Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2017 - I ZR 215/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:270417UIZR215.15.0
bei uns veröffentlicht am27.04.2017
vorgehend
Landgericht Mannheim, 7 O 68/14, 10.10.2014
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 165/14, 14.10.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 215/15
Verkündet am:
27. April 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Aufzeichnungspflicht
UWG §§ 3, 3a, 8; SaatG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 3 Abs. 1, § 27; SortG

geregelte Aufzeichnungspflicht für gewerblich in Verkehr gebrachtes, abgefülltes
oder für andere bearbeitetes Saatgut stellt eine Marktverhaltensregelung
im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG dar.

b) Der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1
Abs. 1 SaatAufzV unterliegt auch Nachbausaatgut im Sinne des § 10a Abs. 2
SortG.

c) Eine Person, die gewerbsmäßig Saatgut für andere bearbeitet, hat zur Erfüllung
der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung
mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um
vom das Saatgut einliefernden Landwirt die zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht
erforderlichen Informationen zu erlangen.
BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 215/15 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
ECLI:DE:BGH:2017:270417UIZR215.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2015 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 10. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Ellwangen entstanden sind. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt nach ihrer Satzung die wirtschaftlichen Interessen ihrer Gesellschafter wahr, die Sortenschutzinhaber sind und bundesweit Saatgut unter anderem von Weizen- und Gerstenarten vertreiben. Die Beklagte befasst sich mit der entgeltlichen Aufbereitung von Saatgut, das Landwirte erzeugt haben (sogenannte Lohnaufbereitung). Sie nimmt für sich in Anspruch, für solches Nachbausaatgut nicht nach den Bestimmungen der Saatgutaufzeichnungsverordnung (SaatAufzV) zu Aufzeichnungen über die Sortenbezeichnung verpflichtet zu sein. Ein sortenspezifisches Auskunftsverlangen der Klägerin hat sie mit Schreiben vom 22. Juli 2013 dahin beantwortet, zu den angefragten Fällen hätten Sortenbezeichnungen der Landwirte nicht vorgelegen.
2
Die Klägerin hat dies als einen nach § 4 Nr. 11 UWG aF wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 1 SaatAufzV beanstandet und die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt. Sie hat beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, Saatgut gewerbsmäßig für andere aufzubereiten , ohne über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen über die Sortenbezeichnung zu machen, soweit es sich bei dem aufzubereitenden Saatgut nicht um Handelssaatgut, Behelfssaatgut oder eine Sortenmischung handelt. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 859,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2014 zu zahlen.
3
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Karlsruhe, AkR 2015, 460). Die Klägerin verfolgt mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

