Teil 1
1 Die Klägerin ist eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin, die ihren Lebensunterhalt mit der Ausübung dieses Sports verdient.
2 Die Beklagte zu 1. ist der deutsche nationale Fachverband für Eisschnelllauf mit Sitz in M. Die Beklagte zu 2. ist der internationale Fachverband für Eisschnelllauf mit Sitz in der Sch. Beide Verbände sind monopolistisch nach dem sogenannten „Ein-Platz-Prinzip“ organisiert, das heißt es gibt nur einen deutschen und nur einen internationalen Eisschnelllaufverband, die Wettkämpfe für die Sportart des Eisschnelllaufs auf nationaler beziehungsweise internationaler Ebene veranstalten.
Am 2. Januar 2009 unterzeichnete die Klägerin für die Teilnahme an den Eisschnelllauf-Mehrkampfweltmeisterschaften in Hamar/Norwegen am 7. und 8. Februar 2009 eine von der Beklagten zu 2. vorformulierte Wettkampfmeldung (vgl. Anl. K 3 = Anl. B 5). Ohne Unterzeichnung dieser Meldung wäre sie nicht zu dem Wettkampf zugelassen worden.
Ziffer VI. der Wettkampfmeldung nahm auf die Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2. Bezug und enthielt die Erklärung des jeweiligen Athleten, diese Regeln einzuhalten.
Ziffer I. der Wettkampfmeldung lautet in deutscher Übersetzung (vgl. S. 2 d. Schriftsatzes d. Beklagten zu 2. v. 28. März 2013 = Bl. 161 d. A.):
Ich/Wir, der/die Unterzeichner(in)
I) anerkenne die [Satzung der Beklagten zu 2.], die die Zuständigkeit der [Disziplinarkommission der Beklagten zu 2.] begründet (Artikel 24) und die den Court of Arbitration for Sports (CAS), in Lausanne, Schweiz, als das Schiedsgericht für den Erlass von endgültigen und bindenden Schiedssprüchen betreffend die [Beklagte zu 2.], ihre Mitglieder und alle Teilnehmer an [Veranstaltungen der Beklagten zu 2.] unter vollständigem Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit anerkennt (Artikel 25 und 26).
Die in Bezug genommenen Regelungen in der Satzung der Beklagten zu 2. betrafen die Zuständigkeit des Sportschiedsgerichtshofs Court of Arbitration for Sports (im Folgenden: CAS) mit Sitz in der Schweiz. Die Zuständigkeit des CAS in Verfahren der Berufung gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission der Beklagten zu 2. war Gegenstand des Art. 25 der Satzung in der Fassung vom Juni 2008 (vgl. Anl. B 2] 1), der in seiner Ziffer 6. die Regelung enthielt, dass Entscheidungen des CAS abschließend und bindend unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit seien. Zur Zuständigkeit des CAS für erstinstanzliche Verfahren enthielt Art. 26 Ziffer 1. der Satzung 2008 in deutscher Übersetzung (vgl. S. 3 d. Schriftsatzes d. Beklagten zu 2. v. 28. März 2013 = Bl. 162 d. A.) folgende Regelung:
1. CAS Zuständigkeit
Alle Mitglieder, deren Mitglieder und alle anderen Personen, die für sich in Anspruch nehmen, aktuell oder zukünftig Teilnehmer in der [Beklagten zu 2.] oder in Wettbewerben [der Beklagten zu 2.], Meisterschaften, Kongress- oder anderen Aktivitäten zu sein, und die [Beklagte zu 2.] selbst unterwerfen sich bindender Schiedsgerichtsbarkeit nach den Regeln der ordentlichen Schiedskammer des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS), Lausanne, Schweiz, als der ausschließlichen Rechtsentscheidungsinstanz und Methode zur Entscheidung über alle Ansprüche oder Streitigkeiten, die nicht der Regelung in den Art. 24 und 25 unterfallen, nämlich:
a) Schadenersatz- und Zahlungsansprüche, sowie andere Ansprüche, welche anderenfalls Gegenstand eines Klageverfahrens vor einem Zivilgericht sein könnten: (1) gegen die [Beklagte zu 2.] oder irgendeinen Amtsinhaber, [Funktionär der Beklagten zu 2.], Vertreter oder Mitarbeiter, der im Namen der [Beklagten zu 2.] handelt; und (2) mit der [Beklagten zu 2.] als Kläger gegen irgendeine Partei mit Rang oder Ranganspruch innerhalb der [Beklagten zu 2.], wie oben in diesem Art. 26 definiert;
b) [...].
Bei den Weltmeisterschaften in Hamar wurden der Klägerin Blutproben entnommen, die erhöhte Retikulozytenwerte aufwiesen.
Die Beklagte zu 2. sah dies als Beleg für Doping an und reichte deswegen bei ihrer Disziplinarkommission eine Anklage (Statement of Complaint) wegen Verletzung ihrer Anti-Doping Regeln gegen die Klägerin ein (vgl. Anl. K 8). Die Disziplinarkommission entschied am 1. Juli 2009, die Klägerin rückwirkend zum 7. Februar 2009 wegen unerlaubten Blutdopings für zwei Jahre zu sperren, die in den Wettkämpfen am 7. Februar 2009 erzielten Ergebnisse der Klägerin zu annullieren und die Punkte, Preise und Medaillen der Klägerin abzuerkennen (vgl. Anl. K 21).
Diese Entscheidung gab die Beklagte zu 2. am 3. Juli 2009, einem Freitag, der Presse bekannt.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2009 (vgl. Anl. K 24) teilte die Beklagte zu 1. der Klägerin mit, dass sie durch die von der Disziplinarkommission verhängte Sperre nicht nur von der Teilnahme an Wettkämpfen, sondern nach den Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2. auch von Trainingsmaßnahmen ausgeschlossen sei und ihr Status als Mitglied des Top-Team-Kaders für die Olympischen Winterspiele vom 12. bis zum 28. Februar 2010 in Vancouver/Kanada ausgesetzt werde, da dieser unabdingbar mit der Teilnahme an organisierten Trainingsmaßnahmen verbunden sei.
Gegen den Beschluss der Disziplinarkommission legten sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1. Berufung zum CAS ein. Dieser erließ am 29. September 2009 seine Verfahrensregeln für das konkrete Verfahren (Order of Procedure), in denen insbesondere seine Zuständigkeit festgestellt wurde. Diese Verfahrensregeln wurden von den Parteien unterzeichnet.
