Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2013 - 4 StR 135/13

bei uns veröffentlicht am10.10.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 135/13
vom
10. Oktober 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Bender,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Dezember 2012 wird verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Ihm war vorgeworfen worden, im Zustand der Schuldunfähigkeit eine gefährliche Körperverletzung und eine versuchte schwere Brandstiftung begangen zu haben. Der Beschuldigte soll unter dem Einfluss einer exazerbierten paranoiden Schizophrenie eine 82-jährige demenzkranke Frau zu Boden gestoßen, sie mit den beschuhten Füßen getreten und in seiner Wohnung einen Vorhang in Brand gesetzt haben. Aufgrund der Erkrankung seien in Zukunft von ihm weitere schwerwiegende Aggressionshandlungen und Brandstiftungen zu erwarten. Gegen die Ablehnung der Unterbringung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen leidet der zur Tatzeit 47 Jahre alte Beschuldigte seit vielen Jahren an einer paranoiden Schizophrenie. Im Jahr 1988 hielt er sich erstmals freiwillig für mehrere Monate in einem psychiatrischen Krankenhaus auf. Anfang des Jahres 1999 wurde für ihn eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. In der Folgezeit kam es bei dem Beschuldigten bis August 2007 immer wieder zu freiwilligen Klinikaufenthalten und Einweisungen nach Betreuungsrecht. Teilweise gingen den Einweisungen auch Polizeieinsätze voraus. Zwei gegen den Beschuldigten in den Jahren Jahr 2001 und 2002 wegen Sachbeschädigung , Bedrohung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beleidigung, Körperverletzung und Volksverhetzung eingeleitete Ermittlungsverfahren wurden jeweils wegen Schuldunfähigkeit eingestellt. Aus dem gleichen Grund stellte die Staatsanwaltschaft im April 2004 ein gegen ihn wegen des Verdachts des Diebstahls geführtes Ermittlungsverfahren ein.
3
Am 1. Dezember 2008 bezog der Beschuldigte eine eigene Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit Anbindung an eine Betreuungseinrichtung. Die erforderlichen Medikamente bekam er durch eine Klinikambulanz verabreicht. Zu stationären Behandlungen kam es in der Folgezeit nicht mehr. Ab Anfang des Jahres 2010 nahm er an einer ABM-Maßnahme teil. Obgleich der Beschuldigte Anfang 2011 seinen Arbeitsplatz gekündigt, den Kontakt zu der Betreuungseinrichtung abgebrochen und die Medikation abgesetzt hatte, kam es zunächst nicht zu Auffälligkeiten.
4
Der Beschuldigte wohnt seit Ende des Jahres 2008 auf der gleichen Etage mit der jetzt 82 Jahre alten Rentnerin R. W. . Er ging mit FrauW.
des Öfteren spazieren, übernahm für sie das Wäschewaschen und die Einkäufe. Hierfür erhielt er von ihr deren Bankkarte und die zugehörige Geheimzahl. R. W. litt spätestens seit Ende des Jahres 2010 an seniler Demenz und stand deshalb seit Anfang des Jahres 2011 unter gesetzlicher Betreuung. Der Beschuldigte erkannte die Erkrankung nicht und empfand ihre sich häufenden Bitten um Gefälligkeiten als aufdringlich. Nachdem R. W. Ende 2011 im Auftrag ihrer Betreuerin die Bankkarte zurückgefordert hatte, kam es am 15. Januar 2012 in ihrer Wohnung zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und ihrer Tochter M. W. . In dessen Verlauf forderte der sich zu Unrecht verdächtigt fühlende Beschuldigte in aggressivem Ton Geld für seine Tätigkeiten und riss ein Telefon aus der Wand.
5
Am 17. Januar 2012 stritt der Beschuldigte aus einem nicht mehr aufklärbaren Grund mit R. W. in ihrer Wohnung. Dabei versetzte er ihr – Verletzungenbilligend in Kauf nehmend – einen Stoß, durch den sie zu Boden fiel. Anschließend kehrte er in seine Wohnung zurück. Frau W. erlitt durch den Sturz ein Hämatom im Bereich des linken Ellenbogens mit einer offenen Schürfung, multiple Hämatome im Bereich des linken Ober- und Unterarms , ein deutliches Monokelhämatom am linken Auge sowie Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule.
6
Als kurze Zeit später von einem Nachbarn alarmierte Polizeibeamte an der Tür zur Wohnung des Beschuldigten klopften und ihn lautstark baten, die Tür zu öffnen, lehnte er dies ab. Daraufhin wurde seine Wohnung umstellt. Nachdem in der Wohnung ein Feuerschein sichtbar geworden war, traten die Polizeibeamten die Wohnungstür ein. Zeitgleich sprang der Beschuldigte aus dem Fenster und wurde festgenommen. In der Wohnung brannte ein zweiteiliger Vorhang vor dem Fenster des Wohn-/Schlafbereichs. Der Brand konnte von einem Polizeibeamten mit dem Wasser aus einem zuvor von dem Beschuldigten im Badezimmer befüllten Wassereimer gelöscht werden. Durch das Feuer war der linke Teil des Vorhangs nahezu vollständig abgebrannt. Außerdem kam es zu Brandspuren auf einem Tisch, Einbrandspuren auf dem mit dem Estrich nicht fest verbundenen PVC-Boden und Rußanhaftungen an einem Heizkörper. Die Wohnung blieb zu Wohnzwecken nutzbar. Das Landgericht hat einen technischen Defekt als Brandursache ausgeschlossen. Ob der Brand von dem Beschuldigten fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist, hat es nicht sicher festzustellen vermocht. Es hat deshalb zu seinen Gunsten eine fahrlässige Brandverursachung angenommen.
7
Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil von Frau W. als Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gewertet. Die Annahme einer vollendeten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB hat es mit der Begründung verneint, dass ein selbstständiges Weiterbrennen wesentlicher Gebäudeteile nicht festzustellen gewesen sei. Für eine versuchte schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB) fehle es an dem erforderlichen Vorsatz. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB lägen nicht vor. Zwar sei davon auszugehen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei der Begehung der Anlasstat aufgrund einer akuten Exazerbation der bei ihm seit vielen Jahren bestehenden und zuletzt medikamentös unbehandelten paranoiden Schizophrenie aufgehoben gewesen sei, doch könne ihm die für eine Unterbringung erforderliche Gefahrenprognose nicht gestellt werden.

II.


8
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
9
1. Die geltend gemachten Verfahrensrügen sind nicht zulässig erhoben.
10
a) Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil es bedeutsame, zum Inbegriff der Hauptverhandlung gewordene Äußerungen des Beschuldigten gegenüber dem Zeugen KHK D. unerörtert gelassen hat, ist nicht mit einem dem Bestimmtheitserfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Tatsachenvortrag unterlegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 – 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 274; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 85 mwN). Die Revision führt dazu lediglich aus, es sei „da- von auszugehen“, dass der Zeuge KHK D. auch dazu gehört wurde,was der Beschuldigte ihm gegenüber berichtet hat. Dieser Wendung kann schon nicht die bestimmte Behauptung entnommen werden, der Zeuge habe in der Hauptverhandlung auch tatsächlich ausgesagt, dass sich der Beschuldigte ihm gegenüber in der von der Revision für beweiserheblich erachteten Weise geäußert hat.
11
Dessen ungeachtet scheitert die Rüge auch deshalb, weil eine Aussage des Zeugen KHK D. mit dem von der Revision für erörterungspflichtig erachteten Inhalt verfahrensrechtlich nicht bewiesen ist. Weder dem Protokoll noch dem Urteil kann etwas dazu entnommen werden. Einem anderweitigen Nachweis stünde das vom Revisionsgericht zu beachtende Verbot der Rekonstruktion der Beweisaufnahme entgegen (BGH, Beschluss vom 11. März 2009 – 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 180; Beschluss vom 3. September 1997 – 5 StR 237/97, BGHSt 43, 212, 213 f.).
12
b) Die Beschwerde, das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit den seiner Bewertung entgegenstehenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. zur Gefahrenprognose auseinandergesetzt und dadurch gegen seine Erörterungspflicht aus § 261 StPO verstoßen, dringt nicht durch, weil die zu ihrer Rechtfertigung vorgebrachten Tatsachen verfahrensrechtlich nicht bewiesen werden können.
13
Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht auszuschließen vermocht, dass der Beschuldigte bei Absetzen der erforderlichen Medikation wieder in einen Zustand geraten kann, in welchem er aufgrund einer erneuten Exazerbation seiner paranoiden Psychose seine Reaktionen nicht angemessen zu kontrollieren vermag. Soweit die Revision behauptet, der Sachverständige habe in der Hauptverhandlung weitere – inhaltlich abweichende – beweiserhebliche Ausführungen zur Gefahrenprognose des Beschuldigten gemacht, findet sich dafür weder in den Urteilsgründen noch im Protokoll eine Bestätigung. Einem anderweitigen Nachweis steht auch hier – wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat – das Verbot der Rekonstruktion der Beweisaufnahme entgegen.
14
2. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Urteils hat keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
15
a) Die auf den Zweifelsgrundsatz gestützte Verneinung einer vorsätzlichen Brandlegung ist rechtlich bedenkenfrei.
16
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Vermag er – wiehier – Zweifel an einer (vorsätzlichen) Täterschaft des Beschuldigten nicht zu überwinden , ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Seiner Beurteilung unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lücken- haft ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 5 StR 466/12, Rn. 10; Urteil vom 16. August 2012 – 3 StR 180/12, NStZ-RR 2013, 20; Urteil vom 20. Februar 2008 – 5 StR 564/07, NStZ-RR 2008, 180).
17
Daran gemessen hält die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher Überprüfung stand.
18
aa) Soweit die Revision meint, das Landgericht sei verpflichtet gewesen, das „frühere Einlassungsverhalten des Angeklagten“ im Urteil wiederzugeben, vermag sie keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Landgericht hat keine Feststellung getroffen oder Wertung vorgenommen, die ohne eine Kenntnis des Aussageverhaltens des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren nicht nachvollzogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 1995 – 2 StR 94/95, BGHR StPO § 261 Einlassung 6). Anhaltspunkte für die von der Revision vorgetragenen Widersprüche im Aussageverhalten des Beschuldigten, die der Darlegung und Erörterung bedurft hätten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Verzicht auf die Wiedergabe der früheren Angaben in den Urteilsgründen verstößt daher nicht gegen die an dem Erfordernis der rationalen Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung zu messende Darstellungspflicht (BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 – 5 StR 186/07, NStZ-RR 2008, 148, 149 f.).
19
bb) Die Annahme des Landgerichts, die Brandursache sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, beruht auf möglichen Schlussfolgerungen und einer Gesamtwürdigung aller im Urteil aufgeführten Indizien. Das Landgericht hat auch keine wesentlichen Gesichtspunkte außer Acht gelassen, die eine andere Bewertung des Geschehens nahegelegt hätten. So ergeben die Urteils- gründe nicht, dass die hoch emotionale Auseinandersetzung mit der Zeugin R. W. vor dem Brandgeschehen eine aussagekräftige Indizwirkung für eine vorsätzliche Brandlegung hatte und deshalb in diesem Zusammenhang erörterungsbedürftig war. Soweit die Revision nähere „Feststellungen“ zur Plausibilität der Einlassung des Beschuldigten vermisst (Erforderlichkeit einer Kerzenbeleuchtung, Wegrollen der weiter brennenden Kerze usw.), ist die revisionsrechtliche Überprüfung – mangels erhobener Verfahrensrügen nach § 244 Abs. 2 StPO – auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils beschränkt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 – 5 StR 186/07, NStZ-RR 2008, 148, 149; vgl. Beschluss vom 17. März 1988 – 1 StR 361/87, BGHSt 35, 238, 241; Sander in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 186 mwN). Da auch der angehörte Brandsachverständige das Umfallen einer Kerze als Brandursache nicht auszuschließen vermocht hat, kann kein durchgreifender Rechtsfehler darin gesehen werden, dass das Landgericht diese Form der Brandlegung als möglich in Betracht gezogen hat, ohne die Einlassung des Beschuldigten noch einer ins Einzelne gehenden Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen. Zudem durften die rechtsfehlerfrei festgestellten Löschanstrengungen des Beschuldigten als ein zusätzliches und aussagekräftiges Indiz gegen eine vorsätzliche Brandlegung herangezogen werden.
20
cc) Schließlich offenbart auch der Umstand, dass in den Urteilsgründen nicht näher mitgeteilt wird, warum der als Zeuge vernommene Brandermittler der Polizei KHK D. am Morgen nach dem Vorfall „aufgrund des Gesamt- sachverhalts“ von einer vorsätzlichen Brandlegung ausgegangen ist, keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Das Landgericht hat für die Beurteilung der Brandursache sachverständige Hilfe in Anspruch genommen und in Übereinstimmung mit dem Gutachten entschieden. Anders als bei der Abweichung von einem widerstreitenden weiteren Gutachten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 – 5 StR 372/05, NStZ 2006, 296 mwN) besteht im Fall der Abweichung von der Beurteilung einer Fachfrage durch einen Zeugen keine über die allgemeinen Grundsätze hinausgehende Darlegungspflicht.
21
b) Die Erwägungen mit denen das Landgericht eine die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigende Gefährlichkeitsprognose verneint hat, halten rechtlicher Überprüfung stand.
22
aa) Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Sind die zu erwartenden Delikte nicht wenigstens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen, ist die Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen begründbar (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 4 StR 168/13, Rn. 43). Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 4 StR 168/13, Rn. 44; Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142; Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12, Rn. 10 mwN).
23
bb) Das sachverständig beratene Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, dass es bei dem Beschuldigten zu erneuten Exazerbationen seiner paranoiden Schizophrenie kommt und er seine Reaktionen deshalb auch künftig nicht angemessen zu kontrollieren vermag. Es konnte aber nicht feststellen, dass von ihm deswegen in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Die Anlasstat sei aufgrund der geringen Intensität der Körperverletzungshandlung und des durch die beiderseitige Erkrankung geprägten schwierigen Verhältnisses zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin nicht dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Eine während der vorläufigen Unterbringung gegenüber Klinikmitarbeitern ausgesprochene Todesdrohung erfülle diese Voraussetzungen ebenfalls nicht, weil diese Äußerung von der besonderen Unterbringungssituation abhängig gewesen sei. Hinsichtlich der eingestellten Ermittlungsverfahren lasse sich nicht sicher sagen, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten überhaupt begangen habe. Als prognosegünstig sei zu bewerten, dass der Beschuldigte trotz sich wiederholender Exazerbationen seiner Erkrankung seit 2001 nicht mehr straffällig und die Anlasstat maßgeblich von dem speziellen Verhältnis zu der Geschädigten mitbestimmt worden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte in Zukunft Taten begehen werde , die den bisher begangenen Taten entsprechen, sei deshalb als gering zu bewerten. Schließlich bestehe auch kein Anlass zu der Annahme, dass der Beschuldigte in Zukunft Brandstiftungstaten begehen werde.
24
cc) Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Landgericht bei der Beurteilung des Zustands des Beschuldigten und der zu erwartenden Entwicklung seiner Erkrankung dem Sachverständigen gefolgt, dann aber aufgrund der allein ihm obliegenden rechtlichen Bewertung der Ergebnisse des Gutachtens (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2006 – 3 StR 52/06, NStZ-RR 2007, 74; Urteil vom 24. Juni 2004 – 5 StR 306/03, NJW 2004, 3051, 3055; Urteil vom 26. April 1955 – 5 StR 86/55, BGHSt 8, 113, 117 f. jeweils zu §§ 20, 21 StGB) zu der Überzeugung gelangt, dass von dem Beschuldigten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit defektbedingte Taten von Gewicht zu erwarten sind. Dabei hat es hinsichtlich der Bedrohung zu Recht auf die durch die vorläufige Unterbringung begründete Ausnahmesituation abgehoben (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 3 StR 27/09, NStZ-RR 2009, 169, 170; MüKoStGB/ van Gemmeren, 2. Aufl., § 63 Rn. 63 mwN) und der länger währenden Straffreiheit des Beschuldigten trotz bestehenden Defekts eine erhebliche prognosegünstige Bedeutung beigemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 143; Schöch in: LK-StGB, 12. Aufl., § 63 Rn. 74 mwN). Entgegen der Meinung der Revision hat es auch nicht verkannt , dass schon die erste Straftat eine Gefährlichkeit des Täters begründen kann. Eines Eingehens auf die Frage, ob auch die Gefahr fahrlässiger Brandstiftungen eine Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen vermag, bedurfte es nicht, weil das Landgericht dafür keine Anhaltspunkte gesehen hat. Angesichts der nur geringen Wahrscheinlichkeit für zukünftige mit der Anlasstat vergleichbare Taten, kann es dahinstehen, ob die Bewertung des Landgerichts, bei der Körperverletzung zum Nachteil der über 80 Jahre alten, als klein und gebrechlich beschriebenen Zeugin R. W. handele es sichnicht um eine der mittleren Kriminalität zuzuordnende Straftat, vertretbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 654/12, NStZ-RR 2013, 303, 304 f.; MüKoStGB/ van Gemmeren, 2. Aufl., § 63 Rn. 54 mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2013 - 4 StR 135/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2013 - 4 StR 135/13

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2013 - 4 StR 135/13 zitiert 12 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs


(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafgesetzbuch - StGB | § 306a Schwere Brandstiftung


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder3.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2013 - 4 StR 135/13 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2013 - 4 StR 135/13 zitiert 11 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2004 - 5 StR 306/03

bei uns veröffentlicht am 24.06.2004

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein StGB § 211 Abs. 2 Wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen Auseinandersetzung unbeteiligte Dritte durch einen Sprengstoffanschlag tötet, handelt aus niedrigen Beweggründen (Sprengstoffanschlag auf

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Aug. 2012 - 3 StR 180/12

bei uns veröffentlicht am 16.08.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 180/12 vom 16. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 2012, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2012 - 4 StR 348/12

bei uns veröffentlicht am 26.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 348/12 vom 26. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Septemer 2012 gemäß

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2008 - 5 StR 564/07

bei uns veröffentlicht am 20.02.2008

5 StR 564/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 20. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 2008, an der teilg

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2009 - 3 StR 27/09

bei uns veröffentlicht am 17.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 27/09 vom 17. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dess

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2007 - 5 StR 186/07

bei uns veröffentlicht am 17.07.2007

5 StR 186/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2013 - 1 StR 654/12

bei uns veröffentlicht am 06.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 654/12 vom 6. März 2013 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13

bei uns veröffentlicht am 18.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 168/13 vom 18. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2013 gemäß § 3

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2006 - 3 StR 52/06

bei uns veröffentlicht am 07.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 52/06 vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf desse

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2013 - 4 StR 520/12

bei uns veröffentlicht am 16.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 520/12 vom 16. Januar 2013 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 S

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2006 - 5 StR 372/05

bei uns veröffentlicht am 11.01.2006

5 StR 372/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerich
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2013 - 4 StR 135/13.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2018 - 3 StR 195/18

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 195/18 vom 20. September 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: Geiselnahme u.a. zu 3.: besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2018:200918U3STR195.18.0 Der 3. St

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2018 - 1 StR 290/18

bei uns veröffentlicht am 21.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 290/18 vom 21. November 2018 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Übergriffs ECLI:DE:BGH:2018:211118B1STR290.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des B

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Feb. 2015 - 3 OLG 6 Ss 10/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Tatbestand Das AG hat den Angekl. wegen Nötigung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, gebildet aus Einzelstrafen von jeweils 1 Jahr, verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Auf die h

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2017 - 4 StR 434/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 434/16 vom 27. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2017:270417U4STR434.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 2017, an der

