Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2017 - II ZR 375/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:101017UIIZR375.15.0
bei uns veröffentlicht am10.10.2017
vorgehend
Landgericht Leipzig, 4 HKO 902/14, 23.01.2015
Oberlandesgericht Dresden, 8 U 334/15, 20.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 375/15 Verkündet am:
10. Oktober 2017
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
§ 241 Nr. 1 und 2, § 243; BeurkG § 44a Abs. 2

a) Der Notar kann die notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
berichtigen. Bei der Berichtigung durch eine ergänzende Niederschrift
müssen der Versammlungsleiter oder die in der Hauptversammlung anwesenden
Aktionäre nicht mitwirken.

b) Der Rechtsgrund für die gewählte Abstimmungsart muss nicht in der Niederschrift
angegeben werden.

c) Das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung ist mit der Anzahl der Ja- und
Nein-Stimmen in die notarielle Niederschrift aufzunehmen. Werden statt der Anzahl
der Ja- und Nein-Stimmen Prozentzahlen aufgenommen, führt dieser Beurkundungsfehler
nicht zur Nichtigkeit, wenn sich aus den Angaben in der Niederschrift
das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis so errechnen lässt, dass danach
ECLI:DE:BGH:2017:101017UIIZR375.15.0
keine Zweifel über die Ablehnung oder Annahme des Antrags und die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung verbleiben (insoweit teilweise Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 114/93, ZIP 1994, 1171, 1172 f.).
d) Eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung ist nicht mit der Durchführung der vom ermächtigten Aktionär einberufenen Hauptversammlung verbraucht, wenn die dort gefassten Beschlüsse aufgrund eines formellen Einberufungsmangels nichtig sind.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - II ZR 375/15 - OLG Dresden LG Leipzig
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2017 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden und die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. November 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 50.000 € verteilt auf 50.000 Aktien. Im Jahr 2004 war die M. AG die alleinige Aktionärin der Beklagten. Der Aufsichtsrat der Beklagten bestellte den Kläger zum Vorstand der Beklagten. Nach dem Vortrag des Klägers veräußerte die M. AG im Oktober 2004 an eine M.
Consulting AG 5.000 Aktien, die der Kläger vom Liquidator dieser Gesellschaft im Sommer 2011 erwarb.
2
Am 2. Oktober 2013 ermächtigte das Amtsgericht die M. AG, eine Hauptversammlung einzuberufen, u.a. mit den Beschlussanträgen, den Aufsichtsrat abzuberufen und ihn neu zu wählen. Auf der Grundlage dieser gerichtlichen Ermächtigung fand am 8. Oktober 2013 eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt, auf der Beschlüsse zur Ab- und Neuwahl des Aufsichtsrats gefasst wurden. Der neu gewählte Aufsichtsrat berief den Kläger am selben Tag als Vorstand aus wichtigem Grund ab und bestellte Herrn P. zum neuen Vorstand der Beklagten. Das Amtsgericht lehnte die Eintragung des Herrn P. als Vorstand mit Beschluss vom 23. Januar 2014 ab, da die Beschlüsse mangels form- und fristgerechter Einladung nichtig seien.
3
Im Januar 2014 lud die M. AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn P. , auf der Grundlage der gerichtlichen Ermächtigung vom 2. Oktober 2013 erneut zu einer außerordentlichen Hauptversammlung auf den 10. März 2014 ein, u.a. mit den Beschlussanträgen, den Aufsichtsrat abzuberufen und ihn neu zu wählen. Das notarielle Protokoll der Hauptversammlung lautet u.a. wie folgt: "TOP 1: Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrat … Herr R. [der Kläger] wendet sich gegen eine Abberufung. Der Vorsitzende lässt insgesamt abstimmen. Herr P. (90 %) ist dafür, Herr R. (10 %) dagegen. Der Vorsitzende verkündet den Beschluss, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats abberufen sind. Herr R. erhebt Widerspruch.
TOP 2: Neuwahlen zum Aufsichtsrat … Der Vorsitzende lässt insgesamt abstimmen. Herr P. (90 %) stimmt zu. Herr R. (10 %) stimmt dagegen. ... TOP 3: ... Der Versammlungsleiter stellte fest, dass alle Beteiligten während aller Abstimmungen ununterbrochen anwesend waren, dass sämtliche Abstimmungen in der vom Versammlungsleiter bestimmten Form erfolgt sind und dass die Beschlüsse jeweils sofort von ihm festgestellt und ver- kündet wurden. … Herr R. erklärt, dass er Einspruch gegen alle Beschlüsse einlege. …"
4
Der im Anschluss neu gewählte Aufsichtsrat berief den Kläger am selben Tag als Vorstand aus wichtigem Grund ab und bestellte Herrn P. zum neuen Vorstand der Beklagten.
5
Die notarielle Urkunde vom 10. März 2014 wurde durch den beurkundenden Notar durch Niederschrift am 4. April 2014 "gemäß § 44a BeurkG in folgender Weise zur Berichtigung ergänzt": "Vor Eintritt in die Beschlussfassung erteilt der Vorsitzende nach Erörterung der Stimmrechtsverhältnisse den Hinweis , dass die Abstimmung der beiden Teilnehmer auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts C. vom 2. Oktober 2013 im Übrigen auf Zuruf erfolgt."
6
Die Bestellung des neuen Vorstands P. wurde in das Handelsregister eingetragen.
7
Der Kläger hat Anfechtungsklage gegen alle Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 10. März 2014 erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Nichtigerklärung der Beschlüsse zur Abberufung und Neuwahl des Aufsichtsrats weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat keinen Erfolg.
9
A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in seiner Funktion als Vorstand der Beklagten gemäß § 245 Nr. 4 AktG und nicht als Aktionär die Klage erhoben habe. Der Kläger sei auch nicht in seiner Funktion als ehemaliger Vorstand der Beklagten als Organmitglied für eine Nichtigkeitsklage aktivlegitimiert, da er mit Aufsichtsratsbeschluss vom 10. März 2014 als Vorstand abberufen und Herr P. als neuer Vorstand bestellt worden sei. Damit sei seine Organstellung als Voraussetzung für eine Nichtigkeitsklage entfallen. Für eine weiterhin statthafte einfache Feststellungsklage sei das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers weder dargetan noch ersichtlich.
11
Die Beschlüsse seien nicht nach § 241 Nr. 2 AktG nichtig, weshalb dahinstehen könne, ob der Kläger Aktionär der Beklagten sei.
12
Es könne offenbleiben, ob die Protokollierung der Art der Abstimmung durch den Notar in der Niederschrift vom 10. März 2014 den Vorgaben des § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG genüge. Mit der gemäß § 44 Abs. 2 Satz 3 BeurkG am 4. April 2014 beurkundeten Berichtigung sei diesem Erfordernis genüge getan.
13
Der Rechtsgrund für die gewählte Abstimmungsart habe nicht in die Niederschrift aufgenommen werden müssen, da er nicht zu den zwingend zu protokollierenden Angaben gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG gehöre.
14
Das Ergebnis der Abstimmung sei in der Niederschrift vom 10. März 2014 ordnungsgemäß protokolliert, da sowohl das rechtliche als auch das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis ordnungsgemäß wiedergegeben sei. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sei angegeben, wer mit ja und wer mit nein gestimmt habe unter Angabe von Prozentzahlen hinter den Namen des Klägers und des Vorstands der M. AG, R. P. . So lasse sich zweifelsfrei erkennen, wieviel Prozent des Grundkapitals die beiden Abstimmenden jeweils vertreten hätten. Weitere Angaben und Feststellungen seien bei einer Aktiengesellschaft, die allenfalls aus zwei Aktionären bestehe, zur Feststellung des zahlenmäßigen Abstimmungsergebnisses nicht erforderlich.
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Es liege auch kein Anfechtungsgrund vor.
16
Die gerichtliche Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 AktG vom 2. Oktober 2013 sei durch die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 8. Oktober 2013 nicht verbraucht worden. Das Amtsgericht - Registergericht - habe die Eintragung der in dieser Hauptversammlung getroffenen Beschlüsse wegen eines formellen Mangels abgelehnt, weil die Beschlüsse nichtig seien. Die Einladung habe deshalb aufgrund der gerichtlichen Ermächtigung wiederholt werden können. Die M. AG habe von der gerichtlichen Ermächtigung auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums Gebrauch gemacht , da sie erst mit Beschluss des Registergerichts vom 23. Januar 2014 Kenntnis davon erlangt habe, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 8. Oktober 2010 wegen des Einberufungsfehlers nichtig seien. Unter diesen Umständen sei die erneute Einberufung zum 10. März 2014, also innerhalb von sechs Monaten nach Erlass der gerichtlichen Ermächtigung vom 2. Oktober 2013, noch angemessen.
17
Auch folge kein Anfechtungsgrund aus der entgegen § 124 Abs. 2 Satz 1 AktG fehlenden Angabe in der Bekanntmachung, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetze. Zwar dürften gemäß § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG über nicht ordnungsgemäß bekannt gemachte Gegenstände der Tagesordnung keine Beschlüsse gefasst werden. Dem Verfahrensverstoß fehle jedoch die für eine sachgerechte Meinungsbildung der Aktionäre erforderliche Relevanz. Aktionär der Beklagten sei neben der einladenden M. AG nur noch der Kläger als ihr amtierender Vorstand gewesen. Dem Kläger müsse daher bekannt gewesen sein, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat der Beklagten zusammensetzte, so dass er sich auch ohne die Angabe in der Bekanntmachung eine Meinung über seine Teilnahme an der Hauptversammlung habe bilden können.
18
B. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
19
I. Die Anfechtungsbefugnis des Klägers ist revisionsrechtlich zu unterstellen. Die Anfechtungsklage nach § 245 Nr. 1 bis 3 AktG und die aktienrechtliche Nichtigkeitsklage (§ 249 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 AktG) können nur von einem Aktionär erhoben werden (BGH, Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 229/09, BGHZ 189, 32 Rn. 6). Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger Aktionär der Beklagten ist. Dies ist deshalb für das Revisionsverfahren zu unterstellen.
20
II. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass keine zu einer Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse nach § 241 Nr. 2, § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG führenden Beurkundungsfehler vorliegen.
21
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das notarielle Hauptversammlungsprotokoll vom 10. März 2014 unrichtig war, da es die von § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG geforderte Angabe der Art der Abstimmung nicht enthielt. Ebenso zutreffend ist es davon ausgegangen, dass die notarielle Urkunde durch den beurkundenden Notar mit seiner Berichtigung vom 4. April 2014 um die Angabe, dass die Abstimmung auf Zuruf erfolgte, ergänzt werden konnte, und damit die gesetzlichen Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG erfüllt sind.
22
a) Das notarielle Hauptversammlungsprotokoll vom 10. März 2014 erfüllt nicht die Anforderung des § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG, da es keine Angabe zur Art der Abstimmung enthält. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG muss jeder Hauptversammlungsbeschluss durch eine notariell aufgenommene Niederschrift beurkundet werden. In der Niederschrift ist u.a. die Art der Abstimmung anzugeben (§ 130 Abs. 2 Satz 1 AktG). Unter der Art der Abstimmung im Sinn des § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG ist zumindest die Beschreibung des Vorgangs zu verstehen , wie der Beschluss selbst in der Versammlung zustande gekommen ist, d.h. in welcher Weise, ob mündlich, schriftlich, durch Handerheben oder mittels welcher sonstigen Betätigung, abgestimmt worden ist (RGZ 75, 259, 267). Daran fehlt es hier. Das notarielle Protokoll enthält zwar die Feststellung, dass sämtliche Abstimmungen in der vom Versammlungsleiter bestimmten Form erfolgt sind. Welche Form der Versammlungsleiter für die Abstimmungen bestimmt hat, ist aber nicht festgehalten.
23
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine nähere Konkretisierung der Abstimmungsart bei der beklagten Aktiengesellschaft nicht nach dem Sinn und Zweck des § 130 Abs. 2 AktG entbehrlich, weil an der Abstimmung lediglich zwei Personen beteiligt waren und die Art der Protokollierung des Abstimmungsergebnisses darauf hin deutet, dass offen abgestimmt wurde. Die Art der Abstimmung ist allein mit einer offenen Abstimmung nicht näher bestimmt. Offen kann in verschiedener Weise abgestimmt werden (durch Zuruf, durch Handerheben, durch andere Gesten). Der Zweck der Beurkundung, etwaigen späteren Meinungsverschiedenheiten über Annahme oder Ablehnung eines Antrags begegnen zu können (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 – II ZR 114/93, ZIP 1994, 1171, 1173), trifft auch bei der Teilnahme von nur zwei Personen an der Abstimmung regelmäßig zu. Auch bei zwei Personen können Meinungsverschiedenheiten über das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergebnis entstehen.
24
b) Das notarielle Hauptversammlungsprotokoll vom 10. März 2014 erfüllt jedoch nach der Berichtigung durch die Niederschrift des beurkundenden Notars vom 4. April 2014 gemäß § 44a Abs. 2 Satz 3 BeurkG die Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG. Danach hat der Vorsitzende vor Eintritt in die Beschlussfassung den Hinweis erteilt, dass die Abstimmung auf Zuruf erfolgt. Damit ist die Art der Abstimmung angegeben. Das Hauptversammlungsprotokoll vom 10. März 2014 durfte auch nach Abschluss der Niederschrift durch den beurkundenden Notar um den berichtigenden Zusatz zur Art der Abstimmung ergänzt werden.
25
aa) Nach § 44a Abs. 2 BeurkG kann ein Hauptversammlungsprotokoll wegen Unrichtigkeit berichtigt werden.
26
Tatsachenurkunden können nach § 44a Abs. 2 BeurkG berichtigt werden. Das notarielle Hauptversammlungsprotokoll gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG hat den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeurkG; BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 – II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 11) und ist damit eine Tatsachenurkunde (Preuß in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG und DONot, 7. Aufl., § 37 BeurkG Rn. 12; Staudinger/Hertel, Neubearbeitung 2017, BGB, Vorbem. §§ 127a, 128 [BeurkG] Rn. 608). § 44a BeurkG ist schon aufgrund seiner systematischen Stellung eine Verfahrensnorm für alle Urkundenarten und beschränkt die Zulässigkeit einer Berichtigung nicht auf die Beurkundung von Willenserklärungen. Auch aus dem Zweck der Vorschrift, der Herstellung inhaltlich richtiger Urkunden (Winkler, BeurkG, 18. Aufl., § 44a Rn. 28; BeckOGK/Regler, BeurkG, Stand: 13. Mai 2016, § 44a Rn. 27; Preuß in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG und DONot, 7. Aufl., § 44a Rn. 22), folgt keine Beschränkung auf bestimmte Urkundenarten. Der Notar ist von Amts wegen verpflichtet, eine Berichtigung vorzunehmen, damit unrichtige Urkunden vermieden werden (Winkler, BeurkG, 18. Aufl., § 44a Rn. 15; Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., § 44a BeurkG Rn. 18).
27
bb) Die Voraussetzungen des § 44a Abs. 2 BeurkG sind erfüllt, so dass das notarielle Hauptversammlungsprotokoll vom 10. März 2014 durch die notarielle Niederschrift vom 4. April 2014 um die Pflichtangabe zur Art der Abstimmung ergänzt werden konnte.
28
(1) Das notarielle Hauptversammlungsprotokoll vom 10. März 2014 war unrichtig im Sinne von § 44a Abs. 2 BeurkG, da es die von § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG ausdrücklich geforderte Angabe der Art der Abstimmung nicht enthielt.
29
Gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG können auch Auslassungen und Unvollständigkeiten berichtigt werden. Wahrnehmungen des Notars, die nicht in die Urkunde aufgenommen worden sind, können im Wege der Berichtigung als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG aufgenommen oder ergänzt werden (Winkler, BeurkG, 18. Aufl., § 44a Rn. 18, 37; Heinemann in Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 2. Aufl., § 44a Rn. 25, 27 f.; Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., § 44a BeurkG Rn. 14, 17; Lerch, Beurkundungsgesetz, Dienstordnung und Richtlinienempfehlungen BNotK, 5. Aufl., § 44a BeurkG Rn. 7 f., 18; BeckOGK/Regler, BeurkG, Stand: 13. Mai 2016, § 44a Rn. 27, 33).
30
Ausweislich der im Hauptversammlungsprotokoll festgehaltenen Abstimmungsergebnisse sind Abstimmungen erfolgt. Der Notar hat insbesondere festgestellt, dass sämtliche Abstimmungen in der vom Vorsitzenden bestimmten , vorstehend aufgeführten Art vorgenommen und durchgeführt worden sind, und muss damit Wahrnehmungen zur Art der Abstimmung gemacht haben. Angaben über die Art der Abstimmungen fehlen aber im zunächst gefertigten Hauptversammlungsprotokoll, so dass es insoweit unvollständig und damit unrichtig ist. Dieser Annahme der (objektiven) Unrichtigkeit steht nicht entgegen, dass der beurkundende Notar die Aufnahme dieser Angabe in das Protokoll zunächst nach seiner Rechtsauffassung für nicht erforderlich gehalten hat.
31
(2) Es kann dahinstehen, ob die Unrichtigkeit des notariellen Hauptversammlungsprotokolls vom 10. März 2014 eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG oder eine andere Unrichtigkeit im Sinne des § 44a Abs. 2 Satz 3 BeurkG war. Der Notar konnte das Hauptversammlungsprotokoll über die von ihm wahrgenommene Art der Abstimmung jedenfalls mit seiner ergänzenden Niederschrift vom 4. April 2014 gemäß § 44a Abs. 2 Satz 3 BeurkG berichtigen.
32
(a) § 44a Abs. 2 BeurkG trifft nur eine Unterscheidung dahin, unter welchen Voraussetzungen ein Berichtigungsvermerk zur Richtigstellung zulässig und unter welchen Voraussetzungen eine Niederschrift zur Berichtigung erforderlich ist. Nicht offensichtliche Unrichtigkeiten können nach § 44a Abs. 2 Satz 3 BeurkG nur durch eine ergänzende Niederschrift berichtigt werden. Offensichtliche Unrichtigkeiten können durch eine ergänzende Niederschrift berichtigt werden, obwohl dafür gemäß § 44a Abs. 2 Satz 1 und 2 BeurkG ein Nachtragsvermerk genügt. § 44a Abs. 2 BeurkG schließt die Richtigstellung einer offensichtlichen Unrichtigkeit durch eine Berichtigung mittels der formstrengeren Niederschrift statt des Nachtragsvermerks nicht aus. Es ist vielmehr immer zulässig, die Richtigstellung statt durch einen Nachvertragsvermerk durch eine neue Niederschrift vorzunehmen (Preuß in Armbrüster/Preuß/ Renner, BeurkG und DONot, 7. Aufl., § 44a Rn. 24; Kanzleiter, DNotZ 2007, 804, 809).
33
(b) Die Voraussetzungen des § 44a Abs. 2 Satz 3 BeurkG sind durch die notarielle Niederschrift vom 4. April 2014 erfüllt. Die Berichtigung konnte noch zu diesem Zeitpunkt erfolgen, ohne dass es dabei der Mitwirkung des Versammlungsleiters oder der in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre bedurfte.
34
(aa) § 44a Abs. 2 BeurkG sieht für eine Berichtigung nach Abschluss der Niederschrift eine zeitliche Beschränkung weder für offensichtliche Unrichtigkeiten (Winkler, BeurkG, 18. Aufl., § 44a Rn. 30; Preuß in Armbrüster/Preuß/ Renner, BeurkG und DONot, 7. Aufl., § 44a Rn. 11; BeckOGK/Regler, BeurkG, Stand: 13. Mai 2016, § 44a Rn. 30; Staudinger/Hertel, BGB, Neubearbeitung 2017, Vorbem. §§ 127a, 128 [BeurkG] Rn. 627) noch für andere Unrichtigkeiten vor (Winkler, BeurkG, 18. Aufl., § 44a Rn. 30; Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., § 44a BeurkG Rn. 13; Preuß in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG und DONot, 7. Aufl., § 44a Rn. 27; BeckOGK/Regler, BeurkG, Stand: 13. Mai 2016, § 44a Rn. 33; Staudinger/Hertel, BGB, Neubearbeitung 2017, Vorbem. §§ 127a, 128 [BeurkG] Rn. 627).
35
(bb) Die Korrektur einer unrichtigen Tatsachenbeurkundung nach § 44a Abs. 2 BeurkG wird auch durch § 130 AktG nicht eingeschränkt.
36
Eine inhaltliche Änderung der notariellen Niederschrift ist ohne weiteres bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Notar sich der errichteten Urkunde entäußert (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 – II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 11 mwN). Auch nach der Entäußerung besteht die Möglichkeit für den Notar, offensichtliche Unrichtigkeiten durch einen Nachvertragsvermerk nach Maßgabe des § 44a Abs. 2 Satz 1, 2 BeurkG richtig zu stellen (Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 130 Rn. 11a; Mülbert in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 130 Rn. 69).
37
Umstritten ist jedoch die Frage, ob ein Notar das Hauptversammlungsprotokoll nach der Entäußerung nach § 44a Abs. 2 Satz 3 BeurkG durch eine ergänzende Niederschrift berichtigen kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der Beweisfunktion der Urkunde wird von einer Ansicht eine Berichtigung durch eine ergänzende Niederschrift des Notars gemäß § 44a Abs. 2 Satz 3 BeurkG nach der Entäußerung des Hauptversammlungsprotokolls generell für ausgeschlossen gehalten (MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 130 Rn. 24; Liebscher in Henssler/Strohn, GesR, 3. Aufl., § 130 AktG Rn. 7; Heidel/Terbrack/Lohr, AktG, 4. Aufl., § 130 Rn. 17; Grumann/Gillmann, NZG 2004, 839, 842). Eine andere Ansicht hält aus den vorgenannten Gründen eine Berichtigung durch eine ergänzende Niederschrift des Notars gemäß § 44a Abs. 2 Satz 3 BeurkG nur unter Mitwirkung der beteiligten Hauptversammlungs- teilnehmer für zulässig (Mülbert in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 130 Rn. 70; LG Köln, RNotZ 2016, 612, 617).
38
Hingegen lässt eine weitere Ansicht auch nach der Entäußerung eine Berichtigung des Hauptversammlungsprotokolls durch eine ergänzende Niederschrift gemäß § 44a Abs. 2 Satz 3 BeurkG ohne Mitwirkung des Versammlungsleiters oder der in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre für den Fall zu, dass die Änderungen auf eigenen Wahrnehmungen des Notars beruhen , da Rechtssicherheit und Rechtsverkehr ein größeres Interesse an richtigen Urkunden als daran hätten, dass unrichtige Urkunden weiter existierten (Noack/Zetsche in KK-AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 322; Wicke in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 26; MünchHdbGesR IV/Hoffmann-Becking, 4. Aufl., § 41 Rn. 24; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 71; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 130 Rn. 24; Grigoleit/Herrler, AktG, § 130 Rn. 23; Wachter/Wachter, AktG, 2. Aufl., § 130 Rn. 21; Staudinger/Hertel, BGB, Neubearbeitung 2017, Vorbem. §§ 127a, 128 [BeurkG] Rn. 627; Winkler, BeurkG, 18. Aufl., § 44a Rn. 37, 39; Groß/Zimmermann in Happ, Aktienrecht, 4. Aufl., Abschn. 10.18 Rn. 49.3; Butzke, Die Hauptversammlung der AG, 5. Aufl., Rn. N 23 S. 490; Krieger NZG 2003, 366, 368, 371; Kanzleiter DNotZ 2007, 804, 810; zweifelnd Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 130 Rn. 11a).
39
Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Der Notar kann ein Hauptversammlungsprotokoll ohne Zustimmung des Versammlungsleiters oder der in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre durch eine ergänzende Niederschrift über seine eigenen Wahrnehmungen gemäß § 44a Abs. 2 Satz 3 BeurkG berichtigen. Die Beurkundung der Hauptversammlung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG dient in erster Linie der Rechtssicherheit und Transparenz und soll die Willensbildung der Hauptversammlung dokumentieren, damit keine Unklarheiten über Annahme oder Ablehnung von Anträgen und die gestellten Anträge bestehen (BGH, Urteil vom 19. September 1994 – II ZR 248/92, BGHZ 127, 107, 113; Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 330/13, BGHZ 203, 68 Rn. 17). Die Berichtigungsmöglichkeit gemäß § 44a Abs. 2 Satz 3 BeurkG nach der Entäußerung trägt der Beweisfunktion des Hauptversammlungsprotokolls als Bericht des Notars über die Hauptversammlung und der damit bezweckten Rechtssicherheit Rechnung und ist im Hinblick auf die Folgen von wirksamkeitsrelevanten Mängeln für die Beteiligten und den Vertrauensschutz Dritter in die Bestandskraft einmal gefasster Beschlüsse sachgerecht. Der Rechtsverkehr hat ein größeres Interesse an berichtigten richtigen Urkunden als an unveränderten unrichtigen Urkunden, zumal der Notar als Person öffentlichen Glaubens dafür zu sorgen hat, dass eine unter seiner Verantwortung entstandene unrichtige Urkunde berichtigt wird und nicht weiterhin im Rechtsverkehr einen falschen Schein hervorruft (vgl. Winkler, BeurkG, 18. Aufl., § 44a Rn. 39).
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Eine Mitwirkung der Hauptversammlungsteilnehmer bei der Berichtigung durch die ergänzende Niederschrift ist nicht erforderlich. Bei dem Hauptversammlungsprotokoll handelt es sich um eine Tatsachenurkunde gemäß §§ 36 f. BeurkG und nicht um die Beurkundung von Willenserklärungen, deren Niederschrift den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden muss (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG). Der Notar stellt mit dem Hauptversammlungsprotokoll ein selbstständiges Zeugnis über die von ihm wahrgenommenen Tatsachen aus (Winkler, BeurkG, 18. Aufl., § 44a Rn. 25) und muss bei der Beurkundung seiner Wahrnehmungen in der Hauptversammlung weder den Versammlungsleiter noch die in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre hören. Etwas anderes kann auch nicht für die nachträgliche Berichtigung seines Zeugnisses durch die ergänzende Niederschrift gelten.
41
(cc) Der Senat kann offenlassen, ob etwas anderes gilt, wenn ein Aktionär im Zeitpunkt der Berichtigung des Hauptversammlungsprotokolls nach § 44a Abs. 2 Satz 3 BeurkG bereits Dispositionen im Vertrauen auf die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse getroffen hat. Der Kläger hat bis zum 4. April 2014 keine solchen Dispositionen getroffen. Der Protokollierungsmangel war bis dahin noch nicht Gegenstand eines Rechtsstreits, da der Kläger seine Nichtigkeits - und Anfechtungsklage in diesem Verfahren erst am 9. April 2014 erhoben hat. Auch ist bis zu diesem Zeitpunkt kein auf der Grundlage der am 10. März 2014 fehlerhaft protokollierten Beschlüsse gefasster Beschluss in das Handelsregister eingetragen worden. Die Eintragung der Abberufung des Klägers als Vorstand durch den neu gewählten Aufsichtsrat in das Handelsregister erfolgte erst am 27. Mai 2015.
42
2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Rechtsgrund für die gewählte Abstimmungsart nicht protokollierungspflichtig ist (Noack/Zetzsche in KK-AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 176; Wicke in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 47; a.A. MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 130 Rn. 50; Werner in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 130 Rn. 19; Mülbert in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 130 Rn. 95). Die aktienrechtlichen Protokollierungspflichten des Notars sind in § 130 AktG abschließend geregelt (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2002, 1147, 1149; OLG Stuttgart, NZG 2005, 432, 437). Dem Wortlaut des § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG lässt sich nicht entnehmen, dass auch der Rechtsgrund der Abstimmung in die Niederschrift nach § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG aufgenommen werden muss. In die Niederschrift aufzunehmen sind danach nur die Art und das Ergebnis der Abstimmung. Im Hinblick auf die einschneidende Rechtsfolge der Nichtigkeit von nicht ausreichend beurkundeten Beschlüssen (§ 241 Nr. 2 AktG) ist die Vorschrift eng nach ihrem Wortlaut auszulegen. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Rechtsgrund auch kein notwendiger Bestandteil der von § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG zwingend vorge- schriebenen Beurkundung des Abstimmungsvorgangs und -ergebnisses. Der Abstimmungsvorgang und das Ergebnis der Abstimmung als äußere Vorgänge können auch ohne Kenntnis und Angabe des dahinterstehenden Rechtsgrundes festgestellt werden.
43
3. Im Ergebnis zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die beiden angegriffenen Beschlüsse nicht gemäß § 241 Nr. 2 AktG nichtig sind, weil im Hauptversammlungsprotokoll das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung jeweils nur mit 90 % zu 10 % angegeben ist.
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a) In der Niederschrift ist gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung anzugeben.
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aa) Das Abstimmungsergebnis umfasst neben dem rechtlichen Ergebnis, ob ein Beschluss mit einem bestimmten Inhalt gefasst oder ein Beschlussantrag abgelehnt ist, auch das zahlenmäßige Ergebnis, also die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen (Wicke in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 48; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 130 Rn. 56 f.; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 18; Mülbert in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 130 Rn. 101; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 130 Rn. 19; Liebscher in Henssler/ Strohn, GesR, 3. Aufl., § 130 Rn. 18; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 130 Rn. 15; Grigoleit/Herrler, AktG, § 130 Rn. 34; Wachter/Wachter, AktG, 2. Aufl., § 130 Rn. 41; Heidel/Terbrack/Lohr, AktG, 4. Aufl., § 130 Rn. 30; Hölters/Drinhausen, AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 31; Leitzen, ZIP 2010, 1065, 1067; a.A. Noack/Zetzsche in KK-AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 169).
