenhang mit Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA, dem Regelungszusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 NTS-ZA und der Rechtsentwicklung in Bezug auf das geltende NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommen, sondern auch daraus, dass die deutschen Behörden und Gerichte im Bereich der Kooperation mit ausländischen Militärbehörden zur Durchsetzung durch Urteil festgestellter zivilrechtlicher Ansprüche und zur Verwirklichung des Grundrechtsschutzes eingeschaltet seien.
7
Soweit die Militärbehörden gemäß Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA bei der Durchsetzung vollstreckbarer Titel alle in ihrer Macht liegende Unterstützung zu gewähren hätten, hingen dies und die Einwirkungsmöglichkeiten der Militärbehörden davon ab, ob letztere rechtzeitig die notwendigen Informationen erhielten und ihren Streitkraftangehörigen eine etwaige Unterstützung zukommen lassen könnten. Die Beteiligung der Verbindungsstelle im Zusammenhang mit der Klagezustellung sei die Grundlage für die Mitwirkung der Militärbehörden an der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel. Wegen der staatlichen Schutzpflicht sei in Fällen, in denen die Rechtsverwirklichung für die Bürger von dem Tätigwerden der Verbindungsstellen abhänge, eine Drittgerichtetheit der Amtspflicht gemäß Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA im Interesse des Schutzes der Vermögensinteressen deutscher Gläubiger gegeben.
8
Der Klägerin sei infolge der schuldhaften Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden. Das Unterlassen der Anzeige nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 NTS-ZA sei typischerweise kausal dafür, dass ein titulierter Anspruch nicht realisiert werden könne, weil der Schuldner nicht mehr greifbar sei, sein Vermögen nicht mehr verfügbar sei und ein Hinwirken der Verbindungsstelle auf freiwillige Zahlung unterbleibe. Ein Vollstreckungstitel, der aller Wahrscheinlichkeit nach nicht durchsetzbar sei, weil der Aufenthalt des Vollstreckungsschuldners kaum zu ermitteln sei, und der selbst dann, wenn dies möglich sei, auf außerstaatlichem Territorium kaum durchsetzbar sei, sei in der Vermögensbilanz weniger werthaltig als ein titulierter Anspruch, der aufgrund der durch Einhaltung der Verfahrensvorkehrungen verdichteten Unterstützungspflicht der Verbindungsstelle mit großer Wahrscheinlichkeit durchsetzbar wäre. Diese Verschlechterung der Vermögenssituation sei nach dem Schutzzweck der Norm ein ersatzfähiger Schaden. Entscheidend sei, dass der mit der unterlassenen Information der Verbindungsstelle bezweckte Schutz des Truppenangehörigen nicht habe eingreifen können und bei einer rechtzeitigen Verständigung der Verbindungsstelle bestimmte Maßnahmen ergriffen worden wären, während tatsächlich jede Mithilfe versagt worden sei.
9
Es sei davon auszugehen, dass die Zwangsvollstreckung der Klägerin bei Unterstützung durch die Militärbehörden zur Befriedigung der titulierten Forderung geführt hätte. In Anbetracht des typischen, mit der unterlassenen Anzeige der Klagezustellung verbundenen Schadensbildes sei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Zwangsvollstreckung in Höhe der titulierten Forderung Erfolg gehabt hätte, nicht dem Geschädigten aufzuerlegen.
10
Der Klägerin könne auch kein Mitverschulden angelastet werden.

II.


11
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die schuldhafte Verletzung einer dem Schutz auch der Klägerin dienenden Amtspflicht durch die Bediensteten des Amtsgerichts K. bejaht.
13
a) Die Amtspflichtverletzung ist vorliegend darin begründet, dass die unmittelbar an die Mieterin der Klägerin erfolgte Zustellung der Klageschrift unter Missachtung von Art. 32 Abs. 2 Satz 1 NTS-ZA der Verbindungsstelle nicht angezeigt worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision stützt die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch auf diese Amtspflichtverletzung (Klageschrift vom 25. Juni 2013, S. 2 ff).

14
b) Die Amtspflicht nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 NTS-ZA, bei unmittelbarer Zustellung einer Klageschrift an ein Truppenmitglied dies vor oder unverzüglich bei der Vornahme der Zustellung der Verbindungsstelle schriftlich anzuzeigen, dient, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch dem Schutz des Vermögens des jeweiligen Klägers.
