Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juli 2017 - 2 StR 132/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:260717U2STR132.17.0
bei uns veröffentlicht am26.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 132/17
vom
26. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:260717U2STR132.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Wimmer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Oktober 2016 wird verworfen. Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen „Wohnungseinbruchsdiebstahls in 21 Fällen, davon in sechs Fällen versucht“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Von dem Vorwurf zweier weiterer Wohnungseinbruchsdiebstähle sowie vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen diese Teilfreisprüche sowie gegen die in den Fällen II. 1. und II. 19. erfolgte Verurteilung wegen Versuchs richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt überwiegend vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2
Die Kammer hat – soweit für die Entscheidung von Bedeutung – zu den Fällen II.1. und II. 19. der Urteilsgründe sowie zu den Teilfreisprüchen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Tat II.1. der Urteilsgründe:
4
a) Der Angeklagte brach zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 20. Mai 2007 um 20.00 Uhr und dem 21. Mai 2007 um 10.00 Uhr in das Wohnhaus des Geschädigten Dr. R. in K. ein. Nach dem missglückten Versuch, die Terrassentür aufzuhebeln, schlug er die Scheibe des Küchenfensters ein, gelangte auf diesem Wege in das Wohnanwesen, durchsuchte das Haus erfolglos nach stehlenswerten Gegenständen und verließ den Tatort ohne Beute.
5
b) Das Landgericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte ein Notebook im Wert von 1.200 Euro entwendet hat. Es hat sich zwar davon überzeugt, dass tatsächlich ein Notebook entwendet worden ist, hat aber die den Diebstahl bestreitende Einlassung des Angeklagten, das Notebook nicht entwendet zu haben, weil er „nie etwas Großes mitgenommen“ habe, für glaubhaft erachtet. Insoweit hat es darauf abgestellt, dass der Angeklagte bei den weiteren Taten „durchgängig kleine, leicht zu transportierende Gegenstän- de entwendete“, und bei der Durchsuchung seiner Wohnung eine Vielzahl von PCs aufgefunden wurde, die „unwiderlegt aus den Restbeständen der in die- sem Segment angesiedelten selbstständigen Geschäftstätigkeit des Angeklag- ten stammen“, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er an einem Notebook als Stehlgut kein Interesse gehabt habe.
6
2. Tat II.19. der Urteilsgründe:
7
a) Am 8. Januar 2015 brach der Angeklagte die Terrassentüre des Wohnhauses des Geschädigten H. in N. auf, drang in das Haus ein, durchsuchte es erfolglos nach Wertgegenständen und verließ den Tatort ohne Beute.
8
b) Das Landgericht hat sich aufgrund einer am Tatort aufgefundenen Schuhsohlenabdruckspur davon überzeugt, dass der Angeklagte sich tatsächlich am Tatort befunden hat; dass er dabei auch einen rund 60 Kilogramm schweren Tresor samt Inhalt entwendet habe, hat das Landgericht nicht für erwiesen erachtet. Angesichts des Modus Operandi des Angeklagten, der sich auf die Entwendung kleiner und leicht zu transportierender Beutestücke – Bargeld und Schmuck – konzentriert habe,sei zweifelhaft, dass der Angeklagte die „ganz erheblichen Mühen“ auf sich genommen habe, den schweren Tresor über eine längere Strecke zu transportieren. Das Landgericht hat im Übrigen nicht auszuschließen vermocht, dass sich in dem möglichen Tatzeitraum von knapp zehn Stunden „andere Täter die vom Angeklagten aufgebrochene Terrassentür ohne dessen Wollen zu Nutze gemacht“ und den Tresor entwen- det haben.
9
3. Freispruch von den Vorwürfen Ziffer 7 und 8 der Anklageschrift vom 18. November 2015:
10
Soweit dem Angeklagten unter den Ziffern 7 und 8 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2015, am 30. August und am 26. September 2012 begangene Wohnungseinbruchsdiebstähle zur Last gelegt worden sind, hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich von einer Täterschaft des Angeklagten, der die Begehung dieser beiden Taten bestritten hat, nicht zu überzeugen vermochte. Da- bei hat es berücksichtigt, dass jeweils eine am Tatort gesicherte DNAMischspur auf den Angeklagten als Täter hindeutete. Weil die Spuren jedoch jeweils an beweglichen Gegenständen ohne zweifelsfreien Tatbezug – im Fall Ziffer 7 an der Verpackung eines Schoko-Riegels und im Fall Ziffer 8 an einem im Innern des Hauses aufgefundenen Ast, wobei nur eine von insgesamt fünf daran gesicherten „Abwischungen“ eine auf den Angeklagten als Spurenverursacher hindeutende DNA-Mischspur enthielt – hat es Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermocht.
11
4. Das Landgericht hat den Angeklagten schließlich vom Vorwurf der besonders schweren Vergewaltigung freigesprochen.
12
a) Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kassel vom 30. Oktober 2015 war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, am 17. Oktober 2000 gegen 21.20 Uhr in Wu. die 52 Jahre alte Geschädigte D. unter Vorhalt eines Messers und der Drohung, sie umzubringen, genötigt zu haben, sich hinter eine Hecke zu begeben und sie sodann vergewaltigt zu haben. Das Landgericht hat insoweit Folgendes festgestellt: „Am Abend des 17.10.2000 gegen 21.00 Uhr verließ die damals 52 Jahre alte Ballettlehrerin D. die Ballettschule in Wu. , , um zu Fuß zu ihrer Wohnung im W. zurückzukehren. Ihren Ballettanzug, einen Einteiler, behielt sie auf dem Rückweg an und trug darunter einen Slip und darüber eine Jeans. Gegen 21.20 Uhr befand sie sich in der H. straße, dieim letzten Drittel des 2,3 km langen Heimweges liegt. Hier wurde sie von einem männlichen Täter […], im Vorbeigehen angerempelt. Der Täter blieb sodann vor ihr stehen und hielt ihr ein Messer, das aussah wie ein altes Rasiermesser, vor ihr Gesicht. Er forderte sie auf, nicht zu schreien, was die Zeugin, da sie große Angst hatte, auch nicht tat; sie bat ihn, ihr nichts zu tun. Der kräftige, rund 1,80 m große Mann zerrte die zierliche, rund 20 cm kleinere Zeugin D. von der Straße herunter in ein Gebüsch , drückte sie zu Boden, warf ihr Handy weg und stützte sich auf sie. Dann öffnete er den Knopf und den Reißverschluss ihrer Jeans, zog ihr diese herunter, ohne sie ganz auszuziehen, und forderte sie auf, ihren Slip runterzuziehen. Sie antwortete ihm, dass dies nicht gehen würde, da sie einen Ballettanzug trage. Sodann schob der Täter mit einer Hand ihren Ballettanzug und ihren Slip zur Seite und versuchte mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen, was ihm jedoch mangels Erektion nicht gelang. Er sagte dann sinngemäß 'Scheiße, Moment mal', versuchte dann noch, mittels Manipulation an seinem Glied eine Erektion zu bekommen , sprang dann aber irgendwann auf und ging davon. Im Weggehen sagte er noch zu ihr, dass ihm egal sei, ob sie die Polizei rufe.“
13
b) Der Angeklagte hat die Tat bestritten und angegeben, dass er nie in Wu. gewesen sei und keine Bezüge dorthin habe. Der 17. Oktober sei der Geburtstag seiner Mutter, der an diesem Tag mit der Familie gefeiert werde; die Feier finde zu Hause in Wa. statt, beginne im Laufe des Nachmittags und ende mit einem gemeinsamen Abendessen. Er sei bei diesen Feiern immer dabei gewesen und habe seine Tätigkeiten so geplant, dass dies möglich gewesen sei.
14
c) Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hat das Landgericht nicht zu überwinden vermocht. Zwar werde er „durch ein einziges – allerdings fraglos gewichtiges – Beweisergebnis“ belastet; an dem Ballettanzug der Geschädigten sei im vorderen Schrittbereich in einer Misch-Spur, welche die Geschädigte als Hauptspurenverursacherin ausweise, als „Beimengung“ eine DNA-Spur gesi- chert worden; nach „biostatistischer Mischspurenberechnung“ sei unter 1,02 Quadrillionen zufällig ausgewählten Personen nur eine zu erwarten, die – wie der Angeklagte – als Verursacher der Beimengung in Betracht komme. „Zumindest zwei wichtige Gesichtspunkte“ sprächen jedoch gegen seine Täterschaft. So habe ihn die Geschädigte trotz eines sehr auffälligen Merkmals – seiner Stimme – nicht identifizieren können; auch im Übrigen habe sie eine in wichtigen Punkten nicht auf ihn passende Täterbeschreibung abgegeben. Darüber hinaus habe der Angeklagte für die Tatzeit ein Alibi behauptet, für dessen Richtigkeit Vieles spreche. Zweifel an seiner Täterschaft seien bei dieser Sachlage nicht auszuräumen.

II.

15
Die mit der näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
16
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es diesem verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes , wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen , für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 652 und vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 253/16, NJW 2017, 1487 mwN).
17
2. Gemessen hieran hält die tatrichterliche Beweiswürdigung in den Fällen II.1. und II.19. revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Die tatrichterlichen Erwägungen, mit denen das Landgericht verbleibende Zweifel an der Beuteerlangung begründet hat, sind nicht lückenhaft und auch im Übrigen von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
18
3. Auch die Freisprüche in den Fällen Ziffer 7 und Ziffer 8 der Anklageschrift vom 18. November 2015 halten rechtlicher Überprüfung (noch) stand.
19
Zwar leidet das Urteil insoweit an einem Darstellungsmangel, weil das Landgericht nicht – wie erforderlich – zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen festgestellt hat, die es für erwiesen erachtete. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden konnten (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – 1 StR 722/13, NStZ- RR 2014, 220). Auf diesem Darlegungsmangel beruht das Urteil jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe vermag der Senat hinreichend sicher zu entnehmen, dass das Landgericht sich in diesen beiden Fällen davon überzeugt hat, dass die angeklagten Taten so wie angeklagt begangen worden sind, aber Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermochte. Die angeführten – knappen – Beweiserwägungen halten rechtlicher Überprüfung noch stand. Dass sich das Landgericht angesichts der Spurenlage nicht davon überzeugen konnte, dass der überwiegend geständige Angeklagte auch diese beiden Taten verübt hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
20
4. Der Freispruch vom Tatvorwurf der Vergewaltigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die insoweit von der Staatsanwaltschaft erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
21
a) Das Landgericht hat den Beweiswert der auf den Angeklagten als Täter hinweisenden DNA-Spur nicht verkannt, sondern hat ausdrücklich festgehalten , dass ihr ein hoher Beweiswert zukommt. Es hat diesem belastenden Indiz jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dies hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eröffneten Spielraums und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1992 – 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 324; Beschluss vom 21. Januar 2009 – 1 StR 722/08, NStZ 2009, 285; Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 214; Senat , Urteil vom 24. März 2016 – 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490, 491). Im Einzelfall kann es revisionsrechtlich sowohl hinzunehmen sein, dass sich das Tatgericht eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu aufgrund vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht (BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212).
22
b) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten begründet hat, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
23
aa) Das Landgericht hat zunächst darauf abgestellt, dass die Geschädigte den Angeklagten nicht als Täter wiedererkannt hat, obwohl dieser bei der Tat nicht maskiert gewesen sei. Dies und die insoweit angestellten weiteren Beweiserwägungen erweisen sich nicht als lückenhaft. Zwar hat das Landgericht nicht auf Haar- oder Barttracht, sondern auf die Gesamterscheinung („kräftige Statur“) und die Gesichtsform („rund oder gar bullig“) abgestellt und ausgeführt, dass die Täterbeschreibung der Geschädigten insoweit auf den Angeklagten nicht zutreffe. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer in diesem Zusammenhang aus den Augen verloren haben könnte, dass Täterbeschreibungen häufig wenig zuverlässig sind und nur den „subjektiven Eindruck“ des Tatopfers wiedergeben, wie die Staatsanwaltschaft besorgt. Dass sie dem Umstand, dass die Täterbeschreibung des Tatopfers nicht auf den Angeklagten passt, gleichwohl nicht jeglichen Beweiswert abgesprochen hat, hält sich innerhalb des tatrichterlichen Spielraums und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die tatrichterliche Wertung, dass das von der Geschädigten zeitnah gefertigte Phantombild keine Ähnlichkeit mit dem Angeklagten aufweist.
24
bb) Das Landgericht hat dem Umstand, dass die Geschädigte in ihren Befragungen unmittelbar nach der Tat die „äußerst auffällige Stimme“ des Angeklagten nicht erwähnt hat, obwohl er während des Tatgeschehens „ver- gleichsweise viel“ und „in akzentfreiem Deutsch“ gesprochen habe,sowie dem weiteren Umstand, dass sie seine Stimme auch in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt hat, obwohl diese „ganz ungewöhnlich hell, etwas rau, bei Aufregung leicht stockend und durchgängig eher leise und wenig dominant sei“, entlastende Bedeutung beigemessen. Dies begegnet unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die tatrichterliche Annahme, dass sich das sehr auffällige Klangbild der (Sprech-) Stimme des Angeklagten im Verlaufe von rund 16 Jahren bis in ein mittleres Alter hinein – der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 53 Jahre alt – nicht „derartgravierend“ verändert habe, dass ihre Charakteristik gänzlich verloren ginge, begegnet keinen Bedenken. Soweit die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, das Landgericht habe seinen Erwägungen einen nicht existierenden wissenschaftlichen Erfahrungssatz des Inhalts zugrunde gelegt, dass „der Klang einer menschlichen Stimme von einem 16jährigen Alterungsprozess im Erwachsenenalter unabhängig und überdauernd vorhanden“ sei, vermag der Senat dies vor dem Hintergrund der differenzierten Beweiserwägungen der Kammer nicht nachzuvollziehen. Dass das Landgericht dabei die Besonderheiten außer Acht gelassen haben könnte, die für Wahrnehmung, Erinnerung und das Wiedererkennen von Stimmen gelten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 StR 597/08, BGHSt 54, 15, 20; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 9. Aufl., Rn. 1395 ff.), schließt der Senat aus.
25
c) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sind die Beweiserwägungen zur Alibibehauptung des Angeklagten nicht lückenhaft. Das Landgericht war von Rechts wegen weder verpflichtet, sich mit dem Umstand auseinanderzusetzen , dass der Angeklagte die Tat Ziffer II.3. am 17. Oktober 2007 – also amGeburtstag seiner Mutter begangen hat – und zu erörtern, ob dies den Beweiswert seiner Alibibehauptung schmälern könnte. Angesichts der erheblichen Tatzeitspanne zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr sowie der Lage des Tatorts unweit des Wohnorts des Angeklagten und seiner Mutter musste sich das Landgericht zu einer ausdrücklichen Erörterung dieses Umstands nicht gedrängt sehen.
26
d) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft fehlt es auch nicht an der gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände. Dass die Strafkammer den Tablettenfunden (Viagra, Rohypnol) sowie dem Umstand, dass sich auf den bei dem Angeklagten beschlagnahmten Rechnern „pornographisches Material“ befunden hat, aufgrund der ausführlich erörterten Besonderheiten letztlich keinen Beweiswert beigemessen hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
27
Bei dieser Sachlage hat die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.
RiBGH Prof. Dr. Krehl ist Eschelbach Bartel durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Eschelbach Wimmer RiBGH Dr. Grube ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Eschelbach

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Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 11. April 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Rechtsbeugung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
11. April 2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt I.
als Verteidiger für den Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt Z.
als Verteidiger für den Angeklagten P. ,
Rechtsanwalt H. S.
als Vertreter für den Nebenkläger A. ,
Rechtsanwalt M. S.
als Vertreter für den Nebenkläger R. ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2011, soweit es den Angeklagten M. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der den Angeklagten M. betreffenden Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die den Angeklagten P. betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger werden verworfen.
Die Kosten der den Angeklagten P. betreffenden Revision der Staatsanwaltschaft sowie die ihm im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hatte die Angeklagten jeweils wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, verurteilt und wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einen Teil der Strafen als vollstreckt erklärt. Der Se- nat hat diese Erkenntnis durch Beschluss vom 7. Juli 2010 (5 StR 555/09, StV 2011, 463) aufgehoben.
2
Das Landgericht hat die Angeklagten nunmehr freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger führen hinsichtlich des Angeklagten M. mit der Sachrüge zum Erfolg. Soweit die Revisionen den Angeklagten P. betreffen, sind sie hingegen unbegründet.

I.


3
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
4
1. Der Angeklagte M. führte als Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt den Vorsitz in einer Schöffensache gegen den damals angeklagten Nebenkläger A. . Diesem wurde zur Last gelegt, als Nachlasspfleger in sechs Nachlassverfahren Vermögen von über 430.000 € veruntreut zu haben. Eine detaillierte Darstellung der veruntreuten Beträge, insbesondere zu Kontoauswertungen oder sonstigen Beweismitteln zu Entnahme und Verbleib der Nachlassgelder, enthielt die Anklageschrift nicht. Ungeachtet dieser Mängel hatte die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) das Verfahren vor dem Schöffengericht eröffnet; eine höhere Straferwartung als vier Jahre Freiheitsstrafe bestehe gegenüber dem – während mehrerer Monate vollzogener Untersuchungshaft – weitgehendgeständigen A. nicht.
5
Als sich der Nebenkläger Rechtsanwalt R. als (zusätzlicher) Verteidiger des A. anzeigte, erregte dies den Argwohn des Angeklagten M. . Er wusste, dass A. seine Tätigkeit als Nachlasspfleger in den Kanzleiräumen des Nebenklägers R. ausgeübt hatte ; zudem war ihm aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft bekannt, dass gegen R. ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingeleitet worden war, weil er von A. Nachlassgelder in Kenntnis von deren rechtswidriger Herkunft erhalten habe. M. war bewusst, dass der Strafvorwurf gegen R. wegen Geldwäsche rechtlich davon abhing, ob A. die Untreuehandlungen gewerbsmäßig begangen hatte.
6
M. beschloss, eine Sachverständige mit der Untersuchung zu beauftragen, in welchem Ausmaß A. durch seine Aktienspekulationen die einzelnen Nachlässe geschädigt habe. Den Auftrag erweiterte er dahin , auch zu prüfen, ob R. nach Lage der Akten an den Taten des A. beteiligt gewesen sei. Eine Anregung des Dezernatsvertreters des Angeklagten M. an die Staatsanwaltschaft, einen Antrag auf Ausschluss von Rechtsanwalt R. als Verteidiger nach §§ 138a, 138c StPO zu prüfen, blieb ohne Ergebnis. Die Staatsanwaltschaft stellte zwar ohne nähere Begründung einen entsprechenden Antrag, den sie jedoch nach Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft zurücknahm, dass der Antrag nicht den Begründungserfordernissen entspreche.
7
Die Hauptverhandlung gegen A. begann am 16. Dezember 2004 und war vom Angeklagten M. mit Blick auf ein erwartetes Geständnis A. s auf zwei Sitzungstage terminiert. Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war zunächst Staatsanwalt B. . Dieser beantragte die Einvernahme des weiterhin als Verteidiger auftretenden R. als Zeuge und legte M. hierzu einen Fragenkatalog vor, um Erkenntnisse bezüglich der Geldflüsse zwischen R. und A. zu erhalten. B. hatte zuvor auch ein Ermittlungsverfahren gegen die Ehefrau des Nebenklägers A. , Ad. , wegen Geldwäsche eingeleitet, weil es Anhaltspunkte dafür gab, dass auch sie veruntreute Nachlassgelder erhalten hatte.
8
Die Hauptverhandlung war – bei noch ausstehendem Gutachten der Sachverständigen – geprägt durch Nachermittlungshandlungen gegen A. und Ermittlungshandlungen gegenüber R. , bei dem insbesondere mehrere Durchsuchungsmaßnahmen, auch in Anwesenheit M. s, vollzogen wurden. Im Mittelpunkt stand dabei der Erwerb eines hochwertigen Pkw BMW, der von A. seit 2001 benutzt wurde; Halter des Fahrzeugs war aber R. , der die Anschaffungskosten steuerlich über seine Kanzlei geltend gemacht hatte. Das Fahrzeug kam als Sicherungsmittel für etwaige Geschädigte in Betracht, was aber voraussetzte, dass es mit inkriminierten Geldern erworben worden war.
9
Über die Verteidigung wurden – so auch am ersten Hauptverhandlungstag – mehrere Ablehnungsgesuche gegen M. gestellt, die zu- mindest zum Teil der Verfahrensverschleppung dienten „und bisweilen laienhaft wirkende Begründungen enthielten“; zudem vertrat Rechtsanwalt R. „bizarre“ Rechtsansichten mit Blick auf den Strafvorwurf. Nach Verlesung des Anklagesatzes machte A. von seinem Schweigerecht Gebrauch.
10
Für das Prozessverhalten A. s machte M. in erster Linie Rechtsanwalt R. verantwortlich, der nach seiner Meinung damit verhindern wollte, wegen eigener Beteiligung an dessen Taten belangt zu werden. M. fasste daher nach dem ersten Verhandlungstag den Ent- schluss, „dass Rechtsanwalt R. der Teilnahme an den Taten des A. überführt und sein Ausschluss aus dem Strafverfahren erreicht werden müsse“ (UA S. 21).
11
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete M. am 5. Januar 2005 unter anderem die Durchsuchung der Kanzleiräume von R. nach Buchhaltungs- und Steuerunterlagen an. Er zog bei der Einsatzbesprechung auch Beamte der Steuerfahndung hinzu und nahm selbst an den Durchsuchungen teil, wobei er die Beweismittelrelevanz von Unterlagen prüfte. M. fand hierbei einen Darlehensvertrag aus Februar 2001, wonach Ad. Rechtsanwalt R. ein Darlehen über 85.000 DM ge- währen werde, und eine weitere handschriftliche Vereinbarung zwischen R. und Ad. aus Februar 2001 über die Rückabwicklung des Darlehens bei Rückgabe des Pkw BMW. Auf telefonischen Antrag des angeklagten Oberstaatsanwalts P. , der ab 6. Januar 2005 als Sitzungsvertreter bei den weiteren Hauptverhandlungsterminen vorgesehen war, ordnete M. die Beschlagnahme des Pkw BMW an, unter anderem weil das Fahrzeug voraussichtlich der Einziehung oder dem Verfall unterliege.
12
Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 7. April 2005 erfuhrM. , dass A. am 11. Januar 2005 im Rahmen eines Zivilverfahrens eine eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgegeben hatte, wonach er von seiner Ehefrau Ad. getrennt lebe, was nach Auffassung M. s nicht zutraf.
13
Am 14. Februar 2005 wurde M. mit 90 % seiner Arbeitskraft an das Landgericht Frankfurt (Oder) abgeordnet; mit seiner verbleibenden Arbeitskraft sollte er das Verfahren gegen A. beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt zum Abschluss bringen. Das Präsidium des Amtsgerichts änderte dementsprechend den Geschäftsverteilungsplan unter anderem dahin, dass Richter am Amtsgericht T. – neben Richterin am Amtsgericht Pe. in wöchentlichem Wechsel – als Ermittlungsrichter zuständig wurde. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte P. von dieser Änderung der Geschäftsverteilung Kenntnis erlangt hat.
14
Im Hauptverhandlungstermin am 10. März 2005 wurde R. als Zeuge vernommen; er gab an, den Pkw BMW vollständig bar bezahlt zu haben. Die Frage, ob ein Pkw Opel Calibra der Ad. in Zahlung gegeben worden sei, verneinte er wahrheitswidrig. Nach Belehrung gemäß § 55 StPO gab er Erklärungen zum Hintergrund des Darlehensvertrages und der Rückabwicklungsvereinbarung aus Februar 2001 ab.
15
Abweichende Angaben hierzu hatte Ad. in einer Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei gemacht, wie ein Polizeibeamter als Zeuge in der Hauptverhandlung vom 24. März 2005 bekundete. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung beschwerte sich der neuerlich als Zeuge einvernommene Nebenkläger R. über die Art und Weise der bei ihm durchgeführten Durchsuchungen; diese seien nicht nach den Vorschriften der StPO erfolgt. M. entgegnete ihm darauf „mit der als Scherz gemeinten Be- kundung, die Durchsuchung sei auf Grundlage der ‚HPO‘(der [Eisen-] Hüttenstädter Prozessordnung) erfolgt, die mit der Vollstreckung beginne“ (UA S. 30). R. bekundete als Zeuge im Anschluss daran, dass er den inzwischen beschlagnahmten Pkw BMW am 30. Dezember 2004 an Ad. veräußert habe; er würde den Vertrag im nächsten Hauptverhandlungstermin vorlegen.
16
Die Angeklagten M. und P. waren aufgrund der für sie erstaunlichen Bekundungen von R. davon überzeugt, dass es sich bei dem behaupteten Kaufvertrag, sollte er vorgelegt werden, um einen „Scheinvertrag“ handeln würde. P. fertigte daher bis zum nächsten Hauptverhandlungstermin am 7. April 2005 jeweils einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen R. , Ad. und A. . Er beabsichtigte diese Anträge für den Fall der Vorlage des behaupteten Kaufvertrages durch R. zu stellen, sofern dieser den Verdacht, dass es sich um einen Scheinvertrag handele, nicht ausräumen könne.
17
Im Hauptverhandlungstermin vom 7. April 2005 wurde R. erneut als Zeuge einvernommen. Er überreichte eine Kopie eines auf den 30. Dezember 2004 datierten Kaufvertrages zwischen ihm und Ad. bezüglich des Pkw BMW über 20.000 € und eine auf den 3. Januar 2005 datierte Aufrechnungserklärung, die eine Teilaufrechnung der Kaufpreisforderung mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Käuferin Ad. enthielt. Auf Frage gab er an, dass sich der Kaufvertrag bei der Durchsuchung am 5. Januar 2005 in der Buchhaltung seiner Kanzlei befunden habe.
18
Sowohl der Angeklagte P. als auch der Angeklagte M. glaubten der Schilderung des Zeugen R. nicht. Beide waren der Auffassung , dass der Kaufvertrag rückdatiert und erst nach der Durchsuchung gefertigt worden sei. Sie meinten zudem, der Kaufvertrag diene der Verschleierung der Eigentumsverhältnisse an dem sichergestellten Fahrzeug und der Umstände seines Erwerbs aus veruntreuten Nachlassgeldern im Jahre 2001.
19
M. , der wusste, dass P. im Falle der Vorlage des Kaufvertrages durch R. Haftbefehlsanträge stellen würde, sofern R. die Vorgänge nicht schlüssig erklären konnte, erhob sich, wies auf R. und rief: „Sie sind festgenommen!“, woraufhin im Zuschauersaal Applaus auf- brandete. Er ordnete ebenfalls die Festnahme A. s und dessen nicht im Sitzungssaal befindlicher Ehefrau Ad. an. Als ein Justizwachtmeister Rechtsanwalt R. Handfesseln anlegen wollte und dieser erklärte , das sei wirklich nicht nötig, er werde nicht fliehen, rief M. dem Wachtmeister zu: „Das volle Programm!“. R. und A. wurden in Handfesseln abgeführt; die Hauptverhandlung wurde unterbrochen.
20
Danach übergab P. die drei von ihm vorbereiteten, auf den 7. April 2005 datierten, sämtlich an das Schöffengericht des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt adressierten Anträge auf Erlass von Haftbefehlen gegen den damaligen Angeklagten A. sowie gegen die damaligen Beschuldigten R. und Ad. ; die Ermittlungsakten gegen R. und Ad. legte er nicht vor. Hinsichtlich des damaligen Angeklagten A. stützte P. den Haftbefehlsantrag auf den dringenden Tatverdacht der Untreue in sechs Fällen und nahm mit Blick auf die Straferwartung und den Verlauf der Hauptverhandlung Flucht- sowie Verdunkelungsgefahr als Haftgründe an. Dem damaligen Beschuldigten R. legte P. Geldwäsche und uneidliche Falschaussage zur Last und führte als Haftgründe ebenfalls Verdunkelungs- sowie Fluchtgefahr an. Gegen die damalige Beschuldig- te Ad. begründete P. den Haftbefehlsantrag damit, dass sie der Geldwäsche dringend verdächtig sei und Verdunkelungsgefahr bestehe.
21
M. nahm die Haftbefehlsanträge zu den Verfahrensakten A. s und vergab – obwohl er keine Zuständigkeit als Ermittlungsrichter hatte – bezüglich der Haftbefehlsanträge gegen R. und Ad. jeweils gesonderte Gs-Aktenzeichen. Sodann fertigte er handschriftlich einen Beschluss, in welchem er die beiden Ermittlungsverfahren gegen R. und Ad. zu dem bei ihm anhängigen Strafverfahren gegen A. zur „gemeinsamen Entscheidung gemäß §§ 2, 4 StPO“ verband. Anschließend erließ M. unter Anführung aller Aktenzeichen einen (einheitlichen ) Haftbefehl gegen A. , R. und Ad. , jedoch jeweils mit gesonderter Begründung. Im Haftbefehl gegen A. begründete er die Verdunkelungsgefahr wegen gewerbsmäßiger Untreue unter anderem mit dessen Beitrag zur Vorlage des rückdatierten Kaufvertrages und seiner wahrheitswidrigen Angabe, dauernd von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Im Haftbefehl gegen R. nahm M. dringenden Tatverdacht wegen Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung sowie wegen uneidlicher Falschaussage an. Als Haftgrund wurde Verdunkelungsgefahr durch seine unwahre Zeugenaussage und die Präsentation des rückdatierten Kaufvertrages in Zusammenwirken mit Ad. angenommen. Im Haftbefehl gegen Ad. – die wenige Minuten nach der Festnahme ihres Ehemannes und seines Verteidigers auf ihrer Arbeitsstelle festgenommen worden war – begründete M. den dringenden Tatverdacht wegen Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung unter anderem damit, dass sie den bei ihr festgestellten Vermögenszuwachs zwischen 1999 und 2005 in Höhe von etwa 100.000 € nicht selbst erwirtschaftet haben könne, so dass als einzige Erklärung hierfür eine Vermögensverschiebung seitens A. in Betracht komme. Für die angenommene Verdunkelungsgefahr führte M. im Wesentlichen die gleiche Begründung wie bei A. und R. an. Im Hinblick auf die hohen Schadenssummen sei die Anordnung der Untersuchungshaft bei allen Beteiligten auch verhältnismäßig.
22
Am Nachmittag des 7. April 2005 ließ M. nacheinander A. , Ad. und R. vorführen und verkündete – in Anwesenheit P. s – die Haftbefehle. Am 8. April 2005 (Freitag) verhandelte M. Zivilverfahren am Landgericht Frankfurt (Oder). Darüber hinaus ordnete er telefonisch die Durchsuchung der Rechtsanwaltskanzlei von R. an, um den Originalkaufvertrag vom 30. Dezember 2004 aufzufinden. Auch veranlasste er die Übersendung der Haftbefehle und verfügte die Mitteilung der Inhaftierung von R. an die Rechtsanwaltskammer. An diesem Tag legten die Verteidiger von A. , Ad. und R. beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt Haftbeschwerden ein, über die Richter am Amtsgericht T. sofort M. fernmündlich unterrichtete; dieser erklärte, er werde erst wieder am 11. April 2005 in Eisenhüttenstadt anwesend sein und die Haftbeschwerden bearbeiten. An diesem Tag verfügte M. , dass den Haftbeschwerden nicht abgeholfen werde; er veranlasste die Fertigung von Aktendoppeln und – ohne besondere Maßnahmen zur Beschleunigung – deren Vorlage über die Staatsanwaltschaft an das Beschwerdegericht, bei dem die Akten am 12. April 2005 eingingen.
23
Der Angeklagte P. hatte den Leitenden Oberstaatsanwalt noch am Abend des 7. April 2005 fernmündlich über die Verhaftung von Rechtsanwalt R. in Kenntnis gesetzt. Der Leitende Oberstaatsanwalt veranlasste aufgrund seiner nach Besprechungen und Überprüfungen gewonnenen Überzeugung von der Nichtigkeit des Verbindungsbeschlusses und der Unzuständigkeit des Angeklagten M. als Ermittlungsrichter den Dezernenten Staatsanwalt B. dazu, R. am 14. April 2005 aus der Haft zu entlassen.
24
M. war hierüber und über B. s korrespondierenden Antrag vom 15. April 2005 auf Aufhebung des Haftbefehls gegen R. empört und beschwerte sich am selben Tag telefonisch beim Leitenden Oberstaatsanwalt. Dieser wies M. s Ansicht, der Verbindungsbeschluss sei zulässig gewesen, ungehalten als geradezu absurd zurück. M.
beschloss noch am 15. April 2005 „in dem Straf- und Ermittlungsverfahren gegen A. , R. und Ad. “ die Aufhebung der Haftbefehle gegen und Ad. , weil sich nach der Haftentlassung von R. der Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber den Eheleuten A. als unverhältnismäßig darstelle, und veranlasste deren Haftentlassung. Am 20. April 2005 hob er auch den Haftbefehl gegen R. auf.
25
Am 20. April 2005 fertigte M. zudem einen Vermerk, wonach unmittelbar vor dem Hauptverhandlungstermin am 7. April 2005 zwischen ihm und der Ermittlungsrichterin Pe. eine Zuständigkeitserörterung stattgefunden habe. In diesem Vermerk führte er aus, dass beide die Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt dahin auslegten, dass er auch für Maßnahmen gegen Dritte, wie z. B. die Ehefrau Ad. und den Verteidiger Rechtsanwalt R. zuständig sei, wenn sich „die Sache“ aus dem Verfahren gegen A. ergebe. Hierüber habe Einigkeit bestanden, und aus diesem Grund hätte Pe. , „deren Zuständigkeit sinngemäß behauptet worden sei“, ein Tätigwerden gegen Ad. undRechtsanwalt R. im Hinblick auf die „unbestrittene“ Zuständigkeit M. s abgelehnt. Die Ermittlungsrichterin Pe. bestätigte in einem gesonderten Vermerk vom 21. April 2005, dass der Inhalt des Vermerks des Angeklagten M. „in vollem Umfang zutreffe“.
26
Nach weiteren, insgesamt 14 Hauptverhandlungstagen verurteilte das Schöffengericht unter dem Vorsitz von M. den damaligen Angeklagten A. wegen gewerbsmäßiger Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren; zugleich ordnete es an, dass der Pkw BMW dem Verfall unterliege. Im Berufungsverfahren wurde die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und drei Monate herabgesetzt; die Verfallsentscheidung kam in Wegfall; zudem wurden wegen „überlanger“ Verfahrensdauer ein Jahr und drei Monate der Strafe als vollstreckt erkannt. Das Berufungsgericht vermochte eine gewerbsmäßige Handlungsweise A. s nicht nachzuweisen. Über die von A. gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision ist noch nicht entschieden worden.
27
2. Das Landgericht hat die Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die von ihnen begangenen Verfahrensfehler erfüllten nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB); wegen der Sperrwirkung dieses Tatbestandes scheide auch eine Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB) aus.
28
a) Die Strafkammer hat bei der Prüfung des Rechtsbeugungstatbestandes beim Angeklagten M. eine Vielzahl möglicher, von ihm begangener Verfahrensfehler erörtert.
29
Die ihm vorzuwerfenden Verfahrensfehler wögen jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht so schwer, dass es gerechtfertigt wäre, sein Verhalten als bewusste und gewollte schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz mit der konkreten Gefahr eines unrechtmäßigen Nachteils für die betroffenen Parteien zu werten.
30
aa) Sowohl M. – als auch der Richterin am Amtsgericht Pe. – sei bei der Zuständigkeitserörterung vor dem Hauptverhandlungstermin am 7. April 2005 klar gewesen, dass M. beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt nur noch für das Verfahren gegen A. zuständig gewesen sei und er keine über dieses Verfahren hinausgehende Zuständigkeit als Ermittlungsrichter besessen habe (UA S. 47). Die durch die Verfahrensver- bindung bewirkte „künstliche“ und willkürliche Zuständigkeitsbegründung für die Ermittlungsverfahren gegen R. und Ad. sei der am schwersten wiegende Anhaltspunkt für eine sachwidrige Motivation M. s; der Verstoß stelle eine bewusste Missachtung der grundgesetzlich geschützten Garantie des gesetzlichen Richters dar (UA S. 76). Hinzu komme , dass M. über keine Ermittlungsakten und damit keine gesicherte Tatsachengrundlagen verfügt habe, wodurch sich eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Nachteil der Beteiligten eröffnet habe. Dies werde aber dadurch relativiert, dass das bei M. anhängige Strafverfahren sehr eng mit den Ermittlungsverfahren verknüpft war und ihm eine umfassende Kenntnis der Umstände ermöglichte, die für die Prüfung eines Tatverdachts gegen die Beschuldigten R. und Ad. notwendig waren.
31
bb) Als weitere Indizien für eine sachwidrige Motivation sprächen die Begründung, mit der M. den Haftbefehl gegen A. aufgehoben habe, und seine sich nicht lediglich auf eine richterliche, neutral hoheitliche Tätigkeit beschränkende, sondern insbesondere an der Vorbereitung und Durchführung von Durchsuchungsmaßnahmen orientierende Beteiligung an Ermittlungsmaßnahmen.
32
cc) Gegen eine sachwidrige Motivation M. s spreche aber, dass die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der Haftbefehle erfüllt gewesen seien. Zwar hätte die zuständige Ermittlungsrichterin die Haftbefehle gegen R. und Ad. wegen fehlender Aktenvorlage nicht erlassen können. Die Strafkammer habe sich durch Vernehmung der Zeugin Pe. aber davon überzeugt, „dass diese aufgrund der überlegenen Kenntnis des Angeklagten M. geneigt war, dessen Vorschläge und Anordnungen ohne eigene inhaltliche Überprüfung zu akzeptieren, wie der von ihr unterzeichnete Vermerk betreffend die Zuständigkeiten vom 20. April 2005“ zeige (UA S. 79).
33
dd) Gegen eine sachwidrige Motivation spreche ferner der Fortgang der Verfahren gegen die Beteiligten, die Art und Weise der Verhandlungsführung im Strafverfahren gegen A. im Übrigen und die fernmündliche Beschwerde des Angeklagten M. über die Freilassung von R. gegenüber dem Leitenden Oberstaatsanwalt. In letzterem Umstand sei ein Indiz gegen sachwidrige Motive zu sehen, weil es nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich sei, dass sich jemand, der sich zu seinem Handeln nicht berechtigt fühle, selbst an die Staatsanwaltschaft wende, um auf ein eigenes Fehlverhalten aufmerksam zu machen und so Ermittlungen gegen sich selbst herbeizuführen.
34
ee) Angesichts der Verhandlungsführung des Angeklagten M. sei es durchaus möglich, dass die von ihm begangenen Fehler teilweise auf Ungeschicklichkeit und mangelnde Beherrschung der Situation zurückzuführen seien. Es sei ihm zugute zu halten, dass er als alleiniger Berufsrichter mit mangelhaften Ermittlungen, einer äußerst schwierigen Prozesssituation mit kompliziertem Prozessstoff und wenig kooperativen Verteidigern konfrontiert war, die ihn fortlaufend attackierten (UA S. 80). Ausreichende Anhaltspunkte für eine sachwidrige Motivation M. s lägen im Ergebnis nicht vor.
35
b) Hinsichtlich des Angeklagten P. hat die Strafkammerebenfalls mögliche, von ihm begangene Verfahrensfehler geprüft. Im Rahmen der Gesamtwürdigung seines Verhaltens wertet das Landgericht die fehlende interne Zuständigkeit bezüglich der Ermittlungsverfahren gegen R. und Ad. und die Stellung der gegen sie gerichteten Haftbefehlsanträge als „massive Einwirkung“ auf die Ermittlungsverfahren, die ein „bedeutungsschweres“ Indiz für eine sachwidrige Motivation darstelle. Gleichwohl sei da- rin kein derart schwerwiegender Verstoß zu sehen, weil es kein Grundrecht auf einen gesetzlichen Staatsanwalt gebe. Dass M. nicht mehr Ermittlungsrichter war, habe er nicht gewusst. Weil die Beantragung der Haftbefehle und deren Erlass vertretbar, wenn auch nicht zweckmäßig erschienen , sei ein Handeln des Angeklagten P. aus sachfremden Erwägungen nicht gegeben.

II.


36
Während das freisprechende Urteil hinsichtlich des Angeklagten P. keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hält es, soweit es den Angeklagten M. betrifft, sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
37
1. Zum Angeklagten M.
38
Die Strafkammer hat ihrer Bewertung des Verhaltens des angeklagten Richters im Ausgangspunkt den zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. Jedoch begegnet ihre Beweiswürdigung in einem für die Subsumtion wesentlichen Punkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
39
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll der Straftatbestand der Rechtsbeugung den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe stellen. Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt eine Beugung des Rechts im Sinne des § 339 StGB dar; vielmehr enthält dieses Tatbestandsmerkmal ein normatives Element. Erfasst werden nur solche Rechtsverstöße, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Mai 1984 – 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, vom 5. Dezember 1996 – 1StR 376/96, BGHSt 42, 343, und vom 29. Oktober 2010 – 4 StR 97/09, NStZ-RR 2010, 310). Rechtsbeugung kann auch durch die Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften begangen werden. Erforderlich ist jedoch insoweit, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, und vom 20. September 2000 – 2 StR 276/00, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6; Beschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09 – in dieser Sache –, StV 2011, 463).
40
b) Nach diesen Grundsätzen ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Inhalt der erlassenen Haftbefehle als Anknüpfungspunkt für den Rechtsbeugungsvorwurf ausgeschlossen hat. Zutreffend geht das Urteil davon aus, dass der Erlass der Haftbefehle gegen den damaligen Angeklagten A. sowie die Beschuldigten R. und Ad. gemessen am Maßstab der §§ 112, 114 StPO inhaltlich vertretbar war. Näherer Erörterung bedürfen insoweit nur die Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) sowie die Frage der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO.
41
aa) Rechtsfehlerfrei stellt die Strafkammer hinsichtlich A. zunächst darauf ab, dass die Höhe der fehlenden Gelder sowie deren Verteilung auf die einzelnen Nachlässe wegen der unzureichenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen noch unklar waren und erst mit Hilfe von Sachverständigen aufgeklärt werden mussten, „die Wege der veruntreuten Gelder noch offen“ waren und darüber hinaus zu klären war, ob der einstweilen be- schlagnahmte hochpreisige Pkw BMW dem Verfall unterliege.
42
Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist auch die Annahme des Angeklagten nicht zu beanstanden, dass es sich bei den zwischen Ad. und dem mit ihrem Ehemann A. eng befreundeten Rechtsanwalt R. geschlossenen Verträgen vom 15. Februar 2001 über ein durch Ad. gewährtes Darlehen von 85.000 DM und den Teilerlass des Rückzahlungsanspruchs für jeden Monat der Nutzung des Pkw BMW durch Ad. sowie bei dem dieses Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag vom 30. Dezember 2004 um Scheinverträge handele, die nur dem Zweck der Verschleierung der Herkunft des für die Anschaffung des Pkw aufgewendeten Geldes dienten. Die weitere Annahme, dass der mit R. eng befreundete A. an der Planung und Durchführung dieser Verschleierungsmaßnahmen beteiligt war, ist angesichts des gegen ihn bestehenden Verdachts der Veruntreuung von Nachlassgeldern, durch die unter anderem der fragliche Pkw finanziert worden sein könnte, bei der im Rahmen des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO zu treffenden Prognoseentscheidung ebenfalls vertretbar. Vor dem aufgezeigten Hintergrund war es trotz der zwischenzeitlich aufgrund der Durchsuchung der Kanzleiräume von R. erfolgten Beweissicherung auch vertretbar anzunehmen, dass A. , der nach den Feststellungen bereits unwahre Angaben im Rahmen eines Prozesskosten- hilfegesuchs über ein angebliches Getrenntleben von seiner Ehefrau gemacht hatte, mit hoher Wahrscheinlichkeit (weitere) Verdunkelungshandlungen durchführen werde, um das Beweisergebnis zu seinen Gunsten zu verändern. Angesichts der A. zur Last liegenden Untreuehandlungen mit einer Gesamtschadenssumme von mehreren Hunderttausend Euro ist auch gegen die Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls nichts Durchgreifendes zu erinnern.
43
bb) Auch die Annahme eines gegen den damaligen Beschuldigten R. bestehenden dringenden Tatverdachts der Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung ist nicht zu beanstanden. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass aufgrund der in der Hauptverhandlung festgestellten Einkommensverhältnisse der Eheleute A. eine sehr hohe Verdachtslage dahingehend bestand, dass Zuwendungen an R. (bzw. über ihn umgeleitete Aufwendungen für die Anschaffung des Pkw BMW) in Höhe von zumindest 70.000 DM aus veruntreutem Nachlassvermögen herrührten. Die Annahme von Verdunkelungsgefahr ist aus den bereits dargelegten Gründen auch hinsichtlich des Rechtsanwalts R. vertretbar; der Angeklagte M. ging, wie das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, aufgrund einer verständigen Würdigung der Beweislage davon aus, dass R. zur Verschleierung der die seinerzeit verfahrensgegenständlichen Nachlassgelder betreffenden Geldflüsse einen rückdatierten Kaufvertrag erstellt und im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vorgelegt habe. Aufgrund dieser Umstände ist es fern von Willkür, wenn der Angeklagte M. vom Vorliegen dringender Gründe für die Gefahr von Verdunkelungshandlungen ausgegangen ist. Angesichts des oben näher dargelegten Aufklärungsbedarfs gilt dies auch in Ansehung der Tatsache, dass R. der auch gegen ihn bestehende Verdacht seit längerem bekannt war und eine weitgehende Beweissicherung bereits stattgefunden hatte. Insbesondere lag die Gefahr einer Anfertigung weiterer falscher Beweismittel zur Verschleierung der noch nicht aufgeklärten Geldflüsse nicht ganz fern. Dass der Angeklagte M. vom Erlass des Haftbefehls nicht wegen Unverhältnismä- ßigkeit gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO abgesehen hat, führt – wenngleich insoweit auch eine andere Bewertung nahe gelegen hätte – angesichts des Gewichts der in Rede stehenden Geldwäschehandlung jedenfalls nicht zur Unvertretbarkeit der getroffenen Entscheidung.
44
cc) Ohne Rechtsverstoß konnte der Angeklagte M. schließlich einen dringenden Tatverdacht der Geldwäsche gegen Ad. annehmen. Dieser ließ sich in Anbetracht des geringen Einkommens der damaligen Beschuldigten Ad. ohne weiteres aus dem vorläufigen Ergebnis der Vermögenszuwachsberechnung und aus der angeblichen Darlehensgewährung an R. herleiten. Wie bei Rechtsanwalt R. konnte aus der Mitwirkung an der Erstellung eines falschen Beweismittels in vertretbarer Weise auf Verdunkelungsgefahr geschlossen werden; angesichts der aufzuklärenden Geldflüsse und der noch in Frage stehenden Eignung des Pkw BMW als Verfallsgegenstand war es keinesfalls abwegig, vom Fortbestehen der Verdunkelungsgefahr auszugehen. Zwar sprach in Bezug auf Ad. viel gegen die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft, namentlich der Umstand , dass sie ein Kleinkind zu versorgen hatte und sowohl im Rahmen der Tatausführung als auch bei der Planung der Verdunkelungsmaßnahmen eine eher untergeordnete Rolle gespielt haben dürfte. Dies lässt den Erlass des Haftbefehls angesichts der Erheblichkeit des Tatvorwurfs und in Anbetracht des im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung anzulegenden Maßstabs (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 112 Rn. 8) jedoch noch nicht als gänzlich unvertretbar erscheinen.
45
dd) Ein für den Rechtsbeugungsvorwurf erforderlicher elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege kommt somit allein aufgrund des Inhalts der Haftbefehle nicht in Betracht.
46
c) Indessen war der Erlass der Haftbefehle gegenR. und Ad. evident verfahrensfehlerhaft, weil der Angeklagte M. für die Entscheidung über die in dem gegen diese Beschuldigten geführten Ermitt- lungsverfahren gestellten Haftanträge unzuständig war. Nach der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt war der Angeklagte M. ab dem 14. Februar 2005 nur noch für das vor dem Schöffengericht anhängige Verfahren gegen A. zuständig. Die Aufgaben des – mangels anderweitiger Bestimmung im Geschäftsverteilungsplan auch für Haftentscheidungen gemäß § 125 StPO zuständigen – Ermittlungsrichters waren, unterteilt nach Kalenderwochen, zwei anderen Richtern übertragen. Ein Vertretungsfall – in dem der Angeklagte M. zudem nicht der als nächster zuständige Richter gewesen wäre – lag zum Zeitpunkt des Erlasses der Haftbefehle nicht vor, da die in dieser Woche zuständige Richterin am Amtsgericht Pe. zugegen war. Für eine Verfahrensverbindung der im alleinigen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft stehenden Ermittlungsverfahren mit dem beim Schöffengericht anhängigen Verfahren bot § 4 StPO keine Grundlage. Vor diesem Hintergrund ließ sich eine Zuständigkeit des Angeklagten M. für die R. und Ad. betreffenden Haftentscheidungen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt begründen (vgl. hierzu die in dieser Sache ergangene Senatsentscheidung vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09, StV 2011, 463). Wenngleich das Landgericht diesen Verfahrensverstoß im Grundsatz richtig erkannt hat, hat es ihn jedoch aufgrund einer unzulänglichen Beweiswürdigung im Rahmen der Prüfung des Rechtsbeugungstatbestandes nicht zutreffend bewertet.
47
aa) Die bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht für den Rechtsbeugungstatbestand notwendige konkrete Gefahr einer „falschen“ Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Richter aus sachfremden Erwägungen die Zuständigkeit an sich zieht, um zu Gunsten oder zu Lasten einer Prozesspartei eine von ihm gewünschte Entscheidung herbeizuführen, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre (BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, vom 20. September 2000 – 2StR 276/00, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6, und vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 97/09, NStZ-RR 2010, 310). Diese Voraussetzungen sind bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn eine in mit sachwidriger Motivation angemaßter Zuständigkeit getroffene Entscheidung vom zuständigen Richter aufgrund abweichender Sachverhaltseinschätzung, anderer Bewertung eines Beurteilungsspielraums oder abweichender Ermessensausübung anders hätte getroffen werden können, wie der unzuständige Richter weiß.
48
bb) Die beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts zu der danach maßgeblichen Frage nach dem Vorliegen sachfremder Motive für die fehlerhafte Zuständigkeitsbegründung durch den Angeklagten M. enthalten einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten.
49
Kann das Tatgericht die erforderliche Gewissheit von einem bestimmten Sachverhalt nicht gewinnen und spricht es daher den Angeklagten frei, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Eine Beweiswürdigung ist aber etwa dann rechtsfehlerhaft , wenn sie von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert oder nur eine von mehreren gleich nahe liegenden Möglichkeiten erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen ist, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen könnten. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen , für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 11. Januar 2005 – 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147, vom 7. November 2012 – 5 StR 322/12 und vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 33/12, jeweils mwN).
50
An diesen Anforderungen scheitern die Erwägungen des Landgerichts. Die Strafkammer wertet das Vorgehen des Angeklagten M. vor dem Hintergrund der Verbindung einer Haftentscheidung in dem bei ihm anhängigen Strafverfahren mit Haftentscheidungen in Ermittlungsverfahren gegen R. und Ad. als willkürliche Zuständigkeitsbegründung; hierin sieht sie konsequenterweise einen schwerwiegenden Anhaltspunkt für eine sachwidrige Motivation des Angeklagten. Zur Entlastung des Angeklagten M. führt die Strafkammer jedoch aus, sie habe sich bei der Vernehmung der Zeugin Pe. davon überzeugt, „dass diese aufgrund der überlegenen Kenntnis des Angeklagten M. geneigt war, dessen Vorschläge und Anordnungen ohne eigene inhaltliche Prüfung zu akzeptieren, wie der von ihr unterzeichnete Vermerk betreffend die Zuständigkeit vom 20. April 2005 zeigt“. Angesichts dessen habe sie nicht feststellen können, „dass der AngeklagteM. beim Erlass der Haftbefehle gegen R. und Ad. gerade deshalb selbst gehandelt hat, um die zuständige Ermittlungsrichterin Pe. , die möglicherweise anders entschieden hätte, von der Entscheidung auszuschließen“ (UA S. 79).
51
Indem sich das Landgericht mit diesen Erwägungen an der Feststellung des Vorliegens sachfremder Motive des Angeklagten M. gehindert gesehen hat, hat es in unzulässiger Weise einen Sachverhalt zu Gunsten des Angeklagten unterstellt. Wenngleich bei mehreren nach den gesamten Umständen in Betracht kommenden Möglichkeiten grundsätzlich von der für den Angeklagten günstigeren auszugehen ist, sind andererseits nicht alle nur denkbaren Gesichtspunkte, zu denen keine Feststellungen getroffen werden können, zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Vielmehr berechtigen nur vernünftige Zweifel, die reale Anknüpfungspunkte haben, den Tatrichter zu Unterstellungen zu Gunsten des Angeklagten. Die Urteilsgründe müssen daher erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Grundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – 4 StR 585/01, NStZ-RR 2002, 243 mwN; vgl. ferner BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 177/12, NStZ-RR 2013, 117).
52
Hieran fehlt es in Bezug auf die für die Schlussfolgerung des Landgerichts grundlegende Annahme, die Richterin am Amtsgericht Pe. sei geneigt gewesen, ohne eigene inhaltliche Prüfung die Vorschläge und Anordnungen des Angeklagten M. zu akzeptieren. Konkrete Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Richtigkeit dieser Vermutung zu belegen, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Insbesondere kann eine derart weitreichende Unterstellung – eine Richterin werde ohne Aktenkenntnis und ohne eigene Prüfung allein aufgrund der Anweisungen eines Kollegen Haftbefehle erlassen – nicht allein aus dem insoweit seitens der Strafkammer zur Begründung herangezogenen Umstand hergeleitet werden, dass die Ermittlungsrichterin Pe. in Kenntnis der Rechtslage (vgl. UA S. 47) den eine falsche Rechtsauffassung über die Zuständigkeit des Angeklagten M. für die Haftentscheidungen betreffenden Vermerk vom 20. April 2005 bestätigt hat. Hierdurch hat sie zwar nach den Urteilsfeststellungen den Angeklagten bei dessen Zuständigkeitsanmaßung unterstützt. Dies hat indessen bei weitem nicht die gleiche Qualität wie der Erlass von Haftbefehlen durch eine Richterin, die deren Voraussetzungen selbst gar nicht geprüft hat. Während es der Richterin aus verschiedenen denkbaren Gründen gelegen gekommen sein mag, die in Rede stehenden Haftentscheidungen nicht selbst zu treffen, sondern dem Angeklagten M. zu überlassen, bleibt nach den Urteilsfeststellungen unerfindlich, weshalb sie, wenn sie selbst hätte entscheiden müssen, hierbei ohne eigene Sachprüfung ausschließlich nach Vorgaben des Angeklagten M. hätte handeln sollen.
53
Im Übrigen hätte die Strafkammer in diesem Zusammenhang kritisch erwägen müssen, dass der Angeklagte M. nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 47) wider besseres Wissen einen seine Zuständigkeit mit rechtlichen Erwägungen herleitenden Vermerk angefertigt und durch die von ihm beschlossene Verfahrensverbindung die „künstliche Begründung einer Zuständigkeit“ (UA S. 76) geschaffen hat, was für sich gegen eine Verneinung sachfremder Motive spricht.
54
cc) Hinzu tritt hier, dass sich aufgrund im Urteil festgestellter konkreter Hinweise die Möglichkeit aufdrängte, dem Angeklagten könnte es – auch neben einer Ausschließung der tatsächlich zuständigen Richterin – darum gegangen sein, durch die Verhaftung des Rechtsanwalts R. in öffentlicher Verhandlung einen wirkungsvollen Effekt zu erzielen und die Verfahrensbeteiligten zudem durch sein Vorgehen in besonderer Weise einzuschüchtern. Für diese Möglichkeit sprechen jedenfalls die Umstände der Verhaftung des Nebenklägers R. während seiner Zeugeneinvernahme, die vor Beantragung und Erlass des Haftbefehls und ohne eine Bezugnahme auf eine anderweitige Rechtsgrundlage (etwa – den in der Sache freilich fernliegenden – § 183 Satz 2 GVG) erfolgte und sich auch in ihren Begleitumständen des Bestehens auf einer Fesselung und in der sofortigen Veranlassung der Festnahme von Ad. als effektheischende öffentliche Machtdemonstration darstellte. Dieser Gesichtspunkt ist indessen in der Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage sachfremder Motive nicht aufgegriffen worden, so dass die Beweiswürdigung auch wegen der fehlenden Erörterung dieser nahe liegenden Möglichkeit lückenhaft ist.
55
Auch dieser Beweiswürdigungsmangel wirkt sich entscheidend auf die rechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten M. aus. Die von der Strafkammer rechtsfehlerhaft nicht in Betracht gezogene – auf Öffentlichkeitswirksamkeit und Einschüchterung abzielende – Motivlage würde einen sachfremden Beweggrund für die festgestellte Zuständigkeitsanmaßung darstellen, der befürchten ließe, dass die jeweils im Rahmen eines Beurteilungsspielraums zu treffenden Haftentscheidungen ihrerseits von sachfremden Entscheidungen beeinflusst waren. Bereits hierin würde ein Nachteil für die von den Haftentscheidungen Betroffenen liegen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die schließlich getroffene Entscheidung in der Sache rechtlich vertretbar war (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343).
56
d) Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Freispruchs des Angeklagten M. mit den zugehörigen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Eine – von der Generalstaatsanwaltschaft in Brandenburg angeregte – Entscheidung des Revisionsgerichts über den Schuldspruch scheidet schon deshalb aus, weil die Frage des Vorliegens sachfremder Motive für die durch den Angeklagten begangene Zuständigkeitsanmaßung der erneuten tatgerichtlichen Prüfung bedarf. Auch eine Aufrechterhaltung von Feststellungen kommt von vornherein nicht in Betracht, weil es dem Angeklagten verwehrt war, die ihn belastenden Feststellungen revisionsrechtlich anzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2012 – 5 StR 536/11, NJW 2012, 2453).
57
Dies gilt namentlich für die die Grundlage der weiteren Prüfung bildende Feststellung, der Angeklagte habe seine Unzuständigkeit für den Erlass der Haftbefehle erkannt und sich nicht etwa tatsächlich entsprechend der in dem Vermerk vom 20. April 2005 niedergelegten Rechtsauffassung für zuständig gehalten. Diese Frage wird Schwerpunkt der neuen Hauptverhandlung sein.
58
e) Für diese weist der Senat auf Folgendes hin:
59
aa) Die Argumentation des Landgerichts, gegen eine sachwidrige Motivation spreche, dass der Angeklagte sich fernmündlich beim Leitenden Oberstaatsanwalt über die Freilassung von R. beschwert habe (UA S. 80), ist zweifelhaft. Die Erwägung, dies deute darauf hin, dass M. sich zu seinem Handeln berechtigt fühlte, steht in einem Spannungsverhältnis zu der Feststellung, er habe um seine Unzuständigkeit für die Haftentscheidungen gewusst. Zudem zieht das Landgericht nicht in Betracht, dass die „Beschwerde“ über die Freilassung auch darin begründet gewesen sein kann, dass der Angeklagte M. , der sich womöglich durch die von der Staatsanwaltschaft verfügte Haftentlassung bereits dem Vorwurf rechtswidrigen Handelns ausgesetzt sah, nur den Eindruck erwecken wollte, von der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens überzeugt zu sein.
60
bb) Hingegen sind weitere vom Landgericht festgestellte (vermeintliche ) Verfahrensverstöße von vornherein nicht geeignet, den Rechtsbeugungsvorwurf zu begründen, da sie jedenfalls nicht das hierfür erforderliche Gewicht aufweisen.
61
(1) Hinsichtlich des Haftbefehls gegen A. liegt eine – zumal gravierende – Verletzung des § 29 Abs. 1 StPO nicht vor (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. April 2003 – 4 StR 506/02, BGHSt 48, 264). Der Unaufschiebbarkeit einer Handlung im Sinne des § 29 Abs. 1 StPO steht die Erreichbarkeit eines Vertreters nicht entgegen; ist die Handlung unaufschiebbar , stellt dies vielmehr eine Ausnahme vom Ausschlussgrund des § 29 Abs. 1 StPO dar, so dass ein Vertretungsfall gerade nicht gegeben ist.
62
(2) Der beschlossenen Verbindung kommt jenseits der Indizwirkung im Rahmen der Zuständigkeitsanmaßung für den Rechtsbeugungsvorwurf keine eigenständige Bedeutung zu. Hierdurch drohte den Betroffenen für sich kein konkreter Nachteil. Der Angeklagte hat sowohl Ad. als auch R. in dem nach der Verbindung stattfindenden Hauptverhandlungstermin vom 14. April 2005 als Zeugen vernommen und nicht etwa als Beschuldigte oder gar als Angeklagte des laufenden Verfahrens vor dem Schöffengericht behandelt. Den Verbindungsbeschluss hat er schließlich am 29. April 2005 mit der Begründung aufgehoben, die Verbindung sei nach Aufhebung des Haftbefehls gegenstandslos.
63
(3) Auch die richterlichen Handlungen des Angeklagten M. im Zusammenhang mit den Durchsuchungen der Kanzleiräume des Rechtsanwalts R. scheiden als Anknüpfungspunkt für den Vorwurf der Rechts- beugung jedenfalls mangels der hierfür erforderlichen Schwere des Verstoßes aus. Eine Zuständigkeitsanmaßung liegt auch hinsichtlich der zweiten Durchsuchungsanordnung nicht vor, da die zu suchenden Beweismittel gerade auch in dem von M. geführten Verfahren gegen A. Bedeutung erlangen konnten, so dass der Angeklagte als Vorsitzender des Schöffengerichts in diesem Verfahren Durchsuchungen gemäß §§ 102, 103 StPO anordnen konnte.
64
(4) Das – auch vom Landgericht nicht als Verfahrensverstoß gewertete – Unterlassen einer Bearbeitung der Haftbeschwerden schon am 8. April 2005, an dem sich der Angeklagte M. zur Verhandlung von Zivilverfahren in Frankfurt (Oder) befand, kann jedenfalls nicht als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege gewertet werden. Der Angeklagte hat die Beschwerden innerhalb der Dreitagesfrist des § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO weitergeleitet. Insoweit liegt jedenfalls die Annahme eines schwerwiegenden Rechtsverstoßes – ohne das Hinzutreten weiterer Umstände – fern (vgl. auch BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105).
65
2. Zum Angeklagten P.
66
Zu Recht hat das Landgericht auf Grundlage der insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit des Angeklagten P. nach § 339 StGB, gegebenenfalls i.V.m. § 25 Abs. 2, §§ 26 oder 27 StGB verneint.
67
a) Die Stellung der Haftbefehlsanträge war materiell-rechtlich vertretbar und kann somit im Hinblick auf ihren Inhalt nicht als Beugung des Rechts gewertet werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Begründung der Anträge in jeder Hinsicht tragfähig war. Weder eine unzulängliche noch eine in Teilen fernliegende Antragsbegründung – wie etwa die Annahme von Fluchtgefahr bei Rechtsanwalt R. – vermögen für sich genommen einen elementaren Rechtsverstoß im Sinne des § 339 StGB zu begründen, wenn die beantragten gerichtlichen Maßnahmen – wie hier – im Ergebnis vertretbar waren und auch die Antragstellung als solche nicht gegen Verfahrensvorschriften verstieß; denn die Antragsbegründung selbst entfaltet keinerlei Außenwirkung und vermag somit allein keinen mit dem Recht unvereinbaren Zustand zu schaffen.
68
b) Zwar käme grundsätzlich eine Beteiligung des AngeklagtenP. an der willkürlichen Zuständigkeitsbegründung des Angeklagten M. im Hinblick darauf in Betracht, dass P. die Ad. und R. betreffenden schriftlichen Haftbefehlsanträge durch persönliche Übergabe beim Angeklagten M. gestellt hat, obwohl dieser zur Entscheidung über diese Anträge unzuständig war. Das Landgericht hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte P. die erst mit Wirkung zum 14. Februar 2005 beschlossene Änderung des Geschäftsverteilungsplans kannte und daher wusste, dass M. nicht mehr als Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt für Haftentscheidungen zuständig war. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung ist jedenfalls vor dem Hintergrund, dass M. im laufenden Geschäftsjahr noch als Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt zuständig gewesen war, vertretbar und vom Revisionsgericht hinzunehmen. Wenn aber P. von einer Zuständigkeit des Angeklagten M. für die Haftentscheidungen ausging , scheidet eine strafbare Beteiligung an dem von M. begangenen Verfahrensverstoß aus.
69
Die Adressierung auch der R. und Ad. betreffenden An- träge an das „Schöffengericht des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt“ führt – unabhängig von der vom Landgericht nicht näher gewürdigten Einlassung P. s, er habe bei der Erstellung der Anträge am PC versehentlich die vorher für den A. betreffenden Antrag verwendete Maske benutzt – jedenfalls vor dem Hintergrund, dass diese außerhalb der Hauptverhandlung gestellt wurden, zu keiner anderen Bewertung. Der für außerhalb der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidungen des Schöffengerichts allein zu- ständige Angeklagte M. war nach Vorstellung des Angeklagten P. , wie zu dessen Gunsten zu unterstellen ist, mit dem zuständigen Ermittlungsrichter personenidentisch, so dass die Falschadressierung – hiervon ausgehend – nicht zu einer Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften führen konnte.
70
c) Ein in der Stellung der Haftbefehlsanträge liegender Verstoß gegen die interne staatsanwaltschaftliche Zuständigkeitsverteilung kann ohne das Hinzutreten weiterer sich hieraus ergebender Rechtsverstöße keine Beugung des Rechts darstellen. Die Ermittlungsverfahren gegen R. und Ad. wurden aufgrund einer bestehenden örtlichen Zuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) geführt. Als dieser Behörde angehörender Oberstaatsanwalt war der Angeklagte P. nach außen hin befugt, die Haftbefehlsanträge zu stellen. Die Zuwiderhandlung gegen die innerhalb seiner Behörde geltenden Zuständigkeitsabgrenzungen bewirkt – unabhängig von der Frage nach dem Vorliegen einer beamtenrechtlich relevanten Dienstpflichtverletzung – keine Verletzung materiellen oder prozessualen Rechts.
71
d) Selbst wenn nachzuweisen sein sollte, dass der Mitangeklagte M. sich maßgeblich aus dem Motiv einer öffentlichkeitswirksamen Aktion zu den Verhaftungen entschlossen und P. dies durchschaut und mit seinen Anträgen unterstützt hätte, bietet dies auf der gleichwohl rechtsfehlerfrei angenommenen Grundlage materieller Vertretbarkeit der Haftentscheidungen und Unkenntnis P. s von M. s Zuständigkeitsanmaßung keinen hinreichenden Anhalt für eine strafbare Handlung P. s.
Basdorf Raum Schneider
Dölp Bellay

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 253/16
vom
21. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:211216U1STR253.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär,
Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt , Rechtsanwalt und
als Verteidiger,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
a) das Urteil des Landgerichts München I vom 12. August 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben , soweit der Angeklagte im Fall C I 2. e der Urteilsgründe (Fall II. 5 der Anklage) freigesprochen worden ist;
b) das Verfahren im Fall C I 3. a der Urteilsgründe (Fall III. 1 der Anklage) hinsichtlich des Tatvorwurfs der Beleidigung unter Aufhebung des in diesem Fall erfolgten Freispruchs eingestellt.
2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbenannte Urteil wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Strafrichter – München zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Erpressung in 19 Fällen und der versuchten Erpressung in neun Fällen sowie vom Vorwurf der Beleidigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie zwei Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge erhebt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel erzielt nur den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg.

I.

2
Dem Angeklagten liegt gemäß der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage Folgendes zur Last:
3
Zwischen dem 12. Februar 2008 und dem 19. Juni 2012 soll der Ange- klagte im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma „P. KG“ in B. und im Raum M. von 28 Autofahrern, die auf Privatgrundstücken trotz entsprechender Beschilderung überwiegend unberechtigt geparkt hätten, die Zahlung von Beträgen zwischen 80 und 352 Euro gefordert haben, verbunden mit der Drohung, ansonsten eine am Kfz angebrachte Parkkralle nicht zu entfernen , einen bereits eingeleiteten Abschleppvorgang bezüglich des Kfz fortzusetzen oder den Standort eines bereits abgeschleppten Kfz nicht preiszugeben. Dabei habe er gewusst, dass er jedenfalls auf einen Teil der eingeforderten Beträge keinen Anspruch gehabt habe. In 19 Fällen sei es aufgrund der Drohungen zu in dieser Höhe unberechtigten Zahlungen der Kfz-Besitzer zwischen 80 und 352 Euro gekommen, in weiteren neun Fällen sei die Zahlung entsprechend geforderter Beträge ausgeblieben, weil die Kfz-Besitzer dies verweigert hätten, wobei in einem dieser Fälle ein Schuldanerkenntnis abgegeben worden sei. Zudem habe der Angeklagte einen Kfz-Besitzer, der im Rahmen eines solchen Geschehens ihm gegenüber tätlich geworden sei, beleidigt.

II.

4
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
5
a) Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2007 vertretungsberechtigter Komplementär der Fa. P. KG, deren Zweck die Beseitigung von Besitzstörungen auf Privatgrundstücken ist. Zwischen den Jahren 2008 und 2012 bot er über diese Firma Supermarktbetreibern, Krankenhäusern und Hausverwaltungen an, auf deren Grundstücken unberechtigt parkende Kraftfahrzeuge kostenneutral zu entfernen. Grundlage seiner Tätigkeit war ein Rahmenvertrag mit den berechtigten Grundstücksnutzern, in dem sich die P. KG bezüglich bestimmter Parkflächen verpflichtete, dort unberechtigt parkende Fahrzeuge zu beseitigen. Im Gegenzug traten die Vertragspartner ihre Ansprüche gegen die besitzstörenden Fahrzeugführer auf Schadensersatz an die P. KG ab.
6
In den Rahmenverträgen verpflichtete sich die P. KG zur Vorbereitung der Fahrzeugversetzung verschiedene Tätigkeiten zu entfalten wie u.a. die Sichtung des Fahrzeugs auf Vorschäden, die Sichtung des Fahrzeuginneren , die Prüfung der für den anschließenden Abschleppvorgang notwendigen Parameter und die Beweissicherung hinsichtlich der Besitzstörung durch das unberechtigte Parken. In den meisten Fällen wurden die unberechtigt parkenden Fahrzeuge aufgrund von Kontrollgängen des Angeklagten und anderer Mitarbeiter der P. KG erfasst und abgeschleppt; nur in Einzelfällen erfolgte dies lediglich auf Anweisung der Vertragspartner, die selbst die Besitzstörung festgestellt hatten. Ohne dass dies schriftlich niedergelegt war, nahmen die Mitarbeiter der P. KG zumeist auch die Parkraumüberwachung vor, deren Dauer im Tatzeitraum stark variierte.
7
Hintergrund der Beauftragung der P. KG war, dass die Vertragspartner zuvor vielfach vergeblich versucht hatten, das Problem von Falschparkern auf ihrem Gelände zu lösen. Weder Hinweisschilder noch an Anwohner verteilte Handzettel hatten hinsichtlich der Verhinderung des Falschparkens Erfolg. Bei Supermärkten führte dies zu erheblichen Umsatzeinbußen, bei Krankenhäusern immer wieder zur Blockade der An- und Abfahrtzonen von Krankenwagen bzw. der Notaufnahme, bei Hausverwaltungen, deren Mieter die von ihnen bezahlten Parkplätze wegen Falschparkern nicht nutzen konnten, gingen zahlreiche Beschwerden ein.
8
Bestandteil des jeweiligen Rahmenvertrages waren Preislisten, in denen die den Vertragspartnern von der P. KG in Rechnung gestellten Kosten als Nettobeträge ausgewiesen waren. Diese waren in der Höhe danach gestaffelt , ob der Abschleppvorgang nur vorbereitet wurde, es neben der Vorbereitung schon zu einer Beauftragung/Anfahrt des Abschleppwagens gekommen oder eine Versetzung der Kfz erfolgt war. Zudem gab es höhere Preise für die Versetzung größerer Kraftfahrzeuge (etwa Transporter, Kleinbusse) und Zuschläge für Tätigkeiten an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen, in der Abendbzw. Nachtzeit sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Besonderheiten.
9
b) Die Durchführung der Rahmenverträge durch den Angeklagten gestaltete sich in den anklagegegenständlichen Fällen wie folgt:
10
An den betroffenen Orten befanden sich Schilder, welche diejeweiligen Parkplätze als Privatparkplätze kennzeichneten und darauf hinwiesen, dass widerrechtlich parkende Kfz kostenpflichtig abgeschleppt werden, zudem ein Piktogramm mit einem Pkw am Haken eines Abschleppwagens und teilweise ein Hinweis auf die Telefonnummer der P. KG. Der Angeklagte G. oder einer seiner Mitarbeiter führte nach Feststellung des Parkverstoßes bzw.
im Einzelfall nach entsprechenden Hinweisen durch einen Vertragspartner die im Rahmenvertrag vereinbarten „Vorbereitungstätigkeiten“ durch. In 14 Fällen brachte der Angeklagte anschließend eine Parkkralle an den jeweils falsch parkenden Pkw an und verständigte teilweise schon einen Abschleppwagen. In den übrigen Fällen waren die falsch parkenden Fahrzeuge bereits zu einem den Fahrzeugführern unbekannten Ort abgeschleppt oder der Abschleppvorgang unmittelbar eingeleitet worden. In zwei Fällen verfügten die Pkw-Besitzer über eine faktische Parkberechtigung, was dem Angeklagten aber aufgrund eines Versehens seiner Vertragspartner nicht mitgeteilt worden und daher unbekannt war.
11
Der Angeklagte verlangte von den zu ihren Fahrzeugen zurückkommenden Fahrzeugführern vor Ort aufgrund der Abtretung der Schadensersatzansprüche unmittelbar eine Bezahlung derjenigen Beträge, die sich aus den mit seinen Vertragspartnern vereinbarten Preislisten für die bereits erbrachten Leistungen der P. KG ergaben. Kosten für eine Versetzung wurden geltend gemacht, sobald mit dem Abschleppvorgang vor Ort begonnen worden war. Lediglich in einem Fall forderte der Angeklagte die Kosten für eine Umsetzung des Pkw, obwohl an diesem bislang nur eine Parkkralle angebracht worden und noch kein Abschleppwagen vor Ort war. Soweit die Vertragspartner zum Umsatzsteuerabzug berechtigt waren, wurde den Nettobeträgen laut Preisliste keine Mehrwertsteuer aufgeschlagen, ansonsten ein Bruttobetrag incl. Mehrwertsteuer errechnet.
12
Der Angeklagte berief sich jeweils auf ein Zurückbehaltungsrecht und erklärte , er werde die Parkkrallen erst abnehmen, den Abstellort des abgeschleppten Fahrzeugs erst verraten oder den schon eingeleiteten Abschleppvorgang erst abbrechen, wenn ihm vor Ort die geforderte Summe vollständig gezahlt werde. Er wies die Fahrzeugführer darauf hin, dass ein gültiger Vertrag mit dem Grundstücksberechtigten existiere, der ihn zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts berechtige. In allen Fällen hielt er ein Merkblatt für die Fahrzeugführer bereit, in dem ausführliche Informationen über die Rechtslage nebst einer detaillierten Preisliste enthalten waren. Nach Zahlung wurde den Fahrzeugführern eine Quittung ausgehändigt.
13
In 18 Fällen zahlten die Pkw-Führer Beträge zwischen 80 und 352,24 Euro, um ihre Fahrzeuge wieder zu erhalten, in zwei dieser Fälle wollte der Angeklagte höhere Beträge erlangen, was ihm aber nicht gelang. In zehn Fällen zahlten die Betroffenen nicht, in einem dieser Fälle wurde ein schriftliches Schuldanerkenntnis abgegeben (Fall C. I 3. m) der Urteilsgründe). In mehreren Fällen wurde die Polizei an- oder hinzugerufen, die den Fahrzeugführern teils eine Zahlung empfahl und teils den Angeklagten zur Freigabe der Pkw bzw. Preisgabe des Umsetzortes ohne Zahlung aufforderte. In einem Fall beleidigte der Angeklagte einen Fahrzeugführer, dessen Lkw gerade abgeschleppt werden sollte und der nach einem Streit den Angeklagten mit beiden Händen an der Schulter zur Seite geschubst hatte, so dass der Angeklagte strauchelte, mit den Worten „scheiß Türke“ und „scheiß Kanacke“.
14
c) Ein vergleichbares Geschäftsmodell, wie es der Angeklagte mit der P. KG betrieb, gab es im Tatzeitraum nicht. Andere Abschleppunternehmen in M. und B. schleppten regelmäßig nur auf konkrete Anforderung des Grundstücksberechtigten ab, der zudem den Abschleppvorgang überwachte. Die vom Angeklagten als „Vorbereitung der Fahrzeugversetzung“ in den Rahmenverträgen aufgeführten Leistungen übernahmen die Abschleppfirmen – mit Ausnahme der Sichtung auf Vorschäden – nicht und stellten sie auch nicht in Rechnung. Die Abschleppkosten mussten bei anderen Abschleppfirmen in der Regel von den beauftragenden Grundstücksberechtigten vor Ort bezahlt werden.
15
Die Höhe der Abschleppkosten richtete sich bei diesen anderen Firmen nach der Dauer des Abschleppvorgangs von der Anfahrt des Abschleppwagens bis zu dessen Rückkehr zum Firmenstandort der Abschleppfirma. Dabei wurde stets die erste Stunde unabhängig von der Dauer des Vorgangs voll abgerechnet , anschließend jede angefangene halbe Stunde. Im Bundesdurchschnitt kostete im Tatzeitraum eine Stunde 150 bis 165 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, dazu gab es für die Abend- und Nachtzeit, Einsätze an Sonnabenden, Sonn- oder Feiertagen zum Teil erhebliche Zuschläge. Bei einer Leerfahrt wurden durchschnittlich 50 % der ersten Stunde berechnet. Innerhalb der ersten Stunde konnten 80 bis 90 % aller Abschleppvorgänge im Stadtgebiet durchgeführt werden. Ein durchschnittlicher Abschleppvorgang von Privatgrund kostete im Tatzeitraum in M. bzw. B. etwa 200 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Diesen Betrag verlangten die Grundstücksberechtigten anschließend von den unberechtigt parkenden Kraftfahrzeugführern zurück. Parkkrallen wurden nicht eingesetzt.
16
Die vom Angeklagten mit seinen Vertragspartnern vereinbarten Nettopreise staffelten sich im Tatzeitraum mit kleinen Abweichungen grundsätzlich wie folgt: „Vorbereitung“ 125 Euro, „Vorbereitung und Anfahrt“ 185 Euro, „Versetzung“ je nach Fahrzeugart 250 Euro (Pkw) bis 299 Euro(ab 3,5 t). Hinzu kamen Zuschläge wie bei den anderen Abschleppfirmen für besondere Einsatzzeiten und für besondere Leistungen, wie das Abschleppen aus Parkhäusern /Tiefgaragen und die Sicherstellung offener Fahrzeuge einschließlich der dort befindlichen Wertgegenstände.
17
d) Die zivilrechtliche Beurteilung des Geschäftsmodells des Angeklagten stellt sich im Tatzeitraum und anschließend wie folgt dar:
18
Mit seiner Leitsatzentscheidung vom 5. Juni 2009 entschied der Bundesgerichtshof zum ersten Mal grundlegend über die Schadensersatzpflicht unberechtigt parkender Kfz-Führer. Er stellte fest, dass verbotene Eigenmacht begeht, wer sein Kraftfahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt. Der unmittelbare Grundstücksbesitzer dürfe sich dieser verbotenen Eigenmacht erwehren, indem er das Fahrzeug abschleppe. Die Abschleppkosten könne er vom Fahrzeugführer ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233). Zugleich stellte der Bundesgerichtshof klar, dass ein Grundstücksbesitzer einen Dritten mit der Überwachung des Grundstücks und der Auswahl der abzuschleppenden Fahrzeuge beauftragen darf.
19
Bezüglich der Höhe erstattungsfähiger Kosten der P. KG gab es im Tatzeitraum unterschiedliche Entscheidungen der Amts- und Landgerichte. Teils wurden die geforderten Summen vollumfänglich zugesprochen bzw. entsprechende Rückforderungsbegehren abgewiesen, teils unterlag die P. KG voll oder teilweise. Letzteres hatte verschiedene Gründe, wie Fehlen der Passivlegitimation, ungünstige Beweislage oder Nichteinhaltung von Fristen. In einigen Fällen wurden jedoch auch die von der P. KG erhobenen Forderungen als zu hoch moniert und gekürzt.
20
Im Dezember 2011 gab es die zweite Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Ersatzfähigkeit von Abschleppkosten bei unberechtigt parkenden Kraftfahrzeugen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528). In Fortführung und Bestätigung des vorgenannten Grundsatzurteils entschied der Bundesgerichtshof, dass sich der Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs. 1 BGB bemesse und nicht nur die direkten Abschleppkosten betreffe, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden seien, etwa durch die Überprüfung des abgestellten Fahrzeugs, die Zuordnung zu einer bestimmten Fahrzeugka- tegorie und die Anforderung eines Abschleppwagens. Nicht ersatzfähig seien hingegen Kosten einer Parkraumüberwachung durch regelmäßige Kontrollgänge. Zugleich entschied der Bundesgerichtshof, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts am Pkw durch Nichtpreisgabe des Abschlepportes im konkreten Fall einer Forderung in Höhe von 150 Euro rechtens gewesen sei, insbesondere weil die Fahrzeugführerin durch Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe dieses vergleichsweise geringen Geldbetrages nach § 273 Abs. 3 BGB die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts hätte abwenden können.
21
Im Juli 2014 gab es schließlich die dritte Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Erstattungsfähigkeit derartiger Abschleppkosten (BGH, Urteil vom 4. Juli 2014 – V ZR 229/13, NJW 2014, 3727). Hatte der Bundesgerichtshof in der Vorentscheidung noch erwogen, dass sich ein Grundstücksbesitzer mit der Auswahl eines noch angemessenen Angebots einer Abschleppfirma begnügen und nicht den preisgünstigsten Anbieter ausfindig machen müsse, stellte er nunmehr klar, dass sich die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs nach den ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen bemesse. Von Leistungen, zu denen sich der Angeklagte mit der P. KG in seinen verfahrensgegenständlichen Rahmenverträgen zur „Vorbereitung“ verpflichtete, erkannte der Bundesgerichtshof lediglich die Position „Beweissicherung vor Ort“ nicht als ersatzfähig an. Zudem wies er erneut darauf hin, dass Kosten für eine allgemeine Parkraumüberwachung in diesem Rahmen nicht ersetzt werden könnten. Weil der Schadensersatzanspruch des gestörten Grundstücksbesitzers durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt sei, müsse geprüft werden, ob bei der Beauftragung der Abschleppfirma im Rahmen des Zumutbaren der wirtschaftlichste Weg gegangen worden sei. Zur Klärung, wie hoch die ersatzfähigen Kosten des Grundstücksbesitzers unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitspostulats seien, müssten die Kosten ermittelt werden, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken verlangen. Diesen reinen Abschleppkosten seien diejenigen Kosten hinzuzurechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstünden, soweit sie ersatzfähig seien. Dabei sei regionalen Unterschieden dadurch Rechnung zu tragen, dass nur die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen werden, denn nur diese seien ersatzfähig.
22
e) Der Angeklagte ließ sich bezüglich des Geschäftsmodells der P. KG von Anfang an rechtlich beraten und über die zivil- und strafrechtliche Rechtsprechung informieren. Der Zeuge Rechtsanwalt S. beriet den Angeklagten seit 2006, erarbeitete die Rahmenverträge und die Informationsblätter und vertrat die P. KG in verschiedenen Zivilrechtsstreitigkeiten. Insbesondere erklärte der Zeuge dem Angeklagten, dass er hinsichtlich des Einsatzes von Parkkrallen zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen entstandener Vorbereitungskosten keinerlei rechtliche Bedenken habe. Hierzu bestehe auch keine entgegenstehende Rechtsprechung, dieses Vorgehen sei vielmehr straf- und zivilrechtlich unbedenklich. In häufigeren Diskussionen über die Höhe erstattungsfähiger Kosten erklärte der Zeuge S. , dass er die Höhe der Kosten für angemessen halte; dies sei aber eine offene Rechtsfrage. Die uneinheitliche Rechtsprechung, insb. des Amtsgerichts München, das teils die vollen Kosten zusprach und teils kürzte, wurde ausführlich erörtert.
23
Ab Anfang 2008 beriet der Zeuge Rechtsanwalt H. den Angeklagten. Er erklärte ihm ebenfalls, dass der Einsatz von Parkkrallen zur effektiven Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts rechtens sei. Hierzu berief er sich auch auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. Juni 2008, in der diese zu der Auffassung gekommen war, dass dieses Vorgehen keinen Straftatbestand erfülle. Bezüglich der Höhe erstattungsfähiger Kosten beriet dieser Zeuge den Angeklagten ebenso wie zuvor der Zeuge S. und erklärte ausdrücklich angesichts zunehmender Strafanzeigen von Pkw-Besitzern, der Angeklagte könne sich durch sein Vorgehen nicht strafbar machen. Der Zeuge H. erläuterte dem Angeklagten auch die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2011, nachdem er seit September 2011 Prokurist der P. KG geworden war. Infolge des Urteils wurden mit Vertragspartnern, die eine regelmäßige Parkraumüberwachung wünschten, Zusatzverträge hierzu gegen eine monatliche Zahlung geschlossen. Die im Rahmenvertrag ausgewiesenen Beträge blieben unverändert, da sie nach Auffassung des Zeugen H. auch bislang keine Kosten für Parkraumüberwachung enthalten hatten.
24
Seit dem Jahr 2007 bis heute beriet darüber hinaus der Zeuge Rechtsanwalt Gö. den Angeklagten und teilte ihm nach eingehender Prüfung mit, dass das Setzen von Parkkrallen grundsätzlich zulässig sei. Aufgrund vielfacher Probleme mit den betroffenen Pkw-Besitzern wurde dieses Vorgehen auf Anraten des Zeugen Gö. ab dem Jahr 2010 wegen Ineffektivität eingestellt. In diesem Zusammenhang kam auch ein gegen andere Personen ergangenes Strafurteil des Landgerichts Augsburg vom 10. Mai 2010 zur Sprache, in dem es u.a. um das Setzen von Parkkrallen ging, nach Auskunft des Zeugen Gö. aber völlig andere Sachverhalte als das Vorgehen des Angeklagten betraf.
25
Alle drei Rechtsanwälte berieten den Angeklagten dahingehend, dass die von ihm als „Vorbereitungskosten“ geltend gemachten Beträge nach Durch- führung dieser Tätigkeiten entstanden seien und dem Angeklagten insoweit ein Zurückbehaltungsrecht an den Fahrzeugen zustehe, das er rechtlich zulässig durch Setzen von Parkkrallen durchsetzen könne. Wegen unterschiedlicher Zivilurteile und zunehmender Strafanzeigen beauftragte der Zeuge Gö. im Jahr 2008 den Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht der L.
Universität M. , Prof. Dr. Lo. , mit der Prüfung, ob das Geschäftsmodell der P. KG zivil- oder strafrechtlich zu beanstanden sei. Dieses Gutachten kam im Februar 2009 zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Im April 2009 erschien ein entsprechender Aufsatz des Gutachters in der Neuen Juristischen Wochenschrift (vgl. Lorenz, NJW 2009, 1025). Das Gutachten erhielt auch der Angeklagte zur Lektüre. Bei einer Diskussion des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2011 vertrat der Zeuge Gö. ebenso wie der Zeuge H. die Auffassung, dass in den bisherigen Verträgen keine Kostenanteile für die Parkraumüberwachung enthalten seien. Diese sei vielmehr als kostenlose Akquisitionsleistung der P. KG anzusehen , deren Kosten die Firma selbst trage. Ob solche Kosten in die Gesamtkalkulation der KG einfließen würden, sei unerheblich.
26
Im Rahmen eines gegen den Angeklagten geführten Strafverfahrens wegen ähnlicher Vorwürfe, das bislang nach Aufhebung eines verurteilenden Erkenntnisses noch nicht zu einem rechtskräftigen Abschluss gelangt ist, konsultierte der vornehmlich auf dem Gebiet des Zivilrechts tätige Zeuge Gö. den Rechtsanwalt und Strafverteidiger Prof. Dr. K. , der die zivil- und strafrechtliche Rechtsauffassung des Zeugen stützte und den Angeklagten auch anschließend vor dem OLG München vertrat.
27
2. Das Landgericht hat den Angeklagten insgesamt aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Jedenfalls nach seinem Vorstellungsbild habe der Angeklagte in den anklagegegenständlichen Fällen keine rechtswidrige Bereicherung erstrebt. Soweit keine Parkkrallen zum Einsatz gekommen seien, habe der Angeklagte nicht rechtswidrig gehandelt. Zudem habe er an die Rechtsmäßigkeit seines Handelns geglaubt.

III.


28
Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt im Wesentlichen erfolglos.
29
1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie nicht den Rügeanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen. Danach muss der Revisionsführer , der eine Verletzung von Verfahrensvorschriften beanstandet, dem Revisionsgericht alle Tatsachen angeben, die zur rechtlichen Beurteilung des gerügten Verfahrensgeschehens erforderlich sind.
30
a) Die Verfahrensrüge, ein von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag auf Verlesung eines in einem Zivilverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen worden, genügt nicht § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision trägt nicht vor, ob die Verfahrensbeteiligten der beantragten Verlesung des Gutachtens nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO zugestimmt haben oder nicht. Dieser Vortrag wäre aber für die rechtliche Beurteilung der Rüge erforderlich gewesen. Hängt die Zulässigkeit der begehrten Beweiserhebung – wiehier – von zusätzlichen, außerhalb des Beweisantrags liegenden Tatsachen ab, muss die Revision hierzu grundsätzlich vortragen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 1 StR 647/11, NStZ-RR 2012, 178 mwN).
31
Die von der Staatsanwaltschaft begehrte Verlesung des Sachverständigengutachtens stellt sich ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten wegen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 Satz 2 StPO) als unzulässig dar. Die Voraussetzungen einer sonstigen Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz lagen nicht vor. Insbesondere betraf das Gutachten die Kalkulation der Preisgestaltung der P. KG und damit nicht nur das Vorliegen eines Vermögensschadens im Sinne von § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. hierzu näher Sander/Cirener in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 251 Rn. 40). Dass der Gutachter die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 Nr. 1 b) StPO erfüllen könnte, ergibt sich aus dem von der Revision vorgelegten Gutachten nicht.
32
b) Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Zulässigkeit der Rüge scheitert schon daran, dass der Vortrag der Revision die bestimmte Behauptung einer konkreten Beweistatsache nur im Ansatz erkennen lässt. Zudem hat die Strafkammer zu dem von der Staatsanwaltschaft mit der Aufklärungsrüge angesprochenen Punkt in der Hauptverhandlung einen sachverständigen Zeugen gehört, der zu der rechtlich entscheidenden Frage der Abschleppkosten anderer Anbieter von Privatgrund im selben Zeitraum Angaben machte (vgl. UA S. 148, 162). Weshalb sich der Strafkammer vor diesem Hintergrund zusätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen, legt die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht konkret dar.
33
2. Die Sachrüge bleibt ebenfalls im Wesentlichen ohne Erfolg.
34
Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung ganz überwiegend stand.
35
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag , so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft ist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist die Beweiswürdigung auch dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 18. Februar 2016 – 1 StR 409/15 mwN).
36
b) Diesen Maßstäben genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts.
37
aa) Das Landgericht hat sich seine Überzeugung von dem Hergang der jeweiligen Vorfälle und dem Geschäftsgebahren der P. KG auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten, vernommener Betroffener und Polizeibeamter sowie durch Vernehmung verschiedener Vertragspartner derP. KG verschafft. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
38
bb) Dass der Angeklagte von seinen rechtlichen Beratern in der festgestellten Art und Weise informiert wurde, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei auf die Aussagen dieser Zeugen und die Angaben des Angeklagten gestützt, wobei sie nicht versäumt hat, die Angaben der Zeugen bei bestehenden Näheverhältnissen kritisch zu würdigen.
39
cc) Soweit das Landgericht festgestellt hat, der Angeklagte sei in jedem einzelnen Fall davon ausgegangen, der P. KG stehe jeweils ein entsprechender Anspruch in Höhe des geforderten Betrages zu und dieser Anspruch könne auch erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden (UA S. 164), ist dies – außer im Fall C I 2. e) der Urteilsgründe (Fall II. 5 der Anklage) – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
40
Wie sich aus der Einlassung des Angeklagten ergibt, ging dieser davon aus, dass ihm die Forderungen in der geltend gemachten Höhe infolge Abtretung der P. KG zustehen, für die er gehandelt hat. In jedem Einzelfall lag nach seiner Vorstellung eine dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtende Besitzstörung vor. Soweit dies objektiv nicht der Fall war, wie in den Fällen C I 2. e) und C I 3. h) der Urteilsgründe (Fälle II. 5 und III. 29 der Anklage ), unterlag der Angeklagte entsprechenden Fehlvorstellungen, wie sich auch aus den Aussagen der betroffenen Fahrzeugführer ergibt.
41
Auf dieser Grundlage und angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung, dass von dem Angeklagten oder Mitarbeitern der P. KG jeweils mindestens die im Rahmenvertrag genannten „Vorbereitungsarbeiten“ bereits abgeschlossen waren, mithin entsprechende fällige Ansprüche der P. KG gegen die Fahrzeugführer entstanden waren, ist der Schluss der Strafkammer nicht zu beanstanden, der Angeklagte sei davon ausgegangen , dass die geltend gemachten Forderungen dem Grunde nach berechtigt waren.
42
Bezüglich der Höhe der geltend gemachten Forderungen konnte sich die Strafkammer ebenfalls nicht die Überzeugung davon verschaffen, dass der Angeklagte bewusst der P. KG nicht zustehende Forderungen eintreiben wollte (UA S. 150, 164). Dieser Schluss ist mit Ausnahme von Fall C I 2. e) der Urteilsgründe (Fall II. 5 der Anklage) revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Fall machte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts Kosten für eine Versetzung des Pkw des Zeugen St. in Höhe von 352,24 Euro geltend, obwohl er an dem Pkw nach Prüfung lediglich eine Parkkralle angebracht hatte und somit nach den ihm bekannten Vertragsgrundlagen lediglich ein Anspruch auf Erstattung der „Vorbereitungskosten“ entstanden war. Wes- halb der Angeklagte auch in diesem Fall davon ausgegangen sein könnte, er sei berechtigt gewesen, Kosten für ein Abschleppen des Pkw für die P. KG geltend machen zu dürfen, erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht.
43
In den übrigen Fällen hat die Kammer rechtsfehlerfrei den Schluss gezogen , eine bewusste Überhöhung der vom Angeklagten für die P. KG geltend gemachten Beträge sei im Tatzeitraum nicht festzustellen. Grundlage dieser Schlussfolgerung sind die Angaben des sachverständigen Zeugen Ge. , der über die im Tatzeitraum von anderen Anbietern verlangten Abschleppkosten berichtet hat. Hierbei hat das Landgericht zutreffend eingestellt, dass sich die von der P. KG angebotenen Leistungen von denen anderer Abschleppfirmen unterschieden. Angesichts der Tatsache, dass der Durchschnittspreis für einen Abschleppvorgang von Privatgrund im Tatzeitraum in B. und M. bei 200 Euro zzgl. Mehrwertsteuer lag (UA S. 44) und die P. KG zusätzliche Leistungen anbot (Vorbereitung), ist der Schluss der Kammer, eine Überhöhung der von der P. KG vereinbarten Preise sei nicht feststellbar, jedenfalls möglich und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.
44
Gleiches gilt für die Erwägung des Landgerichts, es sei nicht feststellbar, dass die P. KG in unberechtigter Weise Kosten für eine nicht erstattungsfähige Parkraumüberwachung geltend gemacht habe. Dieser Schluss beruht nicht nur darauf, dass eine Parkraumüberwachung nicht ausdrücklich in den Rahmenverträgen vereinbart war, also kein näher bezeichneter Anspruch der Vertragspartner auf eine entsprechende Leistung der P. KG bestand. Aus den Feststellungen im Übrigen ergibt sich auch, dass die P. KG eine Parkraumüberwachung auf eigenes Risiko vornahm. Soweit dabei keine falsch parkenden Fahrzeuge vorgefunden wurden, entstand auch kein Zahlungsanspruch der P. KG für eine allgemeine Parkraumüberwachung. Dies stützt die Einlassung des Angeklagten, nach seiner Vorstellung sei die Parkraumüberwachung kostenlos als Teil der Akquise angeboten worden und deshalb nur in die Gesamtkalkulation der P. KG, nicht aber als besonderer Kostenanteil in die einzelnen Preise eingeflossen.
45
In diesem Zusammenhang hat die Kammer zu Recht zusätzlich darauf abgestellt, dass der Angeklagte trotz einiger abweichender amtsgerichtlicher Judikate dem Rechtsrat seiner verschiedenen Rechtsberater vertraut hat, die geltend gemachten Ansprüche seien dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt und einklagbar. Diese Vorstellung findet einen zusätzlichen Beleg in dem Umstand, dass die Forderungen der P. KG im Einzelfall auch eingeklagt wurden (vgl. UA S. 109).
46
dd) Rechtsfehlerfrei getroffen ist auch die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei bei den jeweiligen Vorfällen fest davon überzeugt gewesen, rechtmäßig zu handeln. Auf der Grundlage der im Einzelnen dargestellten umfangreichen rechtlichen Beratung des Angeklagten durfte das Landgericht den Schluss ziehen, der Angeklagte sei trotz Kenntnis einiger abweichender Urteile insgesamt davon ausgegangen, er handele hinsichtlich seines Geschäftsmodells – einschließlich des Einsatzes von Parkkrallen – in vollem Umfang rechtmäßig. Die Strafkammer hat sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich mit dem Umstand beschäftigt, dass die P. KG in Einzelfällen zivilgerichtliche Rechtsstreitigkeiten im Tatzeitraum auch verloren hat. Den Indizwert dieses Umstandes hat sie dadurch entkräftet gesehen, dass dies zum einen teilweise rein prozessualen Gründen geschuldet war, zum anderen die Rechtsberater des Angeklagten unter Verweis auf die aus Sicht der P. KG positiven Entscheidungen von Amts- und Landgerichten nicht unplausibel darauf hinweisen konnten, es handele sich um eine Fehlbeurteilung der damals höchstrichterlich weitgehend ungeklärten Rechtslage. Soweit es um den Einsatz von Parkkrallen ging, war die Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls ungeklärt.
47
3. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen – mit Ausnahme des Falles C I 2. e) und der Beleidigung im Fall C I 3. a) der Urteilsgründe – den rechtlichen Schluss der Strafkammer, der Angeklagte habe sich durch das angeklagte Verhalten nicht strafbar gemacht.
48
a) Mit Ausnahme des Falles C I 2. e) der Urteilsgründe (Fall II. 5 der Anklage ) kommt auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts eine Verurteilung des Angeklagten wegen Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB oder versuchter Erpressung nach § 253 Abs. 3 StGB nicht in Betracht.
49
Eine Strafbarkeit nach § 253 StGB setzt voraus, dass die Bereicherung nach der materiellen Rechtslage zu Unrecht angestrebt wird. Daran fehlt es, wenn der Täter auf den Vermögensvorteil einen fälligen einredefreien Anspruch besitzt oder irrtümlich davon ausgeht, ein entsprechender Anspruch bestehe (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. August 2014 – 5 StR 358/14, NStZRR 2014, 341 mwN). Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass die vom Angeklagten für die P. KG dem Grunde nach zu Recht eingeforderten Forderungen der Höhe nach unberechtigt gewesen wären. Zudem hat es festgestellt , der Angeklagte sei in allen Fällen vom Bestehen eines zivilrechtlich einklagbaren materiellen Anspruchs in geltend gemachter Höhe ausgegangen.
50
b) Auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB oder versuchter Nötigung nach § 240 Abs. 3 StGB scheidet in diesen Fällen auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts letztlich aus.
51
aa) Eine Strafbarkeit wegen Nötigung nach § 240 StGB setzt voraus, dass der Täter Gewalt anwendet oder mit einem empfindlichen Übel droht und hierdurch das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bringt. Rechtswidrig ist eine solche Tat nur, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 240 Abs. 2 StGB). Dies ist dann der Fall, wenn die Verquickung von Mittel und Zweck mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unverein- bar ist, sie also „sozial unerträglich“ ist (vgl. Senat, Beschlussvom 5. September 2013 – 1 StR 162/13, NStZ 2014, 149, 152 mwN). Dabei ist die Androhung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, zur Durchsetzung einer ihm tatsächlich oder jedenfalls nach seiner Meinung zustehenden Forderung eine zulässige gesetzliche Maßnahme wie ein Zurückbehaltungsrecht ausüben zu wollen , grundsätzlich sozialadäquat. Allein ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründet in diesen Fällen zwar den Vorwurf zivilrechtswidrigen, nicht aber zugleich auch verwerflichen Verhaltens, wobei jedoch auch in den Blick zu nehmen ist, dass die Rechtsordnung grundsätzlich kein „privates Faustrecht“ dulden kann (vgl. Altvater, in LK-StGB, 12. Aufl., § 240 Rn. 120 mwN).
52
bb) Vorliegend hat der Angeklagte Nötigungsmittel eingesetzt, indem er an den unberechtigt geparkten Fahrzeugen entweder Parkkrallen angebracht hat oder sie abschleppen ließ und den Fahrzeugführern anschließend erklärt hat, er werde die Parkkralle nur abnehmen, den Abschleppvorgang nur stoppen oder den Standort des abgeschleppten Kfz nur verraten, wenn ihm der verlangte Geldbetrag gezahlt werde. Darin liegt jeweils – wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist – zumindest die Androhung eines empfindlichen Übels (vgl. zur Gewalt gegen Sachen Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., vor §§ 234 ff. Rn. 13a f.; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 240 Rn. 25 mwN).
53
Durch diese Nötigungshandlungen ist es in neunzehn Fällen zu dem erstrebten Nötigungserfolg (Zahlung des geforderten Geldbetrages oder jeden- falls Abgabe eines Schuldanerkenntnisses) gekommen, in neun Fällen blieb der Nötigungsversuch erfolglos.
54
Ob das Handeln des Angeklagten rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB war, kann der Senat letztlich offenlassen. Das Landgericht hat angenommen , dass jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen es zum Einsatz einer Parkkralle kam, das Handeln des Angeklagten verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB gewesen sei (vgl. zur Beurteilung des Einsatzes von Parkkrallen durch Private bei Falschparkern ausführlich Paal/Guggenberger, NJW 2011, 1036; Minwegen, ZAP Fach 9, 851; Dötterl, JuS 2013, 346; Metz DAR 1999,

392).

55
cc) Unabhängig von der objektiven Rechtslage trägt den Freispruch – mit Ausnahme des Falls C I 2. e) und der Beleidigung im Fall C I 3. a) der Urteilsgründe – jedenfalls die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt.
56
(1) Einem Verbotsirrtum unterliegt gemäß § 17 Satz 1 StGB, wem bei der Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Dies war bei dem Angeklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts der Fall.
57
(2) Die vom Landgericht angenommene Unvermeidbarkeit dieses Verbotsirrtums wird ebenfalls durch die Feststellungen belegt.
58
Der rechtliche Maßstab hierzu lautet wie folgt (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2013 – 3 StR 521/12, NStZ 2013, 461): Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet. Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen darf. Maßgebend sind die jeweils konkreten Umstände , insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; daher sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu berücksichtigen.
59
Das Vertrauen auf eingeholten rechtsanwaltlichen Rat vermag somit nicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Täters zu begründen. Wendet sich dieser an einen auf dem betreffenden Rechtsgebiet versierten Anwalt, so hat er damit zwar vielfach das zunächst Gebotene getan. Jedoch ist weiter erforderlich, dass der Täter auf die Richtigkeit der Auskunft nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen darf. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unerlaubtheit des Tuns für ihn bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist oder er nicht mehr als eine Hoffnung haben kann, das ihm bekannte Strafgesetz greife hier noch nicht ein. Daher darf der Täter sich auf die Auffassung eines Rechtsanwalts etwa nicht allein deswegen verlassen, weil sie seinem Vorhaben günstig ist. Eher zur Absicherung als zur Klärung bestellte „Gefälligkeitsgutachten“ scheiden als Grundlage unvermeidbarer Verbotsirrtümer aus. Auskünfte, die erkennbar vordergründig und mangelhaft sind oder nach dem Willen des Anfragenden lediglich eine „Feigenblatt- funktion“ erfüllen sollen, können den Täter ebenfalls nicht entlasten. Insbeson- dere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen.
60
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Wertung des Landgerichts, der Verbotsirrtum des Angeklagten sei unvermeidbar gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden:
61
Der Angeklagte hat umfangreichen rechtlichen Rat eingeholt und dabei nicht vorschnell auf die Rechtsauskunft nur eines, der P. KG durch Mandatierung wirtschaftlich verbundenen Rechtsanwalts, vertraut. Ein Gutachten des Inhabers eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht der L. Universität hat die Rechtsauffassungen der rechtlichen Berater des Angeklagten bestätigt. Zudem haben sich die zur Beratung zugezogenen Rechtsanwälte ausführlich und auf zutreffender Sachverhaltsgrundlage mit den zivilrechtlichen und damals noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärten Rechtsfragen auseinandergesetzt und ihre Rechtsmeinungen dem Angeklagten unterbreitet. Dass die zugezogenen Rechtsanwälte und der Gutachter zu einem insoweit dem Angeklagten günstigen Ergebnis gekommen sind, lässt vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtslage weder die Erstattung von „Gefälligkeitsgutachten“ besorgen, noch dass der Rechtsberatung eine bloße „Feigenblattfunktion“ zukam. Für die Seriosität der Beratung spricht vielmehr, dass die Rechtsauffassungen der jeweils mit der P. KG eng zusammenarbeitenden Rechtsanwälte von externen Experten gestützt wurden.
62
(3) Dass der Angeklagte auch hinsichtlich des Falls C I 2 e) oder bei der Beleidigung im Fall C I 3. a) der Urteilsgründe in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt haben könnte, belegen die Urteilsfeststellungen nicht.

IV.

63
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft unterliegt der Freispruch im Fall C I 2. e) der Urteilsgründe (Fall II. 5 der Anklage) der Aufhebung. Zudem ist im Fall C I 3. a) der Urteilsgründe (Fall III. 1 der Anklage) hinsichtlich des tatmehrheitlich angeklagten Vorwurfs der Beleidigung statt auf Freispruch auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen.
64
1. Wie unter III. 2. b) cc) ausgeführt, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich des Freispruchs im Fall C I 2. e) der Urteilsgründe (Fall II. 5 der Anklage) rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist in diesem Fall davon auszugehen, dass der Angeklagte eine Forderung geltend machte, die ihm in dieser Höhe offensichtlich nicht zustand (Abschleppkosten, obwohl das Fahrzeug nur nach Vorbereitungstätigkeiten mit einer Parkkralle gesichert und kein Abschleppwagen vor Ort war). Weshalb der Angeklagte insoweit unvorsätzlich oder in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt haben könnte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
65
Eine Strafbarkeit des Angeklagten scheidet auch nicht etwa aus anderen Gründen von vorneherein aus. Vielmehr kann eine Erpressung begehen, wer bewusst die Begleichung unberechtigter Forderungen durch das Anbringen einer Parkkralle erzwingt (vgl. LG Augsburg, Urteil vom 10. Mai 2010 – 1 KLs 601 Js 108556/09 u.a.; Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen durch Senat, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 1 StR 545/10).
66
2. Die ausdrücklich unbeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft führt im Fall C I 3. a) der Urteilsgründe (Fall III. 1 der Anklage) hinsichtlich des tatmehrheitlich angeklagten Vorwurfs der Beleidigung zur Aufhebung des Freispruchs und Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO auf- grund des unbehebbaren Verfahrenshindernisses der Verjährung (vgl. UA S. 154).
67
Ein Teilfreispruch in diesem tatmehrheitlich zu den anderen Taten angeklagten Fall war – unabhängig von einer zum Eröffnungsbeschluss etwa abweichenden Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. April 2016 – 3 StR 48/16, NStZ-RR 2016, 246) – nicht veranlasst (zum abweichenden Vorgehen bei Tateinheit vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 3StR 392/15). Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Beleidigung nach § 185 StGB rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 72, 127, 154). Ein Freispruch anstelle einer Einstellung des Verfahrens hat beim Vorliegen eines Verfahrenshindernisses nur zu erfolgen, wenn eine valide Freispruchslage vorliegt (hierzu im Einzelnen: Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260 Rn. 44 ff. mwN). Umgekehrt ist die Einstellung auszusprechen, wenn – wie hier – die Straftat sogar rechtsfehlerfrei festgestellt wird.

V.

68
Da nunmehr lediglich noch über eine mögliche Strafbarkeit des Angeklagten im Fall C I 2. e) der Urteilsgründe (Fall II. 5 der Anklage) zu entscheiden ist, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an das Amtsgericht – Strafrichter – München zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO). Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 S t R 7 2 2 / 1 3
vom
8. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2014,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Rothfuß,
Prof. Dr. Jäger
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Cirener,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
- in der Verhandlung -,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
- bei der Verkündung -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Vertreter für
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. August 2013 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ sowie wegen „vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Von dem weiteren Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen eines Springmessers gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die wirksam auf den Freispruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet.
2
Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

3
1. Dem Angeklagten ist mit der Anklage vorgeworfen worden, sich am 23. Juli 2011 gegen 14.00 Uhr gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten D. in eine Münchener Parkanlage begeben zu haben, um sich dort in den Besitz von Kokain- und Heroingemisch zu bringen. Die Betäubungsmittel seien zuvor von beiden gemeinschaftlich erworben und von den Vorbesitzern in der Parkanlage vergraben worden. Der Angeklagte habe um das Versteck gewusst und ein funktionsfähiges Springmesser mit einer Klingenlänge von sieben Zentimetern mit sich geführt. Es habe sich um 51,8 Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 1,7 Gramm Heroinhydrochlorid und 303,2 Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 9 Gramm Kokainhydrochlorid gehandelt.
4
2. Das Landgericht hat zur Begründung des Freispruchs ausgeführt, dass es den Angeklagten der Tat nicht mit der erforderlichen Sicherheit für überführt erachte. Hierzu stellt es die erhobenen Zeugenaussagen dar. So habe der gesondert Verfolgte D. bekundet, der Angeklagte habe mit dem vergrabenen Päckchen nichts zu tun. Der Angeklagte habe gesagt, er müsse urinieren und sei ihm - dem Zeugen - bei der Suche nach den vergrabenen Betäubungsmitteln gefolgt. Sofern er, der Zeuge, früher etwas anderes gesagt habe, nämlich dass das gesamte Kokain dem Angeklagten gehört habe, sei dies gelogen gewesen. Sodann werden noch die Angaben von zwei Polizeibeamten mitgeteilt, die den Angeklagten und D. in der Parkanlage beobachtet haben. Danach habe einer gegraben, während der andere daneben gestanden und geschaut habe, zuvor hätten beide mit den Füßen am Boden gescharrt. Uriniert habe keiner von beiden. Diese Angaben begründeten zwar „gewisse Zweifel“ an der Version des D. , dennoch sei der Nachweis der Tat nicht zu führen.

II.


5
Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
Es unterliegt der Aufhebung, weil es an einem durchgreifenden Darstellungsmangel leidet. Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen , so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen erachtet. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden konnten (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 – 1 StR 544/02, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 13 mwN; Urteil vom 17. März 2009 – 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513; Urteil vom 3. März 2010 – 2 StR 427/09, NStZRR 2010, 182). Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106; vom 27. Oktober 2011 – 5 StR 236/11; vom 17. Mai 1990 - 4 StR 208/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4; vom 26. September 1989 – 1 StR 299/89, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.
7
Denn das Landgericht stellt nicht dar, von welchem Geschehensablauf es sich aufgrund einer würdigenden Gesamtschau des dargestellten Beweisertrags überzeugt hat. Dass die Beweisaufnahme hierzu Erkenntnisse erbracht hat, belegen die sich auf eine Darstellung der Zeugenaussagen beschränkenden Urteilsausführungen.
8
Indem es das Landgericht unterlässt, diese Erkenntnisse dahingehend zu würdigen, was sich in der Parkanlage zugetragen hat und wie sich der Angeklagte dort verhalten hat, ist dem Revisionsgericht keine Nachprüfung möglich , ob es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Freispruch gelangt ist. Denn das genaue, über die Angaben im mitgeteilten Anklagesatz hinausgehend präzisierte Verhalten des Angeklagten vor Ort wäre ein gewichtiges Beweisanzeichen für die Frage einer Tatbeteiligung.
9
Dass eine würdigende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Angaben des D. erforderlich gewesen wäre, wird durch das unaufgelöste Spannungsverhältnis zwischen dessen Angaben und den für glaubhaft erachteten Angaben der Polizeibeamten belegt. Auf dieser Grundlage hat das Landge- richt selbst erkannt, dass „Zweifel“ an den entlastenden Angaben „begründet“ sind. Dies lässt sich zum einen schon schwerlich mit der an anderer Stelle des Urteils gemachten Wertung, die Angaben des D. seien glaubhaft, vereinbaren ; zum anderen hätte es aber Anlass sein müssen, sich eine Überzeugung vom genauen Geschehensablauf im Park zu verschaffen, anstatt die Zeugenaussagen unaufgelöst nebeneinander stehen zu lassen. Bei dieser Würdigung wäre auch der Wechsel des Einlassungsverhaltens des D. zu bewerten gewesen , der nach den Feststellungen ursprünglich den wegen Kokainhandels verurteilten Angeklagten als Verantwortlichen für das Kokain benannt hat. Raum Wahl Rothfuß Jäger Cirener

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 722/08
vom
21. Januar 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
____________________________
Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann das Ergebnis der
DNA-Analyse wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen
Untersuchung für die Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin
, dass die gesicherte Tatortspur vom Angeklagten herrührt, ausreichen,
wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
aufgestellten Anforderungen entspricht.
BGH, Beschl. vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08 - LG Karlsruhe
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 24. September 2008 wird als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Dezember
2008 bemerkt der Senat:
Zutreffend war das Landgericht vorliegend bereits aufgrund des Ergebnisses
der DNA-Analyse, wonach mit einem statistisch errechenbaren Häufigkeitswert
von 1:256 Billiarden davon auszugehen ist, dass die Spur vom Angeklagten
herrührt, davon überzeugt, dass die am Tatort gesicherte Hautabriebspur
vom Angeklagten stammt.
Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann wegen der
inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung
das Ergebnis der DNA-Analyse für die Überzeugungsbildung des Tatrichters
dahin, dass die am Tatort gesicherte DNA-Spur vom Angeklagten herrührt,
ausreichen, wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 320, 322 ff.) aufgestellten Anforderungen
entspricht. Davon unabhängig hat das Tatgericht die Frage zu beurteilen, ob
zwischen der DNA-Spur und der Tat ein Zusammenhang besteht.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Jäger

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 247/12
vom
21. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 21. März 2013,
an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Tolksdorf
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Dr. Schäfer,
Mayer,
Gericke
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. März 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus drei früheren Urteilen und Auflösung dort gebildeter Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
2
I. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Der Angeklagte suchte am Morgen des 6. Mai 2009 einen Autohandel in Duisburg auf, um dessen Inhaber T. unter Verwendung eines Elektroschockgeräts zu berauben. Während vermeintlicher Verkaufsverhandlungen ging der Angeklagte auf den halb abgewandt stehenden T. zu und führte das eingeschaltete Elektroschockgerät in dessen Richtung. Da der Angegriffene sich wehrte, versetzte ihm der Angeklagte im Rahmen eines Kampfes schließlich Kniestöße ins Gesicht, die zu Frakturen des Nasenbeins sowie der Nasenhöhle führten und den Geschädigten kampfunfähig machten. Der Angeklagte entnahm sodann aus dessen Hosentaschen 3.600 €. Zudem nahm er die Jacke des Opfers an sich, in der sich ein Portemonnaie mit Bargeld befand.
4
Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Zu seiner Täterschaft hat das Landgericht im Urteil ausgeführt, dass diese sich aus den DNA-Spuren ergebe, die an der Nylonschlaufe und der Batterie des vom Täter mitgebrachten Elektroschockgeräts sowie an einem vom Täter berührten Autoschlüssel festgestellt worden seien. Nach näherer Darstellung der jeweils acht untersuchten Merkmalsysteme hat die Strafkammer den Schluss gezogen, dass der Angeklagte der Spurenverursacher gewesen sei, da das für ihn bestimmte DNA-Identifizierungsmuster statistisch unter mehr als zehn Milliarden Personen kein zweites Mal vorkomme.
5
II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der näheren Erörterung bedarf, dass das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten allein auf die Übereinstimmung von DNA-Merkmalen gestützt hat.
6
Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO), das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat. Dazu kann es zu seiner Überzeugungsbildung auch allein ein Beweisanzeichen heranziehen (vgl. hinsichtlich Fingerabdrücken bereits BGH, Urteil vom 11. Juni 1952 - 3 StR 229/52, juris Rn. 4 ff.; zu Schriftsachverständigengutachten BGH, Beschluss vom 24. Juni 1982 - 4 StR 183/82, NJW 1982, 2882, 2883). Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder sich so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, dass die gezogenen Schlussfolgerungen sich letztlich als reine Vermutungen erweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146, 147 mwN; vom 26. Juli 1990 - 4 StR 301/90, BGHR StGB § 306 Beweiswürdigung 3 mwN). Dabei gehören von gesicherten Tatsachenfeststellungen ausgehende statistische Wahrscheinlichkeitsrechnungen zu den Mitteln der logischen Schlussfolgerung, welche dem Tatrichter grundsätzlich ebenso offenstehen wie andere mathematische Methoden (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - 4 StR 419/89, BGHSt 36, 320, 325). Nach diesen Prüfungsmaßstäben ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.
7
1. Die hier festgestellte Übereinstimmung zwischen den Allelen des Angeklagten und auf Tatortspuren festgestellten Allelen in den acht untersuchten Systemen bietet angesichts der statistischen Häufigkeit des beim Angeklagten gegebenen DNA-Identifizierungsmusters eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts.
8
Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Merkmalswahrscheinlichkeit (oder Identitätswahrscheinlichkeit) lediglich um einen statistischen Wert handelt. Dieser gibt keine empirische Auskunft darüber, wie viele Menschen tatsächlich eine identische Merkmalkombination aufweisen, sondern sagt lediglich etwas dazu aus, mit welcher Wahrscheinlichkeit aufgrund statistischer, von einer beschränkten Datenbasis ausgehender Berechnungen zu erwarten ist, dass eine weitere Person die gleiche Merkmalkombination aufweist. Diese Wahrscheinlichkeit lässt sich für die Bewertung einer festgestellten Merkmalsübereinstimmung heranziehen. Je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass zufällig eine andere Person identische Merkmale aufweist, desto höher kann das Tatgericht den Beweiswert einer Übereinstimmung einordnen und sich - gegebenenfalls allein aufgrund der Übereinstimmung - von der Täterschaft überzeugen (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 324: Wahrscheinlichkeit von 1 : 6.937 reicht allein zum Nachweis der Täterschaft nicht aus; andererseits BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08, NJW 2009, 1159: Seltenheitswert im Millionenbereich, im konkreten Fall 1 : 256 Billiarden, kann ausreichen; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11, NStZ 2012, 403, 404; zur Vaterschaftsfeststellung BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 155/92, NJW 1994, 1348, 1349).
9
Dass sich auch bei einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit (selbst im Milliarden - oder Billionenbereich) wegen der statistischen Herangehensweise die Spurenverursachung durch eine andere Person niemals völlig ausschließen lässt, hindert das Tatgericht nicht daran, seine Überzeugungsbildung gegebenenfalls allein auf die DNA-Spur zu stützen; denn eine mathematische, jede andere Möglichkeit ausschließende Gewissheit ist für die Überzeugungsbildung nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VI ZR 132/10, juris Rn. 8; Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 120/11, NStZ-RR 2012, 72, 73 mwN). Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Ob sich das Tatgericht allein aufgrund einer Merkmalübereinstimmung mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft zu überzeugen vermag, ist mithin vorrangig - wie die Beweiswürdigung ansonsten auch - ihm selbst überlassen (vgl. allgemein zur Bewertung des Beweiswerts einer DNA-Analyse durch das Tatgericht BVerfG, Beschluss vom 18. September 1995 - 2 BvR 103/92, NJW 1996, 771, 773 mwN; weitergehend zum Beweiswert BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a., BVerfGE 103, 21, 32). Im Einzelfall kann es revisionsrechtlich sowohl hinzunehmen sein, dass sich das Tatgericht eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu aufgrund vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht.
10
Dem stehen die Urteile des 5. Strafsenats vom 21. August 1990 (5 StR 145/90, BGHSt 37, 157, 159) und 12. August 1992 (5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 322 ff.) nicht entgegen. Zum einen gingen die Entscheidungen insbesondere hinsichtlich der Anzahl der (damals lediglich drei) untersuchten Merkmale und des Stands der Untersuchungsabläufe von anderen Grundlagen aus. Zum anderen ist ihnen kein allgemeiner Rechtssatz zu entnehmen, dass das Ergebnis einer DNA-Analyse niemals allein zur Überzeugungsbildung von der Täterschaft ausreichen könne. Vielmehr weisen die Urteile darauf hin, dass einem Analyseergebnis kein unumstößlicher Beweiswert zukomme, der eine Gesamtschau der gegebenenfalls weiter vorhandenen be- und entlastenden Indizien entbehrlich mache. Dass dem Tatgericht generell versagt ist, dem als bedeutsames Indiz zu wertenden Untersuchungsergebnis die maßgebliche oder alleinige Bedeutung bei der Überzeugungsbildung beizumessen, ergibt sich daraus nicht. Hiervon ist auch der Senat in einer früheren Entscheidung (BGH, Beschluss vom 6. März 2012 - 3 StR 41/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 21) nicht ausgegangen. Vielmehr hat er im Anschluss an die vorgenannte Rechtsprechung hervorgehoben, dass das Ergebnis eines DNAVergleichsgutachtens lediglich ein Indiz darstelle, das jedoch hinsichtlich der Spurenverursachung keinen zwingenden Schluss erlaube. Dies allein hindert indes das Tatgericht nicht, aus dem Ergebnis einen möglichen Schluss auf die Spurenverursachung und die Täterschaft zu ziehen.
11
2. Das Landgericht hat die Grundlagen zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit in einer Weise dargelegt, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Berechnung auf ihre Plausibilität ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2012 - 3 StR 41/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 21 mwN). Dazu sind in den Urteilsgründen tabellarisch die acht untersuchten Merkmalsysteme und die Anzahl der Wiederholungen im Einzelnen aufgeführt worden. Der Senat sieht insofern - auch zur Klarstellung und Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2012 - 3 StR 41/12, aaO; vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 23; vom 15. Mai 2012 - 3 StR 164/12) - Anlass zu dem Hinweis, dass eine solche umfangreiche Darstellung grundsätzlich nicht erforderlich ist.
12
Das Tatgericht hat in den Fällen, in dem es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, 296 f.; vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326). Dabei dürfen die Anforderungen , welche das Tatgericht an das Gutachten zu stellen hat, nicht mit den sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gleichgesetzt werden. Mögliche Fehlerquellen sind nur zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92, aaO, 297 f.). Dies beeinträchtigt die Rechtsposition des Angeklagten nicht, da er etwaige Fehler des Sachverständigengutachtens sowohl in der Hauptverhandlung als auch mit der Verfahrensrüge im Revisionsverfahren geltend machen kann.
13
Danach reicht es für das Revisionsgericht zur Überprüfung, ob das Ergebnis einer auf einer DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist, im Regelfall aus, wenn das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind (und mithin die Produktregel anwendbar ist), ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalkombination zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11, NStZ 2012, 403, 404; vom 7. November 2012 - 5 StR 517/12, NStZ 2013, 179; zu ggf. geringeren Anforderungen bei einer Vielzahl weiterer gewichtiger Indizien BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180). Sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ist zudem darzulegen, inwieweit dies bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war.
14
3. Die weitere Darstellung der Beweiswürdigung ist hier nicht lückenhaft, auch wenn die Urteilsgründe keine ausdrückliche Gesamtwürdigung aller beweiserheblichen Umstände enthalten. Zwar hat das Tatgericht zu beachten, dass die (durch eine DNA-Analyse ermittelte) hohe Wahrscheinlichkeit einer Spurenverursachung durch den Angeklagten eine Würdigung aller Beweisumstände gerade mit Blick auf die bloß statistische Aussagekraft nicht überflüssig macht (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 1994 - 3 StR 225/94, NStZ 1994, 554, 555; vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 324; zur Vaterschaftsfeststellung BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - XII ZR 195/03, BGHZ 168, 79, 82 f.). Allerdings hängt das Maß der gebotenen Darlegung in den Urteilsgründen von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab; dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt (etwa BGH, Urteil vom 16. März 2004 - 5 StR 490/03, juris Rn. 11). Nach den konkreten Umständen sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, welche den Beweiswert der Merkmalübereinstim- mung schmälern oder allgemein gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen könnten und daher in der Beweiswürdigung näher zu erörtern gewesen wären.
15
4. Schließlich hat das Landgericht den Zusammenhang zwischen den DNA-Spuren und der Tat ausreichend dargelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11, NStZ 2012, 403, 404; vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180).
PräsBGH Prof. Dr. Tolksdorf Pfister Schäfer ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert. Pfister Mayer Gericke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 112/14
vom
24. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
ECLI:DE:BGH:2016:240316U2STR112.14.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlungen vom 12. August 2015, 7. Oktober 2015 und 8. Dezember 2015, in der Sitzung am 24. März 2016, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Dr. Bartel,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in allen Verhandlungen, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung am 24. März 2016 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in allen Verhandlungen als Verteidiger,
Justizangestellte in der Verhandlung am 12. August 2015, Justizhauptsekretärin in der Verhandlung am 7. Oktober 2015, Justizangestellte in der Verhandlung am 8. Dezember 2015 und in der Verkündung am 24. März 2016 als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. September 2013 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und entschieden, dass die in Spanien erlittene Untersuchungshaft im Verhältnis 1: 1 anzurechnen sei. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A.

I.

2
Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am 23. Juli 2010 zusammen mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter und einer unbekannt gebliebenen Mittäterin ein Schmuckgeschäft in der Innenstadt von B. . Die beiden Mittäter, welche den kleinen Ladenraum zuerst betraten, täuschten gegenüber der Verkäuferin G. zunächst vor, ein Schmuckstück betrachten zu wollen. Als die Verkäuferin eine Vitrine geöffnet hatte, hielt ihr der männliche Mittäter eine möglicherweise nicht echte und nicht geladene Pistole an den Kopf und zwang sie, sich niederzuknien. In diesem Moment betrat der Angeklagte den Laden, schloss die Tür und fesselte die Verkäuferin mit Kabelbindern. Außerdem wurde ihr der Mund mit Klebeband verschlossen. Die Täter entnahmen den Vitrinen Schmuckstücke im Wert von 125.000 Euro und flohen.

II.

3
1. Der insgesamt zehn Minuten dauernde Überfall wurde von einer im Laden angebrachten Videokamera aufgezeichnet. An der Eingangstür des Ladens wurde zudem eine DNA-Mischspur gesichert, die in Bezug auf 8 STRSysteme untersucht wurde. Ein europaweiter Vergleich ergab einen Datenbanktreffer bei der spanischen Polizei, der dem Angeklagten zuzuordnen war. Dieser hatte mehrere Jahre in Spanien gelebt und war dort im Jahr 2009 erkennungsdienstlich behandelt worden.
4
2. Der Angeklagte hat eine Beteiligung an der Tat bestritten und sich dahin eingelassen, er sei noch nie in B. gewesen. Zwei von ihm vorgetragene Alibi-Behauptungen sind vom Landgericht als widerlegt angesehen worden.

5
Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vor allem auf die tatrelevante DNA-Spur gestützt, die „mit einer Wahr- scheinlichkeit von 1 zu 300 Trilliarden“ vom Angeklagten stamme, womit es sich um eine Individualspur handle, die wie ein Fingerabdruck einmalig auf der Welt sei (UA S. 9). Insoweit hat das Landgericht nicht auf den spanischen Datenbanktreffer abgestellt, sondern beim Landeskriminalamt Düsseldorf ein ergänzendes Gutachten in Auftrag gegeben, welches einen direkten Vergleich der gesicherten DNA-Spur mit einer dem Angeklagten am 21. März 2013 entnommenen DNA-Probe vorgenommen und dabei die standardmäßig untersuchten 16 STR-Systeme (SE33, D21S11, VWA, [HUM]THO1, FIBRA, D3S1358, D8S1179, D18S51, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391, D22S1045, D16S539, D2S1338, D19S433) berücksichtigt hat. Auf Grundlage der vom Landeskriminalamt Düsseldorf mitgeteilten Häufigkeitsverteilung der betreffenden Allele hat das Landgericht unter Anwendung der Produktregel einen Seltenheitswert von 1: 300 Trilliarden errechnet und dies als Gesamtwahrscheinlich- keit dafür angesehen, „dass der Angeklagte der Spurenleger an der Eingangs- tür und damit der Mittäter des Raubüberfalls ist“ (UA S. 11). Weiter hat es eine Vergleichsrechnung für die kaukasisch-amerikanische Ethnie anhand einer Internetdatenbank vorgenommen, die zu einem noch höheren Seltenheitswert geführt hat.
6
In diesem Zusammenhang hat das Landgericht ausgeführt, dass solche Wahrscheinlichkeitsrechnungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zuletzt „angezweifelt“ worden seien, es diese Zweifel aber für unberechtigt hal- te. Insbesondere die Zweifel, die an der Anwendung der Produktregel geäußert worden seien, seien „nicht nachvollziehbar“, da eine Korrelationder einzelnen Merkmale ausgeschlossen sei (UA S. 13).
7
Weiter sei es problematisch, wenn der Bundesgerichtshof ethnische Minderheiten als Sonderfall ansehe, der bei der Berechnung zu berücksichtigen sei; dies gelte insbesondere dann, wenn dabei auf eine „fehlende genetische Durchmischung“ dieser zudem nicht eindeutig identifizierbaren Minderheiten abgestellt werde (UA S. 17).
8
Darauf komme es aber nicht an, da bei dem berechneten Seltenheitswert die „Einmaligkeit“ der DNA-Spur gegeben sei. „Nicht nachvollziehbar“ sei dage- gen die Ansicht des 1. Strafsenats (Beschluss vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08, NStZ 2009, 285), wonach (schon) ein „Seltenheitswert im Millionenbe- reich“ zur individuellen Zurechnung einer Spur ausreiche (UAS. 18). Maßstab hierfür könne im Grundsatz nur die Größe der Weltbevölkerung sein, sofern im Einzelfall nicht Besonderheiten vorlägen.
9
Schließlich werde das Ergebnis der Wahrscheinlichkeitsrechnung auch nicht dadurch beeinflusst, dass es sich um einen Datenbanktreffer gehandelt habe. Die entgegenstehende Ansicht der gemeinsamen Kommission rechtsmedizinischer und kriminaltechnischer Institute, der sog. Spurenkommission (vgl. Peter Schneider et. al., Rechtsmedizin 2010, 111; gekürzte Fassung in NStZ 2010, 433) sei schon deswegen „nicht akzeptabel“, weil sie das Ergebnis der Wahrscheinlichkeitsrechnung lediglich „subjektiv“ als ein Instrument der richterlichen Entscheidungshilfe und nicht „objektiv“ als biologische Tatsache ansehe. Die subjektive Interpretation sei durch die Tradition der „Vaterschaftsbeurteilungen“ geprägt, bei denen auf Grundlage des Theorems von Bayes eine Irrtumswahrscheinlichkeit errechnet worden sei. Dieser Ansatz spiele aber dann keine Rolle, wenn man den errechneten statistischen Wert als Aussage über eine biologische Realität ansehe. Bei der allgemein akzeptierten Identifizierung anhand von Fingerabdrücken werde ebenfalls keine Wahrscheinlichkeitsberechnung durchgeführt. Vor diesem Hintergrund sei ein Verzicht auf das Bayes’sche Theorem auch nicht unwissenschaftlich. Im Übrigen komme dieses nicht ohne Bestimmung einer Anfangswahrscheinlichkeit aus, welche sich im Strafverfahren nach dem Grad des Tatverdachts vor der DNA-Untersuchung richte und im vorliegenden Fall mit 0% anzusetzen wäre.
10
3. Im Übrigen hat das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten auf die Auswertung der Videoaufzeichnung der Tat und einer Wiedererkennung aufgrund Personenähnlichkeit gestützt.

III.

11
Die ungewöhnlich detaillierten, zum Teil in wissenschaftstheoretische Bereiche abschweifenden und für nicht mit allen Einzelheiten vertraute Leser schwer verständlichen Darlegungen des Landgerichts zur Wahrscheinlichkeitsberechnung bei DNA-Untersuchungen und die damit verbundene Kritik an der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Senat zum Anlass genommen, selbst zwei Sachverständigengutachten zur Beurteilung der vom Landgericht aufgeworfenen Fragen einzuholen und anhand dieser die Anforderungen an die Darstellung vergleichender molekulargenetischer Untersuchungen im tatrichterlichen Urteil zu konkretisieren und präzisieren.

B.

12
Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

I.

13
Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässig, soweit die Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO gerügt wird, und im Übrigen jedenfalls unbegründet.

II.

14
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.
15
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (§ 261 StPO). In welchem Umfang der Tatrichter seine Überzeugungsbildung in den Urteilsgründen mitzuteilen hat, hängt dabei von den Gegebenheiten des jeweiligen Falls ab. Die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, dass die Würdigung der Beweise auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung nach den Maßstäben rationaler Argumentation ermöglicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Juli 2015 – 4 StR 509/14 juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 2 StR 29/15 juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 4 StR 11/15 juris Rn. 5; Urteil vom 22. Mai 2014 – 4 StR 430/13, NJW 2014, 2132, 2133, jeweils mwN). Dabei gehören von gesicherten Tatsachenfeststellungen ausgehende statistische Wahrscheinlichkeitsrechnungen - wie sie bei DNAVergleichsgutachten vorgenommen werden - zu den Mitteln der logischen Schlussfolgerung, welche dem Tatrichter grundsätzlich ebenso offenstehen wie andere mathematische Methoden (BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 214 mwN).
16
2. Daran gemessen und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. S. , Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln, und Dr. F. , Institut für Medizinische Biometrie, Informatik und Epidemiologie der Universität Bonn, hält die Berechnung der Trefferwahrscheinlichkeit als auch die Würdigung des Ergebnisses rechtlicher Nachprüfung stand.
17
a) Das Landgericht hat die (Gesamt-)Häufigkeit des festgestellten DNAIdentifizierungsmusters unter Anwendung der Produktregel aus den Häufigkeitsverteilungen (Allelfrequenzen) der untersuchten 16 STR-Systeme berechnet und als Bezugspopulation die mitteleuropäische Bevölkerung gewählt. Gegen diese Berechnungsweise ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
18
aa) Zu Recht hat das Landgericht die Produktregel angewandt. Zwar wurden in der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, gegen die sich insoweit die Kritik des Landgerichts richtet, grundsätzlich ausdrückliche Ausführungen zur unabhängigen Vererbbarkeit der untersuchten Merkmalsysteme als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Produktregel verlangt. Inzwischen hat der 4. Strafsenat in seinem Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477 mit Anmerkung Allgayer) nach sachverständiger Beratung entschieden, dass die in den Regelfällen - und auch hier - standardmäßig untersuchten 16 STR-Systeme nach dem gegenwärtig erreichten wissenschaftlichen Stand voneinander unabhängig vererbt werden und es daher, soweit kei- ne forensischen Besonderheiten vorliegen, im tatrichterlichen Urteil keinerlei Ausführungen hierzu mehr bedarf. Dem schließt sich der Senat an.
19
bb) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht bei dieser Berechnung auf die Häufigkeitsverteilungen innerhalb der mitteleuropäischen Bevölkerung abgestellt.
20
(1) Stützt das Tatgericht seine nach § 261 StPO gewonnene Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf das Ergebnis einer im Zusammenhang mit der Übereinstimmung von DNA-Identifizierungsmustern vorgenommenen Wahrscheinlichkeitsberechnung, wird – sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört – in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt , dass der Tatrichter in den Urteilsgründen darlegt, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 4 StR 555/14, NJW 2015, 2594, 2597; Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15; Urteile vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454, 2455 und vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217). Die dahinterstehende Frage, welche Bedeutung die fremde Ethnie eines Tatverdächtigen für die Auswahl der Vergleichspopulation überhaupt haben kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang noch nicht vollständig geklärt (vgl. aber BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 4 StR 555/14, NJW 2015, 2594, 2597).
21
(2) Insoweit ist nach den Ausführungen der beiden Sachverständigen von folgenden tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen:
22
(a) Durch Studien wissenschaftlich belegt, bestehen zwischen den Populationen auf kontinentaler Ebene (z. Bsp. Europäer, Afrikaner, Ostasiaten) deutlich messbare Unterschiede bei den Allelfrequenzen. Innerhalb der kontinentalen Regionen bestehen ebenfalls Unterschiede, die jedoch umso kleiner wer- den, je geringer der genetische Abstand ist. Nach aktuellem wissenschaftlichem Stand ist insbesondere davon auszugehen, dass die Allelfrequenzen innerhalb Europas sehr ähnlich sind. Unabhängig davon sind bei einer Untersuchung von mehr als 10 bis 12 STR-Systemen Trefferwahrscheinlichkeiten im Milliardenbereich und höher zu erwarten, bei denen eine Unterscheidung in Bezug auf die ethnische Herkunft nicht mehr von Bedeutung ist (vgl. auch Peter Schneider /Anslinger/Eckert/Fimmers/Harald Schneider, NStZ 2013, 693, 696 mwN).
23
Eine einzelfallbezogene Berechnung mit klarem Populationsbezug bleibt aber auch dann bei Tatortspuren nötig, bei denen mehr als eine Person als Spurenleger angenommen werden muss (sog. Mischspuren), sowie in Fällen, in denen eine Verwandtschaft zwischen möglichen spurenbeteiligten Personen angenommen werden muss, da sich insoweit ein geringerer Beweiswert ergeben kann. In dem seltenen und weitgehend akademischen Sonderfall, dass der Spurenleger allein aus einer ganz bestimmten, durch geographische, soziale oder kulturelle Randbedingungen definierten Bevölkerungsgruppe („Inselpopu- lation“) kommen kann,können Korrekturfaktoren verwendet werden, die den Grad der genetischen Verwandtschaft innerhalb dieser Gruppe wiederspiegeln (vgl. auch Peter Schneider/Anslinger/Eckert/Fimmers/Harald Schneider aaO; Baur/Fimmers/Peter Schneider, StV 2010, 175 f.).
24
(b) Bei der Untersuchung einer biologischen Tatortspur ist für den damit beauftragten Sachverständigen zunächst nicht erkennbar, ob der unbekannte Spurenleger der am Tatort lebenden Mehrheitsbevölkerung oder einer anderen Bevölkerungsgruppe angehört. Soweit seitens der beauftragenden Behörde oder des beauftragenden Gerichts keine Einschränkungen im Hinblick auf die Herkunft des Spurenverursachers gemacht werden, können vom Sachverständigen bei der biostatischen Berechnung daher nur die Allelfrequenzen der Mehrheitsbevölkerung verwendet werden. Sofern ein Tatverdächtiger bekannt wird, dessen genetische Merkmale mit der Spur übereinstimmen, der aber einer fremden Ethnie angehört, kann auch eine Berechnung anhand der ggf. abweichenden Häufigkeitsverteilung innerhalb dieser Ethnie erfolgen. Eine solche Berechnung würde aber auf der Annahme beruhen, dass allein Personen aus der Herkunftsbevölkerung des Tatverdächtigen als Spurenverursacher in Betracht kommen; sie wäre aus sachverständiger Sicht nur dann zu rechtfertigen, wenn Mitglieder anderer Bevölkerungsgruppen als Spurenleger ersichtlich nicht in Betracht kämen. Dessen ungeachtet kann es in solchen Fällen sinnvoll und angemessen sein, dass der Sachverständige beide Berechnungen durchführt und im Gutachten mitteilt, so dass das Gericht einen etwaigen unterschiedlichen Beweiswert erkennen kann.
25
(3) Dies bedeutet für die sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Darstellung im tatrichterlichen Urteil - die mit den Anforderungen, welche das Tatgericht an das Gutachten zu stellen hat, nicht identisch sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454 f. mwN) - folgendes:
26
Allein der Umstand, dass der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, führt noch nicht dazu, dass das Tatgericht bei der Würdigung des Gutachtens die Herkunftspopulation des Angeklagten zu Grunde zu legen hätte. Wie der 4. Strafsenat entschieden hat (Beschluss vom 20. Mai 2015 – 4 StR 555/14, NJW 2015, 2594, 2597) ist es vielmehr nicht zu beanstanden, wenn auch in diesen Fällen die am Tatort lebende Mehrheitsbevölkerung als Vergleichspopulation herangezogen wird, sofern es keine konkreten Anhaltspunkte für einen aus derselben Herkunftsethnie wie der Angeklagte stammenden Alternativtäter gibt (so auch Peter Schneider/Anslinger/Eckert/Fimmers/Harald Schneider aaO; aA ohne nähere Begründung Neuhaus/Artkämper, Kriminaltechnik und Beweisführung im Strafverfahren, Rn. 252; Neuhaus, StV 2013, 137; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 9. Aufl., Rn. 1908). Dem schließt sich der Senat an. Eine andere Vorgehensweise würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Einschränkung des Kreises möglicher Spurenverursacher führen, zu dem auch der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht zwingt. Denn der Zweifelssatz bedeutet nicht, dass von der dem Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen ist, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten sind vielmehr nur dann rechtsfehlerfrei , wenn der Tatrichter hierfür reale Anknüpfungspunkte hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 20. Mai 2009 – 2 StR 576/08, NStZ 2009, 630, 631 mwN).
27
Soweit sich in der Beweisaufnahme dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Tatverdächtige allein in einer bestimmten Bevölkerungsgruppe zu finden ist, hat der Tatrichter im Urteil das Ergebnis der Berechnung anhand dieser Population mitzuteilen und sich damit auseinanderzusetzen; dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen weniger als 12 STR-Systeme untersucht wurden und in denen mehr als eine Person als Spurenleger oder in denen eine Verwandtschaft zwischen möglichen spurenbeteiligten Personen angenommen werden muss.
28
(4) Nachdem der Senat anhand des aktuellen Stands der Wissenschaft lediglich die in der bisherigen Rechtsprechung bislang offengelassenen Maßstäbe konkretisiert, inwieweit eine fremde Ethnie des Angeklagten bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung sein kann, liegt keine Divergenz in einer Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG vor.
29
b) Die Argumentation des Landgerichts, wonach bei „objektiver“ Betrachtung das Ergebnis der Wahrscheinlichkeitsrechnung als biologische Tatsache zu verstehen und deshalb von der Einmaligkeit der Spur auszugehen sei, die eine Wahrscheinlichkeit von 1 zu 300 Trilliarden dafür begründe, dass der Angeklagte der Spurenleger sei, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Dies gefährdet angesichts des hohen Beweiswerts der fraglichen DNA-Spur den Bestand des Urteils aber im Ergebnis nicht.
30
aa) Die Anforderungen, die gemäß § 261 StPO an die Überzeugungsbildung des Tatrichters zu stellen sind, werden nicht von - tatsächlich oder vermeintlich - unterschiedlichen wissenschaftlichen Konzepten bestimmt; maßgeblich ist allein, dass die Beweiswürdigung auf einer rationalen, verstandesmäßig einsichtigen und intersubjektiv diskutierbaren Grundlage beruht. Kann eine Feststellung nur mit Hilfe naturwissenschaftlicher Mittel getroffen werden, ist der Tatrichter zwar nicht gezwungen, sich insoweit nur auf allgemein anerkannte Methoden zu stützen. Die tatrichterliche Würdigung darf allerdings den Gesetzen der Logik und dem gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungswissen nicht widersprechen (vgl. nur Senat, Urteil vom 2. August 1995 – 2 StR 221/94, NStZ 1995, 590, 592; KK-StPO/Ott, 7. Aufl., § 261 Rn. 3, jew. mwN). Soweit maßgeblich auf biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnungen abgestellt wird, sind daher die zu Grunde liegenden mathematischen Denkgesetze zu beachten; dazu gehört gerade auch das vom Landgericht kritisierte Bayes-Theorem, das den logisch korrekten Umgang mit Unsicherheiten beschreibt (vgl. Bender/ Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Rn. 644 ff.; Nack, MDR 1986, 366; Biedermann/Vuille, Kriminalistik 2014, 169).
31
bb) Daran gemessen vermag der Senat dem Ansatz des Landgerichts nicht zu folgen.
32
(1) Soweit das Landgericht von einer „Einmaligkeit“ des DNA-Profils ausgeht , handelt es sich ersichtlich um eine Schlussfolgerung aus der von ihm errechneten Populationshäufigkeit des Profils; in der Sache besteht danach gerade kein Unterschied zur Daktyloskopie, soweit dort das Einmaligkeitsaxiom ebenfalls mit statistischen Berechnungen begründet wird (vgl. Oppermann, Der daktyloskopische Identitätsnachweis, S. 72 ff.; Artkämper/Artkämper, StRR 2012, 216). Der Schluss auf die „Einmaligkeit“ des DNA-Identifizierungsmusters ist angesichts der errechneten Populationshäufigkeit des Profils zwar zulässig und naheliegend, aber in Bezug auf den vermeintlich „objektiven“ Ansatz des Landgerichts ohne argumentatives Gewicht. Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht in diesem statistisch errechneten Wert eine Aussage über die „bio- logische Realität“ sieht (UA S. 20).Zwar ist es nicht ausgeschlossen, die errechnete Häufigkeit eines DNA-Profils unter bestimmten Prämissen auch als bloße Beschreibung einer biologischen Tatsache zu verstehen. Allerdings ist dieser Ansatz geeignet, den Blick auf die Fehlerquellen zu verstellen, die sich aus den zu Grunde liegenden mathematischen und empirischen Annahmen ergeben und die bei geringeren Verbreitungswahrscheinlichkeiten durchaus relevant werden können (vgl. für den Bereich der Daktyloskopie Biedermann /Vuille, Kriminalistik 2014, 169; de Vries, StRR 2013, 417).
33
(2) Das Landgericht beschränkt sich zudem gerade nicht auf die Berechnung der Populationshäufigkeit des Profils, sondern kommt auch zum Ergebnis, dass der Angeklagte „mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:300 Trilliarden“ der Spurenleger sei (UA S. 9, 11). Eine solche Berechnung der Belastungswahrscheinlichkeit ist nicht ohne Weiteres zulässig. Die vom Landgericht im Ansatz zutreffend berechnete Populationshäufigkeit entspricht bei einem normalen molekulargenetischen Spurenvergleich der Identitätswahrscheinlichkeit für eine zufällige Übereinstimmung einer beliebigen Person mit einer Spur („match probability“ ); diese ist aber formal-logisch nicht per se identisch mit der umgekehrten Wahrscheinlichkeit, dass die Spur vom Angeklagten stammt. Diese Belastungswahrscheinlichkeit hängt von der bestehenden Anfangswahrscheinlichkeit ab und kann mathematisch korrekt nur unter Verwendung des Bayes’schen Theorems berechnet werden (vgl. schon BGH, Urteil vom 12. August 1992 – 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 323).
34
Dessen Anwendung führt nicht zu einer Mathematisierung der Beweiswürdigung , sondern ergibt sich aus der Notwendigkeit, innerhalb mathematischer Wahrscheinlichkeitsberechnungen die systemimmanenten Denkgesetze einzuhalten. Diese können zur Vermeidung von logischen Fehlschlüssen nicht unter Hinweis auf einen angeblich „objektiven“ Ansatz ignoriert werden (vgl. Biedermann/Vuille, Kriminalistik 2014, 169; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Rn. 644 ff.; Nack, MDR 1986, 366).
35
(3) Die Berücksichtigung des Bayes’schen Theorems erfordert in diesem Zusammenhang nicht, dass der Tatrichter etwa die Stärke eines Tatverdachts genau quantifizieren und entsprechende Wahrscheinlichkeitsberechnungen anstellen müsste. Dies ist weder möglich noch nötig (vgl. Bender/Nack/Treuer aaO Rn. 620 f.; 645 f.). Der Tatrichter muss sich aber bewusst sein, dass der Sachverständige regelmäßig mit einer „neutralen“ Vorinformationen nicht be- rücksichtigenden Anfangswahrscheinlichkeit von 50% rechnet und daher das Gutachten nur eine Aussage über den abstrakten Beweiswert der jeweiligen Spur zulässt (vgl. schon BGH aaO; Baur/Fimmers/Schneider StV 2010, 175, 176).
36
cc) Der Bestand des Urteils wird durch die im Wesentlichen theoretischen Ausführungen des Landgerichts nicht gefährdet, denn die fragliche DNASpur stellt unabhängig davon ein äußerst gewichtiges Indiz dar, das zusammen mit den anderen festgestellten Beweisanzeichen die Beweiswürdigung des Landgerichts trägt.
37
(1) Das Landgericht hat den Beweiswert der DNA-Spur im Ergebnis nicht verkannt. Zwar sind seine Ausführungen - worauf der Sachverständige Prof. Dr. S. zu Recht hingewiesen hat - unklar, soweit das Merkmalssystem D3S1358 betroffen ist. Denn ohne die Mitteilung der Rohdaten ließ sich hier nicht beurteilen, ob eine Mischspur vorlag, deren Bewertung anderen Regeln folgen müsste. Der Senat versteht aber - in Einklang mit dem Sachverständigen - diese Ausführungen dahin, dass nur in diesem einen System die für eine Berechnung als Einzelpersonenspur notwendigen Voraussetzungen nicht vorlagen (vgl. Peter Schneider/Fimmers/Harald Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 477). Wie der Sachverständige Prof.Dr. S. aufgezeigt hat, würde das Weglassen dieses Ergebnisses die berechnete Trefferwahrscheinlichkeit zwar um den Faktor 9,93 erhöhen. Dies stellt aber angesichts der ansonsten zutreffenden Werte und der errechneten Gesamthäufigkeit hier den Schluss, dass der Angeklagte der Spurenverursacher war, nicht in Frage.
38
(2) Dass einer DNA-Spur mit einer Trefferwahrscheinlichkeit von der hier im Raum stehenden Größenordnung ein hoher Indizwert beizumessen ist, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nie grundsätzlich in Zweifel gezogen worden. Danach gilt: Je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass zufällig eine andere Person identische Merkmale aufweist, desto höher kann das Tatgericht den Beweiswert einer Übereinstimmung einordnen und sich - gegebenenfalls allein aufgrund der Übereinstimmung - von der Täterschaft überzeugen (BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 214 mwN). Soweit in der Rechtsprechung auf den statistischen Charakter der Wahrscheinlichkeitsberechnungen hingewiesen wird, ist dies regelmäßig als allgemeiner Hinweis an den Tatrichter zu interpretieren, mögliche Fehlerquellen und die Notwendigkeit einer Gesamtwürdigung nicht aus den Augen zu verlieren (vgl. BGH aaO).
39
(3) Vor dem Hintergrund der vom Landgericht errechneten Identitätswahrscheinlichkeit kommt auch der Anfangswahrscheinlichkeit keine entscheidenden Rolle mehr zu. Denn deren Einfluss auf das Endergebnis ist umso geringer , je größer die Beweiskraft des fraglichen Indizes ist (vgl. hierzu Bender/ Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Rn. 681). Bei Wahrscheinlichkeiten im Milliardenbereich und höher, wie sie bei einer Untersuchung anhand von 16 STR-Systemen auftreten können, wirkt sich auch eine sehr geringe Anfangswahrscheinlichkeit kaum noch signifikant aus (vgl. Baur/Fimmers/Peter Schneider, StV 2010, 175 f.; Bender/Nack/Treuer aaO Rn. 628). Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang ausführt, die Anfangswahrscheinlichkeit sei mit 0% anzusetzen, ist dies allerdings unzutreffend, denn dies würde bedeuten, dass man den Tatverdächtigen von vornherein als Täter völlig ausschließt und kein noch so beweiskräftiges Indiz daran etwas ändern könnte.
40
c) Auch die Nichtbeachtung des Umstandes, dass (zunächst) ein Datenbanktreffer vorlag, begründet hier keinen Rechtsfehler.
41
aa) Hintergrund der vom Landgericht kritisierten Empfehlungen der Spurenkommission ist die bei einem reinen Datenbanktreffer unter Umständen be- stehende erhöhte Gefahr eines „Zufallstreffers“. Diese ergibt sich daraus, dass in diesen Fällen - anders als bei dem Abgleich einer Spur mit dem Muster eines Tatverdächtigen - ein Abgleich einer Spur mit einer Datenbank erfolgt, in der eine Vielzahl von Personen erfasst sind; so sind in der beim Bundeskriminalamt eingerichteten DNA-Analyse-Datei (DAD) aktuell etwa 850.000 Personen erfasst. Die erhöhte Gefahr eines Zufallstreffers wird allerdings nur bei häufig vorkommenden DNA-Profilen relevant; so etwa, wenn von einer Spur nur ein Teilprofil gesichert werden konnte oder bei Datensätzen aus der Anfangszeit der DAD, die nur für 5 bis 8 STR-Systeme analysiert wurden. In diesem Fall steigt mit der Größe der Datenbank die Wahrscheinlichkeit, zufällig „jemand Passenden“ zu finden.Bei seltenen Identifizierungsmustern, die sich bei der Berücksichtigung von 16 STR-Systemen ergeben, spielt die Problematik hingegen keine Rolle. Aus diesen Überlegungen wird aus wissenschaftlicher Sicht zutreffend empfohlen, jedenfalls bei einer DAD-Recherche mit Teilprofilen von weniger als 12 vollständig typisierten Systemen neben der Häufigkeit des Profils auch die Wahrscheinlichkeit für einen solchen zufälligen Datenbanktreffer unter Berücksichtigung der Größe der Datenbank zu berechnen und dies im Gutachten mitzuteilen (vgl. Peter Schneider et. al., Rechtsmedizin 2010, 111 ff., gekürzte Fassung in NStZ 2010, 433 ff.; aA Taroni et. al., Rechtsmedizin 2011, 55 ff.; Erwiderung von Fimmers/Harald Schneider/Baur/Peter Schneider aaO 57 ff.). Nur unter Berücksichtigung dieser Information nämlich kann die Beweiskraft des Datenbanktreffers und auch die Gefahr beurteilt werden, dass der „wahre“ Spurenleger möglicherweise gar nicht in der Datenbank erfasst war. Die dagegen gerichteten Einwände des Landgerichts überzeugen nicht (vgl. oben B.II.2.b).
42
bb) Mit derartigen Fehlerquellen muss sich der Tatrichter allerdings nur dann auseinandersetzen, wenn der Fall dazu Anlass bietet. Angesichts des Umstands, dass das Landgericht hier nicht auf den ursprünglichen Datenbanktreffer , sondern einen späteren Einzelvergleich unter Berücksichtigung von 16 STR-Systemen abgestellt hat, ergibt sich daraus im vorliegenden Fall kein durchgreifender Erörterungsmangel.
43
d) Der Senat hat unter Berücksichtigung der Ausführungen des Landgerichts erwogen, ob mit Blick auf die fehlende empirische Überprüfbarkeit von Zahlenwerten in der hier errechneten Größenordnung eine Obergrenze für die Angabe der Trefferwahrscheinlichkeit sinnvoll ist. Hierzu gibt es verschiedene Vorschläge seitens der Wissenschaft, die je nach Anzahl der untersuchten Merkmalssysteme Obergrenzen im Bereich von 1 in 1 Milliarde bis 1 in 30 Milliarden befürworten (vgl. etwa Biedermann/Vuille, Kriminalistik 2014, 169).
44
Unabhängig von der Frage, ob eine solche Obergrenze aus wissenschaftlicher Sicht sinnvoll ist, hat der Senat hier nur über die aus revisionsrechtlicher Sicht zu stellenden Anforderungen an die Urteilsgründe zu entscheiden ; diese sind nicht mit den Anforderungen identisch, welche das Tatgericht an das Gutachten des Sachverständigen zu stellen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454 f. mwN). Die insoweit zu stellenden sachlich-rechtlichen Anforderungen sind aber unabhängig von der Höhe einer solchen letztlich durch Konvention festgelegten Obergrenze im Milliardenbereich , die ersichtlich weniger durch statistische als durch pragmatische Überlegungen begründet ist. Ob sich das Tatgericht - gegebenenfalls allein - aufgrund einer Merkmalübereinstimmung mit einer solchen Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft zu überzeugen vermag, ist ihm aber - wie die Beweiswürdigung ansonsten auch (§ 261 StPO) - vorrangig selbst überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 215 mwN). Ein vom Revisionsgericht zu berücksichtigender Rechtsfehler ergibt sich aus der Berücksichtigung einer solchen, nach den dargestellten Maßstäben zutreffend berechneten Wahrscheinlichkeit nicht. Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl ist an der Unterschrift gehindert. Fischer Ott Bartel

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 247/12
vom
21. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 21. März 2013,
an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Tolksdorf
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Dr. Schäfer,
Mayer,
Gericke
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. März 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus drei früheren Urteilen und Auflösung dort gebildeter Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
2
I. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Der Angeklagte suchte am Morgen des 6. Mai 2009 einen Autohandel in Duisburg auf, um dessen Inhaber T. unter Verwendung eines Elektroschockgeräts zu berauben. Während vermeintlicher Verkaufsverhandlungen ging der Angeklagte auf den halb abgewandt stehenden T. zu und führte das eingeschaltete Elektroschockgerät in dessen Richtung. Da der Angegriffene sich wehrte, versetzte ihm der Angeklagte im Rahmen eines Kampfes schließlich Kniestöße ins Gesicht, die zu Frakturen des Nasenbeins sowie der Nasenhöhle führten und den Geschädigten kampfunfähig machten. Der Angeklagte entnahm sodann aus dessen Hosentaschen 3.600 €. Zudem nahm er die Jacke des Opfers an sich, in der sich ein Portemonnaie mit Bargeld befand.
4
Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Zu seiner Täterschaft hat das Landgericht im Urteil ausgeführt, dass diese sich aus den DNA-Spuren ergebe, die an der Nylonschlaufe und der Batterie des vom Täter mitgebrachten Elektroschockgeräts sowie an einem vom Täter berührten Autoschlüssel festgestellt worden seien. Nach näherer Darstellung der jeweils acht untersuchten Merkmalsysteme hat die Strafkammer den Schluss gezogen, dass der Angeklagte der Spurenverursacher gewesen sei, da das für ihn bestimmte DNA-Identifizierungsmuster statistisch unter mehr als zehn Milliarden Personen kein zweites Mal vorkomme.
5
II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der näheren Erörterung bedarf, dass das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten allein auf die Übereinstimmung von DNA-Merkmalen gestützt hat.
6
Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO), das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat. Dazu kann es zu seiner Überzeugungsbildung auch allein ein Beweisanzeichen heranziehen (vgl. hinsichtlich Fingerabdrücken bereits BGH, Urteil vom 11. Juni 1952 - 3 StR 229/52, juris Rn. 4 ff.; zu Schriftsachverständigengutachten BGH, Beschluss vom 24. Juni 1982 - 4 StR 183/82, NJW 1982, 2882, 2883). Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder sich so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, dass die gezogenen Schlussfolgerungen sich letztlich als reine Vermutungen erweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146, 147 mwN; vom 26. Juli 1990 - 4 StR 301/90, BGHR StGB § 306 Beweiswürdigung 3 mwN). Dabei gehören von gesicherten Tatsachenfeststellungen ausgehende statistische Wahrscheinlichkeitsrechnungen zu den Mitteln der logischen Schlussfolgerung, welche dem Tatrichter grundsätzlich ebenso offenstehen wie andere mathematische Methoden (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - 4 StR 419/89, BGHSt 36, 320, 325). Nach diesen Prüfungsmaßstäben ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.
7
1. Die hier festgestellte Übereinstimmung zwischen den Allelen des Angeklagten und auf Tatortspuren festgestellten Allelen in den acht untersuchten Systemen bietet angesichts der statistischen Häufigkeit des beim Angeklagten gegebenen DNA-Identifizierungsmusters eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts.
8
Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Merkmalswahrscheinlichkeit (oder Identitätswahrscheinlichkeit) lediglich um einen statistischen Wert handelt. Dieser gibt keine empirische Auskunft darüber, wie viele Menschen tatsächlich eine identische Merkmalkombination aufweisen, sondern sagt lediglich etwas dazu aus, mit welcher Wahrscheinlichkeit aufgrund statistischer, von einer beschränkten Datenbasis ausgehender Berechnungen zu erwarten ist, dass eine weitere Person die gleiche Merkmalkombination aufweist. Diese Wahrscheinlichkeit lässt sich für die Bewertung einer festgestellten Merkmalsübereinstimmung heranziehen. Je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass zufällig eine andere Person identische Merkmale aufweist, desto höher kann das Tatgericht den Beweiswert einer Übereinstimmung einordnen und sich - gegebenenfalls allein aufgrund der Übereinstimmung - von der Täterschaft überzeugen (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 324: Wahrscheinlichkeit von 1 : 6.937 reicht allein zum Nachweis der Täterschaft nicht aus; andererseits BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08, NJW 2009, 1159: Seltenheitswert im Millionenbereich, im konkreten Fall 1 : 256 Billiarden, kann ausreichen; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11, NStZ 2012, 403, 404; zur Vaterschaftsfeststellung BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 155/92, NJW 1994, 1348, 1349).
9
Dass sich auch bei einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit (selbst im Milliarden - oder Billionenbereich) wegen der statistischen Herangehensweise die Spurenverursachung durch eine andere Person niemals völlig ausschließen lässt, hindert das Tatgericht nicht daran, seine Überzeugungsbildung gegebenenfalls allein auf die DNA-Spur zu stützen; denn eine mathematische, jede andere Möglichkeit ausschließende Gewissheit ist für die Überzeugungsbildung nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VI ZR 132/10, juris Rn. 8; Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 120/11, NStZ-RR 2012, 72, 73 mwN). Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Ob sich das Tatgericht allein aufgrund einer Merkmalübereinstimmung mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft zu überzeugen vermag, ist mithin vorrangig - wie die Beweiswürdigung ansonsten auch - ihm selbst überlassen (vgl. allgemein zur Bewertung des Beweiswerts einer DNA-Analyse durch das Tatgericht BVerfG, Beschluss vom 18. September 1995 - 2 BvR 103/92, NJW 1996, 771, 773 mwN; weitergehend zum Beweiswert BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a., BVerfGE 103, 21, 32). Im Einzelfall kann es revisionsrechtlich sowohl hinzunehmen sein, dass sich das Tatgericht eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu aufgrund vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht.
10
Dem stehen die Urteile des 5. Strafsenats vom 21. August 1990 (5 StR 145/90, BGHSt 37, 157, 159) und 12. August 1992 (5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 322 ff.) nicht entgegen. Zum einen gingen die Entscheidungen insbesondere hinsichtlich der Anzahl der (damals lediglich drei) untersuchten Merkmale und des Stands der Untersuchungsabläufe von anderen Grundlagen aus. Zum anderen ist ihnen kein allgemeiner Rechtssatz zu entnehmen, dass das Ergebnis einer DNA-Analyse niemals allein zur Überzeugungsbildung von der Täterschaft ausreichen könne. Vielmehr weisen die Urteile darauf hin, dass einem Analyseergebnis kein unumstößlicher Beweiswert zukomme, der eine Gesamtschau der gegebenenfalls weiter vorhandenen be- und entlastenden Indizien entbehrlich mache. Dass dem Tatgericht generell versagt ist, dem als bedeutsames Indiz zu wertenden Untersuchungsergebnis die maßgebliche oder alleinige Bedeutung bei der Überzeugungsbildung beizumessen, ergibt sich daraus nicht. Hiervon ist auch der Senat in einer früheren Entscheidung (BGH, Beschluss vom 6. März 2012 - 3 StR 41/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 21) nicht ausgegangen. Vielmehr hat er im Anschluss an die vorgenannte Rechtsprechung hervorgehoben, dass das Ergebnis eines DNAVergleichsgutachtens lediglich ein Indiz darstelle, das jedoch hinsichtlich der Spurenverursachung keinen zwingenden Schluss erlaube. Dies allein hindert indes das Tatgericht nicht, aus dem Ergebnis einen möglichen Schluss auf die Spurenverursachung und die Täterschaft zu ziehen.
11
2. Das Landgericht hat die Grundlagen zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit in einer Weise dargelegt, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Berechnung auf ihre Plausibilität ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2012 - 3 StR 41/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 21 mwN). Dazu sind in den Urteilsgründen tabellarisch die acht untersuchten Merkmalsysteme und die Anzahl der Wiederholungen im Einzelnen aufgeführt worden. Der Senat sieht insofern - auch zur Klarstellung und Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2012 - 3 StR 41/12, aaO; vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 23; vom 15. Mai 2012 - 3 StR 164/12) - Anlass zu dem Hinweis, dass eine solche umfangreiche Darstellung grundsätzlich nicht erforderlich ist.
12
Das Tatgericht hat in den Fällen, in dem es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, 296 f.; vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326). Dabei dürfen die Anforderungen , welche das Tatgericht an das Gutachten zu stellen hat, nicht mit den sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gleichgesetzt werden. Mögliche Fehlerquellen sind nur zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92, aaO, 297 f.). Dies beeinträchtigt die Rechtsposition des Angeklagten nicht, da er etwaige Fehler des Sachverständigengutachtens sowohl in der Hauptverhandlung als auch mit der Verfahrensrüge im Revisionsverfahren geltend machen kann.
13
Danach reicht es für das Revisionsgericht zur Überprüfung, ob das Ergebnis einer auf einer DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist, im Regelfall aus, wenn das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind (und mithin die Produktregel anwendbar ist), ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalkombination zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11, NStZ 2012, 403, 404; vom 7. November 2012 - 5 StR 517/12, NStZ 2013, 179; zu ggf. geringeren Anforderungen bei einer Vielzahl weiterer gewichtiger Indizien BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180). Sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ist zudem darzulegen, inwieweit dies bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war.
14
3. Die weitere Darstellung der Beweiswürdigung ist hier nicht lückenhaft, auch wenn die Urteilsgründe keine ausdrückliche Gesamtwürdigung aller beweiserheblichen Umstände enthalten. Zwar hat das Tatgericht zu beachten, dass die (durch eine DNA-Analyse ermittelte) hohe Wahrscheinlichkeit einer Spurenverursachung durch den Angeklagten eine Würdigung aller Beweisumstände gerade mit Blick auf die bloß statistische Aussagekraft nicht überflüssig macht (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 1994 - 3 StR 225/94, NStZ 1994, 554, 555; vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 324; zur Vaterschaftsfeststellung BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - XII ZR 195/03, BGHZ 168, 79, 82 f.). Allerdings hängt das Maß der gebotenen Darlegung in den Urteilsgründen von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab; dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt (etwa BGH, Urteil vom 16. März 2004 - 5 StR 490/03, juris Rn. 11). Nach den konkreten Umständen sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, welche den Beweiswert der Merkmalübereinstim- mung schmälern oder allgemein gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen könnten und daher in der Beweiswürdigung näher zu erörtern gewesen wären.
15
4. Schließlich hat das Landgericht den Zusammenhang zwischen den DNA-Spuren und der Tat ausreichend dargelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11, NStZ 2012, 403, 404; vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180).
PräsBGH Prof. Dr. Tolksdorf Pfister Schäfer ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert. Pfister Mayer Gericke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 597/08
vom
26. Mai 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
BGHR: ja
______________________
Zum Beweiswert einer mitochondrialen DNA-Analyse, ggf. in Kombination mit dem
Ergebnis der Analyse von Kern-DNA.
BGH, Urt. vom 26. Mai 2009 - 1 StR 597/08 - LG Landshut
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20. Juni 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des tateinheitlich mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung begangenen versuchten Mordes freigesprochen, weil es sich von seiner Täterschaft nicht hat überzeugen können. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen wurde die zum Tatzeitpunkt 75 Jahre alte M. K. am 24. Februar 1990 zwischen 5.15 Uhr und 5.30 Uhr (oder aber eine Stunde später) in der D. straße von einem Mann von hinten gepackt und auf dem Parkplatz der dortigen Firma Minimal in eine Nische zwischen Eingang und Einkaufswagenunterstand gezogen. Dort führte der die Geschädigte mit dem Tode bedrohende Mann gegen deren Willen stehend von hinten etwa fünf Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr aus, ohne zum Samenerguss zu kommen. Im Anschluss schlug er der Geschädigten, die daraufhin stark blutend zu Boden ging, mehrfach mit einer Eisenstange auf den Kopf, da er sie töten wollte, damit die zuvor begangene Vergewaltigung nicht entdeckt werde. Die bewusstlos gewordene M. K. erlitt durch die Tat eine offene Schädelimpressionsfraktur, mehrere Frakturen der rechten Hand sowie multiple Stich- und Schnittverletzungen. Sie erwachte erst drei Tage später im Krankenhaus, in dem sie noch etwa einen Monat stationär behandelt werden musste, und litt bis zu ihrem Tod am 12. Juni 2003 unter erheblichen Tatfolgen.
3
Die D. straße kreuzt die Straßen, in denen zur Tatzeit der Angeklagte und seine Freundin G. M. ihre jeweilige Wohnung hatten. Nach der Einschätzung der Geschädigten fühlte sich die Jacke des Täters nach Leder an. Dieser hatte sie „ziemlich sicher“ bereits kurz zuvor mit niederbayerischem Dialekt angesprochen, nachdem er an der nahe gelegenen DeltinTankstelle aus einem „vermutlich roten Auto mit flachem Heck“ ausgestiegen war. Der Mann war etwas größer als die Geschädigte und trug einen Oberlippenbart , braune Wildlederstiefel sowie eine blaue Jeans.
4
2. Der festgestellte Tatverlauf entspricht dem Anklagevorwurf. Das Landgericht hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, dass der in der Hauptverhandlung zur Person und zur Sache schweigende Angeklagte der Täter war.
5
a) Als auf dessen Täterschaft hindeutende Indizien hat es allerdings angesehen , dass - der Angeklagte zur Tatzeit wenige Gehminuten vom Tatort entfernt wohnte, - in der Regel Jeans sowie braune Stiefel und „immer wieder“ einen Oberlippenbart trug, - seine Arbeit in einer Diskothek häufig in den frühen Morgenstunden endete und er dann des Öfteren von seinem Freund C. G. in dessen rotem Ford Taunus mitgenommen sowie an der nahe dem Tatort gelegenen Deltin-Tankstelle abgesetzt wurde, - er während des Ermittlungsverfahrens darauf gedrängt hat, der Polizei zu erklären, dass eine ggf. von ihm stammende Blutspur durch den Täter eines zuvor auf ihn verübten Überfalls zum Tatort auf dem Gelände der Firma Minimal gelangt sein könnte, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt seitens des Vernehmungsbeamten von der dortigen tatsächlichen Spurenlage noch nichts mitgeteilt worden war, - er im Zusammenhang mit diesem Überfall wahrheitswidrig angegeben hat, seine Nase sei ihm durch C. G. wieder eingerenkt worden , - die „eher seltene“ mitochondriale DNA (mtDNA) des Angeklagten mit zwei an der Kleidung M. K. s gefundenen Schamhaaren des Täters übereinstimmt und - der Angeklagte u.a. wegen eines Gewaltdelikts (räuberischer Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub) vorbestraft ist.
6
b) Diese Umstände hat das Landgericht jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung als nicht ausreichend bewertet, eine Verurteilung des Angeklagten zu tragen, auch wenn „das Aussageverhalten bei der Polizei und die Entstellung des Sachverhalts bezüglich der Nasenverletzung … den Angeklagten natürlich“ belasteten. „Wohnort, Kleidung, Ausstiegsstelle und Autofarbe könnten auf bloßem zufälligem Zusammentreffen beruhen.“ Die Einschätzungen der Geschädigten zu Größe, Alter und Aussehen des Täters hätten „nicht überzeugend“ mit dem äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten zur Tatzeit „in Einklang gebracht werden“ können. Die „Tatkonstellation inklusive der Lichtverhältnisse“ habe „eine Einschränkung des Wahrnehmungsvermögens“ bedingt. Der Angeklagte habe einen „fränkischen Zungenschlag“, während die Geschädigte einen niederbayerischen Dialekt beschrieben habe, der „vom Angeklagten nicht gebraucht“ worden sei. Darüber hinaus habe der Angeklagte „bei dem angeblichen Überfall auf ihn … wohl eine Jeansjacke“ getragen, „während M. K. eine Lederjacke ertastete“. Schließlich hat das Landgericht das Ergebnis der mitochondrialen DNA-Untersuchung als „nur begrenzt beweiswertig“ eingestuft.