Mit Spruch vom 25. November 2009 bestätigte der CAS die gegen die Klägerin verhängte Dopingsperre (vgl. Anl. B 11, deutsche Übersetzungen in den Anl. K 34 und B 12). Der Tenor lautet in den ersten drei Ziffern wie folgt:
1. Die Berufungsgesuche [der Klägerin] und der [Beklagten zu 1.] gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission der [Beklagten zu 2.] vom 1. Juli 2009 werden abgewiesen.
2. Die Entscheidung der Disziplinarkommission der [Beklagten zu 2.] vom 1. Juli 2009 wird mit der folgenden, in Punkt 3 genannten, Änderung bestätigt.
3. Gegen [die Klägerin] wird eine zweijährige Sperre verhängt, die am 8. Februar 2009 zu laufen beginnt.
Dagegen legte die Klägerin Beschwerde beim schweizerischen Bundesgericht ein, die mit Urteil vom 10. Februar 2010 - 4A_612/2009 (Anl. K 38) zurückgewiesen wurde. Unter Berufung auf ein neues medizinisches Gutachten legte die Klägerin beim schweizerischen Bundesgericht auch Revision gegen den Spruch ein, die mit Urteil vom 28. September 2010 - 4A 144/2010 (Anl. K 41) ebenfalls zurückgewiesen wurde.
Mit ihrer am 30. Dezember 2012 beim Landgericht eingegangenen und der Beklagten zu 2. am 15. März 2013 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Dopingsperre und macht Ansprüche auf Ersatz der ihr erwachsenen Schäden geltend.
Die Klägerin hat vorgetragen, Beamtin der Bundespolizei und seit 1993 als Mitglied des Spitzensportförderungsprogramms der Bundespolizei für die Teilnahme an Wettkämpfen und Trainingsmaßnahmen von ihren Dienstpflichten freigestellt zu sein; seit 2011 nehme sie unbezahlten Sonderurlaub in Anspruch, um ihre sportliche Karriere fortzusetzen. Die bei ihr gemessenen hohen Retikulozytenwerte seien nicht durch Doping, sondern durch eine vom Vater vererbte Blutanomalie verursacht worden. Obwohl die Beklagte zu 2. nach ihren eigenen Regeln zur Verschwiegenheit über ein eingeleitetes Dopingverfahren verpflichtet gewesen sei, habe einer ihrer Funktionäre nur wenige Tage nach dem Einreichen der Anklageschrift einer Sportmoderatorin von den Vorwürfen berichtet, die diese öffentlich verbreitet habe. Die Beklagte zu 2. habe den Beschluss der Disziplinarkommission absichtlich an einem Freitagabend veröffentlicht; dadurch sei eine zeitnahe Information der Presse durch die Klägerin verhindert worden, die zu einer fairen Berichterstattung geführt hätte. Aufgrund der umfangreichen falschen Berichterstattungen habe sie - die Klägerin - eine schwere Rufschädigung erlitten, die immense materielle und immaterielle Schäden verursacht habe.
Sie hat zuletzt beantragt,
1. die von der Beklagten zu 2. für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis zum 8. Februar 2011 verhängte Dopingsperre sei rechtswidrig;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.584.126,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2. hat unter anderem gerügt, die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig, und die Schiedseinrede erhoben.
Mit Urteil vom 26. Februar 2014, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Az.: 37 O 28331/12, juris).
I. Die Klägerin nimmt die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 1. hin und wendet sich mit ihrer Berufung nur insoweit gegen das landgerichtliche Urteil, als ihre Klage auch gegen die Beklagte zu 2. abgewiesen worden ist. Sie wiederholt und vertieft insoweit ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt zuletzt,
das landgerichtliche Urteil aufzuheben, soweit es die Klage gegen die Beklagte zu 2. abgewiesen habe;
II. die von der Beklagten zu 2. für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis zum 8. Februar 2011 verhängte Dopingsperre sei rechtswidrig;
III. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie 3.584.126,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
IV. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
V. festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet sei, ihr sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen;
hilfsweise:
I. das landgerichtliche Urteil aufzuheben;
II. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihr dem Grunde nach Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten;
III. die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte zu 2. verteidigt das angegriffene Urteil im Ergebnis, erhält ihre Rügen der Unzuständigkeit und der Schiedsvereinbarung aufrecht und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2014 Bezug genommen.
Teil 2
Die zulässige Berufung ist unbegründet, soweit mit ihr der Klageantrag Ziffer 1. als Berufungsantrag Ziffer II. weiterverfolgt wird, weil die Klage insoweit unzulässig ist. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber noch nicht zur Entscheidung reif.
A. Die Klage ist teilweise zulässig.
I.
Die deutschen Gerichte sind auch für die Klage gegen die Beklagte zu 2. international zuständig.
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen - LugÜ 2007; zu dessen Anwendbarkeit vgl. BGH NJW 2014, 2798 Tz. 13 ff.).
a) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die deutschen Gerichte gemäß Art. 6 Nr. 1, Art. 60 Abs. 1 LugÜ 2007 für die Klagen sowohl gegen die Beklagte zu 1. als auch gegen die Beklagte zu 2. zuständig gewesen sind.
aa) Nach diesen Vorschrift kann eine juristische Person mit Sitz in einem Vertragsstaat zusammen mit einer anderen juristischen Person vor den Gerichten des Ortes verklagt werden, an dem diese andere juristische Person ihren Sitz hat, wenn zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend i. S. d. Art. 6 Nr. 1 LugÜ 2007 betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt; vielmehr muss diese Abweichung außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (vgl. EuGH NJW 2013, 1661 - Land Berlin/Ellen Mirjam Sapir Tz. 43 m. w. N. zur Parallelvorschrift des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO).
bb) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
(1) Die Klägerin hat sowohl ihre Klage gegen die Beklagte zu 1. als auch diejenige gegen die Beklagte zu 2. darauf gestützt, dass der Vorwurf des Dopings nicht zutreffe und die Sperre daher nicht gerechtfertigt gewesen sei. Damit gründen beide Klagen auf derselben Sach- und Rechtslage. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass bei getrennt geführten Verfahren die Gefahr bestünde, dass die Rechtmäßigkeit der Dopingsperre unterschiedlich beurteilt werden könnte, und es deshalb geboten ist, die Klagen gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden.
