Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 499/12
vom
5. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung u.a.
hier: Revision des Angeklagten Z.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 4. auf dessen Antrag - am
5. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO einstimmig

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. August 2012 aufgehoben
a) soweit verurteilt worden sind - der Angeklagte Z. in den Fällen II. Fallakte 2, 12, 17, 2225 , 30, 32, 46, 66-72, 79-81, 83-85, 87, 94, 99, 102-110, 116, 117, 119, 123, 125, 132, 142, 143, 147, 173 der Urteilsgründe , - der Angeklagte T. in den Fällen II. Fallakte 17, 23, 24, 30, 70, 80, 81, 94, 99, 108-110 der Urteilsgründe, - der Angeklagte N. in den Fällen II. Fallakte 2224 , 32, 102-105 der Urteilsgründe,
b) bezüglich aller Angeklagter in den Gesamtstrafenaussprüchen. Die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. 2. Soweit der Angeklagte Z. in den Fällen II. Fallakte 85, 116, 117, 119, 123, 132, 142, 143, 147, 173 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, wird er freigesprochen.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten Z. entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. 3. Im Umfang der Aufhebung im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten Z. - der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in 20 Fällen , jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug , - der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in 30 Fällen , jeweils in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug, sowie - der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in 21 Fällen ,
2
den Angeklagten T.
- der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in fünf Fällen , jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug , - der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in fünfzehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug, sowie - der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in elf Fällen
3
und den Angeklagten N. - der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug, sowie - der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in vier Fällen , jeweils in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug, schuldig gesprochen. Es hat deswegen den Angeklagten Z. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten T. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten N. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt.
4
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten Z. hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit in den da- nach zugunsten des Angeklagten Z. von der Aufhebung erfassten Fällen die nicht revidierenden Angeklagten T. und N. als dessen Mittäter verurteilt worden sind, ist die Entscheidung auf diese zu erstrecken.
5
1. In den Fällen II. Fallakte 85, 116, 117, 119, 123, 132, 142, 143, 147, 173 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeklagten Z. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB).
6
a) Die Angeklagten schlossen sich Anfang 2010 einer Personengruppe an, die sich durch fortlaufende und arbeitsteilige Begehung von Betrugstaten und Urkundenfälschungen eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen suchte. Unter Angabe falscher Personalien und Vorlage entsprechend gefälschter Identitätsnachweise beantragten teils unbekannte Mittäter, teils auch die Angeklagten die Eröffnung von Konten bei verschiedenen deutschen Banken. Aufgabe u.a. des Angeklagten Z. war es, die Daten dieser Konten an Hintermänner weiterzuleiten, wozu er von deren Eröffnung erforderlichenfalls Mitteilung erhielt. Geschah die Eröffnung auf schriftlichem Wege, insbesondere im Postidentverfahren, sorgten andere Beteiligte für entsprechende Briefkästen an der mitgeteilten, zuvor als geeignet ausgeforschten Anschrift für die Zustellung der Kontounterlagen, wo der Angeklagte Z. diese abzufangen hatte. Anhand der vom Angeklagten Z. übermittelten Daten fertigten die Hintermänner sodann falsche Überweisungsaufträge zugunsten dieser Konten und zulasten ausgespähter Konten Dritter und reichten diese bei den jeweiligen Banken ein. Auf den Empfängerkonten eingehende Beträge hob der Angeklagte Z. ab und übergab das Geld in bar an andere Mitglieder der Organisation , die ihm jeweils eine "Provision" von 200 € bis 700 € aushändigten.

7
In den eingangs genannten Fällen war der Angeklagte Z. an der Kontoeröffnung nicht beteiligt. Seine Tätigkeit beschränkte sich vielmehr jeweils darauf, die Mitteilung hierüber in Empfang zu nehmen und die Daten des Kontos an die Hintermänner zu übermitteln. Zu Überweisungsaufträgen zugunsten der betreffenden Konten kam es in der Folge nicht.
