Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2019 - XI ZR 752/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 19. Februar 2019 zurückgewiesen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 12. März 2019 (Kassenzeichen 18) hat die Klägerin Erinnerung erhoben und geltend gemacht, sie sei von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
- 2
- Die Erinnerung der Klägerin, über die nach der Übertragung durch den Einzelrichter der Senat zu entscheiden hat (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG), hat kei- nen Erfolg. Durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) angefallen. Die Klägerin ist nicht von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.
- 3
- 1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Die Klägerin wird als ausländischer Staat von dieser Regelung nicht erfasst.
- 4
- 2. Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht ist die Klägerin nicht aufgrund von § 2 Abs. 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit Art. VIII Abs. 5 a NATOTruppenstatut hinsichtlich der Gerichtskosten so zu stellen wie der Bund bzw. seine Streitkräfte im Fall der Geltendmachung und gerichtlichen Durchsetzung eigener Ansprüche gleicher Art in einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof stünden.
- 5
- Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut lautet: "Ansprüche (ausgenommen vertragliche Ansprüche und Ansprüche, auf welche die Absätze (6) und (7) Anwendung finden), die sich daraus ergeben , daß durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge rechtlich verantwortlich ist, in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates einem Dritten, mit Ausnahme einer der Vertragsparteien, ein Schaden zugefügt worden ist, werden von dem Aufnahmestaat nach folgenden Bestimmungen behandelt: (a) Die Geltendmachung, Prüfung und außergerichtliche Regelung der Entschädigungsansprüche oder die gerichtliche Entscheidung über sie erfolgt gemäß den Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahmestaates, die insoweit für seine eigenen Streitkräfte gelten. (b) […]"
- 6
- Nach dem eindeutigen Wortlaut des dem Buchstaben a vorangestellten Einleitungssatzes von Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut gilt die Regelung des Buchstaben a ausschließlich für Schadensersatzansprüche von Dritten gegen den Entsendestaat bzw. dessen Streitkräfte, nicht aber für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die einer der Vertragsparteien zugefügt worden sind. Auch aus dem systematischen Zusammenhang ergeben sich keine Anhaltspunkte für die von der Klägerin vertretene Auslegung, nach der diese Regelung allgemein für alle Entschädigungsansprüche, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Streitkräfte der Entsendestaaten im Aufnahmestaat entstehen, gelte und damit auch Eigenforderungen der Streitkräfte des Entsendestaates, also Ansprüche , die der Truppe der Klägerin im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind, erfasse.
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- 3. Eine Befreiung der Klägerin von den Gerichtskosten folgt auch nicht aus den weiteren von der Klägerin angeführten Vorschriften.
- 8
- Art. 41 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (künftig: ZA-NTS) lautet: "(a) Ist durch ein Ereignis, das einen nach Artikel VIII Absatz (5) des NATO-Truppenstatuts abzugeltenden Schaden eines Dritten verursacht hat, auch dem beteiligten Entsendestaat ein Schaden entstanden und ist der Dritte für diesen Schaden entschädigungspflichtig, so ist der Entschädigungsanspruch des Entsendestaates gegen den Entschädigungsanspruch des Dritten aufzurechnen. (b) Nach Maßgabe von Verwaltungsabkommen macht die Bundesrepublik auf Antrag eines Entsendestaates Ansprüche, die diesem wegen eines im Bundesgebiet verursachten Schadens gegen im Bundesgebiet ansässige Personen entstanden sind, für ihn geltend; dies gilt nicht für vertragliche Ansprüche. Aufwendungen, die der Bundesrepublik bei der Geltendmachung der Ansprüche außerhalb der allgemeinen Kosten der Verwaltung entstehen, werden ihr von dem Entsendestaat erstattet."
- 9
- Art. 41 Abs. 13 ZA-NTS bestimmt, dass zur Regelung des Verfahrens zwischen den deutschen Behörden und den Behörden einer Truppe bei der Abgeltung von Schäden Verwaltungsabkommen geschlossen werden.
- 10
- Das Unterzeichnungsprotokoll zum ZA-NTS sieht in Bezug auf Art. 41 ZA-NTS in Absatz 9 vor, dass in den in Art. 41 Abs. 13 ZA-NTS erwähnten Verwaltungsabkommen auch Regelungen getroffen werden können, die Abweichungen von den Verfahrensbestimmungen des Art. VIII NATO-Truppenstatut enthalten.