4
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe zwar gegen § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV verstoßen. Diese Norm stelle jedoch keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF dar. Sie besitze keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion zugunsten der Marktteilnehmer, sondern diene der Erleichterung der behördlichen Überwachung der Verwendung von Saatgut. Hingegen sei das Interesse des Sortenschutzinhabers, Kenntnis über Art und Umfang des Nachbaus zu erlangen, nicht geschützt. Soweit die Über- wachung den einzelnen Betrieben der Land- und Gartenbauwirtschaft zugutekomme , handele es sich lediglich um eine für die Einordnung als Marktverhaltensregel nicht ausreichende Reflexwirkung.
5
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.
6
I. Zu Recht und von der Revisionserwiderung unbeanstandet hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt, weil zwischen ihren Mitgliedern und der Beklagten mit Blick auf den Vertrieb von zertifiziertem Saatgut ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.
7
II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, mangels Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG nF) sei die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet, hält hingegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
1. Nach der beanstandeten Geschäftstätigkeit der Beklagten im Juli 2013 ist das Lauterkeitsrecht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltsgleich im um die Spürbarkeitsklausel des § 3 Abs. 1 UWG aF ergänzten § 3a UWG enthalten. Für den Tatbestand des Rechtsbruchs hat sich dadurch in der Sache nichts geändert (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall ; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 Rn. 14 = WRP 2017, 69 - Arbeitnehmerüberlassung).
9
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte gegen § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV verstoßen hat, indem sie Saatgut für Landwirte gewerbsmäßig aufbereitet hat, ohne über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen vorzunehmen, denen die jeweilige Sortenbezeichnung zu entnehmen ist.
10
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV geregelte Aufzeichnungspflicht gelte auch für die gewerbliche Bearbeitung von Nachbausaatgut, also solchen Saatguts, das der Landwirt durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen habe und dort als Vermehrungsmaterial verwende (vgl. § 10a Abs. 2 Satz 1 SortG). Die Gestattung des Nachbaus in § 10a Abs. 2 SortG habe keine Privilegierung des Nachbaus im Rahmen des Saatgutverkehrsrechts zur Folge. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV vorgesehene Aufzeichnungspflicht gewährleiste im Interesse einer effektiven Saatgutverkehrskontrolle eine möglichst lückenlose Kenntnis des im Feldanbau verwendeten Saatguts. Dieser Schutzzweck gebiete es, auch Nachbausaatgut der Aufzeichnungspflicht zu unterstellen. Da keine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 SaatG definierten Kategorien zum Nachbau genutztes Erntegut erfasse, hätte - so das Berufungsgericht weiter - zwar nahegelegen, solches Nachbausaatgut von der Aufzeichnungspflicht auszunehmen. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 SaatAufzV sei jedoch klar. Ein gewerblicher Aufbereiter von Saatgut müsse daher, um seiner Aufzeichnungspflicht zu genügen, auch bei Nachbausaatgut zumutbare Maßnahmen ergreifen, um sich die Kenntnis von der Sortenbezeichnung zu verschaffen und insbesondere Erkundigungen bei dem Landwirt einholen, für den er tätig werde.
11
b) Gegen diese Beurteilung macht die Revisionserwiderung ohne Erfolg geltend, Nachbausaatgut unterfalle der Aufzeichnungspflicht nicht, weil der für Saatgut geltende strenge Kontrollmaßstab im Falle von Nachbausaatgut nicht angebracht sei, das auf bereits streng kontrolliertes Saatgut zurückgehe. Gleiches gilt für das Argument der Revisionserwiderung, die Anwendung der Aufzeichnungspflicht auf Nachbausaatgut, das nicht in den Vertrieb gelange, widerspreche dem Verordnungszweck der Rückverfolgbarkeit der Vertriebswege.
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aa) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht angenommen, dass im Wege des Nachbaus gewonnenes Saatgut der Aufzeichnungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV unterliegt.
13
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG hat, wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren. Die aufgrund der Ermächtigung in § 27 Abs. 3 SaatG erlassene Saatgutaufzeichnungsverordnung sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass die genannten Normadressaten über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen haben, denen die in den Nrn. 1 bis 10 genannten Umstände zu entnehmen sind, darunter die Sortenbezeichnung (Nr. 6). Saatgut ist nach der Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SaatG - soweit vorliegend relevant - Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist.
14
Das von der Beklagten zur Aufbereitung übernommene Nachbausaatgut unterfällt als im Betrieb des erzeugenden Landwirts gewonnenes und dort zum Vermehrungseinsatz bestimmtes Material (vgl. § 10a Abs. 2 SortG) dieser Begriffsbestimmung. Dass § 2 Abs. 1 SaatG Nachbausaatgut nicht als eigene Kategorie definiert, entbindet mit Blick auf die Aufzeichnungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV lediglich von der Angabe einer Saatgutkategorie, lässt die Aufzeichnungspflicht im Übrigen - etwa hinsichtlich der Sortenangabe - aber unberührt. Die Abstammung des Nachbausaatguts von den Erfordernissen des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechendem Saatgut berührt den mit der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV verfolgten Schutzzweck nicht. Dieser besteht in einer möglichst lückenlosen Kontrolle und Rückverfolgbarkeit des in Landwirtschaft und Gartenbau eingesetzten Saatguts (vgl. Begründung des Entwurfs der Saatgutaufzeichnungsverordnung , BR-Drs. 515/85, S. 6 f.). Dies geschieht allerdings - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht allein im Interesse der nach § 28 SaatG zur Kontrolle der Einhaltung der saatgutrechtlichen Vorschriften berufenen Behörden, sondern auch zum Schutz der Saatgutverbraucher (dazu sogleich Rn. 26). Eine solche lückenlose Kontrolle erfordert die Erstreckung der Aufzeichnungspflicht auf zur Bearbeitung übergebenes Nachbausaatgut.
15
bb) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass der Saatgutverarbeiter zumutbare Anstrengungen unternehmen muss, um vom einliefernden Landwirt die zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV erforderlichen Informationen zu erhalten. Macht der Landwirt bei der Einlieferung des Saatguts keine Angaben, obliegt dem Saatgutbearbeiter danach eine Erkundigungspflicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 2 RBs 64/14, juris). Könnte sich der Saatgutbearbeiter darauf berufen, der das Saatgut anliefernde Landwirt habe keine Angaben zur Sorte gemacht, ohne dass der Saatgutaufbereiter zumutbare Anstrengungen unternommen hätte, solche Angaben zu erlangen, liefe die Aufzeichnungspflicht leer. Im Streitfall hat die Beklagte nicht geltend gemacht , ihrer Erkundigungspflicht genügt zu haben.
16
cc) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass für das Verständnis der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV keine Bedeutung hat, unter welchen Voraussetzungen der Saatgutaufbereiter dem Sortenschutzinhaber nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz oder nach § 10a Abs. 6 SortG zur Auskunft verpflichtet ist. Nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) 2100/94 besteht eine Auskunftspflicht des Aufbereiters nur, wenn diesem die Sorte vom einliefernden Landwirt angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt geworden war (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - C-336/02, Slg. 2004, I-9801 = GRUR 2005, 236 Rn. 64 - Saatgut/Brangewitz; vgl. ferner BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - X ZR 149/03, GRUR 2006, 407 Rn. 19 = WRP 2006, 607 - Auskunftsanspruch bei Nachbau). Nach § 10a Abs. 6 SortG sind Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet. Diese Vorschriften beinhalten zivilrechtliche Auskunftsansprüche des wegen Nachbaus einer unionsrechlich geschützten Sorte entschädigungsberechtigten Sortenschutzinhabers gegenüber dem Saatgutaufbereiter. Hingegen betrifft die Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV, deren Verletzung bußgeldbewehrt ist (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 4 SaatG), eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die an das gewerbsmäßige Inverkehrbringen, Abfüllen oder Bearbeiten von Saatgut für andere anknüpft und dem Verpflichteten systematische Aufzeichnungen über Eingänge und Ausgänge von Saatgut abverlangt, denen - neben anderen Einzelheiten - die betroffene Sorte zu entnehmen sein muss (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV). Für den Inhalt dieser öffentlich-rechtlichen Aufzeichnungspflicht ist ohne Belang, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Sortenschutzberechtigter gegenüber einem Saatgutaufbereiter zivilrechtlich Auskunft verlangen kann.
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3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV enthalte keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV besitze keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion zugunsten der Marktteilnehmer , sondern diene der Erleichterung der behördlichen Überwachung der Verwendung von Saatgut. Die Zielsetzung des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) bestehe allein darin, die Qualität des Saatguts von Nutzpflanzen der landeskulturell wichtigen Arten sicherzustellen und zu heben. Der rein behördliche Zweck des § 1 SaatAufzV ergebe sich auch aus seinem Absatz 4, demzufolge die verwendeten Schlüsselzahlen und -zeichen für die zuständige Behörde klar verständlich zu sein hätten. Hingegen sei das Interesse des Sortenschutzinhabers , Kenntnis über Art und Umfang des Nachbaus zu erlangen, nicht geschützt. Dass das Saatgutverkehrsgesetz insbesondere in § 27 Abs. 3 auf den Schutz des Verbrauchers abstelle, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Begriff des Verbrauchers bezeichne in diesem Zusammenhang nur die Gesamtheit aller Verwender von Saatgut als schützenswerten Teil der Allgemeinheit und nicht individuelle Interessen einzelner Personen oder Betriebe, die gewerblich mit Saatgut befasst seien. Soweit die Überwachung den einzelnen Betrieben der Land- und Gartenbauwirtschaft zugutekomme, handele es sich lediglich um eine für die Einordnung als Marktverhaltensregel nicht ausreichende Reflexwirkung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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b) § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV beinhalten eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG.
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aa) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 211/01, BGHZ 155, 301, 305 - Telefonischer Auskunftsdienst; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 35 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 = WRP 2016, 586 - Eizellspende; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 60), also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. GroßKomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 38; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.67). Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 869 - Golly Telly; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 34 = WRP 2011, 858 - BIO TABAK; aA Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 25; Gärtner /Heil, WRP 2005, 20, 22; Scherer, WRP 2006, 401, 404). Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen; Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 18 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 21 - Eizellspende).
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Für den Bereich des Saatgutrechts hat der Bundesgerichtshof entschieden , dass das in § 3 Abs. 1 SaatG enthaltene Verbot des gewerblichen Inverkehrbringens von Saatgut, das nicht nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes aufgrund staatlicher Kontrolle als Saatgut anerkannt oder genehmigt worden ist, nicht nur das kollektive Interesse an der Sicherstellung des Ernteertrags schützt, sondern im Interesse der Saatgutverbraucher die Bereitstellung unbedenklichen und leistungsfähigen Saatguts gewährleistet und daher eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 Rn. 21 ff. = WRP 2017, 542 - Konsumgetreide).
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bb) Nach diesen Maßstäben beinhaltet die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV geregelte Aufzeichnungspflicht eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG.
23
(1) Das Saatgutverkehrsgesetz gehört - anders als das dem gewerblichen Rechtsschutz zugehörige Sortenschutzgesetz, das ein privatrechtliches Immaterialgüterrecht für die Züchtung oder Entdeckung neuer Pflanzensorten gewährt (vgl. Metzger/Zech, in dies., Sortenschutzrecht, 2016, Einf. A Rn. 1 ff.; Sabellek in Metzger/Zech aaO § 2 SortG Rn. 11) - dem öffentlichen Recht an (vgl. Leßmann/Würtenberger, Deutsches und europäisches Sortenschutzrecht, 2. Aufl., § 1 Rn. 32 ff.; Prall, Die genetische Vielfalt der Kulturpflanzen, 2006, S. 254; Turner/Böttger/Wölfle, Agrarrecht, 3. Aufl. 2006, S. 213). Es bezweckt den Schutz des Saatgutverbrauchers und die Sicherung der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit qualitativ hochwertigem Saatgut zur Erzielung eines größtmöglichen und besten Ernteertrags (vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 23 - Konsumgetreide; Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Saatgut [Saatgutverkehrsgesetz], BT-Drucks. V/1630 vom 13. April 1967, S. 92; Freudenstein/Trautwein in Thiel, Praxishandbuch Saatgutvermehrung , 2014, S. 33; Leßmann/Würtenberger aaO § 1 Rn. 37; Norer in Grimm/Norer, Agrarrecht, 4. Aufl., 7. Kap. Rn. 22; Prall aaO S. 254; Turner/ Böttger/Wölfle aaO S. 213). Die im Saatgutverkehrsgesetz vorgesehene Saatgutordnung (so der Titel des Abschnitts 1 des Gesetzes) gewährleistet die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln agrarischer Herkunft (vgl. Härtel, Handbuch des Fachanwalts Agrarrecht, 2012, Kap. 28 Rn. 106). Die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG, § 1 Abs. 1 SaatAufzV geregelte Aufzeichnungspflicht dient dazu, die gesetzlichen Schutzzwecke zu erreichen, indem sie die Dokumentati- on und Rückverfolgbarkeit der Saatgutvertriebswege und die Identifizierbarkeit des verwendeten Saatguts gewährleistet.
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(2) Die Aufzeichnungspflicht steht im Einklang mit den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen des Saatgutrechts. Die in § 27 SaatG vorgesehenen Aufzeichnungspflichten dienen nach der Gesetzesbegründung (vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher und saatgutrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 12/4990, S. 24) der Umsetzung der Richtlinie 91/682/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. EG Nr. L 376 S. 21), der Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG Nr. L 157 S. 1, neugefasst durch die Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008, ABl. EG Nr. L 205 S. 28) und der Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABI. EG Nr. L 157 S. 10; neugefasst durch die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008, ABl. EG Nr. L 267 S. 8), die jeweils entsprechende Aufzeichnungspflichten vorsehen. Die in § 27 SaatG geregelte Aufzeichnungspflicht steht auch mit der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. P 125 S. 2309) im Einklang, die in ihren Erwägungsgründen den Mitgliedstaaten auferlegt, durch geeignete Kontrollmaßnahmen zu gewährleisten, dass im Verkehr mit Saatgut die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität sowie der Identitätssicherung erfüllt sind. Ferner verpflichtet die Richtlinie 66/402/EWG in Art. 3a Abs. 4 Buchst. d aF - jetzt: Art. 3a in der durch die Richtlinie 98/95/EG vom 14. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 25 S. 1) geänderten Fassung - die Mitgliedstaaten , dafür Sorge zu tragen, dass bei dem Inverkehrbringen von nicht aufbereitetem Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist.
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(3) Die Sicherstellung des Ernteertrags im Interesse der Lebensmittelversorgung ist ein kollektives Schutzgut, das die Einordnung der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV geregelten Aufzeichnungspflicht als Marktverhaltensregelung nicht gestattet (vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 23 - Konsumgetreide).
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(4) Die Aufzeichnungspflicht erweist sich aber mit Blick auf das vom gesetzlichen Schutzzweck erfasste Interesse der Saatgutverbraucher als Marktverhaltensregel. Die der Saatgutaufzeichnungsverordnung zugrunde liegende Verordnungsermächtigung des § 27 Abs. 3 SaatG sieht vor, dass das zuständige Bundesministerium zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung regeln darf. Ob und in welchem Umfang die Aufzeichnungspflicht mit Blick auf den in § 27 Abs. 3 SaatG genannten Verbraucherschutz auch dem Zweck dient, die Gesundheit der Endverbraucher von landwirtschaftlichen Produkten zu schützen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Die Aufzeichnungspflicht wirkt sich jedenfalls zugunsten des gesetzlich geschützten Interesses des Saatgutverbrauchers an der Versorgung mit Saatgut aus, das dem gesetzlichen Kontrollmaßstab entspricht und unbedenklich und leistungsfähig ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 23 - Konsumgetreide). Der Saatgutverbraucher hat ein Interesse daran, dass die Versorgung mit qualitativ hochwertigem Saatgut durch eine lückenlose Dokumentation und Identifizierbarkeit des verwendeten Saatguts gewährleistet wird. Dies gilt im Falle der Aufbereitung von Nachbausaatgut für den einliefernden Landwirt selbst, der das aufbereitete Saatgut zur Aussaat verwenden möchte. Auch wenn dieser zunächst weiß, welches Saatgut er zur Aufbereitung eingeliefert hat, wird durch die vorgesehene Aufzeichnung die Identifizierbarkeit und Rückverfolgbarkeit des aufbereiteten Saatguts zu späteren Zeitpunkten sichergestellt. Der Schutzzweck der Aufzeichnungspflicht erfasst aber auch Dritterwerber, weil die Möglichkeit besteht, dass der einliefernde Landwirt - au- ßerhalb der sortenschutzrechtlichen Privilegierung des § 10a Abs. 2 SortG - aufbereitetes Saatgut weiterveräußert.
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(5) Dem Berufungsgericht ist ferner nicht darin zu folgen, dass die Aufzeichnungspflicht lediglich eine dem Marktverhalten des gewerblichen Saatgutbearbeiters nachgelagerte Pflicht darstellt. Zwar trifft es zu, dass eine Vorschrift, die ein dem Marktverhalten vorausgegangenes oder ihm nachfolgendes Verhalten betrifft, keine Marktverhaltensregel beinhaltet, sofern die Vorschrift nicht eine zumindest sekundäre, auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen; BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 18, 23 - Zweckbetrieb). Die Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV weist jedoch einen unmittelbaren Bezug zum Marktverhalten des Saatgutbearbeiters auf, weil ihr eine vom Saatgutbearbeiter bei der Entgegennahme von Saatgut zu erfüllende Erkundigungspflicht innewohnt. Macht der Landwirt bei der Einlieferung des Saatguts keine Angaben, hat der Saatgutbearbeiter die zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht notwendigen Angaben zu erfragen (siehe Rn. 15). Die Aufzeichnungspflicht stellt Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung des Saatgutaufbereiters und regelt mithin sein Marktverhalten.
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cc) Der Anwendung des Rechtsbruchtatbestands steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Im Streitfall ist die Richtlinie 2005/29/EG nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nicht anwendbar, weil vorliegend keine Geschäftspraktik gegenüber einem Verbraucher in Rede steht. Ein Landwirt, der Nachbausaatgut zur Aufbereitung einliefert, um es nachfolgend im eigenen Betrieb auszusäen, handelt nicht als Verbraucher im Sinne des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG, sondern im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 26 - Konsumgetreide).
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III. Danach war die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt, so dass der Klägerin auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der von der Beklagten der Höhe nach nicht beanstandeten Abmahnkosten nebst Zinsen zusteht.
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C. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 10.10.2014 - 7 O 68/14 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.10.2015 - 6 U 165/14 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2017 - I ZR 215/15

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2017 - I ZR 215/15 zitiert 18 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3a Rechtsbruch


Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern o

Saatgutverkehrsgesetz - SaatVerkG 1985 | § 3 Inverkehrbringen von Saatgut


(1) Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. es als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist,2. sein Inverkehrbringen als Standardsaatgut, Handelssaatgut oder

Saatgutverkehrsgesetz - SaatVerkG 1985 | § 27 Anzeige- und Aufzeichnungspflicht


(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat 1. den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit l

Saatgutverkehrsgesetz - SaatVerkG 1985 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Saatgut: a) Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist; ausgenommen sind Samen von Obst und Zierpflanzen,b) Pflanzgut von Kartoffel,c) Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen;1a. Vermehrung

Saatgutaufzeichnungsverordnung - SaatAufzV | § 1


(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind: 1. der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz o

Saatgutverkehrsgesetz - SaatVerkG 1985 | § 28 Durchführung in den Ländern


Die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit dieses Gese

Saatgutverkehrsgesetz - SaatVerkG 1985 | § 60 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1,b) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsvero

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2009 - I ZR 152/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 152/07 Verkündet am: 2. Dezember 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2007 - I ZR 18/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/04 Verkündet am: 12. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja .

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2006 - X ZR 149/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 149/03 Verkündet am: 14. Februar 2006 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Au

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2000 - I ZR 28/98

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 28/98 Verkündet am: 11. Mai 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2003 - I ZR 211/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 211/01 Verkündet am: 3. Juli 2003 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2017 - I ZR 194/15

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2016 - I ZR 71/15

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2015 - I ZR 225/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 225/13 Verkündet am: 8. Oktober 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Dez. 2014 - 2 RBs 64/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Betroffene wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Aufzeichnungspflicht gemäß §§ 60 Abs. 1 Ziffer 4, § 27 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 3 Saatgutverkehrsgesetz i.V.m. § 1 Abs
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2017 - I ZR 215/15.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2017 - I ZR 74/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 74/16 Verkündet am: 21. September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kulturchampignons VO (EG) Nr. 1234/2007 A

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 23/19 Verkündet am: 28. November 2019 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 67/18 Verkündet am: 6. Juni 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 29. März 2018 - I ZR 34/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 34/17 Verkündet am: 29. März 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Saatgut:
a)
Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist; ausgenommen sind Samen von Obst und Zierpflanzen,
b)
Pflanzgut von Kartoffel,
c)
Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen;
1a.
Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile
a)
von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen,
b)
von Gemüse und Obst, die sonst zum Anbau
bestimmt sind; ausgenommen sind Samen von Gemüse;
2.
Kategorien (für Saatgut): Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; dem Basissaatgut, Zertifizierten Saatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut steht jeweils Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Handelspflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;
3.
Basissaatgut: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von dem in der Sortenliste für die Sorte eingetragenen Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen und als Basissaatgut anerkannt ist;
4.
Zertifiziertes Saatgut:
a)
Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten landwirtschaftlichen Arten und Gemüsearten, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkannten Vorstufensaatgut oder im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut oder im Falle der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist,
b)
Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation),
c)
Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster oder zweiter Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut dritter Generation);
5.
Standardpflanzgut: Pflanzgut bestimmter Rebsorten, das als Standardpflanzgut anerkannt ist;
6.
Standardsaatgut: Saatgut einer zugelassenen oder im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den festgesetzten Anforderungen entspricht;
7.
Handelssaatgut: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;
8.
Behelfssaatgut: Saatgut, das artecht ist und den festgesetzten Anforderungen entspricht;
9.
Vorstufensaatgut: Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation; dem Vorstufensaatgut steht Vorstufenpflanzgut gleich;
10.
Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
11.
Erbkomponenten: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;
11a.
Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer aufgrund der Sortenidentität, der phänotypischen Merkmale und des Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;
12.
Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken; hierzu zählt nicht das Abgeben
a)
von Saatgut oder Vermehrungsmaterial an amtliche Prüf- und Kontrollstellen,
b)
von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen
aa)
zur Bearbeitung, insbesondere Aufbereitung oder Verpackung und
bb)
zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck,
ohne dass der Erbringer der Dienstleistungen einen Rechtsanspruch auf das Saatgut oder das Erntegut erwirbt;
13.
Anerkennungsstelle: die nach Landesrecht für die Anerkennung zuständige Behörde;
14.
Nachkontrollstelle: die nach Landesrecht für die Nachkontrolle zuständige Behörde;
15.
Antragstag: der Tag, an dem der Antrag auf Sortenzulassung dem Bundessortenamt zugeht;
16.
Gemeinsame Sortenkataloge: die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Gemeinsamen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten;
17.
Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union;
17a.
Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
18.
Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatliche Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Kategorien für Vermehrungsmaterial einschließlich der Anforderungen festzusetzen, denen Vermehrungsmaterial der jeweiligen Kategorie entsprechen muss.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

11
1. Nach dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung im November 2012 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltsgleich in § 3a UWG nF enthalten, und die neue Bestimmung ist um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert. Deshalb besteht auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung wegen dieser Gesetzesänderung nach § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen.
14
a) Nach der Geschäftstätigkeit des Beklagten im Jahr 2012, in der die Klägerin eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung sieht, ist das Lauterkeitsrecht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltsgleich im um die Spürbarkeitsklausel des § 3 Abs. 1 UWG aF ergänzten § 3a UWG enthalten. Für den Tatbestand des Rechtsbruchs hat sich dadurch in der Sache nichts geändert (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall).

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Saatgut:
a)
Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist; ausgenommen sind Samen von Obst und Zierpflanzen,
b)
Pflanzgut von Kartoffel,
c)
Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen;
1a.
Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile
a)
von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen,
b)
von Gemüse und Obst, die sonst zum Anbau
bestimmt sind; ausgenommen sind Samen von Gemüse;
2.
Kategorien (für Saatgut): Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; dem Basissaatgut, Zertifizierten Saatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut steht jeweils Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Handelspflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;
3.
Basissaatgut: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von dem in der Sortenliste für die Sorte eingetragenen Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen und als Basissaatgut anerkannt ist;
4.
Zertifiziertes Saatgut:
a)
Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten landwirtschaftlichen Arten und Gemüsearten, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkannten Vorstufensaatgut oder im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut oder im Falle der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist,
b)
Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation),
c)
Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster oder zweiter Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut dritter Generation);
5.
Standardpflanzgut: Pflanzgut bestimmter Rebsorten, das als Standardpflanzgut anerkannt ist;
6.
Standardsaatgut: Saatgut einer zugelassenen oder im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den festgesetzten Anforderungen entspricht;
7.
Handelssaatgut: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;
8.
Behelfssaatgut: Saatgut, das artecht ist und den festgesetzten Anforderungen entspricht;
9.
Vorstufensaatgut: Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation; dem Vorstufensaatgut steht Vorstufenpflanzgut gleich;
10.
Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
11.
Erbkomponenten: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;
11a.
Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer aufgrund der Sortenidentität, der phänotypischen Merkmale und des Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;
12.
Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken; hierzu zählt nicht das Abgeben
a)
von Saatgut oder Vermehrungsmaterial an amtliche Prüf- und Kontrollstellen,
b)
von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen
aa)
zur Bearbeitung, insbesondere Aufbereitung oder Verpackung und
bb)
zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck,
ohne dass der Erbringer der Dienstleistungen einen Rechtsanspruch auf das Saatgut oder das Erntegut erwirbt;
13.
Anerkennungsstelle: die nach Landesrecht für die Anerkennung zuständige Behörde;
14.
Nachkontrollstelle: die nach Landesrecht für die Nachkontrolle zuständige Behörde;
15.
Antragstag: der Tag, an dem der Antrag auf Sortenzulassung dem Bundessortenamt zugeht;
16.
Gemeinsame Sortenkataloge: die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Gemeinsamen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten;
17.
Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union;
17a.
Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
18.
Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatliche Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Kategorien für Vermehrungsmaterial einschließlich der Anforderungen festzusetzen, denen Vermehrungsmaterial der jeweiligen Kategorie entsprechen muss.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Saatgut:
a)
Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist; ausgenommen sind Samen von Obst und Zierpflanzen,
b)
Pflanzgut von Kartoffel,
c)
Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen;
1a.
Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile
a)
von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen,
b)
von Gemüse und Obst, die sonst zum Anbau
bestimmt sind; ausgenommen sind Samen von Gemüse;
2.
Kategorien (für Saatgut): Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; dem Basissaatgut, Zertifizierten Saatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut steht jeweils Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Handelspflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;
3.
Basissaatgut: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von dem in der Sortenliste für die Sorte eingetragenen Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen und als Basissaatgut anerkannt ist;
4.
Zertifiziertes Saatgut:
a)
Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten landwirtschaftlichen Arten und Gemüsearten, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkannten Vorstufensaatgut oder im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut oder im Falle der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist,
b)
Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation),
c)
Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster oder zweiter Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut dritter Generation);
5.
Standardpflanzgut: Pflanzgut bestimmter Rebsorten, das als Standardpflanzgut anerkannt ist;
6.
Standardsaatgut: Saatgut einer zugelassenen oder im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den festgesetzten Anforderungen entspricht;
7.
Handelssaatgut: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;
8.
Behelfssaatgut: Saatgut, das artecht ist und den festgesetzten Anforderungen entspricht;
9.
Vorstufensaatgut: Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation; dem Vorstufensaatgut steht Vorstufenpflanzgut gleich;
10.
Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
11.
Erbkomponenten: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;
11a.
Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer aufgrund der Sortenidentität, der phänotypischen Merkmale und des Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;
12.
Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken; hierzu zählt nicht das Abgeben
a)
von Saatgut oder Vermehrungsmaterial an amtliche Prüf- und Kontrollstellen,
b)
von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen
aa)
zur Bearbeitung, insbesondere Aufbereitung oder Verpackung und
bb)
zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck,
ohne dass der Erbringer der Dienstleistungen einen Rechtsanspruch auf das Saatgut oder das Erntegut erwirbt;
13.
Anerkennungsstelle: die nach Landesrecht für die Anerkennung zuständige Behörde;
14.
Nachkontrollstelle: die nach Landesrecht für die Nachkontrolle zuständige Behörde;
15.
Antragstag: der Tag, an dem der Antrag auf Sortenzulassung dem Bundessortenamt zugeht;
16.
Gemeinsame Sortenkataloge: die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Gemeinsamen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten;
17.
Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union;
17a.
Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
18.
Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatliche Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Kategorien für Vermehrungsmaterial einschließlich der Anforderungen festzusetzen, denen Vermehrungsmaterial der jeweiligen Kategorie entsprechen muss.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

Die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Betroffene wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Aufzeichnungspflicht gemäß §§ 60 Abs. 1 Ziffer 4, § 27 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 3 Saatgutverkehrsgesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 6 Saatgutaufzeichnungsverordnung zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Betroffene.