15
aa) Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG setzen die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht voraus. Die genannten Regelungen beruhen auf der Vorstellung eines Drei-Personen-Verhältnisses, an dem der Beamte, sein Dienstherr und der Geschädigte beteiligt sind. Nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Beamten nicht nur seinem Dienstherrn, sondern einem Dritten gegenüber obliegen, begründet eine Ersatzpflicht. Alle Amtspflichten bestehen zunächst im Interesse des Staates und der Allgemeinheit. Dient eine Pflicht nur dem allgemeinen öffentlichen Wohl oder dem Schutz der öffentlichen Ordnung, scheidet auch bei deren schadensauslösender Verletzung eine Haftung aus. Die Drittgerichtetheit hat damit sowohl haftungsbegründende als auch -begrenzende Funktion: begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates eintritt, begrenzend, soweit anderen Personen, die nicht zum Kreis der Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB zählen, ein Anspruch auch dann versagt bleibt, wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat.
16
Ob der Geschädigte dabei geschützter Dritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenngleich nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht be- gründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft allerdings ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Allerdings genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen als geschützter Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 8. November 2012 - III ZR 151/12, BGHZ 195, 276 Rn. 14 f; vom 15. Oktober 2009 - III ZR 8/09, BGHZ 182, 370 Rn. 14; vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01, BGHZ 162, 49, 55 f; vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99, BGHZ 146, 365, 368; vom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96, BGHZ 140, 380, 382 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 320 f; zusammenfassend BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 278 ff mwN [Stand: 10. März 2016]).
17
bb) Den Bestimmungen des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens und den entsprechenden nationalen Begleitgesetzen lassen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass durch die Amtspflichten, die den Justizbediensteten bei der Zustellung einer Klageschrift an ein Truppenmitglied nach dem NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommen obliegen, auch das mit der Klage verfolgte Vermögensinteresse des jeweiligen Klägers geschützt wird, eine Drittgerichtetheit dieser Pflichten zugunsten der Klägerin mithin vorliegend zu bejahen ist (zu Amtspflichten, die den Gerichtsbediensteten gegenüber dem Antragsteller im Mahnverfahren im Zusammenhang mit der ihnen von Amts wegen aufgegebenen Zustellung obliegen, vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 177). Dies gilt auch für die bei einer unmittelbaren Zustellung an das Truppenmitglied gemäß Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA bestehende Amtspflicht, die Zustellung der Verbindungsstelle vor oder unverzüglich bei deren Vornahme schriftlich anzuzeigen.
18
(1) Allerdings dienen die in Art. 32 NTS-ZA enthaltenen Sonderregelungen für die Zustellung von Schriftstücken in nichtstrafrechtlichen Verfahren vor allem dem Schutz der Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und von deren Angehörigen. Sie sollen die Hilfeleistung der Militärbehörden gegenüber den vorgenannten Personen, zum Beispiel bei der Übersetzung des zugestellten Schriftstücks oder durch juristische Hinweise, erleichtern und beschleunigen. Zugleich wird das Interesse der Militärbehörden befriedigt, über Prozesse und Verwaltungsverfahren ihrer Militärangehörigen informiert zu werden (Regierungsentwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften , BT-Drucks. 12/6477 S. 63 f; vgl. auch Schwenk, NJW 1964, 1000, 1004; Burkhart/Granow, NJW 1995, 424, 425).
19
(2) Die Bestimmungen des Art. 32 NTS-ZA schützen jedoch nicht nur die dort genannten Militärpersonen, an die eine Zustellung erfolgen soll, sondern auch die Interessen der Gläubiger, deren Klageschrift zugestellt werden soll.
20
(a) Das Berufungsgericht weist insofern zutreffend auf die in Art. 3 Abs. 1 NTS-ZA bestimmte Verpflichtung der deutschen Behörden und der Behörden der Truppen zur engen Zusammenarbeit hin. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b NTS-ZA erstreckt sich diese Zusammenarbeit insbesondere auch auf den Schutz des Vermögens von Deutschen. Dabei handelt es sich - entgegen der Auffassung der Revision - nicht lediglich um eine Generalklausel ohne Zusammenhang mit der und Aussagekraft für die Schutzrichtung der in Art. 32 NTS-ZA geregelten Amtspflichten. Vielmehr findet der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b NTS-ZA niedergelegte Schutz des Vermögens von Deutschen seine Konkretisierung auch in den Vorschriften über die gegenseitige Unterstützung bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (Regierungsentwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen, BT-Drucks. 3/2146 S. 224 f). Diese bezwecken einen Ausgleich der - vorstehend unter (1) näher beschriebenen - Interessen des Entsendestaates und der Truppenmitglieder auf der einen Seite sowie der Bundesrepublik Deutschland und der Gläubiger auf der anderen Seite (Schwenk aaO). Bei Zustellung über die Verbindungsstelle ersparen sie es dem Gläubiger, die zustellungsfähige Adresse des Zustellungsempfängers festzustellen (Schwenk aaO). Die Direktzustellung kann gewählt werden, wenn die deutschen Stellen meinen, dass die Einschaltung der Verbindungsstelle zu nicht akzeptablen Zeitverlusten führt oder aus sonstigen Gründen eine Zustellung durch den deutschen Zusteller vorteilhaft erscheint (BT-Drucks. 12/6477 S. 63). Beide Zustellungswege dienen damit auch dem Gläubiger, dessen Klageschrift zugestellt werden soll.