46
bb) Dass mit dem Ergebnis der Abstimmung auch das zahlenmäßige Ergebnis , wie viele Stimmen für und wie viele Stimmen gegen den Beschlussvorschlag abgegeben worden sind, gemeint ist, entsprach bisher auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 – II ZR 114/93, ZIP 1994, 1171, 1172). Daran hat auch die Einführung des § 130 Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2479) nichts geändert.
47
(1) Der Wortlaut von § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG ist allerdings nicht eindeutig. Unter dem Ergebnis der Abstimmung kann neben dem zahlenmäßigen Ergebnis auch nur die Feststellung des Zustandekommens eines Beschlusses mit einem bestimmten Inhalt oder seine Ablehnung verstanden werden. Es folgt aber aus dem Zweck der Beurkundung, dass auch die für und gegen einen Beschluss abgegebenen Stimmen festzuhalten sind. Die Beurkundung dient in erster Linie der Rechtssicherheit und Transparenz und soll die Willensbildung der Hauptversammlung dokumentieren, damit keine Unklarheiten über Annahme oder Ablehnung von Anträgen und die gestellten Anträge unter den Beteiligten bestehen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 – II ZR 114/93, ZIP 1994, 1171, 1173; Urteil vom 19. September 1994 – II ZR 248/92, BGHZ 127, 107, 113; Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 330/13, BGHZ 203, 68 Rn. 17).
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(2) Die in § 130 Abs. 2 eingefügten Sätze 2 und 3 AktG führen nicht zu einem veränderten Verständnis des Inhalts der notariellen Niederschrift gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG.
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(a) Der Protokollierung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG ist die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung vorgelagert. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung für jeden Beschluss u.a. gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AktG auch die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen. Durch Satz 2 sollten im Einklang mit den Vorgaben des Art. 14 der Aktionärsrechterichtlinie bestimmte Detailangaben ausdrücklich Bestandteil der Feststellung über die Be- schlussfassung werden. Die Regierungsbegründung zum ARUG geht dabei davon aus, es handele sich um "Paramater, die für eine ordnungsgemäße Beschlussfeststellung ohnehin erforderlich sind". Ziel der Regelung sei die Steigerung der Transparenz im Hinblick auf das Abstimmungsergebnis (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 16/11642, S. 32). Durch den auf Anregung des BDI im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommenen Satz 3 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung darauf beschränken , dass die erforderliche Mehrheit erreicht oder nicht erreicht wurde. So soll den Gesellschaften die Möglichkeit eröffnet werden, die Beschlussfeststellung in der Hauptversammlung abzukürzen, da die Verlesung längerer Zahlenkolonnen für jeden einzelnen Beschlusspunkt erhebliche Zeit in Anspruch nehmen könne (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BTDrucks. 16/13098, S. 12, 39).
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(b) Zwar ist es möglich, aufgrund der in § 130 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AktG nur für die Beschlussfeststellung börsennotierter Gesellschaften ausdrücklich geforderten Angabe der Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls der Zahl der Enthaltungen, unter dem Ergebnis der Abstimmung nach Satz 1 nur noch die Protokollierung des rechtlichen Ergebnisses zu verstehen. So wird in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses im Fall des Satz 3 auch nicht für erforderlich gehalten, eine Übersicht mit den Details der Abstimmungsergebnisse zwingend zur Anlage der notariellen Niederschrift zu machen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098, S. 39). Aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses könnte deshalb zu schließen sein, dass sich Satz 3 über seinen Wortlaut hinaus auch auf den Inhalt des Protokolls in Satz 1 des § 130 Abs. 2 AktG auswirkt. Anderenfalls hätte es dieses Hinweises nicht bedurft, wenn nach dem Verständnis des Rechtsausschusses die detaillierten zahlenmäßigen Angaben ohnehin als zahlenmäßiges Abstimmungs- ergebnis unverändert zum Protokollinhalt in Satz 1 zählen würden. Für ein solches Verständnis könnte auch sprechen, dass sonst aufgrund des Pflichtinhalts der Feststellung des Versammlungsleiters das zahlenmäßige Ergebnis im Protokoll zweimal angegeben werden muss, wenn nicht Satz 3 eingreift (Noack/Zetzsche in KK-AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 170). Auch könnte die Verzichtsmöglichkeit in Satz 3 leerlaufen und die Vorschrift damit ihre deregulierende Wirkung verlieren, wenn trotz der entbehrlichen detaillierten Beschlussfeststellung die Protokollierung des Abstimmungsergebnisses gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG weiterhin die Angaben der Ja- und Nein-Stimmen erfordert, mithin die Aufnahme von "Zahlenkolonnen" (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098, S. 39).
51
(c) Der Senat hält aber daran fest, dass auch nach Einfügung von Satz 2 und 3 in § 130 Abs. 2 AktG durch das ARUG das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung in die notarielle Niederschrift aufzunehmen ist (vgl. Leitzen, ZIP 2010, 1065, 1066 ff.; Wicke in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 48; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 130 Rn. 57, 67 f.).
52
(aa) Dafür spricht bereits, dass § 241 Nr. 2 AktG die Nichtigkeitssanktion weiterhin auf Verstöße gegen die Protokollierung nach § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG130 Abs. 2 AktG aF) beschränkt, Verstöße des Versammlungsleiters bei den Feststellungen nach Satz 2 hingegen von der Nichtigkeitsfolge ausgenommen sind und nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen. § 241 Nr. 2 AktG unterscheidet somit zwischen dem Umfang der Protokollierung durch den Notar und dem Umfang der Feststellungen durch den Versammlungsleiter (Leitzen, ZIP 2010, 1065, 1066 f.). Es ist deshalb naheliegend, dass dies auch weiter für § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG einerseits und für § 130 Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG andererseits gilt. Denn die Ausnahme fehlerhafter Feststellungen nach Satz 2 von der Nichtigkeitsfolge des § 241 Nr. 2 AktG wird in den Gesetzesma- terialien damit begründet, dass anderenfalls ein Fehler des Versammlungsleiters bei seinen konkreten Feststellungen nach Satz 2 und der Aufnahme dieser Feststellungen in die Niederschrift die Nichtigkeit nach § 241 Nr. 2 AktG zur Folge hätte (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 16/11642, S. 39 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber aufgrund dieser von ihm erkannten Gefahr von Fehlern bei den Feststellungen des Versammlungsleiters nach Satz 2 zugleich eine Veränderung der vom Notar zu protokollierenden Angaben nach Satz 1 dahin vornehmen wollte, dass zahlenmäßige Angaben zum Abstimmungsergebnis - entgegen dem bisherigen Verständnis des § 130 Abs. 2 AktG aF - nicht mehr im Protokoll enthalten sein müssen.
53
(bb) Des Weiteren spricht der Wortlaut des § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG, dass die Beschlussfassung "auch" die Feststellung über die Zahl der abgegebenen Stimmen umfasst, und des § 130 Abs. 2 Satz 3 AktG, wonach der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung beschränken "kann", dafür, dass Satz 2 nur eine Verschärfung der Anforderungen an die vom Versammlungsleiter zu treffenden Feststellungen und deren Protokollierung begründet und sich Satz 3 nur auf die Ergebnisfeststellung durch den Versammlungsleiter mit den Zusatzangaben nach Satz 2 bezieht, nicht aber auf die Protokollierung des Ergebnisses durch den Notar in § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG. Schon bisher zählte die über die Feststellung des rechtlichen Beschlussergebnisses hinausgehende Feststellung bzw. Bekanntgabe des "Ergebnisses der Abstimmung" durch den Versammlungsleiter nicht zu den zwingenden materiellen Voraussetzungen einer wirksamen Beschlussfassung (vgl. MünchKomm AktG/Kubis, 2. Aufl., § 130 Rn. 58 mwN; Leitzen, ZIP 2010, 1065, 1067).
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(cc) Schließlich war das Regelungsziel von Aktionärsrechterichtlinie und ARUG die Steigerung der Transparenz. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber damit gleichzeitig den in der Protokollierung des zahlenmäßigen Ab- stimmungsergebnisses liegenden Verfahrensstandard im Vergleich zum bisher geltenden Recht absenken wollte, ist nicht ersichtlich (Leitzen, ZIP 2010, 1065, 1067). Vielmehr wird der Zweck der Protokollierung, die Willensbildung der Hauptversammlung zu dokumentieren, damit keine Unklarheiten über Annahme oder Ablehnung von Anträgen unter den Beteiligten entstehen, gerade ohne Festhalten des zahlenmäßigen Ergebnisses verfehlt, insbesondere wenn das Erreichen einer qualifizierten Mehrheit in Rede steht oder Stimmverbote in Betracht kommen.
55
(dd) Die Gesetzesmaterialien stehen dieser Annahme jedenfalls nicht entgegen, zumal dort bezogen auf Satz 3 nur auf die zeitliche Verzögerung bei der "Verlesung" längerer Zahlenkolonnen abgestellt wird (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098, S. 39), hingegen nicht auf ihre Protokollierung. Die Protokollierung des zahlenmäßigen Abstimmungsergebnisses , auch die von "Zahlenkolonnen", verzögert den Fortgang der Hauptversammlung nicht.
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(ee) Auch hindert es die Protokollierung durch den Notar nicht, wenn aufgrund von § 130 Abs. 2 Satz 3 AktG die Bekanntgabe des zahlenmäßigen Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter nicht notwendig ist. Der Notar kann die Feststellung zum Abstimmungsergebnis im Protokoll zwar auf dessen Bekanntgabe durch den Versammlungsleiter stützen; eigene Wahrnehmungen des Notars zum Abstimmungsvorgang sind insoweit nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 – II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 16). Wird das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter nicht bekannt gegeben, genügt es, wenn entweder das durch den Versammlungsleiter aufgrund von § 130 Abs. 6 AktG dennoch zu ermittelnde genaue Ergebnis der Abstimmung zur Kenntnis des Notars gelangt oder der Notar diese Kenntnis aus anderen Quellen auf der Hauptversammlung erhält (vgl. Leitzen, ZIP 2010, 1065, 1068).
57
b) Das erforderliche zahlenmäßige Ergebnis der für und gegen die Beschlussvorschläge abgegebenen Stimmen ist weder im ursprünglichen Hauptversammlungsprotokoll noch in der ergänzenden Niederschrift angegeben. Aus der Feststellung "Herr P. (90 %) ist dafür", "Herr R. " [der Kläger] "(10 %) dagegen" ergibt es sich nicht. Es ist nicht feststellbar, ob sich diese Prozentangaben auf die Zahl der an der Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Aktien oder auf das Verhältnis der abgegebenen Ja- und NeinStimmen beziehen.
58
Dem Protokoll der Hauptversammlung der Beklagten am 10. März 2014, welches nur Prozentangaben enthält, kann weder entnommen werden, wie viele Stimmen bei den beiden Beschlussfassungen überhaupt abgegeben worden sind, noch in welchem zahlenmäßigen Verhältnis die für die Beschlussvorschläge abgegebenen zu den gegen sie abgegebenen Stimmen stehen. Auch den übrigen Angaben des Hauptversammlungsprotokolls, insbesondere der der Niederschrift als Anlage beigefügten Einberufung der Hauptversammlung durch die M. AG, ist das nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Aus ihr ergibt sich lediglich, dass die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 50.000 Stück beträgt und das Grundkapital in 50.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt ist, auf die je eine Stimme gewährt wird.
59
Aus der Prozentangabe im Zusammenhang mit der Gesamtzahl der Aktien lässt sich die Zahl der Ja- und Neinstimmen nicht entnehmen, weil nicht feststeht, dass eine Aktie bei der Beklagten eine Stimme zählt. Die Beklagte hatte in ihrer Satzung (§ 14 Nr. 4) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Stimmrecht nicht erst mit der vollständigen Einzahlung der Einlage (§ 134 Abs. 2 Satz 1 AktG), sondern schon mit der Leistung der gesetzlichen Mindesteinlage beginnen zu lassen (§ 134 Abs. 2 Satz 3 AktG). Unter dieser Voraussetzung gewährt die gesetzliche Mindesteinlage von 1/4 des Nennbetrages (§ 36a Abs. 1 AktG) eine Stimme und bildet die Einheit, nach der das Stimmrecht der Aktien zu berechnen ist (§ 134 Abs. 2 Satz 4 AktG). Eine voll eingezahlte Aktie hätte mithin bei dem Kläger das vierfache Stimmrecht einer Aktie der M. AG vermittelt, auf die bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nur die gesetzliche Mindestzahlung geleistet worden war.
60
c) Diese Beurkundungsfehler führen jedoch nicht zur Nichtigkeit der beiden Beschlüsse.
61
aa) Eine Beurkundung ohne Angabe des rechnerischen Abstimmungsergebnisses führt nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich allerdings mit der möglichen Ausnahme von einfachen Verhältnissen, in denen sich die Zahl der abgegebenen Stimmen durch einfaches Nachrechnen ergibt, auch dann zur Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 241 Nr. 2 AktG, wenn den Umständen nach kein Zweifel an der Annahme des Beschlussvorschlags bestehen kann. Die notarielle Protokollierung soll eine zweifelsfreie Dokumentation der Willensbildung der Hauptversammlung gewährleisten. Es liegt im Interesse der Gesellschaft, der künftigen Aktionäre und der Gläubiger, dass dies in ordnungsgemäßer und Streitigkeiten ausschließender Weise geschieht. Die rechtserheblichen tatsächlichen Vorgänge bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft sind nach Maßgabe des § 130 Abs. 2 AktG unabhängig davon zu protokollieren, ob dies angesichts der konkreten Kapital- und Abstimmungsverhältnisse zur Sicherung der Richtigkeit des abschließend festgestellten Ergebnisses der Beschlussfassung jeweils erforderlich ist oder nicht. Die Beurkundungspflicht soll nicht von dem Ausgang der Abstimmung im Einzelfall abhängen. Eine Abschwächung des Beurkundungserfordernisses und der an seine Verletzung geknüpften gesetzlichen Sanktion aus Billigkeitsgründen stünde auch im Widerspruch zur Wahrung des Erfordernisses der Rechtssicherheit (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 – II ZR 114/93, ZIP 1994, 1171, 1172 f.).
62
bb) An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht uneingeschränkt weiter fest. Wenn sich aus den Angaben in der Niederschrift das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis auch in nicht einfachen Verhältnissen so errechnen lässt, dass danach keine Zweifel über die Ablehnung oder Annahme des Antrags und die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung verbleiben, ist der mit der Beurkundung verfolgte Zweck, die Willensbildung der Gesellschaft zweifelsfrei und in streitausschließender Weise zu dokumentieren (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 – II ZR 114/93, ZIP 1994, 1171, 1173; Urteil vom 19. September 1994 – II ZR 248/92, BGHZ 127, 107, 113; Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 330/13, BGHZ 203, 68 Rn. 17), trotz der Mängel der Niederschrift erreicht. In einem solchen Fall ist es bei einer am Zweck der Vorschrift ausgerichteten Auslegung gerechtfertigt, von der gesetzlichen Nichtigkeitsfolge des § 241 Nr. 2 AktG abzusehen. Wegen der Eindeutigkeit des Ergebnisses, das in der Niederschrift nachvollziehbar festgehalten ist, wäre es bloßer Formalismus, trotz der Zweckerreichung an der strengen Nichtigkeitsfolge festzuhalten. Zu einer Abschwächung des Beurkundungserfordernisses führt die Berücksichtigung der Zweckerreichung nicht, weil nicht die Beurkundungspflicht eingeschränkt wird, sondern die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Beurkundung beschränkt werden, wenn der Beurkundungszweck erreicht worden ist. Die Rechtssicherheit ist davon nicht berührt.
63
cc) Ein Zweifel an der Annahme der Beschlussvorschläge ist im vorliegenden Fall trotz der unrichtigen Protokollierung der Abstimmungsergebnisse ausgeschlossen. Aufgrund der Angaben in der Niederschrift lässt sich das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis zwar nicht exakt, aber dennoch mit einem eindeutigen Ergebnis errechnen.
64
Beziehen sich die Prozentangaben auf das Ergebnis der Abstimmung entsprechend den teilnehmenden Stimmrechten, d.h. auf die Zahl der stimmberechtigten Aktien, ergibt sich aus den 90 % der Aktien der M. AG, die nach dem Hauptversammlungsprotokoll für die Beschlussvorschläge gestimmt haben, selbst bei nur einfachem Stimmrecht aller dieser Aktien auch dann noch eine Mehrheit, wenn man unterstellt, dass die 10 % der Aktien des Klägers allesamt ein vierfaches Stimmrecht besaßen (45.000 Ja-Stimmen zu 20.000 Nein-Stimmen), § 134 Abs. 2 Satz 3 und 4 AktG. Hatten alle Aktien der M. AG vierfaches Stimmrecht, ist das Abstimmungsverhältnis mit 180.000 Ja-Stimmen zu 5.000 Nein-Stimmen ebenfalls eindeutig, ebenso bei jeweils teilweisen Anteilen von Mehrfachstimmrechten. Beziehen sich die protokollierten Prozentangaben hingegen auf das Verhältnis der abgegebenen Jaund Nein-Stimmen, wurden die beiden Beschlüsse mit einer Mehrheit von 45.000 Ja-Stimmen zu 5.000 Nein-Stimmen gefasst. In allen Fällen hat somit eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Annahme der Beschlussvorlagen vorgelegen. Hinzu kommt, dass die Beklagte nur zwei Aktionäre hatte, die sich alle an der Abstimmung beteiligt haben, und diese auch noch namentlich mit ihrem Abstimmungsverhalten aufgeführt sind, so dass die Verhältnisse insoweit übersichtlich sind. Da keine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse für die Beschlussfassung bestimmt waren, ist das rechnerische Abstimmungsergebnis eindeutig und es bestehen keine weiteren Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung.
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III. Es liegt auch keine zu einer Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse nach § 241 Nr. 1, § 121 Abs. 2 Satz 3, § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG führende Einberufung durch eine dazu nicht berechtigte Person vor.
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1. Die Geltendmachung dieses Einladungsmangels durch den Kläger war nicht gemäß § 121 Abs. 6 AktG ausgeschlossen. Eine Vollversammlung im Sinne der Vorschrift lag nicht vor. Sie erfordert nicht nur, dass sämtliche Aktionäre anwesend sind, sondern auch das Einvernehmen aller Anwesenden mit der Abhaltung der Hauptversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2009 – II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 19 mwN zur Gesellschafterversammlung einer GmbH). Ein Einvernehmen des Klägers mit der Durchführung der Versammlung ist nicht festgestellt.
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2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die M. AG auf der Grundlage der gerichtlichen Ermächtigung des Amtsgerichts vom 2. Oktober 2013 die außerordentliche Hauptversammlung am 10. März 2014 einberufen durfte. Da die auf der Hauptversammlung am 8. Oktober 2013 gefassten Beschlüsse bereits aufgrund eines formellen Einberufungsmangels nichtig waren, war entgegen der Annahme der Revision die gerichtliche Ermächtigung durch die Einladung zu dieser Hauptversammlung nicht verbraucht.
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Die gerichtliche Ermächtigung ist grundsätzlich erst erschöpft, wenn die Hauptverhandlung gesetzes- und satzungsgemäß einberufen unddurchgeführt worden ist. Das folgt aus dem Zweck der Ermächtigung. § 122 Abs. 1 bis 3 AktG gewährleistet Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, und hier damit auch der Mehrheitsaktionärin als einziger weiterer Aktionärin neben dem Kläger, dass die Hauptversammlung zusammentritt und sich mit Angelegenheiten befasst, deren Behandlung diese Aktionäre wünschen. Das Verlangen ist erst erfüllt, wenn die Hauptversammlung sich mit den der beantragten Ermächtigung zugrunde liegenden Beschlussgegenständen befasst hat (BGH, Urteil vom 30. Juni 2015 – II ZR 142/14, BGHZ 206, 143 Rn. 27). Damit die Befassung mit den Be- schlussgegenständen nicht schon an formalen Mängeln scheitert, setzt dies voraus, dass die Hauptversammlung entsprechend dem Ermächtigungsverlangen gesetzes- und satzungsgemäß einberufen und durchgeführt ist. Der Senat hat aus diesem Grund bereits entschieden, dass das Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 1 bis 3 AktG erst erledigt ist, wenn die Hauptversammlung entsprechend dem Verlangen gesetzes- und satzungsgemäß einberufen und durchgeführt worden ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 – II ZB 17/11, ZIP 2012, 1313 Rn. 8).
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Die Ermächtigung ist auch nicht verbraucht, weil die ermächtigte Mehrheitsaktionärin die fehlerhafte Einberufung der ersten Versammlung selbst zu verantworten hat. Mit der Ermächtigung kommt es zu einer vollständigen Überwälzung der logistischen Vorbereitungen der Hauptversammlung auf die ermächtigten Aktionäre (Butzke in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 122 Rn. 107; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 122 Rn. 71). Diese Organisation der Hauptversammlung ist insbesondere in formaler Hinsicht ein komplexer, fehleranfälliger Vorgang. Die aus dieser auf die ermächtigten Aktionäre übergegangenen Organisationslast erwachsenden Risiken dürfen aber nicht zu ihren Lasten gehen , weil Voraussetzung der Ermächtigung ist, dass der normalerweise für die Einladung der Hauptversammlung zuständige und damit vertraute Vorstand zu Unrecht dem berechtigten Verlangen der Aktionäre nicht nachgekommen ist. Es wäre in diesem Fall auch bloßer Formalismus, wenn die Aktionäre erneut eine inhaltlich identische Ermächtigung beantragen müssten, um eine weitere, nicht an formalen Einberufungsmängeln leidende Hauptversammlung mit denselben Tagesordnungspunkten einberufen und durchführen zu können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger als Vorstand der Beklagten auch weiterhin nicht bereit, eine Hauptversammlung einzuberufen, weshalb die Voraussetzungen, die den Erlass der gerichtlichen Ermächtigung gerechtfertigt hatten, unverändert vorlagen.
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3. Entgegen der Ansicht der Revision ist die gerichtliche Ermächtigung vom 2. Oktober 2013 auch nicht erloschen, weil die Hauptversammlung erst am 10. März 2014 stattgefunden hat.
71
Der Revision ist zwar zuzugeben, dass eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung nicht zeitlich unbegrenzt gelten kann. Das Berufungsgericht ist aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls revisionsrechtlich unbedenklich davon ausgegangen, dass die M. AG von der gerichtlichen Ermächtigung mit der Bekanntmachung im Januar 2014 innerhalb eines angemessenen Zeitraums Gebrauch gemacht hat. Die Klägerin hat erst mit Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - vom 23. Januar 2014 Kenntnis davon erlangt, dass die Beschlüsse der ersten außerordentlichen Hauptversammlung vom 8. Oktober 2013 nichtig sind, und unmittelbar danach erneut eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
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IV. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der Wahlbeschluss wegen der fehlenden Angabe in der Bekanntmachung, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt, nicht für nichtig zu erklären ist (§ 243 Abs. 1 AktG).
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1. Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 AktG anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich dieser zusammensetzt und ob die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden ist. Die Angaben müssen in der Einberufung mit dem entsprechenden Tagesordnungspunkt bekannt gemacht werden. Diese zusätzlichen Bekanntmachungspflichten sind auch von den Aktionären zu beachten, die von einer gerichtlichen Ermächtigung gemäß § 122 Abs. 3 AktG Gebrauch machen (Rieckers in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 124 Rn. 11; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 124 Rn. 8). Die gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 AktG erforderliche Information, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat der Beklagten zusammensetzt, ist in der Bekanntmachung der einladenden M. AG nicht enthalten.
74
2. Das Fehlen dieser Angaben führt als Gesetzesverstoß regelmäßig auf eine Anfechtungsklage hin zur Nichtigerklärung des Wahlbeschlusses. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Nichtigerklärung bei einem Gesetzes - oder Satzungsverstoß nach § 243 Abs. 1 AktG die Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebend, insbesondere auch des in der Abstimmung unterlegenen Minderheitsaktionärs, im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 – II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 391 f.; Urteil vom 20. September 2004 – II ZR 288/02, BGHZ 160, 253, 255 f.; Urteil vom 25. November 2002 – II ZR 49/01, BGHZ 153, 32, 36 f.; Urteil vom 12. November 2001 – II ZR 225/99, BGHZ 149, 158, 164 f.; vgl. auch zu einem nicht rechtsfähigen Verein Urteil vom 2. Juli 2007 – II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 44). Die Anfechtbarkeit ist danach nur dann ausgeschlossen, wenn dem Verfahrensverstoß die für eine sachgerechte Meinungsbildung eines objektiv urteilenden Aktionärs erforderliche Relevanz fehlt.
75
Die Relevanz ist bei Bekanntmachungsmängeln i.S.v. § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG regelmäßig zu bejahen. Nach dieser Vorschrift dürfen über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind, keine Beschlüsse gefasst werden. Der Regelung liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, dass Bekanntmachungsmängel für das Teilhaberecht des Aktionärs grundsätzlich von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 20. September 2004 – II ZR 288/02, BGHZ 160, 253, 255 f.; Urteil vom 25. November 2002 – II ZR 49/01, BGHZ 153, 32, 36 f.; Urteil vom 12. November 2001 – II ZR 225/99, BGHZ 149, 158, 164 f.). Das gilt insbesondere für die erweiterten Bekanntmachungspflichten nach § 124 Abs. 2 Satz 1 AktG. Sie sollen dem Aktionär als Entscheidungshilfe bei der Frage dienen, ob eine Teilnahme an der Hauptversammlung zum Tagesordnungspunkt "Aufsichtsratswahlen" sinnvoll ist (BegrRegE Kropff S. 174; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 124 Rn. 8). Nur wenn dessen Zusammensetzung hinreichend bekannt ist, kann der Aktionär die Gewichtung seiner Stimme richtig einschätzen.
76
3. Wie das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei angenommen hat, handelt es sich vorliegend um einen atypischen Sonderfall, in dem es dem Kläger verwehrt ist, sich auf diesen Bekanntmachungsmangel zu stützen. Der Verstoß gegen § 124 Abs. 2 Satz 1 AktG hat hier ausnahmsweise für das Teilnahme - und Abstimmungsverhalten des Klägers bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Neuwahl des Aufsichtsrats keine Bedeutung. Der Kläger konnte sich auch ohne die entsprechende Angabe der gesetzlichen Vorschriften zur Wahl des Aufsichtsrates in der Bekanntmachung der anderen Aktionärin eine Meinung darüber bilden, an der Hauptversammlung und der Beschlussfassung über die Neuwahl des Aufsichtsrats teilzunehmen oder ihr fernzubleiben.
77
Dem Kläger konnte und musste bekannt sein, nach welchen gesetzlichen Vorschriften, die aufgrund des Kontinuitätsprinzips gemäß § 96 Abs. 4 AktG n.F. (§ 96 Abs. 2 aF AktG) auch für die Neuwahl galten, sich der seitherige Aufsichtsrat der Beklagten zusammensetzte. Bei der Beklagten handelt sich um eine Gesellschaft, die neben dem Kläger nur aus der einladenden Mehrheitsaktionärin besteht. Der Kläger war zugleich der amtierende Vorstand der Beklagten und konnte deshalb auch auf die Geschäftsunterlagen der Beklagten zugreifen. Die Beklagte war nicht mehr werbend tätig und verfügte über kein Personal , jedenfalls nicht in einer für die Besetzung des Aufsichtsrats nach den Mitbestimmungsvorschriften erheblicher Zahl, so dass kein Anhaltspunkt dafür bestand , dass sie bei der Neuwahl des Aufsichtsrates - anders als bisher - in irgendeiner Form nunmehr Mitbestimmungsvorschriften unterlag. All dies musste dem Kläger als Vorstand der Beklagten auch bekannt sein. Hinzu kommt, dass er als Vorstand noch vor der gerichtlichen Ermächtigung darüber zu entscheiden hatte, ob er dem Verlangen auf Einberufung einer Hauptversammlung zur Neuwahl des Aufsichtsrats nachkommen wollte, und aus diesem Anlass nachprüfen musste, wie der Aufsichtsrat zu besetzen ist.
Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 23.01.2015 - 4 HKO 902/14 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.11.2015 - 8 U 334/15 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Aktiengesetz - AktG | § 243 Anfechtungsgründe