Referenzen

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 180/12
vom
16. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August
2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Hubert,
Dr. Schäfer,
Mayer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 17. August 2011 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht Stade hatte den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen , am frühen Morgen des 23. August 1987 die damals 16 Jahre alte Schülerin A. ermordet zu haben. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat das landgerichtliche Urteil wegen einer durchgreifenden Beweisantragsrüge aufgehoben und die Sache an das Landgericht Verden zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - 3 StR 63/10). Das Landgericht hat den Angeklagten erneut freigesprochen. Mit ihrer hiergegen gerichteten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung der Strafkammer. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist unbegründet.
2
Nach den Feststellungen war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt mit der Zeugin B. befreundet. Die beiden besuchten am Abend des 22. August 1987 eine Diskothek in Be. . Dort konsumierte der Angeklagte ein Plättchen LSD und trank Alkohol. Danach traf er auf A. , mit der er in den Monaten zuvor zwei- oder dreimal geschlechtlich verkehrt hatte, und unterhielt sich mit ihr. Später übte er mit ihr auf dem Beifahrersitz seines Pkws den Geschlechtsverkehr aus. Danach fuhr er zu einer Tankstelle und schlief in seinem Auto ein. Nachdem er wieder erwacht war, kehrte er zu der Diskothek zurück , wo er um 1.45 Uhr auf die Zeugin B. traf. Mit dieser fuhr er zu deren Elternhaus und verbrachte dort die restliche Nacht mit ihr. A. unterhielt sich um 1.50 Uhr vor der Diskothek mit einem ihr bekannten Taxifahrer. Sie wurde um 2.00 Uhr und um 2.30 Uhr von weiteren Zeugen noch lebend gesehen. In den frühen Morgenstunden des 23. August 1987 wurde sie von einem unbekannten Täter getötet; ihre Leiche, die mindestens sechzig Stich- bzw. Schnittverletzungen aufwies, wurde nackt und gefesselt auf dem Seitenstreifen eines Weges bei E. zurückgelassen.
3
1. Die Strafkammer hat sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen vermocht. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Angeklagte verfüge aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin B. für die Tatzeit über ein Alibi, welches durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu widerlegen sei. Insbesondere könnten die DNA-Spuren des Angeklagten auf dem Fesselungsmaterial und einer naheliegend als Knebel verwendeten Socke durch eine Sekundärübertragung verursacht worden sein. Auch die Einlassungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren sowie das sonstige Beweisergebnis, etwa die Spurenlage in dessen Fahrzeug, an der Leiche , am Tatort und einer Slipeinlage der Getöteten sowie das vor der Tat praktizierte Sexualverhalten des Angeklagten reichten nicht aus, um dessen Alibi zu widerlegen. Die Strafkammer sei deshalb davon überzeugt, dass ein bislang unbekannter Täter das Opfer getötet habe.
4
2. Die Beweiswürdigung durch das Landgericht hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.
5
a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen; denn die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326).
6
b) Ein durchgreifender Rechtsmangel in diesem Sinne liegt nicht vor.
7
aa) Die Strafkammer hat insbesondere mit ausführlicher Würdigung rechtsfehlerfrei die Aussage der an insgesamt drei Sitzungstagen vernommenen Zeugin B. als glaubhaft erachtet, sie habe den Angeklagten um 1.45 Uhr in der Diskothek wieder getroffen und sodann die Nacht mit ihm gemeinsam verbracht. Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen Ba. , der als Taxifahrer vor der Diskothek auf Fahrgäste wartete und dabei mit dem ihm bekannten Opfer ein Gespräch führte. Die - ebenfalls sorgfältig begründete - zeitliche Einordnung dieser Unterhaltung auf 1.50 Uhr beruht vor allem auf einer detaillierten Auswertung der von dem Zeugen in dieser Nacht gefahrenen Touren und weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Vor diesem Hintergrund ist die Wertung der Strafkammer, dass die den Angeklagten belastenden Indizien nicht ausreichen, um einen Tatnachweis zu erbringen, nicht zu beanstanden.
8
bb) Die in diesem Zusammenhang erhobenen einzelnen Einwendungen der Revision geben Anlass zu folgenden Bemerkungen:
9
(1) Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe bei der Bewertung jedes einzelnen, den Angeklagten potentiell belastenden Beweismittels gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" denjenigen Schluss gezogen, der den Angeklagten entlaste, ist ihr zwar im Ansatz zuzugeben, dass der Zweifelsgrundsatz eine Entscheidungsregel ist, die grundsätzlich nicht auf die einzelnen Elemente der Beweiswürdigung anzuwenden ist, sondern erst nach deren Abschluss eingreift (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 261 Rn. 26 mwN). Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht jedoch nicht verstoßen. Den ausführlichen Urteilsgründen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Strafkammer die einzelnen den Angeklagten be- und entlastenden Umstände dargestellt und deren jeweiligen Beweiswert vor dem Hintergrund der für ein Alibi des Angeklagten sprechenden Beweise gewürdigt hat. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
10
(2) Die von der Strafkammer in den Raum gestellte Möglichkeit, der Angeklagte habe bei dem in seinem Pkw mit dem späteren Opfer praktizierten Geschlechtsverkehr sein Glied aus dessen Scheide gezogen, bevor es zum Samenerguss kam, und das Ejakulat mit einem Taschentuch aufgefangen, beruht auf einer tragfähigen Beweisgrundlage. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass die Geschädigte am Tag zuvor bei einem Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen Z. in entsprechender Weise verhütet hatte und dem Angeklagten daran gelegen sein musste, dass keine Spuren in dem Fahrzeug zurückblieben, weil er mit diesem noch gemeinsam mit seiner Freundin nach Hause fahren wollte. Damit stellt die Folgerung des Landgerichts nicht lediglich eine reine Spekulation dar.
11
(3) Soweit das Landgericht den DNA-Spuren des Angeklagten auf dem Fesselungsmaterial sowie der Socke keinen maßgebenden Beweiswert zugemessen hat, weil sie durch eine Sekundärübertragung verursacht sein können, lässt dies keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer, die in diesem Zusammenhang mehrere Sachverständige gehört hat, hat bei ihrer Würdigung insbesondere auf die Witterungsverhältnisse in der Tatnacht sowie den Umstand abgestellt, dass zu der damaligen Zeit dem Stand der Wissenschaft entsprechend keine Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung derartiger Sekundärübertragungen getroffen wurden. Die vom Landgericht mit Blick auf diese Umstände gezogenen Schlüsse sind möglich; darauf, ob sie naheliegend oder gar sicher sind, kommt es für die revisionsrechtliche Beurteilung nicht an. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu besorgen, dem Landgericht könne der Umstand aus dem Blick geraten sein, dass es an anderer Stelle davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe bei dem festgestellten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr nicht in die Scheide des Opfers ejakuliert. Der von der Revision in diesem Zusammenhang angenommene Verstoß gegen Denkgesetze ist deshalb nicht gegeben.
12
(4) Den Umstand, dass sich auch im Afterbereich des Opfers DNASpuren des Angeklagten befanden, obwohl dieser mit der später Getöteten lediglich vaginal verkehrte, hat das Landgericht nachvollziehbar damit erklärt, dass durch einen der dem Opfer zugefügten Stiche ein Kanal zwischen Scheiden - und Enddarmbereich eröffnet wurde.
13
(5) Die Urteilsgründe geben keinen begründeten Anlass zu der Besorgnis , das Landgericht habe zu hohe Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt. Die Beweiswürdigung lässt vielmehr insgesamt deutlich erkennen, dass die Strafkammer sich des Maßes der für eine Verurteilung notwendigen richterlichen Überzeugung bewusst war. Dies gilt vor dem Hintergrund des rechtsfehlerfrei begründeten Alibis des Angeklagten auch mit Blick auf die vereinzelte - für sich genommen möglicherweise missverständliche - Formulierung, der Nachweis der DNA-Spuren des Angeklagten an dem Seil zwinge nicht zu dem Schluss, dass er dieses selbst angefasst habe.
14
(6) Die Strafkammer ist dem Sachverständigen Dr. K. folgend rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Tat aufgrund des Verletzungsbildes bei der Getöteten sexuell-sadistisch motiviert war. Sie hat sodann ebenfalls ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass sich bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sexuellen Sadismus ergeben haben, und dies zu seinen Gunsten in die Beweiswürdigung eingestellt.
15
(7) Mit Blick auf die vom Landgericht für glaubhaft erachtete Aussage der Zeugin B. , der Angeklagte sei nach seiner Rückkehr in die Diskothek nicht verhaltensauffällig gewesen und habe das Fahrzeug auf dem Heimweg sicher geführt, sowie das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme war die Strafkammer nicht gehalten, ausdrücklich zu erörtern, ob der Angeklagte möglicherweise infolge eines Exzesses aufgrund des Konsums von LSD und Alkohol dem Opfer die zahlreichen Verletzungen zugefügt haben könnte. Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass das Landgericht auf dem Alkohol- und LSD-Konsum beruhende Erinnerungslücken des Angeklagten nicht hat ausschließen können.
16
(8) Den Widerspruch in den Angaben des Angeklagten anlässlich seiner polizeilichen Vernehmungen bezüglich seines Aufenthaltsorts, nachdem er mit seinem Fahrzeug von der Diskothek weggefahren war, hat das Landgericht mit dem Zeitablauf von fast 21 Jahren zwischen den beiden Vernehmungen erklärt.
Daneben hat es in seine Bewertung eingestellt, dass der Angeklagte in seiner ersten, tatzeitnahen Vernehmung leicht überprüfbare Umstände geschildert hatte, und die dortigen Angaben rechtsfehlerfrei zur Grundlage der Feststellungen gemacht.
17
(9) Soweit die Revision meint, die Beweiswürdigung sei unvollständig, weil sich das Landgericht nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt habe, dass der Angeklagte im Laufe der Nacht unbemerkt das Zimmer der Zeugin B. habe verlassen und sodann die Tat begehen können, zeigt sie keine rechtlich relevante Lücke auf. Für diesen von der Revision als möglich erachteten Geschehensablauf bieten die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt; er war deshalb auch nicht ausdrücklich zu erörtern.
18
(10) Die erforderliche Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise hat das Landgericht nicht nur formelhaft, sondern in ausreichendem Umfang vorgenommen. Das Landgericht hat die wesentlichen Gesichtspunkte erneut aufgeführt und einander gegenübergestellt. Mit Blick auf die jeweils ausführliche Bewertung des Beweiswerts der einzelnen Indizien war insbesondere eine erneute Aufzählung aller für deren Würdigung wesentlichen Umstände nicht erforderlich. Die Annahme, die Strafkammer habe sich "den Blick dadurch verstellt", dass sie davon ausgegangen sei, die Tat habe ein bislang unbekannter Dritter verübt, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Die Tatbegehung durch einen Dritten ist vielmehr das Ergebnis, zu dem das Landgericht aufgrund seiner Überzeugungsbildung gelangt ist.
19
(11) Im Übrigen erschöpft sich das Vorbringen der Revision im Wesentlichen darin, mit - jedenfalls teilweise - urteilsfremdem Vortrag die erhobenen Beweise selbst zu würdigen. Auch hiermit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.
VRiBGH Becker ist wegen Pfister Hubert Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Pfister Schäfer Mayer
5 StR 564/07

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 20. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar
2008, an der teilgenommen haben:
Richterin Dr. Gerhardt
alsVorsitzende,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
alsbeisitzendeRichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
alsVertreterderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt St.
alsVerteidiger,
Rechtsanwältin H.
alsVertreterinderNebenklägerin,
Justizhauptsekretärin
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 3. Juli 2007 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen, die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsinstanz fallen der Staatskasse zur Last.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
2
1. Dem Angeklagten liegt zur Last, in dem Zeitraum um Juni 2005 in fünf Fällen Geschlechtsverkehr mit der damals 13 Jahre alten Nebenklägerin gehabt zu haben. Er soll bei Autofahrten mit der Nebenklägerin einsame Waldgebiete aufgesucht und dort in bzw. an seinem Fahrzeug ungeschützten Vaginalverkehr mit ihr ausgeübt haben.
3
Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Den belastenden Angaben der Nebenklägerin ist das Landgericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich die Schilderungen der Nebenklägerin zum Tatablauf in einem Fall als unmöglich erwiesen hätten und ihre Aussage auch zum Kernbereich der Taten widersprüchlich und „farblos“ gewesen sei. Überdies hätten sich die Angaben der Nebenklägerin zur Aussagegenese als falsch erwiesen, sie habe vielmehr gegenüber der damaligen Freundin des Angeklagten erklärt, dass die Vorwürfe unzutreffend seien. Aufgrund dieses Aussageverhaltens und in Ermangelung weiterer Beweismittel hat die Kammer wegen durchgreifender Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der Nebenklägerin den Angeklagten freigesprochen.
4
1. Die von den Revisionsführerinnen erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, da es keinen aussagepsychologischen Gutachter hinzugezogen habe, ist jedenfalls unbegründet. Angesichts der Vielzahl der vom Landgericht aufgeführten Auffälligkeiten in der Aussage der Nebenklägerin drängte sich die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens nicht auf.
5
2. Die von der Nebenklägerin erhobene Rüge der Verletzung der Fürsorgepflicht versagt. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist das Gericht verpflichtet, die Prozessbeteiligten über die vorläufige Bewertung von Beweismitteln zu informieren (vgl. BGHSt 43, 212, 214).
6
3. Der Freispruch hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
7
Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täter- schaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Ebenso wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (BGH NJW 2006, 925, 928). Nach diesen Maßstäben ist das Urteil des Landgerichts nicht zu beanstanden.
8
Das Landgericht hat sich bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin davon leiten lassen, dass diese im Zusammenhang mit den gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfen bewusst unwahre Angaben gemacht hat. Es hat nachvollziehbar und tatsachenfundiert dargelegt , aus welchen Gründen es die Schilderung der Nebenklägerin hinsichtlich der Tatbegehung bei dem ersten Vorwurf für widerlegt erachtet hat. Die damit festgestellte Unwahrheit eines Aussageteils zum Kerngeschehen hat es rechtlich beanstandungsfrei als ein die Glaubhaftigkeit der übrigen Angaben in schwerwiegender Weise in Zweifel ziehenden Umstand gewertet (vgl. hierzu BGHSt 44, 153, 159). Auch durfte es die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin dadurch weiter erschüttert sehen, dass sie entgegen ihren Angaben in der Hauptverhandlung Dritten nichts über die vom Angeklagten zu ihren Lasten begangenen Taten bzw. nur von einer von einem anderen Täter – einem Freund ihres Bruders, obwohl sie keinen Bruder hat – begangenen Vergewaltigung berichtet hat. Dass die Nebenklägerin diesbezüglich missverstanden worden ist, lag nach den Umständen nicht nahe und musste entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht erörtert werden.
9
Der Schluss des Landgerichts, sich aufgrund dieser Umstände, der ausreichend dargelegten Widersprüche in ihren Aussagen und der von fehlendem emotionalen Nachhall geprägten Schilderungsweise – mag dies auch persönlichkeitsbedingt sein – nicht von einer Tatbegehung durch den Angeklagten überzeugen zu können, war möglich und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Gerhardt Raum Brause Schaal Jäger

