Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2012 - 4 StR 665/11

bei uns veröffentlicht am26.04.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 665/11
vom
26. April 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April
2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Prof. Dr. Schmitt,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. Juni 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls und der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in jeweils vier Fällen sowie des Diebstahls schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens wird abgesehen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung von weiteren zwei Urteilen wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen sowie wegen Diebstahls zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
2
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte, wirksam auf die Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls beschränkte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schloss sich der Angeklagte spätestens im Sommer 2009 mit einer Reihe anderer, gesondert abgeurteilter Personen zusammen, um in wechselnder Beteiligung bei geeigneten Gelegenheiten Fahrräder, Metall, Werkzeuge aus Baucontainern sowie Wertgegenstände aus Wohnungen im Raum H. zu entwenden. Die Beteiligten trafensich vor Begehung ihrer Taten zufällig und immer in Gruppen von drei bis fünf Personen. Diese fassten auf der Grundlage der ursprünglichen Verabredung ohne Rücksprache mit den anderen, nicht an der betreffenden Tat beteiligten Mitgliedern der Gruppe jeweils spontan den konkreten Tatentschluss. Alle Täter beabsichtigten , sich durch die Straftaten eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen, und bestritten aus den Taten einen Großteil ihres Lebensunterhaltes sowie ihren Drogenkonsum.
4
2. In Ausführung dieser Abrede verübten die Täter, jeweils unter Beteiligung des Angeklagten, folgende, im Einzelnen festgestellte Straftaten:
5
a) In der Absicht, sich Zutritt zur Wohnung der damals 86 Jahre alten Geschädigten M. zu verschaffen, halfen ihr die gesondert verfolgten T. und S. am 23. Dezember 2009 auf ihrem Rückweg vom Einkauf beim Tragen der Einkaufstaschen. Sie gelangten so in die Wohnung und entwendeten Bargeld in Höhe von 250 Euro. Der Angeklagte stand währenddessen vor dem Haus, um zu verhindern, dass jemand die Wohnung betrat und T. und S. bei der Tatausführung störte. Der Angeklagte erhielt zumindest eine Belohnung in Form von kostenlosen Lebensmitteln (Fall III. 1 der Urteilsgründe).
6
b) Am 20. Januar 2010 verschafften sich S. und T. Zugang zur Wohnung der abwesenden Geschädigten F. , um Bargeld und wertvolle Gegenstände zu entwenden. Der Angeklagte hielt im Hausflur Wache, während T. und S. zwei Armbanduhren aus der Wohnung mitnahmen. Der Angeklagte erhielt seinen Lohn erneut in Form von kostenlosen Lebensmitteln (Fall III. 2 der Urteilsgründe).
7