(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. (2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen D

Aktiengesetz - AktG | § 241 Nichtigkeitsgründe


Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2

Aktiengesetz - AktG | § 121 Allgemeines


(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit be

Aktiengesetz - AktG | § 96 Zusammensetzung des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammenbei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,bei Gesellschaften, für die das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitg

Aktiengesetz - AktG | § 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit


(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu ric

Aktiengesetz - AktG | § 249 Nichtigkeitsklage


(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246

Aktiengesetz - AktG | § 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung


(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt

Aktiengesetz - AktG | § 130 Niederschrift


(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschafte

Aktiengesetz - AktG | § 245 Anfechtungsbefugnis


Zur Anfechtung ist befugt 1. jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;2. jeder in der Hauptver

Aktiengesetz - AktG | § 134 Stimmrecht


(1) Das Stimmrecht wird nach Aktiennennbeträgen, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Für den Fall, daß einem Aktionär mehrere Aktien gehören, kann bei einer nichtbörsennotierten Gesellschaft die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Hö

Aktiengesetz - AktG | § 36a Leistung der Einlagen


(1) Bei Bareinlagen muß der eingeforderte Betrag (§ 36 Abs. 2) mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen. (2) Sacheinlagen sind vollständig zu leisten. B

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2011 - II ZR 229/09

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2007 - II ZR 111/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL II ZR 111/05 Verkündet am: 2. Juli 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2009 - II ZR 167/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 167/07 Verkündet am: 27. April 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2002 - II ZR 49/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 49/01 Verkündet am: 25. November 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2004 - II ZR 288/02

bei uns veröffentlicht am 20.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 288/02 Verkündet am: 20. September 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2001 - II ZR 225/99

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 17/11 vom 8. Mai 2012 in der unternehmensrechtlichen Sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 62, 74 Abs. 1; AktG § 122 Abs. 3 a) Im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminder

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 1 4 2 / 1 4 Verkündet am: 30. Juni 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewe

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2018 - II ZR 78/17

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Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Mai 2018 - 31 Wx 122/18

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Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.03.2018, Az. HRB 226715 (Fall 6 und Fall 11), wird zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amt

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(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.