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

5 StR 186/07

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 17. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Prof. Dr. Jäger
alsbeisitzendeRichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
alsVertreterderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
alsVerteidigerin,
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, versuchter Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die allein auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, mit der die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen wird, bleibt erfolglos.
2
1. Das Landgericht hat sich durch Vernehmung der geschädigten Frauen und nach sachverständiger Auswertung der Tatumstände davon überzeugt, dass derselbe Täter folgende sechs zwischen dem 18. Juli und dem 30. August 2005 in der Berliner Innenstadt im Umkreis von 1500 m verübte Sexualdelikte begangen hat (UA S. 13 f.):
3
a) Der Täter trat am 18. Juli 2005 gegen 3.00 Uhr von hinten an die auf dem Heimweg befindliche Zeugin S. mit den Worten heran: „Willst Du mir einen blasen?“ und „Oder halt ficken?“, ergriff sie am Hals und drohte ihr mit den Worten: „Entweder so oder mit Gewalt“. Der Täter zerrte die Zeugin auf ein Garagengrundstück, drückte sie an ein Garagentor, entkleidete sie am Unterleib und drang vaginal mit seinem Geschlechtsteil in die Zeugin ein. Nach kurzer Zeit ließ die Erektion des Täters nach; dieser brach mit den Worten „ScheißDrogen“ den Geschlechtsverkehr ab.
4
b) Am 30. Juli 2005 gegen 4.45 Uhr trat der Täter im Stadtpark aus einem Gebüsch an die auf dem Heimweg befindliche Zeugin B. mit den Worten „Willst Du mich ficken?“ heran und hielt sie an der rechten Schulter fest. Der Täter versuchte, die Zeugin mit den Worten „Schlampe, fick mich!“ in ein Gebüsch zu drängen, um dort gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Durch geschicktes Wegducken ihres Körpers und unter Zurücklassen ihrer Wolljacke und Umhängetasche konnte sich die Zeugin dem Griff des Täters entwinden und flüchten.
5
c) Am 14. August 2005 um 5.30 Uhr folgte der Täter der Zeugin M. in den Hausflur ihres Wohnhauses. Der Täter sagte, er wolle zu ihr, und umklammerte sie. Er führte seine Zunge gegen ihren Willen in ihren Mund. Die Zeugin biss dem Angeklagten daraufhin in die Zunge und rief um Hilfe. Nunmehr drückte der Täter eine Hand auf den Mund der Zeugin und drehte sie gewaltsam mit dem Gesicht zur Hauswand. Er sagte: „Fick mich, fick mich!“ und griff ihr dabei kräftig in den bedeckten Schritt und einmal an die Brust. Der Täter ließ nach etwa zehn Sekunden von der sich weiterhin wehrenden Geschädigten ab und flüchtete.
6
d) Am 17. August 2005 gegen 5.10 Uhr trat der Täter in einer Grundschule an die dort als Putzfrau tätige Zeugin S. heran, griff ihr zwischen die Beine an ihr Geschlechtsteil, ergriff den Hals der Zeugin und äußerte mehrfach: „Ich will dich ficken!“ Der Täter schleppte die Zeugin, sie mit Schlägen traktierend sowie mit Worten beleidigend und bedrohend, zum Putzmittelraum der Grundschule. Als der Täter den Reißverschluss seiner Hose öffnete, boxte die Zeugin den Angreifer heftig in den Magen und entwand sich dem Täter in den Putzraum, dessen Tür sie verschließen konnte.
7
e) Am 21. August 2005 gegen 4.05 Uhr verfolgte der Täter die auf dem Heimweg befindliche Zeugin N. und fragte sie: „Wollen wir ficken?“ Die Zeugin ignorierte den Täter, worauf dieser deren rechten Arm festhielt und mit seiner linken Hand den Oberkörper und die Brüste der Zeugin anfasste. Der Täter drückte die Zeugin gegen die Wand eines Supermarkts. Nach einem Hilferuf stieß der Täter die Zeugin zu Boden; sie schlug heftig mit dem Kopf auf dem Weg auf. Der Täter hielt ihr dann den Mund zu und zerrte sie zu den Büschen , um dort den Geschlechtsverkehr erzwingen zu können. Aus einem Nachbarhaus mischte sich durch den Ruf „Hey Sie!“ der Bruder der Zeugin A. ein, die nur wenige Minuten zuvor auf ihrem Heimweg ebenfalls mit den Worten: „Willst Du ficken?“ belästigt worden war, aber hatte fliehen können. Der Täter flüchtete daraufhin.
8
f) Am 30. August 2005 befand sich die Zeugin Sk. gegen 2.20 Uhr auf dem Heimweg. Der Täter trat mit den Worten: „Willst Du ficken?“ an sie heran, ergriff ihren Hals und drückte so stark zu, dass die Geschädigte keine Luft mehr bekam. Der Täter wiederholte mehrmals: „Komm, mach keinen Scheiß – wir gehen jetzt ficken“, und forderte die Zeugin auf, über den Zaun einer Kindertagesstätte zu klettern, um dort auf dem nicht einsehbaren Spielplatzgelände den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Der Täter riss die Zeugin unter weiterer Bedrohung zu Boden, er trat ihr gegen den linken Arm und den Kopf, ließ aber nach lauten Hilferufen von ihr ab.
9
2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten im Wesentlichen wie folgt überzeugt:
10
a) Der Angeklagte befand sich am 21. August 2005 (Fall 1. e betreffend) bis kurz vor 4.00 Uhr in der Wohnung des Zeugen K. und hatte Amphetamine in einer Dosis von ca. einem halben Gramm geschnupft sowie mäßig Alkohol in Form von Bier konsumiert. Der in diesem Fall festgestellte Tatort befand sich in unmittelbarer Nähe der nur wenige hundert Meter betragenden Strecke von der Wohnung des Zeugen K. zu der des Angeklagten, wes- halb die von der Zeugin N. angegebene Tatzeit genau der Zeit entsprochen habe, zu welcher der Angeklagte nach Verlassen der Wohnung den Tatort hätte erreichen müssen. Zudem sei der Angeklagte von seiner damaligen Lebensgefährtin , der Zeugin H. , zu dieser Zeit noch erwartet worden.
11
Die Zeugin N. habe den Angeklagten eindeutig als Täter wiedererkannt. Sie habe – unbeeinflusst von Lichtbildvorlagen – mit der Sachverständigen Zeugin B. ein Phantombild mit einer solch großen Ähnlichkeit mit dem Angeklagten erstellt, wie es das Gericht bei noch keinem Angeklagten erlebt habe. Anschließend habe die Zeugin aus mehreren Hundert auf einem Computermonitor in Augenschein genommenen Bildern zwei Bilder als dem Täter ähnlich und ein Bild, das den Angeklagten gezeigt hätte, als dem Täter sehr ähnlich identifiziert. Bei einer Videowahlgegenüberstellung habe die Zeugin unter sechs gefilmten Männern den Angeklagten „mit 99%iger bis 100%iger Sicherheit“ als den Täter wiedererkannt und dabei nicht nur auf das Gesicht, sondern den Gang des Mannes und seine Art, den Kopf leicht zur Seite geneigt zu halten, abgestellt. Diese eigentümliche Kopfhaltung hat die Strafkammer durch eigene Wahrnehmung in der Hauptverhandlung bei dem Angeklagten verifiziert.
12
b) Im Fall 1. d habe die Zeugin S. vor Inaugenscheinnahme von Lichtbildern eine auf den Angeklagten passende Täterbeschreibung abgegeben : schmale Nase, eher dünne Lippen, etwas längliche Augen, anliegende Ohren, eher schmale Gesichtsform, 1,70 m groß, 20 bis 30 Jahre alt und von eher schmächtiger Statur. Diese Merkmale träfen sämtlich auf den Angeklagten zu. Darüber hinaus habe die Zeugin zwei Wochen nach der Tat in einer Wahllichtbildvorlage unter sechs Männern den Angeklagten als Täter erkannt, auch wenn sie sich zunächst wegen eines Bartes, den der Angeklagte auf dem Foto, nicht aber der Täter getragen habe, unklar dahingehend ausgedrückt habe, den Täter „nur zu 95 %“ erkannt zu haben. Die Zeugin habe ferner bekundet, dass sie den Täter auch in der Videowahlgegenüberstellung erkannt habe, auch wenn sie sich damals nicht habe „100%ig“ festlegen wollen, weil sie die Haarfarbe bei dem Täter durch dessen Mütze nicht habe erkennen können und ihr die Augen dunkler erschienen seien. Schließlich habe die Zeugin bei einer direkten Gegenüberstellung mit dem Angeklagten im Gerichtssaal spontan zu diesem gesagt: „Wir haben uns doch schon gesehen!“, worauf der sonst eher teilnahmslos und kühl wirkende Angeklagte ungewöhnlich verschreckt und verängstigt reagiert habe.
13
c) Hinsichtlich der übrigen Fälle 1. a bis c und f stehe die Täterschaft des Angeklagten fest aufgrund der zahlreichen Übereinstimmungen der Tatmodalitäten in diesen Fällen mit den Tatumständen in den Fällen 1. d und e, in denen unabhängig voneinander die Täterschaft des Angeklagten erwiesen sei.
14
Dazu habe der sachverständige Zeuge Kriminalhauptkommissar Sch. die Tatumstände aller sechs Fälle in dem Analysesystem für Sexualstraftaten ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) bearbeitet und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit alle sechs Taten zu einer Tatserie gehören und von demselben Täter begangen worden sind. Es bestünden in allen sechs Fällen Übereinstimmungen hinsichtlich der Tatzeiten in den frühen Morgenstunden innerhalb eines Zeitfensters von etwa zwei Stunden und der sehr dicht – innerhalb eines Umkreises von nur etwa 1500 m – beieinander liegenden Tatorte. Bei allen Taten sei die erste Kontaktaufnahme durch plumpes sexualisiertes Ansprechen erfolgt, dem sich unmittelbar die körperliche Kontaktaufnahme angeschlossen habe. In allen Fällen habe der Täter zunächst den Widerstand der Opfer ignoriert, sich dann aber bei größerer Gegenwehr in die Flucht schlagen lassen. Das Verbalverhalten des Täters sei gleich und unmissverständlich gewesen. In allen Fällen hätten die Geschädigten den Täter in gleicher Weise beschrieben, nämlich als Mann vermutlich mitteleuropäischer Herkunft, Mitte 20, von eher schmächtiger Gestalt und bekleidet mit einem hellen Basecape (UA S. 14). Aufgrund kriminologischer Untersuchungen einer Vielzahl von Sexualdelikten sei bekannt, dass Täter von Sexualdelikten stark regional orientiert seien und ihre Taten im Rahmen von Routinehandlungen begehen würden. Deshalb komme den räumlichen und zeitlichen Parallelen in allen Fällen besonderes Gewicht zu, weshalb davon auszugehen sei, dass der Täter im Umkreis der Tatorte gewohnt und die Taten auf dem Weg nach Hause oder von dort weg begangen habe. Entsprechende Tatserien kämen bundesweit selten, in Berlin sehr selten vor. Besonders auffällig sei auch der Abbruch der Tatserie Ende August/Anfang September 2005 unmittelbar nach der ersten Inhaftierung des Angeklagten am 2. September 2005. Es seien weder vor noch nach den hiesigen Fällen vergleichbare Taten in Berlin bekannt geworden.
15
d) Für die Täterschaft des Angeklagten hat das Landgericht bei allen Taten Umständen aus der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten und den Aussagen von dessen ehemaliger Lebensgefährtin in der Hauptverhandlung und bei der Polizei „mindestens indizielle Bedeutung“ zugemessen (UA S. 14).
16
3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält den sachlichrechtlichen Revisionsangriffen und den vom Generalbundesanwalt geltend gemachten prinzipiellen Einwänden stand. Die Schuldsprüche des Landgerichts bauen auf einer tragfähigen Beweisgrundlage auf (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2445 m.w.N.; BGH StV 2002, 235 m.w.N.) und sind auch das Ergebnis einer ausreichenden Beweiswürdigung (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152; 2006, 925, 928).
17
a) Indes ist die hier – mangels erhobener Verfahrensrügen gemäß § 244 Abs. 2 und/oder § 261 StPO – aufgrund der Sachrüge mögliche und gebotene Prüfung der Beweiswürdigung auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils beschränkt (vgl. BGHSt 35, 238, 241). Die Revision kann grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich mit einer bestimmten Aussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt, wenn sich diese Aussage nicht aus dem Urteil selbst ergibt (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152). Danach bleibt – worauf auch der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat – der Vortrag der Revision von vornherein erfolglos, alle geschädigten Zeuginnen hätten aufgrund unvollständiger Wertung ihrer Aussagen durch das Landgericht und nach Maßgabe der richtigen Wertung durch den Revisionsführer den An- geklagten nicht nur nicht wiedererkannt, sondern ihn mitunter sogar als Täter explizit ausgeschlossen. Damit unterliegen die Behauptungen der Revision, die Zeuginnen A. , S. und M. hätten ganz andere Täter beschrieben , das Landgericht hätte die Aussage der Zeugin N. missinterpretiert und die Räumlichkeiten der Grundschule seien – entgegen der Aussage der Zeugin S. (UA S. 13) – hell erleuchtet gewesen, hier nicht der revisionsgerichtlichen Prüfung. Gleiches gilt für den urteilsfremden Vortrag, im Fall 1. d habe der Täter am vermuteten Einstiegsfenster der Grundschule Zigarettenkippen hinterlassen, die – wie auch andere ausgewertete Spuren – den Angeklagten nicht belastet hätten.
18
b) Das Landgericht durfte sich ohne Rechtsfehler von der Täterschaft des Angeklagten in allen Einzelfällen der festgestellten Tatserie auf der Grundlage der Wiedererkennungsleistungen von zwei geschädigten Zeuginnen, der individuellen Übereinstimmungen zwischen den Einzelfällen und dem Abriss der Tatserie nach der ersten Verhaftung des Angeklagten überzeugen. Die dafür von dem sachverständigen Zeugen Sch. gelieferte Grundlage ist – trotz der eher ermittlungstechnisch eingesetzten operativen Fallanalyse – nicht als Verwertung eines methodisch näher zu erläuternden Gutachtens zu verstehen, sondern als Verwendung zulässig über sachkundige Angaben eingeführter mehrerer aussagekräftiger Belastungsindizien.
19
Soweit der Generalbundesanwalt besorgt, die beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts würden in den Fällen 1. a bis c und f, in denen etwaige Wiedererkennungsleistungen der Geschädigten im Urteil nicht näher wiedergegeben sind, einen strukturellen Darlegungsmangel offenbaren, folgt der Senat dem nicht.
20
Allerdings trifft der Ausgangspunkt des Generalbundesanwalts zu, dass der Tatrichter aufgrund der Komplexität und Fehlerträchtigkeit bei einer Überführung eines Angeklagten aufgrund der Aussage und des Wiedererkennens einer einzelnen Beweisperson (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2445 m.w.N.; BGHR StPO § 261 Identifizierung 6) grundsätzlich gehalten ist, darzulegen , ob und in welchem Grade die Aussage des Wiedererkennungszeugen zur Übereinstimmung zwischen dem Angeklagten und dem seinerzeit wahrgenommenen Täter mit den in der Hauptverhandlung gewonnenen übrigen Beweisergebnissen in Einklang gebracht werden kann oder aber diesen zuwider läuft (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. März 2004 – 5 StR 490/03). Diese Pflicht hat die Strafkammer vorliegend erfüllt.
21
Das Landgericht hat zwar von den Zeuginnen S. , B. , M. und Sk. stammende Täterbeschreibungen nicht anhand deren polizeilicher Aussagen und der Bekundungen dieser Zeuginnen in der Hauptverhandlung mitgeteilt. Es hat aber, dargestellt in der Aussage des Sachverständigen Zeugen Kriminalhauptkommissar Sch. , deren jeweiliges Erinnerungsbild vom Täter (UA S. 14) als übereinstimmende Mindestbeschreibung durch diese Zeuginnen – anders als die den Angeklagten sogar identifizierenden Angaben der Zeuginnen S. und N. – festgestellt und seiner Bewertung zugrundegelegt. Solches erfüllt die sich aus dem Erfordernis der rationalen Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung ergebende Darstellungspflicht (vgl. Jähnke in FS für Ernst-Walter Hanack 1999 S. 355, 362) und das Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung (vgl. BGH wistra 2002, 260, 261; BGH NStZ-RR 2002, 338; 2005, 321, 322). Es ergibt zudem nach dem Sinnzusammenhang des Urteils die weitere Feststellung, dass keine der den Angeklagten nicht sicher identifizierenden vier Zeuginnen genauere Angaben machen konnte und keine eine wesentliche Detailwahrnehmung bezeichnet hat, die dem Erscheinungsbild des Angeklagten in relevanter Weise widersprochen hätte.
22
Eine weitergehende Darstellungspflicht, wie sie der Generalbundesanwalt hinsichtlich der Umstände in Erwägung zieht, aus denen diese Zeuginnen keine umfangreicheren oder präziseren Angaben machen konnten, besteht nicht. Der Tatrichter ist generell unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer umfassenden Darstellung einer nicht protokollierten Zeugenaussage im Urteil verpflichtet (vgl. BGH StV 1986, 6; BGH NStZ-RR 2006, 346). Das Fehlen der hier in Frage stehenden Umstände offenbart auch keine sachliche Lücke (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152; 2006, 925, 928). Die Opfer von – auch sexuell motivierten – Gewalthandlungen sind während der Tatausführung als existenzbedrohend empfundenen Bedrängnissen ausgesetzt. Dieser Umstand kann sie in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit in Bezug auf Merkmale des Täters, die eine Wiedererkennung ermöglichen, beeinträchtigen, ähnlich auch der Situation von Opfern, die mit einer Schusswaffe bedroht worden sind (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 212). Angaben derart beeinträchtigter Zeuginnen müssen deshalb nicht etwa stets als Grundlage für eine Täterfahndung geeignet sein. Diese Gründe sind so naheliegend, dass der Tatrichter zur näheren Darlegung insoweit nicht verpflichtet ist.
23
c) Die sachlichrechtlich mögliche und gebotene Nachprüfung der Beweiswürdigung im Einzelnen (vgl. BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33 m.w.N.) ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten.
24
aa) Das Landgericht hat allerdings nicht erwogen, dass auch die Zeugin A. am 21. August 2005 wenige Minuten vor der Zeugin N. ebenfalls Opfer einer sexistischen Beleidigung und vom Täter bedrängt worden ist und sich weiteren Angriffen nur durch Flucht entziehen konnte (UA S. 9). Das Landgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, dass dieser Täter auch der Angeklagte war. Dies versteht sich indes von selbst. Denn auch die Täterangaben der Zeugin A. als „Geschädigte“ (UA S. 14) stimmten mit den Angaben der Zeuginnen überein, die den Angeklagten nicht identifiziert haben.
25
Das Landgericht hat es lediglich unterlassen, die von den Zeuginnen N. und S. herrührenden Täterbeschreibungen daraufhin kritisch zu prüfen, ob die Zeuginnen nicht einen dem Angeklagten sehr ähnlichen anderen Täter beschrieben haben könnten (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 11), der dann auch für die gesamte Tatserie hätte verantwortlich sein können. Dies begründet jedoch keinen relevanten Erörterungsmangel. Die Strafkammer hat aufgrund einer fehlerfreien, von den Aussagen der Opferzeuginnen nicht beeinflussten Beweiswürdigung festgestellt, dass der Angeklagte gegen 4.05 Uhr des 21. August 2005 auf seinem Nachhauseweg die Wege der Zeuginnen N. und A. kreuzen konnte (UA S. 12). Dass um diese Uhrzeit anstelle des Angeklagten ein ganz ähnlich aussehender Mann, den der Angeklagte naheliegend sogar hätte agieren sehen oder dessen Opfer er hätte hören können, der Täter gewesen ist, der zudem seine Tatserie mit Verhaftung des Angeklagten beendet hat, ist denkbar fernliegend und nötigte nicht zu ausdrücklicher Problematisierung (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2446).
26
bb) Der Senat besorgt nicht, dass sich das Landgericht unter Missachtung möglicher suggestiver Wirkung vorgelegter Bilder (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 3) davon überzeugt hat, dass die Zeugin S. den Angeklagten als Täter wiedererkannt hat (UA S. 12 f.). Die Strafkammer hat die verschiedenen Beweisstationen anhand einer übergreifenden Zeugenaussage lediglich rekapitulierend und erläuternd nachvollzogen und als Ausgangspunkt seiner Überzeugungsbildung die von vorgelegten Bildern unbeeinflusste erste Täterbeschreibung der Zeugin genommen. Solches stößt auf keine Bedenken (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 12).
27
cc) Soweit die Revision eine Erörterungslücke darin sieht, dass es das Landgericht nicht erwogen hat, dass der Angeklagte aufgrund des regelmäßig praktizierten Konsums von Amphetamin und Alkohol „positiv, fröhlich und entspannt“ gewesen sei (UA S. 16), was der Begehung von Gewalttaten entgegen stünde, offenbart dieses keinen Rechtsfehler. Angesichts der Vielfalt menschlicher Dispositionen und Motive, die zur Begehung von Verbrechen führen können , wird von der Revision insoweit kein erörterungsbedürftiger, einer Täterschaft des Angeklagten entgegenstehender Umstand dargelegt.
28
dd) Entgegen der Auffassung der Revision beruhen die vom Landgericht übernommenen Schlussfolgerungen der Vernehmungsbeamten bezüglich des Aussageverhaltens des Angeklagten während dessen polizeilicher Vernehmung auf einer tatsächlichen Grundlage. Das Landgericht durfte in Verfolgung seiner umfassenden Kognitionspflicht auf den besonderen, dem prinzipiellen Bestreiten der Täterschaft des Angeklagten widersprechenden Umstand abstellen, dass der Angeklagte den Tatopfern Mitleid entgegengebracht und nach Vorhalt von Einzelheiten auf Erinnerungslücken verwiesen hat (UA S. 14). Dadurch hat der mit einer Tatserie konfrontierte Angeklagte – wenn auch in geringstem Umfang – eine gewisse Tatnähe zu erkennen gegeben, der das Landgericht geringste indizielle Bedeutung zumessen durfte. Eine Überbewertung dieses ergänzend herangezogenen Indizes ist nicht zu besorgen.
29
ee) Soweit das Landgericht der Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten ebenfalls „zumindest indizielle Bedeutung“ zugemessen hat (UA S. 14), beruht dies dagegen auf keiner ausreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BGH StV 2002, 235) und ist rechtsfehlerhaft. Die Aussage der Zeugin, die nach Trennung vom Angeklagten wegen erloschener Zuneigung zu diesem und nach dieserhalb vom Angeklagten erhaltener Todesdrohung die Fassung verloren und in ersichtlich aufgewühltem Zustand erklärt hatte, sie mache sich solche Vorwürfe, weil sie „es“ hätte verhindern müssen, lässt offen, ob sie ihre Aussage auf eine bloße Vermutung einer Täterschaft des Angeklagten gestützt oder aufgrund vom Angeklagten erlangten Wissens bzw. sonst gewonnener Erkenntnisse getätigt hat. Nur in letzterem Fall könnte die Äußerung der Zeugin einen die Täterschaft des Angeklagten stützenden Umstand darstellen.
30
Solches ist auch der weitergehenden, auf die Aussage der Vernehmungsbeamtin zurückgehenden Annahme des Landgerichts, die von der Zeugin H. während ihrer polizeilichen Vernehmung geäußerten Selbstzweifel seien „typisch für Frauen von Sexualstraftätern, die eine Begehung entsprechender Taten durch ihre Partner zumindest vermuten“ (UA S. 15), nicht zu entnehmen. Diese Erwägung knüpft ausdrücklich an eine bloße Vermutung an und ist somit ebenfalls nicht geeignet, eine Täterschaft des Angeklagten zu stützen.
31
Indes schließt der Senat aus, dass die fehlerhafte Bewertung der Aussage der Zeugin H. als ersichtlich unwesentliches Indiz die Beweiswürdigung insgesamt tangiert haben könnte.
32
Gegen 4. die vom Landgericht vorgenommene Subsumtion und die Rechtsfolgenentscheidung bestehen keine Bedenken.
Basdorf Häger Gerhardt Brause Jäger