c) Am 28. Januar 2010 begab sich der Angeklagte unter einem Vorwand zum Haus der Geschädigten P. , nachdem er und T. sowie S. die erkennbar gebrechliche Frau zuvor beim Abheben von Geld in einer Sparkassenfiliale beobachtet hatten. Da die Geschädigte dem Angeklagten den Zutritt zu ihrer Wohnung verweigerte, so dass dieser eine mögliche Anwesenheit Dritter und das Vorhandensein von Wertgegenständen nicht feststellen konnte, brachen T. und S. die Kelleraußentür des Hauses der Geschädigten auf, nachdem diese sich zum Schlafen gelegt hatte. Absprachegemäß passte der Angeklagte vor dem Haus auf; er sollte die beiden anderen gegebenenfalls mit Hilfe seines Mobiltelefons warnen. Die Täter brachten eine Geldkassette mit einer Armbanduhr, Münzen, einem Sparbuch und persönlichen Papieren der Geschädigten an sich. Von dem Erlös aus dem Verkauf der Beute erhielt der Angeklagte einen Geldbetrag in Höhe von 20 bis 30 Euro (Fall III. 3 der Urteilsgründe ).
8
d) In der Nacht vom 22. auf den 23. Februar 2010 hebelten T. , S. und der Angeklagte absprachegemäß das Tor zum Gartengelände des Geschädigten Po. aus den Angeln. S. entwendete anschließend aus dem unverschlossenen Gartenhaus eine Kettensäge sowie mindestens vier Werkzeugkoffer im Gesamtwert von 1.200 Euro. Der Angeklagte blieb an der Gartenumzäunung zurück und hielt während der Tatausführung Wache. Seine Entlohnung bestand erneut im Erhalt kostenloser Lebensmittel (Fall III. 4 der Urteilsgründe).
9
e) In der Nacht des 8. Juni 2010 versuchten T. , S. und der weitere gesondert verfolgte St. von einer Baustelle in der Nähe des Busbahnhofs von H. Stromkabel im Gesamtwert von 4.400 Euro zu entwenden , wobei der Angeklagte den Tatort absicherte. Der Abtransport der schweren Beutegegenstände gelang jedoch erst unter Zuhilfenahme eines von S. und St. herbeigeschafften Kraftfahrzeugs. Mit diesem Fahrzeug transportierten der Angeklagte sowie die gesondert verfolgten St. , T. und S. die Stromkabel zu dem Keller eines „Mu. “. Daraufhin besorgte der Angeklagte ein Teppichmesser, mit dessen Hilfe die übrigen Beteiligten die Ummantelung der Kabel aufschlitzten und entfernten, um an die innenliegenden Kupferdrähte zu gelangen, die im Anschluss gewinnbringend verkauft wurden. Der Angeklagte erhielt aus dem Verkaufserlös mindestens 70 Euro (Fall III. 5 der Urteilsgründe).
10
f) Zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 17. und dem 23. Juni 2010 entwendeten der Angeklagte sowie S. , T. und St. insgesamt vier teilweise hochwertige Fahrräder, indem sie die Sicherheits-Spiralschlösser der abgestellten Räder durchtrennten; in einem Fall verschafften sie sich zuvor Zugang zu dem Fahrradkeller eines Mehrfamilienhauses. Eines der Fahrräder verbrachte der Angeklagte in den Keller der Wohnung des T. und später auf einen Flohmarkt, wo sämtliche entwendeten Fahrräder für mindestens 300 Euro verkauft wurden. Aus dieser Summe erhielt der Angeklagte eine Entlohnung in Höhe von 50 Euro (Fall III. 6 der Urteilsgründe ).
11
g) Am 21. Juni 2010 entwendeten der Angeklagte sowie die gesondert verfolgten T. und St. weitere zwei Fahrräder nach Durchtrennung der Sicherheitsschlösser, wobei der Angeklagte in beiden Fällen die Aufgabe hatte, Wache zu halten. Auch hier wurde er durch kostenlose Lebensmittel entlohnt (Fälle III. 7 und 8 der Urteilsgründe).
12
h) In der Nacht des 6. Juli 2010 entwendeten die gesondert verfolgten S. , St. und T. mehrere in Koffern verpackte Elektrowerkzeuge aus einem Schuppen, wobei der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten D. während der Tat in einem Fahrzeug Wache hielt, das zum Abtransport der Beute bestimmt war. Auch in diesem Fall erhielt der Angeklagte als Lohn für seinen Tatbeitrag kostenlose Lebensmittel (Fall III. 9 der Urteilsgründe).