(2) Das Merkmal der Konnexität der Ansprüche dient der Vermeidung manipulativen Vorgehens des Klägers (vgl. BGH NJW-RR 2010, 644 Tz. 7). Ob eine Missbrauchsprüfung geboten ist, die über diejenige des Konnexitätserfordernisses hinaus geht (ablehnend EuGH NJW 2007, 3702 - Freeport plc/Olle Arnoldsson T. 54; Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Anh. I Art. 6 EuGVVO Rz. 2; Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, EuGVO Art. 6 Rz. 14; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, EuGVO Art. 6 Rz. 15; Geimer in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. 2010, A.1 Art. 6 Rz. 23; a. A. Stadler in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, VO (EG) 44/2001 Artikel 6 Rz. 2a), kann im Streitfall dahin stehen, da die Klägerin gegen die Beklagte zu 1. zumindest auch aus nicht zu missbilligenden Gründen und daher jedenfalls nicht allein zu dem Zweck vorgegangen ist, die Beklagte zu 2. der Zuständigkeit der Gerichte ihres Sitzstaats zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2012, 166 - Painer/Standard Tz. 78 m. w. N. zur Parallelvorschrift des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO). Denn da die Beklagte zu 1. die von der Beklagten zu 2. verhängte Sperre hinsichtlich der Teilnahme der Klägerin an Trainingsmaßnahmen konkretisierte und dies nach Auffassung der Klägerin zur Schadensentstehung beitrug, wäre die Klage auch dann nachvollziehbar, wenn sie ausschließlich gegen die Beklagte zu 1. gerichtet gewesen wäre; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der einzige Grund für die Klage gegen die Beklagte zu 1. die missbräuchliche Begründung der Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 2. gewesen wäre. Dass die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Beklagte zu 1. daneben zusätzlich das Ziel verfolgt haben mag, für ihre Klage gegen die Beklagte zu 2. ebenfalls die Zuständigkeit der deutschen Gerichte herbeizuführen, führt nicht aus der Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ 2007 heraus.
Die Unzulässigkeit der Klage gegen den im Gerichtsstaat ansässigen Beklagten steht der Annahme eines für die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ 2007 erforderlichen Zusammenhangs grundsätzlich nicht entgegen (vgl. EuGH NJW-RR 2006, 1568 - Reisch Montage AG/Kiesel Baumaschinen Handels GmbH Tz. 31), so dass es insoweit keiner Klärung bedarf, ob im Streitfall die Klage gegen die Beklagte zu 1. unzulässig war, insbesondere ob diese Beklagte sich mit Erfolg auf die zwischen ihr und der Klägerin getroffenen Schiedsvereinbarungen zugunsten des Deutschen Sportschiedsgerichts (vgl. Anl. B 2 u. B 4) berufen konnte.
Vermag schon eine unzulässige Klage gegen den im Gerichtsstaat ansässigen Beklagten die internationale Zuständigkeit auch gegen den anderen Beklagten zu begründen, so kommt es auf die Begründetheit der Klage gegen den im Gerichtsstaat ansässigen Beklagten erst recht nicht an (vgl. Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, Art. 6 EuGVVO Rz. 2b; Gottwald, a. a. O., EuGVO Art. 6 Rz. 6; Kropholler/von Hein, a. a. O., EuGVO Art. 6 Rz. 16; Geimer in: Geimer/Schütze, a. a. O., A.1 Art. 6 Rz. 25). Eine vom Sachzusammenhangsbegriff losgelöste Abschichtung - wie sie die Beklagte zu 2. vertritt - nach unschlüssigen oder offensichtlich unbegründeten Klagen (welchen keine zuständigkeitsbegründende Wirkung zukommen soll) einerseits und in anderer Weise unbegründeten Klagen andererseits findet in Art. 6 Nr. 1 LugÜ 2007 keine Grundlage.
b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 2. besteht auch nach der Rechtskraft der Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1. fort.
Eines der Ziele des Lugano-Übereinkommens ist die Verbesserung des Rechtsschutzes für die in den Vertragsstaaten des Übereinkommens niedergelassenen Personen dadurch, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn nach der Erhebung einer Klage, die unter Art. 6 Nr. 1 LugÜ 2007 fällt, vor dem zuständigen Gericht eines Vertragsstaats der Wegfall des zuständigkeitsbegründenden Umstands dazu führen würde, dass das angerufene Gericht seine Zuständigkeit verlöre und diese auf das Gericht eines anderen Vertragsstaats überginge (vgl. EuGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - C-18/02 - DFDS Torline, juris, Tz. 35 f. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ). Die Zuständigkeit gemäß Art. 6 Nr. 1 LugÜ 2007 besteht daher auch dann fort, wenn die Klage gegen denjenigen Streitgenossen, dessen Sitz die internationale Zuständigkeit der angegangenen Gerichte begründet hat, weggefallen ist (vgl. Geimer in: Zöller, a. a. O., Anh I Art. 6 EuGVVO Rz. 13 und allgemein Art. 2 EuGVVO Rz. 17b; Stadler, a. a. O., VO (EG) 44/2001 Artikel 6 Rz. 3; Gottwald, a. a. O., EuGVO Art. 6 Rz. 6; Kropholler/von Hein, a. a. O., EuGVO Art. 6 Rz. 14; Geimer in: Geimer/Schütze, a. a. O., A.1 Art. 6 Rz. 27).
Der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen die Beklagte zu 2. steht daher nicht entgegen, dass die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1. durch das Landgericht in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Im Übrigen besteht neben der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß Art. 6 Nr. 1 LugÜ 2007 jedenfalls insoweit, als der Erfolgsort der Schädigung in Deutschland liegt, deren internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 LugÜ 2007. Diesbezüglich ist die Klage gegen die Beklagte zu 1. nicht erforderlich gewesen, um eine Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 2. herbeizuführen; auch das spricht gegen die Würdigung der Klage gegen die Beklagte zu 1. als missbräuchlich.
II. Die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. getroffene Schiedsvereinbarung vom 2. Januar 2009 steht dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht entgegen.
Dabei kann offen bleiben, ob der in der Schiedsvereinbarung benannte CAS als echtes Schiedsgericht angesehen werden könnte, obwohl die Streitbeteiligten nicht paritätisch Einfluss auf dessen Besetzung nehmen können (vgl. BGH NJW-RR 2013, 873 Tz. 17 m. w. N.), denn die Schiedsvereinbarung wäre auch in diesem Fall unwirksam.
