Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2017 - 4 StR 434/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:270417U4STR434.16.0
bei uns veröffentlicht am27.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 434/16
vom
27. April 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:270417U4STR434.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 2017, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Quentin, Dr. Feilcke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen Mordes in zwei Fällen, jeweils in weiterer Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und mit Brandstiftung, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.


2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
Der Angeklagte und der Zeuge A. B. , die beide um die Zuneigung der M. konkurrierten, hatten in der Vergangenheit mehrfach das Anwesen von E. und W. Me. , der späteren Tatopfer, aufgesucht und dort Bier, Zigaretten, Werkzeug, Gartengeräte und Portemonnaies gestohlen. E. Me. war zur Tatzeit 87 Jahre alt und sehbehindert, sein 57jähriger Sohn W. war von Geburt an körperlich behindert. Der Angeklagte hatte den Me. s auch eine EC-Karte gestohlen, kannte jedoch nicht die dazugehörige PIN. M. , die schwanger war, hatte sich vor der Tat dem Angeklagten zugewandt und machte ihm am 13. August 2015 nachdrücklich klar, dass er als vermeintlicher Vater des ungeborenen Kindes finanzielle Verpflichtungen habe. Der Angeklagte begab sich deshalb in der darauffolgenden Nacht durch den Kellereingang in das Haus der Me. s. Er wolltedort insbesondere nach Bargeld und der PIN für die EC-Karte suchen. Unterwegs nahm der Angeklagte aus einer Werkstatt eine ca. 7 Kilogramm schwere Eisenstange mit. Er fand die beiden Me. s schlafend im Wohnzimmer vor. Während der Angeklagte das Wohnzimmer durchsuchte und Diebesgut in eine Tasche des W. Me. packte, erwachte E. Me. . Der Angeklagte nahm nun die abgestellte Eisenstange und versetzte E. Me. mindestens zwei wuchtige Schläge gegen die rechte Seite des Kopfes. Auf W. Me. s Kopf schlug der Angeklagte mindestens sechsmal mit großerWucht ein. Beide erlitten schwerste Schädelverletzungen und verstarben nach kurzer Zeit. Der Angeklagte setzte die Durchsuchung von Wohnzimmer und Küche fort. Anschließend verließ er das Haus wieder durch den Keller. Er entschloss sich nun, das Haus anzuzünden, um mögliche Spuren zu beseitigen. Mit einem auf dem Grundstück gefundenen Benzinkanister kehrte er zurück in das Wohnzimmer und goss das Benzin im Bereich der Klappcouch aus. Weiteres Benzin goss er bis zur Tür aus und zündete es an. Der Angeklagte verließ dann mit der Tasche mit Beute den Tatort.
4
Der Vater des Zeugen B. , U. B. , informierte die Polizei am 1. September 2015, dass sein Sohn in der Wohnung der M. eine vom Angeklagten mitgebrachte Tasche mit Sachen der Me. s gefunden habe. Bei seiner anschließenden polizeilichen Vernehmung bestritt der Angeklagte eine Tatbeteiligung und gab an, A. B. sei mehrfach bei den Me. s gewesen und habe dort gestohlen; jener versuche, ihm etwas unterzuschieben. Nachdem an Socken in der sichergestellten Tasche DNA-Spuren des Angeklagten gefunden worden waren, wurde er am 17. November 2015 erneut polizeilich vernommen. Nun behauptete er, er habe in der Tatnacht gemeinsam mit dem Zeugen B. , der ihm angeboten habe, ihm bei der Suche nach der PIN für die EC-Karte zu helfen, die Me. s aufgesucht. Er habe sich die Socken über die Hände gezogen, um sich den Schweiß abzuwischen. B. habe ihn beauftragt, eine Schlagwaffe zu holen. Als E. Me. erwacht sei, habe ihn A. B. mit der Stange geschlagen. Er sei aus dem Zimmer gerannt und habe zwei weitere Schläge gehört. B. habe ihn dann aufgefordert zurückzukommen und weiter zu suchen, was er getan habe. Papiere habe er zur späteren Durchsicht in die Tasche gepackt; auch B. habe Diebesgut an sich genommen. Er habe sodann das Haus mit B. verlassen und die Eisenstange weggeworfen. Ihm sei dann die Idee gekommen, das Haus anzuzünden, um Spuren zu vernichten, und er habe den Brand gelegt. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte zum Tatvorwurf geschwiegen.
5
2. Die Strafkammer hat die behauptete Beteiligung von A. B. an der Tat als Schutzbehauptung angesehen. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sie eine Strafbarkeit des Angeklagten als Alleintäter wegen Mordes aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat bejaht. Mit Blick auf das „einheitliche Gesamtgeschehen“ hat die Strafkammer Tatein- heit zwischen den beiden Tötungshandlungen nicht ausschließen können. Tateinheitlich zu den Morden liege Raub mit Todesfolge und Brandstiftung vor.

II.


6
1. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. November 2016 offensichtlich unbegründet.
7
2. Die in den Urteilsgründen mitgeteilte Beweiswürdigung ist durchgreifend rechtsfehlerhaft.
8
a) Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Die Beweiswürdigung muss deshalb auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage unter vollständiger Ausschöpfung des verfügbaren Beweismaterials beruhen. Dies ist in den Urteilsgründen in einer dem Erfordernis der rationalen Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung entsprechenden Weise darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 135/13, NStZ-RR 2014, 15; Urteil vom 17. Juli 2007 – 5 StR 186/07, NStZ-RR 2008, 148, 149 f.). Diese müssen ergeben, dass alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159 f.; Miebach in MüKo-StPO, § 261 Rn. 108 mwN) und gezogene Schlussfolgerungen nicht lediglich Vermutungen sind, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. BGH Beschluss vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Die Wiedergabe einer bestimmten Zeugenaussage und de- ren Würdigung sind danach geboten, wenn sich deren Erörterung als wesentlicher Gesichtspunkt aufdrängte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1982 – 3 StR 453/82, NStZ 1983, 133).
9
b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die mitgeteilte Beweiswürdigung ist nicht erschöpfend, weil sie die Angaben des A. B. , der ausweislich der Urteilsgründe „in der Hauptverhandlung als Zeuge ausgesagt“ hat (UA 14), zu für die Entscheidung maßgeblichen Um- ständen nicht wiedergibt und nicht bewertet. Für die Schlussfolgerung, der Angeklagte sei mit A. B. so verfeindet gewesen, dass deshalb eine gemeinsame Tatbegehung ausscheide, fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage , sodass sie nicht überprüft werden kann.
10
Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte als Alleintäter gehandelt habe. Seine Einlassung im Ermittlungsverfahren, der Zeuge B. sei maßgeblich an der Tat beteiligt gewesen und habe auch die tödlichen Schläge geführt, hat es als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafkammer maßgeblich angeführt, dass der Angeklagte und der Zeuge B. verfeindet gewesen seien und zur Tatzeit keinerlei direkten Umgang miteinander gehabt hätten. Dies ergebe sich aus den Angaben von zwei Zeugen, wonach der Angeklagte und der Zeuge B. zerstritten bzw. „Todfeinde“ gewesen seien, weil der Angeklagte dem Zeugen die Freundin – dieZeugin M. – „ausgespannt“ habe. Eine Unterstützung des Angeklagten durch den Zeugen B. bei der Geldbeschaffung für die Aufrechterhaltung der Beziehung des Angeklagten zur Zeugin M. sei vor diesem Hintergrund „abwegig“.Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Zeugin K. den Angeklagten und A. B. nach der Tat gemeinsam mit einer dritten Person in einem Auto gesehen habe. Denn es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte und A. B. „bei deeskalierender und verbin- dender Anwesenheit Dritter“ aufeinandertrafen und zusammen waren, ohne dass es zu Aggressionen kam. So hätten der Angeklagte und A. B. auch am Tattag, nachdem der Brand entdeckt worden war, in Anwesenheit der Zeugin M. kurze Zeit zusammen verbracht (UA 16).
11
Diese Bewertung der Strafkammer ist ohne eine Mitteilung der Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen A. B. zur Frage einer möglichen Tatbeteiligung, seines Verhältnisses zu dem Angeklagten zur Tatzeit und den Umständen, unter denen er mit dem Angeklagten noch nach der Tat zusammengetroffen ist, nicht nachvollziehbar. Zwar kann den Urteilsgründen noch entnommen werden, dass der Zeuge B. jedenfalls das von der Zeugin M. geschilderte Zusammentreffen nicht in Abrede gestellt hat (UA 16). Was er zum Anlass oder zu den Umständen seiner tatzeitnahen Zusammenkünfte mit dem Angeklagten gesagt hat, teilen die Urteilsgründe dagegen nicht mit. Dem Senat ist es deshalb verwehrt, den allein auf der Grundlage der Aussage der Zeugin M. , die sich darin erschöpft, es habe in ihrem Beisein ein Zusammentreffen nach der Tat gegeben, und der von der Zeugin K. geschilderten Beobachtung gezogenen Schluss des Landgerichts, ein Zusammentreffen des Angeklagten mit dem mit ihm verfeindeten Zeugen B. sei jedenfalls in Anwesenheit Dritter ohne Eskalation möglich gewesen, umfassend zu überprüfen. Diese Annahme erweist sich – auchmit Blick auf das festgestellte Motiv für die Feindschaft zwischen A. B. und dem Angeklagten – ohne eine weitere Begründung letztlich nur als eine nicht hinreichend mit Tatsachen belegte Vermutung.
12
3. Der neue Tatrichter wird für den Fall, dass er bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten ebenfalls dessen Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt erwägen sollte, Gelegenheit haben, die für eine entsprechende Maßregelanordnung erforderlichen Feststellungen zur Gefahrenprognose zu treffen.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke

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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 135/13
vom
10. Oktober 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Bender,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Dezember 2012 wird verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Ihm war vorgeworfen worden, im Zustand der Schuldunfähigkeit eine gefährliche Körperverletzung und eine versuchte schwere Brandstiftung begangen zu haben. Der Beschuldigte soll unter dem Einfluss einer exazerbierten paranoiden Schizophrenie eine 82-jährige demenzkranke Frau zu Boden gestoßen, sie mit den beschuhten Füßen getreten und in seiner Wohnung einen Vorhang in Brand gesetzt haben. Aufgrund der Erkrankung seien in Zukunft von ihm weitere schwerwiegende Aggressionshandlungen und Brandstiftungen zu erwarten. Gegen die Ablehnung der Unterbringung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen leidet der zur Tatzeit 47 Jahre alte Beschuldigte seit vielen Jahren an einer paranoiden Schizophrenie. Im Jahr 1988 hielt er sich erstmals freiwillig für mehrere Monate in einem psychiatrischen Krankenhaus auf. Anfang des Jahres 1999 wurde für ihn eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. In der Folgezeit kam es bei dem Beschuldigten bis August 2007 immer wieder zu freiwilligen Klinikaufenthalten und Einweisungen nach Betreuungsrecht. Teilweise gingen den Einweisungen auch Polizeieinsätze voraus. Zwei gegen den Beschuldigten in den Jahren Jahr 2001 und 2002 wegen Sachbeschädigung , Bedrohung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beleidigung, Körperverletzung und Volksverhetzung eingeleitete Ermittlungsverfahren wurden jeweils wegen Schuldunfähigkeit eingestellt. Aus dem gleichen Grund stellte die Staatsanwaltschaft im April 2004 ein gegen ihn wegen des Verdachts des Diebstahls geführtes Ermittlungsverfahren ein.
3
Am 1. Dezember 2008 bezog der Beschuldigte eine eigene Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit Anbindung an eine Betreuungseinrichtung. Die erforderlichen Medikamente bekam er durch eine Klinikambulanz verabreicht. Zu stationären Behandlungen kam es in der Folgezeit nicht mehr. Ab Anfang des Jahres 2010 nahm er an einer ABM-Maßnahme teil. Obgleich der Beschuldigte Anfang 2011 seinen Arbeitsplatz gekündigt, den Kontakt zu der Betreuungseinrichtung abgebrochen und die Medikation abgesetzt hatte, kam es zunächst nicht zu Auffälligkeiten.
4
Der Beschuldigte wohnt seit Ende des Jahres 2008 auf der gleichen Etage mit der jetzt 82 Jahre alten Rentnerin R. W. . Er ging mit FrauW.
des Öfteren spazieren, übernahm für sie das Wäschewaschen und die Einkäufe. Hierfür erhielt er von ihr deren Bankkarte und die zugehörige Geheimzahl. R. W. litt spätestens seit Ende des Jahres 2010 an seniler Demenz und stand deshalb seit Anfang des Jahres 2011 unter gesetzlicher Betreuung. Der Beschuldigte erkannte die Erkrankung nicht und empfand ihre sich häufenden Bitten um Gefälligkeiten als aufdringlich. Nachdem R. W. Ende 2011 im Auftrag ihrer Betreuerin die Bankkarte zurückgefordert hatte, kam es am 15. Januar 2012 in ihrer Wohnung zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und ihrer Tochter M. W. . In dessen Verlauf forderte der sich zu Unrecht verdächtigt fühlende Beschuldigte in aggressivem Ton Geld für seine Tätigkeiten und riss ein Telefon aus der Wand.
5
Am 17. Januar 2012 stritt der Beschuldigte aus einem nicht mehr aufklärbaren Grund mit R. W. in ihrer Wohnung. Dabei versetzte er ihr – Verletzungenbilligend in Kauf nehmend – einen Stoß, durch den sie zu Boden fiel. Anschließend kehrte er in seine Wohnung zurück. Frau W. erlitt durch den Sturz ein Hämatom im Bereich des linken Ellenbogens mit einer offenen Schürfung, multiple Hämatome im Bereich des linken Ober- und Unterarms , ein deutliches Monokelhämatom am linken Auge sowie Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule.
6
Als kurze Zeit später von einem Nachbarn alarmierte Polizeibeamte an der Tür zur Wohnung des Beschuldigten klopften und ihn lautstark baten, die Tür zu öffnen, lehnte er dies ab. Daraufhin wurde seine Wohnung umstellt. Nachdem in der Wohnung ein Feuerschein sichtbar geworden war, traten die Polizeibeamten die Wohnungstür ein. Zeitgleich sprang der Beschuldigte aus dem Fenster und wurde festgenommen. In der Wohnung brannte ein zweiteiliger Vorhang vor dem Fenster des Wohn-/Schlafbereichs. Der Brand konnte von einem Polizeibeamten mit dem Wasser aus einem zuvor von dem Beschuldigten im Badezimmer befüllten Wassereimer gelöscht werden. Durch das Feuer war der linke Teil des Vorhangs nahezu vollständig abgebrannt. Außerdem kam es zu Brandspuren auf einem Tisch, Einbrandspuren auf dem mit dem Estrich nicht fest verbundenen PVC-Boden und Rußanhaftungen an einem Heizkörper. Die Wohnung blieb zu Wohnzwecken nutzbar. Das Landgericht hat einen technischen Defekt als Brandursache ausgeschlossen. Ob der Brand von dem Beschuldigten fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist, hat es nicht sicher festzustellen vermocht. Es hat deshalb zu seinen Gunsten eine fahrlässige Brandverursachung angenommen.
7
Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil von Frau W. als Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gewertet. Die Annahme einer vollendeten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB hat es mit der Begründung verneint, dass ein selbstständiges Weiterbrennen wesentlicher Gebäudeteile nicht festzustellen gewesen sei. Für eine versuchte schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB) fehle es an dem erforderlichen Vorsatz. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB lägen nicht vor. Zwar sei davon auszugehen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei der Begehung der Anlasstat aufgrund einer akuten Exazerbation der bei ihm seit vielen Jahren bestehenden und zuletzt medikamentös unbehandelten paranoiden Schizophrenie aufgehoben gewesen sei, doch könne ihm die für eine Unterbringung erforderliche Gefahrenprognose nicht gestellt werden.

II.


8
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
9
1. Die geltend gemachten Verfahrensrügen sind nicht zulässig erhoben.
10
a) Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil es bedeutsame, zum Inbegriff der Hauptverhandlung gewordene Äußerungen des Beschuldigten gegenüber dem Zeugen KHK D. unerörtert gelassen hat, ist nicht mit einem dem Bestimmtheitserfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Tatsachenvortrag unterlegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 – 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 274; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 85 mwN). Die Revision führt dazu lediglich aus, es sei „da- von auszugehen“, dass der Zeuge KHK D. auch dazu gehört wurde,was der Beschuldigte ihm gegenüber berichtet hat. Dieser Wendung kann schon nicht die bestimmte Behauptung entnommen werden, der Zeuge habe in der Hauptverhandlung auch tatsächlich ausgesagt, dass sich der Beschuldigte ihm gegenüber in der von der Revision für beweiserheblich erachteten Weise geäußert hat.
11
Dessen ungeachtet scheitert die Rüge auch deshalb, weil eine Aussage des Zeugen KHK D. mit dem von der Revision für erörterungspflichtig erachteten Inhalt verfahrensrechtlich nicht bewiesen ist. Weder dem Protokoll noch dem Urteil kann etwas dazu entnommen werden. Einem anderweitigen Nachweis stünde das vom Revisionsgericht zu beachtende Verbot der Rekonstruktion der Beweisaufnahme entgegen (BGH, Beschluss vom 11. März 2009 – 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 180; Beschluss vom 3. September 1997 – 5 StR 237/97, BGHSt 43, 212, 213 f.).
12
b) Die Beschwerde, das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit den seiner Bewertung entgegenstehenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. zur Gefahrenprognose auseinandergesetzt und dadurch gegen seine Erörterungspflicht aus § 261 StPO verstoßen, dringt nicht durch, weil die zu ihrer Rechtfertigung vorgebrachten Tatsachen verfahrensrechtlich nicht bewiesen werden können.
13
Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht auszuschließen vermocht, dass der Beschuldigte bei Absetzen der erforderlichen Medikation wieder in einen Zustand geraten kann, in welchem er aufgrund einer erneuten Exazerbation seiner paranoiden Psychose seine Reaktionen nicht angemessen zu kontrollieren vermag. Soweit die Revision behauptet, der Sachverständige habe in der Hauptverhandlung weitere – inhaltlich abweichende – beweiserhebliche Ausführungen zur Gefahrenprognose des Beschuldigten gemacht, findet sich dafür weder in den Urteilsgründen noch im Protokoll eine Bestätigung. Einem anderweitigen Nachweis steht auch hier – wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat – das Verbot der Rekonstruktion der Beweisaufnahme entgegen.
14
2. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Urteils hat keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
15
a) Die auf den Zweifelsgrundsatz gestützte Verneinung einer vorsätzlichen Brandlegung ist rechtlich bedenkenfrei.
16
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Vermag er – wiehier – Zweifel an einer (vorsätzlichen) Täterschaft des Beschuldigten nicht zu überwinden , ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Seiner Beurteilung unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lücken- haft ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 5 StR 466/12, Rn. 10; Urteil vom 16. August 2012 – 3 StR 180/12, NStZ-RR 2013, 20; Urteil vom 20. Februar 2008 – 5 StR 564/07, NStZ-RR 2008, 180).
17
Daran gemessen hält die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher Überprüfung stand.
18
aa) Soweit die Revision meint, das Landgericht sei verpflichtet gewesen, das „frühere Einlassungsverhalten des Angeklagten“ im Urteil wiederzugeben, vermag sie keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Landgericht hat keine Feststellung getroffen oder Wertung vorgenommen, die ohne eine Kenntnis des Aussageverhaltens des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren nicht nachvollzogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 1995 – 2 StR 94/95, BGHR StPO § 261 Einlassung 6). Anhaltspunkte für die von der Revision vorgetragenen Widersprüche im Aussageverhalten des Beschuldigten, die der Darlegung und Erörterung bedurft hätten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Verzicht auf die Wiedergabe der früheren Angaben in den Urteilsgründen verstößt daher nicht gegen die an dem Erfordernis der rationalen Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung zu messende Darstellungspflicht (BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 – 5 StR 186/07, NStZ-RR 2008, 148, 149 f.).
19
bb) Die Annahme des Landgerichts, die Brandursache sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, beruht auf möglichen Schlussfolgerungen und einer Gesamtwürdigung aller im Urteil aufgeführten Indizien. Das Landgericht hat auch keine wesentlichen Gesichtspunkte außer Acht gelassen, die eine andere Bewertung des Geschehens nahegelegt hätten. So ergeben die Urteils- gründe nicht, dass die hoch emotionale Auseinandersetzung mit der Zeugin R. W. vor dem Brandgeschehen eine aussagekräftige Indizwirkung für eine vorsätzliche Brandlegung hatte und deshalb in diesem Zusammenhang erörterungsbedürftig war. Soweit die Revision nähere „Feststellungen“ zur Plausibilität der Einlassung des Beschuldigten vermisst (Erforderlichkeit einer Kerzenbeleuchtung, Wegrollen der weiter brennenden Kerze usw.), ist die revisionsrechtliche Überprüfung – mangels erhobener Verfahrensrügen nach § 244 Abs. 2 StPO – auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils beschränkt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 – 5 StR 186/07, NStZ-RR 2008, 148, 149; vgl. Beschluss vom 17. März 1988 – 1 StR 361/87, BGHSt 35, 238, 241; Sander in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 186 mwN). Da auch der angehörte Brandsachverständige das Umfallen einer Kerze als Brandursache nicht auszuschließen vermocht hat, kann kein durchgreifender Rechtsfehler darin gesehen werden, dass das Landgericht diese Form der Brandlegung als möglich in Betracht gezogen hat, ohne die Einlassung des Beschuldigten noch einer ins Einzelne gehenden Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen. Zudem durften die rechtsfehlerfrei festgestellten Löschanstrengungen des Beschuldigten als ein zusätzliches und aussagekräftiges Indiz gegen eine vorsätzliche Brandlegung herangezogen werden.
20
cc) Schließlich offenbart auch der Umstand, dass in den Urteilsgründen nicht näher mitgeteilt wird, warum der als Zeuge vernommene Brandermittler der Polizei KHK D. am Morgen nach dem Vorfall „aufgrund des Gesamt- sachverhalts“ von einer vorsätzlichen Brandlegung ausgegangen ist, keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Das Landgericht hat für die Beurteilung der Brandursache sachverständige Hilfe in Anspruch genommen und in Übereinstimmung mit dem Gutachten entschieden. Anders als bei der Abweichung von einem widerstreitenden weiteren Gutachten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 – 5 StR 372/05, NStZ 2006, 296 mwN) besteht im Fall der Abweichung von der Beurteilung einer Fachfrage durch einen Zeugen keine über die allgemeinen Grundsätze hinausgehende Darlegungspflicht.
21
b) Die Erwägungen mit denen das Landgericht eine die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigende Gefährlichkeitsprognose verneint hat, halten rechtlicher Überprüfung stand.
22
aa) Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Sind die zu erwartenden Delikte nicht wenigstens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen, ist die Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen begründbar (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 4 StR 168/13, Rn. 43). Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 4 StR 168/13, Rn. 44; Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142; Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12, Rn. 10 mwN).
23
bb) Das sachverständig beratene Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, dass es bei dem Beschuldigten zu erneuten Exazerbationen seiner paranoiden Schizophrenie kommt und er seine Reaktionen deshalb auch künftig nicht angemessen zu kontrollieren vermag. Es konnte aber nicht feststellen, dass von ihm deswegen in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Die Anlasstat sei aufgrund der geringen Intensität der Körperverletzungshandlung und des durch die beiderseitige Erkrankung geprägten schwierigen Verhältnisses zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin nicht dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Eine während der vorläufigen Unterbringung gegenüber Klinikmitarbeitern ausgesprochene Todesdrohung erfülle diese Voraussetzungen ebenfalls nicht, weil diese Äußerung von der besonderen Unterbringungssituation abhängig gewesen sei. Hinsichtlich der eingestellten Ermittlungsverfahren lasse sich nicht sicher sagen, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten überhaupt begangen habe. Als prognosegünstig sei zu bewerten, dass der Beschuldigte trotz sich wiederholender Exazerbationen seiner Erkrankung seit 2001 nicht mehr straffällig und die Anlasstat maßgeblich von dem speziellen Verhältnis zu der Geschädigten mitbestimmt worden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte in Zukunft Taten begehen werde , die den bisher begangenen Taten entsprechen, sei deshalb als gering zu bewerten. Schließlich bestehe auch kein Anlass zu der Annahme, dass der Beschuldigte in Zukunft Brandstiftungstaten begehen werde.
24
cc) Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Landgericht bei der Beurteilung des Zustands des Beschuldigten und der zu erwartenden Entwicklung seiner Erkrankung dem Sachverständigen gefolgt, dann aber aufgrund der allein ihm obliegenden rechtlichen Bewertung der Ergebnisse des Gutachtens (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2006 – 3 StR 52/06, NStZ-RR 2007, 74; Urteil vom 24. Juni 2004 – 5 StR 306/03, NJW 2004, 3051, 3055; Urteil vom 26. April 1955 – 5 StR 86/55, BGHSt 8, 113, 117 f. jeweils zu §§ 20, 21 StGB) zu der Überzeugung gelangt, dass von dem Beschuldigten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit defektbedingte Taten von Gewicht zu erwarten sind. Dabei hat es hinsichtlich der Bedrohung zu Recht auf die durch die vorläufige Unterbringung begründete Ausnahmesituation abgehoben (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 3 StR 27/09, NStZ-RR 2009, 169, 170; MüKoStGB/ van Gemmeren, 2. Aufl., § 63 Rn. 63 mwN) und der länger währenden Straffreiheit des Beschuldigten trotz bestehenden Defekts eine erhebliche prognosegünstige Bedeutung beigemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 143; Schöch in: LK-StGB, 12. Aufl., § 63 Rn. 74 mwN). Entgegen der Meinung der Revision hat es auch nicht verkannt , dass schon die erste Straftat eine Gefährlichkeit des Täters begründen kann. Eines Eingehens auf die Frage, ob auch die Gefahr fahrlässiger Brandstiftungen eine Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen vermag, bedurfte es nicht, weil das Landgericht dafür keine Anhaltspunkte gesehen hat. Angesichts der nur geringen Wahrscheinlichkeit für zukünftige mit der Anlasstat vergleichbare Taten, kann es dahinstehen, ob die Bewertung des Landgerichts, bei der Körperverletzung zum Nachteil der über 80 Jahre alten, als klein und gebrechlich beschriebenen Zeugin R. W. handele es sichnicht um eine der mittleren Kriminalität zuzuordnende Straftat, vertretbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 654/12, NStZ-RR 2013, 303, 304 f.; MüKoStGB/ van Gemmeren, 2. Aufl., § 63 Rn. 54 mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
5 StR 186/07

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 17. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Prof. Dr. Jäger
alsbeisitzendeRichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
alsVertreterderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
alsVerteidigerin,
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, versuchter Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die allein auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, mit der die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen wird, bleibt erfolglos.
2
1. Das Landgericht hat sich durch Vernehmung der geschädigten Frauen und nach sachverständiger Auswertung der Tatumstände davon überzeugt, dass derselbe Täter folgende sechs zwischen dem 18. Juli und dem 30. August 2005 in der Berliner Innenstadt im Umkreis von 1500 m verübte Sexualdelikte begangen hat (UA S. 13 f.):
3
a) Der Täter trat am 18. Juli 2005 gegen 3.00 Uhr von hinten an die auf dem Heimweg befindliche Zeugin S. mit den Worten heran: „Willst Du mir einen blasen?“ und „Oder halt ficken?“, ergriff sie am Hals und drohte ihr mit den Worten: „Entweder so oder mit Gewalt“. Der Täter zerrte die Zeugin auf ein Garagengrundstück, drückte sie an ein Garagentor, entkleidete sie am Unterleib und drang vaginal mit seinem Geschlechtsteil in die Zeugin ein. Nach kurzer Zeit ließ die Erektion des Täters nach; dieser brach mit den Worten „ScheißDrogen“ den Geschlechtsverkehr ab.
4
b) Am 30. Juli 2005 gegen 4.45 Uhr trat der Täter im Stadtpark aus einem Gebüsch an die auf dem Heimweg befindliche Zeugin B. mit den Worten „Willst Du mich ficken?“ heran und hielt sie an der rechten Schulter fest. Der Täter versuchte, die Zeugin mit den Worten „Schlampe, fick mich!“ in ein Gebüsch zu drängen, um dort gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Durch geschicktes Wegducken ihres Körpers und unter Zurücklassen ihrer Wolljacke und Umhängetasche konnte sich die Zeugin dem Griff des Täters entwinden und flüchten.
5
c) Am 14. August 2005 um 5.30 Uhr folgte der Täter der Zeugin M. in den Hausflur ihres Wohnhauses. Der Täter sagte, er wolle zu ihr, und umklammerte sie. Er führte seine Zunge gegen ihren Willen in ihren Mund. Die Zeugin biss dem Angeklagten daraufhin in die Zunge und rief um Hilfe. Nunmehr drückte der Täter eine Hand auf den Mund der Zeugin und drehte sie gewaltsam mit dem Gesicht zur Hauswand. Er sagte: „Fick mich, fick mich!“ und griff ihr dabei kräftig in den bedeckten Schritt und einmal an die Brust. Der Täter ließ nach etwa zehn Sekunden von der sich weiterhin wehrenden Geschädigten ab und flüchtete.
6
d) Am 17. August 2005 gegen 5.10 Uhr trat der Täter in einer Grundschule an die dort als Putzfrau tätige Zeugin S. heran, griff ihr zwischen die Beine an ihr Geschlechtsteil, ergriff den Hals der Zeugin und äußerte mehrfach: „Ich will dich ficken!“ Der Täter schleppte die Zeugin, sie mit Schlägen traktierend sowie mit Worten beleidigend und bedrohend, zum Putzmittelraum der Grundschule. Als der Täter den Reißverschluss seiner Hose öffnete, boxte die Zeugin den Angreifer heftig in den Magen und entwand sich dem Täter in den Putzraum, dessen Tür sie verschließen konnte.
7
e) Am 21. August 2005 gegen 4.05 Uhr verfolgte der Täter die auf dem Heimweg befindliche Zeugin N. und fragte sie: „Wollen wir ficken?“ Die Zeugin ignorierte den Täter, worauf dieser deren rechten Arm festhielt und mit seiner linken Hand den Oberkörper und die Brüste der Zeugin anfasste. Der Täter drückte die Zeugin gegen die Wand eines Supermarkts. Nach einem Hilferuf stieß der Täter die Zeugin zu Boden; sie schlug heftig mit dem Kopf auf dem Weg auf. Der Täter hielt ihr dann den Mund zu und zerrte sie zu den Büschen , um dort den Geschlechtsverkehr erzwingen zu können. Aus einem Nachbarhaus mischte sich durch den Ruf „Hey Sie!“ der Bruder der Zeugin A. ein, die nur wenige Minuten zuvor auf ihrem Heimweg ebenfalls mit den Worten: „Willst Du ficken?“ belästigt worden war, aber hatte fliehen können. Der Täter flüchtete daraufhin.
8
f) Am 30. August 2005 befand sich die Zeugin Sk. gegen 2.20 Uhr auf dem Heimweg. Der Täter trat mit den Worten: „Willst Du ficken?“ an sie heran, ergriff ihren Hals und drückte so stark zu, dass die Geschädigte keine Luft mehr bekam. Der Täter wiederholte mehrmals: „Komm, mach keinen Scheiß – wir gehen jetzt ficken“, und forderte die Zeugin auf, über den Zaun einer Kindertagesstätte zu klettern, um dort auf dem nicht einsehbaren Spielplatzgelände den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Der Täter riss die Zeugin unter weiterer Bedrohung zu Boden, er trat ihr gegen den linken Arm und den Kopf, ließ aber nach lauten Hilferufen von ihr ab.
9
2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten im Wesentlichen wie folgt überzeugt:
10
a) Der Angeklagte befand sich am 21. August 2005 (Fall 1. e betreffend) bis kurz vor 4.00 Uhr in der Wohnung des Zeugen K. und hatte Amphetamine in einer Dosis von ca. einem halben Gramm geschnupft sowie mäßig Alkohol in Form von Bier konsumiert. Der in diesem Fall festgestellte Tatort befand sich in unmittelbarer Nähe der nur wenige hundert Meter betragenden Strecke von der Wohnung des Zeugen K. zu der des Angeklagten, wes- halb die von der Zeugin N. angegebene Tatzeit genau der Zeit entsprochen habe, zu welcher der Angeklagte nach Verlassen der Wohnung den Tatort hätte erreichen müssen. Zudem sei der Angeklagte von seiner damaligen Lebensgefährtin , der Zeugin H. , zu dieser Zeit noch erwartet worden.
11
Die Zeugin N. habe den Angeklagten eindeutig als Täter wiedererkannt. Sie habe – unbeeinflusst von Lichtbildvorlagen – mit der Sachverständigen Zeugin B. ein Phantombild mit einer solch großen Ähnlichkeit mit dem Angeklagten erstellt, wie es das Gericht bei noch keinem Angeklagten erlebt habe. Anschließend habe die Zeugin aus mehreren Hundert auf einem Computermonitor in Augenschein genommenen Bildern zwei Bilder als dem Täter ähnlich und ein Bild, das den Angeklagten gezeigt hätte, als dem Täter sehr ähnlich identifiziert. Bei einer Videowahlgegenüberstellung habe die Zeugin unter sechs gefilmten Männern den Angeklagten „mit 99%iger bis 100%iger Sicherheit“ als den Täter wiedererkannt und dabei nicht nur auf das Gesicht, sondern den Gang des Mannes und seine Art, den Kopf leicht zur Seite geneigt zu halten, abgestellt. Diese eigentümliche Kopfhaltung hat die Strafkammer durch eigene Wahrnehmung in der Hauptverhandlung bei dem Angeklagten verifiziert.
12
b) Im Fall 1. d habe die Zeugin S. vor Inaugenscheinnahme von Lichtbildern eine auf den Angeklagten passende Täterbeschreibung abgegeben : schmale Nase, eher dünne Lippen, etwas längliche Augen, anliegende Ohren, eher schmale Gesichtsform, 1,70 m groß, 20 bis 30 Jahre alt und von eher schmächtiger Statur. Diese Merkmale träfen sämtlich auf den Angeklagten zu. Darüber hinaus habe die Zeugin zwei Wochen nach der Tat in einer Wahllichtbildvorlage unter sechs Männern den Angeklagten als Täter erkannt, auch wenn sie sich zunächst wegen eines Bartes, den der Angeklagte auf dem Foto, nicht aber der Täter getragen habe, unklar dahingehend ausgedrückt habe, den Täter „nur zu 95 %“ erkannt zu haben. Die Zeugin habe ferner bekundet, dass sie den Täter auch in der Videowahlgegenüberstellung erkannt habe, auch wenn sie sich damals nicht habe „100%ig“ festlegen wollen, weil sie die Haarfarbe bei dem Täter durch dessen Mütze nicht habe erkennen können und ihr die Augen dunkler erschienen seien. Schließlich habe die Zeugin bei einer direkten Gegenüberstellung mit dem Angeklagten im Gerichtssaal spontan zu diesem gesagt: „Wir haben uns doch schon gesehen!“, worauf der sonst eher teilnahmslos und kühl wirkende Angeklagte ungewöhnlich verschreckt und verängstigt reagiert habe.
13
c) Hinsichtlich der übrigen Fälle 1. a bis c und f stehe die Täterschaft des Angeklagten fest aufgrund der zahlreichen Übereinstimmungen der Tatmodalitäten in diesen Fällen mit den Tatumständen in den Fällen 1. d und e, in denen unabhängig voneinander die Täterschaft des Angeklagten erwiesen sei.
14
Dazu habe der sachverständige Zeuge Kriminalhauptkommissar Sch. die Tatumstände aller sechs Fälle in dem Analysesystem für Sexualstraftaten ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) bearbeitet und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit alle sechs Taten zu einer Tatserie gehören und von demselben Täter begangen worden sind. Es bestünden in allen sechs Fällen Übereinstimmungen hinsichtlich der Tatzeiten in den frühen Morgenstunden innerhalb eines Zeitfensters von etwa zwei Stunden und der sehr dicht – innerhalb eines Umkreises von nur etwa 1500 m – beieinander liegenden Tatorte. Bei allen Taten sei die erste Kontaktaufnahme durch plumpes sexualisiertes Ansprechen erfolgt, dem sich unmittelbar die körperliche Kontaktaufnahme angeschlossen habe. In allen Fällen habe der Täter zunächst den Widerstand der Opfer ignoriert, sich dann aber bei größerer Gegenwehr in die Flucht schlagen lassen. Das Verbalverhalten des Täters sei gleich und unmissverständlich gewesen. In allen Fällen hätten die Geschädigten den Täter in gleicher Weise beschrieben, nämlich als Mann vermutlich mitteleuropäischer Herkunft, Mitte 20, von eher schmächtiger Gestalt und bekleidet mit einem hellen Basecape (UA S. 14). Aufgrund kriminologischer Untersuchungen einer Vielzahl von Sexualdelikten sei bekannt, dass Täter von Sexualdelikten stark regional orientiert seien und ihre Taten im Rahmen von Routinehandlungen begehen würden. Deshalb komme den räumlichen und zeitlichen Parallelen in allen Fällen besonderes Gewicht zu, weshalb davon auszugehen sei, dass der Täter im Umkreis der Tatorte gewohnt und die Taten auf dem Weg nach Hause oder von dort weg begangen habe. Entsprechende Tatserien kämen bundesweit selten, in Berlin sehr selten vor. Besonders auffällig sei auch der Abbruch der Tatserie Ende August/Anfang September 2005 unmittelbar nach der ersten Inhaftierung des Angeklagten am 2. September 2005. Es seien weder vor noch nach den hiesigen Fällen vergleichbare Taten in Berlin bekannt geworden.
15
d) Für die Täterschaft des Angeklagten hat das Landgericht bei allen Taten Umständen aus der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten und den Aussagen von dessen ehemaliger Lebensgefährtin in der Hauptverhandlung und bei der Polizei „mindestens indizielle Bedeutung“ zugemessen (UA S. 14).
16
3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält den sachlichrechtlichen Revisionsangriffen und den vom Generalbundesanwalt geltend gemachten prinzipiellen Einwänden stand. Die Schuldsprüche des Landgerichts bauen auf einer tragfähigen Beweisgrundlage auf (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2445 m.w.N.; BGH StV 2002, 235 m.w.N.) und sind auch das Ergebnis einer ausreichenden Beweiswürdigung (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152; 2006, 925, 928).
17
a) Indes ist die hier – mangels erhobener Verfahrensrügen gemäß § 244 Abs. 2 und/oder § 261 StPO – aufgrund der Sachrüge mögliche und gebotene Prüfung der Beweiswürdigung auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils beschränkt (vgl. BGHSt 35, 238, 241). Die Revision kann grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich mit einer bestimmten Aussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt, wenn sich diese Aussage nicht aus dem Urteil selbst ergibt (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152). Danach bleibt – worauf auch der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat – der Vortrag der Revision von vornherein erfolglos, alle geschädigten Zeuginnen hätten aufgrund unvollständiger Wertung ihrer Aussagen durch das Landgericht und nach Maßgabe der richtigen Wertung durch den Revisionsführer den An- geklagten nicht nur nicht wiedererkannt, sondern ihn mitunter sogar als Täter explizit ausgeschlossen. Damit unterliegen die Behauptungen der Revision, die Zeuginnen A. , S. und M. hätten ganz andere Täter beschrieben , das Landgericht hätte die Aussage der Zeugin N. missinterpretiert und die Räumlichkeiten der Grundschule seien – entgegen der Aussage der Zeugin S. (UA S. 13) – hell erleuchtet gewesen, hier nicht der revisionsgerichtlichen Prüfung. Gleiches gilt für den urteilsfremden Vortrag, im Fall 1. d habe der Täter am vermuteten Einstiegsfenster der Grundschule Zigarettenkippen hinterlassen, die – wie auch andere ausgewertete Spuren – den Angeklagten nicht belastet hätten.
18
b) Das Landgericht durfte sich ohne Rechtsfehler von der Täterschaft des Angeklagten in allen Einzelfällen der festgestellten Tatserie auf der Grundlage der Wiedererkennungsleistungen von zwei geschädigten Zeuginnen, der individuellen Übereinstimmungen zwischen den Einzelfällen und dem Abriss der Tatserie nach der ersten Verhaftung des Angeklagten überzeugen. Die dafür von dem sachverständigen Zeugen Sch. gelieferte Grundlage ist – trotz der eher ermittlungstechnisch eingesetzten operativen Fallanalyse – nicht als Verwertung eines methodisch näher zu erläuternden Gutachtens zu verstehen, sondern als Verwendung zulässig über sachkundige Angaben eingeführter mehrerer aussagekräftiger Belastungsindizien.
19
Soweit der Generalbundesanwalt besorgt, die beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts würden in den Fällen 1. a bis c und f, in denen etwaige Wiedererkennungsleistungen der Geschädigten im Urteil nicht näher wiedergegeben sind, einen strukturellen Darlegungsmangel offenbaren, folgt der Senat dem nicht.
20
Allerdings trifft der Ausgangspunkt des Generalbundesanwalts zu, dass der Tatrichter aufgrund der Komplexität und Fehlerträchtigkeit bei einer Überführung eines Angeklagten aufgrund der Aussage und des Wiedererkennens einer einzelnen Beweisperson (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2445 m.w.N.; BGHR StPO § 261 Identifizierung 6) grundsätzlich gehalten ist, darzulegen , ob und in welchem Grade die Aussage des Wiedererkennungszeugen zur Übereinstimmung zwischen dem Angeklagten und dem seinerzeit wahrgenommenen Täter mit den in der Hauptverhandlung gewonnenen übrigen Beweisergebnissen in Einklang gebracht werden kann oder aber diesen zuwider läuft (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. März 2004 – 5 StR 490/03). Diese Pflicht hat die Strafkammer vorliegend erfüllt.
21
Das Landgericht hat zwar von den Zeuginnen S. , B. , M. und Sk. stammende Täterbeschreibungen nicht anhand deren polizeilicher Aussagen und der Bekundungen dieser Zeuginnen in der Hauptverhandlung mitgeteilt. Es hat aber, dargestellt in der Aussage des Sachverständigen Zeugen Kriminalhauptkommissar Sch. , deren jeweiliges Erinnerungsbild vom Täter (UA S. 14) als übereinstimmende Mindestbeschreibung durch diese Zeuginnen – anders als die den Angeklagten sogar identifizierenden Angaben der Zeuginnen S. und N. – festgestellt und seiner Bewertung zugrundegelegt. Solches erfüllt die sich aus dem Erfordernis der rationalen Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung ergebende Darstellungspflicht (vgl. Jähnke in FS für Ernst-Walter Hanack 1999 S. 355, 362) und das Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung (vgl. BGH wistra 2002, 260, 261; BGH NStZ-RR 2002, 338; 2005, 321, 322). Es ergibt zudem nach dem Sinnzusammenhang des Urteils die weitere Feststellung, dass keine der den Angeklagten nicht sicher identifizierenden vier Zeuginnen genauere Angaben machen konnte und keine eine wesentliche Detailwahrnehmung bezeichnet hat, die dem Erscheinungsbild des Angeklagten in relevanter Weise widersprochen hätte.
22
Eine weitergehende Darstellungspflicht, wie sie der Generalbundesanwalt hinsichtlich der Umstände in Erwägung zieht, aus denen diese Zeuginnen keine umfangreicheren oder präziseren Angaben machen konnten, besteht nicht. Der Tatrichter ist generell unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer umfassenden Darstellung einer nicht protokollierten Zeugenaussage im Urteil verpflichtet (vgl. BGH StV 1986, 6; BGH NStZ-RR 2006, 346). Das Fehlen der hier in Frage stehenden Umstände offenbart auch keine sachliche Lücke (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152; 2006, 925, 928). Die Opfer von – auch sexuell motivierten – Gewalthandlungen sind während der Tatausführung als existenzbedrohend empfundenen Bedrängnissen ausgesetzt. Dieser Umstand kann sie in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit in Bezug auf Merkmale des Täters, die eine Wiedererkennung ermöglichen, beeinträchtigen, ähnlich auch der Situation von Opfern, die mit einer Schusswaffe bedroht worden sind (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 212). Angaben derart beeinträchtigter Zeuginnen müssen deshalb nicht etwa stets als Grundlage für eine Täterfahndung geeignet sein. Diese Gründe sind so naheliegend, dass der Tatrichter zur näheren Darlegung insoweit nicht verpflichtet ist.