(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.

(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch

1.
die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
2.
den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,
3.
die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.

(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.

(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.

(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.

(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.

(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.

(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch

1.
die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
2.
den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,
3.
die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.

(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.

(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.

(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.

(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.

(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.

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1. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses verliert ein Minderheitsaktionär zwar grundsätzlich seine Befugnis, Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse zu erheben. Er muss zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 261 ZPO) durch Zustellung einer Beschlussmängelklage (§ 253 Abs. 1 ZPO) noch Aktionär sein (Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 245 Rn. 7; MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 245 Rn. 26; K. Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 245 Rn. 17). Die Anfechtungsklage nach § 245 Nr. 1 bis 3 AktG kann ebenso wie die aktienrechtliche Nichtigkeitsklage (§ 249 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 AktG) nur von einem Aktionär erhoben werden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister verliert ein Minderheitsaktionär seine Stellung als Aktionär, weil die Aktien auf den Hauptaktionär übergehen (§ 327e Abs. 3 Satz 1 AktG).

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.

(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.

(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch

1.
die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
2.
den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,
3.
die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.

(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.

(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.

(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.

(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

17
Entscheidend für die Zulässigkeit der Beurkundung durch eine ausländische Urkundsperson sind die mit der Beurkundung verbundenen Zwecke. Sie dient in erster Linie der Rechtssicherheit und Transparenz, damit keine Unklarheiten über Annahme oder Ablehnung von Anträgen und die gestellten Anträge besteht (Noack/Zetzsche in KK-AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 4). Mit der Fertigung einer notariellen Urkunde geht auch eine bessere Beweissicherung einher. Diesen Zwecken kann auch eine unabhängige ausländische Urkundsperson, deren Stellung mit der eines deutschen Notars vergleichbar ist, genügen.

(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.

(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.

(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch

1.
die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
2.
den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,
3.
die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.

(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.

(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.

(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.

(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.

(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.

(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch

1.
die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
2.
den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,
3.
die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.

(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.

(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.

(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.

(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.

(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.

(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch

1.
die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
2.
den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,
3.
die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.

(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.

(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.

(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.

(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

17
Entscheidend für die Zulässigkeit der Beurkundung durch eine ausländische Urkundsperson sind die mit der Beurkundung verbundenen Zwecke. Sie dient in erster Linie der Rechtssicherheit und Transparenz, damit keine Unklarheiten über Annahme oder Ablehnung von Anträgen und die gestellten Anträge besteht (Noack/Zetzsche in KK-AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 4). Mit der Fertigung einer notariellen Urkunde geht auch eine bessere Beweissicherung einher. Diesen Zwecken kann auch eine unabhängige ausländische Urkundsperson, deren Stellung mit der eines deutschen Notars vergleichbar ist, genügen.

(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.

(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.

(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch

1.
die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
2.
den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,
3.
die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.

(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.

(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.

(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.

(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.

(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.

(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch

1.
die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
2.
den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,
3.
die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.

(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.

(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.

(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.

(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.

(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.

(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch

1.
die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
2.
den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,
3.
die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.

(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.

(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.

(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.

(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.

(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.

(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch

1.
die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
2.
den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,
3.
die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.

(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.

(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.

(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.

(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(1) Das Stimmrecht wird nach Aktiennennbeträgen, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Für den Fall, daß einem Aktionär mehrere Aktien gehören, kann bei einer nichtbörsennotierten Gesellschaft die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken. Die Satzung kann außerdem bestimmen, daß zu den Aktien, die dem Aktionär gehören, auch die Aktien rechnen, die einem anderen für seine Rechnung gehören. Für den Fall, daß der Aktionär ein Unternehmen ist, kann sie ferner bestimmen, daß zu den Aktien, die ihm gehören, auch die Aktien rechnen, die einem von ihm abhängigen oder ihn beherrschenden oder einem mit ihm konzernverbundenen Unternehmen oder für Rechnung solcher Unternehmen einem Dritten gehören. Die Beschränkungen können nicht für einzelne Aktionäre angeordnet werden. Bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit bleiben die Beschränkungen außer Betracht.

(2) Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage. Entspricht der Wert einer verdeckten Sacheinlage nicht dem in § 36a Abs. 2 Satz 3 genannten Wert, so steht dies dem Beginn des Stimmrechts nicht entgegen; das gilt nicht, wenn der Wertunterschied offensichtlich ist. Die Satzung kann bestimmen, daß das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche oder höhere satzungsmäßige Mindesteinlage geleistet ist. In diesem Fall gewährt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme; bei höheren Einlagen richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlagen. Bestimmt die Satzung nicht, daß das Stimmrecht vor der vollständigen Leistung der Einlage beginnt, und ist noch auf keine Aktie die Einlage vollständig geleistet, so richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlagen; dabei gewährt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme. Bruchteile von Stimmen werden in diesen Fällen nur berücksichtigt, soweit sie für den stimmberechtigten Aktionär volle Stimmen ergeben. Die Satzung kann Bestimmungen nach diesem Absatz nicht für einzelne Aktionäre oder für einzelne Aktiengattungen treffen.

(3) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn in der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung nichts Abweichendes und bei börsennotierten Gesellschaften nicht eine Erleichterung bestimmt wird. Die börsennotierte Gesellschaft hat zumindest einen Weg elektronischer Kommunikation für die Übermittlung des Nachweises anzubieten. Werden von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre nachprüfbar festzuhalten; § 135 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Form der Ausübung des Stimmrechts richtet sich nach der Satzung.

(1) Bei Bareinlagen muß der eingeforderte Betrag (§ 36 Abs. 2) mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen.

(2) Sacheinlagen sind vollständig zu leisten. Besteht die Sacheinlage in der Verpflichtung, einen Vermögensgegenstand auf die Gesellschaft zu übertragen, so muß diese Leistung innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu bewirken sein. Der Wert muß dem geringsten Ausgabebetrag und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch dem Mehrbetrag entsprechen.

(1) Das Stimmrecht wird nach Aktiennennbeträgen, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Für den Fall, daß einem Aktionär mehrere Aktien gehören, kann bei einer nichtbörsennotierten Gesellschaft die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken. Die Satzung kann außerdem bestimmen, daß zu den Aktien, die dem Aktionär gehören, auch die Aktien rechnen, die einem anderen für seine Rechnung gehören. Für den Fall, daß der Aktionär ein Unternehmen ist, kann sie ferner bestimmen, daß zu den Aktien, die ihm gehören, auch die Aktien rechnen, die einem von ihm abhängigen oder ihn beherrschenden oder einem mit ihm konzernverbundenen Unternehmen oder für Rechnung solcher Unternehmen einem Dritten gehören. Die Beschränkungen können nicht für einzelne Aktionäre angeordnet werden. Bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit bleiben die Beschränkungen außer Betracht.

(2) Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage. Entspricht der Wert einer verdeckten Sacheinlage nicht dem in § 36a Abs. 2 Satz 3 genannten Wert, so steht dies dem Beginn des Stimmrechts nicht entgegen; das gilt nicht, wenn der Wertunterschied offensichtlich ist. Die Satzung kann bestimmen, daß das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche oder höhere satzungsmäßige Mindesteinlage geleistet ist. In diesem Fall gewährt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme; bei höheren Einlagen richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlagen. Bestimmt die Satzung nicht, daß das Stimmrecht vor der vollständigen Leistung der Einlage beginnt, und ist noch auf keine Aktie die Einlage vollständig geleistet, so richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlagen; dabei gewährt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme. Bruchteile von Stimmen werden in diesen Fällen nur berücksichtigt, soweit sie für den stimmberechtigten Aktionär volle Stimmen ergeben. Die Satzung kann Bestimmungen nach diesem Absatz nicht für einzelne Aktionäre oder für einzelne Aktiengattungen treffen.

(3) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn in der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung nichts Abweichendes und bei börsennotierten Gesellschaften nicht eine Erleichterung bestimmt wird. Die börsennotierte Gesellschaft hat zumindest einen Weg elektronischer Kommunikation für die Übermittlung des Nachweises anzubieten. Werden von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre nachprüfbar festzuhalten; § 135 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Form der Ausübung des Stimmrechts richtet sich nach der Satzung.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.

(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.

(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch

1.
die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
2.
den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,
3.
die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.

(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.

(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.

(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.

(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

17
Entscheidend für die Zulässigkeit der Beurkundung durch eine ausländische Urkundsperson sind die mit der Beurkundung verbundenen Zwecke. Sie dient in erster Linie der Rechtssicherheit und Transparenz, damit keine Unklarheiten über Annahme oder Ablehnung von Anträgen und die gestellten Anträge besteht (Noack/Zetzsche in KK-AktG, 3. Aufl., § 130 Rn. 4). Mit der Fertigung einer notariellen Urkunde geht auch eine bessere Beweissicherung einher. Diesen Zwecken kann auch eine unabhängige ausländische Urkundsperson, deren Stellung mit der eines deutschen Notars vergleichbar ist, genügen.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Das Stimmrecht wird nach Aktiennennbeträgen, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Für den Fall, daß einem Aktionär mehrere Aktien gehören, kann bei einer nichtbörsennotierten Gesellschaft die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken. Die Satzung kann außerdem bestimmen, daß zu den Aktien, die dem Aktionär gehören, auch die Aktien rechnen, die einem anderen für seine Rechnung gehören. Für den Fall, daß der Aktionär ein Unternehmen ist, kann sie ferner bestimmen, daß zu den Aktien, die ihm gehören, auch die Aktien rechnen, die einem von ihm abhängigen oder ihn beherrschenden oder einem mit ihm konzernverbundenen Unternehmen oder für Rechnung solcher Unternehmen einem Dritten gehören. Die Beschränkungen können nicht für einzelne Aktionäre angeordnet werden. Bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit bleiben die Beschränkungen außer Betracht.

(2) Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage. Entspricht der Wert einer verdeckten Sacheinlage nicht dem in § 36a Abs. 2 Satz 3 genannten Wert, so steht dies dem Beginn des Stimmrechts nicht entgegen; das gilt nicht, wenn der Wertunterschied offensichtlich ist. Die Satzung kann bestimmen, daß das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche oder höhere satzungsmäßige Mindesteinlage geleistet ist. In diesem Fall gewährt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme; bei höheren Einlagen richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlagen. Bestimmt die Satzung nicht, daß das Stimmrecht vor der vollständigen Leistung der Einlage beginnt, und ist noch auf keine Aktie die Einlage vollständig geleistet, so richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlagen; dabei gewährt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme. Bruchteile von Stimmen werden in diesen Fällen nur berücksichtigt, soweit sie für den stimmberechtigten Aktionär volle Stimmen ergeben. Die Satzung kann Bestimmungen nach diesem Absatz nicht für einzelne Aktionäre oder für einzelne Aktiengattungen treffen.

(3) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn in der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung nichts Abweichendes und bei börsennotierten Gesellschaften nicht eine Erleichterung bestimmt wird. Die börsennotierte Gesellschaft hat zumindest einen Weg elektronischer Kommunikation für die Übermittlung des Nachweises anzubieten. Werden von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre nachprüfbar festzuhalten; § 135 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Form der Ausübung des Stimmrechts richtet sich nach der Satzung.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung;
2.
das Verfahren für die Stimmabgabe
a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie
b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird;
4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.

(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.

(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.

(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.

(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung;
2.
das Verfahren für die Stimmabgabe
a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie
b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird;
4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.

(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.

(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.

(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.

(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

19
Der Einladungsmangel ist nicht nach § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt. Voraussetzung einer Heilung durch eine Vollversammlung ist, dass nicht nur sämtliche Gesellschafter anwesend sind, sondern auch das Einvernehmen aller Anwesenden mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung besteht (BGHZ 100, 264, 269; Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 216/96, ZIP 1998, 335; v. 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757; Beschl. v. 19. Januar 2009 - II ZR 98/08, ZIP 2009, 562). Der Kläger war am 28. Oktober 2003 anwesend, hat aber vor der Abstimmung gegen eine Beschlussfassung Widerspruch erhoben.

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

27
cc) Eine andere Beurteilung ist auch im Hinblick auf den Normzweck des § 122 AktG, einer Minderheit von Aktionären die Möglichkeit der Willensbeeinflussung der anderen Aktionäre in einer Hauptversammlung zu gewähren, nicht geboten. Die mit der Verweisung der Aktionäre auf das Verfahren der gerichtlichen Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 AktG gegebenenfalls verbundene Verzögerung ist nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich hinzunehmen. Die von Aktionären nach gerichtlicher Ermächtigung gemäß § 122 Abs. 3 AktG einberufene Hauptversammlung kann der Vorstand nicht absagen, weil diese Kompetenz nur dem einberufenden Organ zusteht und der Vorstand im Falle der Einberufung durch dazu gemäß § 122 Abs. 3 AktG ermächtigte Aktionäre nicht Einberufungsorgan ist. Der Vorstand würde zwar (wieder) als Einberufungsorgan handeln, wenn er nach Stellung eines Antrags gemäß § 122 Abs. 3 AktG (und vor dessen rechtskräftiger Bescheidung) von sich aus erneut eine Hauptversammlung mit den von den Aktionären verlangten Gegenständen einberiefe. Dadurch würde das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 122 Abs. 3 AktG aber nicht entfallen, wenn der Vorstand eine (erste) aufgrund eines Verlangens nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG einberufene Hauptversammlung abgesagt hat, die Prüfung dieser Absage Anhaltspunkte dafür ergibt, dass sie pflichtwidrig erfolgt ist, und die Gefahr besteht, dass der Vorstand erneut so verfahren wird. In diesem Fall erledigt sich das Begehren der Minderheit gemäß § 122 Abs. 3 AktG erst dann, wenn sich die (vom Vorstand einberufene) Hauptversammlung mit den der beantragten Ermächtigung zugrunde liegenden Beschlussgegenständen befasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - II ZB 17/11, ZIP 2012, 1313 Rn. 8).

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

8
a) Im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung gem. § 122 Abs. 1 bis 3 AktG tritt eine Hauptsacheerledigung ein, wenn die Hauptversammlung entsprechend dem Verlangen gesetzes- und satzungsgemäß einberufen und durchgeführt worden ist (vgl. KG, NZG 2003, 441, 442; Werner in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 122 Rn. 67; Noack/Zetzsche in KK-AktG, 3. Aufl., § 122 Rn. 110; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 122 Rn. 22; Butzke in Obermüller/Werner/Winden, Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Rn. B 125; Wagner, ZZP 1992 [105], 294, 300). Wenn die Hauptversammlung über die mit der beantragten Ermächtigung gewünschten Beschlussgegenstände abgestimmt hat und ein Abstimmungsergebnis festgestellt ist, ist der Verfahrensgegenstand für das Ermächtigungsverfahren nach § 122 Abs. 3 AktG entfallen. Das Ermächtigungsverfahren dient der Durchsetzung des Minderheitenverlangens nach § 122 Abs. 1 und 2 AktG. Mit der Durchführung der Hauptversammlung und der Beschlussfassung über Ergänzungsanträge ist das Minderheitenverlangen erfüllt. § 122 Abs. 1 und 2 AktG gewährleistet einer Minderheit von Aktionären, dass die Hauptversammlung zusammentritt und sich mit Angelegenheiten befasst, deren Behandlung die Minderheit wünscht. Damit erhält die Minderheit zugleich die Möglichkeit, andere Aktionäre für die von ihr gewünschte Beschlussfassung zu gewinnen und bei einer Ablehnung ihrer Anträge den entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung einer gerichtlichen Nachprüfung zu unterziehen (KG, NZG 2003, 441, 443; Rieckers in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 122 Rn. 1; MünchKommAktG/Kubis, 2. Aufl., § 122 Rn. 1).

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 250/02 Verkündet am:
18. Oktober 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Soweit die Organmitglieder einer durch Verschmelzung entstandenen Aktiengesellschaft
(§ 2 Nr. 2 UmwG) mit denjenigen der übertragenden Rechtsträger
personengleich sind, kann sich das Informationsrecht eines Aktionärs
(§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG) des neuen Rechtsträgers im Rahmen eines
Hauptversammlungsbeschlusses über ihre Entlastung (§ 120 Abs. 1 AktG)
auch auf etwaige Fehlleistungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung
erstrecken.

b) Werden einem Aktionär in der Hauptversammlung Auskünfte vorenthalten,
die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation
zur sachgerechten Beurteilung i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG des Beschlußgegenstandes
"erforderlich" sind, so liegt darin zugleich ein "relevanter"
Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des betreffenden
Aktionärs bei der Beschlußfassung. Dieser Verstoß rechtfertigt die Anfechtbarkeit
des Beschlusses, ohne daß es darauf ankommt, ob der tatsächliche
Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten und später - evtl. erst im
Anfechtungsprozeß - erteilten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär
von der Zustimmung zu der Beschlußvorlage abgehalten hätte.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2002 aufgehoben, soweit die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2 gegen die Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Mai 2000 abgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin zu 2 (künftig: die Klägerin) ist Aktionärin der Beklagten, die durch Verschmelzung im Wege der Neugründung (§ 2 Nr. 2 UmwG) aus der T. AG und der F. K. AG H.-K. (im folgenden: K. AG) hervorgegangen ist. Die Verschmelzung wurde am 17. März 1999 in das Han-
delsregister eingetragen. In der ersten ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Mai 2000 wurde u.a. die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1998/99 (TOP 3 und 4) mit Mehrheiten von über 99 % beschlossen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin u.a. die beiden Entlastungsbeschlüsse angefochten und dazu geltend gemacht, die - mit den Organmitgliedern der übertragenden Rechtsträger weitgehend personenidentischen - Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten hätten im Zusammenhang mit der unternehmerisch verfehlten Verschmelzung ihre Sorgfaltspflichten verletzt, insbesondere die K. AG zu Lasten der Aktionäre der T. AG maßlos überbewertet. Die zur Rechtfertigung der Verschmelzung unterbreiteten Prognosen hätten sich in der Folge als völlig unrealistisch erwiesen. In der Hauptversammlung seien auf die Aufklärung dieses Sachverhalts zielende Auskunftsersuchen u.a. der Klägerin pflichtwidrig nicht beantwortet worden, um diese Fehlleistungen und Täuschungen zu verdecken. Die auch noch gegen weitere Hauptversammlungsbeschlüsse vom 24. Mai 2000 gerichtete Anfechtungsklage blieb in den Vorinstanzen insgesamt erfolglos. Der Senat hat die Revision der Klägerin insoweit zugelassen, als die Anfechtungsklage gegen die Entlastungsbeschlüsse abgewiesen worden ist. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht meint, die Behauptungen der Klägerin über angebliche Fehlleistungen von Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen der Ver-
schmelzung seien gegenüber den Entlastungsbeschlüssen "von vornherein unerheblich" , weil die Hauptversammlung bei der Entscheidung über die Entlastung ein nahezu freies Ermessen habe und es ihr frei stehe, auch eine pflichtvergessene Verwaltung zu entlasten. Die Entlastungsbeschlüsse seien auch nicht wegen Verletzung des Auskunftsrechts der Klägerin (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG) anfechtbar. Die auf nachteilige Auswirkungen der Verschmelzung zielenden Auskunftsbegehren der Klägerin seien für die Entscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs über die Entlastung der Organe der Beklagten schon nicht erforderlich gewesen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG), weil die Verschmelzung von den Organen der übertragenden Rechtsträger betrieben worden sei und diese trotz weitgehender Personengleichheit nicht mit den Organen der Beklagten identisch seien, über deren Entlastung durch die angefochtenen Beschlüsse allein entschieden worden sei. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen Kausalität der angeblichen Auskunftspflichtverletzung für die Beschlußergebnisse.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Zu weit geht die Ansicht des Berufungsgerichts, es liege im Ermessen der Hauptversammlung, auch pflichtvergessenen Verwaltungsmitgliedern Entlastung zu erteilen (§ 120 AktG), ohne daß dies zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (§ 243 Abs. 1 AktG) führe. Wie der Senat in seinem - nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen - Urteil vom 25. November 2002 (II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 52) klargestellt hat, ist ein Hauptversammlungsbeschluß , der den Verwaltungsmitgliedern trotz eines schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoßes Entlastung erteilt, selbst inhaltlich gesetzwidrig und deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. Ein solcher
Verstoß ist aber von dem Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision erhebt insoweit auch keine Aufklärungsrüge.
2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entlastungsbeschlüsse seien auch nicht wegen Verletzung des Auskunftsrechts der Klägerin (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG) anfechtbar.