21
(b) Dass die Einhaltung der bei Klagezustellung nach Art. 32 NTS-ZA bestehenden Amtspflichten und damit auch der Anzeigepflicht bei Direktzustellung gemäß Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA dem Schutz der Interessen des Klägers dient, wird zudem - und vor allem - aus dem Regelungszusammenhang von Art. 3, 32 und 34 NTS-ZA deutlich.
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(aa) Vorschriften zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche als Konkretisierung des in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b NTS-ZA bestimmten Schutzes des Vermögens Deutscher finden sich nicht nur in Art. 32 NTS-ZA betreffend die Zustellung von Klageschriften, sondern auch in den Sondervorschriften für die Vollstreckung gemäß Art. 34 NTS-ZA. Nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA gewähren die Militärbehörden bei der Durchsetzung vollstreckbarer Titel in nichtstrafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden alle in ihrer Macht liegende Unterstützung. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass neben Art. 32 NTS-ZA auch Art. 34 NTS-ZA in einem Regelungszusammenhang mit der in Art. 3 Abs. 1 NTS-ZA niedergelegten wechselseitigen Unterstützungsverpflichtung der Vertragspartner des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens steht. Dabei ist der Zusammenhang zwischen den in Art. 32 NTS-ZA bestimmten , bei der Klagezustellung von den deutschen Gerichten und Behörden zu beobachtenden Pflichten und der Pflicht der Militärbehörden zur Gewährung von Vollstreckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA nicht darauf beschränkt, dass beide Pflichtenkreise unabhängig voneinander Ausfluss der Unterstützungspflicht nach Art. 3 Abs. 1, 2 NTS-ZA sind. Vielmehr besteht zwischen ihnen auch ein wechselseitiger inhaltlicher Zusammenhang. Die Hilfe der Militärbehörden bei der Vollstreckung gegen Truppenmitglieder nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA ist vor dem Hintergrund der durch die Vorschriften über die Zustellung von Klageschriften in Art. 32 NTS-ZA eröffneten Möglichkeit der Militärbehörden zu sehen, ihre Truppenmitglieder in dem vorangehenden Rechtsstreit zu unter- stützen. Wird die Klageschrift über eine Verbindungsstelle zugestellt oder wird eine Direktzustellung unverzüglich der Verbindungsstelle angezeigt, werden die Militärbehörden in die Lage versetzt, ihren Truppenmitgliedern juristische oder andere Hilfe zukommen zu lassen. Wird sodann das Truppenmitglied in einem unter Beachtung von Art. 32 NTS-ZA eingeleiteten Rechtsstreit, in dem ihm die Hilfe der Militärbehörden grundsätzlich hat zuteilwerden können, durch ein vollstreckbares Urteil zur Leistung verurteilt, gewähren die Militärbehörden im Vollstreckungsverfahren Vollstreckungshilfe nach Art. 34 NTS-ZA.