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(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

19
Die Informationspflicht des Landwirts besteht, wie der Senat, gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - Rs. C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 - Schulin./.STV; v. 11.3.2004 - Rs. C-182/01, Slg. 2004 I 2263 = GRUR 2003, 587 - STV./.Jäger, und v. 14.10.2004, Rs. C-336/02, Slg. 2004 I 9801 = GRUR 2005, 236 - STV./.Brangewitz) bereits mehrfach entschieden hat und woran er festhält, nur für diejenigen Gemeinschaftssorten, für die der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem Landwirt nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen (Sen. Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I; v. 13.9.2005 - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 - Auskunftsanspruch bei Nachbau II); er ist mit- hin sortenbezogen. Dadurch, dass die Klägerin die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern gebündelt wahrnimmt, verändern sich die Rechte der einzelnen Sortenschutzinhaber weder inhaltlich, noch erhält die Klägerin weitergehende Rechte, als sie den einzelnen Sortenschutzinhabern zustehen (Sen.Urt. aaO - Auskunftsanspruch bei Nachbau II). Die Gesichtspunkte, die die Klägerin hiergegen vorbringt, geben keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Der Klägerin ist es insbesondere nicht gelungen aufzuzeigen, wo anders als auf der sortenbezogenen Linie der bisherigen Rechtsprechung sinnvollerweise eine Abgrenzung vorgenommen werden könnte.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen
a)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1,
b)
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, nach § 11 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 2 oder nach § 25, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1,
c)
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, oder
d)
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1,
Saatgut in den Verkehr bringt,
1a.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
3.
einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, § 3a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c, § 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 14a, § 14b Abs. 2, § 15a Abs. 2 Satz 1, § 17, § 19 Abs. 3, § 19a oder § 22a Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3a.
entgegen § 3a Abs. 1 Vermehrungsmaterial in den Verkehr bringt,
3b.
entgegen § 3b Abs. 1 eine Kopie des Vertrages nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3c.
einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die
a)
mit einer Genehmigung nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 3,
b)
mit einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 3 erteilten Genehmigung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
c)
mit einer Anerkennung oder Zulassung von Saatgut oder Vermehrungsmaterial oder
d)
mit der Sortenzulassung oder ihrer Verlängerung
verbunden ist,
4.
entgegen §§ 8, 12 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 1, § 13 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 3 oder § 50 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder die Aufzeichnungen oder Belege nicht aufbewahrt,
5.
entgegen § 12 Abs. 4 Nr. 2 eine Probe nicht zieht oder nicht aufbewahrt,
6.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 6 Standardsaatgut in den Verkehr bringt,
7.
entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Saatgut oder entgegen § 15a Abs. 1 Vermehrungsmaterial einführt,
8.
entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Saatgut oder entgegen Satz 2 Vermehrungsmaterial, das einer Sorte zugehört, in den Verkehr bringt, wenn hierbei die Sortenbezeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder unter Verstoß gegen § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 oder 6 angegeben ist,
9.
entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 oder 3 Saatgut einführt oder in den Verkehr bringt, das nicht vorschriftsmäßig verpackt oder gekennzeichnet ist,
10.
entgegen § 23 Abs. 1 Saatgut oder Vermehrungsmaterial unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung oder entgegen § 23 Abs. 2 Erntegut unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung, die es als Saatgut verwendbar erscheinen lässt, in den Verkehr bringt,
11.
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
12.
entgegen § 59 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 59 Abs. 2 Satz 2 eine Überwachungsmaßnahme nicht duldet, eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder
13.
im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren, bei der Sortenprüfung oder der Sortenüberwachung falsches Saatgut oder falsches Vermehrungsmaterial zur Untersuchung vorstellt, entnehmen lässt oder einsendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 bis 3a, 3c, 6, 7, 10 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a, 3b, 4, 5, 8, 9, 11 und 12 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Saatgut, Vermehrungsmaterial oder Erntegut, auf das sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 bis 3c, 6 bis 10 oder 13 bezieht, kann eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
das Bundessortenamt in den Fällen
a)
des Absatzes 1 Nr. 2 und 3c Buchstabe d,
b)
des Absatzes 1 Nr. 4, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Zuwiderhandlung gegen § 50 Abs. 2 betrifft, und
c)
des Absatzes 1 Nr. 12 und 13, soweit die Ordnungswidrigkeit ihm gegenüber begangen worden ist;
2.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in den Fällen
a)
des Absatzes 1 Nr. 3c Buchstabe a, soweit die Ordnungswidrigkeit eine mit einer Genehmigung nach § 18 Abs. 2 oder 3 verbundene Auflage betrifft,
b)
des Absatzes 1 Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 15a Abs. 2, § 19 Abs. 3 oder in Fällen der Einfuhr nach § 22a Satz 1 betrifft,
c)
des Absatzes 1 Nr. 7,
d)
des Absatzes 1 Nr. 9, soweit die Ordnungswidrigkeit bei der Einfuhr begangen worden ist, und
e)
des Absatzes 1 Nr. 12, soweit die Ordnungswidrigkeit ihr gegenüber begangen worden ist.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 211/01 Verkündet am:
3. Juli 2003
Führinger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Telefonischer Auskunftsdienst
Abs. 1 Nr. 4;
BGB § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 6;
TKG § 41; TKV § 27 Abs. 1

a) Das für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
gemäß § 27 Abs. 1 der TelekommunikationsKundenschutzverordnung
bestehende Erfordernis, die von den Endkunden
verlangten Entgelte zu veröffentlichen, ändert nichts an deren nach den sonstigen
Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe von Preisen.

b) Die im Zusammenhang mit der Werbung eines Anbieters
einer Telekommunikationsdienstleistung erfolgende Angabe
der anzuwählenden Telefonnummer stellt ein Leistungsangebot

c) Werbesendungen im Fernsehen stellen keine nach § 9
Abs. 1 Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässigen
mündlichen Angebote dar.

d) Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung weisen
Wettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen sie zugleich
den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.