a) Wie sich schon aus § 243 Abs. 4 AktG ergibt und von dem Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt wird, kann ein Hauptversammlungsbeschluß auch wegen Verletzung des Informationsrechts eines Aktionärs (§ 131 AktG) gesetzwidrig und daher gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar sein. Das Informationsrecht des Aktionärs gemäß § 131 AktG ist Teil seines (auch durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten) Mitgliedschaftsrechts und Voraussetzung für dessen sinnvolle Ausübung in der Hauptversammlung gemäß § 118 AktG (BVerfG, Beschl. v. 20. September 1999 - 1 BvR 636/95, NJW 2000, 349). Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Wie die Revision zu Recht rügt, läßt sich die Erforderlichkeit der von der Klägerin in der Hauptversammlung begehrten Auskünfte jedenfalls mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneinen.
aa) Das - mit dem Aktiengesetz 1965 eingeführte - Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG zielt lediglich darauf ab, mißbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren zu verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluß - oder sonstigen Gegenstandes der Tagesordnung unerheblichen Fragen
zu belasten (vgl. BegrRegE bei Kropff, Aktiengesetz 1965, S. 185; Decher in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 131 Rdn. 132). Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre, in der Hauptversammlung beitragen soll (vgl. BGHZ 149, 158, 164; weitergehend Zöllner in Kölner Komm.z.AktG § 131 Rdn. 3, 81; Kubis in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 131 Rdn. 3, 41), ist Maßstab für die "Erforderlichkeit" bzw. "Beurteilungserheblichkeit" (vgl. Kubis aaO Rdn. 44) eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs (vgl. BGHZ 149, 158, 164), der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. Decher aaO § 131 Rdn. 141; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 131 Rdn. 12 jew. m.w.Nachw.).
bb) Für das Auskunftsrecht im Rahmen einer bevorstehenden Organentlastung gemäß § 120 AktG gilt im Grundsatz nichts anderes. Zu entscheiden haben die Aktionäre hier darüber, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine "glückliche Hand" bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist (vgl. BGHZ 94, 324, 326; Mülbert in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 120 Rdn. 25 ff.). Weder die beschränkte Wirkung der Entlastung (§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG) noch das der Hauptversammlung bei dieser Entscheidung zustehende Ermessen (bis zu der oben I 1 genannten Grenze) rechtfertigen eine Einschränkung des Auskunftsrechts gemäß § 131 AktG oder eine Verschärfung seiner Anforderungen (vgl. Decher aaO § 131 Rdn. 188), wie das Berufungsgericht meint. Auch ein innerhalb der Ermessensgrenzen liegender Entlastungsbeschluß ist gemäß § 243 Abs. 1, 4 AktG anfechtbar , wenn einem Aktionär die zur Ermessensausübung erforderlichen Aus-
künfte unberechtigt verweigert werden (vgl. BGHZ 36, 121, 139 ff.), was freilich voraussetzt, daß das Auskunftsbegehren auf Vorgänge von einigem Gewicht gerichtet ist, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung von Bedeutung sind. Für eine weitergehende Einschränkung besteht kein Anlaß , weil einem Aktionär nicht zuzumuten ist, die Tätigkeit der Verwaltung ohne die dazu erforderlichen Informationen "abzusegnen" und ihr das Vertrauen auszusprechen.
cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren die von der Klägerin begehrten Auskünfte über die Anteile der verschmolzenen Rechtsträger an dem insgesamt enttäuschenden Jahresergebnis nicht deshalb für die Entlastungsentscheidung "irrelevant", weil die Verschmelzung von den Organen der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten vorbereitet und durchgeführt worden ist. Abgesehen davon, daß die von der Klägerin gestellten Fragen zum Teil die Geschäftstätigkeit der Beklagten und damit die Tätigkeit ihrer Organe im abgelaufenen Geschäftsjahr betrafen, verkennt das Berufungsgericht, daß die Entlastung gemäß § 120 Abs. 1 AktG sich nicht auf die institutionellen "Organe", sondern - auch bei der üblichen Form der Gesamtentlastung (vgl. dazu Hüffer aaO § 120 Rdn. 8) - auf die Organmitglieder bezieht. Diese waren hier - wie das Berufungsgericht feststellt - mit denjenigen der übertragenden Rechtsträger weitgehend personengleich. Es läßt sich daher nicht von vornherein ausschließen , daß ihre etwaigen unternehmerischen Fehlleistungen oder Fehleinschätzungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung, auf deren Herausstellung die Auskunftsbegehren der Klägerin zielten, aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs für die Entscheidung über die Entlastung zumindest unter dem Aspekt des darin liegenden Vertrauensvotums für die Zukunft (vgl. oben bb) eine Rolle spielen konnten. Das gilt unabhängig von der Rechtsfrage, ob die Verschmelzung eine Zäsur für den Vergangenheitsbezug der Entlastung bildet
und die Hauptversammlung des neuen Rechtsträgers daher nicht befugt ist, die Organmitglieder der übertragenden Rechtsträger für ihre frühere Tätigkeit zu entlasten (so Lutter/Grunewald, UmwG 2. Aufl. § 20 Rdn. 29; Kubis in Münch.Komm.z.AktG aaO § 120 Rdn. 19, a.A. Martens, AG 1986, 57, 59). Hier geht es umgekehrt darum, ob den Organmitgliedern mit Rücksicht auf etwaige frühere Fehlleistungen und deren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamtlage der Gesellschaft das Vertrauensvotum zu verweigern war. Daß die von der Klägerin gestellten Fragen nach den Ursachen für die enttäuschende Geschäftslage der Beklagten "Angelegenheiten der Gesellschaft" i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG betrafen, kann ernstlich nicht bezweifelt werden.
Ob die Entlastungsbeschlüsse der übertragenden Rechtsträger vom 25. und 26. Februar 1999 Rechtswirkung für die Beklagte und deren Hauptversammlung hatten, kann dahinstehen. Denn unabhängig davon kann sich das Auskunftsrecht des Aktionärs im Rahmen der Entlastungsentscheidung auch auf frühere Tätigkeiten der Organmitglieder (vgl. Zöllner in Kölner Komm.z.AktG § 131 Rdn. 49) sowie auf Vorgänge außerhalb des betreffenden Geschäftsjahrs erstrecken, wenn diese Vorgänge sich erst jetzt ausgewirkt haben oder bekannt geworden sind, oder es um neue Gesichtspunkte geht, die einen zurückliegenden Vorgang in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. Decher aaO § 131 Rdn. 150 f.; Zöllner aaO § 131 Rdn. 25).

b) Zu Recht beanstandet die Revision schließlich die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Anfechtung der vorliegenden Entlastungsbeschlüsse scheitere jedenfalls an fehlender Kausalität der angeblichen Auskunftspflichtverletzung für die Entscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs.
aa) Zur Einschränkung des nach einhelliger Ansicht zu weit gefaßten § 243 Abs. 1 AktG (vgl. dazu Hüffer in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 243 Rdn. 27), wonach jeder Verfahrensverstoß zur Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses führen würde, hat der Senat zwar früher gefordert, daß das Beschlußergebnis - im Sinne einer potentiellen, von der Gesellschaft zu widerlegenden Kausalität - auf dem Verstoß "beruhen" muß. Um namentlich in den Fällen eines Verstoßes gegen Informations- oder Berichtspflichten den Schutz der Minderheitsaktionäre nicht leerlaufen zu lassen, kam es allerdings nach dieser Rechtsprechung nicht darauf an, ob die an der Gültigkeit des Beschlusses interessierte Aktionärsmehrheit diesen in jedem Fall gefaßt hätte, sondern ob ein objektiv urteilender Aktionär ohne den Verfahrensverstoß bzw. in Kenntnis der ihm zu offenbarenden Umstände anders abgestimmt hätte, als dies in der Hauptversammlung tatsächlich geschehen ist (BGHZ 36, 121, 139 f.; 107, 296, 306 f.; 119, 1, 18 f.; 122, 211, 238 f.). Diese Rechtsprechung, die auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, hat der Senat jedoch schon im Urteil vom 12. November 2001 (II ZR 225/99, BGHZ 149, 158, 164 f.) aufgegeben (vgl. auch BGHZ 153, 32, 36 f.: gesetzwidrige Bekanntmachung der Tagesordnung). Maßgebend ist danach die "Relevanz" des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluß anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden , am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (vgl. grundlegend Zöllner in Kölner Komm.z.AktG § 243 Rdn. 81 ff.; ähnlich Hüffer, AktG 6. Aufl. § 243 Rdn. 12 f.; derselbe in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 243 Rdn. 28 ff.; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 243 Rdn. 24 ff.). Werden einem Aktionär Auskünfte vorenthalten, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung des Beschlußgegenstandes in dem oben (zu 2 a) dargelegten Sinne "erforderlich" sind, so liegt
darin zugleich ein "relevanter" Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des betreffenden Aktionärs (vgl. BGHZ 149, 158, 164), ohne daß es darauf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten und später - evtl. erst im Anfechtungsprozeß - erteilten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zu der Beschlußvorlage abgehalten hätte (mißverständlich § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG-RefE UMAG; dazu Seibert/Schütz, ZIP 2004, 252, 256). Soweit in BGHZ 149, 158, 164 f. noch Kausalitätserwägungen als notwendiges Relevanzkriterium anklingen, wird daran nicht festgehalten.
bb) Soweit das Berufungsgericht meint, die von der Klägerin begehrten Auskünfte seien zur Ermittlung eines unredlichen Verhaltens der Organmitglieder nicht geeignet und daher für die Entlastungsentscheidung eines vernünftig urteilenden Aktionärs "nicht relevant" gewesen, hat das mit obigen Relevanzkriterien nichts zu tun und geht daran vorbei, daß nicht nur ein unredliches, sondern auch ein sonstiges fehlsames Organhandeln Grund für die Verweigerung der Entlastung sein kann. Ob die Klägerin ihr subjektiv verfolgtes Ziel, ein unredliches Organhandeln aufzudecken, mit den begehrten Auskünften erreichen konnte, ist für die Frage der Erforderlichkeit der Auskunft nicht entscheidend.
III. Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt. Das Berufungsgericht hat die Sache aufgrund unzutreffender rechtlicher Prämissen nicht unter den oben im einzelnen dargestellten Aspekten der Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte und damit der Relevanz einer etwaigen Auskunftspflichtverletzung geprüft. In dieser Hinsicht bedarf die Sache noch einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung im Hinblick auf die von der Klägerin im einzelnen gestellten Fragen und
deren Erforderlichkeit bzw. Erheblichkeit für die Ausübung des Entlastungsermessens eines objektiv urteilenden Aktionärs.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien , zu treffen.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 225/99 Verkündet am:
12. November 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Verpflichtung, der Hauptversammlung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
Vorschläge zur Beschlußfassung zu unterbreiten, trifft den
Gesamtvorstand als Leitungsaufgabe.

b) Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem zweiköpfigen
Vorstand einer mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. DM (künftig:
3 Mio. ?) ausgestatteten Aktiengesellschaft darf das verbleibende Mitglied
grundsätzlich Aufgaben, die nur der Gesamtvorstand wahrnehmen kann,
nicht ausführen.