23
Die Einhaltung der bei der Klagezustellung zu beobachtenden Pflichten nach Art. 32 NTS-ZA und die Vollstreckungshilfe nach Art. 34 NTS-ZA stehen mithin in einem engen inhaltlichen und tatsächlichen Zusammenhang. Dabei kann offen bleiben, ob die Pflicht der Militärbehörden zur Gewährung von Vollstreckungshilfe nach Art. 34 NTS-ZA rechtlich auf Verfahren begrenzt ist, in denen zuvor seitens der deutschen Gerichte und Behörden die Vorschriften über die Klagezustellung nach Art. 32 NTS-ZA beachtet wurden, wie der Beklagte in Abrede stellt. Ein solcher rechtlicher Zusammenhang ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass angesichts des engen inhaltlichen Zusammenhangs zwischen ordnungsgemäßer Klagezustellung einerseits und Vollstreckungshilfe andererseits letztere - insbesondere soweit sie von amerikanischen Militärbehörden begehrt wird - tatsächlich gefährdet ist, wenn die Zustellung der Klageschrift nicht im Einklang mit Art. 32 NTS-ZA erfolgt (vgl. Auerbach, NJW 1969, 729, 730; Schwenk, NJW 1976, 1562, 1563; ders., NJW 1964, 1000, 1001 f; zur Gefährdung der Vollstreckungshilfe nach Art. 34 NTS-ZA bei Verletzung der Zustellungsvorschriften gemäß Art. 32 NTS-ZA vgl. des Weiteren LG Aachen, NJW-RR 1990, 1344; LG Zweibrücken, DGVZ 2008, 160, 162; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., Art. 32 ZAbkNTrSt Rn. 2).

24
(bb) Das Berufungsgericht weist des Weiteren zutreffend darauf hin, dass Gläubiger oftmals auf die Vollstreckungshilfe der Militärbehörden angewiesen sind, um ihre titulierten Ansprüche gegen Truppenmitglieder erfolgreich realisieren zu können. So unterliegen die Mitglieder einer Truppe nach Art. 6 Abs. 1 NTS-ZA nicht der deutschen Meldepflicht. Ihr Aufenthaltsort innerhalb (und erst recht außerhalb) Deutschlands ist daher für deutsche Gläubiger ohne die Hilfe der Militärbehörden nur schwer und möglichweise gar nicht feststellbar.
25
Zusätzlich können die Militärbehörden im Rahmen ihrer dienstrechtlichen Möglichkeiten auf eine freiwillige Zahlung des truppenangehörigen Schuldners hinwirken. Die Klägerin hat insofern unbestritten vorgetragen, die amerikanischen Streitkräfte verträten die Auffassung, dass es zu den Dienstpflichten ihrer Angehörigen gehöre, berechtigte Forderungen zu befriedigen. Sie veranlassten demgemäß, dass dies auch erfolge (Schriftsatz vom 27. November 2013, S. 3; vgl. hierzu 32 Code of Federal Regulations (CFR) § 112.4 (a): "Members of the Military Services are expected to pay their just financial obligations in a proper and timely manner. A Service member´s failure to pay a just financial obligation may result in disciplinary action …" [abrufbar unter http://www.ecfr.gov/cgi- bin/ECFR?page=browse]). In ihrem in der Klageschrift in Bezug genommenen, an den Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken gerichteten Schreiben vom 3. Dezember 2012 hat die Klägerin die Einflussnahme der amerikanischen Dienststellen auf die truppenangehörigen Schuldner im Einzelnen beschrieben. Letztere würden einbestellt und unter Erläuterung der Sachund Rechtslage zur Zahlung aufgefordert. Leiste der Schuldner dennoch nicht, werde der jeweilige Dienstvorgesetzte kontaktiert. Führe auch dies nicht zu einer Kooperation des Schuldners, werde der nächst höhere Dienstvorgesetzte kontaktiert. Der Schuldner werde regelmäßig darauf hingewiesen, dass der Nichtausgleich berechtigter Forderungen mit seinen Dienstpflichten als Mitglied der U.S.-Streitkräfte nicht vereinbar, vielmehr geeignet sei, deren Ansehen zu beeinträchtigen.
26
(cc) Die Gewährung der Vollstreckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA kann somit für den Gläubiger zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs von erheblicher, vielfach sogar entscheidender Bedeutung sein. Sie kann sowohl zur Ermittlung des Wohnorts des Schuldners und in Folge dessen zur Ermittlung von pfändbaren Vermögensgegenständen führen als auch - nach militärdienstrechtlicher Einwirkung auf den Schuldner - zu einer freiwilligen Zahlung des Letzteren. Die für den Gläubiger bedeutsame Vollstreckungshilfe steht im Rahmen der gegenseitigen Unterstützungspflicht der deutschen Gerichte und Behörden einerseits und der Militärbehörden andererseits in einem erkennbar engen Zusammenhang mit den Amtspflichten, die den deutschen Gerichten nach Art. 32 NTS-ZA bei der Zustellung von Klageschriften obliegen. Die Verletzung dieser Pflichten kann die Verweigerung der Vollstreckungshilfe durch die Militärbehörden zur Folge und damit unmittelbare Auswirkungen auf die Aussicht des Gläubigers haben, ein gegen ein Truppenmitglied gerichtetes vollstreckbares Urteil effektiv durchsetzen zu können. Angesichts dieses engen Zusammenhangs zwischen Amtspflicht und Vollstreckungserfolg dienen bereits die bei der Klagezustellung bestehenden Amtspflichten, insbesondere auch die hier maßgebliche Pflicht zur unverzüglichen Anzeige einer Klagezustellung gegenüber der Verbindungsstelle, unmittelbar dem Schutz des Interesses des Gläubigers und damit vorliegend dem Schutz des Interesses der Klägerin an einer Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber dem Truppenmitglied.