II.


13
Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen schweren Bandendiebstahls ist in den Fällen III. 3, 4, 5 und 6 der Urteilsgründe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
14
1. Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Bande im Sinne der Strafvorschriften über den (schweren) Bandendiebstahl rechtsfehlerfrei dargelegt.
15
Der Annahme bandenmäßiger Tatbegehung steht es insbesondere nicht entgegen, dass, wie im vorliegenden Fall, nicht alle an der betreffenden Abrede beteiligten Personen an sämtlichen Bandentaten teilnehmen sollten und dass nicht alle Bandenmitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt waren (vgl.
Fischer, StGB, 59. Aufl., § 244 Rn. 36a m.w.N.). Im Hinblick auf die im angefochtenen Urteil festgestellte grundsätzliche Übereinkunft, zukünftig bei günstiger Gelegenheit Bandentaten zu begehen, wird die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er die einzelnen Straftaten spontan in wechselnder Beteiligung mit den anderen Tätern durchführte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2007 – 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35,

36).


16
2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts war der Angeklagte in den Fällen III. 3, 4, 5 und 6 an den Taten auch jeweils als Mittäter und nicht lediglich als Gehilfe beteiligt.
17
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bandenmitgliedschaft einerseits und die Beteiligung an einer Bandentat andererseits unabhängig voneinander zu beurteilen. Ebenso wie nicht jeder Beteiligte an einer von einer Bande ausgeführten Tat hierdurch schon zum Bandenmitglied wird, ist umgekehrt nicht jeder Beteiligte an einer Bandentat schon deshalb als deren Mittäter anzusehen (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2002 – 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 216; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 244 Rn. 39 m.w.N.). Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Diebstähle im Sinne der § 242 Abs. 1, § 244a Abs. 1 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem der Bandenmitglieder auf Grund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt und ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Beitrag geleistet haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 3 StR 243/08, StV 2009, 130). Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Bandenmitglieds umfasst sind. Maßgeblich sind dabei insbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille, Tatherrschaft auszuüben, was sich danach beurteilt, ob objektiv oder jedenfalls aus der Sicht des Täters die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 aaO; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 – 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267).
18
b) Gemessen daran rechtfertigen die vom Landgericht zu Art und Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten getroffenen Feststellungen in den Fällen III. 3, 4, 5 und 6 der Urteilsgründe den Schuldspruch wegen (mittäterschaftlich begangenen) schweren Bandendiebstahls. Denn in diesen Fällen beschränkten sich die Aktivitäten des Angeklagten nicht lediglich darauf, die Durchführung der jeweiligen Diebstahlstat durch „Schmierestehen“ abzusichern. Im Fall III. 3 der Urteilsgründe ergriff der Angeklagte vielmehr die Initiative zur Auskundschaftung der Wohnung der Geschädigten, indem er unter einem Vorwand an ihrer Wohnungstür klingelte, um sich Zutritt zu verschaffen. Im Fall III. 4 der Urteilsgründe wirkte er mit den gesondert verfolgten S. und T. zunächst daran mit, das Gartentor aus den Angeln zu heben, und ermöglichte somit den anderen Tatbeteiligten den Zugang zum unverschlossenen Gartenhaus des Geschädigten Po. . Auch im Fall III. 5 der Urteilsgründe ging der Tatbeitrag des Angeklagten über die bloße Absicherung der Tatdurchführung hinaus. Zur Sicherung der Beute transportierte der Angeklagte mit den gesondert verfolgten St. , T. und S. die erbeuteten Stromkabel zu einem Versteck und besorgte dann ein Teppichmesser, mit dessen Hilfe man die wertvollen Kupferdrähte freilegte. Im Fall III. 6 der Urteilsgründe wirkte der Angeklagte an der Entwendung der Fahrräder unmittelbar mit, fuhr nach Durchführung der Tat mit einem der entwendeten Fahrräder weg und verbrachte es in den Keller des gesondert verfolgten T. . Nach Einbruch der Dunkelheit sorgte er für den Transport dieses Fahrrads zu einem Flohmarkt, wo sämtliche Fahrräder gewinnbringend verkauft wurden. Angesichts dieser vom Landgericht festgestellten gewichtigen Tatbeiträge des Angeklagten fällt der vom Generalbundesanwalt zur Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung hervorgehobene Umstand, dass die Beuteanteile des Angeklagten jeweils vergleichsweise gering waren, nicht entscheidend ins Gewicht.

III.


19
Hingegen kann der Schuldspruch in den Fällen III. 1, 2, 7, 8 und 9 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben.
20
1. Nach den Feststellungen beschränkte sich der vom Angeklagten jeweils geleistete Tatbeitrag in diesen Fällen auf die Absicherung der Tatausführung , also auf eine Tathandlung von untergeordneter Bedeutung. In diesen Fällen ist der Angeklagte – auch unter Berücksichtigung seiner durch diese Taten erlangten, nur geringen materiellen Vorteile – jeweils nur als Gehilfe eines schweren Bandendiebstahls anzusehen.
21
2. Auch die Annahme der Strafkammer, die Diebstahlstaten in den Fällen III. 7 und 8 der Urteilsgründe stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
22
Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass die Fahrräder der Geschädigten E. und G. nach den Feststellungen von den gesondert verfolgten St. und T. im Zuge einer Tatausführung im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang unter Einsatz eines mitgeführten Bolzenschneiders entwendet wurden. In einem solchen Fall liegt regelmäßig nur eine Diebstahlstat vor, so dass der Angeklagte sich insoweit auch nur einer Beihilfe – durch Absicherung der Tatausführung von einem Fahrzeug aus – schuldig gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1969 – 2 StR 64/69, BGHSt 22, 350, 351; Beschluss vom 10. Februar 2009 – 3 StR 3/09, NStZ-RR 2009, 278; SSW-StGB/Kudlich, § 242 Rn. 61).

IV.