8
b) Das Landgericht hat dem Angeklagten Z. in den genannten Fällen jeweils das von anderen Beteiligten durch Gebrauch falscher Identitätsnachweise anlässlich der Kontoeröffnung begangene Fälschungsdelikt als Mittäter zugerechnet. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn ein eigener Beitrag des Angeklagten Z. , durch den er diese Taten noch vor deren Beendigung gefördert hätte, ist nicht festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er jeweils auf das konkrete Tatgeschehen, insbesondere auf die Fälschung der Papiere oder auf die Auswahl der Bank Einfluss genommen hätte, bestehen nicht. Es bleibt vielmehr allein die im Rahmen der Bandenabrede erklärte allgemeine Bereitschaft des Angeklagte Z. , gegebenenfalls Mitteilungen über die Daten eines auf diese Weise ohne sein Zutun eröffneten Kontos entgegenzunehmen und sodann an die Hintermänner weiterzugeben. Wie sich dies auf die Begehung konkreter Fälschungsdelikte fördernd ausgewirkt haben könnte, wird nicht ersichtlich. Leistet ein Bandenmitglied aber keinen eigenen für das Gelingen einer Bandentat wesentlichen oder für deren Begehung förderlichen Beitrag, so wird er nicht schon dadurch zu deren Täter oder Teilnehmer, dass er mittels der Bandenabrede mit den Handelnden verbunden ist, denn die Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB und die Beteiligung an Bandentaten sind begrifflich voneinander zu trennen und unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 216; vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07, NStZ-RR 2007, 307, 308; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 244 Rn. 39).
9
c) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die in diesen Fällen eine Verurteilung des Angeklagten Z. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung oder wenigstens Beihilfe hierzu tragen. Er spricht den Angeklagten Z. deshalb insoweit frei.
10
2. Auch die Verurteilung des Angeklagten Z. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug in 20 Fällen und gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug in 30 Fällen (§ 267 Abs. 4, § 263 Abs. 5 StGB) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11
a) Das Landgericht ist jeweils von rechtlich selbständigen Taten des Angeklagten Z. ausgegangen, soweit die Hintermänner - an verschiedenen Tagen - mehrere dasselbe Empfängerkonto betreffende gefälschte Überweisungsaufträge eingereicht haben. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Fälle II. Fallakte 2, 68; 12, 46; 17, 30, 108; 22, 32, 102-105; 23, 24; 25, 125; 66, 67; 69, 71, 79; 70, 80, 81; 72, 87; 83, 84; 94, 99; 106, 107; 109, 110 der Urteilsgründe. Das Landgericht bezeichnet die Überweisungsaufträge in jedem dieser Fälle als vom Angeklagten Z. "veranlasst", ohne indes näher darzulegen , ob die Veranlassung lediglich in der vorangegangenen - einmaligen - Übermittlung der Daten des Empfängerkontos an die Hintermänner zu sehen ist oder ob jeweils weitere, gerade auch die einzelnen Aufträge fördernde Mitwirkungshandlungen des Angeklagten Z. festzustellen sind.

12
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie ist die Frage, ob Handlungseinheit besteht oder Tatmehrheit gegeben ist, für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Erbringt der Mittäter einer solchen Serie lediglich in deren Vorfeld einen einheitlichen, sämtliche dieser Taten fördernden Beitrag, ohne sich im Weiteren an der Tatausführung zu beteiligen, so sind ihm deshalb die von den anderen Mittätern begangenen Einzeltaten nicht als jeweils rechtlich selbständig, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 1 StR 129/04, NStZ-RR 2004, 342, 343; Fischer aaO vor § 52 Rn. 34 f.).
13
b) Auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel beruht das Urteil, soweit das Landgericht in den Fällen II. Fallakte 17, 23, 24, 30, 70, 80, 81, 94, 99, 108-110 der Urteilsgründe den Angeklagten T. und in den Fällen II. Fallakte 22-24, 32, 102-105 der Urteilsgründe den Angeklagten N. jeweils als Mittäter des Angeklagten Z. schuldig gesprochen hat. In dem jeweiligen Umfang erstreckt der Senat deshalb die Aufhebung des Urteils auf die Mitangeklagten (§ 357 Satz 1 StPO).
14
c) Der neue Tatrichter wird deshalb über die in den genannten Fällen jeweils bestehenden Konkurrenzverhältnisse nochmals zu befinden haben. Die bisher getroffenen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Geboten sind lediglich ergänzende Feststellungen dazu, ob den Angeklagten über die Weiterleitung der Daten des jeweiligen Empfängerkontos hinaus noch weitere, die jeweiligen Einzeltaten fördernde Beiträge zur Last fallen.