27
c) Die Verletzung der Amtspflicht gemäß Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA erfolgte schuldhaft. Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden und nicht ergän- zungsbedürftigen Ausführungen des Berufungsgerichts an (unter I 3 der Entscheidungsgründe ).
28
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin infolge der Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist.
29
a) Es hat im Hinblick auf die Schadensfeststellung zutreffend zugrunde gelegt, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (vgl. Senat, Urteile vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99, BGHZ 147, 381, 392 und vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00, BGHZ 146, 122, 128 mwN; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 478 mwN). Diese Vermögenslage ist nach der sogenannten Differenzhypothese mit der durch die Amtspflichtverletzung geschaffenen Vermögenslage des Verletzten zu vergleichen (vgl. zur Differenzhypothese bei der Ermittlung des Vermögensschadens aus einer notariellen Amtspflichtverletzung : Senat, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 247/03, BGHReport 2004, 1159 Rn. 30 mwN; zur Differenzhypothese im Schadensrecht: Palandt/Grüneberg , BGB, 75. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 10 mwN).
30
b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin, wäre die Zustellung der Klageschrift der Verbindungsstelle gemäß Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA angezeigt worden, mit der Unterstützung der Militärbehörden nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA hätte rechnen können (vgl. oben zu 1 b bb (2) (b) (aa)). In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und der hieraus folgenden Darlegungs- und Beweislast ist des Weiteren davon auszugehen , dass die Vollstreckungshilfe der Militärbehörden dazu geführt hätte, dass die titulierte Forderung der Klägerin vollständig befriedigt worden wäre.
31
aa) Grundsätzlich obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (z.B. Senat, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 154/03, NVwZ-RR 2005, 5, 6; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 478 jew. mwN).
32
Ist die Beweislage des Geschädigten jedoch gerade durch die Amtspflichtverletzung , deretwegen er Schadensersatz begehrt, entscheidend verschlechtert worden, können dem Geschädigten Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast zugutekommen (vgl. Senat, Urteile vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03, VersR 2005, 1079, 1083 mwN; vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84, NJW 1986, 2829, 2832; vom 3. März 1983 - III ZR 34/82, NJW 1983, 224 und vom 18. Dezember 1977 - III ZR 46/75, VersR 1978, 281, 284; Beschluss vom 29. Juni 1989 - III ZR 206/88, BGHRZ Nr. 6107; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 479). Die Beweisnot, in die der Geschädigte durch das amtspflichtwidrige Verhalten gebracht worden ist, ist in solchen Fällen durch eine sachgerechte Beweislastverteilung zu mildern (Senat, Urteil vom 8. Dezember 1977 aaO). Das gilt jedenfalls dann, wenn bei Hinwegdenken des amtspflichtwidrigen Verhaltens die Beweislage für den Geschädigten keineswegs aussichtslos, sondern durchaus "offen" war (Senat, Urteil vom 8. Dezember 1977 aaO).
33
bb) So liegt der Fall hier. Die Klägerin ist beweisrechtlich in der - durch die Amtspflichtverletzung verursachten - schwierigen Lage, das hypothetische Ergebnis der Zwangsvollstreckung gegen ihre frühere Mieterin bei Gewährung von Vollstreckungshilfe durch die amerikanischen Militärbehörden gemäß Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA beweisen zu müssen.
34
(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts leisten die U.S.amerikanischen Dienststellen keinerlei Unterstützung bei der Vollstreckung des von der Klägerin erstrittenen Urteils des Amtsgerichts K. gegenüber der Mieterin und geben auch deren Aufenthaltsort während des Rechtsstreits mit dieser nach deren Auszug aus der Wohnung nicht bekannt, weil die Klage zuvor nicht über die amerikanische Verbindungsstelle zugestellt und die unverzügliche Anzeige über die Zustellung an die Privatanschrift der Mieterin unterlassen worden war.