- 11
- Im Verhältnis zur Klägerin besteht das Verwaltungsabkommen zur Regelung des Verfahrens bei der Abgeltung von Schäden gemäß Art. VIII des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Art. 41 des Zusatzabkommens sowie der Geltendmachung von Forderungen gemäß Art. 41 Abs. 9 des Zusatzabkommens (Bundesanzeiger 2012, Nr. 34a vom 29. Februar 2012, S. 30 ff., künftig : Verwaltungsabkommen). Teil C des Verwaltungsabkommens regelt die Geltendmachung von Forderungen des Entsendestaates durch die deutschen Behörden. Nach Nr. 85 des Verwaltungsabkommens darf der Entsendestaat For- derungen wegen eines Schadens gegen Personen, die keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut geltend gemacht haben, selbst geltend machen. In Teil D des Verwaltungsabkommens ("Schlussbestimmungen") bestimmt Nr. 87: "Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes vereinbart ist, ist nach Artikel VIII Absatz 5 bis 10 [NATOTruppenstatut ] in Verbindung mit Artikel 41 [ZA-NTS] und dem dazu vereinbarten Unterzeichnungsprotokoll zu verfahren."
- 12
- Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich für den vorliegenden Fall keine Gerichtskostenbefreiung der Klägerin, die hier ihre Ansprüche - wie in Nr. 85 des Verwaltungsabkommens vorgesehen - selbst geltend gemacht hat. Eine Gerichtskostenbefreiung für diesen Fall ist im Verwaltungsabkommen nicht vorgesehen. Nr. 85 regelt lediglich, in welchen Fällen der Entsendestaat Forderungen selbst geltend machen darf. Dass er in einem solchen Fall hinsichtlich der Gerichtskosten dieselbe Stellung genösse wie der Bund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG, folgt aus der Regelung in Nr. 85 nicht. Der Verweisung auf Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut in Nr. 87 des Verwaltungsabkommens kann nicht entnommen werden, dass dieser Art. VIII Abs. 5 über seinen Anwendungsbereich hinaus auf sämtliche im Verwaltungsabkommen geregelten Ansprüche anzuwenden und somit die Klägerin bei der gerichtlichen Geltendmachung eigener Ansprüche gegen Dritte der Bundeswehr gleichzustellen wäre.
- 13
- 4. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt eine Befreiung von den Gerichtskosten auch nicht aus der Ablehnung der zuständigen Schadensregulierungsstelle des Bundes, den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch für die Klägerin durchzusetzen, unabhängig davon, dass der Bund in diesem Fall nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von den Gerichtskosten befreit gewesen wäre.
- 14
- Die Klägerin beschränkt sich - wie schon in den Vorinstanzen - auf die schlichte Behauptung, die Ablehnung der Durchsetzung ihrer Ansprüche sei von der zuständigen Schadensregulierungsstelle "rechtswidrig" abgelehnt worden , ohne näher zur Begründung für die Ablehnung vorzutragen. Allerdings würde selbst eine rechtswidrige Ablehnung nicht zu einer Kostenfreiheit der Klägerin im vorliegenden Verfahren führen, sondern allenfalls dazu, dass sich die Bundesrepublik Deutschland möglicherweise gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht hätte.
- 15
- 5. Soweit Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a ZA-NTS vorsieht, dass die deutschen Behörden und die Behörden der Truppen eng zusammenarbeiten, um die Durchführung des NATO-Truppenstatuts und des ZA-NTS sicherzustellen, und sich diese Zusammenarbeit insbesondere "auf die Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie den Schutz des Vermögens der Bundesrepublik, der Entsendestaaten und der Truppen [erstreckt], namentlich auf die Sammlung, den Austausch und den Schutz aller Nachrichten, die für diese Zwecke von Bedeutung sind", ist diese Regelung zu allgemein, um daraus eine von seinem eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung des Art. VIII Abs. 5 NATOTruppenstatut und eine Befreiung der Klägerin von den Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren begründen zu können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2016 (III ZR 265/15, BGHZ 211, 171 Rn. 20), da dort Art. 3 Abs. 1 und 2 ZA-NTS in einem ganz anderen Zusammenhang herangezogen wurde, nämlich zur Bestimmung der Schutzrichtung der in Art. 32 ZA-NTS geregelten Amtspflichten im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus Amtshaftung.
III.
- 16
- Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 24.03.2017 - 9 O 295/15 -
OLG Celle, Entscheidung vom 16.11.2017 - 3 U 111/17 -
Annotations
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.