Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2010 - I ZR 106/08

bei uns veröffentlicht am10.06.2010
vorgehend
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 18/06, 11.12.2006
Oberlandesgericht Köln, 3 U 7/07, 30.05.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 106/08 Verkündet am:
10. Juni 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Steht das zur Beförderung übergebene Gut nicht im Eigentum des Absenders
, so genügt es für die Entstehung eines Frachtführerpfandrechts nach
§ 441 Abs. 1 HGB, dass der Eigentümer mit dem Transport uneingeschränkt
einverstanden ist, was sich auch aus einem konkludent erklärten
generellen Einverständnis des Eigentümers ergeben kann.

b) Die Vorschrift des § 441 Abs. 1 HGB ist im Wege einer teleologischen Reduktion
dahin auszulegen, dass ein Frachtführerpfandrecht an Drittgut nur
wegen konnexer Forderungen des Frachtführers entstehen kann.

c) Für den gutgläubigen Erwerb eines Frachtführerpfandrechts nach § 366
Abs. 3 HGB reicht es nicht aus, dass der Frachtführer hinsichtlich einer Ermächtigung
des Absenders durch den Eigentümer, einen Beförderungsauftrag
zu erteilen, gutgläubig war.

d) Wird der ausführende Frachtführer von einem Spediteur/Frachtführer beauftragt
, muss er in der Regel davon ausgehen, dass dieser nicht Eigentümer
des zu befördernden Gutes ist.
BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - I ZR 106/08 - OLG Köln
AG Duisburg-Ruhrort
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Schifffahrtsobergericht vom 30. Mai 2008 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin richtet. Im Übrigen werden die Rechtsmittel der Parteien gegen das genannte Urteil zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin 40% und dem Beklagten 60% auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, weil er Mais, der im Eigentum der Klägerin stand, aufgrund eines von ihm beanspruchten Frachtführerpfandrechts durch Verkauf verwertet hat.
2
Die Klägerin war Eigentümerin von 580,04 t Mais, den sie mit Vertrag vom 16. September 2005 für 71.344,92 € (123 €/t) an die J. M. GmbH in S. bei N. veräußert hatte. Mit dem Transport des Gutes von Gönyü/Ungarn nach Wageningen/Niederlande beauftragte sie Anfang November 2005 die Danube-Sea Transport & Logistic (im Weiteren: DSTL), die den Beförderungsauftrag an die in Österreich ansässige Mu.
GmbH (im Weiteren: Mu. ) weitergab. Bereits am 20./21. Oktober 2005 hatte Mu. mit dem Beklagten eine - dem deutschen Binnenschifffahrtsrecht unterworfene - Vereinbarung getroffen, wonach der Beklagte mit seinem Schiff MS Pascal etwa 1.000 t Soja von Amsterdam nach Ungarn und anschließend "Agrar, Stahl oder Konstruktionen" von Ungarn zurück in die Niederlande oder bis Belgien transportieren sollte. Hierfür wurde zwischen Mu. und dem Beklagten eine "Rundlaufpauschale" von 59.000 € vereinbart; nach Beladung in Amsterdam war ein Vorschuss in Höhe von 15.000 €, nach Beladung in Ungarn ein weiterer Vorschuss in Höhe von 10.000 € zu zahlen; nur die erste Vorschusszahlung wurde von Mu. erbracht. Am 11. November 2005 übernahm der Beklagte in Ungarn mit seinem Schiff MS Pascal die streitgegenständliche Partie Mais. Während des Transports wurde das Gut vom ursprünglichen Bestimmungsort Wageningen/Niederlande nach Neuss/ Deutschland umdisponiert.
3
Am 22. November 2005 teilte Mu. dem Beklagten ihre Zahlungsunfähigkeit mit. Daraufhin machte der Beklagte mit Schreiben seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom selben Tag gegenüber Mu. noch offenstehende Frachtvergütungen in Höhe von insgesamt 80.290 € geltend und drohte an, die Ladung Mais als Pfand zu verwerten, wenn seine offenen Forderungen nicht ausgeglichen würden. Am 23. November 2005 wurde der Mais auf Veranlassung des Beklagten in Neuss eingelagert. Die Klägerin erlangte Ende November 2005 Kenntnis von der angedrohten Pfandverwertung, der sie umgehend widersprach. Gleichwohl wurde der Mais am 8. Dezember 2005 im Auftrag des Beklagten von einem zum Pfandverkauf öffentlich ermächtigten Makler zum Marktpreis von 122 €/t veräußert.
4
Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits hat die Klägerin auf ihre im Insolvenzverfahren der Mu. angemeldete und festgestellte Forderung für den entgangenen Verkaufserlös in Höhe von 71.344,92 € folgende Zahlungen erhalten: am 8. August 2006 8.561,39 €, am 14. Mai 2007 4.102,33 € und am 28. Februar 2008 4.102,33 €.
5
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe des ihr entgangenen Kaufpreises von 71.344,92 € zu. Darüber hinaus schulde der Beklagte ihr den Ersatz von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 2.982,50 € sowie die Erstattung der in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 5.212,22 €. Diese Ansprüche könnten gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO vor den deutschen Gerichten geltend gemacht werden, weil der Beklagte mit der Pfandverwertung in Neuss eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 246 StGB begangen habe. Dem Beklagten habe ein zur Verwertung berechtigendes Pfandrecht nicht zugestanden, da es sich bei den von ihm geltend gemachten Forderungen ausschließlich um inkonnexe Forderungen gehandelt habe. Es gebe keine konkrete Forderung des Beklagten aus einem Transport von 580,04 t Mais. Sofern doch von der Entstehung eines Frachtführerpfandrechts zugunsten des Beklagten auszugehen sei, habe dieses jedenfalls nicht im geltend gemachten Umfang bestanden.
6
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 71.344,92 € zuzüglich weiterer 2.982,50 € sowie zuzüglich weiterer 5.212,22 € nebst Zinsen zu zahlen, abzüglich einer am 8. August 2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.561,39 €, abzüglich einer weiteren Zahlung vom 14. Mai 2007 in Höhe von 4.102,33 € sowie abzüglich einer Zahlung vom 28. Februar 2008 in Höhe von 4.102,33 €.
7
Der Beklagte hat die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt, da er gegenüber der Klägerin keine unerlaubte Handlung begangen habe. Er sei aufgrund eines ihm zustehenden Frachtführerpfandrechts zur Verwertung der 580,04 t Mais berechtigt gewesen. Bei dem Frachtvergü- tungsanspruch aus dem Frachtvertrag vom 20./21. Oktober 2005 handele es sich insgesamt um eine konnexe Forderung, da ein einheitlicher Frachtvertrag für die West-Ost-Reise und die Rückreise in die Niederlande bzw. nach Belgien vorliege. Die Frachtvergütungsforderung aus einem früheren Frachtvertrag (vom 5. September 2005) sei zwar inkonnex, jedoch unbestritten, so dass darauf ebenfalls ein Pfandrecht gestützt werden könne. Überdies habe sich das Pfandrecht auf die Sicherung der entstandenen Lager- und Verwertungskosten erstreckt.
8
Das Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort hat der Klage in dem in erster Instanz geltend gemachten Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Schifffahrtsobergericht (im Weiteren: Berufungsgericht) den Beklagten unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 28.704,96 € nebst Zinsen zu zahlen. In Höhe eines Betrags von 16.766,05 € hat es die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt (OLG Köln TranspR 2009, 37).
9
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang nicht entsprochen wurde. Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die vollständige Abweisung der Klage. Beide Parteien beantragen ferner, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