35
Die Verfahrensrüge der Revision (§ 559 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO), das Berufungsgericht habe trotz des Bestreitens des beklagten Landes unterstellt, dass seitens der Verbindungsstelle jede Mithilfe versagt worden sei, bleibt ohne Erfolg. Soweit das beklagte Land in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 30. März 2015 den tatsächlichen Zusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und militärbehördlicher Verweigerung von Vollstreckungshilfe für den vorliegenden Fall hat bestreiten wollen, genügt dies angesichts des ausführlichen Vortrags der Klägerin nicht den Anforderungen an ein hinreichend substantiiertes Bestreiten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/11, NJW 2015, 468 Rn. 11 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 8a mwN).
36
Die Klägerin hat - teilweise unter Bezugnahme auf ihr an den Direktor des Amtsgerichts K. gerichtetes Schreiben vom 10. Oktober 2012 - unter Benennung unter anderem einer leitenden Mitarbeiterin des Hauptquartiers der U.S.-Streitkräfte in R. als Zeugin konkret vorgetragen, die nicht unverzügliche Anzeige über die Zustellung der Klageschrift an die Privatanschrift ihrer ehemaligen Mieterin führe dazu, dass von Seiten der U.S.-amerikanischen Behörden keinerlei Unterstützung bei der Durchführung von Vollstreckungs- maßnahmen erfolge. Die U.S.-Streitkräfte seien auch nicht bereit, Auskunft hinsichtlich des neuen Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsortes ihrer ehemaligen Mieterin zu erteilen. Ein Zugriff auf Soldansprüche sei mangels entsprechender Mitwirkung der U.S.-Streitkräfte nicht möglich (Klageschrift vom 25. Juni 2013, S. 3; Schriftsätze vom 27. November 2013, S. 2; vom 11. März 2014, S. 2 und vom 11. Juni 2015, S. 1 f). Angesichts dieser substantiierten Darlegung der Verweigerung der Vollstreckungshilfe durch die Militärdienststellen - die der in der Literatur referierten Praxis amerikanischer Militärbehörden entspricht (siehe oben zu 1 b bb (2) (b) (aa)) - durfte sich das beklagte Land nicht auf den Vortrag beschränken, die Zwangsvollstreckung hätte seitens der Klägerin auch ohne die unterlassene Zustellung der Klageschrift über die Verbindungsstelle erfolgen können. Vielmehr war dem Vortrag der Klägerin zur Verweigerung der Vollstreckungshilfe durch die Militärbehörde im Einzelnen substantiiert entgegenzutreten.
37
(2) Infolge der somit zugrunde zu legenden Verweigerung von Vollstreckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA durch die Militärbehörde ist die Klägerin nicht in der Lage, vorzutragen und zu beweisen, welchen Erfolg eine Vollstreckung gegen ihre frühere Mieterin unter Inanspruchnahme von Vollstreckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA erbracht hätte, das heißt welchen Verlauf die Dinge bei amtspflichtgemäßem Verhalten der Bediensteten des Amtsgerichts K. genommen hätten. Eine - von der Revision geforderte - Anfrage bei der Verbindungsstelle, welche Mitwirkungshandlungen von dort aus bei der Zwangsvollstreckung mit welcher durchschnittlichen Erfolgsquote üblicherweise ergriffen werden können, hätte ihr nicht weitergeholfen. Denn maßgeblich ist nicht ein allgemeiner Erfahrungswert, sondern der konkrete Vollstreckungserfolg bei Gewährung von Vollstreckungshilfe der Militärbehörde im Vollstreckungsverfahren der Klägerin gegen ihre frühere Mieterin.

38
Die Beweisnot der Klägerin im Hinblick auf ihren hypothetischen Vollstreckungserfolg ist durch die Amtspflichtverletzung verursacht worden, deretwegen die Klägerin Schadensersatz begehrt. Denn die amtspflichtwidrig unterlassene Anzeige der direkten Klagezustellung an die truppenangehörige Mieterin der Klägerin führte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Verweigerung der Vollstreckungshilfe durch die amerikanische Militärbehörde mit der Folge, dass die Klägerin deren (hypothetischen) Erfolg nicht darlegen und beweisen kann. Nach den vorstehend (unter aa) dargelegten Grundsätzen kommen der Klägerin daher Beweiserleichterungen zugute.