23
c) Die sachlichrechtlich mögliche und gebotene Nachprüfung der Beweiswürdigung im Einzelnen (vgl. BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33 m.w.N.) ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten.
24
aa) Das Landgericht hat allerdings nicht erwogen, dass auch die Zeugin A. am 21. August 2005 wenige Minuten vor der Zeugin N. ebenfalls Opfer einer sexistischen Beleidigung und vom Täter bedrängt worden ist und sich weiteren Angriffen nur durch Flucht entziehen konnte (UA S. 9). Das Landgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, dass dieser Täter auch der Angeklagte war. Dies versteht sich indes von selbst. Denn auch die Täterangaben der Zeugin A. als „Geschädigte“ (UA S. 14) stimmten mit den Angaben der Zeuginnen überein, die den Angeklagten nicht identifiziert haben.
25
Das Landgericht hat es lediglich unterlassen, die von den Zeuginnen N. und S. herrührenden Täterbeschreibungen daraufhin kritisch zu prüfen, ob die Zeuginnen nicht einen dem Angeklagten sehr ähnlichen anderen Täter beschrieben haben könnten (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 11), der dann auch für die gesamte Tatserie hätte verantwortlich sein können. Dies begründet jedoch keinen relevanten Erörterungsmangel. Die Strafkammer hat aufgrund einer fehlerfreien, von den Aussagen der Opferzeuginnen nicht beeinflussten Beweiswürdigung festgestellt, dass der Angeklagte gegen 4.05 Uhr des 21. August 2005 auf seinem Nachhauseweg die Wege der Zeuginnen N. und A. kreuzen konnte (UA S. 12). Dass um diese Uhrzeit anstelle des Angeklagten ein ganz ähnlich aussehender Mann, den der Angeklagte naheliegend sogar hätte agieren sehen oder dessen Opfer er hätte hören können, der Täter gewesen ist, der zudem seine Tatserie mit Verhaftung des Angeklagten beendet hat, ist denkbar fernliegend und nötigte nicht zu ausdrücklicher Problematisierung (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2446).
26
bb) Der Senat besorgt nicht, dass sich das Landgericht unter Missachtung möglicher suggestiver Wirkung vorgelegter Bilder (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 3) davon überzeugt hat, dass die Zeugin S. den Angeklagten als Täter wiedererkannt hat (UA S. 12 f.). Die Strafkammer hat die verschiedenen Beweisstationen anhand einer übergreifenden Zeugenaussage lediglich rekapitulierend und erläuternd nachvollzogen und als Ausgangspunkt seiner Überzeugungsbildung die von vorgelegten Bildern unbeeinflusste erste Täterbeschreibung der Zeugin genommen. Solches stößt auf keine Bedenken (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 12).
27
cc) Soweit die Revision eine Erörterungslücke darin sieht, dass es das Landgericht nicht erwogen hat, dass der Angeklagte aufgrund des regelmäßig praktizierten Konsums von Amphetamin und Alkohol „positiv, fröhlich und entspannt“ gewesen sei (UA S. 16), was der Begehung von Gewalttaten entgegen stünde, offenbart dieses keinen Rechtsfehler. Angesichts der Vielfalt menschlicher Dispositionen und Motive, die zur Begehung von Verbrechen führen können , wird von der Revision insoweit kein erörterungsbedürftiger, einer Täterschaft des Angeklagten entgegenstehender Umstand dargelegt.
28
dd) Entgegen der Auffassung der Revision beruhen die vom Landgericht übernommenen Schlussfolgerungen der Vernehmungsbeamten bezüglich des Aussageverhaltens des Angeklagten während dessen polizeilicher Vernehmung auf einer tatsächlichen Grundlage. Das Landgericht durfte in Verfolgung seiner umfassenden Kognitionspflicht auf den besonderen, dem prinzipiellen Bestreiten der Täterschaft des Angeklagten widersprechenden Umstand abstellen, dass der Angeklagte den Tatopfern Mitleid entgegengebracht und nach Vorhalt von Einzelheiten auf Erinnerungslücken verwiesen hat (UA S. 14). Dadurch hat der mit einer Tatserie konfrontierte Angeklagte – wenn auch in geringstem Umfang – eine gewisse Tatnähe zu erkennen gegeben, der das Landgericht geringste indizielle Bedeutung zumessen durfte. Eine Überbewertung dieses ergänzend herangezogenen Indizes ist nicht zu besorgen.
29
ee) Soweit das Landgericht der Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten ebenfalls „zumindest indizielle Bedeutung“ zugemessen hat (UA S. 14), beruht dies dagegen auf keiner ausreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BGH StV 2002, 235) und ist rechtsfehlerhaft. Die Aussage der Zeugin, die nach Trennung vom Angeklagten wegen erloschener Zuneigung zu diesem und nach dieserhalb vom Angeklagten erhaltener Todesdrohung die Fassung verloren und in ersichtlich aufgewühltem Zustand erklärt hatte, sie mache sich solche Vorwürfe, weil sie „es“ hätte verhindern müssen, lässt offen, ob sie ihre Aussage auf eine bloße Vermutung einer Täterschaft des Angeklagten gestützt oder aufgrund vom Angeklagten erlangten Wissens bzw. sonst gewonnener Erkenntnisse getätigt hat. Nur in letzterem Fall könnte die Äußerung der Zeugin einen die Täterschaft des Angeklagten stützenden Umstand darstellen.
30
Solches ist auch der weitergehenden, auf die Aussage der Vernehmungsbeamtin zurückgehenden Annahme des Landgerichts, die von der Zeugin H. während ihrer polizeilichen Vernehmung geäußerten Selbstzweifel seien „typisch für Frauen von Sexualstraftätern, die eine Begehung entsprechender Taten durch ihre Partner zumindest vermuten“ (UA S. 15), nicht zu entnehmen. Diese Erwägung knüpft ausdrücklich an eine bloße Vermutung an und ist somit ebenfalls nicht geeignet, eine Täterschaft des Angeklagten zu stützen.
31
Indes schließt der Senat aus, dass die fehlerhafte Bewertung der Aussage der Zeugin H. als ersichtlich unwesentliches Indiz die Beweiswürdigung insgesamt tangiert haben könnte.
32
Gegen 4. die vom Landgericht vorgenommene Subsumtion und die Rechtsfolgenentscheidung bestehen keine Bedenken.
Basdorf Häger Gerhardt Brause Jäger

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.