1. Die Schiedsvereinbarung betrifft allerdings Streitigkeiten wie die vorliegende. Sie bezieht sich auf die Satzung der Beklagten zu 2., die in ihrem Art. 26 Ziffer 1. die Zuständigkeit des CAS für alle Ansprüche - insbesondere Schadenersatz und Zahlungsansprüche - begründet, welche andernfalls Gegenstand eines Klageverfahrens vor einem Zivilgericht sein könnten. Danach erfasst die Schiedsvereinbarung schon ihrem Wortlaut nach auch kartellrechtliche Schadensersatzansprüche, wie sie hier geltend gemacht werden. Diese sind seit dem Wegfall des Verbots von Schiedsverträgen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus kartellrechtlichen Ansprüchen in § 91 Abs. 1 GWB in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auch ohne weiteres schiedsfähig.
2. Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass sie Bundesbeamtin sei, die Teilnahme an Wettkämpfen für sie eine Dienstpflicht darstelle und die sich daraus ergebenden Streitigkeiten nicht schiedsfähig seien. Die Frage der Schiedsunfähigkeit beamtenrechtlicher Streitigkeiten stellt sich allenfalls im Verhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn. Es besteht keine Veranlassung, eine sich nach Auffassung der Klägerin aus dem öffentlichrechtlichen Charakter des Beamtenverhältnisses ergebende Schiedsunfähigkeit beamtenrechtlicher Streitigkeiten auf zivilrechtliche Rechtsbeziehungen zu übertragen, welche der Beamte in diesem Zusammenhang mit außenstehenden Dritten eingeht.
3. Die Schiedsvereinbarung ist jedoch im Streitfall unwirksam, weil sie gegen zwingendes Kartellrecht verstößt.
a) Die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung bemisst sich im Kollisionsfall nach den Regeln des deutschen internationalen Privatrechts. Die im Streitfall zu beurteilende Schiedsvereinbarung vom 2. Januar 2009 ist nach den Vorschriften der Art. 27 ff. EGBGB zu beurteilen, da diese erst mit Wirkung zum 17. Dezember 2009 aufgehoben worden sind und auf Altfälle weiter Anwendung finden (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1350 Tz. 38 m. w. N.).
aa) Zwar unterliegt gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ein Vertrag, für den die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist; das berührt indes gemäß Art. 34 EGBGB nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die den Sachverhalt ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht zwingend regeln. Wegen dieser vorrangigen Sonderanknüpfung kann im Streitfall dahin stehen, ob das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass für die Bestimmung des Schiedsvereinbarungsstatuts grundsätzlich an den Schiedsort anzuknüpfen sei und die im Streit stehende Vereinbarung nach dem danach geltenden schweizerischen Recht unwirksam sei, denn die Schiedsvereinbarung ist jedenfalls gemäß § 134 BGB, § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB in der auf den Streitfall anzuwendenden bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: GWB a. F.) nichtig.
bb) Zwingende Normen i. S. des Art. 34 EGBGB sind Bestimmungen, die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut zu regeln. Nicht alle nach deutschem Recht zwingenden Vorschriften sind zugleich nach dieser Vorschrift unabdingbar. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des allumfassenden Geltungsanspruchs einer Norm, so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den sonstigen Kollisionsnormen anzuwendende Recht eines anderen Staates international gelten soll. Für die Anwendung des Art. 34 EGBGB ist grundsätzlich erforderlich, dass die betreffende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Individualbelangen dient, sondern daneben zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt (vgl. BGH NJW 2006, 762 Tz. 25 f. m. w. N). Zu den danach zwingenden Normen zählen die Vorschriften des deutschen Kartellrechts (vgl. Thorn in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, Art. 34 Rz. 3; Martiny in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2006; Art. 34 Rz. 94; Magnus in: Staudinger, BGB, 13. Bearbeitung 2002, Art. 34 EGBGB Rz. 106), was sich bereits daraus ergibt, dass der die Anwendung deutschen Kartellrechts betreffenden Kollisionsnorm des § 130 Abs. 2 GWB zwingender Charakter zukommt (vgl. Rehbinder in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 5. Aufl. 2014, § 130 Rz. 104; Immenga in: Münchener Kommentar zum BGB - Band 11, 5. Aufl. 2010, Int. Wettbewerbs- u. Kartellrecht Rz. 3; Säcker in: Münchener Kommentar zum Kartellrecht, Band 2, 2008, § 130 GWB Rz. 9).
b) Danach ist die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. am 2. Januar 2009 getroffene Schiedsvereinbarung gemäß Art. 34 EGBGB, § 134 BGB, § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB a. F. nichtig.
aa) Die Beklagte zu 2. ist auf dem relevanten Markt der Zulassung zu Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften Monopolistin und daher als marktbeherrschendes Unternehmen Normadressatin der Vorschriften des § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB a. F.
Eine wirtschaftliche Tätigkeit, wie sie der Unternehmensbegriff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen voraussetzt, ist jede, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht der Umstand, dass eine Tätigkeit eine Verbindung zum Sport aufweist, der Anwendung der Regelungen des Wettbewerbsrechts nicht entgegen (vgl. EuGH, Urt. v. 1. Juli 2008 - C-49/07 -MOTOE ./. Griechischer Staat juris, Tz. 22 m. w. N.). Sportvereine sind insoweit als Unternehmen anzusehen, als sie sich auf dem Markt für Sportveranstaltungen betätigen (vgl. Zimmer in: Immenga/Mestmäcker, a. a. O., § 1 Rz. 60; Bunte in: Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 12. Aufl. 2014, Bd. 2 Syst. IV Rz. 40), weil sie die entsprechenden Dienstleistungen anbieten.
Sachlich relevant ist im Streitfall der Markt des Angebots der Durchführung von Weltmeisterschaften im Eisschnelllauf. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. kann die Teilnahme daran wegen des überragenden weltweiten Interesses und der damit verbundenen Verwertungsmöglichkeiten für Athleten, die dort Erfolge erzielen wollen, nicht durch die Teilnahme an nationalen Wettkämpfen ersetzt werden.
Die Beklagte zu 2. hat in ihrem Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf eine als Anlage B2) 41 vorgelegte Zusammenstellung vorgebracht, dass internationale Wettkämpfe nicht nur von ihr, sondern auch von anderen Verbänden organisiert würden. Dieses erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Verteidigungsmittel ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Insbesondere beruht es auf einer Nachlässigkeit der Beklagten zu 2., dass es nicht bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht worden ist. Bereits dort waren die Vorschriften der §§ 19 und 20 GWB a. F. Gegenstand der Erörterung; die Beklagte zu 2. hat dabei die von der Klägerin vorgetragenen Umstände, aus denen sich ihre Normadressateneigenschaft ergeben, nicht in Frage gestellt, sondern sich lediglich damit verteidigt, diese Vorschriften nicht verletzt zu haben (vgl. etwa S. 29 ff. d. Schriftsatzes d. Beklagten zu 2. v. 6. September 2013 = Bl. 387 ff. d. A.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die in der Anlage B2) 41 aufgeführten Veranstaltungen mit internationalem Bezug wie der Open Belarus Cup, der Cup of Kasakhstan, die Dutch Classics oder das International Race - Seniors mit einem den Weltmeisterschaften vergleichbaren Interesse verfolgt würden und deshalb mit diesen austauschbar wären.