10
A. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 43.669,92 € zuerkannt, weil der Beklagte durch die Pfandverwertung unberechtigt in deren Eigentum an dem von ihm beförderten Mais eingegriffen habe, soweit er mehr als 225 t Mais habe veräußern lassen. Darüber hinaus hat es einen Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 1.801,09 € wegen vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten für begründet erachtet. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
11
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO, da die Klägerin das Bestehen solcher Ansprüche schlüssig vorgetragen habe. Gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB komme auf den vorliegenden Fall deutsches Sachrecht zur Anwendung, da der Beklagte den Mais in Neuss verwertet habe.
12
Der Beklagte habe durch die Verwertung der 580,04 t Mais in das Eigentum der Klägerin an diesem Gut eingegriffen, weil sie durch den vom Beklagten veranlassten freihändigen Verkauf das Eigentum verloren habe. Dieser Eingriff sei nur zum Teil gerechtfertigt gewesen. Dem Beklagten habe gemäß § 441 Abs. 1 HGB lediglich ein Pfandrecht wegen eines Frachtlohnanspruchs in Höhe von 22.000 € zuzüglich Nebenkosten (Kosten für Lagerung, Verwertung und Rechtsverfolgung) zugestanden, das ihn nur zur Verwertung einer Teilmenge Mais von 225 t berechtigt habe.
13
Ein Pfandrecht des Beklagten an dem von ihm beförderten Mais komme nur in Bezug auf konnexe Ansprüche, also für mit der Beförderung des betreffenden Gutes zusammenhängende Forderungen, in Betracht. In diesem Sinne konnex sei ein Frachtvergütungsanspruch des Beklagten aus dem Vertrag vom 20./21. Oktober 2005, der sich gerade auch auf die Beförderung der 580,04 t Mais auf der Ost-West-Reise bezogen habe. Der konnexe Frachtlohnanspruch des Beklagten in Höhe von 22.000 € errechne sich wie folgt: Die für den Rundlauf vereinbarte Frachtvergütung in Höhe von insgesamt 59.000 € sei zur Hälf- te, also in Höhe von 29.500 €, für die Ost-West-Reise in Ansatz zu bringen. Von diesem Betrag sei die Hälfte des für den Rundlauf gezahlten Vorschusses in Höhe von 15.000 € abzusetzen, so dass sich für die Ost-West-Reise zum Zeitpunkt der Pfandverwertung ein offener Frachtvergütungsanspruch in Höhe von 22.000 € ergeben habe. Für den Frachtvergütungsanspruch des Beklagten gegen Mu. aus dem Vertrag vom 5. September 2005 habe dagegen kein Pfandrecht bestanden, weil es sich hierbei nicht um eine konnexe Forderung handele. Gemäß § 1230 Satz 2 BGB beschränke sich die dem Pfandgläubiger zustehende Verwertungsbefugnis auf die zu seiner Befriedigung erforderliche Menge an Pfandgütern. Dementsprechend sei der Beklagte nur zur Verwertung von 225 t Mais berechtigt gewesen.
14
Der Eingriff des Beklagten in das Eigentum der Klägerin sei schuldhaft erfolgt, auch wenn er sich für berechtigt gehalten habe, die gesamte Ladung Mais zu verwerten, da ihm jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last falle. Der Klägerin sei durch die unerlaubte Handlung des Beklagten ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 43.669,92 € zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.801,09 € entstanden. Hätte der Beklagte den nicht zu seiner Befriedigung erforderlichen Teil des Frachtgutes beim Empfänger abgeliefert, so hätte die Klägerin zumindest noch einen entsprechenden Teil des Kaufpreises (123 €/t für 355,04 t Mais) vereinnahmen können. Auf den ihr entstandenen Schaden müsse sich die Klägerin die im Verlaufe des Rechtsstreits erfolgten Zahlungen der Mu. in Höhe von insgesamt 16.766,05 € anrechnen lassen. Die Zahlungen von Mu. hätten gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch zugunsten des Beklagten Erfüllungswirkung, da er und Mu. insoweit Gesamtschuldner seien. In Höhe der Anrechnung sei auf entsprechenden Antrag der Klägerin die Erledigung der Hauptsache festzustellen.
15
B. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Angriffe der Revision des Beklagten gegen das Berufungsurteil haben ebenfalls keinen Erfolg.
16
I. Zur Revision der Klägerin
17
1. Die Zulässigkeit der Revision der Klägerin scheitert entgegen der Revisionserwiderung des Beklagten nicht an einer vom Berufungsgericht vorgenommenen Zulassungsbeschränkung. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, ohne im Tenor des angegriffenen Urteils eine Einschränkung hinsichtlich des Umfangs der Zulassung vorzunehmen. In den Gründen hat es dazu ausgeführt, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung bezüglich der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Frachtführerpfandrecht gemäß § 441 HGB im Falle inkonnexer Forderungen entstehen könne. Diese für die Praxis bedeutsame Frage sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang noch nicht abschließend geklärt.
18
Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Entscheidungssatz eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (BGHZ 153, 358, 360 f.; BGH, Beschl. v. 14.5.2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Tz. 15). Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein aus der Begründung der Zulassung stets eine Beschränkung auf die mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen nur dann angenommen werden, wenn aus den Gründen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH NJW 2008, 2351 Tz. 16; Urt. v. 26.3.2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Tz. 21 - Resellervertrag, m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
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2. Die Revision der Klägerin ist jedoch wegen Fehlens der nach § 551 Abs. 1 ZPO erforderlichen Begründung gemäß § 552 ZPO insoweit unzulässig, als sie den Antrag auf Zahlung weiterer 5.212,22 € weiterverfolgt.
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Das Berufungsgericht hat hinsichtlich dieses selbständig geltend gemachten Anspruchs das Rechtsschutzbedürfnis verneint. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbegründung insofern keine Angriffe vorgebracht.
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3. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2009 - I ZR 88/07, TranspR 2009, 479 Tz. 12), ergibt sich für die gegen den in Belgien wohnhaften Beklagten gerichteten Ansprüche aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO.
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a) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung insoweit zutreffend die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-VO) zugrunde gelegt, der sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Belgien beigetreten sind (Musielak/ Stadler, ZPO, 7. Aufl., Vorbem. EG-Verordnungen Rdn. 4). Nach Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-VO ist die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte für einen Rechtsstreit mit einer in Belgien ansässigen Partei begründet , wenn der Kläger eine im Inland begangene unerlaubte Handlung des Beklagten schlüssig darlegt. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGHZ 124, 237, 240 f.). Für die Zuläs- sigkeit der Klage reicht in solchen Fällen eine schlüssige Behauptung der für eine unerlaubte Handlung erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus. Die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich (BGHZ 124, 237, 240 f.; BGH, Versäumnisurt. v. 6.11.2007 - VI ZR 34/07, NJW-RR 2008, 516 Tz. 14).
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b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin schlüssig eine rechtswidrige Verletzung ihres Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB) an dem mit dem MS Pascal beförderten Mais durch die von dem Beklagten veranlasste und in Neuss vorgenommene Verwertung des Transportgutes dargelegt hat, weil sie nach ihrer Behauptung aufgrund des freihändigen Verkaufs gemäß §§ 1257, 1235 Abs. 2, §§ 1221, 1244, 932 BGB ihr Eigentum an dem Gut verloren hat. Ob der Beklagte zu der Veräußerung aufgrund eines ihm zustehenden Pfandrechts berechtigt war, ist für die Frage der internationalen Zuständigkeit ohne Bedeutung, da im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO auch zu prüfen ist, ob eine deliktische Verletzungshandlung gerechtfertigt war (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.1988 - I ZR 201/86, NJW 1988, 1466, 1467).
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4. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision der Klägerin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten habe zum Zeitpunkt der Verwertung der 580,04 t Mais gemäß § 441 Abs. 1 HGB wegen eines Frachtvergütungsanspruchs in Höhe von 22.000 € zuzüglich Nebenkosten ein Pfandrecht an dem von ihm beförderten Gut zugestanden.
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a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob zugunsten des Beklagten ein Frachtführerpfandrecht bestanden hat, nach § 441 Abs. 1 HGB beurteilt. Der Beklagte und Mu. haben für ihre Vertragsbeziehungen unstreitig die Geltung des deutschen Binnenschifffahrts- rechts in der letztgültigen Fassung vereinbart. Gemäß § 26 BinSchG finden auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Binnengewässern die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs - das sind die §§ 407 bis 452 d HGB - Anwendung. Damit ist § 441 HGB im Streitfall für die Frage der Entstehung eines Frachtführerpfandrechts maßgeblich.
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b) Gemäß § 441 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Frachtführer wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Speditions - oder Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Gesichert sind alle frachtvertraglichen Geldforderungen gegen den Absender oder Empfänger, die gerade mit der Beförderung des dem Pfandrecht unterfallenden Gutes zusammenhängen (konnexe Forderungen; vgl. BGHZ 17, 1, 3; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 441 HGB Rdn. 9; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 441 Rdn. 8). Ferner sichert das Frachtführerpfandrecht gemäß §§ 1257, 1210 Abs. 2 BGB auch die Forderungen, die dem Frachtführer wegen Verwendungen für das Gut und wegen der Kosten der Pfandverwertung - beispielsweise Lagergeld und Verkaufsprovisionen - zustehen (Koller aaO § 441 HGB Rdn. 12a; Schaffert aaO § 441 Rdn. 14; MünchKomm.HGB/ C. Schmidt, 2. Aufl., § 441 Rdn. 7). Das Pfandrecht entsteht gemäß § 441 Abs. 1 Satz 1 HGB an dem Gut des Absenders, dessen Besitz der Frachtführer mit Willen des Absenders - im Streitfall ist dies im Verhältnis zum Beklagten die Mu. - erlangt hat. Steht das zur Beförderung übergebene Gut - wie im Streitfall - nicht im Eigentum des Absenders, so genügt es, dass der Eigentümer mit dem Transport uneingeschränkt einverstanden war. Der Eigentümer kann auch konkludent sein generelles Einverständnis erklärt haben, etwa weil er eine Beförderung nicht nur durch seinen unmittelbaren Vertragspartner, sondern durch einen Dritten für möglich halten musste und gleichwohl das Gut aus der Hand gegeben hat (Koller aaO § 441 HGB Rdn. 3; Schaffert aaO § 441 Rdn. 3; Fremuth in Fremuth/Thume, Komm. zum Transportrecht, § 441 HGB Rdn. 11; Andresen, TranspR 2004, Beilage S. V).