II.


7
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
8
1. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatgericht ge- troffene Feststellung „lebensfremd“ erscheinen mag. Es gibt im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht.
9
Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06 -; BGH NJW 2005, 1727; BGH NStZ-RR 2003, 371). Aus den Urteilsgründen muss sich zudem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 206, 207; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11 und 24, Überzeugungsbildung 30; BGH NStZ 2000, 48).
10
2. Hieran gemessen, unterliegt die landgerichtliche Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Landgericht hat nicht hinreichend dargelegt, weshalb als Ergebnis seiner Gesamtabwägung „die Anzeichen , die dem Angeklagten zugute kamen bzw. seine Täterschaft nicht zur Überzeugung der Kammer belegten“, überwogen. Es ist vielmehr zu besorgen, dass das Landgericht einigen entlastenden Umständen zu großes Gewicht (a. bis c.) und dem Ergebnis der mitochondrialen DNA-Untersuchung einen zu geringen Beweiswert (d.) zugemessen hat.
11
a) Das Landgericht hat bei den Erwägungen zur Täterbeschreibung durch die Geschädigte seine Bewertung, deren Angaben seien schon hinsicht- lich der Größe des Täters nicht genügend konstant gewesen, nicht belegt. Insoweit führt es aus, die Geschädigte habe den Täter in der Vernehmung durch die Ermittlungsrichterin am 5. März 1990 auf ca. 1,70 m geschätzt, gegenüber ihrer Tochter, die sie im Krankenhaus mehrfach besucht hat, geäußert, der Täter habe die Größe des behandelnden Arztes (1,72 m) gehabt, und in einer polizeilichen Vernehmung am 27. März 1991 angegeben, der Täter sei etwas größer als sie selbst (1,60 m) gewesen. Eine relevante Abweichung der Größenangaben lässt sich dem nicht entnehmen. Dies gilt auch deshalb, weil die Geschädigte die Größe des Täters - wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat - nach eigenem Bekunden nur geschätzt, sich also nicht auf eine genau bestimmte Körperlänge festgelegt hat.
12
In diesem Zusammenhang führt das Landgericht zudem aus, dass der etwa 1,78 m große Angeklagte - wäre er der Täter gewesen - die Geschädigte „deutlich, nämlich um fast einen Kopf überragt“ hätte, weil er „unter Berücksichtigung , dass der Täter auch noch Stiefeletten trug, die ihn um wenige Zentimeter erhöhten“, „wohl mehr als 1,80 m groß gewesen“ wäre. Bei dieser vergleichenden Berechnung bleibt außer Betracht, dass die sich auf dem Weg zur Kirche befindliche Geschädigte nahe liegend ebenfalls Schuhe trug.
13
b) Dem landgerichtlichen Ergebnis, der von der Geschädigten als „niederbayerisch“ , aber auch als „bayerisch“ beschriebene Dialekt des Täters sei „vom Angeklagten nicht gebraucht“ worden, liegt keine umfassende Beweiswürdigung zugrunde. Insoweit hat das Landgericht ausdrücklich auf das letzte Wort des Angeklagten abgestellt. Diesem sei „jedenfalls zu entnehmen“ gewesen , dass der Angeklagte „keine ausgeprägte niederbayerische Mundart spricht“. Diese Formulierung lässt die Deutung zu, dass es sich um eine Aussprache gehandelt hat, die zumindest Anklänge an den niederbayerischen Dia- lekt aufwies. Ob das letzte Wort insoweit überhaupt aussagekräftig gewesen ist, kann allerdings nicht beurteilt werden, da dessen Umfang nicht mitgeteilt wird. Außerdem verdeutlicht das Landgericht nicht, ob ihm bei seiner Einschätzung bewusst war, dass innerhalb der mehr als 18 Jahre, die seit der Tat bis zur Hauptverhandlung verstrichen sind, sprachliche Modifikationen erfolgt sein können. Schließlich bleibt bei der Gesamtwürdigung außer Betracht, dass die als glaubwürdig angesehene Zeugin G. M. bekundet hat, der Angeklagte „habe in der Zeit ihres Zusammenseins gemischt niederbayerisch, aber eher mehr fränkisch gesprochen“, und auch der Zeuge C. G. angegeben hat, die Sprachfärbung sei „ein bisschen bayerisch und ein bisschen fränkisch“ gewesen.
14
Zudem besorgt der Senat, dass das Landgericht bei der Würdigung der Angaben der Geschädigten zur Mundart des Täters von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist. Während es namentlich bei den Angaben zur Größe und zur Barttracht des Täters nachvollziehbar (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 16) als verständlich angesehen wird, dass die Geschädigte „während der Vergewaltigung auf derartige Details nicht achtete, sondern von der grauenvollen Situation gefangen war“, nimmt das Landgericht ohne Weiteres an, dass „Worte, vernommen in beängstigender Lage, … sehr wohl im Gedächtnis haften bleiben“ können. Einer Begründung dieser divergierenden Einschätzung hätte es bereits deshalb bedurft, weil Menschen generell zu auditiver Wahrnehmung geringer befähigt sind als zu visueller und speziell bei Dialektstimmen die Differenzierungsmöglichkeiten im Allgemeinen zusätzlich begrenzt sind (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 1395, 1398).
15
c) Soweit das Landgericht in seiner zusammenfassenden Würdigung annimmt , der Angeklagte habe „bei dem angeblichen Überfall auf ihn … wohl eine Jeansjacke“ getragen, „während M. K. eine Lederjacke ertastete“, beruht dies ebenfalls nicht auf einer erschöpfenden Auswertung der maßgeblichen Umstände. Die angestellten Überlegungen, „Leder und Jeansstoff fühlen sich unterschiedlich an“, so dass „die als lebenstüchtig beschriebene M. K. diese Verschiedenheit bemerkt hätte“, lassen wiederum die beängstigende Tatsituation außer Acht. Abgesehen davon, dass nicht mitgeteilt wird, bei welcher Gelegenheit und wie lange die Geschädigte das Material der Jacke hat erfühlen können, hätte erörtert werden müssen, ob deren Wahrnehmungsfähigkeit auch insofern eingeschränkt gewesen sein könnte. Ferner hatte der Angeklagte gegenüber der Polizei zwar angegeben, er hätte „im Winter eine Jeansjacke besessen“, zugleich aber bestätigt, zu seiner Kleidung hätte auch eine schwarze Lederjacke gehört.
16
d) Soweit das Landgericht das Ergebnis der mitochondrialen DNAUntersuchung als „nur begrenzt beweiswertig“ eingestuft und es daher als „kein durchschlagendes Indiz für die Täterschaft des Angeklagten“ angesehen hat, genügen die Urteilsgründe den an die diesbez ügliche Beweiswürdigung zu stellenden Anforderungen ebenfalls nicht.
17
Ihnen lässt sich insoweit entnehmen, dass den beiden an der Kleidung der Geschädigten gesicherten Schamhaaren zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung keine Wurzel mehr angehaftet und deshalb keine Kern-DNA zur Verfügung gestanden habe. Es sei daher auf die mitochondriale DNA zurückgegriffen worden. Die Untersuchung habe für beide Haare dieselbe Sequenz erbracht, die wiederum mit derjenigen des Angeklagten übereingestimmt habe. Eine Sequenz mitochondrialer DNA sei jedoch nicht einzigartig, sondern werde - von Mutationen abgesehen - in ihrer Gesamtheit von einer Mutter auf ihre Kinder und dann wiederum von den Töchtern weitergegeben. Die Häufigkeit einer Sequenz werde daher anders als bei der Kern-DNA durch einen Abgleich mit einer Datenbank bestimmt. Für die westeurasische Bevölkerung existiere eine Datenbank in Innsbruck, in der zum Zeitpunkt des Urteils 3.830 Individuen erfasst gewesen seien. Die vom Landgericht beauftragte Sachverständige hat dargelegt, dass die Wahrscheinlichkeit, eine Sequenz werde in der Datenbank vorhanden sein, umso geringer ist, je seltener sie in der Bevölkerung gegeben sei. Die Sequenz des Angeklagten sei in der Datenbank bislang nicht erfasst, weswegen sie „eher selten“ sei.
18
aa) Das Landgericht hat die Datenbank in Innsbruck, die „die gesamte westeurasische Bevölkerung erfassen, also eine Zielgruppe von vielen Millionen Individuen abbilden“ soll, als „nicht repräsentativ“ angesehen. Mit 3.830 Datensätzen lasse sich „keine Wahrscheinlichkeit herleiten, auf die … eine Verurteilung gestützt werden könnte“. Diese Einschätzung begegnet in zweifacher Hinsicht rechtlich erheblichen Einwänden:
19
Zum einen deutet die vom Landgericht gewählte Formulierung darauf hin, dass es an den Beweiswert, der einem belastenden Indiz zukommen muss, zu hohe Anforderungen gestellt hat. Insofern ist es nämlich nicht erforderlich, dass schon ein einzelnes Beweisanzeichen für sich allein dem Richter die volle Gewissheit verschafft, weil für die gerichtliche Überzeugung bei - wie hier - mehreren auf die entscheidungserhebliche Tatsache hindeutenden Indizien die Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände maßgebend ist (vgl. BGH NJW 2008, 2792, 2794). Für diese können aber auch Umstände, die nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine entscheidungserhebliche Tatsache begründen , herangezogen werden (vgl. BGH JR 1975, 34).
20
Das Urteil lässt zum anderen nicht erkennen, ob das Landgericht bei seiner Bewertung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Dies gilt namentlich im Hinblick darauf, dass die Innsbrucker Datenbank nach den Angaben der Sachverständigen mit „Prüfungsmechanismen“ und „Sicherheitsregularien“ versehen ist und von mehreren Instituten getragen wird. Insofern wird aber vom Landgericht nichts Näheres mitgeteilt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen. Zwar bedarf es bei ständig wiederkehrenden Sachverständigenfragen , die wegen ihrer Häufigkeit in der gerichtlichen Praxis allen Beteiligten geläufig sind, regelmäßig keiner näheren Erörterung, sofern - wie beispielsweise bei der Daktyloskopie, der Blutalkoholanalyse oder bei der Bestimmung von Blutgruppen - standardisierte Untersuchungsmethoden verwendet werden. Um eine solche handelt es sich aber bei der mitochondrialen DNA-Analyse bislang nicht, so dass die Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar hätten mitgeteilt werden müssen (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107 m.w.N.).
21
In diesem Zusammenhang wird zudem nicht deutlich, ob auch die Sachverständige die Repräsentativität der Datenbank skeptisch beurteilt hat. Hiergegen könnte sprechen, dass infolge der - grundsätzlich - unveränderten Vererbung der mitochondrialen Sequenzen in der weiblichen Linie die Erfassung einer relativ geringen Zahl von unterschiedlichen Datensätzen ausreichend sein könnte, um eine wesentlich größere Gesamtmenge von Individuen repräsentativ darzustellen. Sollte jedoch die Sachverständige, deren Kompetenz das Landgericht nicht in Zweifel gezogen hat und der es an anderer Stelle ausdrücklich gefolgt ist, die Datenbank als repräsentativ eingestuft haben, wäre dies in den Urteilsgründen näher darzulegen gewesen. Zwar ist es einem Tatgericht unbenommen, bei seiner Beweiswürdigung von der Ansicht eines Sachverständigen abzuweichen. Dann muss es aber die Argumente des Sachverständigen , dessen Rat es bei der Beauftragung für erforderlich hielt, so weit erörtern und mit eigenen Gründen so widerlegen, dass ersichtlich wird, dass es das von ihm nunmehr beanspruchte bessere Sachwissen auf dem zur Erörterung stehenden Teilbereich des fremden Wissensgebietes zu Recht für sich in Anspruch nimmt (vgl. BGH NStZ-RR 2006 242, 243; BGH, Urt. vom 20. März 2008 - 4 StR 5/08). Hieran würde es fehlen.
22
bb) Durchgreifenden Bedenken begegnet es auch, dass das Landgericht „die Maßgeblichkeit der Sammlung von mtDNA-Sequenzen“ durch das weibliche Vererbungsmuster als „getrübt“ angesehen hat. Zwar trifft die zur Begründung angeführte Überlegung, dass sich hierdurch bestimmte Sequenzen lokal konzentrieren können, grundsätzlich zu. Es wäre jedoch - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - zu erörtern gewesen, ob dieser Einwand im konkreten Fall überhaupt bedeutsam sein kann. Dies wäre in Betracht gekommen, wenn die vom Landgericht erwogene Konzentration namentlich in Landshut und Umgebung hätte festgestellt werden können. Zum Lebenslauf der Mutter (oder früherer weiblicher Vorfahren) des im fränkischen Lauf a. d. Pegnitz geborenen Angeklagten enthält das Urteil jedoch keine Angaben. Ein Tatgericht ist aber nicht gehalten, einen Umstand zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, für den ein realer Anknüpfungspunkt fehlt, bei dem es sich folglich nur um eine abstrakt-theoretische Möglichkeit handelt (vgl. BGH, Urt. vom 20. Oktober 2004 - 1 StR 232/04).
23
cc) Der Senat kann daher nicht prüfen, ob das Landgericht den Umstand, dass die mitochondriale DNA des Angeklagten mit derjenigen der gesicherten Schamhaare übereinstimmt und von der Sachverständigen als „eher selten“ angesehen wurde, mit dem zutreffenden Beweiswert in seine Gesamtwürdigung eingestellt hat. Dies erscheint zweifelhaft, zumal das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die Einschätzung der Sachverständigen beruhe „auf einer wissenschaftlichen Herangehensweise. Für einen Schuldspruch“ wären - hier nach Ansicht des Landgerichts nicht gegebene - „andere Kriterien anzulegen , unter anderem eine Bevölkerungsabgrenzung und die Größe des Probandenkreises , die in ein charakteristisches Vergleichsmaterial Eingang finden“ müssten. Diese Erwägung ist schon für sich genommen ohne nähere Erläuterung , welche fehlt, kaum verständlich. Die vorgenommene Gegenüberstellung lässt zudem besorgen, das Landgericht könnte nicht hinreichend bedacht haben , dass es sich bei seiner Beweiswürdigung über gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse nicht hinwegsetzen darf (vgl. BGHR StPO § 261 Erfahrungssatz 3 bis 5).

III.


24
Auf diesen Beweiswürdigungsmängeln kann das Urteil beruhen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei ihrer Vermeidung die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hätte. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit führen sie deshalb dazu, dass die Sache erneut verhandelt und entschieden werden muss.
25
Dabei wird das für die Bestimmung des Beweiswertes der mitochondrialen DNA-Analyse maßgebliche Vergleichsmaterial einer sorgfältigen Bewertung bedürfen. Insofern wird sich die Beauftragung eines biostatistischen Sachverständigen empfehlen (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107; s. auch BGHSt 38, 320, 322 f.). Sollte dieser auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes keine statistisch verlässlich abgesicherte Quantifizierung vornehmen können, würde dies nicht dazu führen, dass dem Ergebnis der mitochondrialen Untersuchung jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre. Dieses wäre vielmehr mit der ihm zukommenden Ungewissheit in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGH StV 1996, 251 zu untersuchten Faserspuren).
26
Ferner wird zu bedenken sein, dass - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - eines der beiden Schamhaare ursprünglich eine Wurzel hatte, die vom Bayerischen Landeskriminalamt zur Untersuchung der Kern-DNA verwendet, hierbei allerdings verbraucht wurde. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob das dabei erzielte Ergebnis noch mit der Kern-DNA des Angeklagten verglichen werden kann, auch wenn das damals genutzte D1S80System seit mehr als elf Jahren nicht mehr verwendet und produziert wird. Insofern wird es nahe liegen, sich der Hilfe des Bundeskriminalamtes zu bedienen.

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Sollte der genannte Vergleich durchgeführt werden können, wird der Frage nachzugehen sein, ob die Untersuchungsergebnisse der Kern-DNA einerseits und der mitochondrialen DNA andererseits im Sinne der Produktregel dergestalt voneinander unabhängig sind (vgl. hierzu BGHSt 38, 320, 323; BGH NStZ 1992, 601, 602), dass sie als Faktoren - mit der Folge eines ggf. deutlich gesteigerten Beweiswertes - miteinander kombiniert werden können. Nack Wahl Graf Jäger Sander