Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2017 - I ZR 215/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:270417UIZR215.15.0
published on 27/04/2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2017 - I ZR 215/15
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Previous court decisions
Landgericht Mannheim, 7 O 68/14, 10/10/2014
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 165/14, 14/10/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 215/15
Verkündet am:
27. April 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Aufzeichnungspflicht
UWG §§ 3, 3a, 8; SaatG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 3 Abs. 1, § 27; SortG

geregelte Aufzeichnungspflicht für gewerblich in Verkehr gebrachtes, abgefülltes
oder für andere bearbeitetes Saatgut stellt eine Marktverhaltensregelung
im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG dar.

b) Der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1
Abs. 1 SaatAufzV unterliegt auch Nachbausaatgut im Sinne des § 10a Abs. 2
SortG.

c) Eine Person, die gewerbsmäßig Saatgut für andere bearbeitet, hat zur Erfüllung
der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung
mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um
vom das Saatgut einliefernden Landwirt die zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht
erforderlichen Informationen zu erlangen.
BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 215/15 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
ECLI:DE:BGH:2017:270417UIZR215.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2015 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 10. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Ellwangen entstanden sind. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt nach ihrer Satzung die wirtschaftlichen Interessen ihrer Gesellschafter wahr, die Sortenschutzinhaber sind und bundesweit Saatgut unter anderem von Weizen- und Gerstenarten vertreiben. Die Beklagte befasst sich mit der entgeltlichen Aufbereitung von Saatgut, das Landwirte erzeugt haben (sogenannte Lohnaufbereitung). Sie nimmt für sich in Anspruch, für solches Nachbausaatgut nicht nach den Bestimmungen der Saatgutaufzeichnungsverordnung (SaatAufzV) zu Aufzeichnungen über die Sortenbezeichnung verpflichtet zu sein. Ein sortenspezifisches Auskunftsverlangen der Klägerin hat sie mit Schreiben vom 22. Juli 2013 dahin beantwortet, zu den angefragten Fällen hätten Sortenbezeichnungen der Landwirte nicht vorgelegen.
2
Die Klägerin hat dies als einen nach § 4 Nr. 11 UWG aF wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 1 SaatAufzV beanstandet und die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt. Sie hat beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, Saatgut gewerbsmäßig für andere aufzubereiten , ohne über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen über die Sortenbezeichnung zu machen, soweit es sich bei dem aufzubereitenden Saatgut nicht um Handelssaatgut, Behelfssaatgut oder eine Sortenmischung handelt. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 859,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2014 zu zahlen.
3
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Karlsruhe, AkR 2015, 460). Die Klägerin verfolgt mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

4
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe zwar gegen § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV verstoßen. Diese Norm stelle jedoch keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF dar. Sie besitze keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion zugunsten der Marktteilnehmer, sondern diene der Erleichterung der behördlichen Überwachung der Verwendung von Saatgut. Hingegen sei das Interesse des Sortenschutzinhabers, Kenntnis über Art und Umfang des Nachbaus zu erlangen, nicht geschützt. Soweit die Über- wachung den einzelnen Betrieben der Land- und Gartenbauwirtschaft zugutekomme , handele es sich lediglich um eine für die Einordnung als Marktverhaltensregel nicht ausreichende Reflexwirkung.
5
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.
6
I. Zu Recht und von der Revisionserwiderung unbeanstandet hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt, weil zwischen ihren Mitgliedern und der Beklagten mit Blick auf den Vertrieb von zertifiziertem Saatgut ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.
7
II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, mangels Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG nF) sei die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet, hält hingegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
1. Nach der beanstandeten Geschäftstätigkeit der Beklagten im Juli 2013 ist das Lauterkeitsrecht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltsgleich im um die Spürbarkeitsklausel des § 3 Abs. 1 UWG aF ergänzten § 3a UWG enthalten. Für den Tatbestand des Rechtsbruchs hat sich dadurch in der Sache nichts geändert (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall ; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 Rn. 14 = WRP 2017, 69 - Arbeitnehmerüberlassung).
9
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte gegen § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV verstoßen hat, indem sie Saatgut für Landwirte gewerbsmäßig aufbereitet hat, ohne über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen vorzunehmen, denen die jeweilige Sortenbezeichnung zu entnehmen ist.