e) Werbesendungen im Hörfunk stellen nach § 9 Abs. 1
Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässige mündliche
Angebote dar und lösen auch keine Informationspflicht
nach § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1
Nr. 6 BGB-InfoV aus.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 211/01 - OLG Köln
LG Bonn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2001 im Kostenpunkt und im übrigen teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 24. Oktober 2000 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert und unter Aufrechterhaltung der Androhung von Ordnungsmitteln wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Leistung "Auskunftsdienst - Inland" in Printmedien oder im Fernsehen unter der Nummer 11833 Letztverbrauchern anzubieten, ohne den Preis für die Leistung anzugeben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, die Deutsche Telekom AG, betreibt unter der Telefonnummer 11833 einen Inlandsauskunftsdienst. Sie stellt den Kunden hierfür 0,496 (= 0,97 DM) und, sofern das Gespräch länger als 30 Sekunden dauert, je angefangenen weiteren 3,8 Sekunden zusätzlich 0,062 DM) in Rechnung. Sie bewirbt den Auskunftsdienst durch Werbespots im Hörfunk und Fernsehen , durch Anzeigen in Printmedien sowie durch Hinweise auf den Telefonrechnungen bzw. diesen beigelegten "Flyern". Sie weist dabei weder auf ihren Berechnungssatz noch überhaupt auf die Entgeltlichkeit ihres Auskunftsdienstes hin.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er hat die Werbung der Beklagten ohne die Angabe der von dieser in Rechnung gestellten Entgelte als Verstoß gegen § 1 der Preisangabenverordnung (v. 14.3.1985, BGBl. I S. 580, neugefaßt gemäß Bekanntmachung vom 28.7.2000, BGBl. I S. 1244 - PAngV) und damit zugleich gegen § 1 UWG sowie als irreführend i.S. von § 3 UWG beanstandet.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Leistung "Auskunftsdienst-Inland" unter der Nummer 11833 Letztverbrauchern anzubieten, bzw. für diese Leistung gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne den Preis für die Leistung anzugeben.
Im zweiten Rechtszug hat der Kläger hilfsweise auch noch einen an den von ihm geltend gemachten Verletzungsformen orientierten Antrag gestellt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den sich nicht an der konkreten Verletzungsform orientierenden Klageantrag als unzulässig und zu weitgehend gerügt und im übrigen die Auffassung vertreten, ihre Werbung könne nicht zugleich ein Angebot i.S. des § 1 PAngV darstellen.
Das Berufungsgericht hat die in der ersten Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Köln MMR 2001, 826).
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der dieser seinen Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag als hinreichend bestimmt angesehen, das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten jedoch weder als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit auch i.S. von § 1 UWG wettbewerbswidrige Verhaltensweise noch als irreführend i.S. des § 3 UWG gewertet. Hierzu hat es ausgeführt:
Schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV sei nicht jede Erklärung, mit der sich ein Unternehmen an den Kunden wende und seine Bereitschaft zum Abschluß eines Vertrages zum Ausdruck bringe, als ein Angebot im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen; denn sonst bliebe für die dortige Unterscheidung zwischen "Anbieten" und "Werben" kein Raum. Da die Beklagte ihren Auskunftsdienst sinnvollerweise nur unter Angabe der ihr von der Regulierungsbehörde zugeteilten Rufnummer 11833 bewerben könne, wäre, wenn man allein auf die Möglichkeit der sofortigen Inanspruchnahme der Leistung abstellte , praktisch kein Fall mehr denkbar, in dem die Beklagte ihre Rufnummer ohne Mitteilung ihrer jeweils aktuellen und gerade im Bereich des Telefonsektors häufig wechselnden Tarife einprägsam ausschließlich zu Zwecken der Werbung herausstellen könnte.
Eine Irreführung i.S. des § 3 UWG liege nicht vor, weil einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher bekannt sei, daß für die Inanspruchnahme von Auskunftsdiensten besondere Entgelte zu zahlen seien, und dieser auch nicht aufgrund der Ziffernfolge der Auskunftsnummer davon ausgehe, daß es sich um eine örtliche oder ortsnahe Verbindung handele. Über die Preisbemessung für ihre Dienstleistung führe die Be-
klagte ebenfalls nicht in die Irre. Umstände, die eine Aufklärungspflicht der Beklagten begründeten, habe der Kläger nicht vorgetragen.
Die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes verpflichteten, wenn sie im Streitfall überhaupt anzuwenden wären, den Unternehmer lediglich dazu, den Verbraucher vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages in bestimmter Hinsicht zu informieren. Im Streitfall gehe es im Hinblick auf den gestellten Klageantrag jedoch allein darum, ob die Beklagte bei der Bewerbung ihres Telefondienstes, d.h. im Vorfeld eines möglichen Vertragsabschlusses, Preisangaben zu machen habe.
Das mit dem Klagehilfsantrag verfolgte Unterlassungsbegehren habe keinen Erfolg, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, des § 3 UWG sowie des Fernabsatzgesetzes auch insoweit nicht vorlägen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat im wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat, abgesehen von der beanstandeten Werbung im Hörfunk, zu Unrecht angenommen, daß die Beklagte für ihren Auskunftsdienst unter Angabe der dafür einschlägigen Nummer 11833 auch ohne Mitteilung des Preises werben darf, den sie für diese Dienstleistung verlangt.
1. Der Kläger erfüllt die für seine Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG (in der Fassung, in der diese Bestimmung seit dem 1. Juli 2000 gilt) erforderliche Voraussetzung der Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG.
2. Das Berufungsgericht hat den Klagehauptantrag mit Recht als i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angesehen. Der im Verbotstenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend dem Klageantrag enthaltene Zusatz "bzw. für diese Leistung ... zu werben" sollte erkennbar lediglich verdeutlichen, daß das Angebot der Dienstleistung in Werbeträgern erfolgt ist.
3. Der Umstand, daß die Beklagte als Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gemäß § 27 Abs. 1 der Telekommunikations -Kundenschutzverordnung (v. 11.12.1997, BGBl. I S. 2910, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der TelekommunikationsKundenschutzverordnung v. 20.8.2002, BGBl. I S. 3365 - TKV) namentlich die von den Endkunden verlangten Entgelte zu veröffentlichen hat, ändert nichts an ihrer nach den sonstigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe von Preisen. Das folgt aus § 41 des Telekommunikationsgesetzes (v. 25.7.1996, BGBl. I S. 1120, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 21.10.2002, BGBl. I S. 4186 - TKG), auf dessen Grundlage die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung erlassen worden ist. Diese Bestimmung enthält lediglich die Ermächtigung zum Erlaß von Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen "zum besonderen Schutz der Nutzer, insbesondere der Verbraucher". Dementsprechend läßt die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung nach anderen Bestimmungen bestehende Informationspflichten unberührt. Das gilt auch für die Informationspflichten nach der Preisangabenverordnung , die ihrerseits für den Bereich der Telekommunikation keine Ausnahme vorsieht.
4. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Werbemaßnahmen nicht als Leistungsangebot i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV, sondern
lediglich als Werbung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV angesehen. Diese Beurteilung widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach als Leistungsangebot Ankündigungen genügen, die so konkret gefaßt sind, daß sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluß eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulassen (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 30/80, GRUR 1982, 493, 494 = WRP 1982, 411 - Sonnenring; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 75/81, GRUR 1983, 658, 659 f. - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 109/81, GRUR 1983, 661, 662 = WRP 1983, 559 - Sie sparen 4 000.- DM; vgl. auch Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 25 f. m.w.N.). Denn die im Zusammenhang mit einer konkreten Dienstleistung beworbene Telefonnummer ermöglicht es dem Verbraucher, mit deren Wahl auf die angebotene Dienstleistung unmittelbar zuzugreifen.
Der Umstand, daß der Beklagten damit jegliche Werbung für ihren Auskunftsdienst unter Angabe der Nummer 11833, die keine Preisangabe enthält, untersagt ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine abweichende Beurteilung. Insoweit handelt es sich lediglich um die Folge dessen , daß eine solche Werbung der Beklagten ihren Adressaten immer auch schon die Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf die beworbene Dienstleistung eröffnet und damit stets das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV besonders geschützte Informationsinteresse der Verbraucher betroffen ist. Der Beklagten bleibt es unbenommen, ihr Unternehmen mit seinem Geschäftsbereich allgemein zu bewerben, ohne daß sich hieraus eine Verpflichtung zur Angabe von Preisen ergibt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV).
5. Die Werbesendungen der Beklagten im Fernsehen stellen - anders als diejenigen im Hörfunk - keine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV7 Abs. 1 Nr. 4
PAngV a.F.) ohne Angabe von Preisen zulässigen mündlichen Angebote dar. Daß die Preisangabenverordnung die über Bildschirm erfolgenden Angebote nicht als mündliche Angebote behandelt, erschließt sich aus ihren § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, wo als Ort des Leistungsangebots neben den Printmedien auch die "Bildschirmanzeige" ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Völker aaO § 4 PAngV Rdn. 32 und § 5 PAngV Rdn. 19).
6. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 769 = WRP 1997, 735 - Brillenpreise II; Urt. v. 25.2.1999 - I ZR 4/97, GRUR 1999, 762, 763 = WRP 1999, 845 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise ). Ihre Bestimmungen weisen damit Wettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.
Die vom Kläger beanstandete Verhaltensweise der Beklagten berührt auch wesentliche Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG, da sie deren Interessen nicht lediglich am Rande betrifft.
Für die vorliegende Entscheidung ist es entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung unerheblich, daß der Bundesgesetzgeber derzeit den Erlaß einer sondergesetzlichen Regelung beabsichtigt , mit der für bestimmte Telefon-Mehrwertdienste, zu denen der von der Beklagten betriebene Auskunftsdienst nicht gehört, eine Verpflichtung zur Mitteilung des vom Verbraucher zu zahlenden Preises vor Beginn der Entgelt-
pflichtigkeit eingeführt werden soll (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit v. 4.6.2003, BT-Drucks. 15/1126, S. 5).
7. Die vom Kläger u.a. beanstandete Hörfunkwerbung, für welche als mündliches Angebot gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV keine Verpflichtung zur Angabe des Preises besteht, verstößt auch nicht gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV (vormals: § 2 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG). Eine im Sinne dieser Bestimmungen rechtzeitige Information erfordert unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen konkreten Umstände, unter denen die Beklagte ihre Leistung erbringt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BTDrucks. 14/2658, S. 38), noch keine Information der Kunden über die zu zahlenden Preise bereits im Rahmen einer Werbemaßnahme, mag diese auch das Angebot konkret bezeichnen. Eine Offenlegung der Preise unmittelbar nach der Kontaktaufnahme durch den Kunden genügt (MünchKomm.BGB/Wendehorst, 4. Aufl., § 2 FernAbsG Rdn. 32 und Bd. 2a § 312c Rdn. 26; a.A. Micklitz in Micklitz/Reich, Die Fernabsatzrichtlinie im deutschen Recht, 1998, S. 15; Fuchs, ZIP 2000, 1273, 1276).
8. Die beanstandete Hörfunkwerbung der Beklagten kann im Hinblick auf den gestellten Klageantrag auch nicht als irreführend im Sinne des § 3 UWG untersagt werden.
III. Nach allem war auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen überwiegend aufzuheben und dementsprechend das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert
35
Dass die Beschränkung des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien wettbewerbliche Interessen der Verbraucher schützt, zeigt sich auch in ihrer Qualität als Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr. 11 UWG (Köhler in Hefermehl /Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.35 a.E. und 11.180; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 UWG Rdn. 181; Link in Ullmann , jurisPK-UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 159). Denn § 3 und § 4 Nr. 11 UWG schützen dieselben Interessen der Marktteilnehmer. In beiden Fällen ist derselbe Wettbewerbsbezug der Interessenbeeinträchtigung erforderlich. Wird gegen verbraucherschützende Marktverhaltensnormen verstoßen, so wird der Wettbewerb im Sinne des § 3 UWG zum Nachteil der Verbraucher beeinträchtigt.
21
(1) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 211/01, BGHZ 155, 301, 305 - Telefonischer Auskunftsdienst; BGHZ 173, 188 Rn. 35 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2010, 34; OLG Karlsruhe, GRURRR 2012, 396, 399; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 60), also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. GroßKomm.UWG/Metzger aaO § 4 Nr. 11 Rn. 38; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.35d). Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 869 - Golly Telly; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 34 = WRP 2011, 858 - BIO TABAK; aA Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 11/25; Gärtner/Heil, WRP 2005, 20, 22; Scherer, WRP 2006, 401, 404). Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen; Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 18 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 57; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.35a).
34
2. Die von der Beklagten danach mit der vom Kläger beanstandeten Werbung verletzte Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. Köhler in Köhler /Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.136; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 259; Fezer/Götting, UWG, 2. Aufl., § 4-11 Rn. 141; aA Ohly in Piper/Ohly/ Sosnitza aaO § 4 Rn. 11/25, 11/59 und 11/71). Der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 11 UWG ist nicht auf solche Marktverhaltensregelungen beschränkt, die eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne aufweisen, dass sie die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 869 - Golly Telly).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 28/98 Verkündet am:
11. Mai 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Abgasemissionen
(Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV)
vom 22. Juni 1983 §§ 18, 4 und § 19

a) Das Betreiben eines Werkes zur Herstellung von Waren für den späteren
Vertrieb kann als ein rein betriebsinterner Vorgang nicht mit einer Unterlassungsklage
aus § 1 UWG angegriffen werden.

b) Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wettbewerbs
zu schützen, ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit
wettbewerbsbezogen auszulegen. Demgemäß ist ein Marktverhalten
grundsätzlich nicht schon dann wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn es
Vorteile aus einem Verstoß gegen ein Gesetz ausnutzt, das - selbst wenn
es wertbezogen ist - keinen auch nur sekundären Marktbezug aufweist.
Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen die Immissionsschutzvorschriften
der 13. BImSchV, die nicht dazu bestimmt sind, die Gegebenheiten auf
bestimmten Produktmärkten festzulegen und so gleiche rechtliche Voraussetzungen
für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen, und
denen daher keine, auch keine sekundäre Schutzfunktion zugunsten der
Mitbewerber zukommt.
BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - I ZR 28/98 - OLG Hamm
LG Detmold
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 1997 wird auf Kosten der Klägerinnen mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der erste Hilfsantrag vollständig und der zweite Hilfsantrag insoweit, als dieser mit seinem Hauptteil auf die Übernahme und den Ankauf von Holzresten und Holzstäuben zu nicht marktüblichen Preisen gerichtet ist, statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen werden.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen und die Beklagte zu 1 betreiben Werke zur Herstellung und zum Vertrieb von Haupt- und Nebenerzeugnissen der holzverarbeitenden Industrie; streitig ist, ob die Klägerinnen und die Beklagte zu 1 jeweils sowohl Span- als auch Faserplatten herstellen. Die Beklagte zu 2 ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 3 bis 5 sind Geschäftsführer der Beklagten zu 2.