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

5 StR 186/07

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 17. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Prof. Dr. Jäger
alsbeisitzendeRichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
alsVertreterderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
alsVerteidigerin,
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, versuchter Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die allein auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, mit der die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen wird, bleibt erfolglos.
2
1. Das Landgericht hat sich durch Vernehmung der geschädigten Frauen und nach sachverständiger Auswertung der Tatumstände davon überzeugt, dass derselbe Täter folgende sechs zwischen dem 18. Juli und dem 30. August 2005 in der Berliner Innenstadt im Umkreis von 1500 m verübte Sexualdelikte begangen hat (UA S. 13 f.):
3
a) Der Täter trat am 18. Juli 2005 gegen 3.00 Uhr von hinten an die auf dem Heimweg befindliche Zeugin S. mit den Worten heran: „Willst Du mir einen blasen?“ und „Oder halt ficken?“, ergriff sie am Hals und drohte ihr mit den Worten: „Entweder so oder mit Gewalt“. Der Täter zerrte die Zeugin auf ein Garagengrundstück, drückte sie an ein Garagentor, entkleidete sie am Unterleib und drang vaginal mit seinem Geschlechtsteil in die Zeugin ein. Nach kurzer Zeit ließ die Erektion des Täters nach; dieser brach mit den Worten „ScheißDrogen“ den Geschlechtsverkehr ab.
4
b) Am 30. Juli 2005 gegen 4.45 Uhr trat der Täter im Stadtpark aus einem Gebüsch an die auf dem Heimweg befindliche Zeugin B. mit den Worten „Willst Du mich ficken?“ heran und hielt sie an der rechten Schulter fest. Der Täter versuchte, die Zeugin mit den Worten „Schlampe, fick mich!“ in ein Gebüsch zu drängen, um dort gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Durch geschicktes Wegducken ihres Körpers und unter Zurücklassen ihrer Wolljacke und Umhängetasche konnte sich die Zeugin dem Griff des Täters entwinden und flüchten.
5
c) Am 14. August 2005 um 5.30 Uhr folgte der Täter der Zeugin M. in den Hausflur ihres Wohnhauses. Der Täter sagte, er wolle zu ihr, und umklammerte sie. Er führte seine Zunge gegen ihren Willen in ihren Mund. Die Zeugin biss dem Angeklagten daraufhin in die Zunge und rief um Hilfe. Nunmehr drückte der Täter eine Hand auf den Mund der Zeugin und drehte sie gewaltsam mit dem Gesicht zur Hauswand. Er sagte: „Fick mich, fick mich!“ und griff ihr dabei kräftig in den bedeckten Schritt und einmal an die Brust. Der Täter ließ nach etwa zehn Sekunden von der sich weiterhin wehrenden Geschädigten ab und flüchtete.
6
d) Am 17. August 2005 gegen 5.10 Uhr trat der Täter in einer Grundschule an die dort als Putzfrau tätige Zeugin S. heran, griff ihr zwischen die Beine an ihr Geschlechtsteil, ergriff den Hals der Zeugin und äußerte mehrfach: „Ich will dich ficken!“ Der Täter schleppte die Zeugin, sie mit Schlägen traktierend sowie mit Worten beleidigend und bedrohend, zum Putzmittelraum der Grundschule. Als der Täter den Reißverschluss seiner Hose öffnete, boxte die Zeugin den Angreifer heftig in den Magen und entwand sich dem Täter in den Putzraum, dessen Tür sie verschließen konnte.
7
e) Am 21. August 2005 gegen 4.05 Uhr verfolgte der Täter die auf dem Heimweg befindliche Zeugin N. und fragte sie: „Wollen wir ficken?“ Die Zeugin ignorierte den Täter, worauf dieser deren rechten Arm festhielt und mit seiner linken Hand den Oberkörper und die Brüste der Zeugin anfasste. Der Täter drückte die Zeugin gegen die Wand eines Supermarkts. Nach einem Hilferuf stieß der Täter die Zeugin zu Boden; sie schlug heftig mit dem Kopf auf dem Weg auf. Der Täter hielt ihr dann den Mund zu und zerrte sie zu den Büschen , um dort den Geschlechtsverkehr erzwingen zu können. Aus einem Nachbarhaus mischte sich durch den Ruf „Hey Sie!“ der Bruder der Zeugin A. ein, die nur wenige Minuten zuvor auf ihrem Heimweg ebenfalls mit den Worten: „Willst Du ficken?“ belästigt worden war, aber hatte fliehen können. Der Täter flüchtete daraufhin.
8
f) Am 30. August 2005 befand sich die Zeugin Sk. gegen 2.20 Uhr auf dem Heimweg. Der Täter trat mit den Worten: „Willst Du ficken?“ an sie heran, ergriff ihren Hals und drückte so stark zu, dass die Geschädigte keine Luft mehr bekam. Der Täter wiederholte mehrmals: „Komm, mach keinen Scheiß – wir gehen jetzt ficken“, und forderte die Zeugin auf, über den Zaun einer Kindertagesstätte zu klettern, um dort auf dem nicht einsehbaren Spielplatzgelände den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Der Täter riss die Zeugin unter weiterer Bedrohung zu Boden, er trat ihr gegen den linken Arm und den Kopf, ließ aber nach lauten Hilferufen von ihr ab.
9
2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten im Wesentlichen wie folgt überzeugt:
10
a) Der Angeklagte befand sich am 21. August 2005 (Fall 1. e betreffend) bis kurz vor 4.00 Uhr in der Wohnung des Zeugen K. und hatte Amphetamine in einer Dosis von ca. einem halben Gramm geschnupft sowie mäßig Alkohol in Form von Bier konsumiert. Der in diesem Fall festgestellte Tatort befand sich in unmittelbarer Nähe der nur wenige hundert Meter betragenden Strecke von der Wohnung des Zeugen K. zu der des Angeklagten, wes- halb die von der Zeugin N. angegebene Tatzeit genau der Zeit entsprochen habe, zu welcher der Angeklagte nach Verlassen der Wohnung den Tatort hätte erreichen müssen. Zudem sei der Angeklagte von seiner damaligen Lebensgefährtin , der Zeugin H. , zu dieser Zeit noch erwartet worden.
11
Die Zeugin N. habe den Angeklagten eindeutig als Täter wiedererkannt. Sie habe – unbeeinflusst von Lichtbildvorlagen – mit der Sachverständigen Zeugin B. ein Phantombild mit einer solch großen Ähnlichkeit mit dem Angeklagten erstellt, wie es das Gericht bei noch keinem Angeklagten erlebt habe. Anschließend habe die Zeugin aus mehreren Hundert auf einem Computermonitor in Augenschein genommenen Bildern zwei Bilder als dem Täter ähnlich und ein Bild, das den Angeklagten gezeigt hätte, als dem Täter sehr ähnlich identifiziert. Bei einer Videowahlgegenüberstellung habe die Zeugin unter sechs gefilmten Männern den Angeklagten „mit 99%iger bis 100%iger Sicherheit“ als den Täter wiedererkannt und dabei nicht nur auf das Gesicht, sondern den Gang des Mannes und seine Art, den Kopf leicht zur Seite geneigt zu halten, abgestellt. Diese eigentümliche Kopfhaltung hat die Strafkammer durch eigene Wahrnehmung in der Hauptverhandlung bei dem Angeklagten verifiziert.
12
b) Im Fall 1. d habe die Zeugin S. vor Inaugenscheinnahme von Lichtbildern eine auf den Angeklagten passende Täterbeschreibung abgegeben : schmale Nase, eher dünne Lippen, etwas längliche Augen, anliegende Ohren, eher schmale Gesichtsform, 1,70 m groß, 20 bis 30 Jahre alt und von eher schmächtiger Statur. Diese Merkmale träfen sämtlich auf den Angeklagten zu. Darüber hinaus habe die Zeugin zwei Wochen nach der Tat in einer Wahllichtbildvorlage unter sechs Männern den Angeklagten als Täter erkannt, auch wenn sie sich zunächst wegen eines Bartes, den der Angeklagte auf dem Foto, nicht aber der Täter getragen habe, unklar dahingehend ausgedrückt habe, den Täter „nur zu 95 %“ erkannt zu haben. Die Zeugin habe ferner bekundet, dass sie den Täter auch in der Videowahlgegenüberstellung erkannt habe, auch wenn sie sich damals nicht habe „100%ig“ festlegen wollen, weil sie die Haarfarbe bei dem Täter durch dessen Mütze nicht habe erkennen können und ihr die Augen dunkler erschienen seien. Schließlich habe die Zeugin bei einer direkten Gegenüberstellung mit dem Angeklagten im Gerichtssaal spontan zu diesem gesagt: „Wir haben uns doch schon gesehen!“, worauf der sonst eher teilnahmslos und kühl wirkende Angeklagte ungewöhnlich verschreckt und verängstigt reagiert habe.
13
c) Hinsichtlich der übrigen Fälle 1. a bis c und f stehe die Täterschaft des Angeklagten fest aufgrund der zahlreichen Übereinstimmungen der Tatmodalitäten in diesen Fällen mit den Tatumständen in den Fällen 1. d und e, in denen unabhängig voneinander die Täterschaft des Angeklagten erwiesen sei.
14
Dazu habe der sachverständige Zeuge Kriminalhauptkommissar Sch. die Tatumstände aller sechs Fälle in dem Analysesystem für Sexualstraftaten ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) bearbeitet und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit alle sechs Taten zu einer Tatserie gehören und von demselben Täter begangen worden sind. Es bestünden in allen sechs Fällen Übereinstimmungen hinsichtlich der Tatzeiten in den frühen Morgenstunden innerhalb eines Zeitfensters von etwa zwei Stunden und der sehr dicht – innerhalb eines Umkreises von nur etwa 1500 m – beieinander liegenden Tatorte. Bei allen Taten sei die erste Kontaktaufnahme durch plumpes sexualisiertes Ansprechen erfolgt, dem sich unmittelbar die körperliche Kontaktaufnahme angeschlossen habe. In allen Fällen habe der Täter zunächst den Widerstand der Opfer ignoriert, sich dann aber bei größerer Gegenwehr in die Flucht schlagen lassen. Das Verbalverhalten des Täters sei gleich und unmissverständlich gewesen. In allen Fällen hätten die Geschädigten den Täter in gleicher Weise beschrieben, nämlich als Mann vermutlich mitteleuropäischer Herkunft, Mitte 20, von eher schmächtiger Gestalt und bekleidet mit einem hellen Basecape (UA S. 14). Aufgrund kriminologischer Untersuchungen einer Vielzahl von Sexualdelikten sei bekannt, dass Täter von Sexualdelikten stark regional orientiert seien und ihre Taten im Rahmen von Routinehandlungen begehen würden. Deshalb komme den räumlichen und zeitlichen Parallelen in allen Fällen besonderes Gewicht zu, weshalb davon auszugehen sei, dass der Täter im Umkreis der Tatorte gewohnt und die Taten auf dem Weg nach Hause oder von dort weg begangen habe. Entsprechende Tatserien kämen bundesweit selten, in Berlin sehr selten vor. Besonders auffällig sei auch der Abbruch der Tatserie Ende August/Anfang September 2005 unmittelbar nach der ersten Inhaftierung des Angeklagten am 2. September 2005. Es seien weder vor noch nach den hiesigen Fällen vergleichbare Taten in Berlin bekannt geworden.
15
d) Für die Täterschaft des Angeklagten hat das Landgericht bei allen Taten Umständen aus der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten und den Aussagen von dessen ehemaliger Lebensgefährtin in der Hauptverhandlung und bei der Polizei „mindestens indizielle Bedeutung“ zugemessen (UA S. 14).
16
3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält den sachlichrechtlichen Revisionsangriffen und den vom Generalbundesanwalt geltend gemachten prinzipiellen Einwänden stand. Die Schuldsprüche des Landgerichts bauen auf einer tragfähigen Beweisgrundlage auf (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2445 m.w.N.; BGH StV 2002, 235 m.w.N.) und sind auch das Ergebnis einer ausreichenden Beweiswürdigung (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152; 2006, 925, 928).
17
a) Indes ist die hier – mangels erhobener Verfahrensrügen gemäß § 244 Abs. 2 und/oder § 261 StPO – aufgrund der Sachrüge mögliche und gebotene Prüfung der Beweiswürdigung auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils beschränkt (vgl. BGHSt 35, 238, 241). Die Revision kann grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich mit einer bestimmten Aussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt, wenn sich diese Aussage nicht aus dem Urteil selbst ergibt (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152). Danach bleibt – worauf auch der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat – der Vortrag der Revision von vornherein erfolglos, alle geschädigten Zeuginnen hätten aufgrund unvollständiger Wertung ihrer Aussagen durch das Landgericht und nach Maßgabe der richtigen Wertung durch den Revisionsführer den An- geklagten nicht nur nicht wiedererkannt, sondern ihn mitunter sogar als Täter explizit ausgeschlossen. Damit unterliegen die Behauptungen der Revision, die Zeuginnen A. , S. und M. hätten ganz andere Täter beschrieben , das Landgericht hätte die Aussage der Zeugin N. missinterpretiert und die Räumlichkeiten der Grundschule seien – entgegen der Aussage der Zeugin S. (UA S. 13) – hell erleuchtet gewesen, hier nicht der revisionsgerichtlichen Prüfung. Gleiches gilt für den urteilsfremden Vortrag, im Fall 1. d habe der Täter am vermuteten Einstiegsfenster der Grundschule Zigarettenkippen hinterlassen, die – wie auch andere ausgewertete Spuren – den Angeklagten nicht belastet hätten.
18
b) Das Landgericht durfte sich ohne Rechtsfehler von der Täterschaft des Angeklagten in allen Einzelfällen der festgestellten Tatserie auf der Grundlage der Wiedererkennungsleistungen von zwei geschädigten Zeuginnen, der individuellen Übereinstimmungen zwischen den Einzelfällen und dem Abriss der Tatserie nach der ersten Verhaftung des Angeklagten überzeugen. Die dafür von dem sachverständigen Zeugen Sch. gelieferte Grundlage ist – trotz der eher ermittlungstechnisch eingesetzten operativen Fallanalyse – nicht als Verwertung eines methodisch näher zu erläuternden Gutachtens zu verstehen, sondern als Verwendung zulässig über sachkundige Angaben eingeführter mehrerer aussagekräftiger Belastungsindizien.
19
Soweit der Generalbundesanwalt besorgt, die beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts würden in den Fällen 1. a bis c und f, in denen etwaige Wiedererkennungsleistungen der Geschädigten im Urteil nicht näher wiedergegeben sind, einen strukturellen Darlegungsmangel offenbaren, folgt der Senat dem nicht.
20
Allerdings trifft der Ausgangspunkt des Generalbundesanwalts zu, dass der Tatrichter aufgrund der Komplexität und Fehlerträchtigkeit bei einer Überführung eines Angeklagten aufgrund der Aussage und des Wiedererkennens einer einzelnen Beweisperson (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2445 m.w.N.; BGHR StPO § 261 Identifizierung 6) grundsätzlich gehalten ist, darzulegen , ob und in welchem Grade die Aussage des Wiedererkennungszeugen zur Übereinstimmung zwischen dem Angeklagten und dem seinerzeit wahrgenommenen Täter mit den in der Hauptverhandlung gewonnenen übrigen Beweisergebnissen in Einklang gebracht werden kann oder aber diesen zuwider läuft (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. März 2004 – 5 StR 490/03). Diese Pflicht hat die Strafkammer vorliegend erfüllt.
21
Das Landgericht hat zwar von den Zeuginnen S. , B. , M. und Sk. stammende Täterbeschreibungen nicht anhand deren polizeilicher Aussagen und der Bekundungen dieser Zeuginnen in der Hauptverhandlung mitgeteilt. Es hat aber, dargestellt in der Aussage des Sachverständigen Zeugen Kriminalhauptkommissar Sch. , deren jeweiliges Erinnerungsbild vom Täter (UA S. 14) als übereinstimmende Mindestbeschreibung durch diese Zeuginnen – anders als die den Angeklagten sogar identifizierenden Angaben der Zeuginnen S. und N. – festgestellt und seiner Bewertung zugrundegelegt. Solches erfüllt die sich aus dem Erfordernis der rationalen Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung ergebende Darstellungspflicht (vgl. Jähnke in FS für Ernst-Walter Hanack 1999 S. 355, 362) und das Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung (vgl. BGH wistra 2002, 260, 261; BGH NStZ-RR 2002, 338; 2005, 321, 322). Es ergibt zudem nach dem Sinnzusammenhang des Urteils die weitere Feststellung, dass keine der den Angeklagten nicht sicher identifizierenden vier Zeuginnen genauere Angaben machen konnte und keine eine wesentliche Detailwahrnehmung bezeichnet hat, die dem Erscheinungsbild des Angeklagten in relevanter Weise widersprochen hätte.
22
Eine weitergehende Darstellungspflicht, wie sie der Generalbundesanwalt hinsichtlich der Umstände in Erwägung zieht, aus denen diese Zeuginnen keine umfangreicheren oder präziseren Angaben machen konnten, besteht nicht. Der Tatrichter ist generell unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer umfassenden Darstellung einer nicht protokollierten Zeugenaussage im Urteil verpflichtet (vgl. BGH StV 1986, 6; BGH NStZ-RR 2006, 346). Das Fehlen der hier in Frage stehenden Umstände offenbart auch keine sachliche Lücke (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152; 2006, 925, 928). Die Opfer von – auch sexuell motivierten – Gewalthandlungen sind während der Tatausführung als existenzbedrohend empfundenen Bedrängnissen ausgesetzt. Dieser Umstand kann sie in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit in Bezug auf Merkmale des Täters, die eine Wiedererkennung ermöglichen, beeinträchtigen, ähnlich auch der Situation von Opfern, die mit einer Schusswaffe bedroht worden sind (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 212). Angaben derart beeinträchtigter Zeuginnen müssen deshalb nicht etwa stets als Grundlage für eine Täterfahndung geeignet sein. Diese Gründe sind so naheliegend, dass der Tatrichter zur näheren Darlegung insoweit nicht verpflichtet ist.
23
c) Die sachlichrechtlich mögliche und gebotene Nachprüfung der Beweiswürdigung im Einzelnen (vgl. BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33 m.w.N.) ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten.
24
aa) Das Landgericht hat allerdings nicht erwogen, dass auch die Zeugin A. am 21. August 2005 wenige Minuten vor der Zeugin N. ebenfalls Opfer einer sexistischen Beleidigung und vom Täter bedrängt worden ist und sich weiteren Angriffen nur durch Flucht entziehen konnte (UA S. 9). Das Landgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, dass dieser Täter auch der Angeklagte war. Dies versteht sich indes von selbst. Denn auch die Täterangaben der Zeugin A. als „Geschädigte“ (UA S. 14) stimmten mit den Angaben der Zeuginnen überein, die den Angeklagten nicht identifiziert haben.
25
Das Landgericht hat es lediglich unterlassen, die von den Zeuginnen N. und S. herrührenden Täterbeschreibungen daraufhin kritisch zu prüfen, ob die Zeuginnen nicht einen dem Angeklagten sehr ähnlichen anderen Täter beschrieben haben könnten (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 11), der dann auch für die gesamte Tatserie hätte verantwortlich sein können. Dies begründet jedoch keinen relevanten Erörterungsmangel. Die Strafkammer hat aufgrund einer fehlerfreien, von den Aussagen der Opferzeuginnen nicht beeinflussten Beweiswürdigung festgestellt, dass der Angeklagte gegen 4.05 Uhr des 21. August 2005 auf seinem Nachhauseweg die Wege der Zeuginnen N. und A. kreuzen konnte (UA S. 12). Dass um diese Uhrzeit anstelle des Angeklagten ein ganz ähnlich aussehender Mann, den der Angeklagte naheliegend sogar hätte agieren sehen oder dessen Opfer er hätte hören können, der Täter gewesen ist, der zudem seine Tatserie mit Verhaftung des Angeklagten beendet hat, ist denkbar fernliegend und nötigte nicht zu ausdrücklicher Problematisierung (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2446).
26
bb) Der Senat besorgt nicht, dass sich das Landgericht unter Missachtung möglicher suggestiver Wirkung vorgelegter Bilder (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 3) davon überzeugt hat, dass die Zeugin S. den Angeklagten als Täter wiedererkannt hat (UA S. 12 f.). Die Strafkammer hat die verschiedenen Beweisstationen anhand einer übergreifenden Zeugenaussage lediglich rekapitulierend und erläuternd nachvollzogen und als Ausgangspunkt seiner Überzeugungsbildung die von vorgelegten Bildern unbeeinflusste erste Täterbeschreibung der Zeugin genommen. Solches stößt auf keine Bedenken (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 12).
27
cc) Soweit die Revision eine Erörterungslücke darin sieht, dass es das Landgericht nicht erwogen hat, dass der Angeklagte aufgrund des regelmäßig praktizierten Konsums von Amphetamin und Alkohol „positiv, fröhlich und entspannt“ gewesen sei (UA S. 16), was der Begehung von Gewalttaten entgegen stünde, offenbart dieses keinen Rechtsfehler. Angesichts der Vielfalt menschlicher Dispositionen und Motive, die zur Begehung von Verbrechen führen können , wird von der Revision insoweit kein erörterungsbedürftiger, einer Täterschaft des Angeklagten entgegenstehender Umstand dargelegt.
28
dd) Entgegen der Auffassung der Revision beruhen die vom Landgericht übernommenen Schlussfolgerungen der Vernehmungsbeamten bezüglich des Aussageverhaltens des Angeklagten während dessen polizeilicher Vernehmung auf einer tatsächlichen Grundlage. Das Landgericht durfte in Verfolgung seiner umfassenden Kognitionspflicht auf den besonderen, dem prinzipiellen Bestreiten der Täterschaft des Angeklagten widersprechenden Umstand abstellen, dass der Angeklagte den Tatopfern Mitleid entgegengebracht und nach Vorhalt von Einzelheiten auf Erinnerungslücken verwiesen hat (UA S. 14). Dadurch hat der mit einer Tatserie konfrontierte Angeklagte – wenn auch in geringstem Umfang – eine gewisse Tatnähe zu erkennen gegeben, der das Landgericht geringste indizielle Bedeutung zumessen durfte. Eine Überbewertung dieses ergänzend herangezogenen Indizes ist nicht zu besorgen.
29
ee) Soweit das Landgericht der Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten ebenfalls „zumindest indizielle Bedeutung“ zugemessen hat (UA S. 14), beruht dies dagegen auf keiner ausreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BGH StV 2002, 235) und ist rechtsfehlerhaft. Die Aussage der Zeugin, die nach Trennung vom Angeklagten wegen erloschener Zuneigung zu diesem und nach dieserhalb vom Angeklagten erhaltener Todesdrohung die Fassung verloren und in ersichtlich aufgewühltem Zustand erklärt hatte, sie mache sich solche Vorwürfe, weil sie „es“ hätte verhindern müssen, lässt offen, ob sie ihre Aussage auf eine bloße Vermutung einer Täterschaft des Angeklagten gestützt oder aufgrund vom Angeklagten erlangten Wissens bzw. sonst gewonnener Erkenntnisse getätigt hat. Nur in letzterem Fall könnte die Äußerung der Zeugin einen die Täterschaft des Angeklagten stützenden Umstand darstellen.
30
Solches ist auch der weitergehenden, auf die Aussage der Vernehmungsbeamtin zurückgehenden Annahme des Landgerichts, die von der Zeugin H. während ihrer polizeilichen Vernehmung geäußerten Selbstzweifel seien „typisch für Frauen von Sexualstraftätern, die eine Begehung entsprechender Taten durch ihre Partner zumindest vermuten“ (UA S. 15), nicht zu entnehmen. Diese Erwägung knüpft ausdrücklich an eine bloße Vermutung an und ist somit ebenfalls nicht geeignet, eine Täterschaft des Angeklagten zu stützen.
31
Indes schließt der Senat aus, dass die fehlerhafte Bewertung der Aussage der Zeugin H. als ersichtlich unwesentliches Indiz die Beweiswürdigung insgesamt tangiert haben könnte.
32
Gegen 4. die vom Landgericht vorgenommene Subsumtion und die Rechtsfolgenentscheidung bestehen keine Bedenken.
Basdorf Häger Gerhardt Brause Jäger
5 StR 372/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 11. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006

beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung sowie in weiterer Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge, mit Versicherungsmissbrauch und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und zugleich die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.


Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte die Angeklagte durch Verwendung von Brennspiritus, den sie im ersten Obergeschoss und im Erdgeschoss verteilt hatte, das von ihr, ihrem Lebensgefährten und ihrem Vater bewohnte Haus in Brand. Durch den Brand wurde ihr schwer krebskranker , bettlägeriger Vater, der Eigentümer des Hauses, getötet. Ihr Lebensgefährte , der ihrem Vater zu Hilfe kommen wollte, konnte sich durch einen Sprung aus dem Fenster des ersten Stockes retten, erlitt aber hierbei
erhebliche Verletzungen. Die Angeklagte wollte durch den Brand Zahlungen der Feuer- und Hausratsversicherung erlangen.
Das Landgericht stützt seine Überzeugungsbildung im Wesentlichen nur auf zwei aus einer Reihe von sechs einander widersprechenden Sachverständigengutachten. Es folgt dem Chemiker A , der das Vorhandensein von Spiritus aus dem chemischen Nachweis seiner drei Bestandteile oberhalb einer von ihm aus eigenen Erfahrungswerten hergeleiteten Kappungsgrenze folgert. Hinsichtlich des Vorliegens einer zweiten Brandstelle im Erdgeschoss bezieht sich das Landgericht auf die Angaben des Sachverständigen R , der aus dem Abbrand der Aluminiumverkleidung der Heizung auf einen zweiten Brandausbruch in deren unmittelbaren Umgebung schließt.

II.


Die Ausführungen des Landgerichts zur Entstehung des Brandes leiden an einem Darstellungsmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt. Das Landgericht hat die einzelnen Sachverständigengutachten in den Urteilsgründen nur unzureichend erörtert.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es bei der Bewertung voneinander abweichender Gutachten erforderlich, dass der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Sachverständigen im Urteil wiedergibt (BGH NStZ 1981, 488). Er ist gehalten, die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen eines Gutachtens anknüpfen, und die Schlussfolgerungen selbst wenigstens insoweit im Urteil mitzuteilen, als dies zum Verständnis der Gutachten und zur Beurteilung ihrer gedanklichen Schlüssigkeit für das Revisionsgericht erforderlich ist (BGHSt 8, 113, 118; 12, 311, 314 f.).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Dem Landgericht lagen zu der zentralen Beweisfrage, ob die Angeklagte vorsätzlich unter Verwendung von Spiritus den Brand herbeigeführt hat, mehrere Sachverständigengutachten vor, die von der Strafverfolgungsbehörde noch im Ermittlungsverfahren, von der Angeklagten selbst oder später vom Gericht in Auftrag gegeben worden waren. Das Landgericht teilt zu den Gutachten , denen es nicht folgt, lediglich punktuelle Einzelaussagen mit. Es bleibt offen, aufgrund welcher Überlegungen die jeweiligen Sachverständigen zu ihrem Ergebnis gelangt sind und welche Argumente den Schlussfolgerungen dieser Sachverständigen aus Sicht des Landgerichts entgegenstehen. Soweit aus den Urteilsgründen erkennbar ist, halten etliche der Sachverständigen einen Schwelbrand für gegeben oder können einen solchen jedenfalls nicht ausschließen. Ein Schwelbrand könnte nach ihrer Auffassung durch eine heruntergefallene Zigarettenglut des häufig im Bett rauchenden späteren Tötungsopfers hervorgerufen worden sein. Welche Anknüpfungstatsachen und welche Begründungen diese Sachverständigen zu ihrem Ergebnis gelangen lassen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Wenn das Landgericht darauf abstellt, die anderen Sachverständigen hätten den Tatort später besichtigt, so ist dies schon deshalb nicht überzeugend, weil das Landgericht sich andererseits zur Frage eines zweiten Brandherdes auf die vor Ort getroffenen Erkenntnisse eines anderen Gutachters stützt, der die Brandstelle ersichtlich ebenfalls wesentlich später – möglicherweise zeitlich sogar als letzter der Sachverständigen – in Augenschein genommen hat. Im Übrigen hätte zu der Frage, inwieweit die wohl unverändert gelassene Brandstelle noch eine sachverständige Beurteilung ermöglicht hätte, gleichfalls die Auffassung der beteiligten Sachverständigen zu der Begutachtungstauglichkeit der Brandstelle mitgeteilt werden müssen, wenn das Landgericht gerade diesem Gesichtspunkt entscheidende Bedeutung beimisst.
Die Ausführungen des Landgerichts zu dem Gutachten des Chemikers A sind noch aus einem weiteren Grunde rechtsfehlerhaft. Das Landgericht folgt dem Sachverständigen, der aus dem Überschreiten einer
von ihm entwickelten Kappungsgrenze zu der festgestellten Quantität von Vergällungsmitteln auf die Verwendung von Spiritus schließt. Das Landgericht erklärt nicht zureichend und für das Revisionsgericht nachvollziehbar, was unter „Kappungsgrenze“ in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Es erläutert gleichfalls nicht, wie der Sachverständige diese „Kappungsgrenze“ ermittelt hat. Die vom Sachverständigen A dargestellte Messmethode ist offensichtlich nicht standardisiert, weil sie auf seinen eigenen Erfahrungswerten aufbaut. Dies schließt zwar nicht aus, dass auch einem solchen Ansatz gefolgt werden könnte, erhöht aber andererseits die Darlegungsanforderungen an den Tatrichter, wenn er diesem Sachverständigen folgen will (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 4). Um dem Revisionsgericht insoweit die Nachprüfung zu ermöglichen, hätte die Dauer und die Anzahl der Versuche genauer geschildert werden müssen. Zudem hätte es einer ergänzenden Erläuterung dazu bedurft, ob die wissenschaftliche Literatur bei einem Vorhandensein von Vergällungsmitteln, die einerseits bei der Pyrolyse (also einem Holzbrand unter Ausschluss von Sauerstoff) entstehen können , andererseits aber auch im Spiritus vorhanden sind, in gleicher Weise quantitativ abgrenzt oder ob gegebenenfalls andere Indikatoren für die Feststellung der Verwendung von Spiritus herangezogen werden.
Das Landgericht hat sich mit der Auffassung der anderen Sachverständigen zu dieser Beweisfrage mit der Begründung nicht auseinander gesetzt , diese seien keine Chemiker. Dies begegnet schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil nicht mitgeteilt wird, welche berufliche Qualifikation und welche Ausbildung die anderen Sachverständigen aufweisen. Bei einer in der Brandursachenforschung so zentralen und sich immer wieder stellenden Frage, ob ein Brand unter Verwendung eines Brandbeschleunigers entstanden ist, hätte es einer Auseinandersetzung mit der Auffassung der anderen Sachverständigen bedurft, zumal die Methodik des Sachverständigen A ihrerseits nicht standardisiert ist.
Die übrigen Gesichtspunkte, die das Landgericht für seine Überzeugung ausführt, wonach die Angeklagte den Brand durch Spiritus gelegt habe, sind nicht so gewichtig, dass sich ein zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigender Darstellungsmangel ausschließen ließe. Die Aussage des Zeugen H , der Flammen aus dem Fenster des Krankenzimmers schlagen sah, hat für sich genommen keinen Beweiswert. Der Inhalt der Aussage bedarf vielmehr, wenn man die Beobachtungen dieses Zeugen überhaupt zur Grundlage für einen Rückschluss auf die Brandentstehung nutzen will, der Sachverständigenbewertung. Insoweit können die Bekundungen des Zeugen eine Anknüpfungstatsache bilden, die in die Gesamtbewertung des Geschehens einzustellen ist. Deshalb hätte dieser Gesichtspunkt im Rahmen einer Darstellung sämtlicher Sachverständigenmeinungen erörtert und gewürdigt werden müssen.
Soweit das Landgericht in einem der abgehörten Gespräche der Angeklagten mit dem Zeugen S einen die Angeklagte „besonders belastenden“ Umstand sieht, liegt auch insoweit ein Erörterungsmangel vor. Das Landgericht, das die Aussage der Angeklagten, auch bei fahrlässiger Brandstiftung leiste die Brandversicherung, als besonders belastenden Umstand wertet, bezieht in seiner Begründung nicht mit ein, dass die Angeklagte bereits vorher – am Tage nach dem Brand – diesen ihrer Versicherung gemeldet hat und deshalb auch durch den Versicherungsmitarbeiter über die Eintrittspflicht der Brandversicherung im Falle einer nur fahrlässigen Brandstiftung hätte informiert sein können.
Da das Urteil bereits auf die Sachrüge aufzuheben war, bedarf es keines Eingehens mehr auf die von der Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge zu der Frage, ob sie mit den später sichergestellten Schuhen nach dem Brand nochmals das Innere des Hauses betreten hat.
Harms Häger Gerhardt Raum Schaal