c) Werden einem Aktionär Informationen vorenthalten, die für seine Mitwirkung
an der Beschlußfassung der Hauptversammlung wesentlich sind, werden
seine gesellschaftsrechtlichen Teilnahme- und Mitwirkungsrechte verletzt.
Es ist davon auszugehen, daß sich dieser Informationsmangel - bei wertender
Betrachtungsweise - in der Regel auf das Beschlußergebnis nachteilig
auswirkt.
BGH, Urteil vom 12. November 2001 - II ZR 225/99 - OLG Dresden
LG Dresden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Juni 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse, die von der Hauptversammlung der Beklagten am 28. November 1996 zu den Tagesordnungspunkten 5, 14 und 17 (Klägerin zu 1) bzw. 5, 12-14 und 17-19 (Kläger zu 2) gefaût worden sind und zu denen Vorstand und Aufsichtsrat Beschluûvorschläge unterbreitet hatten. Die Kläger sind der Meinung, die Unterbreitung der Beschluûvorschläge sei gesetzeswidrig erfolgt, weil der Vorstand in dem maûgebenden Zeitpunkt nicht entsprechend der Regelung in der Satzung besetzt gewesen sei. Insoweit steht unstreitig fest, daû nach § 8 Abs. 1 der bis zum 6. Juni 1997 gültigen Satzung der Beklagten der Vorstand aus zwei Mitgliedern bestehen muûte, in der Zeit vom
1. Oktober bis zum 28. November 1996 jedoch nur ein Vorstandsamt besetzt war, weil das zweite Vorstandsmitglied zum 30. September 1996 aus dem Vorstand ausgeschieden war. Die Parteien sind unterschiedlicher Ansicht darüber, ob nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds H. die Unterbreitung der Beschluûvorschläge für den Vorstand durch das alleinige Vorstandsmitglied Dr. B. vorgenommen werden durfte. Die Beklagte hält die Durchführung der Maûnahmen durch das Vorstandsmitglied Dr. B. für ausreichend. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, auf die Entscheidung dieser Streitfrage komme es nicht an, weil die Beklagte aufgelöst worden sei und beim zweigliedrigen Vorstand nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds die Aufgaben durch das verbliebene ausgeführt werden könnten. Insoweit steht unstreitig fest, daû über das Vermögen der Beklagten am 1. Oktober 1993 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist. Dieses Verfahren ist aufgrund eines Vergleichs eingestellt worden. Die weitere Abwicklung ist dem Gesamtvollstreckungsverwalter als Sonderverwalter übertragen worden. Die Beklagte trägt weiter vor, Herr Dr. B. habe die Beschluûvorschläge Ende August/Anfang September mit Herrn H. abgestimmt. Selbst wenn man von einer ordnungswidrigen Beschluûvorlage ausgehe, habe sich dieser Mangel auf das Ergebnis der Beschlüsse nicht ausgewirkt.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daû die verantwortliche Bearbeitung und Unterbreitung der Beschluûvorschläge zu den hier in Betracht kommenden Tagesordnungspunkten sowohl gesetz- als auch satzungswidrig waren und daû die Beschluûfassung der Hauptversammlung auf diesem Fehler beruht.
1. Nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG hat der Vorstand in der Bekanntmachung der Tagesordnung zu jedem Tagesordnungspunkt Vorschläge zur Beschluûfassung zu machen. Diese Pflicht trifft den Gesamtvorstand. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt dieser gesetzlich angeordneten Maûnahme wegen ihres Informationscharakters für die Aktionäre eine besondere Bedeutung zu. Sie ist daher zu den Leitungsaufgaben i.S. des § 76 Abs. 1 AktG zu zählen (vgl. Hüffer, Aktiengesetz 4. Aufl. § 76 Rdn. 8; Kölner Kommentar/Mertens, Aktiengesetz 2. Aufl. § 77 Rdn. 19; Hefermehl in Geûler/ Hefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar zum Aktiengesetz § 77 Rdn. 22; Schiessl, ZGR 1992, 64, 67). Zutreffend weist das Berufungsgericht auch auf den Zusammenhang der nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG angeordneten Maûnahme mit der Pflicht zur Einberufung der Hauptversammlung hin, die nach § 121 Abs. 2 AktG ebenfalls den Gesamtvorstand trifft und daher als Leitungsaufgabe anzusehen ist.
Diese Charakterisierung als Leitungsaufgabe läût zwar eine Übertragung dieser Aufgaben auf ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht zu. Daraus kann aber - anders als das Berufungsgericht meint - nicht ohne weiteres geschlossen werden, daû ein Vorstand, der nicht nach der in der Satzung getroffenen Regelung besetzt ist, eine solche Handlung nicht beschlieûen und ausführen darf. Vielmehr geht es in einem solchen Falle um die - im Schrifttum im einzelnen umstrittene - Frage, ob der Vorstand als Gesamtorgan infolge der
unvorschriftsmäûigen Besetzung handlungsunfähig wird oder ob die dem Gesamtvorstand obliegenden nicht auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragbaren Aufgaben trotz vorschriftswidriger Besetzung durchgeführt werden dürfen. Der Senat verneint das (so auch Hefermehl in Geûler/Hefermehl/Eckardt/Kropff aaO § 76 Rdn. 30; Meyer-Landrut in Groûkommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. § 76 Anm. 5; für die Vorschläge zur Beschluûfassung als innergesellschaftliche Verfahrensmaûnahmen mit rechtsgeschäftlichem Charakter auch Hüffer aaO § 124 Rdn. 12 i.V. mit § 76 Rdn. 23; abweichend Kölner Kommentar /Mertens aaO § 76 Rdn. 97; Priester, FS Kropff 1997, S. 592, 596 ff., 602 ff.; offensichtlich auch Wiesner in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4 Aktiengesetz 2. Aufl. § 19 Rdn. 31). Diese Folge ergibt sich aus der zwingenden Regelung des Gesetzes. § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG schreibt unabdingbar vor, daû bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. DM der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Satzung bestimmt, daû er nur aus einer Person besteht. Daraus folgt ebenfalls zwingend, daû bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds das verbleibende Mitglied Aufgaben, die nur von dem Gesamtvorstand wahrgenommen werden dürfen, nicht ausführen darf. Der im Schrifttum vertretenen Ansicht, aus dem Gesetz ergebe sich nicht, daû dem Gesamtvorstand zugewiesene gesetzliche Aufgaben ein Handeln der erforderlichen , nicht aber tatsächlich amtierenden Mitglieder voraussetze (vgl. KK/Mertens aaO § 76 Rdn. 97), vermag der Senat mit Rücksicht auf die dargelegte zwingende gesetzliche Regelung nicht zu folgen. Das Gesetz trifft auch für den Fall einer Handlungsunfähigkeit des Vorstandes Vorsorge: Den Aufsichtsrat trifft in einem derartigen Falle die Pflicht, nach § 84 Abs. 1 AktG baldmöglich ein neues Vorstandsmitglied zu bestellen. Ist er nicht in der Lage, dieser Verpflichtung mit der erforderlichen Schnelligkeit nachzukommen, eröffnet das Gesetz (§ 85 AktG) jedem, der daran ein schutzwürdiges Interesse hat, die
Möglichkeit, bei dem zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Bestellung eines Vorstandsmitgliedes durch das Gericht zu stellen. Es kann davon ausgegangen werden, daû diese Vorsorge des Gesetzes in der Regel ausreicht, durch rechtzeitige Bestellung eines Vorstandsmitgliedes Schaden von der Gesellschaft abzuwenden.
Danach entsprachen die Beschluûvorschläge, soweit für sie der Vorstand der Beklagten verantwortlich zeichnet, nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Denn in der maûgebenden Zeit, in der die Beschluûvorschläge mit der Einladung zur Hauptversammlung den Aktionären unterbreitet wurden (Oktober 1996), war der Vorstand der Beklagten nur mit einem Mitglied, Dr. B., besetzt.
2. Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen der Behauptung der Beklagten, Dr. B. und das ausgeschiedene Vorstandsmitglied H. hätten sich Ende August/Anfang September 1996 über die Einzelheiten zu den Beschluûvorschlägen geeinigt, nicht gefolgt werden kann. Die dagegen von der Revision erhobene pauschale Rüge läût eine Auseinandersetzung mit der sorgfältigen tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts vermissen. Soweit sie von einem davon abweichenden Sachverhalt ausgeht , ersetzt sie die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts durch eine eigene. Das ist revisionsrechtlich nicht zulässig.
3. Die Revision vertritt ferner die Ansicht, das Handeln durch ein Vorstandsmitglied widerspreche der Gesetzmäûigkeit der Beschluûvorschläge deswegen nicht, weil die Beklagte aufgelöst worden sei und die in § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der Beklagten getroffene Regelung dann nicht anwendbar sei, wenn die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren i.S. des § 265 Abs. 1 AktG tätig würden. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg ha-
ben. Die Vorschriften über die Abwicklung (§§ 264 ff. AktG) sind auf die im vorliegenden Falle maûgebende Tätigkeit des Vorstandes - Unterbreitung der Beschluûvorschläge im Rahmen der Einberufung der Hauptversammlung vom 28. November 1996 - nicht anwendbar. Zwar ist die Beklagte nach § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG durch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens aufgelöst worden. Dadurch wurde jedoch keine Abwicklung der Beklagten nach den Vorschriften des Aktiengesetzes ausgelöst (§ 264 Abs. 1 AktG). Diese war vielmehr nach der Gesamtvollstreckungsordnung durch den Gesamtvollstrekkungsverwalter vorzunehmen (§ 8 Abs. 2 GesO). Die Stellung des Vorstandes als Organ der Gesellschaft blieb unabhängig davon erhalten; lediglich sein Aufgabenbereich wurde beschränkt. Zu den dem Vorstand verbleibenden Rechten und Pflichten gehört in einem solchen Falle die Wahrnehmung der verfahrensmäûigen Rechte der Aktiengesellschaft (vgl. MünchKommAktG/Hüffer, § 264 Rdn. 65; Hüffer aaO § 264 Rdn. 10). Dazu ist die Einberufung der Hauptversammlung einschlieûlich der Bekanntgabe der Tagesordnung mit der Unterbreitung der Beschluûvorschläge zu rechnen (MünchKommAktG/Hüffer aaO § 264 Rdn. 70; abweichend KK/Kraft Vorbem. § 262 Rdn. 12). Daran hat sich durch die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens , die aufgrund eines Vergleichsabschlusses im Sinne des § 16 GesO erfolgt ist, nichts geändert. Denn die Vergleichsabwicklung hat das zuständige Vollstreckungsgericht dem bisherigen Gesamtvollstreckungsverwalter als Sonderverwalter übertragen (vgl. zur Bestellung eines Sonderverwalters Haarmeyer /Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 21 Rdn. 104; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung 11. Aufl. § 78 Rdn. 9; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 78 KO Anm. 2). Die Wahrnehmung der Verfahrensrechte der Beklagten oblag weiterhin ihrem Vorstand als Leitungsorgan. Dieser Pflicht ist der Vorstand der Beklagten mit der Einberufung der Hauptversammlung auf den 28. November 1996 und der Vorlage der zugehörigen Beschluûvorschläge
nachgekommen. Das folgt insbesondere daraus, daû er der Hauptversammlung unter TOP 14 den Vorschlag unterbreitet hat, die Gesellschaft fortzusetzen.
4. Die Revision rügt schlieûlich noch, daû die angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse nicht auf der - unterstellten - Verletzung des § 124 Abs. 3 AktG beruhten. Auch dieser Rüge muû der Erfolg versagt bleiben.
Nach der Rechtsprechung des Senates zum Auskunftsanspruch (§ 131 AktG) beruht ein Beschluû der Hauptversammlung dann auf einer unrechtmäûigen Auskunftsverweigerung des Vorstandes und ist damit fehlerhaft, wenn ein vernünftig urteilender Aktionär bei Kenntnis der Umstände, die Gegenstand seines Auskunftsbegehrens waren, anders abgestimmt hätte, als ohne die Erlangung dieser Kenntnis abgestimmt worden ist. Für die Beurteilung von Umfang und Inhalt der Auskunft kann der Kenntnisstand des Mehrheitsaktionärs nicht auûer Betracht gelassen werden (BGHZ 36, 121, 140; 119, 1, 19; 122, 211, 239). Diese Rechtsprechung ist auf die Fälle offensichtlich gesetzwidriger Vorstandsberichte ausgedehnt worden (BGHZ 103, 184, 186; 107, 296, 307). Im Rahmen dieser Rechtsprechung zu den Vorstandsberichten hat sich gezeigt , daû die vom Senat bei der unberechtigten Verweigerung von Auskunftsrechten zugrunde gelegten Kausalitätserwägungen einen hinreichenden Schutz der Aktionäre nicht zu gewährleisten vermögen. Um diesem Schutzbedürfnis der Aktionäre gerecht zu werden, hat er im Fall der Vorlage eines den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht entsprechenden Verschmelzungsberichtes ausgesprochen, ein objektiv urteilender Aktionär werde unter diesen Umständen zu dem Ergebnis gelangen, daû es die Bedeutung, welche die in dem Bericht vorzunehmende rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung des Verschmelzungsvertrages und des Umtauschverhältnisses der Gesell-
schaftsanteile für die Minderaktionäre habe, grundsätzlich nicht rechtfertige, ihnen diese Informationen vorzuenthalten (BGHZ 107, 296, 307; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, ZIP 1990, 168, 171; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, ZIP 1990, 1560, 1562). Bei unberechtigter Verweigerung von Auskünften, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs für die Meinungsbildung der Minderheitsaktionäre in der Hauptversammlung erforderlich sind, kann im Ergebnis nichts anderes gelten. In beiden Fällen wird gleichermaûen durch die Vorenthaltung von Informationen, die für die Mitwirkung der Aktionäre an der Beschluûfassung wesentlich sind, in grundlegender Weise gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Aktionärs verstoûen. Ähnlich wie bei unberechtigten Informationsverweigerungen ist die Sachlage im vorliegenden Fall: Es läût sich kaum beurteilen, ob ein vernünftig urteilender Aktionär seine Entscheidung, die er auf der Grundlage des von dem nicht ordnungsgemäû besetzten Vorstand unterbreiteten Beschluûvorschlages getroffen hat, auch dann getroffen hätte, wenn der Beschluûvorschlag von einem nach Gesetz und Satzung ordnungsgemäû besetzten Vorstand gemacht worden wäre. Entscheidend kann in einem solchen Falle nur sein, ob es - bei wertender Betrachtungsweise - möglich oder ausgeschlossen ist, daû sich der Verfahrensfehler auf das Beschluûergebnis ausgewirkt hat (vgl. Hüffer in MünchKommAktG aaO § 243 Rdn. 30, 32 ff.; Karsten Schmidt in Groûkommentar zum Aktiengesetz aaO § 243 Rdn. 24 f., 31 ff.). Diese Frage der Relevanz des Verfahrensfehlers für das Beschluûergebnis läût sich im vorliegenden Falle aus dem Gesetz beantworten. Nach § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG dürfen über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäû bekannt gemacht worden sind,
keine Beschlüsse gefaût werden. Dieser Regelung liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, daû Bekanntmachungsmängel für das Teilhaberecht des Aktionärs grundsätzlich von Bedeutung sind. Davon wird auch ein Verstoû gegen die Regelung des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG erfaût.
Der Revision der Beklagten war somit der Erfolg zu versagen.
Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke
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aa) Nach früherer Auffassung des Senats führt ein Verfahrensfehler nur dann zur Ungültigkeit eines Beschlusses, wenn das Abstimmungsergebnis darauf beruht (BGHZ 59, 369, 374). Anstelle von Kausalitätserwägungen ist nach neuerer Senatsrechtsprechung bei der Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied abzustellen. Infolge des Ladungsmangels ist ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht gegeben , weil die Entschließung eines Mitglieds, an einer Versammlung teilzunehmen oder nicht, maßgeblich vom Inhalt der Tagesordnung abhängt (BGHZ 160, 385, 391 f.; 153, 32, 37).

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 288/02 Verkündet am:
20. September 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ein satzungsändernder Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
, durch den das Erfordernis einer Unterschriftsbeglaubigung auf Kosten
des betreffenden Aktionärs als Wirksamkeits- oder Nachweiserfordernis für die
Übertragung von (nicht verbrieften) Namensaktien nachträglich eingeführt wird,
ist gemäß § 243 Nr. 3 AktG nichtig.
BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 288/02 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. August 2002 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 12. Februar 2002 abgeändert, soweit die Klage gegen den satzungsändernden Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 22. August 2001 zu § 4 Satz 4 und 5 ihrer Satzung abgewiesen worden ist.
Es wird festgestellt, daß der o.g. Hauptversammlungsbeschluß zu § 4 Satz 4 und 5 der Satzung der Beklagten nichtig ist.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 1/ 4/ 5, die Beklagte 5.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 16,5 % und die Beklagte 83,5 %, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagte 87,2 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten der Kläger 12,8 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Aktionär der Beklagten. Ihre Hauptversammlung beschloß am 22. August 2001 zu TOP 8 u.a. eine Satzungsänderung, wonach die bisherigen Inhaberaktien auf Namensaktien (Stückaktien) umgestellt wurden und § 4 der Satzung wie folgt neu gefaßt wurde:
"Die Aktien lauten auf den Namen. Die Gesellschaft kann die Aktien ganz oder teilweise in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrheit von Aktien verbriefen. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen." Für die nachfolgenden Sätze 4 und 5 des § 4 war nach dem gemäß § 124 Abs. 1 AktG bekanntgemachten Beschlußvorschlag zu TOP 8 c ursprünglich folgende Fassung vorgesehen:
"Soweit eine Einzelverbriefung der Aktie nicht vorgenommen wird, bedürfen rechtsgeschäftliche Verfügungen über Miteigentumsanteile an der Globalaktie zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Unterschriften der Vertragsparteien bedürfen der notariellen Beglaubigung."
Der die Hauptversammlung leitende Aufsichtsratsvorsitzende Dr. C. stellte die Satzungsänderung TOP 8 c zunächst unter Ausklammerung der Sätze 4 und 5 des § 4 zur Abstimmung, welche die erforderliche Mehrheit ergab. Anschließend rief er den bisher ausgeklammerten Teil des TOP 8 c zur Beschlußfassung auf und formulierte "in seiner Eigenschaft als Aktionär und nicht als Aufsichtsrat" einen geänderten Beschlußvorschlag, der Anregungen von Aktionären berücksichtige. Er lautete folgendermaßen:
"Soweit die rechtsgeschäftlichen Verfügungen nicht unter Vorlage von Personalausweisen vor dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder von diesem hierzu ermächtigten Personen vorgenommen werden , bedürfen die Unterschriften der Vertragsparteien der amtlichen Beglaubigung, der notariellen Beglaubigung oder der schriftlichen Bestätigung der Unterschriften durch ein Kreditinstitut. Notarkosten der Beglaubigung trägt für bis zu zwei Beglaubigungen je Stückaktie und Kalenderjahr die Gesellschaft." Nachdem die Hauptversammlung diesem Vorschlag mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt und der Vorsitzende die Beschlußfassung festgestellt hatte, erklärte eine anwesende Vertreterin des Klägers gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift (§ 245 Nr. 1 AktG).
Mit seiner Klage hat der Kläger die beiden satzungsändernden Beschlüsse zu § 4 der Satzung insgesamt angefochten, weil der Alternativvorschlag nicht ordnungsgemäß angekündigt gewesen sei und das beschlossene Beglaubigungserfordernis mit Kostenbelastung der Aktionäre bei mehr als zwei Aktienübertragungen pro Jahr auf eine gegen § 180 AktG verstoßende Nebenverpflichtung hinauslaufe. Dieser Beschlußinhalt lasse sich von dem vorangegangenen Beschluß über die Satzungsänderung gemäß § 4 Satz 1 bis 3 nicht trennen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Senat hat die Revision des Klägers nur insoweit zugelassen, als die Klage sich gegen den zeitlich
zweiten Hauptversammlungsbeschluß zu § 4 Satz 4 und 5 der Satzung der Beklagten richtet.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist im Umfang ihrer Zulassung begründet und führt zur Feststellung der Nichtigkeit des zweiten Hauptversammlungsbeschlusses vom 22. August 2001, betreffend § 4 Satz 4 und 5 der geänderten Satzung der Beklagten.
I. Das Berufungsgericht meint, der Beschluß sei weder aus formellen noch aus materiellen Gründen anfechtbar. Ob er sich, was anzunehmen sei, noch im Rahmen der bekanntgemachten Tagesordnung ("Beschlußfassung über die Form der Aktien und die Änderung der Satzung ") gehalten habe und daher nicht gegen § 124 Abs. 4 AktG verstoße, sei im Ergebnis ebenso "irrelevant" wie die Frage, ob der Aufsichtsratsvorsitzende und Versammlungsleiter die Gegenantragsbefugnis eines Aktionärs (§ 126 AktG) für sich habe in Anspruch nehmen können. Denn diese etwaigen Mängel seien jedenfalls für das Beschlußergebnis nicht ursächlich geworden, weil die beschlossene Fassung des § 4 Satz 4 und 5 der Satzung die Aktionäre besser stelle als die ursprünglich angekündigte, wonach die Beklagte keinerlei Beglaubigungskosten zu übernehmen gehabt hätte. Inhaltlich verstoße die Neuregelung mangels Auferlegung von Leistungspflichten zugunsten der Beklagten auch weder gegen das "Belastungsverbot" des § 180 Abs. 1 AktG, noch werde durch die Kostenregelung die freie Übertragbarkeit der Aktien in einer ins Gewicht fallenden Weise erschwert (§ 180 Abs. 2 AktG).
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Durchgreifende Bedenken bestehen bereits gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , eine Anfechtung des Beschlusses (§§ 243, 246 AktG) wegen der nach Auffassung des Klägers gegebenen Verfahrensmängel scheitere jedenfalls an deren fehlender Kausalität für das Beschlußergebnis. Nach der neueren Rechtsprechung des Senates (BGHZ 149, 158, 164 f.; 153, 32, 36 f.) kommt es insoweit nicht auf Kausalitätserwägungen, sondern auf die Relevanz des Verfahrensverstoßes für die Informations- und sonstigen mitgliedschaftlichen Rechte der Aktionäre, insbesondere auch der in der Abstimmung unterlegenen Minderheitsaktionäre, an. Eine solche Relevanz ist bei Bekanntmachungsmängeln i.S. von § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG regelmäßig zu bejahen (Senat aaO; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 243 Rdn. 15).
Im Ergebnis kommt es allerdings auf die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel nicht an, weil der angefochtene Beschluß ohnehin schon seines Inhalts wegen nichtig ist (vgl. unten 2). Einer entsprechenden Entscheidung steht nicht entgegen, daß der Kläger primär Anfechtungs- und nur hilfsweise Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG) erhoben hat. Denn beide Klageanträge verfolgen dasselbe materielle Ziel und stehen zueinander nicht in einem Eventualverhältnis (Senat, BGHZ 134, 364, 366). Unerheblich ist dabei auch, daß die Hauptversammlung der Beklagten den Beschluß inzwischen unstreitig durch Beschluß vom 22. August 2002 bestätigt und der Kläger diesen anscheinend nicht angefochten hat. Denn abgesehen davon, daß der inhaltliche Nichtigkeitsgrund dem Bestätigungsbeschluß in gleicher Weise anhaftet, kann ein Bestätigungsbeschluß gemäß § 244 AktG nur die Anfechtbarkeit (vgl. dazu Sen.Urt. v. 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01, ZIP 2004, 310), nicht aber die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses beseitigen.

2. Der Inhalt des Beschlusses verstößt gegen Grundprinzipien des Aktienrechts und ist daher gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig.

a) Das deutsche Aktienrecht ist von dem Grundsatz der freien Übertragbarkeit des Mitgliedschaftsrechts beherrscht (Lutter in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 68 Rdn. 23; Bayer in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 68 Rdn. 34 jew. m.w.N.). Handelt es sich - wie hier - um Namensaktien, so können diese nach dem Gesetz durch formlose Abtretungsvereinbarung gemäß §§ 398, 413 BGB übertragen werden. Die dingliche Wirksamkeit der Abtretung kann - jedenfalls außerhalb der Voraussetzungen einer möglichen Vinkulierung gemäß §§ 68 Abs. 2, 180 Abs. 2 AktG - nicht an eine bestimmte Form gebunden werden, weil darin eine unzulässige Erschwerung der freien Übertragbarkeit der Aktien läge, die im Grundsatz nur durch eine Vinkulierung nach § 68 Abs. 2 AktG eingeschränkt werden kann. Diese wiederum bedürfte gemäß § 180 Abs. 2 AktG im Fall nachträglicher Einführung durch Satzungsänderung der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre (vgl. Hüffer aaO § 68 Rdn. 13). Die Verweigerung der Zustimmung auch nur eines von ihnen führt zur Nichtigkeit der Satzungsänderung (vgl. RGZ 121, 238, 244; Hüffer aaO § 180 Rdn. 9). Ohne die Erfüllung dieser Erfordernisse kann der Grundsatz der freien Übertragbarkeit der Aktien zumindest nicht mit dinglicher Wirkung entsprechend §§ 399 letzte Alt., 413 BGB beschränkt und deshalb auch nicht an eine bestimmte Form - als Minus gegenüber einer Vinkulierung - gebunden werden. Die gemäß § 68 Abs. 1 AktG zulässige Übertragung durch Indossament ist nur fakultativ vorgesehen (vgl. Hüffer aaO § 68 Rdn. 3) und kommt hier mangels Verbriefung der einzelnen Aktien ohnehin nicht in Betracht.