10
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV geregelte Aufzeichnungspflicht gelte auch für die gewerbliche Bearbeitung von Nachbausaatgut, also solchen Saatguts, das der Landwirt durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen habe und dort als Vermehrungsmaterial verwende (vgl. § 10a Abs. 2 Satz 1 SortG). Die Gestattung des Nachbaus in § 10a Abs. 2 SortG habe keine Privilegierung des Nachbaus im Rahmen des Saatgutverkehrsrechts zur Folge. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV vorgesehene Aufzeichnungspflicht gewährleiste im Interesse einer effektiven Saatgutverkehrskontrolle eine möglichst lückenlose Kenntnis des im Feldanbau verwendeten Saatguts. Dieser Schutzzweck gebiete es, auch Nachbausaatgut der Aufzeichnungspflicht zu unterstellen. Da keine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 SaatG definierten Kategorien zum Nachbau genutztes Erntegut erfasse, hätte - so das Berufungsgericht weiter - zwar nahegelegen, solches Nachbausaatgut von der Aufzeichnungspflicht auszunehmen. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 SaatAufzV sei jedoch klar. Ein gewerblicher Aufbereiter von Saatgut müsse daher, um seiner Aufzeichnungspflicht zu genügen, auch bei Nachbausaatgut zumutbare Maßnahmen ergreifen, um sich die Kenntnis von der Sortenbezeichnung zu verschaffen und insbesondere Erkundigungen bei dem Landwirt einholen, für den er tätig werde.
11
b) Gegen diese Beurteilung macht die Revisionserwiderung ohne Erfolg geltend, Nachbausaatgut unterfalle der Aufzeichnungspflicht nicht, weil der für Saatgut geltende strenge Kontrollmaßstab im Falle von Nachbausaatgut nicht angebracht sei, das auf bereits streng kontrolliertes Saatgut zurückgehe. Gleiches gilt für das Argument der Revisionserwiderung, die Anwendung der Aufzeichnungspflicht auf Nachbausaatgut, das nicht in den Vertrieb gelange, widerspreche dem Verordnungszweck der Rückverfolgbarkeit der Vertriebswege.
12
aa) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht angenommen, dass im Wege des Nachbaus gewonnenes Saatgut der Aufzeichnungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV unterliegt.
13
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG hat, wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren. Die aufgrund der Ermächtigung in § 27 Abs. 3 SaatG erlassene Saatgutaufzeichnungsverordnung sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass die genannten Normadressaten über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen haben, denen die in den Nrn. 1 bis 10 genannten Umstände zu entnehmen sind, darunter die Sortenbezeichnung (Nr. 6). Saatgut ist nach der Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SaatG - soweit vorliegend relevant - Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist.
14
Das von der Beklagten zur Aufbereitung übernommene Nachbausaatgut unterfällt als im Betrieb des erzeugenden Landwirts gewonnenes und dort zum Vermehrungseinsatz bestimmtes Material (vgl. § 10a Abs. 2 SortG) dieser Begriffsbestimmung. Dass § 2 Abs. 1 SaatG Nachbausaatgut nicht als eigene Kategorie definiert, entbindet mit Blick auf die Aufzeichnungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV lediglich von der Angabe einer Saatgutkategorie, lässt die Aufzeichnungspflicht im Übrigen - etwa hinsichtlich der Sortenangabe - aber unberührt. Die Abstammung des Nachbausaatguts von den Erfordernissen des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechendem Saatgut berührt den mit der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV verfolgten Schutzzweck nicht. Dieser besteht in einer möglichst lückenlosen Kontrolle und Rückverfolgbarkeit des in Landwirtschaft und Gartenbau eingesetzten Saatguts (vgl. Begründung des Entwurfs der Saatgutaufzeichnungsverordnung , BR-Drs. 515/85, S. 6 f.). Dies geschieht allerdings - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht allein im Interesse der nach § 28 SaatG zur Kontrolle der Einhaltung der saatgutrechtlichen Vorschriften berufenen Behörden, sondern auch zum Schutz der Saatgutverbraucher (dazu sogleich Rn. 26). Eine solche lückenlose Kontrolle erfordert die Erstreckung der Aufzeichnungspflicht auf zur Bearbeitung übergebenes Nachbausaatgut.
15
bb) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass der Saatgutverarbeiter zumutbare Anstrengungen unternehmen muss, um vom einliefernden Landwirt die zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV erforderlichen Informationen zu erhalten. Macht der Landwirt bei der Einlieferung des Saatguts keine Angaben, obliegt dem Saatgutbearbeiter danach eine Erkundigungspflicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 2 RBs 64/14, juris). Könnte sich der Saatgutbearbeiter darauf berufen, der das Saatgut anliefernde Landwirt habe keine Angaben zur Sorte gemacht, ohne dass der Saatgutaufbereiter zumutbare Anstrengungen unternommen hätte, solche Angaben zu erlangen, liefe die Aufzeichnungspflicht leer. Im Streitfall hat die Beklagte nicht geltend gemacht , ihrer Erkundigungspflicht genügt zu haben.