Auf dem Markt des Angebots von Weltmeisterschaften im Eisschnelllaufsport ist die Beklagte zu 2. wegen des Ein-Platz-Prinzips der einzige Anbieter und daher mangels Wettbewerber als Monopolistin gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB a. F. marktbeherrschend.
bb) Einem marktbeherrschenden Unternehmen ist es gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB a. F. verboten, Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden.
Danach durfte die Beklagte zu 2. von der Klägerin die Zustimmung zu der Schiedsvereinbarung vom 2. Januar 2009 nicht verlangen.
(1) Der Begriff der Geschäftsbedingungen ist weit zu verstehen. Er umfasst alles, was durch vertragliche Regelungen abgebildet werden kann (vgl. Fuchs/Möschel in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014 § 19 Rz. 253; Bechtold, GWB 7. Aufl. 2013, § 19 Rz. 53), so dass auch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unter Ausschluss der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte darunter fällt.
aaa) Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. entfällt die Anwendbarkeit der Regelungen des § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB a. F. auch nicht deshalb, weil ihr die Vereinbarung einer Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS durch das auch von der Schweiz ratifizierte Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 (BGBl. 2007 II S. 354) gesetzlich zwingend vorgegeben gewesen sei.
Dieses Übereinkommen enthält selbst keine Regelung, dem eine Verpflichtung zur Vereinbarung einer Schiedsabrede zugunsten des CAS entnommen werden könnte. Es nimmt vielmehr in seinem Art. 4 Abs. 1 lediglich auf die Grundsätze des Welt-Anti-Doping-Codes Bezug, dessen Nr. 13.2.1 vorsieht, dass in Fällen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer internationalen Sportveranstaltung stehen, oder in Fällen von internationalen Spitzenathleten Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen ausschließlich vor dem CAS eingelegt werden (vgl. Anl. B2] 39). Trotz des Abänderungsverbots, das der Code selbst in seiner Nr. 23.2.2 seinen Signatarverbänden auferlegt, kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass auch das Übereinkommen diese Detailregelung als Teil der Grundsätze ansieht, zu deren Einhaltung sich seine Signatarstaaten in Art. 4 Abs. 1 verpflichtet haben. Zudem bedürften die sich aus Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen gemäß Art. 5 Satz 1 des Übereinkommens der Umsetzung durch die Signatarstaaten; dem Vorbringen der Beklagten zu 2. kann indes nicht entnommen werden, dass die Schweiz eine gesetzliche Verpflichtung geschaffen hätte, welche die Beklagte zu 2. verpflichtete, Schiedsvereinbarungen zugunsten des CAS zu treffen.
Ob sich die Beklagte zu 2. aufgrund anderer als gesetzlicher Gründe, insbesondere zur Erhaltung ihrer Anerkennung durch das Internationale Olympische Komitee, dazu veranlasst sah, Schiedsvereinbarungen zugunsten des CAS zu verlangen (vgl. Tz. 37 ff. d. Schriftsatzes d. Beklagten zu 2. v. 8. Dezember 2014 = Bl. 787 f. d. A.), ist für die kartellrechtliche Würdigung ohne Belang.
bbb) Die Vereinbarung einer Schiedsabrede hinsichtlich von Streitigkeiten, die sich aus der Teilnahme an der von der Beklagten zu 2. veranstalteten Weltmeisterschaft ergeben, hat unmittelbaren Bezug zu dieser Tätigkeit der Beklagten zu 2., so dass es entgegen deren Auffassung (vgl. Tz. 56 d. Schriftsatzes d. Beklagten zu 2. v. 8. Dezember 2014 = Bl. 792 f.) nicht darauf ankommt, dass sie an einem wie auch immer gearteten „Markt für Rechtsprechung“ nicht teilnimmt.
(2) Das Verlangen einer Schiedsvereinbarung durch den Ausrichter von internationalen Sportwettkämpfen stellt nicht schlechthin einen Missbrauch von Marktmacht dar.
aaa) Vielmehr bestehen gewichtige sachgerechte Gründe dafür, Streitigkeiten zwischen Athleten und Sportverbänden im Zusammenhang mit internationalen Wettkämpfen nicht den verschiedenen in Betracht kommenden staatlichen Gerichten zu überlassen, sondern einem einheitlichen Sportgericht zuzuweisen. Insbesondere kann auf diese Weise durch einheitliche Zuständigkeit und Verfahrensgestaltung verhindert werden, dass in gleichgelagerten Fällen divergierende Entscheidungen getroffen werden (vgl. das Beispiel bei Duve/Rösch, SchiedsVZ 2014, 216 [223]), was der Gewährleistung der Chancengleichheit der Athleten bei der Wettkampfteilnahme dient.
bbb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind Schiedsvereinbarungen zwischen einem marktbeherrschenden Veranstalter internationaler Sportwettkämpfe und den daran teilnehmenden Athleten nicht schon deshalb generell unwirksam, weil es an einer freien Willensbildung der Athleten bei der Unterzeichnung fehlte.
Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 373/98 (NJW 2000, 1713 - Körbuch) festgestellt, das in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Grundrecht der Handlungsfreiheit und Privatautonomie verlange, dass die Unterwerfung unter eine Schiedsgerichtsklausel und der damit verbundene Verzicht auf die Entscheidung eines staatlichen Rechtsprechungsorgans grundsätzlich auf dem freien Willen des Betroffenen beruhen; deshalb ist eine gegen die Stimme eines Vereinsmitglieds in die Vereinssatzung aufgenommene Schiedsklausel diesem Mitglied gegenüber unwirksam. Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann indes nicht auch entnommen werden, dass ein tatsächlich erklärter Verzicht unwirksam sei. Darin ist lediglich ausgeführt, dass dann, wenn einem Vereinsmitglied der Verzicht auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter von der Mehrheit aufgezwungen wird, die Möglichkeit des Vereinsaustritts die Freiwilligkeit des Verzichts nicht ersetzen kann, wenn das Mitglied auf die Mitgliedschaft angewiesen ist. Jedenfalls unter dieser Voraussetzung darf ein nicht erklärter Verzicht nicht fingiert werden; für die Annahme, auch ein - wie im Streitfall - tatsächlich erklärter Verzicht wäre bereits wegen der Bedeutung der Mitgliedschaft unwirksam, bietet die Entscheidung keinen Anhaltspunkt. Die bloße Verknüpfung der Bereitschaft, ein Wirtschaftsgut anzubieten, mit dem Verlangen einer Schiedsvereinbarung stellt keinen Zwang dar, der den freien Willen desjenigen, der das Wirtschaftsgut beziehen möchte, ausschließen würde.
Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK steht zwar der Anwendung einer Schiedsvereinbarung auf eine Streitigkeit entgegen, der eine der Streitparteien nicht zugestimmt hat (vgl. EGMR, Urt. v. 28. Oktober 2010 - 1643/06, Suda ./. Tschechische Republik Tz. 52 ff.). Liegt aber tatsächlich eine Zustimmung vor, so führt allein der Umstand, dass diese wirtschaftlich notwendig war, um eine bestimmte berufliche Tätigkeit auszuüben, nicht zu einer Verletzung der Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. EKoMR, Entsch. v. 13. Juli 1990 - 11960/86 -Axelsson u. a. ./. Schweden; EKoMR, Entsch. v. 5. März 1961 - 1197/61 - X. ./. Bundesrepublik Deutschland).
(3) Es stellt jedoch einen Missbrauch von Marktmacht dar, dass die Beklagte zu 2. von der Klägerin die Zustimmung zu der Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS verlangt hat.
Zwar ist wegen der oben (s. o. [2.]) dargestellten Vorteile davon auszugehen, dass Athleten auch dann die Zuständigkeit eines strukturell neutralen Schiedsgerichts vereinbaren würden, wenn auf dem Markt für die Durchführung internationaler Wettkämpfe wirksamer Wettbewerb herrschte. Dagegen wäre unter dieser Voraussetzung die Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS nicht abgegeben worden, da sie durch die einseitige Ausgestaltung der Schiedsrichterbestellung den daran beteiligten Verbänden (den Internationalen Sportverbänden - zu denen die Beklagte zu 2. gehört -, den Nationalen Olympischen Komitees und dem Internationale Olympische Komitee) für Streitigkeiten mit Athleten ein Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts verleiht, das von Athleten nur hingenommen wird, weil sie keine andere Möglichkeit haben, an internationalen Sportveranstaltungen teilzunehmen.
aaa) Die genannten Verbände haben bestimmenden Einfluss auf die Auswahl der Personen, die als Schiedsrichter in Betracht kommen.
a-1) Nach den im Zeitpunkt der Schiedsvereinbarung gültigen Verfahrensregeln von 2004 (vgl. Statutes of the Bodies Working for the Settlement of Sportsrelated Disputes [im Folgenden: Statuten] und Procedural Rules [im Folgenden: Verfahrensordnung], beide Anl. B 7) können die den CAS anrufenden Parteien die Schiedsrichter nur aus einer vom Internationalen Rat für die Sportsgerichtsbarkeit (International Council of Arbitration for Sport, im Folgenden: ICAS) aufgestellten Liste wählen (vgl. R33 Abs. 2 der Verfahrensordnung und S6 Nr. 3 der Statuten).
Der ICAS setzt sich aus zwanzig Mitgliedern zusammen. Vier dieser Mitglieder werden von den Internationalen Sportverbänden, vier weitere von den Nationalen Olympischen Komitees und vier vom Internationalen Olympischen Komitee ernannt. Diese zwölf Mitglieder ernennen vier Mitglieder mit Blick auf die Wahrung der Interessen der Athleten. Diese sechzehn Mitglieder schließlich ernennen vier Mitglieder, die unabhängig von den Organisationen sind, welche die anderen Mitglieder ernennen (vgl. S4 der Statuten).
Die Mitglieder des ICAS treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit (vgl. S8 Abs. 1 Satz 2 der Statuten). Bei der Wahl der Schiedsrichter für den CAS hatte der ICAS grundsätzlich folgende Verteilung zu berücksichtigen (vgl. S14 der Statuten):
• ein Fünftel der Schiedsrichter sollte aus den vom Internationalen Olympischen Komitee vorgeschlagenen Personen gewählt werden;
• ein Fünftel der Schiedsrichter sollte aus den von den Internationalen Sportverbänden vorgeschlagenen Personen gewählt werden;
• ein Fünftel der Schiedsrichter sollte aus den von den Nationalen Olympischen Komitees vorgeschlagenen Personen gewählt werden;
• ein Fünftel der Schiedsrichter sollte mit Blick auf die Wahrung der Interessen der Athleten gewählt werden;
• ein Fünftel der Schiedsrichter sollte aus Personen gewählt werden, die unabhängig von den Organisationen waren, welche für die Vorschläge für die anderen Schiedsrichter verantwortlich waren.
• Durch diese Vorgaben für die Wahl der in Betracht kommenden Schiedsrichter erhalten die Verbände bei Streitigkeiten mit Athleten ein strukturelles Übergewicht, das die Neutralität des CAS grundlegend in Frage stellt.
Die Verbände stellen schon mit den zwölf von ihnen unmittelbar ernannten Mitgliedern die Mehrheit der Mitglieder des ICAS. Bereits dadurch kommt ihnen wegen des für Entscheidungen des ICAS geltenden Mehrheitsprinzips ein Übergewicht zu, das es ihnen ermöglicht, auf die Zusammensetzung der Schiedsrichterliste bestimmenden Einfluss zu nehmen. Zudem ist auch die Verbandsunabhängigkeit der weiteren acht Mitglieder angesichts der mehrheitlichen Mitwirkung der zwölf von den Verbänden ernannten Mitglieder bei deren Ernennung nicht durch ein geeignetes Verfahren gesichert. Auch die Statuten selbst gehen von einer Abhängigkeit der Mehrheit sowohl der Mitglieder des ICAS als auch der in die Liste aufzunehmenden Personen aus, da sie nur für die vier zuletzt zu ernennenden Mitglieder des ICAS und das letzte Fünftel der Listenangehörigen deren Unabhängigkeit von den Organisationen fordern, welche für die Benennung der anderen verantwortlich waren.