23
Entgegen der von der Revision in der Hauptverhandlung dargelegten Auffassung gefährdet die danach erforderliche Änderung des Schuldspruchs den Bestand der vom Landgericht verhängten Einheitsjugendstrafe nicht.
24
Zwar hat die Strafkammer bei der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebotenen Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. November 1987 – 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 m.w.N.) zu Lasten des Angeklagten darauf abgestellt, dass alle Taten des schweren Bandendiebstahls nicht als minder schwere Fälle im Sinne des § 244a Abs. 2 StGB zu werten gewesen wären. Den ausführlichen Strafzumessungserwägungen entnimmt der Senat jedoch, dass der Tatrichter die Verhängung der Strafe in der erkannten Höhe insbesondere aus erzieherischen Gründen für geboten erachtet hat. In den Urteilsgründen wird ferner die insgesamt untergeordnete Stellung des Angeklagten innerhalb der Bande und das vergleichsweise geringe Gewicht seiner Tatbeiträge zu seinen Gunsten ebenso hervorgehoben wie der Umstand, dass die ihm aus den Taten zugeflossenen Vorteile ebenfalls von eher untergeordneter Bedeutung waren. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass das Landgericht auf eine geringere Jugendstrafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten in den genannten Fällen lediglich der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl schuldig gesprochen und in den Fällen III. 7 und 8 das Konkurrenzverhältnis zutreffend beurteilt hätte.
Ernemann Cierniak Franke
Schmitt Quentin

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 18 Dauer der Jugendstrafe


(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so is

Strafgesetzbuch - StGB | § 244a Schwerer Bandendiebstahl


(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzte

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 243/08
vom
24. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
24. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2007, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in drei Fällen und der Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den Feststellungen brachen die Mitangeklagten R. , H. und M. in Tankstellen oder Lebensmittelmärkte ein und entwendeten daraus Tresore sowie Zigaretten. In einigen Fällen blieb es beim Versuch. Fünf dieser Taten förderte der Angeklagte dadurch, dass er absprachegemäß die zu ihm gebrachten Tresore in seiner Werkstatt aufschweißte und anschließend entsorgte bzw. - im Fall des Versuchs - einen solchen Tatbeitrag zuvor zugesagt hatte. Für zwei Einbruchsdiebstähle stellte er zudem seinen Transporter zur Verfügung. Die jeweils in den Tresoren enthaltenen Geldbeträge zwischen 4.000 und 25.000 Euro teilten die Mitangeklagten R. , H. und M. unter sich auf, während der Angeklagte für das Aufschweißen und Entsorgen der Tresore jeweils einen Betrag zwischen 400 und 500 Euro erhielt. In einer Nacht (Fälle II. 7. und 8. der Urteilsgründe) entwendeten die Mitangeklagten nacheinander aus zwei Tankstellen jeweils einen Tresor. Anschließend brachten sie beide Tresore zu dem Angeklagten, der sie gegen die übliche Entlohnung aufschweißte und entsorgte.
3
Das Landgericht hat dem Angeklagten alle Taten, an denen er beteiligt war, als Mittäter zugerechnet. Außerdem hat es in den Fällen II. 7. und 8. der Urteilsgründe das Aufschweißen der zwei aus verschiedenen Einbruchsdiebstählen stammenden Tresore als in Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) zueinander stehende Einzeltaten bewertet.
4
2. Die rechtliche Wertung des Landgerichts hält zum Teil der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte lediglich der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl (§ 242 Abs. 1, § 244 a Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB) in drei Fällen sowie der Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl (§ 242 Abs. 1, § 244 a Abs. 1, §§ 22, 27 Abs. 1 StGB) schuldig.
5
a) Schließen sich mehrere Täter - wie vom Landgericht auch hinsichtlich des Angeklagten rechtsfehlerfrei angenommen - zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Diebstähle nach § 242 Abs. 1, § 244 a Abs. 1 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem der Bandenmitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben. Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Bandenmitglieds umfasst sind. Maßgeblich sind dabei insbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille Tatherrschaft auszuüben, d. h. ob objektiv oder jedenfalls aus seiner Sicht die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; Fischer, StGB 55. Aufl. § 25 Rdn. 12 und § 244 Rdn. 19 a).
6
Nach diesen Kriterien sind die festgestellten Tatbeiträge des Angeklagten als Beihilfehandlungen zu werten. Diese beschränkten sich mit dem Aufschweißen der angelieferten Tresore und dem Überlassen des Transporters auf unterstützende Tätigkeiten. Die Einbrüche in die Tankstellen und die Lebensmittelmärkte sowie die Entwendung der Tresore erfolgten durch andere Bandenmitglieder , die über deren Durchführung und die Auswahl der Tatobjekte ohne den Angeklagten entschieden, der nur über die bevorstehende Anlieferung der Tresore unterrichtet wurde. Für das Aufschweißen bekam der Angeklagte jeweils nur einen angesichts der Tatbeute vergleichsweise geringen Betrag als Entlohnung. Unter diesen Umständen ist eine Tatherrschaft des Angeklagten ebenso wenig erkennbar wie sein Wille hierzu.
7
b) In den Fällen II. 7. und 8. der Urteilsgründe hat der Angeklagte die zwei selbständigen Haupttaten durch eine Unterstützungshandlung gefördert, so dass auch nur eine Beihilfe vorliegt. Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage , ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen , für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2003, 265, 267). Hat ein Gehilfe, der an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht beteiligt war, einen mehrere Einzeldelikte fördernden einheitlichen Tatbeitrag erbracht, werden ihm insoweit die jeweiligen Taten der Haupttäter nur als tateinheitlich begangen zugerechnet, weil sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die Haupttäter die ihnen zurechenbaren Taten tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Belang (vgl. BGH wistra 2001, 336, 337 m. w. N; Fischer aaO vor § 52 Rdn. 34, 36).
8
Ein die zwei Einbruchsdiebstähle fördernder einheitlicher Tatbeitrag des Angeklagten ist festgestellt. Er sagte - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt - vor deren Durchführung zu, die Tresore, die in dieser Nacht erbeutet werden, aufzuschweißen. Die Tresore wurden zusammen angeliefert und vom Angeklagten unmittelbar nacheinander geöffnet.
9
3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Taten führen. Er ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
10
4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei getroffenen und können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende weitere Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Hubert