27
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Beklagten habe bei Verwertung der Ladung Mais eine konnexe Forderung in Höhe von 22.000 € aus dem von ihm am 20./21. Oktober 2005 mit der Mu. geschlossenen Frachtvertrag zugestanden. Die Übernahme der Partie Mais durch den Beklagten am 11. November 2005 in Ungarn sei in Erfüllung dieses Vertrages erfolgt, auch wenn die Vereinbarung vom 20./21. Oktober 2005 noch keine konkrete Ladung für die Ost-West-Reise von Ungarn in die Niederlande vorgesehen habe. Die Absenderin Mu. sei zwar nicht Eigentümerin des Gutes gewesen. Bei einer konnexen Forderung entstehe ein Frachtführerpfandrecht jedoch gleichwohl, wenn der Absender - wie im Streitfall - vom Eigentümer ermächtigt worden sei, über das betreffende Gut im eigenen Namen einen Frachtvertrag abzuschließen. Das Einverständnis der Klägerin mit dem Abschluss eines Frachtvertrages zwischen Mu. und dem Beklagten habe allerdings nur für den Transport von Gönyü/Ungarn nach Wageningen/Niederlande bestanden. Dementsprechend entfalle von der für den Rundlauf von den Niederlanden nach Ungarn und zurück vereinbarten Frachtvergütung von insgesamt 59.000 € auf die Teilstrecke von Ungarn in die Niederlande nur ein Betrag von 29.500 €, auf den die Hälfte des von Mu. gezahlten Vorschusses in Höhe von insgesamt 15.000 € anzurechnen sei.
28
d) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
29
aa) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen , dass dem Beklagten für die Beförderung der Ladung Mais von Ungarn in die Niederlande aus dem Vertrag vom 20./21. Oktober 2005 ein Frachtvergütungsanspruch von noch 22.000 € zugestanden hat.
30
Der Beklagte und Mu. hatten vereinbart, dass der Beklagte für die West-Ost-Reise und zurück eine Rundlaufpauschale in Höhe von 59.000 € erhalten sollte. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts entsprachen sich die West-Ost- und die Ost-West-Strecke - offenbar auch unter Berücksichtigung der Anteile von Berg- und Talfahrten - im Wesentlichen. Es erscheint unter diesen Umständen gerechtfertigt, die vereinbarte Frachtvergütung hälftig aufzuteilen, so dass sich für jede Teilstrecke eine Vergütung in Höhe von 29.500 € ergibt. Auch den von Mu. auf die Rundlaufpauschale gezahlten Vorschuss in Höhe von 15.000 € hat das Berufungsgericht - von den Revisionen ebenfalls nicht angegriffen - hälftig auf die West-Ost- und auf die Ost-West-Strecke angerechnet. Die dahinterstehende Erwägung, eine solche Aufteilung entspreche der Bestimmung des Schuldners, liegt im Hinblick darauf nahe, dass es sich um eine vertraglich vereinbarte Vorschusszahlung auf eine einheitliche Frachtvergütung handelte, so dass sich die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB von vornherein nicht stellte (vgl. dazu P. Schmidt, Das Frachtführerpfandrecht in der Binnenschifffahrt, in: Kuhlen /Lorenz/Riedel/Schmidt/Wiese, Probleme des Binnenschifffahrtsrechts, Band XII, S. 21, 40 ff.). Danach hatte der Beklagte für die Ost-West-Reise aus dem Vertrag vom 20./21. Oktober 2005 noch einen restlichen Frachtvergütungsanspruch in Höhe von 22.000 €.
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bb) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, dem vom Berufungsgericht angenommenen Einverständnis der Klägerin mit dem Abschluss des Frachtvertrags zwischen Mu. und dem Beklagten stehe der Umstand entgegen, dass die Klägerin die ihrer Vertragspartnerin DSTL geschuldete Frachtvergütung in Höhe von etwa 28.000 € bereits bezahlt habe.
32
Die Klägerin musste damit rechnen, dass ihre Vertragspartnerin, ein amerikanisches Speditionsunternehmen, das Gut nicht selbst befördern würde, sondern dass der Frachtauftrag von der DSTL weitergegeben und der Transport von einem der Klägerin möglicherweise nicht bekannten Frachtführer durchgeführt werden würde. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin der DSTL eine Beauftragung von Drittunternehmen untersagt hatte, sind von der Klägerin nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Durch die Vereinbarung einer Vorleistung mit ihrer Vertragspartnerin hat die Klägerin auf die Einrede einer Zahlung Zug-um-Zug gegen Ablieferung des Gutes verzichtet. Sie ist freiwillig das Risiko eingegangen, dass der ausführende Frachtführer, der seinen Vergütungsanspruch für den Transport der im Eigentum der Klägerin stehenden Ware nicht realisieren kann, das Gut aufgrund eines ihm zustehenden Pfandrechts verwertet. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Dritteigentümer grundsätzlich nicht will, dass sein Eigentum als Sicherheit für Forderungen aus einer für ihn fremden Rechtsbeziehung dient (vgl. Risch, TranspR 2005, 108, 110). Die Klägerin muss sich jedoch entgegenhalten lassen, dass sie durch die Übergabe ihres Gutes zur Beförderung die tatsächlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Frachtführerpfandrechts gemäß § 441 Abs. 1 HGB geschaffen hat. Da die Voraussetzungen für die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts objektiver Natur sind, hat der Eigentümer, der sein Gut bewusst in eine Situation gebracht hat, in der das Pfandrecht entsteht, auch die gesetzlichen Folgen eben dieser Pfandrechtsentstehung zu tragen. Auf seinen Willen kommt es insoweit nicht an. Der Dritteigentümer kann nicht bestimmen, ob ein gesetzliches Pfandrecht entsteht, sondern nur entscheiden, ob er ein Dritthandeln mit dieser Konsequenz zulässt. Letzteres hat die Klägerin freiwillig getan. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass der Klägerin vor der Freigabe des Gutes zur Beförderung in die Niederlande bekannt war, dass der Transport nicht von ihrer unmittelbaren Vertragspartnerin DSTL, sondern von einem anderen Frachtfüh- rer durchgeführt werden würde. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen , dass sie damit nicht einverstanden war.
33
cc) Die Revision der Klägerin macht des Weiteren ohne Erfolg geltend, es könne nicht unterstellt werden, dass die Klägerin bei Erteilung des Beförderungsauftrags an die DSTL damit einverstanden gewesen sei, dass ihr Gut für Frachtvergütungsansprüche hafte, die für die Beförderung von Gütern Dritter entstanden seien, wie dies bei einem Sammeltransport üblicherweise der Fall sei. Die Klägerin habe sich - so die Revision - ausdrücklich darauf berufen, dass ihr nicht bekannt sei, mit welchen Gütern das MS Pascal auf der Ost-WestReise in die Niederlande beladen gewesen sei. Danach hätte der Beklagte darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, dass auf der Rückfahrt von Ungarn in die Niederlande außer dem im Eigentum der Klägerin stehenden Mais keine weiteren Güter befördert worden seien, so dass die vom Berufungsgericht für die Ost-West-Reise in Ansatz gebrachte Frachtvergütung von 22.000 € allein für den Transport des Eigentums der Klägerin entstanden sei. Entsprechende Darlegungen des Beklagten fehlten jedoch.
34
Mit diesem Vorbringen vermag die Revision nicht durchzudringen, weil sie erheblichen zweitinstanzlichen Sachvortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen hat. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 18. September 2007 dargelegt, dass das MS Pascal auf der Ost-West-Reise nur mit dem Mais der Klägerin beladen gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Rückreise habe außergewöhnliches Niedrigwasser geherrscht. Aus diesem Grunde habe sein Schiff nicht mehr Tonnage als die 580 t Mais aufnehmen können. Diesem Vortrag ist die Klägerin in keiner Weise entgegengetreten mit der Folge, dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und damit als unstreitig anzusehen ist. Dementsprechend ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die Hälfte der für die Rundreise insgesamt vereinbarten Vergütung im Zusammenhang mit dem Transport des Eigentums der Klägerin entstanden ist.
35
dd) Der Entstehung eines Frachtführerpfandrechts gemäß § 441 Abs. 1 HGB in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang steht - anders als die Revision der Klägerin meint - auch nicht der Umstand entgegen, dass im Frachtvertrag, den der Beklagte und Mu. am 20./21. Oktober 2005 geschlossen haben, für die Ost-West-Reise nicht bereits die Beförderung der streitgegenständlichen 580,04 t Mais, sondern lediglich der Transport von "Agrar, Stahl oder Konstruktionen" vereinbart war.
36
Der Beklagte hat das Gut der Klägerin in Ungarn aufgrund einer konkretisierenden Weisung seiner Vertragspartnerin Mu. übernommen. Unstreitig wurden auf der Ost-West-Reise keine weiteren Güter vom Beklagten befördert. Der auf die Rückfahrt entfallende Anteil der Gesamtvergütung - gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufteilung hat die Revision der Klägerin nichts erinnert; sie ist mit Blick auf § 287 Abs. 2 ZPO auch rechtlich unbedenklich - ist ausschließlich und gerade im Zusammenhang mit dem Transport des Eigentums der Klägerin angefallen. Es handelte sich mithin um eine i.S. von § 441 Abs. 1 HGB konnexe Forderung, die durch das Pfandrecht am Gut der Klägerin gesichert war.
37
ee) Die Revision der Klägerin wendet sich schließlich auch vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Umstand, dass der Beklagte bei der Übernahme des Gutes in Ungarn nicht den im Vertrag vom 20./21. Oktober 2005 vereinbarten weiteren Vorschuss in Höhe von 10.000 € von der Mu. eingefordert habe, führe nicht zu einer Kürzung des gesicherten Frachtvergütungsanspruchs des Beklagten.
38
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der dem § 776 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke auf die streitgegenständliche Fallgestaltung nicht anwendbar ist. Der Anspruch auf Vorschusszahlung stellt keine Sicherheit i.S. von § 776 BGB dar, sondern ist Teil der vom Auftraggeber geschuldeten Leistung. Im Übrigen ist die auf die Bürgschaft zugeschnittene Vorschrift des § 776 BGB auf das Verhältnis eines Pfandgläubigers zum Verpfänder nicht entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1990 - IX ZR 268/89, NJW-RR 1991, 499, 500; a.A. MünchKomm.BGB/Habersack, 5. Aufl., § 776 Rdn. 2; MünchKomm. BGB/Damrau, 5. Aufl., § 1225 Rdn. 9).
39
II. Zur Revision des Beklagten
40
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung kommt. Die Vorschrift bestimmt, dass auf einen Anspruch aus unerlaubter Handlung das Recht des Tatortes anwendbar ist. Nach dem Vortrag der Klägerin hat der Beklagte in Neuss eine unerlaubte Handlung begangen, da er hier den in ihrem Eigentum stehenden Mais unbefugt verwertet hat.
41
2. Entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 43.669,92 € gegen den Beklagten zusteht, weil dieser durch die Verwertung einer 225 t übersteigenden Menge Mais rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum der Klägerin am Frachtgut verletzt hat.
42
a) Der Beklagte hat mit der von ihm veranlassten Verwertung des Frachtgutes im Wege eines freihändigen Verkaufs eine Verletzungshandlung begangen, die gemäß §§ 1257, 1235 Abs. 2, §§ 1221, 1244, 932 BGB zum Verlust des Eigentums der Klägerin an den 580,04 t Mais geführt hat.
43
b) Der Eingriff des Beklagten in das Eigentum der Klägerin war nur hinsichtlich der Verwertung von 225 t Mais berechtigt und im Übrigen rechtswidrig. Eine nicht gerechtfertigte Eigentumsverletzung liegt bei einer Pfandverwertung dann vor, wenn dem die Verwertung betreibenden Gläubiger kein Pfandrecht zustand oder dieser trotz eines ihm zustehenden Pfandrechts nicht oder jedenfalls nicht so wie geschehen zur Verwertung berechtigt war (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.1997 - I ZR 75/95, NJW-RR 1998, 543, 544). Dem Beklagten hat zwar ein Pfandrecht wegen eines Frachtvergütungsanspruches in Höhe von 22.000 € zuzüglich Nebenkosten zugestanden. Dies hat ihn jedoch nicht zur Verwertung des gesamten Frachtgutes, sondern nur zur Veräußerung einer Teilmenge von 225 t Mais berechtigt.
44
aa) Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, dem Beklagten habe sowohl hinsichtlich der gesamten noch nicht beglichenen Frachtlohnforderung aus dem Vertrag vom 20./21. Oktober 2005 als auch in Bezug auf die offene Frachtvergütung aus dem Vertrag vom 5. September 2005 am Gut der Klägerin ein Frachtführerpfandrecht gemäß § 441 Abs. 1 HGB zugestanden.
45
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der aus dem Vertrag vom 5. September 2005 geltend gemachten Forderung nicht um eine konnexe, sondern um eine inkonnexe Forderung handelte , da sie in keiner Weise mit der Beförderung des Gutes der Klägerin im Zusammenhang stand. In Bezug auf die aus der Vereinbarung vom 20./21. Oktober 2005 beanspruchte Forderung hat das Berufungsgericht Konnexität nur für den auf die Ost-West-Reise entfallenden Teil der "Rundlaufpauschale", die insgesamt 59.000 € betragen hat, in Höhe von 29.500 € angenommen.
46
Das lässt entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Gut der Klägerin wurde auf der West-OstReise von den Niederlanden nach Ungarn nicht befördert. Dieser Teil des vereinbarten Rundlaufs, auf dem 1.000 t Soja von Amsterdam nach Ungarn transportiert wurden, war vollständig abgeschlossen, als der Beklagte in Ungarn als neue Ladung das Gut der Klägerin übernahm. Die Zusammenfassung von Hinund Rückreise in einem einheitlichen Vertrag führt nicht dazu, dass der versendende Eigentümer auch für Forderungen aus dem Verhältnis eines Haupt-/ Unterfrachtführers zum ausführenden Unterfrachtführer einzustehen hat, die mit der Beförderung seines Gutes gerade nichts zu tun haben (vgl. OLG Karlsruhe TranspR 2004, 467, 468; Koller aaO § 441 HGB Rdn. 3; Risch, TranspR 2005, 108, 110; a.A. Andresen, TranspR 2004, Beilage S. VI).
47
cc) Gemäß § 441 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Frachtführer allerdings nicht nur wegen konnexer, sondern auch wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet, was die Erstreckung des Pfandrechts auf inkonnexe Forderungen anbelangt, nicht danach, ob es sich um Eigen- oder Fremdware des den Beförderungsauftrag erteilenden Versenders handelt.
48
Aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG; BT-Drucks. 13/8445, S. 80 f.) ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme , dass der Reformgesetzgeber die Erstreckung des gesetzlichen Pfandrechts auf die Absicherung inkonnexer Forderungen auch insoweit gewollt hat, dass Dritteigentum wegen solcher Forderungen verhaftet sein solle. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Denn in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, nicht mit dem Absender identische Dritte, die ein dingliches Recht am Pfandgut innehaben, würden durch die Begründung eines gesetzlichen inkonnexen Pfandrechts nicht unangemessen beeinträchtigt, weil der Frachtführer das inkonnexe Pfandrecht eines Nichteigentümers nur dann gutgläubig erwerben könne, wenn er in gutem Glauben an das Eigentum des Absenders an der übergebenen Sache gewesen sei. Ein gutgläubiger Erwerb des gesetzlichen Pfandrechts in Bezug auf sogenannte inkonnexe Forderungen bei bloßem guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Absenders solle nicht in Betracht kommen. Damit werde vermieden, dass der mit dem Absender nicht identische dritte Eigentümer des Gutes zu stark belastet werde, insbesondere bei Einschaltung von Unterfrachtführern durch den Frachtführer letztlich für sämtliche Schulden einer ihm oft nicht bekannten Person mit seinem Eigentum haften müsse (BT-Drucks. 13/8445, S. 80 f.).
49
Bei einem Mehrpersonenverhältnis, wie es im Streitfall gegeben ist, wird man zwar nicht ohne Weiteres sagen können, es sei dem Eigentümer regelmäßig nicht möglich, eine Forderung aus dem Verhältnis des ausführenden Unterfrachtführers zum Haupt-/Unterfrachtführer mehr als nur pauschal und damit beachtlich zu bestreiten, so dass der Eigentümer es selbst in der Hand hat, die Entstehung eines Frachtführerpfandrechts für inkonnexe Forderungen an seinem Gut zu verhindern. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Eigentümer im Allgemeinen nicht weiß, welche offenen Forderungen dem ausführenden Unterfrachtführer gegen seinen Vertragspartner zustehen. Des Weiteren darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Vertragspartner des versendenden Eigentümers die Möglichkeit eröffnet würde, dem ausführenden Unterfrachtführer eine Befriedigungsmöglichkeit an Fremdgut zu verschaffen, indem er es unterlässt, eine gegen ihn gerichtete Forderung ausreichend zu bestrei- ten, obwohl er dazu in der Lage wäre. Dadurch würde eine erhebliche Verschiebung eines Ausfallrisikos zu Lasten des versendenden Eigentümers geschaffen , wenn sein Vertragspartner Einwendungen gegenüber dem gegen ihn geltend gemachten Anspruch zurückhält oder unterdrückt und gleichwohl nicht zahlt. In einem solchen Fall könnte sich der ausführende Unterfrachtführer aus dem ihm wegen seiner (unbestrittenen) Forderung verhafteten Gut des versendenden Eigentümers Befriedigung verschaffen, obwohl die inkonnexe Forderung keinerlei Bezug zum Eigentum des Dritten aufweist. Eine solche Risikoverlagerung zu Lasten des versendenden Eigentümers hat der Gesetzgeber gerade nicht gewollt. Daher ist die Vorschrift des § 441 Abs. 1 Satz 1 HGB im Wege einer teleologischen Reduktion dahin auszulegen, dass ein Pfandrecht an Drittgut nur wegen konnexer Forderungen entstehen kann (vgl. P. Schmidt, in Kuhlen/Lorenz/Riedel/Schäfer/Schmidt/Wiese aaO, S. 21, 27). Dementsprechend hat der Beklagte für seine aus dem Vertrag vom 5. September 2005 und die aus der Vereinbarung vom 20./21. Oktober 2005 für die West-Ost-Reise resultierenden Forderungen kein Pfandrecht am Gut der Klägerin gemäß § 441 Abs. 1 Satz 1 HGB erworben.
50
dd) Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb des Beklagten gemäß §§ 1257, 1207 BGB i.V. mit § 366 Abs. 1 und 3 HGB kommt im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 366 Abs. 3 HGB muss sich der gute Glaube des Erwerbers eines Frachtführerpfandrechts im Falle der Sicherung einer inkonnexen Forderung auf das Eigentum des Absenders (seines Vertragspartners) erstrecken. Der gute Glaube an eine Ermächtigung des Absenders durch den Eigentümer genügt nicht (vgl. OLG Karlsruhe TranspR 2004, 467, 468; Koller aaO § 441 HGB Rdn. 12; Schaffert aaO § 441 Rdn. 5). Wird der ausführende Frachtführer - wie im vorliegenden Fall - von einem Spediteur oder einem anderen Frachtführer beauftragt, muss er in der Regel davon ausgehen, dass diese nicht Eigentümer des zu befördernden Gutes sind mit der Folge, dass der gutgläubige Erwerb eines Frachtführerpfandrechts nicht in Betracht kommt (Koller aaO § 441 HGB Rdn. 12; MünchKomm.HGB/C. Schmidt aaO § 441 Rdn. 17; Risch, TranspR 2004, 108, 111).
51
Da dem Beklagten nur zur Sicherung der für den Ost-West-Transport entstandenen Frachtvergütung ein Pfandrecht am Gut der Klägerin zustand, war lediglich die Verwertung von 225 t Mais gerechtfertigt. Die darüber hinausgehende Veräußerung des Eigentums der Klägerin war dagegen rechtswidrig.
52
Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass die Klägerin die Geltung der Internationalen Verlade - und Transportbedingungen für die Binnenschifffahrt (IVTB) akzeptiert hat und diese auch im Verhältnis zwischen der Mu. und dem Beklagten vereinbart waren. Die Regelung in § 14 Nr. 1 IVTB stimmt im Wesentlichen mit § 441 Abs. 1 HGB überein und ist daher in gleicher Weise wie die gesetzliche Vorschrift zu verstehen. Soweit § 14 Nr. 4 IVTB bestimmt, dass dritte Personen, die Ansprüche auf die Ware aufgrund des Konnossements oder Frachtbriefs erheben, durch die Empfangnahme oder Verfügung über solche Papiere das Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht des Frachtführers anerkennen, ist zu beachten , dass die Ausdehnung Allgemeiner Transportbedingungen auf vertragsfremde Personen grundsätzlich unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1959 - II ZR 114/57, NJW 1959, 1679, zu § 34 lit. a ADSp a.F.). Im Übrigen hat der Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 IVTB erfüllt waren.
53
c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei ein Verschulden des Beklagten festgestellt. Es hat dieses darauf gestützt, dass die Möglichkeit eines Pfandrechtserwerbs an Dritteigentum für inkonnexe Forderungen zum Zeitpunkt der Verwertung des Gutes bereits obergerichtlich verneint worden war (OLG Karlsruhe TranspR 2004, 467, 468). Danach musste der Beklagte ohne Weiteres mit einem Unterliegen in einem späteren Rechtsstreit rechnen, wenn er das gesamte im Eigentum der Klägerin stehende Gut verwerten würde. Ebenso hätte der Beklagte bei sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage damit rechnen müssen, dass nicht der gesamte aus dem Vertrag vom 20./21. Oktober 2005 noch offene Frachtvergütungsanspruch durch ein Pfandrecht am Gut der Klägerin gesichert war.
54
d) Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des der Klägerin entstandenen Schadens hat die Revision des Beklagten keine Beanstandungen erhoben. Insoweit sind auch keine Rechtsfehler ersichtlich.
55
C. Danach ist die Revision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin abgewiesen hat. Im Übrigen sind die Rechtsmittel der Parteien mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 11.12.2006 - 5 C 18/06 BSch -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.05.2008 - 3 U 7/07 BSch -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 551 Revisionsbegründung


(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen


(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Strafgesetzbuch - StGB | § 246 Unterschlagung


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552 Zulässigkeitsprüfung


(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten


(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glaube

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 422 Wirkung der Erfüllung


(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1235 Öffentliche Versteigerung


(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 776 Aufgabe einer Sicherheit


Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem auf

Handelsgesetzbuch - HGB | § 366


(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1221 Freihändiger Verkauf


Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Pre

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1257 Gesetzliches Pfandrecht


Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 441 Nachfolgender Frachtführer


(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern


Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.

Binnenschiffahrtsgesetz - BinSchPRG | § 26


Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Binnengewässern finden die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1210 Umfang der Haftung des Pfandes


(1) Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfän

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten


Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1244 Gutgläubiger Erwerb


Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung

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(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.

(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.

(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.

(2) Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft.

(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich. Satz 1 gilt jedoch nicht für das gesetzliche Pfandrecht an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt.

(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.

(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.

(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.

Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.

(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 78/07
vom
14. Mai 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Satz 1
Auch wenn der Tenor der angefochtenen Entscheidung keine Einschränkung der
Zulassung des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof enthält, kann sich eine wirksame
Beschränkung der Zulassung aus den Gründen der Entscheidung ergeben (im
Anschluss an Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom
12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom
12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR
226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000,
1794, 1796).
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - OLG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen
Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Sie hatten am 8. Juli 1966 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Antragsgegners, der der Antragstellerin am 19. Juli 1989 zugestellt worden war, hatte das Amtsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 3. April 1990 die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Zum Ausgleich der Wertdifferenz der Versorgungsanwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte es vom Versicherungskonto des Antragsgegners monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 631,95 DM (vgl. insoweit Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 8. Mai 1990), bezogen auf den 30. Juni 1989, auf das Versi- cherungskonto der Antragstellerin übertragen. Zusätzlich hatte es zum Ausgleich der IBM-Betriebsrente des Antragsgegners gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings bis zur Höchstgrenze von seinerzeit 63 DM weitere Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen.
3
Die Parteien streiten nunmehr um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinsichtlich des noch nicht ausgeglichenen Teils der Betriebsrente des Antragsgegners. Beide Parteien beziehen inzwischen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Antragsgegner zusätzlich seine Betriebsrente , die sich zur Zeit auf monatlich 1.919,47 € brutto beläuft. Die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bei der IBM vom 15. August 1966 bis 31. Dezember 1993 fällt überwiegend in die Ehezeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. Juni 1989.
4
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin für die Zeit ab dem 29. März 2005 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 587,60 € zu zahlen und einen entsprechenden Teil seiner IBM-Betriebsrente an die Antragstellerin abzutreten. Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf monatlich 65,35 € begehrte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie beantragt hatte, "den Versorgungsausgleich neu durchzuführen", hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei.
5
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, "da hinsichtlich der Frage, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S. des § 323 ZPO er- fordert, die Voraussetzungen nach §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO vorliegen". Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsgegner weiterhin eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist unzulässig.
7
1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen , weil sich bei zutreffender Berechnung sogar ein höherer schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ergebe.
8
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei auf Antrag der Antragstellerin durchzuführen, da beide Parteien bereits Altersversorgungen bezögen. Auszugleichen sei der Ehezeitanteil der tatsächlich gezahlten Betriebsrente. Dass ein Teil dieser Betriebsrente als freiwillige Leistung der IBM GmbH-Unterstützungskasse gezahlt werde, stehe der Einbeziehung nicht entgegen, da bei einer etwaigen Änderung eine Anpassung der Ausgleichsrente möglich sei. Unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit des Antragsgegners belaufe sich der Ehezeitanteil der Betriebsrente auf 83,5516 %, mithin auf 1.603,75 €. Auszugleichen seien somit insgesamt 801,88 €.
9
Der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichene Teil von 63 DM sei nach dem Maßstab der Veränderung des allgemeinen Rentenwerts auf den heutigen Wert von 44,17 € hochzurechnen, so dass noch ein schuldrechtlich auszugleichender Teil der Betriebsrente von (801,88 € - 44,17 € =) 757,71 € verbleibe, der den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag sogar übersteige.
10
Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Sie sei zwar statthaft, wenngleich § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO keinen ausdrücklichen Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 524 ZPO enthielten. Es entspreche jedoch allgemeiner Auffassung, dass auch im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO und auch nach der Neufassung des § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO ein Anschlussrechtsmittel statthaft sei.
11
Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin sei jedoch unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO habe die Anschließung bis zum Ablauf der Beschwerdeerwiderungsfrist zu erfolgen. Diese bis zum 20. April 2006 gesetzte Frist sei durch die am 22. Februar 2007 eingegangene Anschlussbeschwerde nicht gewahrt.
12
Eine spätere Anschließung sei auch nicht nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO möglich gewesen. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente um wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift handele. Denn die erweiterte Anschließungsmöglichkeit nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO diene allein dem Zweck, dem Rechtsmittelgegner die Möglichkeit zu geben, eine nach Erlass der angefochtenen Entscheidung sich ergebende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zur Vermeidung eines Abänderungsverfahrens in das laufende Verfahren einzuführen. Dies folge aus dem Zweck der Vorschrift und dem Hinweis auf § 323 ZPO.
13
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, ohne in dem Entscheidungssatz des angegriffenen Beschlusses eine Einschränkung bezüglich des Umfangs der Zulassung zu vermerken. In den Gründen hat es dazu ausgeführt, es lasse die Rechtsbeschwerde zu, weil die Voraussetzungen dafür nach den §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Frage vorlä- gen, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO erfordere.
14
2. Die Antragstellerin, deren Anschlussbeschwerde verworfen wurde, hat hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners , mit der er eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begehrt, ist unzulässig.
15
a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796).
16
Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Zulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier allerdings der Fall.
17
b) Den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist eindeutig zu entnehmen , dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich der mit der Anschlussbeschwerde begehrten Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zugelassen hat. Denn die Zulassungsvor- aussetzungen der §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO hat das Oberlandesgericht nur hinsichtlich der Frage bejaht, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO erfordert. Dabei geht es also nur um die rein prozessrechtliche Frage , ob die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zulässig war.
18
Einer Beschränkung der Zulassungsentscheidung des Oberlandesgerichts in diesem Sinne steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerde insoweit ohnehin statthaft gewesen wäre, weil das Oberlandesgericht die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen hat (§ 621 e Abs. 1, 3 Satz 2 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Der Bundesgerichtshof ist deswegen an die Zulassungsentscheidung nicht gebunden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2004 - XII ZR 51/02 - FamRZ 2004, 1023 f.). Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Auslegung regelmäßig einem gesetzeskonformen Auslegungsergebnis der Vorzug einzuräumen, was gegen eine Zulassung der schon von Gesetzes wegen zulässigen Rechtsbeschwerde spricht. Dem steht hier aber die eindeutige Begrenzung der Zulassung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses entgegen.
19
Hinzu kommt, dass die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung , der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO) hinsichtlich der Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - auch aus Sicht des Oberlandesgerichts - zweifelsfrei nicht vorlagen. Denn das Oberlandesgericht ist in seiner Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats von dem Nominalbetrag der tatsächlich gezahlten Betriebsrente des Antragsgegners ausgegangen (Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177 = FamRZ 2007, 1238, 1239 und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). Ebenfalls zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Oberlandesgericht den Ehezeitanteil der Betriebsrente unter Berücksichtigung des vorgezogenen Rentenbeginns ermittelt (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Schließlich hat das Beschwerdegericht auch den bereits im Wege des erweiterten Splittings öffentlich -rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente des Antragsgegners im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats aktualisiert (Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056, vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 und vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - FamRZ 2007, 1805, 1806 f.).
20
Während das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich also lediglich die ständige Rechtsprechung des Senats auf den Einzelfall angewandt hat, betrifft die in den Gründen näher bezeichnete Zulassungsfrage nur die Rechtzeitigkeit der Anschlussbeschwerde , die ihrerseits nur die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zum Gegenstand hat. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich deswegen nicht nur eine Begründung der Zulassungsentscheidung , sondern eine eindeutige Beschränkung auf die Anschlussbeschwerde.
21
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung allerdings voraus, dass sie sich auf einen abtrennbaren Teil der Klagforderung bezieht, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre oder auf den das Rechtsmittel hätte beschränkt werden können.
22
aa) Nach § 301 ZPO, an dessen Grundsätzen auch die Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels zu messen ist, ist ein Teilurteil nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGHZ 111, 158, 166 f. = NJW 1990, 1910, 1912 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117 f.).
23
Unzulässig ist es danach, die Zulassung des Rechtsmittels auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - NJW 2003, 2529). Enthält die Entscheidung eine auf eine Rechtsfrage beschränkte Zulassung des Rechtsmittels, ist allerdings zu prüfen, ob sie sich in eine Zulassung hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes umdeuten lässt. Ist die Rechtsfrage nämlich nur für einen von mehreren Ansprüchen erheblich, kann auch in einem solchen Ausspruch eine Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Anspruch liegen (BGHZ 101, 276, 278 f. = NJW 1987, 2586 f.).
24
bb) Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die Rechtsfrage , wegen der das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, für die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und somit für das Rechtsmittel des Antragsgegners ohne Bedeutung ist.
25
Zwischen den Entscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein solcher Zusammenhang, der eine gemeinsame Behandlung zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen erfordern könnte. Vielmehr setzt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich an dem grundsätzlich nicht öffentlich-rechtlich übertragbaren Nominalbetrag der IBM GmbH-Betriebsrente an und reduziert den Ausgleichsbetrag lediglich um den im Wege des erweiterten Splittings schon öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist deswegen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich subsidiär (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 f BGB Rdn. 7 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 314). Deswegen können auch etwaige Fehler bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs lediglich im Wege der Abänderung nach § 10 a VAHRG und nicht im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs korrigiert werden (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 - FamRZ 1993, 304, 305).
26
Über den öffentlich-rechtlichen und den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wird deswegen regelmäßig in getrennten Verfahren entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eines dieser Verfahren unterliegt somit keinen rechtlichen Bedenken.
27
d) Weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise nur für den von der Antragstellerin mit der - verworfenen - Anschlussbeschwerde verfolgten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und nicht für den vom Antragsgegner verfolgten Antrag auf Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners unzulässig.
Hahne Sprick Weber-Monecke Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2005 - 256 F 373/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.04.2007 - II-2 UF 53/06 -