39
Die Klägerin kann den hypothetischen Vollstreckungserfolg allerdings auch bei Anwendung lediglich eines geringeren Beweismaßstabs nicht darlegen und beweisen. Der erheblichen Beweisnot, in die sie durch die Amtspflichtverletzung geraten ist, ist daher angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles durch eine Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten Rechnung zu tragen. Diesem obliegt der Beweis, dass die Zwangsvollstreckung gegen die Mieterin der Klägerin auch bei amtspflichtgemäßem Verhalten der Bediensteten des Amtsgerichts K. und einer seitens der Militärbehörde gewährten Vollstreckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA zu keinem Vollstreckungserfolg geführt hätte. Da auch dem Beklagten der Beweis des (fehlenden) Erfolgs einer hypothetischen Zwangsvollstreckung nicht möglich ist, ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass eine solche Vollstreckung erfolgreich gewesen wäre. Der Beklagte trägt insofern das Risiko der durch die Amtspflichtverletzung verursachten Unaufklärbarkeit des hypothetischen Vollstreckungserfolgs.
40
cc) Die vorstehend begründete Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin gilt auch für die Höhe eines hypothetischen, bei Gewährung von Vollstreckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA zu erzielenden Vollstreckungserfolgs. Das Risiko der Unaufklärbarkeit des Schadensumfangs ist - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - ebenfalls durch die Amtspflichtverletzung gelegt worden. Infolge der durch sie verursachten Verweigerung der Vollstreckungshilfe durch die Militärbehörde ist der Klägerin ein vollständiger Vortrag und Beweisantritt nicht möglich, welchen Vollstreckungserfolg sie der Höhe nach bei amtspflichtgemäßem Verhalten und der dann gewährten Vollstreckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA hätte erzielen können.
41
Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass selbst bei Gewährung von Vollstreckungshilfe ihre Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in voller Höhe zu realisieren gewesen wäre. Sie hat ausgeführt, ihre Mieterin sei Eigentümerin eines Motorrades, eines Pkw und diversen Mobiliars mit einem Wert von zumindest 15.000 € gewesen. Durch Pfändung und Verwertung dieser Gegenstände hätte sie sich zumindest teilweise befriedigen können. Darüber hinaus hätte sie sich dadurch befriedigen können, dass die U.S.-Streitkräfte auf ihre frühere Mieterin nachhaltig im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten eingewirkt hätten, die Forderung zu begleichen. Jegliche Überlegungen, welche Vollstreckungsmöglichkeiten mit welcher Aussicht auf Erfolg möglicherweise gegeben gewesen wären, seien spekulativ; insoweit könne sie aufgrund der Amtspflichtverletzung nicht substantiiert vortragen (Schriftsätze vom 27. November 2013, S. 2 f und vom 11. März 2014, S. 2).
42
Der Vortrag der Klägerin offenbart damit ihre Darlegungs- und Beweisnot in Bezug auf die Höhe eines hypothetischen Vollstreckungserfolgs. Sie hat einzelne , möglicherweise zur vollständigen Befriedigung der titulierten Forderung nicht ausreichende Vermögenswerte der Schuldnerin benannt, aber zugleich auf die Unvollständigkeit ihres Sachvortrags hingewiesen. Infolge der - durch die Amtspflichtverletzung verursachten - Verweigerung der Vollstreckungshilfe ist sie nicht zu hinreichendem Vortrag in der Lage, inwieweit eine solche Vollstreckungshilfe - sei es durch Einwirken der Militärbehörde auf die truppenangehörige Schuldnerin (siehe oben zu 1 b bb (2) (b) (bb)), sei es durch Ermittlung des Aufenthaltsortes der Schuldnerin und in Folge dessen weiterer pfändbarer Vermögenswerte - zu einem vollständigen Vollstreckungserfolg geführt hätte. Ihr kann auch nicht entgegengehalten werden, sie habe durch Besuche in der Mietwohnung ersehen können, ob sich dort pfändbare Vermögenswerte befunden hätten. Denn die Klägerin hatte vor Abschluss des erstinstanzlichen Rechtsstreits vor dem Amtsgericht K. keine Veranlassung, eigene Feststellungen zum pfändbaren Vermögen ihrer Mieterin zu treffen. Vielmehr durfte sie zunächst den erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits abwarten und sodann beobachten, ob die zur Zahlung verurteilte Mieterin die titulierte Forderung freiwillig begleicht.
43
Das aus der Amtspflichtverletzung folgende Risiko der Unaufklärbarkeit der Höhe eines hypothetischen Vollstreckungserfolgs bei Gewährung von Vollstreckungshilfe durch die Militärbehörde hat nach den vorstehenden Grundsätzen das beklagte Land zu tragen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass bei amtspflichtgemäßem Verhalten und anschließender Gewährung von Vollstreckungshilfe ein Vollstreckungserfolg in voller Höhe der titulierten Forderung erzielt worden wäre.
