Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2017 - I ZR 100/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände.
- 2
- Die Beklagte vertreibt Trockensuppen. Sie vertrieb bis Juni 2015 die als "Märchensuppe", "Seepferdchensuppe" und "Sternchensuppe" bezeichneten Produkte mit der auf der Vorderseite der Verpackung aufgebrachten Angabe "Mild gesalzen - voller Geschmack". Diese Produkte wiesen einen Salzgehalt von 0,6 g, 0,7 g und 0,8 g je 100 ml auf. Alle drei Produkte enthielten mehr als 0,12 g Natrium je 100 ml.
- 3
- Der Kläger hat die Angabe "Mild gesalzen - voller Geschmack" als eine nach § 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unzulässige Angabe beanstandet und hat die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt.
- 4
- Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Zusammenhang mit der Werbung für Märchensuppe, Seepferdchensuppe, Sternchensuppe mit dem Hinweis "mild gesalzen" wie nachfolgend abgebildet zu werben oder werben zu lassen 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. April 2015 zu zahlen.
- 5
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 6
- I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche als begründet angesehen und hierzu ausgeführt:
- 7
- Die Angabe "Mild gesalzen" sei eine nährwertbezogene Angabe. Es müsse nicht entschieden werden, ob der Durchschnittsverbraucher sie mit der Angabe "natriumarm/kochsalzarm" gleichsetze oder ihr die Bedeutung "weniger gesalzen" entnehme. Der Natriumgehalt der von der Beklagten vertriebenen Trockensuppen überschreite den für die Angabe "natriumarm/kochsalzarm" nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Verbindung mit dem Anhang zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Grenzwert. Verstehe der Verbraucher die Angabe im Sinne von "weniger gesalzen", liege ebenfalls ein Verstoß vor, selbst wenn die Angabe die Grenzwerte der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe "REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL" einhalte. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 müsse bei vergleichenden Angaben der Unterschied der Menge eines Nährstoffs angegeben werden. Ein Vergleich im Sinne dieser Vorschrift liege immer vor, wenn Unterschiede im Nährstoffgehalt angegeben würden , so dass die Vorschrift auch die im Anhang genannten Angaben über reduzierte Nährstoffgehalte erfasse. Hingegen bezwecke die Vorschrift nicht, dass das Vergleichslebensmittel konkret benannt werde. Der Verbraucher müsse die Angabe über den Unterschied der Menge eines Nährstoffs klar und eindeutig erkennen können, so dass eine Angabe auf der Rückseite der Umverpackung nicht ausreiche, wenn kein Hinweis im Zusammenhang mit der auf der Vorderseite des Produkts blickfangmäßig herausgestellten nährwertbezogenen Angabe erfolge. Die Beklagte habe die danach vorgeschriebene Angabe unterlassen.
- 8
- II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen sind nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF, §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 begründet. Demnach war auch die Abmahnung berechtigt und hat das Berufungsgericht dem Kläger zu Recht die geltend gemachten Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) nebst Zinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zugesprochen.
- 9
- 1. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens; Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 221/15, GRUR 2017, 292 Rn. 15 = WRP 2017, 313 - Energieverbrauchskennzeichnung im Internet). Die nach der Vornahme der beanstandeten Handlungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 erfolgte Neufassung des Rechtsbruchtatbestands in § 3a UWG hat nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; Beschluss vom 18. Mai 2017 - I ZR 3/16, GRUR 2017, 743 Rn. 13 = WRP 2017, 801- Uber Black).
- 10
- 2. Bei Art. 8 und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF, § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. zu Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und § 3 UWG aF BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 15 = WRP 2015, 569 - Combiotik, mwN; Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13, GRUR 2016, 142 Rn. 14 = WRP 2016, 471 - Lernstark).
- 11
- 3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei der beanstandeten Angabe handele es sich um eine nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, ist frei von Rechtsfehlern.
- 12
- a) Nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, oder aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen , die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält, besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt. Im Unterschied zu gesundheitsbezogenen Angaben, mit denen ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und dem gesundheitlichen Wohlbefinden hergestellt wird, beziehen sich nährwertbezogene Angaben auf die Menge an Nährstoffen, anderen Substanzen oder Energie, die in einem Lebensmittel enthalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 28 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 111, 166. Lief. Juni 2017, Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Rn. 108). Wie die im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angaben zeigen, sind vor allem solche Angaben als nährwertbezogen anzusehen, die sich unmittelbar auf die Energie, die das Lebensmittel liefert, oder die in diesem enthaltenen Inhaltsstoffe mit ernährungsbezogener Wirkung beziehen. Dazu zählen auch solche Angaben , die (nur) eine Sachinformation in Bezug auf einen bestimmten Nährstoff vermitteln (Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Rn. 36a; Meisterernst in Meisterernst/Haber, Health & Nutrition Claims, 22. Lief. Februar 2014, Art. 2 Rn. 17).
- 13
- b) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Angabe "Mild gesalzen - voller Geschmack" vom Durchschnittsverbraucher mit der Angabe "natriumarm /kochsalzarm" gleichgesetzt oder im Sinne von "weniger gesalzen" verstanden wird. Es hat zu Recht angenommen, dass es sich in beiden Fällen um eine nährwertbezogene Angabe handelt, weil jeweils eine Aussage über den Kochsalzgehalt des Produkts getroffen wird.
- 14
- 4. Das Berufungsgericht hat für den Fall, dass die Angabe "Mild gesalzen - voller Geschmack" vom Durchschnittsverbraucher mit der Angabe "natriumarm /kochsalzarm" gleichgesetzt wird, zu Recht einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angenommen.
- 15
- a) Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Im Anhang der Verordnung ist geregelt, dass die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumarm/kochsalzarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nur zulässig ist, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.
- 16
- b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Natriumgehalt der von der Beklagten vertriebenen Trockensuppen den für die Angabe "natriumarm/ kochsalzarm" im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgeschriebe- nen Grenzwert von 0,12 g je 100 ml überschreitet. Somit hat das Berufungsgericht bei Zugrundelegung des Verständnisses der angegriffenen Angabe als "natriumarm/kochsalzarm" zu Recht einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angenommen.
- 17
- 5. Das Berufungsgericht hat weiter für den Fall, dass der Verkehr die Angabe "Mild gesalzen - voller Geschmack" im Sinne von "weniger gesalzen" versteht , zu Recht einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1924/2006 angenommen.
- 18
- a) Der in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug genommene Anhang bestimmt unter der Überschrift "REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL", dass die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nur zulässig ist, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30% gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht; ausgenommen sind Mikronährstoffe, für die ein 10%iger Unterschied im Nährstoffbezugswert gemäß der Richtlinie 90/496/EWG akzeptabel ist, sowie Natrium oder der entsprechende Gehalt an Salz, für das ein 25%iger Unterschied akzeptabel ist.
- 19
- b) Das Berufungsgericht hat offengelassen, welche Produkte im Streitfall für die Beurteilung, ob ein 25%iger Unterschied eingehalten wird, heranzuziehen sind. In der Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die Produkte der Beklagten einen hinreichenden Unterschied im Natriumgehalt aufweisen.
- 20
- c) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass eine nährwertbezogene Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil, die die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Bedingungen einhält, zusätzlich den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung unterliegt.
- 21
- aa) Nach dem mit "Vergleichende Angaben" überschriebenen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist unbeschadet der Richtlinie 84/450/EWG ein Vergleich nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der Unterschied in der Menge eines Nährstoffs und/oder im Brennwert anzugeben, und der Vergleich muss sich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen.
- 22
- bb) Die Revision macht geltend, im Falle einer nährwertbezogenen Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil handele es sich nicht um einen Vergleich im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Der Begriff des Vergleichs sei, wie aus der Erwähnung der Richtlinie 2006/114/EG in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 folge, unionsrechtlich einheitlich zu verstehen. Ein Vergleich liege im Streitfall nicht vor, weil die Angabe keine Wettbewerbsprodukte erkennbar mache.
- 23
- Mit diesem Angriff hat die Revision keinen Erfolg. Der Begriff der vergleichenden Angabe im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der vergleichenden Werbung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der an die Stelle der Richtlinie 84/450/EWG getretenen Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (nachfolgend : Richtlinie 2006/114/EG).
- 24
- (1) Nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/114/EG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht. Nach Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2006/114/EG soll vergleichende Werbung dazu beitragen, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Erzeugnisse objektiv herauszustellen und den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher fördern. Nach Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2006/114/EG sollen Bedingungen für zulässige vergleichende Werbung vorgesehen werden, mit denen festgelegt wird, welche Praktiken der vergleichenden Werbung den Wettbewerb verzerren, die Mitbewerber schädigen und die Entscheidung der Verbraucher negativ beeinflussen können. Hieraus wird deutlich, dass vergleichende Werbung im Sinne der Richtlinie 2006/114/EG Werbung ist, die den Vergleich des eigenen Produkts des Werbenden mit Produkten von Wettbewerbern zum Gegenstand hat.
- 25
- (2) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dient nach ihrem Erwägungsgrund 1 dazu, mit Blick auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und dem Verbraucher die Wahl zwischen Produkten zu erleichtern. In den Erwägungsgründen 1 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 heißt es, dass dem Verbraucher die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen zu liefern sind. Nach Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist es wichtig und angezeigt , dass Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden können und Verbraucher vor irreführenden Angaben geschützt werden. Das Erfordernis, den Verbraucher zutreffend über in Lebensmitteln enthaltene Nährstoffe und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit zu informieren, besteht unabhängig davon, ob die Vergleichsprodukte in der Angabe erkennbar gemacht werden. Zudem ist der Vergleich nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig; nach Absatz 2 der Vorschrift sind in den Vergleich eine Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie, darunter auch Lebensmittel anderer Marken, einzubeziehen.
- 26
- Dass der letzte Satz des Erwägungsgrunds 21 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 besagt, bei vergleichenden Angaben dem Endverbraucher gegenüber müssten die miteinander verglichenen Produkte eindeutig identifiziert werden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In der Fassung des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (KOM [2003] 424, S. 22) war in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 als weiteres Zulässigkeitskriterium vorgesehen, dass die miteinander verglichenen Lebensmittel vom durchschnittlichen Verbraucher leicht zu identifizieren sind oder eindeutig genannt werden. Die Streichung dieses Kriteriums im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens spricht dafür, dass das verglichene Lebensmittel nicht konkret benannt oder identifiziert werden muss (vgl. Meisterernst in Meisterernst /Haber aaO Art. 9 Rn. 22). Jedenfalls kann aus dem genannten Erwägungsgrund nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Anwendung des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf solche Vergleiche beschränken wollte, in denen das Vergleichsprodukt konkret benannt wird. Der Schutzzweck des hohen Verbraucherschutzniveaus erfordert vielmehr, dass auch vergleichende Angaben dem Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterfallen , in denen eine solche Benennung nicht erfolgt.
- 27
- Nach der am 14. Dezember 2007 veröffentlichten Leitlinie zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 geht auch der bei der Europäischen Kommission gebildete Ständige Ausschuss für die Nahrungskette und Tiergesundheit davon aus, dass die im Anhang der Verordnung genannten Angaben "Erhöhter [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL" sowie "REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL" vergleichende Angaben im Sinne des Art. 9 der Verordnung darstellen (Guidance on the implementation of Regulation No. 1924/2006 on nutrition and health claims made on foods, Conclusions of the standing committee on the food chain and animal health, S. 6; vgl. auch Meisterernst, WRP 2008, 755, 757).
- 28
- (3) Mithin ist Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch dann anwendbar , wenn eine Angabe - wie im Streitfall - Unterschiede im Brennwert oder Gehalt von Nährstoffen benennt, jedoch Produkte von Mitbewerbern nicht erkennbar macht (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 9 Rn. 6 und
22).
- 29
- cc) Die Revision macht weiter geltend, die Systematik der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stehe der Annahme entgegen, eine nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulässige Angabe sei zusätzlich an den Erfordernissen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung zu messen, weil es sich um eigenständige Tatbestände handele und Art. 8 nicht auf Art. 9 der Verordnung verweise.
- 30
- Hiermit dringt die Revision nicht durch. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist auf vergleichende Angaben anwendbar, auch wenn sie der Vorschrift des Art. 8 der Verordnung entsprechen (vgl. OLG Hamburg, GRURRR 2014, 468, 470; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 9 Rn. 12). Der Schutzzweck der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigt die Annahme, dass vergleichende Angaben zum erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt, die den Erfordernissen des Anhangs zu Art. 8 der Verordnung genügen, mit Blick auf den behaupteten Nährstoffunterschied der weiteren, in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung genannten Zulässigkeitsvoraussetzung unterworfen werden, dass der Unterschied in der Menge des Nährstoffs anzugeben ist. Aus dem von der Revision herangezogenen Umstand , dass im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die Angabe "leicht" ein Hinweis auf die Eigenschaften verlangt wird, die das Lebensmittel "leicht" machen, lässt sich nicht schließen, dass der Anhang im Übrigen mit Blick auf vergleichende Angaben eine abschließende Regelung darstellt, die der Anwendung des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung entgegensteht.
- 31
- d) Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1924/2006 darin gesehen, dass die nach dieser Vorschrift erforderliche Pflichtangabe nicht im Zusammenhang mit der auf der Vorderseite der Verpackungen befindlichen Angabe „mild gesalzen - voller Ge- schmack“ erfolgt sind.
- 32
- aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verbraucher müsse die Angabe nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 klar und deutlich erkennen können. Eine Angabe auf der Rückseite der Verpackung reiche nicht aus, wenn kein Hinweis darauf im Zusammenhang mit der auf der Vorderseite der Verpackung befindlichen Angabe erfolge. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 33
- bb) Die Revision wendet ohne Erfolg ein, der durchschnittlich informierte, in vernünftigem Umfang aufmerksame und verständige Verbraucher werde die nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Detailinformation nicht auf der Vorderseite, sondern auf der Rückseite des Produkts erwarten.
- 34
- Die nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Information über den Unterschied in der Menge des Nährstoffs ist so zu geben, dass der Durchschnittsverbraucher sie unschwer zur Kenntnis nehmen kann. Dies erfordert, wenn die Information nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe erfolgt, mindestens einen im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe angebrachten Hinweis darauf, wo die Zusatzinformation aufgefunden werden kann. Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus ist es erforderlich, dass der Verbraucher die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen erhält (vgl. Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Bei der Beurteilung, auf welche Weise die in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verlangte Information gegeben wird, ist auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (zur Richtlinie 2000/31/EG vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-195/14, GRUR 2015, 701 Rn. 36 = WRP 2015, 847- Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 45/13, GRUR 2016, 738 Rn. 13 f. = WRP 2016, 838 - HimbeerVanille -Abenteuer II). Der Verbraucher wird angesichts einer auf der Verpackungsvorderseite hervorgehobenen, im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang nicht weiter erläuterten Angabe zum reduzierten Nährstoffgehalt im Unklaren über das Maß der Nährstoffreduktion gelassen. Ohne einen in Verbindung mit der Angabe gegebenen Hinweis darauf, an welcher Stelle der Verpackung diesbezügliche Zusatzinformationen zu finden sind, ist nicht sichergestellt, dass der Verbraucher die Informationen auffindet.
- 35
- 6. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.), weil die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten sind.
- 36
- III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 17.10.2015 - 5 O 90/15 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.04.2016 - 4 U 218/15 -
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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)