Die Beklagte zu 1 erzeugt den Dampf für die Produktion der Platten durch eine - aus zwei Kesseln bestehende - Dampfkesselanlage. Die Anlage, die seit etwa 1970 in Betrieb ist, arbeitete ursprünglich mit Heizöl. Sie wurde aufgrund von Genehmigungen, die in den Jahren 1981 und 1986 erteilt wurden , auf die Befeuerung mit Holz- und Spanplattenresten sowie Holzstäuben umgestellt.
Bei der im Jahr 1986 erteilten Genehmigung wurde der Beklagten zu 1 auferlegt, die Anlage so zu errichten, daß beim Einsatz fester Brennstoffe eine Kohlenmonoxid-Massenkonzentration von 250 mg/m3 im Abgas nicht überschritten werde. Da dies nicht erreicht wurde, erließ das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt - später Staatliches Umweltamt - in Minden am 15. Oktober 1990 eine entsprechende Ordnungsverfügung. Der Widerspruch wurde - mit der Maßgabe einer Ä nderung der gesetzten Fristen - zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids wurde rechtskräftig abgewiesen.
Die Beklagte zu 1 hält beim Betrieb ihrer Dampfkesselanlage die in der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV - vom 22.6.1983, BGBl. I S. 719) festgesetzten Grenzwerte der Schadstoffimmissionen (eine Kohlenmonoxid-Massenkonzentration im Abgas von 250 mg/m3 und eine Stickstoffmonoxid- und Stickstoffdioxid-Massenkonzentration im Abgas von 650 mg/m3) zumindest nicht durchweg ein. Das Staatliche Umweltamt Minden hat deshalb gegen sie am 18. Januar 1996 ein Bußgeld von 17 Mio. DM verhängt und am 23. Januar 1996 eine Ordnungsverfügung zur Untersagung des Einsatzes fester Brennstoffe in der Kesselanlage ab dem
1. März 1996 erlassen. Diese Maßnahmen wurden jedoch nicht durchgesetzt, nachdem die Beklagte zu 1 am 13. April 1996 in einer Besprechung unter Beteiligung von Vertretern des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr sowie des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, des Regierungspräsidenten Detmold, der Stadt H. und des Staatlichen Umweltamtes Minden bestimmte Zusagen für die Nachrüstung der bestehenden Kesselanlage und die Errichtung des geplanten neuen Kesselhauses gemacht hatte.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß die Beklagte zu 1 dadurch wettbewerbswidrig handele, daß sie bei der Herstellung ihrer Erzeugnisse die zulässigen Grenzwerte für Schadstoff-Immissionen überschreite. Sie verschaffe sich durch diese Rechtsverstöße, die sie bewußt begehe, obwohl es ihr möglich wäre, die Grenzwerte einzuhalten, einen unzulässigen Vorsprung im Wettbewerb. Die Beklagte zu 1 spare durch die Überschreitung der Grenzwerte nicht nur erhebliche Umrüstungskosten, sie könne dadurch auch günstiger anbieten. Durch Preisunterbietung habe sie den Klägerinnen bereits Lieferaufträge abgenommen. Ihr Verhalten verschaffe der Beklagten zu 1 auch Wettbewerbsvorteile im Zusammenhang mit der Entsorgung von Holzresten und Holzstäuben, die in der Dampfkesselanlage verfeuert würden. Die Klägerinnen seien deshalb berechtigt, von der Beklagten zu 1, aber auch von der für sie handelnden Beklagten zu 2 und deren Geschäftsführern, den Beklagten zu 3 bis 5, Unterlassung zu verlangen.
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in H. z u betreiben, wenn die Kohlenmonoxid-Massenkonzentration im Abgas beim Betrieb, bezogen auf die in § 3 Abs. 3 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, mehr als 250 mg/m3 beträgt;

b) ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in H. zu betreiben, wenn die Massenkonzentrationen im Abgas an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid beim Betrieb, bezogen auf die in § 3 Abs. 3, §§ 10 und 15 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, mehr als 650 mg/m3 betragen.
Daneben haben die Klägerinnen im Verfahren vor dem Landgericht Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht gestellt.
Die Beklagten haben gegenüber der Klage vorgebracht, wettbewerbsrechtliche Ansprüche könnten grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß
bei der Produktion gegen Immissionsschutzvorschriften verstoßen werde. Jedenfalls handelten sie aber nicht wettbewerbswidrig, weil die Dampfkesselanlage insgesamt weit weniger als die zugelassene Menge an Schadstoffen ausstoße und die im Einzelfall vorkommenden Grenzwertüberschreitungen nicht böswillig seien. Seit der Besprechung mit den zuständigen Behörden am 13. April 1996 seien die Grenzwertüberschreitungen durch besondere Maßnahmen ganz erheblich vermindert worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung haben die Klägerinnen ihre Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht nicht weiterverfolgt. Hilfsweise zu ihrem Hauptantrag haben die Klägerinnen nunmehr zusätzlich beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) im Werk der Beklagten in H. produzierte Span- und Faserplatten anzubieten und zu vertreiben, falls
- diese mit Dampfenergie hergestellt worden sind, die in einer Dampfkesselanlage erzeugt worden ist, bei deren Betrieb Kohlenmonoxid-Massenkonzentrationen - bezogen auf die in § 3 Abs. 3 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff - im Abgas von 250 mg/m3
und/oder Massenkonzentrationen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid - bezogen auf die in § 3 Abs. 3, § 10 und § 15 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen 13. BImSchV) angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff - im Abgas von 650 mg/m3 überschritten werden und
- die marktüblichen Verkaufspreise unterschritten werden;

b) äußerst hilfsweise, zur Entsorgung in der Dampfkesselanlage im Werk der Beklagten in H. Holzreste und Holzstäube zu nicht marktüblichen Preisen zu übernehmen bzw. anzukaufen, insbesondere, wenn dies zu Preisen von 25,-- DM bis 30,-- DM/t geschieht, falls beim Betrieb der Dampfkesselanlage KohlenmonoxidMassenkonzentrationen und/oder Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid -Massenkonzentrationen im Abgas, die die in lit. a angeführten Grenzwerte übersteigen, emittiert werden.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß das Verbotsbegehren der Klägerinnen insgesamt unbegründet sei. Die Klägerinnen seien zwar aktuelle oder zumindest potentielle Wettbewerber der Beklagten zu 1, sie könnten aber aus den Verstößen der Beklagten gegen Umweltschutzvorschriften keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten.
Es könne zugunsten der Klägerinnen davon ausgegangen werden, daß die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 2 bis 5 (diese als Mitstörer) bei dem Betrieb der Dampfkesselanlage die zulässigen Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Stickstoffoxid überschritten hätten. Ein solcher Gesetzesverstoß im Vorfeld wettbewerblicher Betätigung könne auch wettbewerbsrechtlich relevant sein, sobald der Verletzer mit den so hergestellten Waren in den Wettbewerb eintrete.
Bei Verstößen gegen Vorschriften des Umweltschutzrechts, die - wie zum Beispiel die Einleitung von gefährlichen Stoffen in das Grundwasser - schlechthin nicht hinnehmbar seien, möge es sein, daß neben dem Verbot nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ohne weiteres auch ein wettbewerbsrechtliches Verbot ausgesprochen werden könne. Hier gehe es jedoch nur um einen Schadstoffausstoß bei der Produktion, der nach den Immissionsschutzvorschriften erst bei einem Überschreiten der Grenzwerte unzulässig werde. Da sich das Verhalten eines Verletzers deshalb nicht grundsätzlich von dem seiner Wettbewerber unterscheide, wäre es nicht sachgerecht, bereits eine - möglicherweise nur geringe - Grenzwertüberschreitung als wettbewerbswid-
rig anzusehen. Erforderlich sei hierfür vielmehr eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalls.
Im Bereich des Umweltschutzrechts müsse das Wettbewerbsrecht die Entscheidungen der vorrangig zuständigen Behörden hinnehmen, soweit sie die öffentlich-rechtlichen Beziehungen und Rechte eines Wettbewerbers regelten. Dies gelte nicht nur für formelle Ausnahmegenehmigungen. Die zuständigen Behörden könnten bei einer Kollision verschiedener Interessen im Rahmen des Umweltschutzes mit einem reichen Instrumentarium einen interessengerechten Ausgleich finden, wobei sie vor allem das Allgemeininteresse zu wahren hätten. Dieses könne jedoch bei einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung von Konkurrenten, die vorrangig ihre eigenen Interessen verfolgten, nicht in gleicher Weise zum Durchbruch kommen. Die umfassende Kompetenz der Behörden würde unterlaufen, wenn entgegen ihrer Entscheidung Umweltschutzvorschriften allein auf wettbewerbsrechtlichem Weg durchgesetzt würden.
Die zuständigen Behörden hätten hier am 13. April 1996 mit den Beklagten eine Besprechung abgehalten, deren Ergebnis als Stillhalteabkommen zu qualifizieren sei. Die Beklagten hätten zugesagt, bestimmte Maßnahmen zur Verbesserung des Immissionsschutzes durchzuführen. Im Gegenzug hätten die Behörden von Zwangsmaßnahmen vorerst abgesehen, um so insgesamt eine einvernehmliche Regelung des komplexen Problems herbeizuführen. Es sei nicht ersichtlich, daß die Grundlage für dieses Stillhalteabkommen inzwischen entfallen sei.
Der weitere Betrieb der Spanplattenproduktion sei demgemäß nicht schon deshalb wettbewerbswidrig, weil die Beklagten die Grenzwerte beim
Schadstoffausstoß nicht unbedingt einhielten. Die Beklagten setzten sich nicht eigenmächtig und willkürlich nur zur Erzielung eines eigenen Wettbewerbsvorteils über Umweltschutzvorschriften hinweg. Das Stillhalteabkommen zeige vielmehr, daß sachliche Gründe vorlägen, die das unbedingte Einhalten der Grenzwerte nicht in jeder Hinsicht als zumutbar erscheinen ließen.
Das Stillhalteabkommen zwischen den Beklagten und den zuständigen Behörden berühre keine den Klägerinnen zugeordneten Wettbewerbspositionen. Ein bestimmter Standard des Umweltschutzes sei noch nicht endgültig festgesetzt. Der Behörde müsse es daher möglich bleiben, ihre Zielvorstellungen ohne Störung durch Dritte zu verwirklichen. Dies gelte hier auch dann, wenn das Stillhalteabkommen die Interessen der Mitbewerber ermessensfehlerhaft nicht mitberücksichtigt haben sollte. Solange dieses Abkommen Bestand habe, dürften die Beklagten ihr Verhalten danach ausrichten.
Da die von den Klägerinnen gerügten Grenzwertüberschreitungen schon für sich genommen nicht wettbewerbswidrig seien, komme es nicht mehr darauf an, ob wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche voraussetzten , daß die Beklagten aus den Verstößen gegen Umweltschutzbestimmungen einen wettbewerblichen Vorteil gezogen hätten.
II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Mit den beiden Hauptanträgen begehren die Klägerinnen, den Beklagten zu verbieten, ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in H. zu betreiben, wenn die Emissionen an Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden unter Verstoß gegen die gesetzlichen Immissionsschutzvorschrif-
ten bestimmte Grenzwerte überschreiten. Entgegen der Ansicht der Revision haben diese Anträge nicht auch zum Gegenstand, daß sich die Beklagte zu 1 durch die Art und Weise des Betriebs des Werkes Wettbewerbsvorteile auf dem Entsorgungsmarkt verschaffe, weil die Anträge nicht darauf abstellen, in welcher Weise die Brennstoffe beschafft werden.
Diese Klageanträge sind schon deshalb unbegründet, weil das mit ihnen beanstandete Verhalten auch bei Unterstellung des Klagevorbringens nicht von § 1 UWG erfaßt wird, da es kein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Diese bezieht sich nur auf wettbewerbliches Handeln, d.h. auf ein Verhalten, mit dem auf das Wettbewerbsgeschehen eingewirkt wird. Betriebsinterne Vorgänge gehören nicht dazu (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1970 - I ZR 47/69, GRUR 1971, 119 f. = WRP 1971, 67 - Branchenverzeichnis ; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Einl. UWG Rdn. 208; Köhler/Piper, UWG, Einf. Rdn. 159 f.; Gloy/Jacobs/ Hasselblatt, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 47 Rdn. 35; Franke , Arbeitsschutz und unlauterer Wettbewerb, 1992, S. 41 ff.; Mees in Festschrift für Traub, 1994, S. 275, 278 f.; Ziegler, Der Vorsprung durch Rechtsbruch von Umweltschutzvorschriften, 1998, S. 68 f., 128, 189 f.; Sack, WRP 1998, 683, 686 f.). Das Betreiben eines Werkes zur Herstellung von Waren für den späteren Vertrieb ist in diesem Sinn ein rein betriebsinterner Vorgang und kann deshalb nicht mit einer Unterlassungsklage aus § 1 UWG angegriffen werden.
2. Mit ihrem ersten Hilfsantrag begehren die Klägerinnen, die Beklagten zu verurteilen, Span- und Faserplatten anzubieten und zu vertreiben, die in dem Werk der Beklagten zu 1 in H. unter Benutzung von Dampfenergie aus einer Dampfkesselanlage hergestellt worden sind, wenn die Emis-
sionen an Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden unter Verstoß gegen die gesetzlichen Immissionsschutzvorschriften bestimmte Grenzwerte überschreiten und die Verkaufspreise der Span- und Faserplatten die marktüblichen Preise unterschreiten.

a) Dieser Hilfsantrag ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen, da er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Mangel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHZ 135, 1, 6 - Betreibervergütung; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge

).


Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung; BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Diesen Anforderungen genügt der erste Hilfsantrag nicht, weil er den unbestimmten Begriff "marktübliche Verkaufspreise" enthält. Das Bestimmtheitsgebot steht zwar nicht in jedem Fall der Verwendung von Begriffen, die näherer Präzisierung bedürfen, entgegen. Es ist jedoch nicht generell und nach unzweifelhaften Maßstäben feststellbar, wo bei Span- und Faserplatten die Grenze zwischen "marktüblichen" und "nicht marktüblichen" Verkaufspreisen zu ziehen ist. Damit würde hier die Bestim-
mung der Grenzlinie in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. dazu - zu der Wendung "regelmäßig gefordert und auch regelmäßig gezahlt" - BGH, Urt. v. 29.2.1996 - I ZR 6/94, GRUR 1996, 796, 797 = WRP 1996, 734 - Setpreis). Dies ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch bei Berücksichtigung des mit der Klage verfolgten Rechtsschutzinteresses im Hinblick auf das Bedürfnis des Gegners, nicht einer erheblichen Rechtsunsicherheit ausgesetzt zu werden - und dies gerade bei der im Wettbewerb besonders wichtigen Preisgestaltung -, nicht hinnehmbar.
Der Abweisung des ersten Hilfsantrags als unzulässig statt als unbegründet steht nicht entgegen, daß nur die Klägerinnen Revision eingelegt haben (vgl. BGHZ 125, 41, 45; BGH, Urt. v. 5.3.1990 - II ZR 86/89, WM 1990, 630, 631 = NJW-RR 1990, 739, jeweils m.w.N.).

b) Die Unbestimmtheit des ersten Hilfsantrags hat nicht zur Folge, daß die Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um den Klägerinnen Gelegenheit zur Neufassung dieses Antrags zu geben (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Denn den Klägerinnen steht kein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu, auf den der erste Hilfsantrag nach einer Klarstellung des unbestimmten Begriffs "marktübliche Verkaufspreise" gestützt werden könnte, weil gegen ein Verhalten, wie es im ersten Hilfsantrag umschrieben ist, aus § 1 UWG wegen dessen beschränkten Schutzzwecks keine Ansprüche hergeleitet werden können.
(1) Zweck des § 1 UWG ist es, dem unmittelbar betroffenen Wettbewerber einen Anspruch zu geben, damit dieser selbst gegen unlautere Mittel und Methoden des Wettbewerbs vorgehen kann und damit zugleich in die
Lage versetzt wird, sich gegen Schädigungen zur Wehr zu setzen, die er durch Wettbewerbsverzerrungen infolge unlauteren Wettbewerbs erleidet oder befürchten muß (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1988 - I ZR 12/87, GRUR 1989, 116, 118 = WRP 1989, 472 - Nachtbackverbot). Die Anspruchsnorm ist so die Grundlage für einen deliktsrechtlichen Individualschutz. Diesen Grundcharakter verliert der Anspruch des unmittelbar betroffenen Wettbewerbers nicht dadurch, daß die Durchsetzung von Ansprüchen aus § 1 UWG zugleich den Interessen der anderen Wettbewerber und sonstigen Marktbeteiligten, insbesondere der selbst nicht anspruchsberechtigten Verbraucher, und dem Allgemeininteresse an einem lauteren Wettbewerb dienen soll und durch § 13 UWG der Kreis der Anspruchsberechtigten - wegen des betroffenen Interesses der Allgemeinheit - auf bestimmte andere Mitbewerber, Verbände und Kammern erweitert ist (vgl. dazu v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 4 Rdn. 13; Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 54 ff.; Großkomm /Erdmann, UWG, § 13 Rdn. 6; Bornkamm, GRUR 1996, 527, 529).
Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wettbewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schützen, ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen auszulegen (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormonpräparate; BGH, Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 46/97, GRUR 2000, 237, 238 = WRP 2000, 170 - GiftnotrufBox ; Schricker, Gesetzesverletzung und Sittenverstoß, 1970, S. 247, 275; Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 118). Im Einklang mit dem deliktsrechtlichen Grundcharakter des § 1 UWG beinhaltet dies zugleich, daß diese Vorschrift nicht als Grundlage für Klagen herangezogen werden kann, mit denen - vergleichbar einer Popularklage - Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen im Vorfeld des Wettbewerbshandelns verfolgt werden, die zwar in irgendeiner Weise Auswirkungen auf die Wettbewerbschancen der Mitbewer-
ber haben, die aber selbst nicht als Wettbewerbsverhalten zu qualifizieren sind und auch nicht geeignet sind, dem eigentlichen Wettbewerbsverhalten den Charakter eines gerade in wettbewerblicher Hinsicht unlauteren Handelns zu geben.
(2) Bei Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 1 UWG kann das mit dem ersten Hilfsantrag angegriffene Verhalten nicht bereits deshalb als sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, weil es dabei um Verstöße gegen §§ 18, 4 und § 19 der 13. BImSchV geht und damit um Verstöße gegen wertbezogene Vorschriften. Die genannten Bestimmungen sind wertbezogen, weil sie ebenso wie das Bundes-Immissionsschutzgesetz, auf das sie gestützt sind, dem Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen, insbesondere dem Schutz der Menschen und der Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 1 BImSchG; vgl. auch BVerfG NJW 1990, 1229; BGHZ 105, 277, 280 - Umweltengel). Auch wenn zu unterstellen ist, daß bei dem Betrieb des Werkes in H. in erheblichem Umfang gegen die genannten Vorschriften verstoßen worden ist, kann darauf allein der Vorwurf der (wettbewerbsbezogenen) Sittenwidrigkeit nicht gestützt werden.
aa) Die Beurteilung, ob ein beanstandetes Wettbewerbsverhalten sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist, erfordert regelmäßig eine - am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtende - Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens nach seinem konkreten Anlaß, seinem Zweck, den eingesetzten Mitteln, seinen Begleitumständen und Auswirkungen. Ein Wettbewerbshandeln kann demgemäß auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein, wenn es zwar nicht selbst gegen ein Gesetz verstößt, sein Charakter als ein marktbezogenes Verhalten aber maßgeblich durch einen vorausgegangenen oder nachfolgenden Gesetzesverstoß bestimmt wird (vgl. BGHZ 28, 54, 67 - Direkt-
verkäufe; 120, 320, 324 f. - Tariflohnunterschreitung; Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 663; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 328; Mees aaO S. 275, 276 ff.).
Wenn das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten zugleich gegen ein Gesetz verstößt, das - wie z.B. die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes - dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter wie dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dient, indiziert die Verletzung einer derartigen wertbezogenen Norm grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit mit der Folge, daß es regelmäßig nicht der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf. Dies hat seinen Grund darin, daß es auch dann, wenn die verletzte Norm selbst keinen unmittelbar wettbewerbsbezogenen Zweck verfolgt, in der Zielsetzung des § 1 UWG liegt zu verhindern, daß Wettbewerb unter Mißachtung gewichtiger Interessen der Allgemeinheit betrieben wird (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormonpräparate; BGH GRUR 2000, 237, 238 - GiftnotrufBox ).
Der Grundsatz, daß die Verletzung von wertbezogenen Gesetzen, die dem Schutz wichtiger Rechtsgüter wie der Gesundheit der Bevölkerung oder der Umwelt dienen, auch die (wettbewerbsbezogene) Sittenwidrigkeit indiziert , kann aber jedenfalls auf Fälle wie den vorliegenden, in denen der Gesetzesverstoß dem wettbewerblichen Handeln vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt, nicht übertragen werden, weil bei diesen der Gesetzesverstoß nicht mit dem Wettbewerbsverhalten selbst zusammenfällt, sondern nur in einem mehr oder weniger engen Zusammenhang mit ihm steht (vgl. auch Sack, WRP 1998, 683, 687). Erforderlich ist vielmehr auch in diesen Fällen grundsätzlich vorab eine Beurteilung des beanstandeten Normverstoßes danach , ob er gerade auch in seinem Bezug auf das Wettbewerbsgeschehen
als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist. Dies verlangt auch die beschränkte Zielsetzung dieser Vorschrift, die nicht mißverstanden werden darf als Grundlage für Individualansprüche gegen Rechtsverletzungen jeder Art, die in irgendeiner Form Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen haben können (vgl. dazu auch Stolterfoth in Festschrift für Rittner, 1991, S. 695, 699 ff.). Die verletzte Norm muß in solchen Fällen zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion haben.
bb) Im vorliegenden Fall wäre danach der Vertrieb von Holzprodukten aus dem Werk der Beklagten zu 1 in H. - entgegen der Ansicht der Revision - nicht bereits dann als wettbewerblich unlauter zu beurteilen, wenn diese Erzeugnisse unter erheblichen Verstößen gegen Immissionsschutzvorschriften hergestellt worden sind.
Derartige Umstände könnten keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagten begründen, weil ein im Vorfeld des Marktverhaltens begangener Verstoß gegen die Vorschriften der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht geeignet wäre, das angegriffene Verhalten, den Vertrieb von Span- und Faserplatten , gerade als Handeln im Wettbewerb mit dem Makel der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG zu versehen. Diese Immissionsschutzvorschriften gelten für den Betrieb von Großfeuerungsanlagen unabhängig davon , für welche Produktionszwecke diese eingesetzt werden; für das Wettbewerbsgeschehen auf dem hier betroffenen Markt soll ihnen demgemäß keinerlei regelnde Funktion zukommen. Neben den Nachbarn schützen sie allein die Interessen der Allgemeinheit, nicht auch Individualinteressen wie die von Wettbewerbern (vgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, 4. Aufl., § 6 Rdn. 49). Ihre Auswirkungen auf das Marktgeschehen sind rein tatsächlicher
Art. Sie ergeben sich erst aus dem Zusammenspiel einer Vielzahl von auf das Marktgeschehen einwirkender Faktoren - wie z.B. der Art der miteinander in Wettbewerb stehenden Waren (Produkte aus Holz oder Kunststoff usw.), den Produktionsmethoden der Hersteller oder den unterschiedlichen Gegebenheiten bei den eingesetzten Anlagen und ihrer Standorte. An dem Fehlen eines Wettbewerbsbezugs der Vorschriften der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ändert auch nichts, daß bei dem Verwaltungsvollzug durch die zuständige Verwaltungsbehörde auch der Umstand, daß dem Verletzer aus seinem Verstoß sachlich unberechtigte Vorteile gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern erwachsen, als einer unter anderen Umständen zu berücksichtigen sein kann (vgl. Jarass aaO § 17 Rdn.