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 3/09
vom
10. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Diebstahl
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
10. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. April 2008
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist sowie
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Diebstahl in einem besonders schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstre- ckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Nach den Urteilsfeststellungen überwältigten mehrere bereits abgeurteilte Täter die Angestellte eines Restaurants, fesselten die Geschädigte und entwendeten aus ihrer Handtasche 1.235 €. Anschließend versuchten sie ohne Erfolg, einen Tresor, in dem sie eine hohe Bargeldsumme vermuteten, mit Werkzeugen zu öffnen. Der Angeklagte hatte einen der Täter zu dem Restaurant gefahren. Während der Tat wartete er in dessen Nähe, um gegebenenfalls vor der Polizei zu warnen und um nach der Tat mit einem der Täter wegzufahren. Bei seinen Unterstützungshandlungen ging der Angeklagte allerdings lediglich von der Durchführung eines Einbruchsdiebstahls aus.
3
Der Schuldspruch des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. Der von den Haupttätern begangene schwere Raub war mit der Wegnahme der 1.235 € aus der Handtasche des Opfers vollendet. Da der Raub ein durch eine qualifizierte Nötigung ermöglichter Diebstahl ist und der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen von der Gewaltanwendung gegenüber der Geschädigten keine Kenntnis hatte, ist der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl schuldig. Dem anschließenden Versuch der Täter, den Tresor zu öffnen, um sich auch das darin vermutete Geld zuzueignen, kommt für den Schuldspruch keine eigenständige Bedeutung zu. Nehmen Diebe bei der Tatausführung mehrere Sachen eines oder verschiedener Eigentümer weg, liegt regelmäßig nur ein Diebstahl vor (vgl. BGHSt 22, 350, 351; Schmitz in Münch Komm-StGB § 242 Rdn. 167; Fischer, StGB 56. Aufl. § 242 Rdn. 30). Dasselbe gilt, wenn sie nur eine Sache wegnehmen und die Wegnahme weiterer Sachen versuchen.
4
Die Abänderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Eine eigene Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 1 a StPO ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. BVerfG NStZ 2007, 598 Rdn. 22 ff.).
5
Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob bei der Festsetzung der Schuld angemessenen Strafe vom gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Zwar haben die Täter bei der Wegnahme der 1.235 € kein Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 StGB verwirklicht. Da sie jedoch zusätzlich versuchten, den Tresor mit Gewalt zu öffnen, um das darin vermutete Geld zu entwenden, und der Angeklagte nach seiner Vorstellung zu einem Einbruchsdiebstahl Hilfe leistete, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob insgesamt ein unbenannter besonders schwerer Fall der Beihilfe zum Diebstahl gegeben ist (vgl.
Schmitz aaO § 243 Rdn. 79). Die Annahme eines besonders schweren Falls gemäß § 243 Abs. 1 StGB wird als Strafzumessungsregel jedoch nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25).
Becker Pfister von Lienen
Sost-Scheible Hubert

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)