Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - KZR 6/15
Bundesgerichtshof
Tenor
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Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 7. Juni 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
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Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Zu Unrecht meint die Anhörungsrüge, das Senatsurteil verletze den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör, weil es ihren Vortrag in mehreren Punkten nicht berücksichtige.
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I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - KZR 17/14, NZKart 2016, 228 Rn. 2 - Zentrales Verhandlungsmandat). Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Argument ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12; Beschluss vom 8. März 2016, aaO). Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 31; Beschluss vom 8. März 2016, aaO).
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II. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt danach nicht vor.
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1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe im Rahmen seiner Entscheidung, dass es sich beim Court of Arbitration for Sport (im Folgenden: CAS) um ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO handelt, in mehreren Punkten ihren Vortrag übergangen.
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Der Senat hat sich mit den von der Klägerin angesprochenen Themenkomplexen in seiner Entscheidung befasst. Er ist jedoch nicht ihrer Auffassung gefolgt, dass eine einheitliche, von der der Athleten grundlegend unterschiedliche Interessenlage der Verbände in Anti-Doping-Verfahren besteht, die es rechtfertigen würde, den Einfluss anderer Sportverbände oder der Olympischen Komitees insbesondere auf die Schiedsrichterliste der Beklagten zu 2 zuzurechnen.
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Soweit die Klägerin rügt, der Senat sei, entgegen der Verfahrensordnung des CAS, davon ausgegangen, dass die von den Parteien jeweils ausgewählten Schiedsrichter den Obmann des Schiedsgerichts bestimmten, vermag dies eine Gehörsverletzung gleichfalls nicht zu begründen. Der Senat ist gem. § 559 ZPO an die - von den Parteien nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, wonach der Präsident der Berufungsabteilung des CAS nur dann den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu bestimmen habe, wenn sich die Parteien insoweit nicht einigten. Im Übrigen stellt diese, von der tatsächlichen Regelung in der Verfahrensordnung des CAS, wonach bei einer Entscheidung durch ein Dreierschiedsgericht der Obmann stets durch den Präsidenten der zuständigen Abteilung des CAS bestimmt wird, abweichende Feststellung des Berufungsgerichts lediglich einen von mehreren Aspekten dar, der für das Ergebnis der Entscheidung nicht von ausschlaggebender Bedeutung war. Auch die diesbezügliche Argumentation der Klägerin beruht auf der vom Senat nicht geteilten Auffassung, wonach Athleten und Verbände in Anti-Doping-Verfahren jeweils homogene Lager mit konträren Interessen bilden.
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2. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung der Parteien in mehreren Punkten ihren Vortrag übergangen.
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Insbesondere bleibt die Rüge der Klägerin ohne Erfolg, der Senat habe ihren Vortrag zu Art. 6 EMRK nicht berücksichtigt, wonach der CAS nicht auf einem Gesetz beruhe, ein Anspruch der Partei auf Öffentlichkeit nicht bestehe und kein "zweifelfreies Beweismaß" erforderlich sei. Für die Frage einer Verletzung von Art. 6 EMRK durch die Vereinbarung einer Schiedsklausel ist von zentraler Bedeutung, ob der Verzicht auf das Recht auf Zugang zu staatlichen Gerichten freiwillig erfolgt ist. Wenn dies der Fall ist, liegt nach der vom Senat in seiner Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedenfalls bei Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards kein Verstoß gegen Art. 6 EMRK vor. Der Senat hat sich mit der zentralen Frage eines freiwilligen Verzichts auf den Zugang zu staatlichen Gerichten, auch im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, auseinandergesetzt und einen solchen bejaht. dargelegt, dass bei Verfahren vor dem CAS zumindest rechtsstaatliche Mindeststandards eingehalten sind. Ein detailliertes Eingehen auf die weiteren Einwendungen der Klägerin in Bezug auf Art. 6 EMRK war danach nicht mehr erforderlich.
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Im Übrigen beruhen die von der Klägerin erhobenen Gehörsrügen auf ihrer vom Senat abweichenden Rechtsauffassung. Eine Anhörungsrüge vermag dies nicht zu begründen.
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Limperg Meier-Beck Raum
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Strohn Deichfuß
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
Tenor
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Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 6. Oktober 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
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Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Zu Unrecht meint die Anhörungsrüge, das Senatsurteil verletze den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör, weil es ihren Vortrag in mehreren Punkten nicht berücksichtige.
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I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJWRR 2004, 1710, 1712). Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Argument ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12; Beschluss vom 31. März 2015 - X ZR 79/13 Rn. 3, juris). Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 31).
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II. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt danach nicht vor.
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1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe ihren vorinstanzlichen Vortrag unberücksichtigt gelassen, wonach nicht sichergestellt sei, dass überhaupt alle branchenangehörigen Unternehmen jeweils an den Branchenvereinbarungen beteiligt seien, da eine Verpflichtung zur Teilnahme an solchen Vereinbarungen nicht bestehe. Die Klägerin hatte sich hierauf zum Beleg für die von ihr vertretene, vom Senat indes nicht geteilte Rechtsansicht berufen, § 30 Abs. 2a GWB erfülle die an eine Betrauung zu stellenden Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht. Mit den gegen einen ausreichenden und wirksamen Betrauungsakt gerichteten Einwänden der Klägerin hat sich der Senat in den Randnummern 28 bis 40 seiner Entscheidung ausführlich auseinandergesetzt. Soweit die Klägerin geltend macht, das Ziel des § 30 Abs. 2a GWB, den flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Presseerzeugnissen zu gewährleisten, könne nicht erreicht werden, wenn nicht sämtliche Verlage und Grossisten an der Branchenvereinbarung teilnähmen, bestand für den Senat kein Anlass, auch auf dieses in der Argumentation der Klägerin untergeordnete, an einen hypothetischen Sachverhalt anknüpfende Argument in seinem Urteil ausdrücklich einzugehen. Die Vorschrift des § 30 Abs. 2a GWB ist nach den Ausführungen im Senatsurteil nur anwendbar, wenn die Branchenvereinbarungen den flächendeckenden Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften regeln. Eine Betrauung ohne Verpflichtung auf dieses Ziel gibt es danach also nicht.
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2. Auch eine Gehörsverletzung der Klägerin wegen Übergehens ihrer verfassungsrechtlichen Einwände liegt nicht vor.
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Der Senat hat die auf Art. 5 Abs. 1 GG (Pressevertriebsfreiheit der Verlage) und eine vermeintlich fehlende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gestützten Einwände der Klägerin erwogen und nicht für durchgreifend erachtet. Da es sich dabei erkennbar nicht um zentrales, sondern in der Revisionserwiderung deutlich untergeordnetes Vorbringen handelte, war es nicht erforderlich, darauf in den Entscheidungsgründen ausdrücklich einzugehen. Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG hat die Revisionserwiderung auf Seiten 57 f. allein zu einer vermeintlich verfassungswidrigen Belastung der Grossisten vorgetragen, nicht aber zu einer solchen der Verlage. Die nach Ansicht der Klägerin fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 30 Abs. 2a GWB ist in der 67 Seiten umfassenden Revisionserwiderung lediglich in drei Zeilen unter Bezugnahme auf eine einzige Literaturstelle gerügt worden. Der Senat hat für offensichtlich erachtet, dass sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das Wirtschaftsrecht (Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Nr. 11 GG) ergibt, die das Kartellrecht sowie Ausnahmen von seinem Anwendungsbereich, insbesondere auch im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 AEUV, umfasst.
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3. Soweit die Klägerin geltend macht, der Senat habe bei seiner Beurteilung, die Wettbewerbsregeln der Union verhinderten im Sinne von Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV die Erfüllung der besonderen Aufgaben, die den Pressegrossisten übertragen worden sind, Vortrag der Klägerin zur Bedeutung der "Nationalvertriebe" übergangen, legt sie ebenfalls keine Gehörsverletzung dar. Wie die Klägerin erkennt, hat der Senat die Bündelung des Vertriebs kleinerer und ausländischer Verlage in "Nationalvertrieben" in Rn. 61 seiner Entscheidung ausdrücklich berücksichtigt. Er hat allerdings nicht die Auffassung der Klägerin geteilt, dieser Umstand stehe der Möglichkeit von großen Verlagen und Verlagen mit auflagenstarken Titeln entgegen, bei Wegfall des zentralen Verhandlungsmandats bessere Preise und Konditionen durchsetzen zu können.
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4. Die Anhörungsrüge meint weiter, die Begründung des Senats, mit der er den von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus § 21 Abs. 2 GWB abgewiesen habe, sei nicht tragfähig und die Frage einer Druckausübung durch den Beklagten habe noch aufgeklärt werden müssen. Dazu bestand indes kein Anlass. Nach der rechtlichen Beurteilung des Senatsurteils versucht der Beklagte nicht, die Klägerin oder seine Mitglieder zu einem nach § 21 Abs. 2 GWB verbotenen Verhalten zu veranlassen, da das zentrale Verhandlungsmandat nicht gegen Kartellrecht verstößt.
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5. Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich, indem der Senat in der Sache selbst entschieden habe, sei die Klägerin mit ihrem Vortrag zu dem im Wege der Eventualanschlussberufung weiterverfolgten Anspruch aus § 21 Abs. 3 GWB unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehört worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin insoweit tatsächlich hilfsweise einen weiteren Anspruch im prozessualen Sinne geltend gemacht hat. Ein Anspruch aus § 21 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GWB kam jedenfalls offensichtlich nicht in Betracht; die Anhörungsrüge zeigt auch nicht auf, dass die Klägerin derartiges geltend gemacht hätte. Ebenso wenig war dem Vortrag der Klägerin, die auch keinen hierauf abgestellten (Hilfs-)Antrag formuliert hat, in den in Bezug genommenen Schriftsätzen eine tatbestandsmäßige Zwangsausübung im Sinne von § 21 Abs. 3 Nr. 3 GWB zu entnehmen; vielmehr hat die Klägerin eine solche lediglich in der - nach ihrer vom Senat nicht geteilten Rechtsauffassung kartellrechtswidrig aufrechterhaltenen - "Verbandsdisziplin" der Beklagten sehen wollen.
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Limperg Meier-Beck Kirchhoff
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Bacher Deichfuß
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.