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 88/07 Verkündet am:
22. Oktober 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WA 1955 Art. 28 Abs. 1; EGBGB Art. 28 Abs. 1 und 4

a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine auf Bestimmungen
des Warschauer Abkommens 1955 gestützte Schadensersatzklage
ist auch dann gegeben, wenn der Luftfrachtvertrag sachrechtlich zwar dem
Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des von der Bundesrepublik
Deutschland nicht ratifizierten Protokolls Nr. 4 von Montreal unterliegt, das
beklagte Luftfrachtunternehmen seinen Sitz aber in Deutschland hat.

b) Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutungsregel des
Art. 28 Abs. 4 EGBGB nicht erfüllt, weil sich in dem Staat, in dem der Beförderer
seine Hauptniederlassung hat, weder der Verlade- oder Entladeort
noch die Hauptniederlassung des Absenders befinden, so wird das anwendbare
Recht mit Hilfe der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB bestimmt.
Auf die charakteristische Leistung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB
kommt es bei Güterbeförderungsverträgen nicht an, da diese Vorschrift von
Art. 28 Abs. 4 EGBGB vollständig verdrängt wird.
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Ausspruch zur Hauptsache teilweise aufgehoben und insoweit wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 4.885,90 US-Dollar nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2004 zu zahlen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der B. S/A in Kopenhagen/ Dänemark (im Weiteren: Empfängerin). Sie nimmt die Beklagte, ein deutsches Luftfrachtunternehmen mit Sitz in Kelsterbach, aus übergegangenem Recht der Empfängerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Empfängerin kaufte Ende April/Anfang Mai 2003 insgesamt 4.500 Computerbauteile zum Preis von 247.500 US-Dollar von einem in Istanbul /Türkei ansässigen Unternehmen. Die Beklagte übernahm die Ware Anfang Mai 2003 in Mailand/Italien, um sie per Luftfracht zur Empfängerin zu befördern. Das Gut ging während des Lufttransports verloren.
3
Die Klägerin zahlte deshalb an die Empfängerin den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 247.500 US-Dollar. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den durch den Verlust eingetretenen Schaden gemäß Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) unbeschränkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden im Sinne dieser Vorschrift zur Last falle. Die Beklagte habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, auf welche Weise die Ware verlorengegangen sei und welche organisatorischen Schritte sie zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Gütertransports veranlasst habe. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich sowohl aus § 17 ZPO als auch aus Art. 28 Abs. 1 WA 1955, da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland habe.
4
Die Beklagte hat insbesondere die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Abrede gestellt. Der streitgegenständliche Güterbeförderungsvertrag unterstehe dem Haftungsregime des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 (MP Nr. 4), da sowohl der Abgangsort (Mailand) als auch der Bestimmungsort (Kopenhagen) in Vertragsstaaten des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 lägen. Da Deutschland dieses Protokoll nicht ratifiziert habe, scheide ein deutscher Gerichtsstand aus. Selbst wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben wäre, verbliebe es jedenfalls sachlich-rechtlich bei der limitierten Haftung der Beklagten gemäß Art. VII lit. b MP Nr. 4.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt , an die Klägerin 4.627,67 US-Dollar nebst Zinsen zu zahlen (OLG Frankfurt a.M. TranspR 2007, 367).
6
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht und in der Sache angenommen, dass die Haftung der Beklagten für den eingetretenen Verlust gemäß Art. VII lit. b MP Nr. 4 begrenzt sei. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
8
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits ergebe sich aus Art. 28 Abs. 1 WA 1955. Dies gelte auch dann, wenn das streitgegenständliche Rechtsverhältnis dem Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 unterliege. Die Bundesrepublik Deutschland sei Hoher Vertragschließender Teil i.S. des Art. 28 Abs. 1 WA 1955. Entscheidend sei allein, dass das angerufene Gericht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liege, die dem Warschauer Abkommen 1955 beigetreten sei.
9
Auf den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch komme das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zu- satzprotokolls Nr. 4 unmittelbar zur Anwendung. Dies ergebe sich schon aus der von den Parteien im Luftfrachtbrief unter Ziffer 2.2.1 getroffenen Rechtswahl. Die Ermittlung des Vertragsstatuts nach dem deutschen internationalen Privatrecht (Art. 28 EGBGB) führte im Übrigen zu keiner anderen Beurteilung. Die spezielle Regelung für Güterbeförderungsverträge in Art. 28 Abs. 4 EGBGB sei im Streitfall allerdings nicht einschlägig. Nach dem deshalb anzuwendenden Art. 28 Abs. 1 EGBGB unterliege ein Vertrag dem Recht desjenigen Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweise. Dies sei im vorliegenden Fall Italien. Hier habe die Beklagte den Beförderungsauftrag von einem italienischen Spediteur erhalten. Der Transport habe von Italien nach Dänemark durchgeführt werden sollen. Dort betätige sich die Beklagte auch gewerblich. Da Italien - ebenso wie Dänemark - Signatarstaat des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 sei, finde sachlich-rechtlich das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls Anwendung.
10
Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b WA 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 hafte die Beklagte nur beschränkt mit 17 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Kilogramm. Dementsprechend sei der Klägerin angesichts dessen, dass das Gewicht der Sendung 180 Kilogramm betragen habe, eine Schadensersatzforderung in Höhe von 4.627,67 US-Dollar zuzuerkennen.
11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat nur in geringem Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht und auch zutreffend angenommen , dass auf den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 zur Anwendung kommt. Danach steht der Klägerin eine Schadensersatzforderung in Höhe von 4.885,90 US-Dollar zu.
12
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2008 - I ZR 70/06, TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N.), ergibt sich für die gegen die in Deutschland ansässige Beklagte gerichtete Klage entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung aus Art. 28 Abs. 1 WA 1955.
13
a) Nach dieser Vorschrift muss eine auf Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestützte Schadensersatzklage in dem Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile erhoben werden. Der Kläger hat die Wahl zwischen vier Gerichtsständen, die alle auf dem Gebiet eines Vertragsstaates liegen müssen. Er kann den Luftfrachtführer unter anderem dort verklagen, wo dieser seinen Wohnsitz hat. Die Beklagte hat ihren Sitz in Kelsterbach, also in der Bundesrepublik Deutschland, die aufgrund der Ratifizierung des Warschauer Abkommens 1955 seit dem 1. August 1963 zu den Vertragsstaaten des Abkommens gehört. Danach ist gemäß Art. 28 Abs. 1 WA 1955 die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Des Weiteren kann die Klage auf Schadensersatz bei dem Gericht des Bestimmungsortes erhoben werden. Das in Verlust geratene Gut sollte nach Kopenhagen/Dänemark befördert werden. Auch Dänemark gehört zu den Vertragsstaaten des Warschauer Abkommens 1955 (s. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 1 WA 1955 Rdn. 11). Der Abgangsort des Gutes (Mailand/Italien) wird zwar nicht in Art. 28 Abs. 1 WA 1955 genannt, er liegt aber ebenfalls im Gebiet eines Vertragsstaates des Warschauer Abkommens 1955 (s. Koller aaO Art. 1 WA 1955 Rdn. 11). Der Umstand , dass alle im vorliegenden Fall berührten Staaten dem Warschauer Abkommen 1955 beigetreten sind, führt dazu, dass nach Art. 28 Abs. 1 WA 1955 die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage auf Schadensersatz gegeben ist.
14
b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ohne Bedeutung , dass der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch sachlich-rechtlich den Bestimmungen des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 unterliegt, das Deutschland nicht ratifiziert hat. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass die Klage nur in einem Staat erhoben werden kann, der diesem Zusatzprotokoll beigetreten ist. Dem Zusatzprotokoll kommt bei der Frage, welche Gerichte international zuständig sind, keine Sperrwirkung zu, da dieses Protokoll Art. 28 Abs. 1 WA 1955 unverändert gelassen hat. Die Gerichte eines Staates, der das Zusatzprotokoll nicht ratifiziert hat, sind nicht gehindert, auf den erhobenen Schadensersatzanspruch das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Zusatzprotokolls anzuwenden (vgl. zur Anwendung des taiwanesischen Rechts durch deutsche Gerichte BGH, Urt. v. 20.10.2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Tz. 22).
15
2. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten für den Verlust des Transportguts ergibt sich - wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - dem Grunde nach aus Art. 18 Abs. 1 WA 1955. Nach dieser Vorschrift hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust von Gütern entsteht, wenn das Schadensereignis während der Luftbeförderung eingetreten ist. Die Beklagte hat das abhandengekommene Gut unstreitig in Mailand übernommen. Eine Ablieferung bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin in Kopenhagen ist nicht erfolgt, so dass davon auszugehen ist, dass der Verlust während des Obhutszeitraums der Beklagten eingetreten ist. Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass sie für den Verlust grundsätzlich haftet.
16
Gemäß Art. 13 Abs. 3 WA 1955 kann der Empfänger des Gutes die Rechte aus dem Luftfrachtvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen, wenn der Verlust des Gutes - wie im Streitfall - vom Luftfrachtführer anerkannt worden ist. Der ursprünglich der Empfängerin zustehende Schadensersatzanspruch ist - worüber zwischen den Parteien kein Streit mehr besteht - kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen, da sie die Empfängerin für den Verlust entschädigt hat.
17
3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht auf den Schadensfall das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 angewandt und den Schadensersatzanspruch der Klägerin dementsprechend gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. b WA 1955 auf 17 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des verlorengegangenen Gutes begrenzt hat.
18
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien des Luftfrachtvertrags hätten im Luftfrachtbrief unter Ziffer 2.2.1 eine Rechtswahl dahingehend getroffen, dass damit alle möglichen Kombinationsformen (s. dazu Giemulla in Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 3 Warschauer Abkommen, Einl. WA Rdn. 15) erfasst sein sollten. Die im konkreten Fall einschlägige Fassung ergebe sich zwingend aus dem jeweiligen Ratifikationsstand und werde durch die vertraglich vereinbarte Transportstrecke bestimmt, die für die streitgegenständliche Beförderung von Mailand nach Kopenhagen habe verlaufen sollen. Da sowohl Italien als auch Dänemark das Montrealer Zusatzprotokoll Nr. 4 ratifiziert hätten, beurteile sich die Haftung der Beklagten nach dem Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls.
19
Zu diesem Ergebnis gelange man auch, wenn das anzuwendende Vertragsstatut gemäß Art. 28 EGBGB zu ermitteln wäre. Das deutsche internationale Privatrecht verweise auf italienisches Recht. Da Italien das Montrealer Zu- satzprotokoll Nr. 4 ratifiziert habe, komme das Warschauer Abkommen 1955 in dieser Fassung zur Anwendung.
20
b) Die Revision rügt, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der im Luftfrachtbrief getroffenen Rechtswahl sei fehlerhaft. Sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, dass die Beklagte als Klauselverwenderin den Begriff "Warsaw Convention" in Ziffer 1 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich dahingehend definiert habe, dass damit das am 12. Oktober 1929 verabschiedete Ursprungsabkommen oder das am 28. September 1955 in Den Haag unterzeichnete Abkommen gemeint seien, je nachdem, welches Abkommen anwendbar sei.
21
Die unmittelbare Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens 1955 ergebe sich zudem aus dessen Art. 1 Abs. 2. Der Abgangsort und der Bestimmungsort hätten nach den Vereinbarungen der Parteien in Staaten gelegen, die (auch) das Warschauer Abkommen 1955 ratifiziert hätten. Die beteiligten Staaten (Italien und Dänemark) seien daher - ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland - als "Hohe Vertragschließende Teile" i.S. von Art. 1 Abs. 2 WA 1955 anzusehen, was zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Abkommens in dieser Fassung führe.
22
c) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
23
aa) Das auf den Streitfall anwendbare Vertragsstatut ist nach den Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts zu ermitteln. Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates beurteilt sich die Frage, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind, gemäß Art. 3 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB haben Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, allerdings Vorrang gegenüber den Bestimmungen des EGBGB. Völkerrechtliche Verträge, die ein einheitliches Sachrecht für internationale Sachverhalte schaffen, verdrängen in ihrem sachlichen, persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereich mithin die nationalen Kollisionsund Sachnormen (vgl. von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., § 1 Rdn. 65; v. Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., § 2 Rdn. 58, 63; Erman/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 3 EGBGB Rdn. 6).