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

43
Die prognostizierte Gefährlichkeit muss sich auf Taten beziehen, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Für Straftaten nach § 238 StGB ist dies nicht ohne Weiteres zu bejahen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 147; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 5 StR 256/10, NStZ-RR 2011, 12, 13). Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straftaten , die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind daher nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen. Hierzu gehören beispielsweise das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), die Beleidigung, die üble Nachrede und die nichtöffentliche Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB) sowie die Verbreitung pornographischer Schriften einschließlich gewalt- oder tierpornographischer Schriften (§§ 184 und 184a StGB). Gleiches gilt für die Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB. Da auch insoweit das Höchstmaß der Freiheitsstrafe drei Jahre beträgt, kann auch die Nachstellung, wenn sie nicht mit aggressiven Übergriffen einhergeht, nicht generell als Straftat von erheblicher Bedeutung angesehen werden (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12 [juris Rn. 21, 28]). Entsprechendes gilt für eine Bedrohung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338 mwN) allenfalls dann zur Rechtfertigung einer Unterbringungsanordnung herangezogen werden kann, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt. Der bloße Besitz des in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Schlagrings begründet eine solche Gefahr für sich genommen noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241). Erforderlich ist insoweit eine umfassende Auseinandersetzung des Tatgerichts auch mit Umständen , die gegen eine wirkliche Gewaltbereitschaft sprechen könnten (BGH aaO), insbesondere dass der Angeklagte bisher mit Gewaltdelikten nicht auffällig geworden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 520/12
vom
16. Januar 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Maßregeln nach den §§ 69, 69a StGB getroffen. Mit seiner Revision rügt der Beschuldigte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersicht- lichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Nach den Feststellungen beleidigte der allein im Haus seiner verstorbe- nen Eltern wohnende Beschuldigte zwei Nachbarinnen, indem er sie als „fette Sau“ (Fall II. 1 der Urteilsgründe) und „Fezerhure“ (Fall II. 2der Urteilsgründe) bezeichnete. Einen Tag nach dem letztgenannten Vorfall rannte er vor seinem Wohnanwesen brüllend auf den Postzusteller H. zu, als dieser ihm die Post bringen wollte. Dabei war der Beschuldigte mit einem Brotmesser (Klingenlänge 10 cm) „bewaffnet“. Der Zeuge H. ergriff aus Angst vor Verletzungen die Flucht. Als der Beschuldigte zu seinem Haus zurückging, blieb der Zeuge H. stehen und wartete einen Augenblick. Daraufhin setzte der Beschuldigte „erneut zum Angriff an“ und lief wieder brüllend auf den Zeugen H. zu. Dieser eilte nun endgültig davon und sah von einer Postzustellung bei dem Beschuldigten ab (Fall II. 3 der Urteilsgründe). Etwa 90 Minuten nach diesem Vorfall warf der Beschuldigte „einen festen Gegenstand ähnlich einem Kürbis“ gegen den Autoreifen eines fahrenden Fahrzeugs. Anschließend verfolgte er die mit ihrem Fahrrad vorbeifahrende 15-jährige Schülerin C. K. . Dabei schrie er: „Du Hure, ich bring dich um, wenn ich dich erwische“. C. K. hatte deshalb Angst um ihr Leben und beschleunigte ihre Fahrt. Als der Beschuldigte seinerseits von einem eingreifenden Nachbarn angeschrien wurde, ließ er von C. K. ab. C. K. war aufgrund dieses Vorfalls fünf Tage krankgeschrieben und litt noch zwei Wochen unter Schlafstörungen. Sie hat auch weiterhin mit Alpträumen zu kämpfen und befindet sich deshalb in psychologischer Behandlung (Fall II. 4 der Urteilsgründe). Etwa vier Wochen später befuhr der Beschuldigte mit seinem Pkw der Marke Opel Corsa die rechte Fahrspur der Bundesautobahn A 8. Als er einen vor ihm fahrenden Lkw unter Benutzung der Standspur rechts überholen wollte und dazu bereits auf die Standspur ausgeschert war, erkannte er ein hinter ihm fahrendes Polizeifahrzeug und ordnete sich wieder auf der rechten Fahrspur ein. Die Polizeibeamten wollten den Beschuldigten daraufhin einer Kontrolle unterziehen. Sie setzten sich deshalb mit ihrem Dienstfahrzeug vor den Pkw des Beschuldigten und forderten ihn mit dem Anhaltestab zum Anhalten auf. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte bewusst nicht nach und fuhr stattdessen über die mittlere auf die linke Fahrspur. Die Polizeibeamten setzten ihr Dienstfahrzeug nun erneut vor den Pkw des Beschuldigten und blendeten auf der Signalanlage die Anordnung „Bitte Folgen“ ein. Der Beschuldigte lenkte sein Fahrzeug nun „ruckartig“ nach rechts und hielt auf der Standspur an. Nachdem die Polizeibeamten ihr Dienstfahrzeug etwa 100 Meter vor dem Pkw des Beschuldigten zum Stehen gebracht hatten, setzten sie auf der Standspur zurück. Währenddessen fuhr der Beschuldigte unvermittelt los und scherte von der Standspur auf die rechte Fahrspur ein, ohne auf den herannahenden Verkehr zu achten. Dabei ging es ihm allein darum, sich der Kontrolle durch die Polizeibeamten zu entziehen. Der Fahrer eines auf der rechten Fahrspur herannahenden Sattelzuges konnte einen Unfall nur noch durch ein ruckartiges Ausweichmanöver auf die mittlere Fahrspur vermeiden, auf der sich zu diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug befand. Anschließend fuhr der Beschuldigte mit 60 bis 70 km/h zur nächsten Tankstelle. Bei der dort durchgeführten Kontrolle musste er von den Polizeibeamten gefesselt werden, weil er aggressiv wurde und eine bedrohliche Haltung einnahm (Fall II. 5 der Urteilsgründe ).
3
Das Landgericht hat das Verhalten des Beschuldigten als Beleidigung in zwei Fällen (§ 185 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung (§§ 185, 241 StGB) und vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB) gewertet. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Einschätzung der Gefährlichkeitsprognose hat sich das Landgericht dem angehörten Sachverständigen Dr. M. angeschlossen. Danach leide der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung mit manischen Zügen. Er sei nicht in der Lage, Situationen richtig einzuschätzen und sich anzupassen. Der Beschuldigte zeige einen gesteigerten Antrieb, sei umtriebig und leicht reizbar. Die paranoide Komponente seiner Erkrankung sei stets handlungsleitend. Bei ihm bestehe ein ausgeprägtes Misstrauen gegenüber sämtlichen Behörden und seiner Umgebungswelt. Nach seiner eigenen Wahrnehmung drangsaliere nicht er seine Nachbarschaft, sondern diese ihn. Es sei beabsichtigt , ihn aus seinem Haus zu vertreiben. Die Polizei ermittle stets zu seinem Nachteil. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sei deshalb zur Tatzeit sicher erheblich eingeschränkt und möglicherweise sogar vollständig aufgehoben gewesen (UA 11). Da dem Beschuldigten die Krankheitseinsicht fehle, müsse damit gerechnet werden, dass er nach seiner Entlassung aus dem psy- chiatrischen Krankenhaus die Medikation absetzen und auf ein „Krankheitslevel“ wie zum Zeitpunkt der Anlasstaten zurücksinken werde. Es sei daher wahrscheinlich, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung auch in Zukunft den Anlasstaten ähnliche Taten begehen werde. Es bestehe daher die Gefahr der Fremdgefährdung, was nicht zuletzt im Fall der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung (Fall II. 5 der Urteilsgründe) ersichtlich geworden sei. Sowohl diese, als auch die mit einem Brotmesser zum Nachteil des Postzustellers begangene Tat (Fall II. 3 der Urteilsgründe) seien als erheblich einzustufen. Für die Gefährlichkeitsprognose spreche weiter, dass die überraschenden Angriffe des Beschuldigten neben den angeführten Fällen auch im Fall der Fahrradfahrerin C. K. (Fall II. 4 der Urteilsgründe) gegen Zufallsopfer gerichtet gewesen seien (UA 13). Auch hätten Zeugen in der Haupt- verhandlung über weitere – nie zur Anzeige gebrachte – Vorfälle mit erheblichem Gefahrenpotential (Werfen eines unbekannten Gegenstandes gegen einen Pkw, Werfen einer Flasche in Richtung einer Nachbarin) berichtet (UA 14). Eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung sei aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschuldigten und seiner sozialen Situation nicht möglich (UA 14 f).

II.


4
Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt.
5
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009 – 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198; Beschluss vom 8. April 2003 – 3 StR 79/03, NStZ-RR 2003, 232). Dieser Zustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (BGH, Beschluss vom 29. August 2012 – 4 StR 205/12, NStZ-RR 2012, 367; Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27).
6
Das landgerichtliche Urteil enthält hierzu keine ausreichenden Feststellungen. Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgeht, dass der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung mit manischen Zügen leide, werden die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang wiedergegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12, Rn. 8; Beschluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307; Beschluss vom 14. September 2010 – 5 StR 229/10, Rn. 8). Die Urteilsgründe beschränken sich auf eine Mitteilung der Diagnose und knappe – allgemein gehaltene – Ausführungen über bei dem Beschuldigten beobachtete Auffälligkeiten. Dass es sich hierbei um zeitstabile Beeinträchtigungen seines psychischen Zustandes handelt, wird nicht aufgezeigt. Die mitgeteilte stationäre Unterbringung des Be- schuldigten wegen „psychischer Auffälligkeiten“ im Jahr 1993 (UA 3) ist insoweit ohne Aussagekraft, weil sich nach den bisher getroffenen Feststellungen ein Bezug zu der diagnostizierten schizoaffektiven Störung nicht herstellen lässt.
7
2. Auch die Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
8
Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202). Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Beschluss vom 26. April 2001 – 4 StR 538/00, StV 2002, 477 f.). Sind die zu erwartenden Delikte nicht wenigstens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen, ist die Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen begründbar (BGH, Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 18. März 2008 – 4 StR 6/08; Beschluss vom 18. Februar 1992 – 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; Beschluss vom 28. Juni 2005 – 4 StR 223/05, NStZ-RR 2005, 303, 304). Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters , seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12, Rn. 10; Urteil vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). An die Darlegungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12, Rn. 10; Beschluss vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, Rn. 8; Beschluss vom 8. November 2006 – 2 StR 465/06, NStZ-RR 2007, 73, 74).
9
Diesen Maßstäben werden die Erwägungen des Landgerichts nicht gerecht. Eine die Biographie des Beschuldigten und seine Krankheitsgeschichte in den Blick nehmende Gesamtwürdigung wurde nicht erkennbar vorgenommen. Dabei hätte Berücksichtigung finden müssen, dass der inzwischen 42 Jahre alte Beschuldigte nur in den Jahren 2002 und 2005 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Eine zweijährige Bewährungszeit vermochte er durchzustehen und im Jahr 2007 einen Straferlass zu erreichen (UA 4). Der länger währenden Straffreiheit des Beschuldigten käme jedenfalls dann eine prognosegünstige Bedeutung zu, wenn bei ihm in diesen Zeiträumen bereits die diagnostizierte schizoaffektive Störung vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2012 – 5 StR 295/12, NStZ-RR 2012, 366, 367; Beschluss vom 11. März 2009 – 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198, 199). Ob dies der Fall gewesen ist, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Auch wäre das Landgericht gehalten gewesen, näher auf die Schwere und den bisherigen Verlauf der angenommenen schizoaffektiven Störung einzugehen. Derartige Erkrankungen ver- laufen phasenhaft, wobei es zu Zeiten vollständiger Remission kommen kann, in denen keine psychischen Beeinträchtigungen zu beobachten sind (Hoff/Sass in: Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2, S. 84 f.; Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 181 f.; MüllerIsberner /Venzlaff in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl., S. 181 f.). Es hätte daher näherer Darlegung bedurft, mit welcher Häufigkeit es in der Vergangenheit bei dem Beschuldigten zu Krankheitsphasen gekommen ist und welche prognoserelevanten Schlüsse daraus zu ziehen sind.

III.


10
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Anlasstaten und die Maßregel nach den §§ 69, 69a StGB können bestehen bleiben. Sollte der neue Tatrichter – was nahe liegt – wieder zu der Annahme gelangen, dass der Beschuldigte bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines andauernden psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung dieser Taten auf dem angenommenen Defekt beruhte, wird bei der Prüfung der Gefährlichkeit auch die Todesdrohung (§ 241 StGB) zum Nachteil der Zeugin C. K. (Fall II. 4 der Urteilsgründe) als erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 StGB gewertet werden können (vgl.
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 271).
Roggenbuck Cierniak Franke
Bender Quentin
10
Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZRR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202). Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Beschluss vom 26. April 2001 – 4 StR 538/00, StV 2002, 477 f.). Sind die zu erwartenden Delikte nicht wenigstens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen, ist die Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen begründbar (BGH, Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 18. März 2008 – 4 StR 6/08; Beschluss vom 18. Februar 1992 – 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; Beschluss vom 28. Juni 2005 – 4 StR 223/05, NStZ-RR 2005, 303, 304). Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Urteil vom 17. August 1977 – 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248 f.; Urteil vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). An die Darlegungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, Rn. 8; Beschluss vom 8. November 2006 – 2 StR 465/06, NStZ-RR 2007, 73, 74).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 52/06
vom
7. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. März
2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Oktober 2005 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2
1. Der Schuldspruch wegen schweren räuberischen Diebstahls hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Allerdings hat das Landgericht fehlerhaft die Qualifikation gemäß §§ 252, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (zutreffende Bezeichnung: besonders schwerer räuberischer Diebstahl, vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2003, 328; BGH, Beschl. vom 16. Juni 2004 - 5 StR 230/04) als verwirklicht angesehen. Die Verwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole sowie einer Spielzeugwaffe (vom Tatrichter jeweils mit "Scheinwaffe" bezeichnet) als Drohmittel erfüllt nur die Qualifikation des schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB. Die Liste der angewendeten Vorschriften ist deshalb zu berichtigen.
3
2. Die Unterbringung des Angeklagten hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB setzt u. a. die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26; 42, 385).
4
Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert war, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. im einzelnen Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57). Zuerst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt , die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Bei diesem Entscheidungsprozess wird der Richter häufig - soweit die Verhängung von Maßregeln in Betracht kommt, sogar stets (vgl. § 246 a StPO) - auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen sein und von diesem Ausführungen zur Diagnose einer psychischen Störung, zu deren Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat erwarten. Gleichwohl handelt es sich sowohl bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB als auch bei der Annahme eingeschränkter Schuldfähigkeit um Rechtsfragen. Der Tatrichter hat zum einen bei der Entscheidung darüber die Darlegungen des Sachverständigen zu überprüfen. Zum anderen ist er verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen. Hieran fehlt es im angefochtenen Urteil in zweierlei Hinsicht.
5
Zum einen fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der Diagnose. Das Landgericht hat nach sachverständiger Beratung festgestellt, dass der Angeklagte zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt (gemeint wohl: erheblich vermindert) gewesen sei aufgrund einer drogeninduzierten "exogenen und inzwischen auch endogenen Psychose". Diese Grunderkrankung sei "mit einem paranoiden Erleben verknüpft, das auch die Motivationslage beeinträchtigt" habe. Der Konsum von Cannabis vor der Tat habe "zum Erhalt und zur Verstärkung der Grunderkrankung geführt". Damit ist weder ausreichend dargestellt , um welche Störung es sich gehandelt hat, noch ist genügend beschrieben , wie sich diese Störung bei dem Angeklagten im Allgemeinen ausgewirkt hat. Es ist deshalb nicht nachprüfbar, ob das Landgericht ohne Rechtsfehler vom Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung ausgegangen ist.
6
Zum anderen fehlt die Darlegung, welchen Einfluss die angenommene psychische Störung auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat (Einbruch in ein Waffengeschäft, Wegnahme der beiden Waffen und Bedrohung von zwei Passanten, um sich beim Verlassen des Geschäfts im Besitz der Beute halten zu können) gehabt hat. Nach den Feststellungen, wonach der Ange- klagte schon 1999 - also erhebliche Zeit vor der angenommenen Entstehung einer Psychose - eine "ausgeprägte Affinität zu Waffen" hatte, liegt ein solcher symptomatischer Zusammenhang eher nicht nahe.
7
3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die fehlerhafte Annahme der Qualifikation gemäß § 250 Abs. 2 StGB hat sich auf die Strafe nicht ausgewirkt , da das Landgericht einen minder schweren Fall angenommen und den Strafrahmen gemäß § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt hat. Der Senat schließt aus, dass eine neue Verhandlung die Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung ergeben könnte und die erkannte Freiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten von der Maßregelanordnung beeinflusst war.
Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen
Auseinandersetzung unbeteiligte Dritte durch einen
Sprengstoffanschlag tötet, handelt aus niedrigen Beweggründen
(Sprengstoffanschlag auf die Berliner Diskothek
"La Belle" im Jahre 1986).
BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - LG Berlin
5 StR 306/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 24. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 15. und 24. Juni 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof K ,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof F
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Ko ,
Rechtsanwalt L
als Verteidiger des Angeklagten C ,
Rechtsanwalt P ,
Rechtsanwalt Ka
als Verteidiger des Angeklagten A C ,
Rechtsanwältin G ,
Rechtsanwältin Kr
als Verteidigerinnen der Angeklagten V C ,
Rechtsanwalt Kl ,
Rechtsanwalt Li ,
Rechtsanwalt R
als Verteidiger des Angeklagten E ,
Rechtsanwalt S ,
Rechtsanwältin W
als Verteidiger der Angeklagten H ,
Rechtsanwältin B ,
Rechtsanwalt D ,
Rechtsanwalt Eh ,
Rechtsanwalt Fo ,
Rechtsanwalt Fr ,
Rechtsanwalt Ga ,
Rechtsanwalt Gr ,
Rechtsanwalt Groe ,
Rechtsanwalt Gro ,
Rechtsanwalt Hi ,
Rechtsanwalt Ho ,
Rechtsanwalt Kar ,
Rechtsanwalt Kö ,
Rechtsanwalt La ,
Rechtsanwältin Le ,
Rechtsanwalt Lei ,
Rechtsanwalt M ,
Rechtsanwalt Mü ,
Rechtsanwalt N ,
Rechtsanwältin Pl ,
Rechtsanwalt Plö ,
Rechtsanwalt Ro ,
Rechtsanwalt Sc ,
Rechtsanwalt Sch ,
Rechtsanwalt Schu ,
Rechtsanwältin Se ,
Rechtsanwalt Wa ,
Rechtsanwalt We ,
Rechtsanwältin Wo ,
Rechtsanwalt Wol ,
Rechtsanwalt Wr
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte Re ,
Justizangestellte Wah
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
am 24. Juni 2004 für Recht erkannt:
Die Revisionen 1. der Staatsanwaltschaft, 2. der beschwerdeführenden Nebenkläger Ba , Be , Br , Ed , El , Fre , Gra , Kan , Laub , Mar , Mas , Mc C , Mö , I und M N , No , Nu , Pf , Red und St sowie 3. der Angeklagten V C , A C , C und E gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. November 2001 werden verworfen.
Die Angeklagten V C , A C , C und E tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den nicht beschwerdeführenden Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen. Die beschwerdeführenden Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Der Nebenkläger Br trägt die durch sein Rechtsmittel der Angeklagten H entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte V C wegen (gemeinschaftlich begangenen) dreifachen Mordes in Tateinheit mit 104fachem ver- suchten Mord und vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion sowie die Angeklagten A C , C und E wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen zwischen 12 und 14 Jahren verurteilt; die Angeklagte H hat es freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren – auch mit Verfahrensrügen begründeten – Revisionen in der Sache dagegen , daß die Angeklagten A C , C und E nicht wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an der Tat verurteilt worden sind, daß der Angeklagten V C eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit strafmildernd zugute gehalten und bei keinem der Angeklagten das weitere Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe angenommen worden ist; die Staatsanwaltschaft erstrebt letztlich eine Verurteilung dieser vier Angeklagten zu lebenslangen Freiheitsstrafen. Die Nebenkläger wenden sich mit unterschiedlichen Anträgen ebenfalls gegen die unterbliebene mittäterschaftliche Verurteilung. Ferner wird von einem Nebenkläger der Freispruch der Angeklagten H angefochten. Auch die verurteilten Angeklagten haben Revisionen eingelegt.
Alle Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

A.

Sachverhalt
Nach den Feststellungen des Landgerichts bestanden seit Januar 1986 wachsende Spannungen zwischen den USA und Libyen. Etwa Mitte März 1986 beauftragten libysche Dienststellen das in Ost-Berlin gelegene „Libysche Volksbüro“ (die für die DDR zuständige libysche Auslandsvertretung , im folgenden: LVB), in Deutschland Anschläge gegen amerikanische Einrichtungen zu begehen.
Zunächst wurde im LVB geplant, einen amerikanischen Bus, der täglich – mit amerikanischen Soldaten besetzt – zwischen West- und Ost-Berlin verkehrte, auf Ost-Berliner Gebiet mit Waffen anzugreifen. Der Angeklagte C war Mitglied der palästinensischen Terrororganisation PFLP-GC und am LVB als sogenannter technischer Mitarbeiter akkreditiert. Er wurde in diese Planung mit eingebunden; sein Diplomatenfahrzeug sollte bei dem Anschlag eingesetzt werden. Der Angeklagte E hielt sich 1985 und 1986 in Ost-Berlin auf. Er war Angestellter des libyschen Propagandaministeriums sowie Mitglied sogenannter Revolutionskomitees. Er hatte häufiger Kontakt zum LVB und lernte dabei den Angeklagten C kennen. Ohne selbst in den Anschlagsplan eingebunden zu sein, wußte er davon und unternahm nichts dagegen. Der Angeklagte A C lebte seit 1976 in West-Berlin. Er wurde 1982 vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) als informeller Mitarbeiter (IM) angeworben und hatte die Aufgabe, insbesondere über Araber in West-Berlin Informationen zu beschaffen. Über seine Treffen mit den Angeklagten C und E , auch über geplante Aktionen gegen Amerikaner , berichtete er seinem Führungsoffizier. Vermutlich wegen der daraufhin vom MfS veranlaßten Überwachungsmaßnahmen wurde der Plan, einen Anschlag auf den amerikanischen Bus in Ost-Berlin zu verüben, aufgegeben.
Spätestens am 19. März 1986 wurde stattdessen der Plan entwickelt, denselben Bus in West-Berlin mit Waffen anzugreifen. Zur Vorbereitung einer solchen Tat transportierte der Angeklagte C gemeinsam mit einem im LVB tätigen diplomatischen Kurier Pistolen und Handgranaten von Ost- nach West-Berlin. Die Angeklagten C , A C und E nahmen an einem Gespräch über Einzelheiten des geplanten Anschlags teil. Wegen der Weigerung des hieran beteiligten, der PFLP-GC nahestehenden A J , an der Tat mitzuwirken, wurde auch dieser Plan im LVB nicht weiter verfolgt. Die Angelegenheit fand durch den Rücktransport der Waffen einen tatsächlichen Abschluß.
Zwischen dem 20. und 25. März 1986 sahen sich die Angeklagten E und A C gemeinsam mit dem der PFLP-GC nahestehenden I M in West-Berlin befindliche amerikanische Einrichtungen an, um aufzuklären , ob sie für einen Anschlag in Betracht kamen. Diese Objekte wurden jedoch von den im LVB tätigen Diplomaten A K und A E als potentielle Anschlagsziele verworfen.
Den weiteren Geschehensablauf zwischen dem 25. und 30. März 1986 konnte das Landgericht nur teilweise aufklären. Von Personen aus dem Umfeld des LVB wurde gezielt nach von Amerikanern besuchten Diskotheken in West-Berlin gesucht. Am 29. März 1986 teilte der Angeklagte A C seinem Führungsoffizier die Namen von drei Diskotheken mit, die in die engere Wahl gezogen wurden. Spätestens am 30. März 1986 übergab der Angeklagte A C dem Angeklagten E einen von der Angeklagten V C geschriebenen Zettel mit den Namen und Anschriften dieser drei Diskotheken. Der Hintergrund der Entstehung dieses Zettels konnte nicht aufgeklärt werden. Bei der Einreise des Angeklagten E am 30. März 1986 von West- nach Ost-Berlin entdeckten Kontrollorgane der DDR den Zettel und fertigten eine Fotokopie, die an das MfS weitergeleitet wurde. Der Angeklagte E übergab danach den Zettel an den Diplomaten A K . Im LVB wurde die Diskothek „La Belle“ als Anschlagsziel festgelegt. Das Landgericht hat zu Gunsten aller Angeklagten nicht ausgeschlossen , daß diese an der Festlegung des Anschlagsziels nicht beteiligt waren.
Spätestens zwischen dem 30. März und dem 4. April 1986 erfuhren die Angeklagten E und C , daß im LVB entschieden worden war, einen Bombenanschlag auf die Diskothek „La Belle“ zu verüben. Unter Verwendung von 1.500 Gramm Plastiksprengstoff, den das LVB bereitstellte, sollte in der in Berlin-Kreuzberg gelegenen Wohnung der Angeklagten V C in Anwesenheit der Angeklagten V und A C eine Bombe gebaut werden; V C sollte veranlaßt werden, diese Bombe in die Diskothek zu bringen und dort zu zünden.
Die Angeklagten E und C entschlossen sich vor dem Hintergrund der Auseinandersetzungen zwischen den USA und Libyen, sich an diesem Anschlag zu beteiligen und letztlich den USA Schaden zuzufügen; der Angeklagte E hoffte hierdurch auch, seine Chancen für eine Akkreditierung am LVB zu erhöhen. Die Motive der Angeklagten V C , die ebenso wie der Angeklagte A C als IM für das MfS tätig war, ihre Wohnung zur Verfügung zu stellen und den Anschlag auszuführen, sind unklar geblieben. Auch beim Angeklagten A C hat sich die Strafkammer keine sichere Überzeugung von dessen Tatmotiv verschaffen können.
Am 4. April 1986 übernahm die Ehefrau des Angeklagten C im LVB den Sprengstoff und überbrachte ihn der Angeklagten V C . Am selben Abend wurde in der Wohnung der Angeklagten V C mit dem Sprengstoff und einer Zündvorrichtung eine Bombe zusammengesetzt. In der Wohnung befanden sich zu diesem Zeitpunkt die Angeklagten V und A C , C und E sowie die Freigesprochene H , eine Schwester der Angeklagten V C . Eine aktive Beteiligung der Angeklagten an der Zusammensetzung der Bombe hat die Strafkammer bei keinem Angeklagten festzustellen vermocht. Wer von den Angeklagten die Bombe zusammensetzte und wer die Angeklagte V C in die Funktionsweise der Bombe einwies, konnte nicht festgestellt werden. Vor dem Hintergrund divergierender Angaben der Angeklagten E und A C ist zugunsten eines jeden der Angeklagten E , C und A C davon ausgegangen worden, daß jeweils die beiden anderen die Bombe zusammensetzten.
Zwischen 22.00 und 23.00 Uhr verließen die Angeklagten E , C und A C die Wohnung. Auf Nachfrage der Angeklagten V C erklärte sich ihre Schwester bereit, mit in die Diskothek „La Belle“ zu gehen , wobei diese möglicherweise lediglich davon ausging, zu einem „normalen“ Diskothekenbesuch aufgefordert zu werden. Die Angeklagte V C transportierte die Bombe in einer Tasche zur Diskothek, aktivierte
den Zeitzünder und verließ mit ihrer Schwester die Diskothek, in der sich über 200 Menschen aufhielten. Gegen 1.45 Uhr des 5. April 1986 explodierte die Bombe. Drei Menschen starben an ihren durch die Explosion verursachten schweren Verletzungen. Zahlreiche weitere Besucher sowie Angestellte des Lokals erlitten Verletzungen unterschiedlichen Grades.

B.


Revisionen der Staatsanwaltschaft
I. Verfahrensrügen
1. Mit zwei Verfahrensrügen beanstandet die Beschwerdeführerin eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil das Landgericht die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen des Angeklagten E nicht verwertet hat.

a) Sie macht zunächst geltend, das Landgericht habe hinsichtlich dieser Aussagen zu Unrecht ein Verwertungsverbot gemäß § 136a Abs. 3 StPO bejaht. Dazu trägt sie vor:
Der Angeklagte E habe bei einer Vernehmung in der deutschen Botschaft auf Malta vom 10. September 1996 und bei vier Folgevernehmungen in Deutschland zwischen Oktober und Dezember 1996 geständige Angaben gemacht. Die Strafkammer habe diese Angaben des Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren zu Unrecht nicht verwertet. Entgegen ihrer Auffassung sei in dem rechtlichen Hinweis, den die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten E vor dessen erster Vernehmung gegeben habe, keine Täuschung im Sinne von § 136a StPO zu sehen. Auf der fehlerhaften Annahme eines Verwertungsverbotes beruhe das angefochtene Urteil auch: Hätte das Landgericht die Angaben des Angeklagten E berücksichtigt, hätte es zumindest
die Angeklagten C und A C nicht nur wegen Beihilfe zum Mord, sondern wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung verurteilen müssen.
Nach Auffassung des Tatrichters ist der Angeklagte E dadurch getäuscht worden, daß in ihm der irrige Eindruck erweckt wurde, geständige Angaben würden sich unabhängig von dem Gewicht des eingeräumten Tatbeitrags bei einer Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich strafmildernd für ihn auswirken. Dies sei geschehen, obwohl der Angeklagte E zum damaligen Zeitpunkt des mehrfachen mittäterschaftlichen Mordes beschuldigt wurde und bei Mord lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen ist, ohne daß wegen eines Geständnisses diese Strafe gemildert werden kann. Der Aussage des für den entsprechenden Hinweis an den Angeklagten E verantwortlichen Oberstaatsanwalts in der Hauptverhandlung, er habe das Geständnis als Anhaltspunkt für eine Prüfung der Schwere der Schuld nach § 57a StGB angesehen, ist die Strafkammer nicht gefolgt.

b) Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muß die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 29, 203; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Befangenheitsrüge 1, Beweisantragsrecht 2, Beweiswürdigung 3, letztes Wort 1, 3 und Verwertungsverbot 5; st. Rspr.).
Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft hier nicht. Das Landgericht hat bei seiner in den Urteilsgründen vorgenommenen Beweiswürdigung zum Inhalt des Gesprächs im Hotel einen Vermerk des Oberstaatsanwalts vom 3. Dezember 1996 herangezogen, wo-
nach „der Angeklagte E für seine Tat mit vier bis sieben Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen“ habe (UA S. 198). Ohne vollständige Kenntnis dieses Vermerks, den die Revision nicht mitteilt, kann der Senat nicht prüfen, ob es sich bei dem rechtlichen Hinweis an den Angeklagten E um eine Täuschung des Angeklagten oder allenfalls um eine doppeldeutige Erklärung gehandelt hat.

c) Demnach kommt es auf die weitere erhobene Beanstandung, daß im Urteil die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen des Angeklagten E auch wegen eines Verstoßes gegen die Benachrichtigungspflicht des § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO als unverwertbar behandelt werden, nicht mehr an. Die Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Landgericht für diese Aussagen die Annahme eines nach § 136a Abs. 3 StPO bestehenden Verwertungsverbots bejaht hat, das von der Revision nicht wirksam angefochten worden ist.
2. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) die unterbliebene Vernehmung der Zeugen He und Gav rügt, kann sie keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die Ablehnung des zugehörigen Beweisantrags rechtsfehlerfrei auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützt. Nach dieser Bestimmung kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen abgelehnt werden, wenn dessen Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist, ohne daß die Erreichbarkeit dieses Zeugen geprüft werden müßte (BGHSt 40, 60, 62; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 244 StPO Rdn. 43 f.).
Es ist schon zweifelhaft, ob der Revisionsvortrag der Staatsanwaltschaft vollständig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt nämlich an jeglichen näheren Angaben zum aktenmäßig erfaßten Hintergrund für die benannten Zeugen, dessen Kenntnis für die Beurteilung nach § 244 Abs. 5
Satz 2 i. V. m. Abs. 2 StPO wesentlich wäre. Jedenfalls ist die Rüge unbe- gründet.
Bei der Beurteilung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO darf der Tatrichter das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde legen. Mit Rücksicht hierauf hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei dargelegt, daß selbst dann, wenn die Zeugen die behaupteten Tatsachen bekundet hätten, aufgrund der zu den Beweisthemen bereits durchgeführten Beweisaufnahme keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, die ihre Überzeugung hätten beeinflussen können. Im Hinblick auf das prahlerische Verhalten des Angeklagten C ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer aus dessen behaupteten Angaben gegenüber dem Zeugen He nicht auf einen Täterwillen schließen wollte. Daß der Angeklagte C Anschläge mit dem Diplomaten A K gemeinsam plante, war entgegen dem Revisionsvorbringen nicht Gegenstand des Beweisantrags.
3. Ohne Erfolg bleibt auch die Aufklärungsrüge, mit der sich die Revision dagegen wendet, daß der Tatrichter nicht gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO die 1991 erfolgte polizeiliche Beschuldigtenvernehmung und die 1993 stattgefundene richterliche Zeugenvernehmung des ausländischen Zeugen A verlesen hat. Die Beschwerdeführerin teilt schon nicht mit, aufgrund welcher Umstände die Strafkammer nach Ablauf von fast acht Jahren davon hätte ausgehen müssen, daß die tatsächlichen Grundlagen für eine Verlesung, auf die sich die Beschwerdeführerin berief, noch fortbestanden. Auch brauchte der Tatrichter aus den unter Beweis gestellten Tatsachen nicht den von der Beschwerdeführerin gewünschten Schluß auf einen Täterwillen des Angeklagten C zu ziehen.
II. Sachrüge
Ohne durchgreifenden Erfolg beanstanden die – insoweit vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der
Sachrüge, das Landgericht hätte die Angeklagten C , A C und E als Mittäter bestrafen müssen, im Falle der Angeklagten V C nicht eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugrunde legen dürfen und bei allen vier Angeklagten das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bejahen müssen.
1. Angeklagte C , A C und E

a) Soweit sich die Staatsanwaltschaft zum Nachteil dieser Angeklagten mit dem Ziel höherer Bestrafung gegen deren Verurteilung nur wegen Beihilfe zum Mord wendet, hat sie keinen Erfolg.
aa) Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHSt 37, 289, 291; BGH StV 1998, 540 m.w.N.). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (BGH StV 1998, 540 m.w.N.).
bb) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hätte es womöglich näher gelegen, die Angeklagten als Mittäter und nicht als bloße
Gehilfen anzusehen. Der Senat muß jedoch berücksichtigen, daß das Landgericht bei der gegebenen ungewöhnlich schwierigen und teilweise kargen Beweislage für sich rechtsfehlerfrei zum unmittelbaren Tatgeschehen grundsätzlich nur Mindestfeststellungen, die durch Tatsachen oder übereinstimmende Angaben mehrerer Angeklagter getragen werden, der Beweiswürdigung zugrunde gelegt hat. Zudem sind die Angeklagten nicht die Drahtzieher und eigentlichen Initiatoren des Sprengstoffanschlags; dessen Ziel wurde im LVB festgelegt, das auch den bei der Tat verwendeten Sprengstoff lieferte.
Deshalb ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien die Entscheidung des Landgerichts, die Angeklagten C , A C und E seien Gehilfen und nicht Mittäter gewesen, aus revisionsrechtlicher Sicht hinzunehmen. Das Landgericht hat darauf abgestellt, daß keiner dieser Angeklagten am Transport der Bombe in die Diskothek und an der Auslösung des Zündmechanismus beteiligt oder auch nur anwesend war, als die Angeklagte V C in der Diskothek die Zündung auslöste. Das Landgericht hat weiter bedacht, daß die im LVB tätigen leitenden Mitarbeiter – die beide auch dem libyschen Geheimdienst angehörten – die „Federführung hinsichtlich aller Überlegungen und Planungsschritte“ innehatten (UA S. 351, 359, 364).
Die Strafkammer konnte sich hinsichtlich der Feststellungen zur unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung des Anschlags nur auf die Einlassungen der Angeklagten E und A C sowie zum Ablauf des Zusammentreffens in der Wohnung am 4. April 1986 zusätzlich auf die Angaben der Angeklagten V C stützen. Andere Beweismittel, insbesondere die Vernehmung von Zeugen, waren unergiebig. Die Einlassungen der Angeklagten A C und E zur Planung von Anschlägen gegen amerikanische Einrichtungen im März 1986 sowie zur Vorbereitung des konkreten Bombenanschlags wichen erheblich voneinander ab. Der Tatrichter hat sich auch nach Auseinandersetzung mit sämtlichen Einzelheiten beider Einlassungen und ihrer umfassenden Würdigung nicht in der Lage gesehen,
eine der beiden Einlassungen als zuverlässiger im Vergleich zur anderen Einlassung anzusehen. Daher ist das Landgericht den Angaben, soweit sie Belastungen anderer zum Gegenstand haben, mit großer Sorgfalt begegnet und hat letztlich seine Feststellungen auf den „kleinsten gemeinsamen Nenner“ dieser Einlassungen gestützt, soweit nicht durch weitere Beweismittel eine Einlassung eines Angeklagten zur Überzeugung des Landgerichts bestätigt wurde. Deshalb konnten an vielen Stellen die Einlassungen der Angeklagten zwar nicht als Grundlage für sichere Feststellungen dienen, andererseits aber auch nicht zur Überzeugung der Strafkammer widerlegt werden, so daß insoweit nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von der jeweils günstigeren Variante für den einzelnen Angeklagten ausgegangen wurde.
Im Hinblick auf einen Anschlag auf einen amerikanischen Bus konnte die Strafkammer nur feststellen, daß die Angeklagten in nicht näher zu ermittelnder Weise an letztlich abgebrochenen Planungen beteiligt waren. Hinsichtlich des Anschlags auf die Diskothek konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, daß die Angeklagten an der Planung und Vorbereitung beteiligt waren. Nach den Urteilsgründen ist davon auszugehen, daß die Angeklagten C und E aus dem LVB lediglich angewiesen wurden, in der Wohnung durch ihre Anwesenheit die Realisierung des Tatplans zu unterstützen, daß sie auch nur diese Rolle einnehmen wollten und daß dem Angeklagten A C erst nach Betreten der Wohnung der konkrete Tatplan bekannt wurde. Über die Anwesenheit in der Wohnung und die dadurch für die anderen Beteiligten zum Ausdruck gebrachte Billigung und Unterstützung des Vorhabens hinaus konnten keine weiteren Tatbeiträge der Angeklagten festgestellt werden. Zugunsten eines jeden einzelnen hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler unterstellt, daß er am Bau der Bombe nicht aktiv mitgewirkt hat.
Zwar hat der Tatrichter bei seiner Abwägung nicht ausdrücklich erörtert , daß alle drei Angeklagte an einer Zusammenkunft mit A J , der für eine Beteiligung an dem beabsichtigten Anschlag auf einen amerikanischen Bus vorgesehen war, teilgenommen haben. Entgegen der Auffassung
der Revision ist dieser Umstand jedoch nicht aussagekräftig im Hinblick auf eine mögliche Mittäterschaft der Angeklagten. Es konnte nicht festgestellt werden, welche Rolle die Angeklagten bei diesem Gespräch spielten und welche Aufgaben ihnen bei dem geplanten Anschlag zukommen sollten.
Auch sonst liegen keine Umstände vor, die den Tatrichter an einer Bewertung der Tatbeiträge der Angeklagten als Beihilfe hindern mußten. Insbesondere ergeben diese sich nicht notwendig aus den Feststellungen zur Art ihrer Anbindung an das LVB und zu ihren sonstigen Aktivitäten. Daß danach eine abweichende tatrichterliche Wertung – insbesondere bei den Angeklagten E und C , auch angesichts ihrer festgestellten politischen Motivation – durchaus möglich gewesen wäre, begründet noch keinen Anlaß zu einem Eingreifen durch das Revisionsgericht.

b) Das Landgericht hat die Tat rechtsfehlerfrei als heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Mord beurteilt. Der Tatrichter hat aber das Vorliegen des weiteren Mordmerkmals einer Tötung aus niedrigen Beweggründen verneint, weil „das politische Motiv ... dieses Mordmerkmal (nicht) ausfüllen“ könne, „zumal hierbei dem Bewertungspluralismus Rechnung zu tragen“ sei (UA S. 356, 357). Diese Wertung ist unzutreffend und wird zu Recht von der Staatsanwaltschaft, der sich etliche Nebenkläger angeschlossen haben, beanstandet. Zudem lassen die Ausführungen des Landgerichts besorgen, daß es die Voraussetzungen für die Annahme einer Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen verkannt hat.
Wegen Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen können die Angeklagten dann verurteilt werden, wenn V C oder deren Mittäter – die libyschen Drahtzieher und eigentlichen Initiatoren des Sprengstoffanschlags – aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben und sie selbst als Gehilfen ihre Tatbeiträge entweder ebenfalls aus niedrigen Beweggründen oder in Kenntnis der niedrigen Beweggründe der Mittäter er-
bracht haben (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1996, 384, 385 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen vor.
Wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen Auseinan- dersetzung unbeteiligte Dritte durch einen Sprengstoffanschlag tötet, handelt aus niedrigen Beweggründen. Solches trifft ersichtlich für die maßgeblichen libyschen Hinterleute dieses Anschlags wie auch für die Angeklagten C , A C und E selbst zu.
Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212). Die hierzu von der Strafkammer festgestellten Umstände lassen die Wertung des Beweggrundes als „niedrig“ durch den Senat zu. Die zufällige, unterschiedslose und deshalb willkürliche Auswahl von unbeteiligten Menschen als Opfer rechtfertigt die Einstufung der Motivation als „niedrig“ (vgl. BGHSt 47, 128, 132 m.w.N.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 27; Schneider in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. 79, 85). Das „Startbahn -West-Urteil“ des Bundesgerichtshofs (NStZ 1993, 341; ablehnend dazu Jähnke und Schneider aaO) steht dieser Wertung nicht entgegen, weil der dortige Einzelfall sowohl in der Tatmotivation als auch in der Auswahl der Opfer wesentliche Besonderheiten aufwies; im vorliegenden Fall waren die Opfer völlig unbeteiligt. Zudem ist der regelmäßig verheerend wirkende unkontrollierbare Einsatz von Bomben oder Minen von vornherein eklatant menschenverachtend (vgl. BGHSt 40, 218, 232; 44, 204, 209; v. Selle NJW 2000, 992, 996).
Auf die Herkunft der Angeklagten aus dem Libanon bzw. aus Libyen, wo der Sprengstoffanschlag auf die Diskothek möglicherweise aus politischer
Verblendung und weitgehender Indoktrination von manchen gebilligt worden sein mag, kann es bei der Gesamtwürdigung, ob das Tötungsmotiv als niedrig einzuschätzen ist, nicht ankommen. Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist grundsätzlich den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe , die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt, zu entnehmen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 41; BGH NJW 2004, 1466 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt – m.w.N.).

c) Die Annahme einer Beihilfe zum Mord auch aus niedrigen Beweggründen bei den Angeklagten C , A C sowie E und die damit verbundene Abweichung von der Rechtsauffassung des Tatrichters führt hier nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß bei zutreffender Bejahung eines Mordmerkmals die fehlerhafte Verneinung eines weiteren Mordmerkmals den Bestand des Schuldspruchs jedenfalls dann nicht gefährdet, wenn hinsichtlich des fehlerhaft behandelten Mordmerkmals weitere tatrichterliche Feststellungen – so wie hier – nicht erforderlich sind (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 1 Teilaufhebung 1). Der Senat schließt zudem aus, daß der jetzt erfolgten Bejahung des zusätzlichen Mordmerkmals niedriger Beweggründe, dessen Tenorierung es nicht bedarf, Auswirkungen auf die Strafaussprüche zukämen; diese können bestehen bleiben. Die Strafen sind untereinander sachgerecht differenziert und bewegen sich im oberen Bereich des zutreffend bestimmten Strafrahmens. Das schreckliche Tatbild ist vom Landgericht , für das die numerische Zahl der Mordmerkmale nicht strafentscheidend war, berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der nach § 211 Abs. 1 StGB i. V. m. § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB für Beihilfe zum Mord bestehenden Obergrenze von 15 Jahren Freiheitsstrafe kommt hinzu, daß auf den inzwischen nochmals beträchtlich verlängerten zeitlichen Abstand zur
Tat strafmildernd Bedacht zu nehmen wäre (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).
2. Angeklagte V C

a) Das Landgericht hat bei der Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund der Auswirkungen einer depressiven Erkrankung in Verbindung mit einer histrionischen Persönlichkeitsstörung für nicht ausgeschlossen erachtet, obgleich der in der Hauptverhandlung gehörte psychiatrische Sachverständige Krö davon ausging, daß die Begutachtung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit erbracht hätte.
aa) Die Anwendung des § 21 StGB begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht ist zwar im Ergebnis nicht dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gefolgt. Dies war aber auch von Rechts wegen nicht geboten, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige dem Richter für die Prüfung der Tatsachenfrage, ob eine krankhafte seelische Störung der Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen hat, nur die von ihm ermittelten Befundtatsachen mitteilen und Sachkunde vermitteln soll, ihn aber nicht von der Verantwortung für die Entscheidung der aufgeworfenen Fragen entbinden kann (vgl. BGHSt 8, 113, 117 f.; BGH GA 1962, 116). Bei der Prüfung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGHSt 8, 113, 124; Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 8 ff. m.w.N.), die der Tatrichter ausschließlich in eigener Verantwortung beantworten muß (BGHR StGB § 21 Sachverständiger 11). Weder bezüglich der Beweiswürdigung des Landgerichts zum Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung noch seiner rechtlichen Bewertung, daß diese die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erheblich im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt habe, sind letztlich Rechtsfehler zu erkennen.

Der Sachverständige hat zwar nicht sicher feststellen, aber auch nicht ausschließen können, daß die Angeklagte zur Tatzeit an einer mittelschweren Depression im Sinne der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenen internationalen Klassifikation (ICD-10 F33) litt, die als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB anzusehen ist. Die Strafkammer hat sich nach eigener Prüfung dieser Sichtweise angeschlossen.
Darüber hinaus hat sie erneut nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht ausschließen können, daß die Angeklagte aufgrund der Auswirkungen einer möglicherweise im Abklingen befindlichen depressiven Phase nur erheblich vermindert in der Lage gewesen sein könnte, nach ihrer Unrechtseinsicht zu handeln. Der Sachverständige hat hierzu hervorgehoben, daß die für Depressionen typischen Krankheitssymptome wie die Unfähigkeit, einfache Aufgaben des Alltags zu bewältigen, verminderte Konzentration und geringes Selbstwertgefühl in der Regel zur Folge haben bzw. vermuten lassen, daß Depressionen die Bereitschaft zur Begehung von Straftaten eher hemmen als fördern. Sollte die Angeklagte sich zur Tatzeit in einer depressiven Phase befunden haben und dennoch in der Lage gewesen sein, gezielt den Anschlag zu verüben, sei dies aus seiner Sicht allenfalls denkbar, wenn sie diese Tat trotz, nicht aber aufgrund der Depression begangen hätte. Das Landgericht hat sodann mit dem Sachverständigen anhand einschlägiger psychiatrischer Fachliteratur die bestehenden Unsicherheiten bei der vorzunehmenden Bewertung erörtert. Dabei hat sich der Sachverständige gegen eine darin vertretene Sichtweise gewandt, daß durch eine Depression eine „Auflockerung der Gesamtpersönlichkeit“ hervorgerufen werden könne. Er hat aber auch eingeräumt, daß es grundsätzlich Fallkonstellationen gäbe, bei denen Depressionen zur Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters führen könnten. In der forensischen Psychiatrie sei bis heute nicht abschließend geklärt, welche Auswirkungen Depressionen in der abklingenden Phase auf das Verhalten von Straftätern hätten.

Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer nicht auszuschließen vermocht, daß einerseits die Angeklagte aufgrund des Abklingens der Krankheitssymptome überhaupt in der Lage war, die Tat auszuführen, andererseits aber durch die Krankheit bei ihr Kontrollmechanismen noch so außer Kraft gesetzt waren, daß sie nur erheblich vermindert in der Lage war, entsprechend ihrer Unrechtseinsicht zu handeln. Dabei waren zwei Besonderheiten ausschlaggebend. Zum einen hat der Sachverständige zusätzlich eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) diagnostiziert, die sich durch starkes Angewiesensein auf Bewunderung, durch theatralische Verhaltensweisen in Verbindung mit dieser Geltungsssucht sowie durch Affekte zum Überziehen und Sichinszenieren auszeichnet und nach vertretbarer Auffassung des Landgerichts im Zusammenwirken mit der abklingenden Depression das Hemmungsvermögen der Angeklagten verstärkt beeinträchtigt haben kann. Zum anderen konnten weder der Sachverständige noch das Landgericht trotz mehrjähriger Hauptverhandlung das Motiv der Angeklagten, vor 15 Jahren einen derartigen Bombenanschlag zu begehen, sicher aufklären. Der Klärung des Tatmotivs kommt aber auch nach den Darlegungen des Sachverständigen eine wesentliche Bedeutung bei der Einschätzung der Schuldfähigkeit eines Täters zu. Für den Tatrichter ist es hiernach denkbar, daß bei der hier nicht ausgeschlossenen Konstellation einer ausklingenden Depression mit histrionischer Komponente die Angeklagte mit etwa folgender Vorstellung handelte: „Mir ist sowieso alles egal, aber zumindest wird die ganze Welt über mich reden“ (UA S. 339). Das Landgericht selbst sieht seine Zweifel auf den Unsicherheiten gegründet, die von dem Sachverständigen bei der Bewertung des Falles selbst benannt worden sind und von ihm auch nach Auseinandersetzung mit der einbezogenen psychiatrischen Fachliteratur nicht ausgeräumt werden konnten.
bb) Die tatrichterliche Wertung ist namentlich vor dem Hintergrund erheblicher Einflußnahme Dritter auf den Entschluß der Angeklagten zur Tat-
begehung vertretbar. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
Zu Unrecht vermißt die Revision konkrete Anknüpfungstatsachen dafür , daß sich die Angeklagte in einer mittelschweren Depression befunden haben könnte. Die Strafkammer hat zutreffend ausgeführt, daß den Einlassungen der Angeklagten E und A C insoweit nur geringeres Gewicht zukommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 31. März 2004 – 5 StR 351/03), und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen dargelegt , es sei nicht ungewöhnlich, daß Menschen, die zu Depressionen neigen, nach Jahren nicht mehr in der Lage seien, ihre psychische Verfassung auf einen bestimmten viele Jahre zurückliegenden Zeitpunkt zu beschreiben. Für Frühsommer 1985 und Dezember 1986 sind zumindest mittelschwere Depressionen ebenso belegt wie in einem ärztlichen Attest aus dem Jahre 1994 (UA S. 33, 150, 329). Berichten des MfS über Treffen mit der Angeklagten brauchte der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht zu entnehmen, daß lediglich zu den beiden darin genannten Zeitpunkten depressive Phasen bestanden haben.
Daß die Angeklagte nach ihrer Einlassung nicht allein zur Diskothek gehen wollte und auf ihre Schwester einwirkte, sie zu begleiten, steht der Annahme einer schweren depressiven Phase nicht entgegen. Die Fähigkeit, planvoll vorzugehen, wird hierdurch nicht etwa völlig ausgeschlossen.
Der Senat besorgt auch nicht, die Strafkammer könne bei der Prüfung eines Motivs der Angeklagten übersehen haben, daß diese zur Tatzeit arbeitslos war und vom Angeklagten A C keine finanzielle Unterstützung erhalten hatte. Der Tatrichter hat sich mit einem Motiv aus finanziellen oder sonstigen materiellen Gründen ausführlich und rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt (UA S. 296 – 298).
b) Soweit das Landgericht hinsichtlich der Angeklagten V C das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe nicht an-
genommen hat, unterliegt das im Hinblick auf die nicht ausgeschlossene er- hebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit dieser Angeklagten keinen gleichermaßen durchgreifenden Bedenken wie bei den drei anderen Angeklagten (vgl. zum Vorliegen der subjektiven Erfordernisse des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe BGH NJW 2004, 1466 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt – m.w.N.). Da sie Mittäterin ist, kommt es sie betreffend darauf an, ob sie selbst niedrige Beweggründe hatte. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte die Angeklagte V C im wesentlichen motivlos und ihr Handeln war – jedenfalls nicht ausschließbar – von depressiven Phasen bestimmt, die jedoch nicht ihre Fähigkeit zum planvollen Handeln ausschlossen. Aufgrund dieser Disposition läßt sich aus den Urteilsgründen nicht sicher ableiten, ob bei der Angeklagten auch die subjektiven Erfordernisse des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe erfüllt sind. Dies nötigt indes nicht zu einer Zurückverweisung der Sache. Aus denselben Gründen wie bei den drei anderen Angeklagten wäre auch bei der Angeklagten V C eine Auswirkung auf den Schuld- oder Strafausspruch zu verneinen.

C.


Revisionen der Nebenkläger
I. Revisionen des Nebenklägers Br
1. Die Zulässigkeit der gegen die wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes verurteilten Angeklagten V C gerichteten Revision scheitert an § 400 Abs. 1 StPO. Der Nebenkläger könnte mit seiner Revision, da das Landgericht das Tötungsdelikt als Mord beurteilt hat, hinsichtlich dieses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel kann er das Urteil nicht anfechten (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).
2. Die den Freispruch der Angeklagten H betreffende Revision bleibt erfolglos.

a) Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags in den Urteilsgründen als bedeutungslos ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Tatrichter darf eine mögliche Indiztatsache dann als bedeutungslos ansehen, wenn sie selbst für den Fall des Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnte, weil das Gericht in seiner freien Beweiswürdigung einen möglichen, wenn auch nicht zwingenden Schluß aus der Tatsache nicht ziehen will (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 4 und 23 m.w.N.).

b) Die Sachrüge ist unbegründet.
Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern und verstößt insbesondere nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze. Daß eine abweichende tatgerichtliche Wertung möglich gewesen wäre, vielleicht sogar näher gelegen hätte, berechtigt das Revisionsgericht noch nicht zum Eingreifen.
3. Auch den gegen die Angeklagten C , A C und E gerichteten Revisionen bleibt ein Erfolg versagt.

a) Die Verfahrensrügen, die sich gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten C , A C und E als Mittäter richten, gehen fehl.
Die Behauptungen der Revision, die am 274. Hauptverhandlungstag gestellten Hilfsbeweisanträge seien nicht beschieden worden, ist falsch. Im Urteil sind diese Anträge als bloßer Wiederholungsantrag bzw. wegen eigener Sachkunde des Gerichts zurückgewiesen worden (UA S. 202 ff., 238).
b) Soweit sich die Sachrüge gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten C als Mittäter richtet, ist sie unbegründet (vgl. die Ausführungen zur Sachrüge der Staatsanwaltschaft und unten II. a.E.).

Die Revision des Nebenklägers ist dagegen unzulässig, soweit mit ihr als weiteres Anfechtungsziel die Bejahung des zusätzlichen Mordmerkmals der sonst niedrigen Beweggründe erstrebt wird. Die Annahme eines weiteren Mordmerkmals würde sich allenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch auswirken können. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil aber nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. BGH NJW 1999, 2449).
4. Soweit das Gericht nach § 405 Satz 2 StPO davon abgesehen hat, über den Antrag auf Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren zu entscheiden , ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller insoweit ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 406a Abs. 1 StPO).
II. Revisionen der weiteren beschwerdeführenden Nebenkläger
Die Revisionen der Nebenkläger Ba , Be , Ed , El , Frei , Gra , Kan , Laub , Mar , Mas , Mc C , Mö , I und M N , No , Nu , Pf , Red und St sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten C , A C und E wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes wenden, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenkläger ergeben hat. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Sachrüge der Staatsanwaltschaft Bezug genommen.
Der Senat verkennt nicht, daß insbesondere aus der Perspektive der teilweise erheblich verletzten und schwer betroffenen Opfer die Verhängung nur zeitiger Freiheitsstrafen – die der schwierigen Beweis- und Rechtslage geschuldet ist – nicht leicht nachzuvollziehen sein mag. Dies gilt umso mehr, als eine andere Entscheidung des Landgerichts gleichermaßen vertretbar zu begründen und damit aus revisionsrechtlicher Sicht ebenfalls hinzunehmen
gewesen wäre. Bei allem ist aber auch zu bedenken, daß nicht die eigentlichen Haupttäter – libysche Drahtzieher und Hintermänner – vor Gericht standen.

D.


Revisionen der Angeklagten
I. Revision des Angeklagten C
1. Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Umrechnungsmaßstabs für die im Libanon vollzogene Auslieferungshaft und der Bestimmung ihrer anrechnungsfähigen Dauer ist ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht zu erkennen. Die eingeholte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zu den Haftverhältnissen im Libanon steht entgegen der Behauptung der Revision im Einklang mit den Wertungen des Landgerichts. Die Feststellung einer vom Angeklagten im Libanon bis Januar 1994 verbüßten Freiheitsstrafe kann durch die Zeugenaussage eines Ermittlungsbeamten, gegebenenfalls auf Vorhalt einer aktenkundigen Mitteilung aus dem Libanon, in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
II. Revision des Angeklagten A C
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten.
III. Revision der Angeklagten V C
1. Die Revision beanstandet im Ergebnis ohne Erfolg die Verletzung von § 136 Abs. 1 Satz 1 und § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO, weil die Angeklagte vor ihrer Aussage bei der Staatsanwaltschaft nicht ordnungsgemäß informiert und belehrt worden sei; daraus folge ein Beweisverwertungsverbot.
Das Landgericht hat – zutreffend – die Auffassung vertreten, daß der vernehmende Oberstaatsanwalt verpflichtet gewesen wäre, die Angeklagte zu Beginn der Vernehmung über die Tatsache der erfolgten Anklageerhebung und den aktuellen Umfang des Tatvorwurfs in der Anklageschrift zu unterrichten. Im Ergebnis mit Recht hat die Strafkammer aber ein Verwertungsverbot verneint. Über ihr Schweigerecht war die Angeklagte informiert. Jenseits davon lag ein relevantes Informationsdefizit nicht vor. Durch den Haftbefehl war für die Angeklagte erkennbar, daß sich der Tatvorwurf zusätzlich zu der Tötung von drei Menschen auch auf weitere Opfer erstrecken würde; die Tat insoweit rechtlich als versuchten Mord zu würdigen, lag angesichts der nicht beherrschbaren Sprengstoffexplosion nahe.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die weitere Verfahrensrüge und die erhobene Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
IV. Revision des Angeklagten E
Die Angriffe gegen die Strafzumessung, die die Revision mit der Sachrüge vorbringt, können keinen Erfolg haben.
1. Der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält stand, daß der Tatrichter den Umstand, daß der Angeklagte „schon vor dem Anschlag längere Zeit in Vorbereitungshandlungen involviert war“ (UA S. 377), straferschwerend berücksichtigt hat. Die Stärke des Tatwillens (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) kann sich auch aus Tatvorbereitungen ergeben. Für eine rechtsfehlerhafte Anlastung eines Verhaltens, in dem ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten
zu finden wäre, ist bei den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen nichts ersichtlich.
2. Irgendwelche tragfähigen Anhaltspunkte für einen Ansatz, die Bestrafung des Beschwerdeführers sei im Vergleich zu derjenigen des Angeklagten A C rechtsfehlerhaft zu hoch bemessen worden (vgl. hierzu Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 25a), bestehen nicht.
Harms Basdorf Gerhardt Raum Schaal

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 27/09
vom
17. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
17. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. September 2008 im Maßregelausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Maßregelausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Angeklagte leidet etwa seit dem Jahr 2002 an einer wahnhaften Störung in Form eines Querulantenwahns. Seit Anfang 2005 wurde er wegen dieser Erkrankung vielfach, zuletzt aufgrund vormundschaftsgerichtlicher Anordnung in psychiatrischen Krankenhäusern behandelt. Nach den zu den An- lasstaten getroffenen Feststellungen warf der Angeklagte am 4. Oktober 2007 mit einem Telefon nach dem Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts W. , nachdem sich dieser geweigert hatte, ihm bei der Wohnungssuche behilflich zu sein. Das Telefon traf das Tatopfer am Kinn (Fall II 1). Nach seiner vormundschaftsgerichtlich angeordneten Einweisung in eine psychiatrische Klinik versetzte er am 4. April 2008 während der Oberarztvisite zwei Ärzten und einem Krankenpfleger mit einer Metallstange mehrere, zum Teil erhebliche Schläge, nachdem diese ihm erklärt hatten, eine Entlassung aus der Klinik komme im Hinblick auf die richterliche Anordnung nicht in Betracht (Fall II 2). Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner psychischen Erkrankung bei beiden Taten erheblich vermindert war.
3
2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar begegnet die Annahme verminderter Schuldfähigkeit rechtlich keinen Bedenken. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass die für die Anordnung nach § 63 StGB weitere Voraussetzung eines fortdauernden Zustandes beim Angeklagten gegeben ist.
4
Gleichwohl hat der Maßregelausspruch keinen Bestand, weil die Strafkammer die für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend begründet hat.
5
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, zwar bejaht, seine Begründung erschöpft sich jedoch in dem Hinweis, "es sei von einer erheblichen Wiederholungsgefahr bezüglich Gewaltdelikten auszugehen".
6
Den erhöhten Anforderungen, die an die Begründung der Gefährlichkeitsprognose zu stellen sind, ist damit nicht im Ansatz genügt.
7
Es ist bereits zu besorgen, dass das Landgericht seiner Beurteilung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt und verkannt hat, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden darf, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die Möglichkeit häufiger schwerer Störungen des Rechtsfriedens bestehen (BGH NStZ-RR 2006, 265).
8
Diese vom Gesetz vorausgesetzte bestimmte Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Gewalttaten ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Die bisherigen Feststellungen zu dem strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten belegen die Gefährlichkeitsprognose nicht. Der Angeklagte wurde zwar einmal im Jahr 1986 - mithin vor Ausbruch seiner psychischen Erkrankung - wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Ferner führte die Staatsanwaltschaft gegen ihn in den Jahren ab 2005 verschiedene Ermittlungsverfahren, u. a. wegen räuberischen Diebstahls und wegen Körperverletzungsdelikten, die wegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten eingestellt wurden. Die diesen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte teilt das Urteil indes nicht mit. Ob diesen Taten Symptomcharakter für die Gefährlichkeit des Angeklagten zukommt, ist daher nicht zu erkennen.
9
Zwar können auch allein die Anlasstaten die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit begründen. Dies hätte hier jedoch besonderer Prüfung und Erörterung bedurft, da es sich bei der Tat zum Nachteil des Rechtspflegers um einen eher geringfügigen Vorfall handelte, und die Tat zum Nachteil des Klinikpersonals im Rahmen der stationären Unterbringung des Angeklagten begangen wurde. Eine solche Tat ist jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - ihre Ursache (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden Situation hat, für die Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB nur eingeschränkt verwertbar (vgl. BGH StV 2005, 21). Auch hiermit hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt.
10
3. Die der Maßregelanordnung zugrunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben, da sie für sich genommen Rechtsfehler nicht aufweisen. Soweit zum strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten ergänzende Feststellungen zu treffen sind, wird der neue Tatrichter dies nachzuholen und auf der erweiterten Tatsachengrundlage unter Hinzuziehung eines Sachverständigen die Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neu zu beurteilen haben. Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Schäfer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 520/12
vom
16. Januar 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Maßregeln nach den §§ 69, 69a StGB getroffen. Mit seiner Revision rügt der Beschuldigte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersicht- lichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Nach den Feststellungen beleidigte der allein im Haus seiner verstorbe- nen Eltern wohnende Beschuldigte zwei Nachbarinnen, indem er sie als „fette Sau“ (Fall II. 1 der Urteilsgründe) und „Fezerhure“ (Fall II. 2der Urteilsgründe) bezeichnete. Einen Tag nach dem letztgenannten Vorfall rannte er vor seinem Wohnanwesen brüllend auf den Postzusteller H. zu, als dieser ihm die Post bringen wollte. Dabei war der Beschuldigte mit einem Brotmesser (Klingenlänge 10 cm) „bewaffnet“. Der Zeuge H. ergriff aus Angst vor Verletzungen die Flucht. Als der Beschuldigte zu seinem Haus zurückging, blieb der Zeuge H. stehen und wartete einen Augenblick. Daraufhin setzte der Beschuldigte „erneut zum Angriff an“ und lief wieder brüllend auf den Zeugen H. zu. Dieser eilte nun endgültig davon und sah von einer Postzustellung bei dem Beschuldigten ab (Fall II. 3 der Urteilsgründe). Etwa 90 Minuten nach diesem Vorfall warf der Beschuldigte „einen festen Gegenstand ähnlich einem Kürbis“ gegen den Autoreifen eines fahrenden Fahrzeugs. Anschließend verfolgte er die mit ihrem Fahrrad vorbeifahrende 15-jährige Schülerin C. K. . Dabei schrie er: „Du Hure, ich bring dich um, wenn ich dich erwische“. C. K. hatte deshalb Angst um ihr Leben und beschleunigte ihre Fahrt. Als der Beschuldigte seinerseits von einem eingreifenden Nachbarn angeschrien wurde, ließ er von C. K. ab. C. K. war aufgrund dieses Vorfalls fünf Tage krankgeschrieben und litt noch zwei Wochen unter Schlafstörungen. Sie hat auch weiterhin mit Alpträumen zu kämpfen und befindet sich deshalb in psychologischer Behandlung (Fall II. 4 der Urteilsgründe). Etwa vier Wochen später befuhr der Beschuldigte mit seinem Pkw der Marke Opel Corsa die rechte Fahrspur der Bundesautobahn A 8. Als er einen vor ihm fahrenden Lkw unter Benutzung der Standspur rechts überholen wollte und dazu bereits auf die Standspur ausgeschert war, erkannte er ein hinter ihm fahrendes Polizeifahrzeug und ordnete sich wieder auf der rechten Fahrspur ein. Die Polizeibeamten wollten den Beschuldigten daraufhin einer Kontrolle unterziehen. Sie setzten sich deshalb mit ihrem Dienstfahrzeug vor den Pkw des Beschuldigten und forderten ihn mit dem Anhaltestab zum Anhalten auf. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte bewusst nicht nach und fuhr stattdessen über die mittlere auf die linke Fahrspur. Die Polizeibeamten setzten ihr Dienstfahrzeug nun erneut vor den Pkw des Beschuldigten und blendeten auf der Signalanlage die Anordnung „Bitte Folgen“ ein. Der Beschuldigte lenkte sein Fahrzeug nun „ruckartig“ nach rechts und hielt auf der Standspur an. Nachdem die Polizeibeamten ihr Dienstfahrzeug etwa 100 Meter vor dem Pkw des Beschuldigten zum Stehen gebracht hatten, setzten sie auf der Standspur zurück. Währenddessen fuhr der Beschuldigte unvermittelt los und scherte von der Standspur auf die rechte Fahrspur ein, ohne auf den herannahenden Verkehr zu achten. Dabei ging es ihm allein darum, sich der Kontrolle durch die Polizeibeamten zu entziehen. Der Fahrer eines auf der rechten Fahrspur herannahenden Sattelzuges konnte einen Unfall nur noch durch ein ruckartiges Ausweichmanöver auf die mittlere Fahrspur vermeiden, auf der sich zu diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug befand. Anschließend fuhr der Beschuldigte mit 60 bis 70 km/h zur nächsten Tankstelle. Bei der dort durchgeführten Kontrolle musste er von den Polizeibeamten gefesselt werden, weil er aggressiv wurde und eine bedrohliche Haltung einnahm (Fall II. 5 der Urteilsgründe ).
3
Das Landgericht hat das Verhalten des Beschuldigten als Beleidigung in zwei Fällen (§ 185 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung (§§ 185, 241 StGB) und vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB) gewertet. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Einschätzung der Gefährlichkeitsprognose hat sich das Landgericht dem angehörten Sachverständigen Dr. M. angeschlossen. Danach leide der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung mit manischen Zügen. Er sei nicht in der Lage, Situationen richtig einzuschätzen und sich anzupassen. Der Beschuldigte zeige einen gesteigerten Antrieb, sei umtriebig und leicht reizbar. Die paranoide Komponente seiner Erkrankung sei stets handlungsleitend. Bei ihm bestehe ein ausgeprägtes Misstrauen gegenüber sämtlichen Behörden und seiner Umgebungswelt. Nach seiner eigenen Wahrnehmung drangsaliere nicht er seine Nachbarschaft, sondern diese ihn. Es sei beabsichtigt , ihn aus seinem Haus zu vertreiben. Die Polizei ermittle stets zu seinem Nachteil. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sei deshalb zur Tatzeit sicher erheblich eingeschränkt und möglicherweise sogar vollständig aufgehoben gewesen (UA 11). Da dem Beschuldigten die Krankheitseinsicht fehle, müsse damit gerechnet werden, dass er nach seiner Entlassung aus dem psy- chiatrischen Krankenhaus die Medikation absetzen und auf ein „Krankheitslevel“ wie zum Zeitpunkt der Anlasstaten zurücksinken werde. Es sei daher wahrscheinlich, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung auch in Zukunft den Anlasstaten ähnliche Taten begehen werde. Es bestehe daher die Gefahr der Fremdgefährdung, was nicht zuletzt im Fall der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung (Fall II. 5 der Urteilsgründe) ersichtlich geworden sei. Sowohl diese, als auch die mit einem Brotmesser zum Nachteil des Postzustellers begangene Tat (Fall II. 3 der Urteilsgründe) seien als erheblich einzustufen. Für die Gefährlichkeitsprognose spreche weiter, dass die überraschenden Angriffe des Beschuldigten neben den angeführten Fällen auch im Fall der Fahrradfahrerin C. K. (Fall II. 4 der Urteilsgründe) gegen Zufallsopfer gerichtet gewesen seien (UA 13). Auch hätten Zeugen in der Haupt- verhandlung über weitere – nie zur Anzeige gebrachte – Vorfälle mit erheblichem Gefahrenpotential (Werfen eines unbekannten Gegenstandes gegen einen Pkw, Werfen einer Flasche in Richtung einer Nachbarin) berichtet (UA 14). Eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung sei aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschuldigten und seiner sozialen Situation nicht möglich (UA 14 f).

II.


4
Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt.
5
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009 – 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198; Beschluss vom 8. April 2003 – 3 StR 79/03, NStZ-RR 2003, 232). Dieser Zustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (BGH, Beschluss vom 29. August 2012 – 4 StR 205/12, NStZ-RR 2012, 367; Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27).
6
Das landgerichtliche Urteil enthält hierzu keine ausreichenden Feststellungen. Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgeht, dass der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung mit manischen Zügen leide, werden die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang wiedergegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12, Rn. 8; Beschluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307; Beschluss vom 14. September 2010 – 5 StR 229/10, Rn. 8). Die Urteilsgründe beschränken sich auf eine Mitteilung der Diagnose und knappe – allgemein gehaltene – Ausführungen über bei dem Beschuldigten beobachtete Auffälligkeiten. Dass es sich hierbei um zeitstabile Beeinträchtigungen seines psychischen Zustandes handelt, wird nicht aufgezeigt. Die mitgeteilte stationäre Unterbringung des Be- schuldigten wegen „psychischer Auffälligkeiten“ im Jahr 1993 (UA 3) ist insoweit ohne Aussagekraft, weil sich nach den bisher getroffenen Feststellungen ein Bezug zu der diagnostizierten schizoaffektiven Störung nicht herstellen lässt.
7
2. Auch die Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
8
Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202). Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Beschluss vom 26. April 2001 – 4 StR 538/00, StV 2002, 477 f.). Sind die zu erwartenden Delikte nicht wenigstens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen, ist die Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen begründbar (BGH, Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 18. März 2008 – 4 StR 6/08; Beschluss vom 18. Februar 1992 – 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; Beschluss vom 28. Juni 2005 – 4 StR 223/05, NStZ-RR 2005, 303, 304). Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters , seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12, Rn. 10; Urteil vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). An die Darlegungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12, Rn. 10; Beschluss vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, Rn. 8; Beschluss vom 8. November 2006 – 2 StR 465/06, NStZ-RR 2007, 73, 74).
9
Diesen Maßstäben werden die Erwägungen des Landgerichts nicht gerecht. Eine die Biographie des Beschuldigten und seine Krankheitsgeschichte in den Blick nehmende Gesamtwürdigung wurde nicht erkennbar vorgenommen. Dabei hätte Berücksichtigung finden müssen, dass der inzwischen 42 Jahre alte Beschuldigte nur in den Jahren 2002 und 2005 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Eine zweijährige Bewährungszeit vermochte er durchzustehen und im Jahr 2007 einen Straferlass zu erreichen (UA 4). Der länger währenden Straffreiheit des Beschuldigten käme jedenfalls dann eine prognosegünstige Bedeutung zu, wenn bei ihm in diesen Zeiträumen bereits die diagnostizierte schizoaffektive Störung vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2012 – 5 StR 295/12, NStZ-RR 2012, 366, 367; Beschluss vom 11. März 2009 – 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198, 199). Ob dies der Fall gewesen ist, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Auch wäre das Landgericht gehalten gewesen, näher auf die Schwere und den bisherigen Verlauf der angenommenen schizoaffektiven Störung einzugehen. Derartige Erkrankungen ver- laufen phasenhaft, wobei es zu Zeiten vollständiger Remission kommen kann, in denen keine psychischen Beeinträchtigungen zu beobachten sind (Hoff/Sass in: Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2, S. 84 f.; Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 181 f.; MüllerIsberner /Venzlaff in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl., S. 181 f.). Es hätte daher näherer Darlegung bedurft, mit welcher Häufigkeit es in der Vergangenheit bei dem Beschuldigten zu Krankheitsphasen gekommen ist und welche prognoserelevanten Schlüsse daraus zu ziehen sind.

III.


10
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Anlasstaten und die Maßregel nach den §§ 69, 69a StGB können bestehen bleiben. Sollte der neue Tatrichter – was nahe liegt – wieder zu der Annahme gelangen, dass der Beschuldigte bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines andauernden psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung dieser Taten auf dem angenommenen Defekt beruhte, wird bei der Prüfung der Gefährlichkeit auch die Todesdrohung (§ 241 StGB) zum Nachteil der Zeugin C. K. (Fall II. 4 der Urteilsgründe) als erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 StGB gewertet werden können (vgl.
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 271).
Roggenbuck Cierniak Franke
Bender Quentin

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 654/12
vom
6. März 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 beschlossen:
1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zu den äußeren Tatgeschehen - aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und den Vollzug dieser Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Ihre dagegen gerichtete Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg.

I.


2
Die Verfahrensrüge, mit der die Beschuldigte die Verletzung von § 261 StPO geltend macht, bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Januar 2013 genannten Gründen ohne Erfolg.

II.


3
Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt belegt allerdings nicht die Voraussetzungen der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB.
4
1. Nach den Feststellungen der Strafkammer leidet die Beschuldigte an einer sog. Erotomanie („isolierter Liebeswahn“), die das sachverständig berate- ne Tatgericht als krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB wertet. Aufgrund dieses Liebeswahns, der sich auf den Geschädigten Dr. H. , einen Gynäkologen, der die Beschuldigte früher mehrfach behandelt hatte, bezieht, seien bei dieser im Zeitpunkt der Begehung der Anlass- taten „sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit“ erheblich eingeschränkt, nicht ausschließbar sogar aufgehoben gewesen. Es liege bei der Beschuldigten ein chronifizierter Wahn vor. Ihr zentrales Wahnthema bestehe darin, dass eine andere Person (Dr. H. ) geliebt werde und die Beschuldigte davon ausgehe, von dieser Person ebenfalls geliebt zu werden.
5
Als Anlasstaten hat das Tatgericht einen Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz jeweils in Tateinheit mit Nötigung, Körperverletzung und Beleidigung (Fall 1) sowie zwei weitere Fälle von Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz (Fälle 2 und 3) festgestellt. Dabei beruhen die Verstöße in den Fällen 2 und 3 darauf, dass die Beschuldigte unter Missachtung des ihr durch das Amtsgericht Mühlburg erteilten Kontaktverbots dem Geschädigten eine Karte bzw. einen Brief zukommen ließ. Letzteren warf sie selbst in den Briefkasten des Hauses von Dr. H. ein, obwohl sie sich diesem wegen des Kontaktverbots nicht auf weniger als 100 Meter nähern durfte. Im Fall 1 hinderte sie Dr. H. am Verlassen des Klinikums in M. , indem sie ihm den Weg versperrte und ihm in die Haare und an die Jacke griff. Nachdem es diesem gelungen war, sich in das Gebäude zurückzuziehen, folgte ihm die Beschuldigte und hinderte ihn daran, telefonisch die Polizei zu verständigen. Darüber hinaus zog sie Dr. H. an den Haaren sowie am Bart und versetzte ihm Schläge mit der flachen Hand auf den Oberschenkel. Zudem bezeichnete sie den Geschädigten als „arrogantes Arschloch“. Er erlitt eine Distorsion an der rechten Schulter. Es trat eine schmerzhafte Irritation der Kopfhaut ein.
6
2. Diese Feststellungen belegen die Anordnungsvoraussetzungen der Maßregel gemäß § 63 StGB nicht.
7
a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf lediglich angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung der Anlasstat bzw. der Anlasstaten auf diesem Zustand beruht (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12 und vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246). Es muss seitens des Tatgerichts im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte , einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen konkreten Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (BGH jeweils aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307).
8
Dem angefochtenen Urteil lässt sich weder hinreichend entnehmen, dass die Beschuldigte bei Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder zumindest sicher erheblich vermindert schuldfähig war, noch, in welcher Weise sich die zugrunde gelegte psychische Störung, der isolierte Liebeswahn, konkret auf die Begehung der Taten ausgewirkt hat.
9
aa) Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob bereits die Annahme , bei der Begehung der Anlasstaten seien sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten „erheblich eingeschränkt, nicht ausschließbar sogar aufgehoben gewesen“, zur Aufhebung des Urteils führen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar im Grundsatz die Anwendung von § 20 StGB nicht zugleich auf den Ausschluss sowohl der Einsichts- als auch der Steuerungsfähigkeit gestützt werden (etwa BGH, Beschluss vom 9. September 1986 - 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 21 Rn. 5 mwN). Im Ausnahmefall können nach Maßgabe des entsprechenden Krankheitsbildes aber beide Fähigkeiten vollständig aufgehoben sein (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167, 168).
10
bb) Unabhängig davon hat das Tatgericht nicht hinreichend dargelegt, dass die Beschuldigte bei Begehung der Anlasstaten schuldunfähig, zumindest aber sicher erheblich vermindert schuldfähig war. Das angefochtene Urteil beschränkt sich - gestützt auf das Ergebnis der Beurteilung des Sachverständigen - auf die Mitteilung, bei der Beschuldigten bestehe ein als krankhafte seelische Störung eingeordneter isolierter Liebeswahn, der chronifiziert sei und weiter fortbestehe. Auf welchen Anknüpfungstatsachen die Einschätzung des Sachverständigen beruht, wird ebenso wenig dargelegt wie die von diesem herangezogenen „eigen- und fremdamnestischen Angaben“. Mehr als das von dem Gutachter erzielte Ergebnis zu der Art der psychischen Störung und deren Zuordnung zur „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne von § 20 StGB lässt sich dem Urteil selbst in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen.
11
Damit wird dem Senat aber nicht ermöglicht, das Gutachten nachzuvollziehen und seine Schlüssigkeit zu beurteilen. Dies wäre aber erforderlich ge- wesen (BGH, Beschluss vom 6. April 2011 - 2 StR 72/11, NStZ-RR 2011, 241, 242 mwN). Aus der vom Sachverständigen verwendeten und vom Tatgericht übernommenen Bezeichnung der Störung als „Erotomanie“ (isolierter Liebes- wahn) lässt sich zudem nicht erkennen, um welche Art von Erkrankung es sich bei der Beschuldigten konkret handelt. Der Liebeswahn als solcher ist in den anerkannten Klassifizierungsinstrumenten wie dem ICD 10 nicht erfasst. Die von dem Sachverständigen als Erotomanie bezeichnete, als Wahn beschriebene Störung mag sich als schizophrene Psychose (ICD 10 F 20.3; siehe BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12) darstellen und kann dann je nach konkretem Krankheitsbild zu einem Ausschluss der Schuldfähigkeit führen (vgl. BGH aaO). Das Urteil enthält jedoch keine genauere Einordnung. Die im Rahmen der Angaben zur Person der Beschuldigten getroffene Feststellung, diese „stehe seit einiger Zeit unter nervenärztlicher Behandlung“ und werde mit dem Antidepressivum Citalopram behandelt, enthält keine Hinweise, dass diese ambulante nervenärztliche Behandlung auf dem angenommenen „Liebeswahn“ beruht. Zu dem Verlauf der Erkrankung und deren Behandlung bis zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Anlasstaten hat das Tatgericht überdies keine näheren Feststellungen getroffen.
12
Vor allem aber lässt das Urteil nähere Feststellungen über die tatsächlichen Auswirkungen der Erkrankung der Beschuldigten auf deren Schuldfähigkeit bei der Ausführung der Anlasstaten vermissen. Gerade mit dieser Frage muss sich der Tatrichter aber in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise auseinandersetzen (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 369/09 und vom 6. April 2011 - 2 StR 72/11, NStZ-RR 2011, 241, 242; siehe auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307). Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung des Vorliegens der Anordnungsvoraussetzungen des § 63 StGB zu ermöglichen, ist das Tatgericht ge- halten, zu klären und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, ob dem Täter bei Begehung der Anlasstaten bereits die Fähigkeit fehlte, das Unrecht seiner Tat einzusehen, oder ob er lediglich sich nicht entsprechend der noch vorhandenen Einsichtsfähigkeit zu steuern vermochte (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167, 168). Dazu muss der spezifische Zusammenhang zwischen der Erkrankung und den einzelnen Anlasstaten im Hinblick auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgezeigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012, NStZ-RR 2012, 306, 307).
13
Entgegen diesen Anforderungen beschränkt sich das angefochtene Ur- teil auf die pauschale Mitteilung, durch die bei der Beschuldigten „krankhaft entstandene Fehlbeurteilung der Realität“ sei die Einsichts- und Steuerungsfä- higkeit erheblich eingeschränkt, möglicherweise sogar aufgehoben gewesen.
14
Das belegt weder die Voraussetzungen des § 20 StGB noch diejenigen des § 21 StGB.
15
Es ist bereits nicht zu erkennen, worauf sich die Fehlbeurteilung der Realität konkret bezieht. Soweit damit auf die (wahnhafte) Vorstellung einer Erwiderung ihrer Liebe durch Dr. H. abgestellt werden sollte, fehlt jegliche Darlegung der Auswirkungen dieser Fehlbeurteilung auf die Schuldfähigkeit der Beschuldigten bei Begehung der Taten. Da das Tatgericht bei den insoweit zutreffend als Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz gewerteten Kontaktaufnahmen der Beschuldigten zu Dr. H. durch eine Weihnachtskarte bzw. einen Brief (Fälle 2 und 3) der jeweilige Inhalt nicht mitgeteilt wird, kann der Senat auch aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht erkennen, ob ein spezifischer Zusammenhang zwischen der angenommenen psychischen Störung und den Anlasstaten ohne weiteres vorlag und es deshalb ausnahmsweise näherer Darlegungen dazu nicht bedurfte.
16
b) Die vom Tatgericht getroffenen (kursorischen) Feststellungen belegen auch die weiteren Anordnungsvoraussetzungen des § 63 StGB, insbesondere die zukünftige Gefährlichkeit der Beschuldigten, nicht hinreichend.
17
aa) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf wegen der Schwere des mit ihr verbundenen Eingriffs lediglich angeordnet werden , wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass die Anlasstaten selbst erheblich sind. Die zu erwartenden Taten müssen aber schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen und daher grundsätzlich zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sein (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2008 - 2 StR 161/08 und vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 jeweils mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241). Erreichen die Anlasstaten ihrem Gewicht nach nicht einmal diesen Bereich, ist eine Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB nicht völlig ausgeschlossen; das Tatgericht muss in solchen Fällen allerdings die erforderliche Gefährlichkeitsprognose besonders sorgfältig darlegen (BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241). Dazu ist regelmäßig eine besonders eingehende Würdigung der Person des bzw. der Beschuldigten, vor allem der Krankheitsgeschichte sowie der Anlasstaten, notwendig (BGH aaO).
18
bb) Dem genügt das angefochtene Urteil nicht.
19
Die festgestellten Anlasstaten bewegen sich lediglich, ungeachtet der mit dem Verhalten der Beschuldigten einhergehenden Beeinträchtigungen der Lebensführung des geschädigten Dr. H. , am unteren Rand der mittleren Kriminalität. Die im Fall 1 begangene Körperverletzung war mit nur geringer Gewaltanwendung verbunden und überschritt im Hinblick auf das Ziehen an Bart- und Haupthaar nur unwesentlich die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich verlangten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit. Da das Tatgericht auf der Grundlage der wiederum lediglich im Ergebnis mitgeteilten Erkenntnisse des Sachverständigen auch zukünftig mit den Anlasstaten gleichgelagerten , jedenfalls nicht erheblich über diese hinausgehenden Straftaten rechnet, bedurfte es nach dem genannten Maßstab im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose näherer Ausführungen zu der Persönlichkeit der Beschuldigten und ihrer Erkrankung einschließlich deren bisherigen Verlaufs. Dazu verhält sich das Urteil aber nicht ausreichend.
20
3. Eine Ablehnung des Antrags auf Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus durch den Senat (§ 414 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO) kommt nicht in Betracht.
21
a) Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich bei weitergehenden Feststellungen zu der bei der Beschuldigten vorhandenen psychischen Störung, ihrer Einordnung unter die Merkmale der §§ 20, 21 StGB und zu den Auswirkungen der Erkrankung auf die Begehung der Taten sowie zu der Gefährlichkeitsprognose die Voraussetzungen einer Anordnung der Maßregel aus § 63 StGB ergeben. Sollte auch das neue Tatgericht mit sachverständiger Beratung zu der Einschätzung gelangen, von der Beschuldigten seien mit ausreichender Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten mit dem Gewicht der bisherigen zu erwarten, stünde dies der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht von vornherein entgegen. Wie ausgeführt, bedarf es dann aber näherer Ausführungen dazu, dass es sich um Taten handeln wird, mit denen eine schwere Störung des Rechtsfriedens einhergeht.
22
Angesichts der nur wenig umfänglichen Feststellungen zu der Erkrankung der Beschuldigten kann umgekehrt nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstaten lediglich erheblich vermindert oder nicht in rechtlich relevanter Weise ausgeschlossen war. Sollte sich für den neuen Tatrichter ergeben, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten bei Begehung der Taten bestand, also deren Bestrafung - und gegebenenfalls zusätzlich deren Unterbringung gemäß § 63 StGB - in Betracht kommt, erinnert der Senat an die von § 416 Abs. 1 und 2 StPO vorgesehene Verfahrensweise.
23
b) Einer Aufhebung der Feststellungen zu dem jeweiligen äußeren Geschehen der Anlasstaten bedarf es nicht. Diese hat das Tatgericht an sich zutreffend festgestellt. Allerdings wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, bezüglich der Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz in allen drei Fällen über die wirksame gerichtliche Anordnung eines Kontaktverbots und die Kenntnis der Beschuldigten davon ergänzende Feststellungen, auch zu der wirksamen Zustellung der entsprechenden gerichtlichen Anordnungen, zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Strafbarkeit gemäß § 4 Abs. 1 GewSchG auch von einer wirksamen Zustellung der gerichtlichen Entscheidungen ab (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 4 StR 122/11, NStZ 2013, 108 f. mwN).
24
Der Senat besorgt nicht, dass die insoweit gebotene ergänzende Sachverhaltsaufklärung zu einem (teilweisen) Wegfall der Anlasstaten führt.
Richter am BGH Dr. Wahl ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Rothfuß Rothfuß Jäger Cirener Radtke