44
c) Die durch die Amtspflichtverletzung geschaffene Vermögenslage der Klägerin ist - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - dadurch gekennzeichnet , dass der titulierte Anspruch der Klägerin sehr wahrscheinlich nicht durch- setzbar ist, weil der Aufenthalt der Vollstreckungsschuldnerin kaum zu ermitteln sein dürfte. Diese hohe Wahrscheinlichkeit der mangelnden Durchsetzbarkeit des Vollstreckungstitels begründet den Schaden der Klägerin. Ein Schaden entsteht, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Amtspflichtverletzung im Vergleich zu seiner Vermögenslage bei amtspflichtgemäßem Verhalten verschlechtert hat (vgl. zu Schäden bei Pflichtverletzungen von Beratern BGH, Urteile vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, WM 2015, 1622 Rn. 76; vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, NJW-RR 2013, 1212 Rn. 10 und vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, NJW 2009, 685 Rn, 12; vgl. auch Palandt/Ellenberger , BGB, 75. Aufl., § 199 Rn. 15; jeweils mwN). Wird durch eine Amtspflichtverletzung eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung verhindert und sind keine in Zukunft bestehenden realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung erkennbar, ist eine Verschlechterung der Vermögenslage des Betroffenen im vorgenannten Sinne und damit ein Schaden eingetreten. Dabei genügt nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, d.h. dass es in Zukunft keine realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung geben wird.
45
Von Letzterem ist vorliegend aufgrund der vorgenannten Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Die Revision greift diese Feststellungen nicht - jedenfalls nicht mit Erfolg - an. Soweit sie verschiedene Möglichkeiten der Ermittlung der neuen Anschrift der ehemaligen Mieterin der Klägerin anführt , geschieht dies im Rahmen ihrer Ausführungen zu einem - von ihr angenommenen - Mitverschulden der Klägerin. Ihre diesbezüglichen Ausführungen bleiben zudem ohne Erfolg (dazu nachfolgend zu 3).
46
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Minderung des Anspruchs der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) verneint. Umstände, die ein Mitverschulden begründen könnten, hat der insofern darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin es fahrlässig unterlassen hat, Auskünfte zum neuen Aufenthaltsort ihrer früheren Mieterin einzuholen. Sie hat vorgetragen, die U.S.-Streitkräfte seien nicht bereit, Auskunft hinsichtlich des neuen Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsortes ihrer früheren Mieterin zu erteilen. Die Prozessbevollmächtigten der Mieterin im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht K. unterliegen hinsichtlich der neuen Wohnanschrift ihrer Mandantin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO. Der Erfolg einer Nachfrage bei ihrer Mieterin selbst aus Anlass von deren vorzeitigem Auszug aus der Wohnung war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ebenfalls zweifelhaft.
47
Hinsichtlich des Vermieterpfandrechts der Klägerin führt die Unterlassung der Wahrnehmung dieses Rechts vor Abschluss des erstinstanzlichen Rechtsstreits vor dem Amtsgericht K. ebenfalls nicht zu einem Mitverschulden der Klägerin. Der für ein Mitverschulden der Klägerin darlegungspflichtige Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Klägerin die erfolgreiche Geltendmachung ihres Vermieterpfandrechts anlässlich des vorzeitigen Auszugs ihrer Mieterin - etwa im Wege der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung oder der Ausübung des Selbsthilferechts gemäß § 562b Abs. 1 BGB - gelungen wäre. Vor dem Auszug der Mieterin bestand für die Klägerin unter dem Aspekt der Schadensvermeidung beziehungsweise -minderung keine hinreichende Veranlassung , ihr Vermieterpfandrecht geltend zu machen. Dies gilt umso mehr, als ihr zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, dass ihr im Falle des Obsiegens in dem gegen ihre Mieterin geführten Rechtsstreit seitens der Militärbe- hörde keine Vollstreckungshilfe gemäß Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA gewährt werden würde.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 08.12.2013 - 3 O 442/13 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.07.2015 - 6 U 2/14 -
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 752/17 vom 30. Juli 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NATO-Truppenstatut Art. VIII Abs. 5 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 41 Zur Frage, ob sich aus Art. V
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 18/19 Verkündet am: 15. August 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 A,
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 211/17 Verkündet am: 5. April 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Abs. 1
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 303/15 Verkündet am: 20. Oktober 2016 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:201016UIIIZR303.15.0 Der III. Zivilsenat
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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.

(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.