15
3. Soweit danach die Schuldsprüche keinen Bestand haben, führt dies zum Wegfall der jeweils verhängten Einzelstrafen und zur Aufhebung des Urteils auch in den jeweiligen Gesamtstrafenaussprüchen. Tolksdorf Pfister Hubert Mayer Spaniol

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 129/04
vom
6. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Irak-Embargo)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 2004,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Oktober 2003 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu trag en. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Verfallsanordnung abgesehen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verh andlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das IrakEmbargo gemäß § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. c AWV in 67 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der
Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Nichtanordnung des Verfalls beschränkt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Landgericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt: Der Angeklagte stammt aus dem Südirak und ist anerkannter Flüchtling. In dem Zeitraum von Dezember 2000 bis Januar 2003 verhalf er gegen Entgelt in Deutschland ansässigen Landsleuten dazu, Geldbeträge an Privatleute im Zentral- und Südirak zu übermitteln. Zu welchen Zwecken das Geld im Irak verwendet werden sollte, wurde dem Angeklagten von den Auftraggebern nicht gesagt und von ihm auch nicht hinterfragt. Er ging in der Weise vor, daß er die von den einzelnen Auftraggebern gegen Quittung entgegengenommenen Geldbeträge, die sich überwiegend im vierstelligen Bereich bewegten, zunächst auf eigenen Bankkonten ansammelte und sodann in regelmäßigen Abständen gebündelt auf ein Konto irakischer Landsleute in Jordanien, die ein Netzwerk zur Geldverteilung im Irak aufgebaut hatten, überwies. Von dort wurde das Geld von Boten in den Irak verbracht und von weiteren Boten an die einzelnen Empfänger verteilt. Die Gelder waren auf diese Weise meist innerhalb einer Woche ab Eingang beim Angeklagten an ihrem jeweiligen Bestimmungsort im Irak angekommen. Über die Genehmigungspflicht für Zahlungen an im Irak ansässige Personen (§ 69e Abs. 2 Buchst. c AWV) setzte sich der Angeklagte hinweg. Er erhielt von den Auftraggebern jeweils eine Provision in Höhe von 3 % des Transferbetrages. Insgesamt veranlaßte der Angeklagte mindestens 68 Geldüberweisungen mit einer Gesamtsumme von 2.255.031 €. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ein umfassendes Geständnis abgelegt.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte - als Mittäter in das Netzwerk zur Geldverteilung im Irak eingebunden - durch jede der jeweils aus mehreren Einzahlungen gespeisten Überweisung nach Jordanien einen Embargoverstoß beging. I. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Angeklagte die Strafbestimmungen zum Schutze des Irak-Embargos verletzt hat.
a) Der Straftatbestand des § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. c AWV wurde zwar erst durch das Verbringen der einzelnen Geldbeträge von Jordanien in den Irak und deren Verteilung an die einzelnen Empfänger erfüllt; diese Ausführungshandlungen hat der Angeklagte, dessen Tatbeiträge sich auf die Entgegennahme der einzelnen Beträge in Deutschland, die Sammelüberweisungen nach Jordanien und die Benennung der Empfänger beschränkte, nicht selbst durchgeführt. Er handelte jedoch nach den Feststellungen in einem von ihm selbst wesentlich mitgestalteten "ausgeklügelten System von Banken, Konten und Boten zur Durchführung der Taten im Rahmen einer Organisation". Er muß sich deshalb die dem Gesamtplan entsprechenden Tatbeiträge seiner Mittäter, die die Gelder in den Irak brachten und an die Empfänger verteilten, gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen.
b) Allerdings hat das Landgericht das Konkurrenzverhältnis der dem Angeklagten zuzurechnenden Einzelakte unzutreffend bewertet. Richtig ist zwar im Ausgangspunkt, daß die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden ist, wobei maßgeblich der Umfang des Tatbeitrages jedes Tatbeteiligten ist (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl.