24
In Art. XIV MP Nr. 4 ist bestimmt, dass das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Protokolls Nr. 4 von Montreal für internationale Beförderungen i.S. des Art. 1 des Abkommens gilt, sofern der Abgangs - und der Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls liegen. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Transport im Streitfall den Bestimmungen des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4, da die Beklagte das Transportgut in Italien, einem Vertragsstaat des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4, zur Beförderung nach Dänemark, das ebenfalls Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls ist, übernommen hatte. Einer direkten Anwendung des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 durch die deutschen Gerichte steht jedoch der Umstand entgegen, dass die Bundesrepublik Deutschland das Zusatzprotokoll nicht ratifiziert hat, so dass es nicht unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht i.S. von Art. 3 Abs. 2 EGBGB geworden ist. Das auf den Streitfall anwendbare Vertragsstatut ist demzufolge gemäß Art. 3 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts zu ermitteln.
25
Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag grundsätzlich dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Bei Güterbeförderungsverträgen wird gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vermutet , dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Die Beklagte hat ihre Hauptniederlassung zwar in der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Staat liegen aber weder der Verladeort noch der Entladeort. Ebenso wenig hat der Absender hier seine Hauptniederlassung. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sind daher nicht erfüllt. Liegen die Erfordernisse des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht vor, wird das anwendbare Recht mit Hilfe der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestimmt. Auf die charakteristische Leistung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB kommt es bei Güterbeförderungsverträgen nicht an, da diese Vorschrift von Art. 28 Abs. 4 EGBGB vollständig verdrängt wird (vgl. OLG München TranspR 1991, 61; OLG Braunschweig TranspR 1996, 385; MünchKomm.BGB/ Martiny, 4. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 67; Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 6; Erman/Hohloch aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 25; Mankowski, TranspR 1993, 213, 224 f.; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 809; OLG Bremen VersR 1996, 868).
26
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der streitgegenständliche Beförderungsvertrag die engsten Verbindungen i.S. von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zu Italien aufweist. Die Beklagte erhielt den Beförderungsauftrag in Italien von einem italienischen Speditionsunternehmen. Der Transport sollte von Italien nach Dänemark durchgeführt werden. Schließlich wurde das Transportgut von der Beklagten in Italien übernommen, wo diese sich auch gewerblich betätigt. Da Italien Vertragsstaat des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 ist und der von den Parteien vereinbarte Bestimmungsort (Kopenhagen) ebenfalls in einem Vertragsstaat des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 liegt, kommt auf den streitgegenständlichen Beförderungsvertrag - wie bereits dargelegt - das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls zur Anwendung.
27
bb) Entgegen der Auffassung der Revision wird die Anwendung des Warschauer Abkommens 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 nicht durch eine von den Parteien des Beförderungsvertrags nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB getroffene Rechtswahl verdrängt. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte - wie die Revision geltend macht - den Begriff "Warsaw Convention" in Ziffer 1 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich dahingehend definiert hat, dass damit das am 12. Oktober 1929 verabschiedete Ursprungsabkommen oder das am 28. September 1955 in Den Haag unterzeichnete Abkommen gemeint seien, je nachdem, welches Abkommen anwendbar sei. Denn eine Vereinbarung der Parteien des Luftfrachtvertrags, dass die streitgegenständliche Beförderung dem Warschauer Abkommen 1955 und nicht dem Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 unterliege, wäre gemäß Art. 32 Satz 1 WA 1955 unwirksam. Nach dieser Vorschrift sind alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarungen , worin die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechts oder durch Änderung der Vorschriften über die Zuständigkeit von dem Abkommen abweichende Regeln festsetzen, nichtig. Ein Ausschluss der Anwendung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 würde von Art. XIV WA 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls abweichen. Denn in dieser Vorschrift ist ausdrücklich bestimmt, dass das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 und des Protokolls Nr. 4 von Montreal für internationale Beförderungen i.S. des Art. 1 des WA 1955 gilt, sofern der Abgangs- und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls liegen. Es widerspräche auch dem zwingenden Charakter der Abkommensvorschriften, wenn es den Vertragsparteien überlassen bliebe zu bestimmen, unter welchem Haf- tungsregime des Warschauer Abkommens die Luftbeförderung durchgeführt werden soll.
28
4. Der Luftfrachtführer haftet bei der Beförderung von Gütern gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. b WA 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des verlorengegangenen Gutes. Eine Durchbrechung der Haftungsbegrenzung bei qualifiziertem Verschulden des Luftfrachtführers, wie sie in Art. 25 WA 1955 vorgesehen ist, kommt auf der Grundlage des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 bei der Güterbeförderung nicht in Betracht (s. Art. IX MP Nr. 4).
29
Die Umrechnung des zu leistenden Schadensersatzes in die maßgebliche Landeswährung - im Streitfall haben sich die Parteien auf US-Dollar geeinigt - erfolgt nach Art. 22 Abs. 6 WA 1955 in der Fassung des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währung in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Maßgebend ist der Tag der Verkündung des letztinstanzlichen Urteils, so dass es, wenn das Revisionsgericht entscheidet, auf dessen Urteil ankommt (vgl. zu Art. 23 CMR BGH, Urt. v. 6.2.1997 - I ZR 202/94, TranspR 1997, 335, 337 = VersR 1997, 1298; zu § 660 Abs. 1 HGB BGH, Urt. v. 18.6.2009 - I ZR 140/06, TranspR 2009, 327 Tz. 29; Thume/Thume, Kommentar zur CMR, 2. Aufl., Art. 23 Rdn. 17 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat ein Gewicht des verlorengegangenen Gutes von 180 Kilogramm zugrunde gelegt. Das hat die Revision nicht beanstandet, so dass hiervon auch im Revisionsverfahren auszugehen ist. Bei einem Wert des Sonderziehungsrechts von 1,596700 US-Dollar am 22. Oktober 2009 ergibt sich danach ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 4.885,90 US-Dollar.
30
III. Somit hat die Revision lediglich in Höhe eines Betrags von 258,23 US-Dollar Erfolg. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen.
31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Büscher Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 22.11.2005 - 14 O 235/05 -
OLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 18.04.2007 - 13 U 62/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VI ZR 34/07 Verkündet am:
6. November 2007
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Lugano-Übk Art. 5 Nr. 3
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LuganoÜbereinkommen
) Art. 5 Nr. 3
Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über eine
Klage auf Schadensersatz wegen Betrugs zum Nachteil eines Geschädigten mit
Wohnsitz in Deutschland durch einen in der Schweiz ansässigen Verwaltungsrat einer
Gesellschaft nach dem Recht der Schweiz.
BGH, Versäumnisurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 - OLG Bamberg
LG Bamberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz seines Schadens, den er bei einer Kapitalanlage erlitten hat.
2
Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er war PortfolioManager und Verwaltungsrat der GVP S.A. (künftig: GVP), mit welcher der Kläger am 3. Mai 1999 in seiner Wohnung durch Vermittlung des M. einen Vertrag über eine Anlage von 100.000 DM sowie einen Vertrag über Vermögensverwaltung abgeschlossen hat. Die prognostizierten Gewinne von 8,25 % Kapitalverzinsung und ein Jahresbonus von weiteren 3,75 % sollten durch Nutzung der Differenz zwischen den Kapitalmarktzinsen erwirtschaftet werden.
3
Der Kläger beantragte mit den ihm von der GVP mit Schreiben vom 22. April 1999 zugesandten Unterlagen die Eröffnung eines Kontos bei der S.Bank (Schweiz) AG (künftig: S.Bank). Mit einer von der GVP vorgefertigten "Verwaltungsvollmacht für Dritte", welche der Kläger unterzeichnete, ermächtigte er am 3. Mai 1999 u.a. den Beklagten zur Verwaltung dieses Kontos bei der S.Bank.
4
In der Folgezeit überwies der Kläger den Anlagebetrag auf das neu eröffnete Konto bei der S.Bank unter Verwendung eines von der GVP vorgefertigten Zahlungsauftrags. Die 100.000 DM wurden am 10. Mai 1999 auf diesem Konto valutiert.
5
Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 kündigte der Kläger die Anlage in Höhe eines Teilbetrages von 50.000 DM. Als die GVP nicht reagierte, widerrief er die Verwaltungsvollmacht und die Teilkündigung ohne Reaktion seitens der GVP. Die S.Bank überwies dem Kläger am 10. August 2000 auf sein Verlangen den verbliebenen Restbetrag in Höhe von umgerechnet 21.905,04 €. Am 29. November 2000 kündigte der Kläger sämtliche Verträge, erhielt die restlichen Anlagegelder jedoch nicht zurück.
6
Mit Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2003 wurde der Beklagte wegen Untreue und Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; die Schädigung des Klägers war nicht Gegenstand dieser Verurteilung.
7
Der Kläger begehrt vom Beklagten die restliche Anlagesumme nebst nicht ausgeschütteten Zinsen, Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung sowie die ihm von der Kündigung bis 1. August 2004 entgangenen Erträge, jeweils nebst Zinsen.
8
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, eine Zuständigkeit deutscher Gerichte sei nicht gegeben. Der Kläger habe die Voraussetzungen nach Art. 5 Nr. 3 des Luganer Übereinkommens nicht schlüssig vorgetragen. Die behauptete Tathandlung im Sinne einer Untreue gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB oder einem entsprechenden Delikt sei in der Schweiz durch weisungswidrige Vermögensverwaltung am Arbeitsplatz des Beklagten vorgenommen worden. Auch der Taterfolg sei nicht im Inland eingetreten. Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens stelle nicht auf einen allgemeinen Schadensort, sondern auf den Ort ab, an welchem sich die Folgen der unerlaubten Handlung zunächst verwirklicht haben. Dieser liege hier an dem Ort, an dem das Anlagekonto des Klägers geführt worden sei, also nicht am Lebensmittelpunkt des Klägers in Deutschland, sondern in der Schweiz.
10
Einen in Deutschland begangenen Betrug zum Nachteil des Klägers (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB) habe dieser nicht nachvollziehbar dargelegt. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen den Parteien habe nicht stattgefunden. Eine Beihilfe des Beklagten zu einem Betrug durch G. oder eine Mittäterschaft durch Täuschung des Klägers sei nicht schlüssig dargelegt. Der Verweis des Klägers auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten sei nicht ausreichend, weil der Beklagte nicht wegen einer Straftat zu Lasten des Klägers verurteilt worden sei. Aus demselben Grund könne sich der Kläger nicht auf ein Geständnis des Beklagten im Strafverfahren berufen. Eine Handlung , welche die Rechtsgutsverletzung durch G. tatsächlich gefördert habe, habe das Strafgericht in Bezug auf die sogenannten S.Bank-Fälle nicht dargestellt. Eine Beihilfe zum Betrug durch Schulungsveranstaltungen des Beklagten setze voraus, dass der Anlagevermittler M. den Kläger aufgrund einer Schulung durch den Beklagten zur Zeichnung veranlasst habe. Es fehle an einer konkreten Darlegung, welche Angaben der Vermittler über die Verwendung des Geldes gemacht habe und wie das Geld tatsächlich verwendet worden sei. Da schon unklar sei, welche Tatsachen dem Kläger mitgeteilt worden seien, könne auch nicht festgestellt werden, dass diese Tatsachen falsch gewesen seien und der Kläger deshalb getäuscht worden sei. Es sei auch nicht dargetan, welche unzutreffenden Angaben der Beklagte gegenüber den Schulungsteilnehmern gemacht habe und welche zu einer täuschungsbedingten Vermögensverfügung des Klägers geführt hätten. Konkrete Aussagen des Beklagten zu der streitgegenständlichen Anlage seien nicht vorgetragen. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Vermittler M. an einer Schulung des Beklagten teilgenommen habe. Hiernach schieden Mittäterschaft und Beihilfe des Beklagten an einem Betrug aus. Auch eine sukzessive Teilnahme des Beklagten an einem Betrug sei nicht nachvollziehbar. So sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte das mit der Überlassung des Anlagekapitals zunächst nur gefährdete Vermögen des Klägers dem Haupttäter G. endgültig zugeführt habe. Eine unberechtigte Verwendung des Kapitals zu risikoreichen Devisentermingeschäften im Namen des Klägers sei weder eine Täuschungshandlung noch dazu geeignet, dem Haupttäter G. einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Eine nur mittelbare Begünstigung des Beklagten oder eines Dritten durch ein hohes Gehalt und Unternehmensgewinne reiche für eine Strafbarkeit wegen Betrugs nicht aus. Es sei auch nicht erkennbar , dass der Beklagte über das Konto des Klägers verfügt habe.