b) Im vorliegenden Fall war das in der ursprünglichen Beschlußvorlage vorgesehene Formerfordernis ersichtlich als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Aktienübertragung vorgesehen. Ob Entsprechendes auch für die auf Vorschlag des Versammlungsleiters beschlossene Fassung gilt oder damit nur noch ein Nachweiserfordernis für die Eintragung des Rechtsübergangs ins Aktienregister gemäß § 67 Abs. 3 AktG gemeint ist, kann dahinstehen. Denn auch im letzteren Fall wäre schon die Formvorschrift, erst recht aber die Kostenbelastung der Aktionäre nichtig.
aa) Eine bestimmte Nachweisform schreibt § 67 Abs. 3 AktG nicht vor. Ausreichend ist jedenfalls eine schriftliche Abtretungserklärung (vgl. Hüffer aaO § 67 Rdn. 18). Eine Unterschriftsbeglaubigung ist auch bei der Übertragung verbriefter Namensaktien durch Indossament nicht vorgesehen; gemäß § 68 Abs. 3 AktG ist die Gesellschaft zu einer Prüfung der Unterschriften nicht verpflichtet. Dies schließt eine Berechtigung und in Zweifelsfällen - z.B. bei Verdacht einer Unterschriftsfälschung - auch eine Verpflichtung der Gesellschaft zur Überprüfung der Unterschriften bzw. des Rechtsübergangs nicht aus (vgl. Bayer in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 67 Rdn. 89; § 68 Rdn. 28 m.w.N.), wozu sie auch im eigenen Interesse der Klarheit über die ihr gegenüber berechtigten und verpflichteten Mitglieder gehalten sein kann, weil die Wirkung der Eintragung im Aktienregister gemäß § 67 Abs. 2 AktG jedenfalls nach h.M. im Fall einer Unterschriftsfälschung nicht eingreifen soll (vgl. Bayer aaO § 67 Rdn. 74 m.w.N.; zweifelnd Hüffer aaO § 67 Rdn. 15). Die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen nach §§ 67 Abs. 3, 68 Abs. 1, 3 AktG können aber durch die Satzung nicht generalisierend verändert oder verschärft werden (Lutter aaO § 68 Rdn. 57). Es besteht kein Grund, für den Nachweis der Übertragung nicht verbriefter Namensaktien generell eine Unterschriftsbeglaubigung zu verlangen. Das gilt um so mehr, als die Neufassung der §§ 67, 68 AktG durch Art. 1
NaStraG (v. 18. Januar 2001, BGBl. I 123 ff.) auf die elektronische Abwicklung des Effektengeschäfts abgestimmt ist (vgl. Bayer aaO § 67 Rdn. 2, 6; Hüffer aaO § 67 Rdn. 18) und insoweit nicht mehr als eine "automatisierte Plausibilitätsprüfung" der Mitteilung gemäß § 67 Abs. 3 AktG in Betracht kommt (vgl. RegBegr. BT-Drucks. 14/4051, S. 11 sowie Noack, DB 1999, 1306, 1308).
bb) Wird sonach schon durch die alternativen Formerfordernisse gemäß der streitigen Satzungsregelung die freie Übertragbarkeit der Aktien beeinträchtigt , so gilt das erst recht für die damit zusätzlich verbundene Kostenbelastung der Aktionäre bei mehr als zwei Übertragungen pro Jahr. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dies mit der möglicherweise zulässigen Belastung eines Aktionärs mit Kosten einer von ihm gewünschten Einzelverbriefung bei Vorhandensein einer Globalurkunde (vgl. dazu Hüffer aaO § 10 Rdn. 11) nicht vergleichbar. Denn dort erwachsen die Kosten aufgrund einer allein von dem Aktionär verlangten und in seinem Interesse vorgenommenen Maßnahme, während die in der geänderten Satzung aufgestellten Form- bzw. Beglaubigungserfordernisse zumindest primär den Interessen der Gesellschaft dienen. Soweit sie zu einer Überprüfung der Übertragungsvorgänge berechtigt und verpflichtet ist (vgl. oben aa), handelt es sich um eine eigene Angelegenheit der Beklagten, welche sie sich nicht durch die aufgestellten Formerfordernisse auf Kosten der Aktionäre erleichtern kann. Deren Kostenbelastung läuft - abgesehen von der damit verbundenen Beeinträchtigung der freien Übertragbarkeit der Aktien - auf eine nachträgliche Verpflichtung zu einer Zusatzleistung hinaus, welche mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 180 Abs. 1, 2 AktG gegen § 54 Abs. 1 AktG verstößt und deshalb auch unter diesem Aspekt zur Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses der Beklagten führt.
III. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Nichtigkeit des streitbefangenen Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 49/01 Verkündet am:
25. November 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Nr. 2, 318 Abs. 3

a) Haben Vorstand und Aufsichtsrat in der Bekanntmachung der Tagesordnung
zur Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl des Abschlußprüfers unterbreitet
, kann die Gesetzwidrigkeit der Bekanntmachung nicht dadurch ungeschehen
gemacht werden, daß der Vorstand vor Beginn der Abstimmung
erklärt, der Wahlvorschlag werde nur vom Aufsichtsrat, nicht aber vom Vorstand
unterbreitet und daß der Versammlungsleiter anschließend nur über
den Vorschlag des Aufsichtsrates abstimmen läßt.
Dieser Gesetzesverstoß ist nicht so marginal, daß ihm die erforderliche Re-
levanz für eine sachgerechte Meinungsbildung der Aktionäre abzusprechen
wäre.

b) Wird eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung
mit der Erstattung eines Verschmelzungswertgutachtens und der Ermittlung
der Verschmelzungswertrelation beauftragt, folgt daraus nicht ohne weiteres,
daß sie nicht zum Abschlußprüfer der aus der Verschmelzung hervorgegangenen
Gesellschaft gewählt werden darf (Bestätigung von BGHZ 135, 260
- Allweiler).
Weist diese Gesellschaft in ihrem Gutachten nicht darauf hin, daß ihr aufgrund
bestimmter Erschwernisse der Prüfung, die auf dem Verhalten der zu
überprüfenden AG beruhen, eine sachgemäße Ermittlung der Verschmelzungswertrelation
nicht möglich war, und kann aufgrund dessen ihre Mitverantwortlichkeit
für einen Berichtigungsbedarf in Milliardenhöhe, der auf nicht
erkannten Risiken dieser Gesellschaft beruht, nicht ausgeschlossen werden,
setzt sie sich der Besorgnis aus, ihre Aufgaben als Abschlußprüfer der aus
der Verschmelzung hervorgegangenen AG nicht unbefangen und unparteiisch
wahrzunehmen.

c) Eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses, mit dem der Abschlußprüfer
gewählt worden ist, wegen dessen Besorgnis der Befangenheit
wird durch das Ersetzungsverfahren des § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB nicht ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 49/01 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer
und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. November 2000 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I, 5. Kammer für Handelssachen, vom 21. Oktober 1999 teilweise abgeändert.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 6. Mai 1999 zu TOP 5 (Bestellung eines Sonderprüfers) und zu TOP 14 (Wahl des Abschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1999) werden für nichtig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Nebenintervenienten der Klägerin trägt die Beklagte. Die Nebenintervenientin der Beklagten trägt ihre Kosten selber.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, Aktionärin der Beklagten, wendet sich mit ihrer Klage gegen die in der Hauptversammlung vom 6. Mai 1999 zu TOP 5 und 14 gefaßten Beschlüsse, mit denen die B. Aktiengesellschaft Ha. (künftig: B.) zum Sonderprüfer (TOP 5) und die K. Aktiengesellschaft Be. und F. (künftig: K.) zum Abschlußprüfer (TOP 14) für das Geschäftsjahr 1999 bestellt worden sind. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die beklagte Bank ist aus der Verschmelzung der Ba. H.bank AG (künftig : H.-Bank) und der Ba. V.bank AG (künftig: V.bank) hervorgegangen. Dem im Verschmelzungsvertrag vom 17. März 1998 festgelegten Umtauschverhältnis liegt ein gemeinsam von der K. und der W. GmbH (künftig: W.) erstattetes Gutachten über die Unternehmenswerte der H.-Bank und der V.bank zugrunde. Nach Vollzug der Verschmelzung traten bei der Beklagten Meinungsverschiedenheiten über Erfordernis und Höhe eines Wertberichtigungsbedarfs wegen des Immobilienengagements der H.-Bank auf. Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten entschlossen sich daher, der Hauptversammlung die Durchführung einer Sonderprüfung vorzuschlagen.
Unter TOP 5 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 6. Mai 1999 (Beschlußfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers) heißt es dazu, Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die B. zum Sonderprüfer für bestimmte, im einzelnen aufgeführte Vorgänge zu bestellen, "um eine objektive und transparente Prüfung der nach Bekanntgabe der Risiken der früheren H.-Bank in der Öffentlichkeit diskutierten Fragen zu ermöglichen".
Unter TOP 14 (Wahl des Abschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1999) wird ausgeführt, der Aufsichtsrat schlage vor, die K. zum Abschlußprüfer für das Geschäftsjahr 1999 zu wählen.
Nachdem der Sprecher des Vorstandes auf den Hinweis eines Aktionärs, die Wahl des Sonderprüfers könne nur der Aufsichtsrat vorschlagen, erklärt hatte, Vorstand und Aufsichtsrat schlügen zwar die Durchführung der Sonderprüfung vor, hingegen werde die Wahl der B. zum Sonderprüfer nur vom Aufsichtsrat vorgeschlagen, und nachdem der Versammlungsleiter (Vorsitzender des Aufsichtsrates) vor Beginn der Abstimmung zu TOP 5 auf den in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegebenen Vorschlag des Aufsichtsrates, die B. zum Sonderprüfer zu bestellen, hingewiesen hatte, folgte die Hauptversammlung mit ihrem Beschluß dem Vorschlag des Aufsichtsrates. Zu TOP 14 beschloß sie die Bestellung der K. zum Abschlußprüfer für das Wirtschaftsjahr 1999.
Die Klägerin hält die Beschlüsse aus verschiedenen Gründen für nichtig.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin ist begründet.
Die von der Hauptversammlung der Beklagten am 6. Mai 1999 zu TOP 5 (Bestellung der B. zum Sonderprüfer) und TOP 14 (Wahl der K. zum Abschluß-
prüfer für das Geschäftsjahr 1999) gefaßten Beschlüsse sind gesetzwidrig zustande gekommen und daher für nichtig zu erklären (§ 243 Abs. 1 AktG).
I. Die Rüge der Revision, die Beklagte sei im vorliegenden Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten, weil zu Lasten von Vorstand und Aufsichtsrat das Vertretungsverbot des "Richtens in eigener Sache" bestehe, ist allerdings unbegründet. Die Rüge basiert auf der Unterstellung, sämtliche Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat hätten bereits im Zeitpunkt der Zustimmung der Hauptversammlung zu dem Verschmelzungsvertrag im Jahre 1998 einen Berichtigungsbedarf in Höhe von 3,5 Mrd. DM gekannt, ihn aber der Hauptversammlung verschwiegen. Es kann dahinstehen, ob der angeführte Grundsatz die von der Revision dargelegten Folgen für die Vertretungsbefugnis von Vorstands - und Aufsichtsratsmitgliedern hat. Die Rüge scheitert bereits daran, daß die Revision keinen Tatsachenvortrag aufgezeigt hat, nach dem alle gegenwärtigen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat diese Kenntnis gehabt und sie der Hauptversammlung verschwiegen haben.
II. Der Beschluß der Hauptversammlung zu TOP 5 über die Bestellung der B. zum Sonderprüfer beruht auf einer fehlerhaften Bekanntmachung der Tagesordnung. Nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG hat nur der Aufsichtsrat der Hauptversammlung Vorschläge zur Beschlußfassung über die Bestellung von Prüfern zu unterbreiten. In der von der Beklagten bekannt gemachten Tagesordnung haben jedoch Aufsichtsrat und Vorstand vorgeschlagen, die B. zum Sonderprüfer zu bestellen, eine Formulierung, die bei unbefangener Betrachtung als gemeinsamer Vorschlag, allenfalls noch als gleichlautende Vorschläge beider Organe verstanden werden mußte. Aufgrund dieses Gesetzesverstoßes durfte die Hauptversammlung zu TOP 5 keinen Beschluß fassen (§ 124 Abs. 4 Satz 1 AktG).

Die Ansicht der Beklagten, die gesetzwidrige Bekanntmachung habe der Beschlußfassung deswegen nicht entgegengestanden, weil in der Hauptversammlung vor der Beschlußfassung klargestellt worden sei, daß nur der Aufsichtsrat , nicht aber der Vorstand einen Beschlußvorschlag zur Bestellung eines Sonderprüfers unterbreite und der Vorstand überhaupt keinen Beschluß zu diesem Punkt gefaßt habe, kann nicht gefolgt werden. Sinn der dargelegten gesetzlichen Regelung ist es, eine Beeinflussung der Auswahl der Prüfer durch den Vorstand zu unterbinden, weil es deren Aufgabe ist, in erster Linie die Tätigkeit des Vorstandes zu prüfen (vgl. Begr. RegE Kropff, AktG 1965, S. 174). Dieses vom Gesetz verfolgte Ziel ist für den Bereich der Abschlußprüfung im Jahre 1998 erneut dadurch zum Ausdruck gebracht worden, daß nicht mehr der Vorstand gemäß § 318 Abs. 1 Satz 4 HGB a.F. i.V.m. § 78 Abs. 1 AktG, sondern der Aufsichtsrat nach §§ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG, 318 Abs. 1 Satz 4 HGB n.F. i.V.m. § 112 AktG dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres - und Konzernabschluß erteilt (vgl. dazu RegBegr. BT-Drucks. 13/9712, S. 16). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist zwar davon auszugehen, daß der Vorstand der Beklagten keinen Beschluß über einen Vorschlag zur Bestellung eines Sonderprüfers gefaßt hat. Das ändert jedoch nichts an der Gesetzwidrigkeit der Bekanntmachung der Tagesordnung. Ebensowenig konnte die Gesetzwidrigkeit der Bekanntmachung dadurch ungeschehen gemacht werden, daß der Vorstand vor Beginn der Abstimmung erklärte, der Wahlvorschlag werde nur vom Aufsichtsrat, nicht aber vom Vorstand unterbreitet , und daß der Versammlungsleiter nur über den Vorschlag des Aufsichtsrates abstimmen ließ. Entscheidend ist nicht, daß ein Vorschlag des Vorstandes , der sich aus der Tagesordnung ergibt, nicht in das Verfahren der Beschlußfassung einbezogen worden ist (so aber Hüffer, AktG 5. Aufl. § 124 Rdn. 13 unter Bezugnahme auf die beiden vorinstanzlichen Urteile). Maßge-
bend ist vielmehr, daß über einen Tagesordnungspunkt, der gesetzwidrig und damit nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden war, abgestimmt wurde. Denn Sinn der Mitteilung der Tagesordnungspunkte einschließlich der Beschlußvorschläge ist eine sachgemäße Information der Aktionäre, aufgrund deren sie nicht nur in die Lage versetzt werden sollen, sich mit den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu befassen und aufgrund dieser Vorbereitung ihr Rede-, Frage- und Stimmrecht sinnvoll auszuüben, sondern auch, darüber zu befinden, ob sie überhaupt an der Hauptversammlung - selbst oder vertreten durch Dritte - teilnehmen sollen (Hüffer aaO, § 124 Rdn. 1; Werner in Großkomm. z. AktG, 4. Aufl. § 124 Rdn. 2; Zöllner in Kölner Komm. AktG, § 124 Rdn. 2). Gerade diese Entscheidung über die Teilnahme kann durch die Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung insbesondere im Hinblick auf das in § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG ausgesprochene strikte gesetzliche Verbot, über fehlerhaft bekannt gemachte Gegenstände der Tagesordnung Beschluß zu fassen, im negativen Sinne beeinflußt werden. Das Verbot des § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG bezweckt deshalb gerade auch den Schutz der nicht in der Hauptversammlung erschienen Aktionäre (Hüffer aaO, § 124 Rdn. 18). Angesichts der Bedeutung, die dem in § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG angeordneten Ausschluß eines Rechts des Vorstandes zukommt, der Hauptversammlung einen eigenen Vorschlag für die Wahl von Prüfern zu unterbreiten oder an dem Vorschlag des Aufsichtsrats mitzuwirken, ist der Gesetzesverstoß, der in der Bekanntmachung liegt, Aufsichtsrat und Vorstand unterbreiteten den Vorschlag, zudem auch nicht etwa so marginal, daß ihm ausnahmsweise die erforderliche Relevanz für eine sachgerechte Meinungsbildung der Aktionäre abzusprechen wäre (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12. November 2001 - II ZR 225/99, ZIP 2002, 172, 174, z.V.b. in BGHZ 149, 158).
Entgegen der Ansicht der Revision führt das jedoch nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 243 Abs. 1 AktG, nicht jedoch zu seiner Nichtigkeit gemäß § 241 Nr. 3 AktG. Das folgt aus § 245 Nr. 2 AktG, nach dem das Gesetz - auch - den nicht in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären ein Anfechtungsrecht gewährt, wenn der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Diese gesetzliche Wertung kann für die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilgenommen und Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, wie das die Klägerin getan hat, nicht anders gesehen werden.
Der zu TOP 5 gefaßte Beschluß war somit für nichtig zu erklären.
III. Die Revision rügt ferner zu Recht, daß das Berufungsgericht auch eine Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses zu TOP 14 (Wahl der K. zum Abschlußprüfer für das Geschäftsjahr 1999) verneint hat.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Bestellung der K. nicht als nichtig angesehen werden kann.

a) Die Revision ist der Ansicht, die K. habe schon deswegen nicht zum Abschlußprüfer bestellt werden dürfen, weil ihr und der W. im Jahre 1998 von den Vorständen der H.-Bank und der V.bank der Auftrag zur Erstattung eines Verschmelzungswertgutachtens erteilt worden sei. Dadurch seien beide Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in den Einflußbereich des Vorstandes gelangt, der sie entsprechend § 319 Abs. 2 Nr. 2 HGB zumindest für drei Jahre daran hindere, als Abschlußprüfer für den Aufsichtsrat bzw. die Hauptversammlung der Beklagten tätig zu werden. Dem kann nicht gefolgt werden.
Hintergrund der Regelung dieser Vorschrift ist, soweit Organmitglieder betroffen sind, die Unvereinbarkeit der Aufgaben der Vorstands- bzw. Aufsichts- ratsmitglieder und derjenigen der Abschlußprüfer und, soweit Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft genannt sind, deren Abhängigkeit vom Vorstand. Die Dauer des Verbotes einer Abschlußprüfertätigkeit für das Organmitglied oder den Arbeitnehmer bemißt das Gesetz mit einem Zeitraum von drei Jahren seit dem Ausscheiden aus dem Organ bzw. dem Beschäftigungsverhältnis mit der Kapitalgesellschaft. Erhält eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Gutachterauftrag, wie im Falle der Verschmelzung vom Vorstand, fehlt es an einer Verflechtung, die der im Gesetz geregelten vergleichbar wäre. Allein der Umstand, daß der Vorstand den Auftrag erteilt hat und anschließend der Aufsichtsrat einen Abschlußprüferauftrag erteilt, läßt keine Situation entstehen, die der in § 319 Abs. 2 Nr. 2 HGB auch nur annähernd vergleichbar wäre. Aus diesem Grunde bezieht das Gesetz zu Recht diese Sachverhaltsgestaltung auch nicht in den Katalog des § 319 HGB ein. Der Analogieschluß, den die Revision zieht, ist daher nicht gerechtfertigt.