16
cc) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass für das Verständnis der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV keine Bedeutung hat, unter welchen Voraussetzungen der Saatgutaufbereiter dem Sortenschutzinhaber nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz oder nach § 10a Abs. 6 SortG zur Auskunft verpflichtet ist. Nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) 2100/94 besteht eine Auskunftspflicht des Aufbereiters nur, wenn diesem die Sorte vom einliefernden Landwirt angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt geworden war (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - C-336/02, Slg. 2004, I-9801 = GRUR 2005, 236 Rn. 64 - Saatgut/Brangewitz; vgl. ferner BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - X ZR 149/03, GRUR 2006, 407 Rn. 19 = WRP 2006, 607 - Auskunftsanspruch bei Nachbau). Nach § 10a Abs. 6 SortG sind Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet. Diese Vorschriften beinhalten zivilrechtliche Auskunftsansprüche des wegen Nachbaus einer unionsrechlich geschützten Sorte entschädigungsberechtigten Sortenschutzinhabers gegenüber dem Saatgutaufbereiter. Hingegen betrifft die Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV, deren Verletzung bußgeldbewehrt ist (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 4 SaatG), eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die an das gewerbsmäßige Inverkehrbringen, Abfüllen oder Bearbeiten von Saatgut für andere anknüpft und dem Verpflichteten systematische Aufzeichnungen über Eingänge und Ausgänge von Saatgut abverlangt, denen - neben anderen Einzelheiten - die betroffene Sorte zu entnehmen sein muss (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV). Für den Inhalt dieser öffentlich-rechtlichen Aufzeichnungspflicht ist ohne Belang, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Sortenschutzberechtigter gegenüber einem Saatgutaufbereiter zivilrechtlich Auskunft verlangen kann.
17
3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV enthalte keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG.
18
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV besitze keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion zugunsten der Marktteilnehmer , sondern diene der Erleichterung der behördlichen Überwachung der Verwendung von Saatgut. Die Zielsetzung des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) bestehe allein darin, die Qualität des Saatguts von Nutzpflanzen der landeskulturell wichtigen Arten sicherzustellen und zu heben. Der rein behördliche Zweck des § 1 SaatAufzV ergebe sich auch aus seinem Absatz 4, demzufolge die verwendeten Schlüsselzahlen und -zeichen für die zuständige Behörde klar verständlich zu sein hätten. Hingegen sei das Interesse des Sortenschutzinhabers , Kenntnis über Art und Umfang des Nachbaus zu erlangen, nicht geschützt. Dass das Saatgutverkehrsgesetz insbesondere in § 27 Abs. 3 auf den Schutz des Verbrauchers abstelle, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Begriff des Verbrauchers bezeichne in diesem Zusammenhang nur die Gesamtheit aller Verwender von Saatgut als schützenswerten Teil der Allgemeinheit und nicht individuelle Interessen einzelner Personen oder Betriebe, die gewerblich mit Saatgut befasst seien. Soweit die Überwachung den einzelnen Betrieben der Land- und Gartenbauwirtschaft zugutekomme, handele es sich lediglich um eine für die Einordnung als Marktverhaltensregel nicht ausreichende Reflexwirkung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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b) § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV beinhalten eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG.
20
aa) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 211/01, BGHZ 155, 301, 305 - Telefonischer Auskunftsdienst; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 35 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 = WRP 2016, 586 - Eizellspende; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 60), also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. GroßKomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 38; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.67). Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 869 - Golly Telly; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 34 = WRP 2011, 858 - BIO TABAK; aA Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 25; Gärtner /Heil, WRP 2005, 20, 22; Scherer, WRP 2006, 401, 404). Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen; Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 18 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 21 - Eizellspende).
21
Für den Bereich des Saatgutrechts hat der Bundesgerichtshof entschieden , dass das in § 3 Abs. 1 SaatG enthaltene Verbot des gewerblichen Inverkehrbringens von Saatgut, das nicht nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes aufgrund staatlicher Kontrolle als Saatgut anerkannt oder genehmigt worden ist, nicht nur das kollektive Interesse an der Sicherstellung des Ernteertrags schützt, sondern im Interesse der Saatgutverbraucher die Bereitstellung unbedenklichen und leistungsfähigen Saatguts gewährleistet und daher eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 Rn. 21 ff. = WRP 2017, 542 - Konsumgetreide).
22
bb) Nach diesen Maßstäben beinhaltet die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV geregelte Aufzeichnungspflicht eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG.
23
(1) Das Saatgutverkehrsgesetz gehört - anders als das dem gewerblichen Rechtsschutz zugehörige Sortenschutzgesetz, das ein privatrechtliches Immaterialgüterrecht für die Züchtung oder Entdeckung neuer Pflanzensorten gewährt (vgl. Metzger/Zech, in dies., Sortenschutzrecht, 2016, Einf. A Rn. 1 ff.; Sabellek in Metzger/Zech aaO § 2 SortG Rn. 11) - dem öffentlichen Recht an (vgl. Leßmann/Würtenberger, Deutsches und europäisches Sortenschutzrecht, 2. Aufl., § 1 Rn. 32 ff.; Prall, Die genetische Vielfalt der Kulturpflanzen, 2006, S. 254; Turner/Böttger/Wölfle, Agrarrecht, 3. Aufl. 2006, S. 213). Es bezweckt den Schutz des Saatgutverbrauchers und die Sicherung der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit qualitativ hochwertigem Saatgut zur Erzielung eines größtmöglichen und besten Ernteertrags (vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 23 - Konsumgetreide; Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Saatgut [Saatgutverkehrsgesetz], BT-Drucks. V/1630 vom 13. April 1967, S. 92; Freudenstein/Trautwein in Thiel, Praxishandbuch Saatgutvermehrung , 2014, S. 33; Leßmann/Würtenberger aaO § 1 Rn. 37; Norer in Grimm/Norer, Agrarrecht, 4. Aufl., 7. Kap. Rn. 22; Prall aaO S. 254; Turner/ Böttger/Wölfle aaO S. 213). Die im Saatgutverkehrsgesetz vorgesehene Saatgutordnung (so der Titel des Abschnitts 1 des Gesetzes) gewährleistet die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln agrarischer Herkunft (vgl. Härtel, Handbuch des Fachanwalts Agrarrecht, 2012, Kap. 28 Rn. 106). Die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG, § 1 Abs. 1 SaatAufzV geregelte Aufzeichnungspflicht dient dazu, die gesetzlichen Schutzzwecke zu erreichen, indem sie die Dokumentati- on und Rückverfolgbarkeit der Saatgutvertriebswege und die Identifizierbarkeit des verwendeten Saatguts gewährleistet.
24
(2) Die Aufzeichnungspflicht steht im Einklang mit den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen des Saatgutrechts. Die in § 27 SaatG vorgesehenen Aufzeichnungspflichten dienen nach der Gesetzesbegründung (vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher und saatgutrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 12/4990, S. 24) der Umsetzung der Richtlinie 91/682/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. EG Nr. L 376 S. 21), der Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG Nr. L 157 S. 1, neugefasst durch die Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008, ABl. EG Nr. L 205 S. 28) und der Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABI. EG Nr. L 157 S. 10; neugefasst durch die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008, ABl. EG Nr. L 267 S. 8), die jeweils entsprechende Aufzeichnungspflichten vorsehen. Die in § 27 SaatG geregelte Aufzeichnungspflicht steht auch mit der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. P 125 S. 2309) im Einklang, die in ihren Erwägungsgründen den Mitgliedstaaten auferlegt, durch geeignete Kontrollmaßnahmen zu gewährleisten, dass im Verkehr mit Saatgut die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität sowie der Identitätssicherung erfüllt sind. Ferner verpflichtet die Richtlinie 66/402/EWG in Art. 3a Abs. 4 Buchst. d aF - jetzt: Art. 3a in der durch die Richtlinie 98/95/EG vom 14. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 25 S. 1) geänderten Fassung - die Mitgliedstaaten , dafür Sorge zu tragen, dass bei dem Inverkehrbringen von nicht aufbereitetem Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist.
25
(3) Die Sicherstellung des Ernteertrags im Interesse der Lebensmittelversorgung ist ein kollektives Schutzgut, das die Einordnung der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV geregelten Aufzeichnungspflicht als Marktverhaltensregelung nicht gestattet (vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 23 - Konsumgetreide).
26
(4) Die Aufzeichnungspflicht erweist sich aber mit Blick auf das vom gesetzlichen Schutzzweck erfasste Interesse der Saatgutverbraucher als Marktverhaltensregel. Die der Saatgutaufzeichnungsverordnung zugrunde liegende Verordnungsermächtigung des § 27 Abs. 3 SaatG sieht vor, dass das zuständige Bundesministerium zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung regeln darf. Ob und in welchem Umfang die Aufzeichnungspflicht mit Blick auf den in § 27 Abs. 3 SaatG genannten Verbraucherschutz auch dem Zweck dient, die Gesundheit der Endverbraucher von landwirtschaftlichen Produkten zu schützen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Die Aufzeichnungspflicht wirkt sich jedenfalls zugunsten des gesetzlich geschützten Interesses des Saatgutverbrauchers an der Versorgung mit Saatgut aus, das dem gesetzlichen Kontrollmaßstab entspricht und unbedenklich und leistungsfähig ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 23 - Konsumgetreide). Der Saatgutverbraucher hat ein Interesse daran, dass die Versorgung mit qualitativ hochwertigem Saatgut durch eine lückenlose Dokumentation und Identifizierbarkeit des verwendeten Saatguts gewährleistet wird. Dies gilt im Falle der Aufbereitung von Nachbausaatgut für den einliefernden Landwirt selbst, der das aufbereitete Saatgut zur Aussaat verwenden möchte. Auch wenn dieser zunächst weiß, welches Saatgut er zur Aufbereitung eingeliefert hat, wird durch die vorgesehene Aufzeichnung die Identifizierbarkeit und Rückverfolgbarkeit des aufbereiteten Saatguts zu späteren Zeitpunkten sichergestellt. Der Schutzzweck der Aufzeichnungspflicht erfasst aber auch Dritterwerber, weil die Möglichkeit besteht, dass der einliefernde Landwirt - au- ßerhalb der sortenschutzrechtlichen Privilegierung des § 10a Abs. 2 SortG - aufbereitetes Saatgut weiterveräußert.
27
(5) Dem Berufungsgericht ist ferner nicht darin zu folgen, dass die Aufzeichnungspflicht lediglich eine dem Marktverhalten des gewerblichen Saatgutbearbeiters nachgelagerte Pflicht darstellt. Zwar trifft es zu, dass eine Vorschrift, die ein dem Marktverhalten vorausgegangenes oder ihm nachfolgendes Verhalten betrifft, keine Marktverhaltensregel beinhaltet, sofern die Vorschrift nicht eine zumindest sekundäre, auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen; BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 18, 23 - Zweckbetrieb). Die Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV weist jedoch einen unmittelbaren Bezug zum Marktverhalten des Saatgutbearbeiters auf, weil ihr eine vom Saatgutbearbeiter bei der Entgegennahme von Saatgut zu erfüllende Erkundigungspflicht innewohnt. Macht der Landwirt bei der Einlieferung des Saatguts keine Angaben, hat der Saatgutbearbeiter die zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht notwendigen Angaben zu erfragen (siehe Rn. 15). Die Aufzeichnungspflicht stellt Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung des Saatgutaufbereiters und regelt mithin sein Marktverhalten.
28
cc) Der Anwendung des Rechtsbruchtatbestands steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Im Streitfall ist die Richtlinie 2005/29/EG nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nicht anwendbar, weil vorliegend keine Geschäftspraktik gegenüber einem Verbraucher in Rede steht. Ein Landwirt, der Nachbausaatgut zur Aufbereitung einliefert, um es nachfolgend im eigenen Betrieb auszusäen, handelt nicht als Verbraucher im Sinne des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG, sondern im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 26 - Konsumgetreide).
29
III. Danach war die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt, so dass der Klägerin auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der von der Beklagten der Höhe nach nicht beanstandeten Abmahnkosten nebst Zinsen zusteht.
30
C. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 10.10.2014 - 7 O 68/14 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.10.2015 - 6 U 165/14 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
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published on 04/11/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 139/09 Verkündet am: 4. November 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 02/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 152/07 Verkündet am: 2. Dezember 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 12/07/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/04 Verkündet am: 12. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja .
published on 14/02/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 149/03 Verkündet am: 14. Februar 2006 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Au
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published on 21/09/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 74/16 Verkündet am: 21. September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kulturchampignons VO (EG) Nr. 1234/2007 A
published on 28/11/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 23/19 Verkündet am: 28. November 2019 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 06/06/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 67/18 Verkündet am: 6. Juni 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
published on 29/03/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 34/17 Verkündet am: 29. März 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Saatgut:
a)
Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist; ausgenommen sind Samen von Obst und Zierpflanzen,
b)
Pflanzgut von Kartoffel,
c)
Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen;
1a.
Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile
a)
von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen,
b)
von Gemüse und Obst, die sonst zum Anbau
bestimmt sind; ausgenommen sind Samen von Gemüse;
2.
Kategorien (für Saatgut): Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; dem Basissaatgut, Zertifizierten Saatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut steht jeweils Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Handelspflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;
3.
Basissaatgut: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von dem in der Sortenliste für die Sorte eingetragenen Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen und als Basissaatgut anerkannt ist;
4.
Zertifiziertes Saatgut:
a)
Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten landwirtschaftlichen Arten und Gemüsearten, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkannten Vorstufensaatgut oder im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut oder im Falle der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist,
b)
Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation),
c)
Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster oder zweiter Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut dritter Generation);
5.
Standardpflanzgut: Pflanzgut bestimmter Rebsorten, das als Standardpflanzgut anerkannt ist;
6.
Standardsaatgut: Saatgut einer zugelassenen oder im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den festgesetzten Anforderungen entspricht;
7.
Handelssaatgut: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;
8.
Behelfssaatgut: Saatgut, das artecht ist und den festgesetzten Anforderungen entspricht;
9.
Vorstufensaatgut: Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation; dem Vorstufensaatgut steht Vorstufenpflanzgut gleich;
10.
Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
11.
Erbkomponenten: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;
11a.
Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer aufgrund der Sortenidentität, der phänotypischen Merkmale und des Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;
12.
Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken; hierzu zählt nicht das Abgeben
a)
von Saatgut oder Vermehrungsmaterial an amtliche Prüf- und Kontrollstellen,
b)
von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen
aa)
zur Bearbeitung, insbesondere Aufbereitung oder Verpackung und
bb)
zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck,
ohne dass der Erbringer der Dienstleistungen einen Rechtsanspruch auf das Saatgut oder das Erntegut erwirbt;
13.
Anerkennungsstelle: die nach Landesrecht für die Anerkennung zuständige Behörde;
14.
Nachkontrollstelle: die nach Landesrecht für die Nachkontrolle zuständige Behörde;
15.
Antragstag: der Tag, an dem der Antrag auf Sortenzulassung dem Bundessortenamt zugeht;
16.
Gemeinsame Sortenkataloge: die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Gemeinsamen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten;
17.
Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union;
17a.
Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
18.
Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatliche Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Kategorien für Vermehrungsmaterial einschließlich der Anforderungen festzusetzen, denen Vermehrungsmaterial der jeweiligen Kategorie entsprechen muss.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Saatgut:
a)
Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist; ausgenommen sind Samen von Obst und Zierpflanzen,
b)
Pflanzgut von Kartoffel,
c)
Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen;
1a.
Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile
a)
von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen,
b)
von Gemüse und Obst, die sonst zum Anbau
bestimmt sind; ausgenommen sind Samen von Gemüse;
2.
Kategorien (für Saatgut): Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; dem Basissaatgut, Zertifizierten Saatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut steht jeweils Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Handelspflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;
3.
Basissaatgut: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von dem in der Sortenliste für die Sorte eingetragenen Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen und als Basissaatgut anerkannt ist;
4.
Zertifiziertes Saatgut:
a)
Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten landwirtschaftlichen Arten und Gemüsearten, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkannten Vorstufensaatgut oder im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut oder im Falle der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist,
b)
Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation),
c)
Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster oder zweiter Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut dritter Generation);
5.
Standardpflanzgut: Pflanzgut bestimmter Rebsorten, das als Standardpflanzgut anerkannt ist;
6.
Standardsaatgut: Saatgut einer zugelassenen oder im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den festgesetzten Anforderungen entspricht;
7.
Handelssaatgut: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;
8.
Behelfssaatgut: Saatgut, das artecht ist und den festgesetzten Anforderungen entspricht;
9.
Vorstufensaatgut: Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation; dem Vorstufensaatgut steht Vorstufenpflanzgut gleich;
10.
Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
11.
Erbkomponenten: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;
11a.
Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer aufgrund der Sortenidentität, der phänotypischen Merkmale und des Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;
12.
Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken; hierzu zählt nicht das Abgeben
a)
von Saatgut oder Vermehrungsmaterial an amtliche Prüf- und Kontrollstellen,
b)
von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen
aa)
zur Bearbeitung, insbesondere Aufbereitung oder Verpackung und
bb)
zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck,
ohne dass der Erbringer der Dienstleistungen einen Rechtsanspruch auf das Saatgut oder das Erntegut erwirbt;
13.
Anerkennungsstelle: die nach Landesrecht für die Anerkennung zuständige Behörde;
14.
Nachkontrollstelle: die nach Landesrecht für die Nachkontrolle zuständige Behörde;
15.
Antragstag: der Tag, an dem der Antrag auf Sortenzulassung dem Bundessortenamt zugeht;
16.
Gemeinsame Sortenkataloge: die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Gemeinsamen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten;
17.
Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union;
17a.
Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
18.
Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatliche Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Kategorien für Vermehrungsmaterial einschließlich der Anforderungen festzusetzen, denen Vermehrungsmaterial der jeweiligen Kategorie entsprechen muss.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Saatgut:
a)
Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist; ausgenommen sind Samen von Obst und Zierpflanzen,
b)
Pflanzgut von Kartoffel,
c)
Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen;
1a.
Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile
a)
von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen,
b)
von Gemüse und Obst, die sonst zum Anbau
bestimmt sind; ausgenommen sind Samen von Gemüse;
2.
Kategorien (für Saatgut): Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; dem Basissaatgut, Zertifizierten Saatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut steht jeweils Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Handelspflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;
3.
Basissaatgut: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von dem in der Sortenliste für die Sorte eingetragenen Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen und als Basissaatgut anerkannt ist;
4.
Zertifiziertes Saatgut:
a)
Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten landwirtschaftlichen Arten und Gemüsearten, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkannten Vorstufensaatgut oder im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut oder im Falle der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist,
b)
Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation),
c)
Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster oder zweiter Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut dritter Generation);
5.
Standardpflanzgut: Pflanzgut bestimmter Rebsorten, das als Standardpflanzgut anerkannt ist;
6.
Standardsaatgut: Saatgut einer zugelassenen oder im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den festgesetzten Anforderungen entspricht;
7.
Handelssaatgut: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;
8.
Behelfssaatgut: Saatgut, das artecht ist und den festgesetzten Anforderungen entspricht;
9.
Vorstufensaatgut: Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation; dem Vorstufensaatgut steht Vorstufenpflanzgut gleich;
10.
Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
11.
Erbkomponenten: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;
11a.
Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer aufgrund der Sortenidentität, der phänotypischen Merkmale und des Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;
12.
Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken; hierzu zählt nicht das Abgeben
a)
von Saatgut oder Vermehrungsmaterial an amtliche Prüf- und Kontrollstellen,
b)
von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen
aa)
zur Bearbeitung, insbesondere Aufbereitung oder Verpackung und
bb)
zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck,
ohne dass der Erbringer der Dienstleistungen einen Rechtsanspruch auf das Saatgut oder das Erntegut erwirbt;
13.
Anerkennungsstelle: die nach Landesrecht für die Anerkennung zuständige Behörde;
14.
Nachkontrollstelle: die nach Landesrecht für die Nachkontrolle zuständige Behörde;
15.
Antragstag: der Tag, an dem der Antrag auf Sortenzulassung dem Bundessortenamt zugeht;
16.
Gemeinsame Sortenkataloge: die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Gemeinsamen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten;
17.
Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union;
17a.
Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
18.
Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatliche Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Kategorien für Vermehrungsmaterial einschließlich der Anforderungen festzusetzen, denen Vermehrungsmaterial der jeweiligen Kategorie entsprechen muss.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

Die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen
a)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1,
b)
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, nach § 11 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 2 oder nach § 25, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1,
c)
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, oder
d)
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1,
Saatgut in den Verkehr bringt,
1a.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
3.
einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, § 3a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c, § 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 14a, § 14b Abs. 2, § 15a Abs. 2 Satz 1, § 17, § 19 Abs. 3, § 19a oder § 22a Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3a.
entgegen § 3a Abs. 1 Vermehrungsmaterial in den Verkehr bringt,
3b.
entgegen § 3b Abs. 1 eine Kopie des Vertrages nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3c.
einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die
a)
mit einer Genehmigung nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 3,
b)
mit einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 3 erteilten Genehmigung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
c)
mit einer Anerkennung oder Zulassung von Saatgut oder Vermehrungsmaterial oder
d)
mit der Sortenzulassung oder ihrer Verlängerung
verbunden ist,
4.
entgegen §§ 8, 12 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 1, § 13 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 3 oder § 50 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder die Aufzeichnungen oder Belege nicht aufbewahrt,
5.
entgegen § 12 Abs. 4 Nr. 2 eine Probe nicht zieht oder nicht aufbewahrt,
6.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 6 Standardsaatgut in den Verkehr bringt,
7.
entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Saatgut oder entgegen § 15a Abs. 1 Vermehrungsmaterial einführt,
8.
entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Saatgut oder entgegen Satz 2 Vermehrungsmaterial, das einer Sorte zugehört, in den Verkehr bringt, wenn hierbei die Sortenbezeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder unter Verstoß gegen § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 oder 6 angegeben ist,
9.
entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 oder 3 Saatgut einführt oder in den Verkehr bringt, das nicht vorschriftsmäßig verpackt oder gekennzeichnet ist,
10.
entgegen § 23 Abs. 1 Saatgut oder Vermehrungsmaterial unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung oder entgegen § 23 Abs. 2 Erntegut unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung, die es als Saatgut verwendbar erscheinen lässt, in den Verkehr bringt,
11.
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
12.
entgegen § 59 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 59 Abs. 2 Satz 2 eine Überwachungsmaßnahme nicht duldet, eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder
13.
im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren, bei der Sortenprüfung oder der Sortenüberwachung falsches Saatgut oder falsches Vermehrungsmaterial zur Untersuchung vorstellt, entnehmen lässt oder einsendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 bis 3a, 3c, 6, 7, 10 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a, 3b, 4, 5, 8, 9, 11 und 12 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Saatgut, Vermehrungsmaterial oder Erntegut, auf das sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 bis 3c, 6 bis 10 oder 13 bezieht, kann eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
das Bundessortenamt in den Fällen
a)
des Absatzes 1 Nr. 2 und 3c Buchstabe d,
b)
des Absatzes 1 Nr. 4, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Zuwiderhandlung gegen § 50 Abs. 2 betrifft, und
c)
des Absatzes 1 Nr. 12 und 13, soweit die Ordnungswidrigkeit ihm gegenüber begangen worden ist;
2.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in den Fällen
a)
des Absatzes 1 Nr. 3c Buchstabe a, soweit die Ordnungswidrigkeit eine mit einer Genehmigung nach § 18 Abs. 2 oder 3 verbundene Auflage betrifft,
b)
des Absatzes 1 Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 15a Abs. 2, § 19 Abs. 3 oder in Fällen der Einfuhr nach § 22a Satz 1 betrifft,
c)
des Absatzes 1 Nr. 7,
d)
des Absatzes 1 Nr. 9, soweit die Ordnungswidrigkeit bei der Einfuhr begangen worden ist, und
e)
des Absatzes 1 Nr. 12, soweit die Ordnungswidrigkeit ihr gegenüber begangen worden ist.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
es als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist,
2.
sein Inverkehrbringen als Standardsaatgut, Handelssaatgut oder Behelfssaatgut durch Rechtsverordnung nach § 11 gestattet ist und es
a)
bei Standardsaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht,
b)
bei Handelssaatgut zugelassen und in den Fällen des § 13 Abs. 2 formecht ist,
c)
bei Behelfssaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht und in den Fällen des § 14 formecht ist,
3.
sein Inverkehrbringen nach Absatz 2 oder nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, genehmigt ist,
4.
seine Einfuhr nach § 15 zulässig oder nach § 18 Abs. 2 genehmigt ist,
5.
es als Vorstufensaatgut einer zugelassenen Sorte, ohne anerkannt zu sein, auf Grund eines Vermehrungsvertrages an eine der Vertragsparteien abgegeben wird, ausgenommen im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2,
6.
es für Ausstellungszwecke oder für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist,
7.
sein Inverkehrbringen durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist,
8.
es für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke bestimmt ist; für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn
a)
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung,
b)
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung
erteilt worden ist oder
9.
sein Inverkehrbringen im Rahmen einer genehmigten Freisetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt.
Saatgut darf
1.
nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als es den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2, § 25 oder bei eingeführtem Saatgut den durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Anforderungen entspricht,
2.
nach Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als
a)
eine vom Bundessortenamt für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder
b)
eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte noch nicht abgelaufen ist und
3.
in Mischungen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist.
Wer Saatgut einer Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat beim Anbieten des Saatgutes in Verkaufskatalogen oder mittels eines anderen in schriftlicher Form verfassten Angebotsträgers deutlich auf den Umstand der gentechnischen Veränderung hinzuweisen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundessortenamt das Inverkehrbringen von Saatgut

1.
von Sorten landwirtschaftlicher Arten, deren Zulassung beantragt worden ist, zu Versuchszwecken, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 fallen, oder
2.
von Sorten von Gemüsearten, deren Zulassung oder deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates beantragt worden ist, für einen begrenzten Zeitraum nach Vorlage von Informationen über die bisherigen Ergebnisse der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
genehmigen und hierfür Höchstmengen festsetzen. Es hat die Genehmigung mit den zum Schutz des Verbrauchers erforderlichen Auflagen zu verbinden. Der Antrag auf eine Genehmigung nach Satz 1 für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller gegenüber dem Bundessortenamt nachgewiesen hat, dass
1.
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung und
2.
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung für das Inverkehrbringen
erteilt worden ist.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
über Absatz 1 hinausgehende oder von Absatz 1 abweichende Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut vorzuschreiben, soweit diese Saatgut betreffen, das
a)
chemisch behandelt ist,
b)
zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist,
c)
zur Nutzung im ökologischen Landbau bestimmt ist,
2.
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 2 näher zu bestimmen sowie das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b kann insbesondere geregelt werden,
1.
dass Saatgut
a)
nur in bestimmten Regionen erzeugt und dort in den Verkehr gebracht werden darf,
b)
nur unter Beachtung bestimmter Anforderungen, insbesondere an die Menge, in den Verkehr gebracht werden darf,
2.
dass das Inverkehrbringen von Saatgut der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf,
3.
dass Aufzeichnungen, insbesondere über die Zusammensetzung von Saatgutpartien, die Herkunft des Saatgutes, die Lage der Vermehrungsflächen, den Erntezeitpunkt und die Saatgutqualität, zu machen und aufzubewahren sind,
4.
die Zuständigkeit des Bundessortenamtes zur Festsetzung von Höchstmengen für das Inverkehrbringen sowie
5.
das jeweilige Verfahren.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festzusetzen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat

1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.

(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.

(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:

1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
a)
jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oderKennnummerder für die Herstellung der Kleinpackungen verwendeten Partien,
b)
das Gewicht oder die Stückzahl des verwendeten Saatgutes,
c)
die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackungen,
d)
jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit einer Klebemarke der Anerkennungsstelle versehen sind, auch die laufende Nummer der Klebemarke.

(2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.

(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.

(4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.

(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.