II.

11
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in jeder Hinsicht stand, insbesondere sind deutsche Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig.
12
Über die Revision ist, da der Beklagte im Revisionstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
13
1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl 1994 II 2658 ff., 2660, 3772), zugrunde. Diesem Übereinkommen sind sowohl die Bundesrepublik Deutschland als Wohnsitzstaat des Klägers mit Wirkung vom 1. März 1995 (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. September 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - BGBl 1994 II 2658, 2659, 3772 - in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 8. Februar 1995 - BGBl 1995 II 221) als auch die Schweiz als Wohnsitzstaat des Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 (vgl. die genannte Bekanntmachung, BGBl 1995 II 221) beigetreten. Das Übereinkommen (künftig: LugÜ) ist deshalb von den deutschen Gerichten im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden (Art. 54b Abs. 2 (a) LugÜ; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Anh. I Lit. A EuGVVO Art. 1 Rn. 18).
14
2. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass Art. 5 Nr. 3 LugÜ die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte für einen Rechtsstreit mit einer in der Schweiz ansässigen Partei begründet , wenn der Kläger eine im Inland begangene unerlaubte Handlung des Beklagten schlüssig darlegt. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93 - NJW 1994, 1413 f.; Auer in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Band III, B I 1e EuGVÜ und LugÜ Art. 5 Rn. 117). Für die Zulässigkeit der Klage reicht in solchen Fällen eine schlüssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus; die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/92 - aaO m.w.N.).
15
3. Ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage, soweit sie auf den Vorwurf einer Untreue des Beklagten durch weisungswidrige Verfügung über das Konto des Klägers bei der S.Bank in der Schweiz gestützt ist (§ 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB).
16
a) Art. 5 Nr. 3 LugÜ bestimmt abweichend von dem in Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens verankerten Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, in nahezu wörtlicher Übereinstimmung mit Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (und früher Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ): "Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:... 3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist; ..."
17
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gleichlautenden Regelung in Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ beruht diese besondere Zuständigkeit , die nach Wahl des Klägers zur Anwendung kommt, darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteile vom 30. November 1976 - C-21/76, Slg. 1976, 1735 Rn. 11 = NJW 1977, 493 - Mines de Potasse; vom 11. Januar 1990 - C-220/88, Slg. 1990, I-49 = NJW 1991, 631 Rn. 17 - Dumez France). Dabei ist dann, wenn der Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint. Der Beklagte kann dann nach Wahl des Klägers bei dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, oder bei dem Gericht des Ortes des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 1976 - C-21/76, aaO Rn. 24 f.; vom 7. März 1995 - C-68/93, Slg. 1995, I-415 = NJW 1995, 1881 Rn. 20 - Shevill; vom 19. September 1995 -C364 /93, Slg. 1995, I-2719 = JZ 1995, 1107 Rn. 11 - Marinari). Der Schadenserfolg ist in diesem Zusammenhang an dem Ort verwirklicht, an dem die schädi- genden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten. Diese dem Kläger eröffnete Wahlmöglichkeit darf jedoch nicht über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus erstreckt werden , soll nicht der in Art. 2 Abs. 1 LugÜ aufgestellte allgemeine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ausgehöhlt und im Ergebnis über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers anerkannt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - C-168/02, IPRax 2005, 32 Rn. 14 - Kronhofer). Nach diesen Grundsätzen kann die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LugÜ zwar sowohl den Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens bezeichnen. Sie kann jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem schädliche Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 1995 - C-364/93, aaO Rn. 14 f.; Urteil vom 10. Juni 2004 - C168 /02, aaO Rn. 19 - Kronhofer).
18
b) Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Schadensersatzklage wegen Untreue in Beachtung dieser Grundsätze verneint.
19
Es hat offen gelassen, ob der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Untreue (§ 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB) vorgetragen hat. Die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Klägers wegen Untreue des Beklagten sind daher zu Gunsten der Revision zu unterstellen.
20
Mit seiner so begründeten Klage macht der Kläger eine Schadenshaftung des Beklagten geltend, die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 LugÜ anknüpft. Die Klage hat vielmehr eine (autonom zu verstehende) unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinn von Art. 5 Nr. 3 LugÜ zum Gegenstand, so dass die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens ausgeschlossen sein könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - C-51/97, Slg. 1998, I-6511 Rn. 22 f. - Réunion).
21
Der vorliegende Fall rechtfertigt aber nicht die Zuständigkeit eines anderen Vertragsstaats als der Schweiz als desjenigen Staats, in dem das ursächliche Geschehen stattgefunden hat und der Schaden eingetreten ist, d.h. sämtliche Tatbestandsmerkmale der Haftung sich verwirklicht haben. Die Tathandlung einer weisungswidrigen Vermögensverwaltung ist am Arbeitsplatz des Beklagten in der Schweiz begangen worden. Der Taterfolg ist in der Schweiz eingetreten. Der Wohnsitz des Klägers in Deutschland ist demgegenüber als Ort des Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten lediglich ein für die internationale Zuständigkeit unerheblicher Schadensort und rechtfertigt allein keine Abweichung von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - C-168/02, aaO Rn. 18 f.).
22
Allerdings obliegt dem nationalen Gericht die Entscheidung, ob die finanziellen Verluste des Klägers als an dem Ort eingetreten betrachtet werden können , an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - C-18/02, Slg. 2004, I-1417 Rn. 43 - Torline). Feststellungen dazu, dass nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ oder nach schweizerischem Recht als dem nach deutschem internationalem Privatrecht anzuwendenden Recht nicht die durch das angebliche Handeln des Beklagten entwertete Forderung des Klägers gegen die S.Bank auf Rückzahlung des Bankguthabens, sondern das Vermögen des Klägers als Ganzes betroffen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen, ohne dass die Revision dies beanstandet. Dafür, dass nicht der teilweise Verlust der Rückzahlungsforderung des Kontoinhabers, sondern dessen Gesamtvermögen entscheidend wäre, ist nach dem derzeitigen Vortrag nichts geltend gemacht und nichts ersichtlich (§ 293 ZPO).
23
4. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist jedoch (auch) im Hinblick auf eine Beteiligung des Beklagten an einem Betrug zum Nachteil des Klägers möglich, wie das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht nicht verkannt haben. Insoweit ist maßgebende Tathandlung nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ die Täuschung des Klägers, die bei Abschluss des Anlagevertrages und des Vermögensverwaltungsvertrages in der Wohnung des Klägers im Inland erfolgt ist. Das beanstandet die Revision als ihr günstig nicht; Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
24
a) Die in Art. 5 Nr. 3 LugÜ enthaltene Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", ist dahin zu verstehen, dass sie sowohl den Ort, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist, als auch den Ort der ursächlichen Handlung meint. Der Beklagte kann daher nach Wahl des Klägers bei dem Gericht des Ortes, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist, oder bei dem Gericht des Ortes der dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Handlung verklagt werden (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 7. März 1995 - C-68/93 - aaO Rn. 20).
25
b) Das Berufungsurteil überspannt aber die Anforderungen an die erforderliche Behauptung der Tatsachen, soweit es eine Beteiligung des Beklagten an einem im Inland begangenen Betrug zum Nachteil des Klägers (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB) für nicht dargelegt hält.
26
aa) Der Kläger hat ausreichend dargetan, dass die Anlage gegenüber den Anlegern und damit auch gegenüber dem Kläger mit Wissen und Wollen des Beklagten als weitgehend risikofrei dargestellt worden ist. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass sich der Kläger auch für einen Betrug zu seinem Nachteil auf die im Strafverfahren gegen den Beklagten vor dem Landgericht Darmstadt getroffenen Feststellungen berufen und darüber hinaus dargelegt hatte, dass ihm konservative Anlageobjekte (Staatsanleihen, sonstige Obligationen erstklassiger Emittenten) genannt wurden. Auch hatte er vorgetragen, dass sein Anlagekapital in das Schneeballsystem der GVP unter Mitwirkung des Beklagten eingespeist worden sei.
27
Unstreitig hat zwar ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zwischen den Parteien vor der Anlageentscheidung weder schriftlich noch mündlich stattgefunden. Im Strafurteil gegen den Beklagten ist aber zum Tatkomplex "S.Bank", um den es hier geht, festgestellt worden, die der Beauftragung des Beklagten durch die jeweiligen Anleger zugrunde liegende Anlagekonzeption sei mit Wissen und Wollen des Beklagten gegenüber den Anlegern so dargestellt worden, dass bei diesen der Eindruck erweckt worden sei, die Anlage sei praktisch risikofrei. Des Weiteren hat der Kläger zu den Umständen der Anlageentscheidung vorgetragen, der Vermittler M. habe ihm in Übereinstimmung mit einem (dem Kläger allerdings nicht vorgelegten) Prospekt versprochen, dass das Geld konservativ angelegt werde. Dementsprechend habe der Kläger einen Überweisungsauftrag an seine Hausbank unterzeichnet, mit dem das Geld auf das vom Beklagten verwaltete Konto bei der S.Bank überwiesen worden sei. Diesen Überweisungsauftrag habe er mit dem bereits eingetragenen Verwendungszweck "festverzinsliche Wertpapiere und Staatsanleihen" zugesandt erhalten. Entgegen diesen Mitteilungen habe der Beklagte jedoch (entsprechend der Anlagestrategie ) riskante Devisentermingeschäfte für die jeweiligen Anleger ausgeführt und damit deren Vermögen einem großen Verlustrisiko ausgesetzt. Auch für den Kläger habe der Beklagte Devisentermingeschäfte in Yen und Dollar durchgeführt.
28
Dieser Vortrag war zur Darlegung einer Täuschung des Klägers über Tatsachen ausreichend und in sich schlüssig. Angesichts der geständigen Einlassung des Beklagten im Strafverfahren ändert sich daran nichts deshalb, weil der Beklagte sein Verhalten im Strafverfahren als "taktisch" gewertet wissen will. Er hat mit der Abgabe seines Geständnisses im Strafverfahren zu erkennen gegeben, dass die strafrechtlichen Vorwürfe der Wahrheit entsprechen, und damit ein starkes Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen geschaffen , ohne dass hier zu entscheiden wäre, ob allein aus diesem Grund der Beklagte im Sinne einer sekundären Darlegungslast zur Unrichtigkeit der zugestandenen Tatsachen näher auszuführen hätte.
29
bb) Infolge der falschen Angaben des Vermittlers M., die durch den von der GVP ausgefüllten Überweisungsauftrag mit dem Verwendungszweck "festverzinsliche Wertpapiere und Staatsanleihen" unterstützt wurden, hat sich der Kläger nach seinem Vortrag nachvollziehbar über die Verwendung des Geldes geirrt und deshalb die Anlage getätigt.
30
cc) Die Anlageentscheidung des Klägers beruhte in Höhe von 100.000 DM nach dem Vortrag des Klägers auf dem täuschungsbedingten Irrtum. Der Kläger hätte nach seinem Vortrag die Verträge jedenfalls nicht so abgeschlossen , wenn er nicht über die Tatsache "Anlagestrategie" der GVP geirrt hätte.
31
dd) Der Kläger hat auch dargelegt, dass ihm durch die Vermögensverfügung ein Vermögensschaden entstanden ist, weil seine Geldanlage zum größten Teil verloren ist.
32
ee) Auch zum subjektiven Tatbestand des § 263 StGB reicht der Vortrag des Klägers aus. Die Berufung hatte beanstandet, das Landgericht habe den Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt, der Beklagte habe gewusst, dass mit dem Geld trotz vorgespiegelter Sicherheit riskante Spekulationsgeschäfte ausgeführt würden. Dies ergab sich nach der nachvollziehbaren Ansicht des Klägers daraus, dass der Beklagte vor der Anlageentscheidung des Klägers vor Vermittlern und Mitarbeitern über die Anlagestrategie referiert hatte. Der Beklagte sei sogar von G. angewiesen worden, gegenüber Kunden, Vermittlern und Mitarbeitern nicht über die Risiken der Anlage zu sprechen. Wenn der Beklagte sich unter solchen Umständen in den Dienst der GVP stellte und entsprechend der Anlagestrategie auch für den Kläger Devisentermingeschäfte in Yen und Dollar ausführte, handelte er bedingt vorsätzlich und zwar in der Absicht , der GVP einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das ergibt sich schon daraus, dass er in Kenntnis der Täuschung der Anleger über die Risiken der Anlagestrategie (Devisentermingeschäfte statt Staatsanleihen) an dem Vorhaben , das zudem - ihm bekannt - zumindest in Teilen ein Schneeballsystem war, mitwirkte. Dieser erstrebte Vorteil war rechtswidrig, denn die GVP hatte auf Anlagegelder für Devisentermingeschäfte keinen Anspruch.
33
Der Vorteil der GVP war stoffgleich mit dem Schaden des Klägers. Aufgrund der Vermögensverfügung ist sowohl dem Kläger der Schaden als auch der GVP der Vorteil entstanden.
34
ff) Der Beklagte hat nach dem Vortrag des Klägers in Kenntnis der Umstände an dem betrügerischen System der GVP als Portfolio-Manager und Verwaltungsrat (zu dessen Stellung als Leitungs- und Geschäftsführungsorgan der AG vgl. Art. 716 Abs. 2 OR; Forstmoser, ZGR 2003, 688 ff., 694) mitgewirkt. Er war in die Gewinnung von Anlegern über Schulungen der Vermittler und die Mitgestaltung von Prospekten eingebunden.
35
Danach handelte der Beklagte mit mindestens bedingtem Vorsatz, denn er kannte nach dem Vortrag des Klägers alle nach 1996 veröffentlichten Pros- pekte und die mit den Anlegern geschlossenen Verträge und wusste - aufgrund seiner Stellung in der GVP naheliegend -, dass die Anlage in festverzinslichen Anleihen "erstklassiger Emittenten" erfolgen sollte. Dies ist ausreichend für die Annahme mindestens von vorsätzlich begangener Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB; § 830 Abs. 2 BGB) zu einem Betrug zum Nachteil des Klägers.
36
c) Hiernach hatte der Kläger sämtliche Tatbestandsmerkmale für eine Anwendung des Schutzgesetzes § 263 StGB schlüssig vorgetragen. Dass die Beihilfe zum Betrug zum Nachteil des Klägers möglicherweise mitbestrafte Vortat zu der von dem Beklagten begangenen Untreue ist, ist für die Anwendung von § 823 Abs. 2 BGB nicht entscheidungserheblich. Die Vorschrift stellt nicht auf die Strafbarkeit der Handlung, sondern auf die Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des Schutzgesetzes ab (vgl. Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl., § 823 Rn. 214 f. m.w.N.).
37
Die Täuschung des Klägers ist - was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist - in Deutschland erfolgt, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat. Das Berufungsgericht hätte seine internationale Zuständigkeit daher jedenfalls hinsichtlich des Betrugsvorwurfs bejahen müssen.
38
5. Nach allem hätte das Berufungsgericht die Abweisung der Klage nicht mit dem Fehlen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen dürfen. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
39
Sollte es im weiteren Verlauf des Verfahrens auf eine Entscheidung zu § 266 StGB ankommen, wird das Berufungsgericht eine Vorabentscheidungskompetenz des Europäischen Gerichtshofs zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte über die mit Ansprüchen auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB zusammenhängenden Fragen in Betracht zu ziehen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 28. März 1995 - C-346/93 - Slg. 1995 I-615 = IPRax 1996, 190 Rn. 20, 22 - Kleinwort Benson; Lechner /Mayr, Das Übereinkommen von Lugano, 1996, S. 47; Heerstrassen RIW 1993, 179, 180 zu FN 10, 183 zu FN 50, 184 zu FN 53; Holl IPRax 1996, 174, 176; a.A. Zöller/Geimer, aaO, Anh. I Lit. A EuGVVO Art. 1 Rn. 17; Kohler in Jayme, Ein internationales Zivilverfahrensrecht für Gesamteuropa, 11 ff., 24 ff.; vgl. noch Kindler, ZVglRWiss 105 (2006) 243 ff., 247; von Hein, IPRax 2005, 17, 21; Blobel, European Legal Forum, 2004 (D), 187 ff., 190 f.). Vorsorglich wird in diesem Zusammenhang zur Frage einer Verjährung der Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tage in der Sache S. gegen J. - VI ZR 182/06 - z.V.b. hingewiesen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 28.10.2005 - 2 O 688/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 3 U 339/05 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.

(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.

Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.

(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.

Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Binnengewässern finden die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs Anwendung.

(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.

(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.

Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

(1) Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert.

(2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen, für die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten des Pfandverkaufs.

(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.

(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.

(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.

(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.

(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.

Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.

(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.

Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.

(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.

Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.

(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.

(2) Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft.

(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich. Satz 1 gilt jedoch nicht für das gesetzliche Pfandrecht an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt.

(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.

(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)