b) Eine andere Frage ist es, inwieweit die Regelung des § 319 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 HGB einen solchen Sachverhalt zu erfassen vermag.
Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Inhabilität der K. abgelehnt. Denn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe als Verschmelzungsgutachter die Buchwerte der H.-Bank per 31. Dezember 1997 überprüft, die auch Gegenstand der Abschlußprüfungen der Jahre 1998 und 1999 gewesen seien. Auf jeden Fall falle ins Gewicht, daß die K. dabei Risiken des Immobiliengeschäfts der H.-Bank und den zu ihrer Abdeckung erforderlichen Rückstellungsbetrag von nahezu 6,7 Mrd. DM unberücksichtigt gelassen habe. Das habe sich letztlich auch in der für das Geschäftsjahr 1999 erstellten
Bilanz der Beklagten niedergeschlagen, die von der K. geprüft werden solle. Dieser Sachverhalt erfülle die Voraussetzungen des § 319 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 HGB. Auch diese Rüge ist nicht berechtigt.
Gegenstand des Verschmelzungswertgutachtens war die Ermittlung der Unternehmenswerte der H.-Bank und der V.bank sowie die Errechnung der auf diesen Werten beruhenden Verschmelzungswertrelation. Der Wert der Unternehmen ist nach der Ertragswertmethode in Form der sog. HFA-Methode (s. dazu WP-Handbuch, 12. Aufl. 2002 Bd. II, S. 1 ff. m.w.N.) auf der Grundlage detaillierter Planungen unter Berücksichtigung der Vergangenheitsanalyse ermittelt worden. Da der Ertragswert den Barwert der künftigen Überschüsse aller Einnahmen über alle Ausgaben darstellt, waren den Berechnungen als Ausgangspunkt Planzahlen zugrunde zu legen, die den detaillierten Planrechnungen der H.-Bank und der V.bank entnommen wurden. Bei Fehlen von Planrechnungen für bestimmte Beteiligungen wurden die künftigen Ergebnisse aus denjenigen der Vergangenheit abgeleitet oder es wurden verzinste Buchwerte als Beteiligungsertrag angesetzt. Zur Gewinnung von Kontrollmaßstäben für die Zukunftsprognose wurden die Aufwendungen und Erträge für die Referenzjahre 1993 bis 1997 analysiert.
Vergegenwärtigt man sich allein dieses methodische Vorgehen, so steht von vornherein außer Zweifel, daß die Zahlen des Ertragswertgutachtens mit den Ist-Zahlen der Jahresabschlußrechnung als Aufwands- und Ertragsrechnung nichts gemein haben.
Es ist zwar richtig, wie die Revision darlegt, daß die Übertragung des Vermögens der H.-Bank zu den Buchwerten der Bilanz per 31. Dezember 1997 erfolgt ist und die Gegenleistung der Beklagten sich im wesentlichen an dem
von der K./W. vorgeschlagenen Umtauschverhältnis orientiert hat. Auch die Revision vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die K. für die Erstellung dieser Buchwerte verantwortlich oder auch nur mitverantwortlich zeichnen soll. Es ist somit nicht erkennbar, inwieweit die K. als Abschlußprüfer des Jahres 1999 gegen das Selbstprüfungsverbot im Sinne des § 319 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 HGB verstoßen haben könnte.
Soweit die Revision darlegt, die K. habe im Jahresabschluß 1999 auch die von ihr vorgeschlagenen Gegenleistungen im Rahmen der im Verschmelzungsvertrag enthaltenen Kapitalerhöhung prüfen müssen, sind die Voraussetzungen der oben genannten Vorschrift ebenfalls nicht erfüllt. Wie der Senat in der sog. Allweiler-Entscheidung ausgesprochen hat, begründet es keine Inhabilität des Abschlußprüfers, wenn dem - auch gutachterlich - Beratenen die Entscheidungskompetenz verbleibt, ob er dem Vorschlag folgt oder nicht (BGHZ 135, 260, 264). Diese Entscheidungsfreiheit war im vorliegenden Falle schon deswegen gewährleistet, weil der Verschmelzungsvertrag einschließlich des Umtauschverhältnisses einer Prüfung durch einen Verschmelzungsprüfer zu unterziehen war (§§ 9 u. 12 UmwG).
Der Umstand, daß die K. die unzureichende Risikovorsorge für die Anlagefinanzierungen der H.-Bank nicht festgestellt und bekannt gegeben hat, ist für die Frage ihrer Inhabilität als Abschlußprüfer für das Geschäftsjahr 1999 somit ohne Bedeutung.
2. Der Hauptversammlungsbeschluß zu TOP 14 ist jedoch nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. Aus der Sicht eines objektiv und sachgerecht urteilenden Dritten bestand im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch die Hauptver-
sammlung der Beklagten die Besorgnis, daß die K. ihre Aufgabe als Abschlußprüfer nicht unbefangen und sachgemäß wahrnehmen werde.

a) Es ist bereits in der von der Revision in Bezug genommenen Klageschrift vorgetragen worden, die K. habe es versäumt, die Bauträgerrisiken der H.-Bank sachgerecht zu prüfen und über diese Prüfung wahrheitsgemäß an die V.bank zu berichten. Der Umfang ihres Prüfungsauftrages, die Einzelheiten des Prüfungsherganges und die Schwierigkeiten und Vorbehalte, auf welche die K. stieß und die eine umfassende und abschließende Bewertung der H.-Bank insbesondere unter dem Aspekt ihrer Bauträgerrisiken nicht zuließen, werden in dem von der K. als Nebenintervenientin zu den Akten gereichten Gutachten der B. unter Bezugnahme auf Aktenvermerke der Prüfer der K. näher dargestellt.
Ferner ist bereits in der Klageschrift vorgetragen worden, daß sich die K. wegen der dargelegten Versäumnisse gegenüber der Beklagten und den Aktionären der V.bank schadensersatzpflichtig gemacht habe. Zudem steht fest, daß die K. an die Beklagte aufgrund eines Mitte Februar 2000 abgeschlossenen Vergleichs - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - einen bestimmten Schadensersatzbetrag gezahlt hat.
Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag rechtlich nicht zutreffend gewürdigt hat.

b) Der Vortrag der Klägerin rechtfertigt den gegen die K. erhobene Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit.
Der K. war ebenso wie der V.bank bekannt, daß das Immobilien- und Bauträgergeschäft der H.-Bank besonders hohe Risiken in sich barg. Sie hätte
deshalb als Verschmelzungswertgutachter ihrer Berechnung des Ertragswerts der H.-Bank nicht allein die Planzahlen dieser Gesellschaft unter Außerachtlas- sung der in ihnen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigten ertragswirksamen Verlustrisiken zugrunde legen dürfen. Auf die Notwendigkeit, einzelne Engagements der H.-Bank zu untersuchen und bei der Risikobewertung zu berücksichtigen , war sie zudem von dem Vorstand der V.bank ausdrücklich hingewiesen worden. Dabei ist insbesondere eine Untersuchung des Immobilienportfolios der H.-Bank wegen der Vermutung eines zusätzlichen Risikovorsorgebedarfs u.a. im Großbauträgerbereich als dringlich bezeichnet worden. Dem ist die K., wie sich aus dem von ihr zu den Akten gereichten Gutachten der B. vom 22. Oktober 1999 ergibt (S. 118 ff.), nur unzureichend nachgekommen. Auch wenn ihre Prüfung, wie dort dargestellt wird, u.a. von der H.-Bank dadurch erschwert wurde, daß Auskünfte nur zögerlich und letztlich zurückhaltend erteilt wurden, mußte sie in ihrem Bericht darauf hinweisen und klarstellen, daß ihr aufgrund dieser Erschwernisse eine umfassende und abschließende Beurteilung der Risiken im Bauträgerimmobiliengeschäft der H.-Bank und damit eine sachgemäße Ermittlung der Verschmelzungswertrelation nicht möglich war. Da sie das unterlassen hat, ist ihre Mitverantwortlichkeit dafür, daß der Berichtigungsbedarf von zunächst ca. 3,5 und später ca. 6,7 Mrd. DM erst nach der Verschmelzung erkannt worden ist, zumindest nicht auszuschließen.
Die aus dem Immobiliengeschäft der H.-Bank herrührenden Risiken und der daraus folgende Berichtigungsbedarf durften in der Bilanz des Jahres 1999 nicht unberücksichtigt bleiben. Schon im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses nach § 317 Abs. 1 HGB hat der Prüfer Unrichtigkeiten nachzugehen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 HGB ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken.

Zudem verweisen die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere in der ihnen durch das KonTraG (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27. April 1998, BGBl. I 786) gegebenen Fassung, sowohl den für die Rechnungslegung verantwortlichen Vorstand als auch den Abschlußprüfer nachdrücklich auf eine problemorientierte Berichterstattung und Prüfung, bei denen vor allem auch auf die weitere wirtschaftliche Entwicklung und die für das Unternehmen bestehenden Risiken einzugehen ist. Das gilt sowohl für den Lagebericht (§ 289 Abs. 1 2. Halbs. HGB) als auch - den dort normierten Darstellungspflichten entsprechend - für den Gegenstand und Umfang der Prüfung (§ 317 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB). Zu den für das Unternehmen bestehenden wesentlichen Risiken hat der Abschlußprüfer sodann vorweg im Prüfungsbericht Stellung zu nehmen (§ 321 Abs. 1 Satz 3 HGB); soweit sie eine bilanzielle Risikovorsorge erforderlich gemacht hätten, können sie zudem Gegenstand der Darstellung im Hauptteil des Prüfungsberichts (§ 321 Abs. 2 HGB) sein. Darüber hinaus ist auf die zutreffende Darstellung der Lage des Unternehmens und etwaiger Risiken der künftigen Entwicklung auch im Bestätigungsvermerk einzugehen (§ 322 Abs. 1-3 HGB).
Es liegt auf der Hand, daß ein Abschlußprüfer, der bei seiner vorangegangenen Tätigkeit bei Erstellung eines Verschmelzungswertgutachtens absehbare Risiken für ein an der Verschmelzung beteiligtes Unternehmen in Milliardenhöhe unberücksichtigt gelassen hat und sich deshalb in der Öffentlichkeit bereits erheblichen Angriffen ausgesetzt sieht, geneigt sein kann, diese Risiken auch bei seiner Berichterstattung nach § 321 HGB und in seinem Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB eher als nicht gravierend und ungefährlich darzustellen und damit die ihm als Abschlußprüfer zugewiesene Aufgabe einer problemorientierten Prüfung zu verfehlen. Zumindest die Versuchung dazu resultiert
schon aus einer natürlichen Selbstrechtfertigungstendenz sowie dem verständlichen Bemühen um Ansehenswahrung.
Diese Gefahr einer Beeinträchtigung der unter den heutigen Verhältnissen mehr denn je zu wahrenden Objektivität der Prüfung durch Rücksichtnahme auf eigene Interessen der Prüfungsgesellschaft wurde im gegebenen Fall noch dadurch verstärkt, daß die K. auf Grund der ihr vorgeworfenen Versäumnisse bei der Erstellung des Unternehmenswertgutachtens mitverantwortlich gemacht wurde für eine auf der Überbewertung der H.-Bank beruhenden Unrichtigkeit der Verschmelzungswertrelation zum Nachteil der Aktionäre der V.bank und sich deshalb Schadensersatzansprüchen in beträchtlicher Höhe ausgesetzt sah. Eine objektive Stellungnahme zu der tatsächlichen Größenordnung der nach der Verschmelzung auf die Beklagte übergegangenen Risiken aus den Immobilienengagements der H.-Bank mußte damit einem Eingeständnis eigener früherer Versäumnisse der K. nahe kommen und die eigene Position der K. bei der Abwehr gegen sie gerichteter Schadensersatzansprüche beeinträchtigen.
Unter diesen Umständen konnte auch aus der Sicht eines vernünftig und objektiv denkenden Dritten die begründete Besorgnis bestehen, daß die K. nicht in der Lage sein würde, ihre Aufgabe als Abschlußprüfer unbefangen, unparteiisch und unbeeinflußt von jeder Rücksichtnahme auf eigene Interessen wahrzunehmen. Die Tatsache, daß die Beklagte und die K. später, nach Wahl der K. zum Abschlußprüfer, aber vor Erteilung des Bestätigungsvermerks, einen Vergleich über den zu ersetzenden Schaden geschlossen haben und die K. vereinbarungsgemäß einen nicht unerheblichen Betrag als Schadensersatz gezahlt hat, vermag daran nichts zu ändern. Maßgeblich für die Beurteilung kann nicht eine nachträgliche Sicht sein. Entscheidend ist allein, daß die Besorgnis der
Befangenheit der K. als Abschlußprüfer in dem Zeitpunkt begründet war, in dem die Hauptversammlung über ihre Wahl in dieses Amt abgestimmt hat.

c) Der Beschluß der Hauptversammlung, mit dem die K. trotz der bereits im Zeitpunkt der Beschlußfassung bestehenden Besorgnis ihrer Befangenheit zum Abschlußprüfer für das Jahr 1999 gewählt wurde, verstößt daher gegen das Gesetz (§§ 318 Abs. 3, 323 HGB; vgl. dazu Lutter/Hommelhoff, Anh. § 42 Rdn. 23). Kannte die Mehrheit, wie die Klägerin behauptet, bei der Beschlußfassung die diese Besorgnis begründenden Einzelheiten, so liegt zugleich eine Treuepflichtverletzung der Mehrheit gegenüber den Minderheitsaktionären vor (BGHZ 103, 184, 193 ff. - Linotype). Beide Gründe berechtigen zur Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 243 Abs. 1 AktG.

d) Eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses wegen Besorgnis der Befangenheit des Abschlußprüfers wird nicht durch die Regelung des § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift hat das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit u.a. auf Antrag von Aktionären, deren Anteile 10 % des Grundkapitals oder an- "! #%$& '(' teilig einen Betrag von 1 Mio. wenn das aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. In der Rechtsprechung (vgl. LG München I, AG 2000, 235; LG Köln, AG 1997, 431) und im Schrifttum (MünchKomm. HGB/Ebke, § 318 Rdn. 54 ff.; Ebke/Jurisch, AG 2000, 208, 213 ff.; Ebke, BB 1999, 2515; Hoffmann-Becking in: Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts [Bd. 4 AG], 2. Aufl. § 44 Rdn. 7; Wittkowski, WuB II A. § 243 AktG 1.97) wird die Ansicht vertreten, das Ersetzungsverfahren nach § 318 Abs. 3 HGB sei eine Spezialregelung, die dem Anfechtungsverfah-
ren vorgehe. Dem vermag der Senat mit dem überwiegenden Schrifttum (Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen 6. Aufl. § 318 Rdn. 169; Budde/Steuber in: Beck'scher Bilanzkommentar 4. Aufl. § 318 Rdn. 17; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 318 Rdn. 6; Claussen/Korth in: KK z. Aktiengesetz 2. Aufl. § 318 Rdn. 33; Forster, FS Semler 1993, S. 827; Karehnke in Semler/Volhard, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung 1999, II E 31; Lutter, FS Semler, S. 839 f.; Brönner in Großkomm. z. AktG, 3. Aufl. § 163 Rdn. 6; Kropff in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 163 Rdn. 24; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. Anh. § 42 Rdn. 23) nicht zu folgen. Die historische Entwicklung dieser Vorschrift und ihre Auslegung (vgl. dazu eingehend Ebke in MünchKomm. HGB, § 318 Rdn. 53-61; Ebke/Jurisch, AG 2000, 208, 209 ff.; Ebke, BB 1999, 2515) sprechen nicht zwingend dafür, daß das Ersetzungsverfahren die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Besorgnis der Befangenheit des bestellten Abschlußprüfers ausschließt.
Es gibt zwar gewichtige Gründe, die für eine Spezialregelung sprechen oder die es als sinnvoll erscheinen lassen können, eine solche anzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Abhängigkeit des Antrages von einem Quorum, die gegenüber der Anfechtungsfrist von einem Monat kürzere Antragsfrist von zwei Wochen - jeweils vom Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses an gerechnet -, der Schutz der Unternehmen und des gewählten Abschlußprüfers vor der Unsicherheit über die Prüfungsberechtigung durch die Dauer des Anfechtungsverfahrens sowie der Umstand, daß durch das Ersetzungsverfahren die Gewähr für das Vorhandensein eines Abschlußprüfers gegeben ist (vgl. dazu im einzelnen MünchKomm. HGB/Ebke, § 318 Rdn. 54-59 sowie Ebke in der zu den Akten gereichten gutachterlichen Stellungnahme vom 29. September 1999, S. 32 ff., insbesondere 34 ff.). Im Wortlaut hat sich jedoch ein Ausschließlichkeitscharakter der Vorschrift nicht niedergeschlagen. Auch
der mit der Regelung verfolgte Zweck gebietet nicht, dem Verfahren im Verhältnis zur Anfechtungsklage Ausschließlichkeitscharakter zuzuerkennen.
Die Vorschriften über die Anfechtung und das Ersetzungsverfahren verfolgen einen unterschiedlichen Schutzzweck: Die Anfechtungsklage soll u.a. die Rechtmäßigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse gewährleisten. Insoweit stellt sie ein Instrument der Rechtskontrolle dar, mit dem sich der Minderheitsaktionär gegen Eingriffe der Mehrheit in seine Rechte zur Wehr zu setzen vermag (vgl. MünchKomm. AktG/Hüffer, 2. Aufl. § 243 Rdn. 6). Das Ersetzungsverfahren dient demgegenüber dem Schutz der Institution Abschlußprüfung. Die Gesellschaft soll außerstande gesetzt werden, die Wahl des Abschlußprüfers jederzeit rückgängig zu machen (vgl. § 318 Abs. 1 Satz 5 HGB; Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. Anh. § 42 Rdn. 23). Im Rahmen dieses Schutzzwecks regelt das Gesetz, von wem und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren in Gang gesetzt werden kann.
Angesichts dieser unterschiedlichen Schutzziele kann das Ersetzungsverfahren gegenüber dem Anfechtungsverfahren bereits in den Fällen keinen Ausschließlichkeitscharakter beanspruchen, in denen ein Anfechtungsgrund gegeben ist, der nicht in der Person des gewählten Abschlußprüfers liegt. Es hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft, wenn mit der Regelung des § 318 Abs. 3 HGB ein derart weitreichender Eingriff in das Anfechtungsrecht und damit in dieses Minderheitenrecht der Aktionäre verbunden werden sollte. Schließt in diesem Falle der für die Abschlußprüfung geschaffene Schutz den Minderheitenschutz, den das Gesetz dem Aktionär in Form des Kontrollrechts Anfechtungsklage gewährt, nicht aus, muß es als folgerichtig angesehen werden anzunehmen, daß die Anfechtungsklage durch das Ersetzungsverfahren auch dann nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung
ausgeschlossen wird, wenn Anfechtungs- und Ersetzungsgrund identisch sind. Ein solcher Teilausschluß des Anfechtungsrechts stünde zu dem Fortbestand des Anfechtungsrechts bei Vorliegen eines nicht in der Person des Abschlußprüfers liegenden Anfechtungsgrundes in Widerspruch, sähe man das Ziel des Ersetzungsverfahrens auch darin, der Institution Wirtschaftsprüfung einen absoluten Schutz gegenüber Anfechtungsklägern zu gewähren (im Ergebnis ebenso Lutter, FS Semler 1993, S. 835, 840).
Die unterschiedlichen Schutzrichtungen, die dem Ersetzungsverfahren und der Anfechtungsklage zugrunde liegen, sind auch miteinander vereinbar: Das Ersetzungsrecht schließt die freie Widerruflichkeit der Wahl zum Abschlußprüfer aus und beschränkt den Widerruf auf bestimmte, in der Person des Abschlußprüfers liegende Gründe, deren Vorliegen in einem Gerichtsverfahren überprüft wird. Auch die Aufhebung der Wahl durch Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses , mit dem sie vorgenommen worden ist, ist keine Aufhebung der Wahl aus freien Stücken, sondern beruht auf den Gründen der Gesetzes - oder Satzungswidrigkeit des Beschlusses, dessen Vorliegen ebenfalls in einem gerichtlichen Verfahren geprüft wird.

e) Die gegen den zu TOP 14 gefaßten Hauptversammlungsbeschluß vom 6. Mai 1999 gerichtete Anfechtungsklage greift daher ebenfalls durch, so daß auch dieser Beschluß für nichtig zu erklären ist.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

(1) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen
bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,
bei Gesellschaften, für die das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus weiteren Mitgliedern,
bei Gesellschaften, für die die §§ 5 bis 13 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes gelten, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus einem weiteren Mitglied,
bei Gesellschaften, für die das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,
bei Gesellschaften, für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer, bei Gesellschaften, für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,
bei den übrigen Gesellschaften nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre.

(2) Bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, setzt sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen. Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Widerspricht die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter auf Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses vor der Wahl der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden, so ist der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden. Verringert sich bei Gesamterfüllung der höhere Frauenanteil einer Seite nachträglich und widerspricht sie nun der Gesamterfüllung, so wird dadurch die Besetzung auf der anderen Seite nicht unwirksam. Eine Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung und eine Entsendung in den Aufsichtsrat unter Verstoß gegen das Mindestanteilsgebot ist nichtig. Ist eine Wahl aus anderen Gründen für nichtig erklärt, so verstoßen zwischenzeitlich erfolgte Wahlen insoweit nicht gegen das Mindestanteilsgebot. Auf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sind die in Satz 1 genannten Gesetze zur Mitbestimmung anzuwenden.

(3) Bei börsennotierten Gesellschaften, die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangen sind und bei denen nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, müssen in dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Absatz 2 Satz 2, 4, 6 und 7 gilt entsprechend.

(4) Nach anderen als den zuletzt angewandten gesetzlichen Vorschriften kann der Aufsichtsrat nur zusammengesetzt werden, wenn nach § 97 oder nach § 98 die in der Bekanntmachung des Vorstands oder in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind.