Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2016 - 5 StR 583/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 2016, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Bellay, Richter Dr. Feilcke
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- Von Rechts wegen -
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen, gemeinschaftlich mit ihrem mitangeklagten Ehemann gewerbs- und bandenmäßig in 16 Fällen Pkw gestohlen zu haben und dies in 20 weiteren Fällen versucht zu haben (§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 244a Abs. 1, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 53 StGB). Ihren Ehemann Li. hat es – unter Freispruch im Übrigen – wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision auf den Freispruch der Angeklagten in den Fällen beschränkt, in denen ihr mitangeklagter Ehemann verurteilt wurde. Die Revision ist erfolgreich.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen bestand bereits im Sommer 2012 eine „Diebesbande“ um den Mitangeklagten Li. , die Angeklagte sowie weitere tschechische Staatsangehörige, die sich zusammengeschlossen hatten, um in Li. s Auftrag hochwertige Autos zu entwenden und diese der weiteren Verwertung durch Li. zuzuführen. Alle beabsichtigten, hieraus Gewinn zu erzielen , um sich auf diese Weise über einen längeren Zeitraum eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
- 3
- Im Sommer 2012 lernten der Mitangeklagte Li. und die Angeklagte den gesondert verfolgten Zeugen I. kennen, der wegen seines Rauschgiftkonsums auf eine Einnahmequelle angewiesen war und davon gehört hatte, dass Li. „Leute unter sich habe, die Autos für ihn entwendeten“ (UA S. 10). Nachdem I. in Dresden auftragsgemäß das erste Auto entwendet und nach Tschechien gebracht hatte, schloss auch er sich der bereits bestehenden Bande an. Li. sorgte im Rahmen der Bandenabrede unter anderem für die benötigten Werkzeuge; für sie hatte er in Dresden zwei Verstecke eingerichtet, auf die die Bandenmitglieder zugreifen konnten. Die Aufgabe I. s und auch die der anderen Bandenmitglieder war es, gemäß den von Li. erteilten Aufträgen in Dresden Fahrzeuge zu entwenden, nach Tschechien zu bringen und dort dem Mitangeklagten oder der Angeklagten zu übergeben. I. erhielt für die übergebenen Autos ein festes Honorar, das ihm meist von Li. , manchmal jedoch von der Angeklagten übergeben wurde. Wenn Li. nicht vor Ort war, beauftragte er die Angeklagte, seine Aufgaben fortzuführen, zum Beispiel gestohlene Autos entgegenzunehmen und Lohn auszuzahlen (UA S. 14). Die Autos übergab Li. seinen Abnehmern.
- 4
- 2. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte in die Bandenabrede eingebunden war (UA S. 64 ff.). Sie sei die „rechte Hand“ ihres Ehe- manns gewesen und habe ihn in seiner Abwesenheit vertreten. In mindestens zwei Fällen habe sie dem Zeugen I. in Vertretung ihres Ehemannes den Lohn ausgezahlt. Diese Fälle hätten sich indes nicht sicher zeitlich einordnen lassen. Ebenso verhalte es sich mit dem Umstand, dass sie den Zeugen in Abwesenheit ihres Ehemannes gedrängt habe, nach Deutschland zu fahren, um Autos „zu holen“. Wie der Mitangeklagte habe sie die Handys der Bandenmit- glieder aufgeladen und neue Handys und SIM-Karten besorgt, wenn diese nach kurzer Zeit ausgetauscht werden sollten. In Telefonaten der Eheleute Li. mit einem weiteren in derselben JVA wie der Zeuge I. einsitzenden Bandenmitglied habe die Angeklagte den Angerufenen unter anderem aufgefordert, I. auszurichten, dass er sich gut überlegen solle, was er bei der Polizei zu sagen habe. Die Angeklagte habe auch Interesse an der Bandenabrede und den zu entwendenden Fahrzeugen gehabt; bereits im Jahr 2011 sei sie wegen eines gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann und einem Dritten begangenen versuchten Diebstahls eines Pkw verurteilt worden. Schließlich habe sie auch von den Einnahmen aus den Autoverkäufen profitiert.
- 5
- Das Landgericht hat die Angeklagte dennoch aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da ihr ungeachtet der Feststellung ihrer Bandenmitgliedschaft eine Beteiligung an den ihr konkret vorgeworfenen Straftaten nicht habe nachgewiesen werden können.
- 6
- 3. Der Freispruch der Angeklagten hält in dem von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision angegriffenen Umfang sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
- 7
- a) Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass allein die Bandenmitgliedschaft der Angeklagten nicht zu einer Verurteilung we- gen Beteiligung an allen von den Bandenmitgliedern begangenen Tathandlungen führen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bandenmitgliedschaft und die Beteiligung an einer Bandentat unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 – 4 StR 665/11, StV 2012, 669 f. mwN). Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen , um fortgesetzt Diebstähle nach § 243 Abs. 1 Satz 2, § 244a Abs. 1 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem Bandenmitglied aufgrund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 3 StR 162/07, BGHR StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bande 2; vom 24. Juli 2008 – 3 StR 243/08, StV 2009, 130; vom 14. November 2012 – 3 StR 403/12, StV2013, 386 f., und vom 5. Februar 2013 – 3 StR 499/12, wistra 2013, 307 f.).
- 8
- b) Nach diesen Maßstäben lassen sich zwar die vom Landgericht festgestellten physischen Beiträge der Angeklagten zur Bandentätigkeit keiner der von ihrem mitangeklagten Ehemann begangenen Taten konkret zuordnen. Soweit die Angeklagte nach den Feststellungen zu Fall 15 (UA S. 26 f.) dem Zeugen I. zusagte, ihm einen in Tschechien gestohlenen Skoda Oktavia abnehmen zu wollen, war dieser Diebstahl nicht Gegenstand der Anklage.
- 9
- c) Das Landgericht hätte allerdings prüfen müssen, ob die Angeklagte ihrem Ehemann durch ihre in ihrem Verhalten zum Ausdruck gebrachte präsente Bereitschaft, ihn bei seinen Straftaten zu unterstützen, zumindest psychisch Hilfe geleistet hat. Ihr Verhalten ging über ein bloßes, nicht beihilferelevantes Dulden der kriminellen Machenschaften ihres Ehemannes weit hinaus. Zu erwägen war daher, inwieweit die Angeklagte innerhalb des persönlichen Näheverhältnisses durch ihre – wenn auch nicht den verfahrensgegenständlichen Delikten konkret zuzuordnende – Hilfestellung und die damit verbundene tätige (konkludente) Billigung der vom Mitangeklagten verübten Straftaten diesem psychischen Rückhalt bei seiner Tätigkeit als Bandenchef bot und ihn in Tatplan , -entschluss und -ausführungswillen unterstützend bestärkte (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 27 Rn. 11).
- 10
- Darüber hinaus hätte das Landgericht in den Blick nehmen müssen, dass sich die physischen Unterstützungshandlungen der Angeklagten nicht in Handreichungen bei einzelnen Bandentaten erschöpften. Vielmehr leistete sie „als ‚rechte Hand‘ des AngeklagtenLi. Beiträge im Gesamtgefüge“ (UA S. 64) und war damit dauerhaft gleichsam als „Assistentin auf Leitungsebene“für die Bande tätig. Das Landgericht hätte erörtern müssen, ob die Angeklagte etwa insbesondere durch ihre festgestellte Bereitschaft, ihren Ehemann bei dessen Verhinderung zu vertreten, Tatbeiträge erbracht hat, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte des Mitangeklagten gleichzeitig gefördert worden sind, und sie damit zur Aufrechterhaltung des auf Straftaten ausgerichteten „Geschäftsbe- triebs“ der Bande Hilfe geleistet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2012 – 3 StR 403/12, StV 2013, 386, 387).
- 11
- In diesem Fall wären ihr die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in ihrer Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft würden; dass der Mitangeklagte die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen hat, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 183 mwN). Nachdiesen Grundsätzen ist auch die Teilnahme in Form der psychischen Beihilfe, die mehrere rechtlich selbständige Haupttaten gefördert hat, als tateinheitlich begangen zu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 5 StR 71/15, NJW 2015, 2901, 2903; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 27 Rn. 42).
- 12
- 4. Die Urteilsaufhebung wegen der aufgezeigten Rechtsfehler führt auch dazu, dass der Ausspruch über die Entschädigungspflicht für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen keinen Bestand hat.
Bellay Feilcke
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(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.