§ 52 Rdn. 16 m. zahlr. Nachw.). Hat jedoch ein Mittäter einen mehrere Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht - hier die jeweilige Sammelüberweisung nach Jordanien - und sich an der weiteren Ausführung der Taten nicht mehr beteiligt, so hat er den Straftatbestand nicht nur einmal verletzt. Es werden ihm vielmehr die einzelnen Taten der anderen Mittäter als gemäß § 52 Abs. 1 2. Alt. StGB (gleichartige Tateinheit) tateinheitlich begangen zugerechnet (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26; BGH StV 2002, 73). Auch wenn die Zahl der Einzelaufträge nicht festgestellt ist, sieht der Senat von einer Änderung des Schuldspruchs ab, da der Ang eklagte durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert ist (vgl. BGHSt 8, 34, 37; Senatsbeschluß vom 22. August 2001 - 1 StR 339/01). Der Schuldgehalt der Tat wird von der anderen rechtlichen Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03). Es kann ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch des Landgerichts von der unzutreffenden Bewertung der Einzelfälle beeinflußt ist. Insbesondere hätte für den Angeklagten auch nicht der Strafrahmen des minder schweren Falles (§ 34 Abs. 4 Satz 2 AWG) zur Anwendung kommen können, und zwar auch dann nicht, wenn - was wegen der Vielzahl der Fälle und des gewerblichen Vorgehens des Angeklagten eher fern liegt - einige der Einzelfälle wegen ihres geringen Transferbetrages als minder schwere Fälle hätten eingestuft werden können. Bei mehrfacher Verwirklichung desselben Gesetzes durch dieselbe Handlung - die jeweilige Sammelüberweisung - ist der Strafrahmen unmittelbar dem mehrfach tateinheitlich verletzten Strafgesetz zu entnehmen (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 33). Da jede Sammelüberweisung auch höhere - überwiegend vierstellige - Einzelbeträge enthielt, für die die Annahme eines minder schweren Falles offensichtlich ausscheidet, kam für die mit der jeweiligen
Sammelüberweisung begangenen Einzeltaten insgesamt nur der Normalstrafrahmen des § 34 Abs. 4 Satz 1 AWG in Betracht. 2. Das Landgericht brauchte im Rahmen der Strafzumessung nicht der Frage nachzugehen, ob Zahlungen der einzelnen Auftraggeber des Angeklagten ausschließlich humanitären Zwecken dienten und deshalb genehmigungsfähig gewesen wären. In einem solchen Fall würde sich zwar der Unrechtsgehalt des Tuns im Handeln ohne die erforderliche Genehmigung erschöpfen, so daß die Annahme minder schwerer Fälle in Betracht zu ziehen wäre (Senat NStZ-RR 2003, 55). Hier liegt der Fall jedoch anders. Das Landgericht hat tragfähig begründet, daß der Angeklagte selbst, dessen Schuld unabhängig von dem Maß der Strafbarkeit anderer Beteiligter zu beurteilen ist (§ 29 StGB), für die von ihm vorgenommenen Handlungen in keinem Falle eine - von ihm im übrigen auch überhaupt nicht angestrebte - Genehmigung erhalten hätte und deshalb nicht nur einen Formalverstoß begangen hat. Der Angeklagte ging konspirative Wege, die jeglicher Überprüfung durch die Genehmigungsbehörde entzogen waren. Der Zweck der Zahlungen der einzelnen Auftraggeber war ihm gleichgültig. Auch wegen Art und Höhe der von ihm praktizierten Sammelüberweisungen aus einer Vielzahl von Einzelzahlungen schied eine Genehmigung aus, weil sie eine Überwachung der Einhaltung der Embargovorschriften unmöglich machten. Der Verstoß des Angeklagten erschöpft sich damit nicht in einem bloßen Handeln ohne Genehmigung. Der Genehmigungsvorbehalt des § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. c AWV dient dem Schutz der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Die UN-Resolution verlangt von
den Mitgliedstaaten eine effektive Durchsetzung des Embargos, die eine umfassende verwaltungsrechtliche Überwachung von dessen Einhaltung bedingt. Schon eine unzureichende Effizienz dieser Überwachung ist geeignet, die Beziehungen Deutschlands zur Staatengemeinschaft erheblich zu belasten und seinem Ansehen zu schaden (Senat aaO). Das im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut pflichtwidrige Handeln des Angeklagten stellt daher auch einen materiellen Verstoß gegen die Strafbestimmung dar. Angesichts dessen, daß das Landgericht Einzelstrafen am unteren Rand des eröffneten Strafrahmens verhängt und sie - bei 67 Einzeltaten - straff zusammengezogen hat, bestehen auch im übrigen gegen den Strafausspruch keine Bedenken. 3. Da es - wie dargelegt - für die Strafbarkeit des Angeklagten nicht darauf ankam, ob die Zahlungen einzelner Auftraggeber des Angeklagten humanitären Zwecken gedient hatten, bleibt auch der dahingehenden Aufklärungsrüge der Erfolg versagt.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift durch. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte für die von ihm begangenen 67 Straftaten 67.650.91 € Provision im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat. Dies hat das Landgericht nicht beachtet. Vielmehr war es zwingend geboten, in Höhe des sich nach dem Bruttoprinzip ergebenden Geldbetrages den Verfall (des Wertersatzes) anzuordnen, soweit nicht die Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB entgegensteht. Nack Wahl Kolz Elf Graf

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.