36).


cc) Ein wettbewerbsrechtlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten ist auch dann nicht anzunehmen, wenn unterstellt wird, daß die behaupteten Verstöße gegen die in Rede stehenden Immissionsschutzvorschriften erhebliche Auswirkungen auf den Markt für Span- und Faserplatten haben, weil die Art und Weise der Produktion der Beklagten zu 1 Kostenersparnisse verschaffen kann, die ihr ermöglichen, ihre Wettbewerber bei den Verkaufspreisen zu unterbieten.
Ein Marktverhalten wird grundsätzlich nicht schon dadurch wettbewerbsrechtlich unlauter, daß es Vorteile aus einem vorangegangenen Verstoß gegen ein Gesetz ausnutzt, das keinen unmittelbaren Marktbezug aufweist (vgl. dazu auch Sack, WRP 1998, 683, 688 - mit dem Beispiel, daß eine Werbeaktion durch die Hinterziehung von Erbschaftssteuern finanziert wird). Dementsprechend erhält auch ein Verstoß gegen die Vorschriften der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes nicht dadurch den ihm an sich fehlenden Wettbewerbsbezug, daß der Verletzer daraus Vorteile ziehen kann, die er zur Verbesserung seiner Marktstellung einsetzen kann. Die genannten Immissionsschutzvorschriften sind keine Normen, die im Zuge einer anderen Zwecken dienenden Regelung sekundär auch die Funktion haben sollen, die Gegebenheiten eines bestimmten Marktes - wie hier des Marktes für Span- und Faserplatten - festzulegen und so auch gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber schaffen. Durch das Fehlen einer solchen sekundären marktbezogenen Schutzfunktion unterscheiden sie sich etwa von Vorschriften über das Nachtbackverbot oder den Vorschriften über den Ladenschluß, die einen solchen Bezug zu den Märkten, deren Grundgegebenheiten sie mit regeln, besitzen und deren Verletzung deshalb auch wettbewerbswidrig sein kann, wenn es dabei um die Erzielung eines Vorsprungs im Wettbewerb geht (vgl. BGH GRUR 1989, 116, 118 - Nachtbackverbot; BGH, Urt. v. 7.6.1996 - I ZR 114/94, GRUR 1996, 786 = WRP 1996, 1020 - Blumenverkauf an Tankstellen).
dd) Für die Beurteilung, daß die Klägerinnen aus einem Verstoß gegen die in Rede stehenden Immissionsschutzvorschriften keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten können, spricht auch die Erwägung, daß mit Hilfe eines derartigen Anspruchs ohnehin keine gleiche rechtliche Ausgangslage der Wettbewerber erreicht werden könnte. Ein Anspruch aus § 1 UWG könnte jedenfalls grundsätzlich nur darauf gerichtet sein, den Vertrieb von Waren zu untersagen, die im Inland unter Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften hergestellt worden sind. Ein Verbot des Vertriebs von Waren, die im Ausland nach möglicherweise niedrigeren Standards, aber entsprechend dem dort geltenden Recht gefertigt worden sind, käme grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 9.5.1980 - I ZR 76/78, GRUR 1980, 858, 860 =
WRP 1980, 617 - Asbestimporte; vgl. weiter Sack, WRP 1998, 683, 691). Hinsichtlich von Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums wäre zudem die Gewährleistung des freien Warenverkehrs (Art. 28 EG, Art. 11 EWR-Abkommen) zu beachten.
3. Der zweite Hilfsantrag der Klägerinnen ist auf das Verbot gerichtet, Holzreste und Holzstäube zur Entsorgung in der Dampfkesselanlage im Werk der Beklagten zu 1 in H. zu nicht marktüblichen Preisen, insbesondere zu Preisen von 25,-- bis 30,-- DM/t (die nach Ansicht der Klägerinnen Dumping-Preise sind), zu übernehmen oder anzukaufen, falls beim Betrieb der Anlage die in den Hauptanträgen und im ersten Hilfsantrag genannten Grenzwerte für Abgasemissionen überschritten worden sind.

a) Dieser Hilfsantrag ist in seinem Hauptteil ebenso unbestimmt wie der erste Hilfsantrag, weil er ebenfalls den unbestimmten Begriff "marktübliche Preise" enthält. In diesem Umfang ist deshalb auch der zweite Hilfsantrag als unzulässig statt als unbegründet abzuweisen (vgl. dazu oben II.2.a). Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Antragsklarstellung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag auch nach einer Neufassung jedenfalls unbegründet wäre.

b) Der zweite Hilfsantrag enthält als Minus einen engeren Unterlassungsantrag , der hinreichend bestimmt ist, da der Unterlassungsantrag nach seinem Insbesondere-Teil jedenfalls auch gegen die Übernahme und den Ankauf von Holzresten und Holzstäuben zur Entsorgung gerichtet ist, wenn lediglich Preise innerhalb der konkret genannten Preisspanne verlangt werden.
In diesem Umfang ist der zweite Hilfsantrag aber ebenso wie der erste Hilfsantrag unbegründet, weil das beanstandete Verhalten aus den dargelegten Gründen nicht gegen § 1 UWG verstößt. Von dem ersten Hilfsantrag unterscheidet sich der zweite Hilfsantrag nur dadurch, daß der behauptete Gesetzesverstoß durch Verletzung von Immissionsschutzvorschriften der beanstandeten Wettbewerbshandlung nicht vorausgeht, sondern nachfolgt. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich daraus jedoch kein Unterschied.
III. Die Revision der Klägerinnen war danach auf ihre Kosten zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß der erste Hilfsantrag vollständig und der zweite Hilfsantrag insoweit, als dieser mit seinem Hauptteil auf die Übernahme und den Ankauf von Holzresten und Holzstäuben zu marktüblichen Preisen gerichtet ist, statt als unbegründet als unzulässig abzuweisen waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher
18
aa) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (vgl. BGHZ 144, 255, 269 - Abgasemissionen). Es reicht nicht aus, dass die Vorschrift ein Verhalten betrifft, das dem Marktverhalten vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt. Fällt der Gesetzesverstoß nicht mit dem Marktverhalten zusammen, ist eine zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Norm erforderlich (vgl. BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen). Die Vorschrift muss das Marktverhalten außerdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.35c).

(1) Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
es als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist,
2.
sein Inverkehrbringen als Standardsaatgut, Handelssaatgut oder Behelfssaatgut durch Rechtsverordnung nach § 11 gestattet ist und es
a)
bei Standardsaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht,
b)
bei Handelssaatgut zugelassen und in den Fällen des § 13 Abs. 2 formecht ist,
c)
bei Behelfssaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht und in den Fällen des § 14 formecht ist,
3.
sein Inverkehrbringen nach Absatz 2 oder nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, genehmigt ist,
4.
seine Einfuhr nach § 15 zulässig oder nach § 18 Abs. 2 genehmigt ist,
5.
es als Vorstufensaatgut einer zugelassenen Sorte, ohne anerkannt zu sein, auf Grund eines Vermehrungsvertrages an eine der Vertragsparteien abgegeben wird, ausgenommen im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2,
6.
es für Ausstellungszwecke oder für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist,
7.
sein Inverkehrbringen durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist,
8.
es für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke bestimmt ist; für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn
a)
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung,
b)
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung
erteilt worden ist oder
9.
sein Inverkehrbringen im Rahmen einer genehmigten Freisetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt.
Saatgut darf
1.
nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als es den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2, § 25 oder bei eingeführtem Saatgut den durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Anforderungen entspricht,
2.
nach Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als
a)
eine vom Bundessortenamt für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder
b)
eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte noch nicht abgelaufen ist und
3.
in Mischungen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist.
Wer Saatgut einer Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat beim Anbieten des Saatgutes in Verkaufskatalogen oder mittels eines anderen in schriftlicher Form verfassten Angebotsträgers deutlich auf den Umstand der gentechnischen Veränderung hinzuweisen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundessortenamt das Inverkehrbringen von Saatgut

1.
von Sorten landwirtschaftlicher Arten, deren Zulassung beantragt worden ist, zu Versuchszwecken, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 fallen, oder
2.
von Sorten von Gemüsearten, deren Zulassung oder deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates beantragt worden ist, für einen begrenzten Zeitraum nach Vorlage von Informationen über die bisherigen Ergebnisse der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
genehmigen und hierfür Höchstmengen festsetzen. Es hat die Genehmigung mit den zum Schutz des Verbrauchers erforderlichen Auflagen zu verbinden. Der Antrag auf eine Genehmigung nach Satz 1 für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller gegenüber dem Bundessortenamt nachgewiesen hat, dass
1.
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung und
2.
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung für das Inverkehrbringen
erteilt worden ist.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
über Absatz 1 hinausgehende oder von Absatz 1 abweichende Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut vorzuschreiben, soweit diese Saatgut betreffen, das
a)
chemisch behandelt ist,
b)
zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist,
c)
zur Nutzung im ökologischen Landbau bestimmt ist,
2.
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 2 näher zu bestimmen sowie das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b kann insbesondere geregelt werden,
1.
dass Saatgut
a)
nur in bestimmten Regionen erzeugt und dort in den Verkehr gebracht werden darf,
b)
nur unter Beachtung bestimmter Anforderungen, insbesondere an die Menge, in den Verkehr gebracht werden darf,
2.
dass das Inverkehrbringen von Saatgut der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf,
3.
dass Aufzeichnungen, insbesondere über die Zusammensetzung von Saatgutpartien, die Herkunft des Saatgutes, die Lage der Vermehrungsflächen, den Erntezeitpunkt und die Saatgutqualität, zu machen und aufzubewahren sind,
4.
die Zuständigkeit des Bundessortenamtes zur Festsetzung von Höchstmengen für das Inverkehrbringen sowie
5.
das jeweilige Verfahren.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festzusetzen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

21
bb) Danach ist § 3 Abs. 1 SaatG eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.