Dieses Einflussübergewicht begründet die Gefahr, dass die in die Schiedsrichterlisten aufgenommenen Personen mehrheitlich oder sogar vollständig den Verbänden näher stehen als den Athleten; auch hinsichtlich der Schiedsrichter, die nicht auf Vorschlag der Verbände, sondern mit Blick auf die Wahrung der Interessen der Athleten oder als Unabhängige ausgewählt werden, liegt es lediglich in der Beurteilung der verbandsnahen Mehrheit der ICAS-Mitglieder, ob diese Kriterien erfüllt sind. Ein paritätischer Einfluss der Streitbeteiligten auf die Besetzung des Schiedsgerichts, der dessen Überparteilichkeit sicherte (vgl. BGH NJW 2004, 2226 [2227 f.]), ist damit nicht gegeben. Dieser strukturelle Mangel beeinträchtigt die Neutralität des Schiedsgerichts unabhängig davon, ob die konkret in die Liste aufgenommenen Personen einem Verband in einer Weise nahestehen, welche die Möglichkeit eröffnen könnte, sie abzulehnen; auch bei persönlicher Integrität der in die Liste aufgenommenen Personen wird die Gefahr begründet, dass diese der Sichtweise der Verbände näher stehen als derjenigen der Athleten.
Das Übergewicht der Verbände wird nicht dadurch kompensiert, dass die Schiedsrichterliste mindestens 150 Personen umfassen muss (vgl. S13 Abs. 2), da die Gefahr der Verbandsnähe bei jeder einzelnen Person besteht.
a-2) Darüber hinaus wird ein strukturelles Ungleichgewicht zugunsten der Verbände dadurch begründet, dass in den Berufungsverfahren vor dem CAS der Vorsitzende des für die konkrete Streitigkeit zuständigen Kollegiums vom Präsidenten der Berufungsabteilung des CAS bestimmt wird, wenn sich die Streitparteien insoweit nicht einigen können (vgl. R50 Abs. 1 der Verfahrensordnung), und der Präsident der Berufungsabteilung seinerseits durch die einfache Mehrheit im ICAS gewählt wird (vgl. S6 Nr. 2, 3. Gliederungspunkt der Statuten), die - wie bereits dargestellt - strukturell von den Verbänden abhängt. Damit können letztlich die Verbände zusätzlichen mittelbaren Einfluss auf das dritte Mitglied des für eine konkrete Streitigkeit zuständigen Kollegiums haben. Das Vertrauen des Rechtsuchenden in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit eines Schiedsgerichts nimmt Schaden, wenn er befürchten muss, sich einem Richter gegenüberzusehen, der mit Blick auf seinen Fall und seine Person bestellt worden ist; auch insoweit gilt es, Vorkehrungen schon gegen die bloße Möglichkeit und den Verdacht einer Manipulation der Richterbesetzung zu treffen (vgl. BVerfG NJW 1997, 1497 [1498] zur Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
bbb) Eine sachliche Rechtfertigung (vgl. Bechtold, a. a. O., § 19 Rz. 56; Fuchs/Möschel a. a. O., § 19 Rz. 278; jeweils m. w. N.) für dieses Verbandsübergewicht liegt nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. kann ein Interessengleichlauf von Verbänden und Athleten, wie er häufig vorliegen mag, das Übergewicht der Verbände nicht rechtfertigen, da gerade in den Streitigkeiten zwischen Verbänden und Athleten, in denen der CAS angerufen wird, kein Gleichlauf besteht, sondern sich die Interessen der Streitparteien konträr gegenüberstehen. Deswegen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Interessen der Athleten schon dadurch hinreichend gewahrt würden, dass Verbandsfunktionäre früher oft selbst Athleten waren.
Dem Umstand, dass sich bei Streitigkeiten zwischen einem internationalen Verband und einem Athleten der nationale Verband dieses Athleten auf dessen Seite stellen mag - wie auch im Streitfall vor dem CAS geschehen -, ist nicht geeignet, die grundsätzlich einheitliche Interessenlage der Verbände in Frage zu stellen. Zwar mag der jeweils mittelbar betroffene nationale Verband ein besonderes Interesse haben, dass „sein“ erfolgreicher Athlet keinen Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt ist; den anderen nationalen Verbänden ist dagegen ein derartiges Interesse fremd, so dass bei einer Gesamtbetrachtung von einer im Wesentlichen einheitlichen Interessenlage auszugehen ist. Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbänden, wie sie die Beklagte zu 2.
etwa für die Frage der Aufnahme neuer Sportarten in das Programm der Olympischen Spiele, den Wettbewerb um Sponsoren oder den Streit um die Abstellung von Nationalspielern anspricht (vgl. Tz. 117 ff. d. Schriftsatzes d. Beklagten v. 8. Dezember 2014 = Bl. 806 d. A.), mögen zwar die Modalitäten der Schiedsrichterlistenerstellung für derartige Streitigkeiten rechtfertigen, haben aber mangels Beteiligung von Athleten keine Bedeutung für die Behandlung von Streitigkeiten zwischen Verbänden und Athleten wie dem vorliegenden.
Schließlich trägt auch die Erwägung der Beklagten zu 2. nicht, wegen des Mangels an Organisiertheit der Athleten sei deren Beteiligung an der Erstellung der Schiedsrichterliste nicht möglich. Sollten tatsächlich keine praktikablen Möglichkeiten gefunden werden, die Athleten zu beteiligen, so käme zumindest in Betracht, Athleten bei entsprechenden Streitigkeiten von der Notwendigkeit zu entbinden, einen Schiedsrichter aus der Liste zu wählen, und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, einen anderen Schiedsrichter - gegebenenfalls unter Berücksichtigung abstrakter Qualifikationsmerkmale - zu benennen.
ccc) Der Grund dafür, dass sich ein Athlet für Streitigkeiten mit einem Verband wie im Streitfall einem Schiedsgericht unterwirft, dessen Besetzung zumindest überwiegend durch Verbände bestimmt wird, liegt allein in der Monopolstellung des Verbands. Könnte der Athlet seine Zulassung zu einer Weltmeisterschaft auch unter Vereinbarung eines strukturell neutralen Schiedsgericht erreichen, so ist davon auszugehen, dass nur derartige Schiedsvereinbarungen geschlossen würden, nicht dagegen solche, die ein einseitig zugunsten der Verbände strukturiertes Schiedsgericht vorsehen.
Dem steht nicht der von der Beklagten zu 2. angesprochene Umstand (vgl. Tz. 69 ff. d. Schriftsatzes d. Beklagten zu 2. v. 8. Dezember 2014 = Bl. 795 f. d. A.) entgegen, dass im Boxsport einer der vier größten Verbände, das World Boxing Council, eine Schiedsklausel zugunsten des CAS vorsehen mag. Denn die Mitglieder dieses Verbands haben ebenfalls keine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Schiedsklauseln. Dass potentielle Mitglieder eines Boxverbands bereits bei der Entscheidung, welchem Verband sie beitreten, diese Klausel mit den Schiedsklauseln andere Verbände verglichen und es auf diese Weise zu einem wirksamen Wettbewerb hinsichtlich von Schiedsklauseln käme, erscheint wenig naheliegend und wird auch von der Beklagten zu 2. nicht vorgetragen.
ddd) Die Abweichung von Schiedsklauseln, die bei wirksamem Wettbewerb zustande kämen, hat zur Folge, dass der Klägerin die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Rechte auf Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen werden, denen Verfassungsrang zukommt (vgl. BGH NJW 2000, 1713 - Körbuch). Sie überschreitet daher die für die Annahme eines Missbrauchs von Marktmacht erforderliche Erheblichkeitsschwelle.
eee) Der Würdigung als kartellrechtlicher Missbrauch steht nicht entgegen, dass die Regelung in § 1025 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung aufgehoben wurde. Nach dieser Regelung war ein Schiedsvertrag unwirksam, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausgenutzt hatte, den anderen Teil zu seinem Abschluss oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumten. Die Aufhebung dieser Regelung wurde damit begründet, dass die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Schiedsvertrages angesichts der Tatsache, dass die Schiedsgerichtsbarkeit einen der staatlichen Gerichtsbarkeit grundsätzlich gleichwertigen Rechtsschutz bietet, zu weitgehend erscheine und es angemessener erscheine, sie durch die Regelung des § 1034 Abs. 2 ZPO zu ersetzen, die eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts sicherstelle (vgl. BT-Drucks. 13/5274 S. 34). Diesen kartellrechtsunabhängigen Erwägungen kommt für den Streitfall keine Bedeutung zu. Vielmehr ist es typisch für die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle - die einem marktbeherrschenden Unternehmen Vorgehensweisen untersagt, die anderen Marktteilnehmern ohne weiteres gestattet wären -, dass bei kartellrechtlich relevanten Sachverhalten andere Rechtsfolgen eintreten als bei solchen, die ausschließlich den allgemeinen zivilrechtlichen und zivilprozessualen Vorschriften unterliegen.
(4) Da bereits das strukturelle Übergewicht der Verbände bei der Besetzung des CAS dazu führt, dass sich das Verlangen der Beklagten zu 2. nach einer Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS als Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung darstellt, bedarf es keiner Erörterung, ob die weiteren Rügen, welche die Klägerin gegen den CAS und dessen Verfahren vorbringt (vgl. etwa S. 27 d. Berufungsbegründung d. Klägerin v. 27. Mai 2014 = Bl. 636 d. A.), diese Beurteilung stützen können.
cc) Die Schiedsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB a. F.) gemäß § 134 BGB nichtig. Diese Rechtsfolge ist gemäß Art. 34 EGBGB zu berücksichtigen.
c) Der Klägerin ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte auch nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens verwehrt.
Nach ihrem Wortlaut deckt die Schiedsvereinbarung eine Vielzahl von möglichen Streitigkeiten ab. Dass die Klägerin vorliegend Schadensersatzansprüche wegen der Verhängung der Dopingsperre vor den ordentlichen Gerichten geltend macht, begründet keinen Widerspruch dazu, dass sie sich gegen die Sperre selbst vor dem CAS zur Wehr setzte. Selbst wenn der Anrufung des CAS eine rechtlich beachtliche Anerkennung dessen Zuständigkeit für die Überprüfung der Sperre beigemessen würde, wäre damit noch nicht die Ausdehnung einer solchen Anerkennung auf alle anderen möglichen Streitigkeiten zwischen den Parteien verbunden.
Zudem ist weder von der Beklagten zu 2. konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchem Grund sie nach Treu und Glauben darauf vertrauen dürfte, dass die Klägerin auch für andere Streitigkeiten als diejenige über den Bestand der Sperre den CAS anrufen werde, zumal die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung durch den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten zu 2. zustande gekommen ist und dies gegen die Schutzwürdigkeit eines entsprechenden Vertrauens spräche.
4. Dass die Klägerin im Schiedsverfahren wegen der Dopingsperre selbst die Order of Procedure vom 29. September 2009 unterzeichnete, kann schon deshalb keine der Zulässigkeit der Klage entgegenstehende Schiedsabrede begründen, weil sich diese allenfalls auf die beim CAS anhängige Streitigkeit bezog (vgl. Anl. B2] 23 = K 94; s. auch Schriftsatz d. Beklagten zu 2. v. 31. Oktober 2014, Tz. 40 a. E. u. Tz. 53 = Bl. 764 u. 767 d. A.). Eine Schiedsabrede für andere Streitigkeiten wie der vorliegenden kann dem keinesfalls entnommen werden.
III. Die Klage genügt nur teilweise den Zulässigkeitsanforderungen.
1. Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen die Klägerin verhängten Dopingsperre gerichtete Klageantrag Ziffer 1. ist unzulässig.
a) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann - abgesehen von der Echtheit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. BGH NJW 2008, 1303 m. w. N.).
b) Der mit dem Berufungsantrag Ziffer II. weiterverfolgte Klageantrag Ziffer 1. ist auf den Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre und damit - auch wenn das, anders als bei dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der weiteren Schäden (Berufungsantrag Ziffer V.), nicht wörtlich zum Ausdruck kommt - auf deren Feststellung gerichtet. Sein Feststellungsziel richtet sich mithin nicht auf ein Rechtsverhältnis, so dass er unzulässig ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin betrifft der Antrag nicht die Feststellung eines ihr - nach ihrer Auffassung - zukommenden Mitgliedschaftsrechts bei der Beklagten zu 2.; ein solches Recht würde durch die verhängte Sperre allenfalls mittelbar berührt und ist nicht Gegenstand des Antrags.
2. Dagegen sind die übrigen Klageanträge zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Vor allem steht es der Bestimmtheit der Klageanträge in Gestalt der Berufungsanträge Ziffer IV. (Schmerzensgeld) und Ziffer V. (Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren Schäden) nicht entgegen, dass sie die Handlungen nicht ausdrücklich benennen, wegen deren das Schmerzensgeld geschuldet sein soll und auf denen die zu ersetzenden Schäden beruhen sollen. Das ist unschädlich, da sich bereits aus dem Berufungsantrag Ziffer II. sowie aus dem übrigen Vorbringen der Klägerin, das zur Auslegung der Anträge herangezogen werden kann (vgl. BGH NJW 2012, 1589 - Kreditkontrolle Tz. 11 m. w. N.), unzweifelhaft ergibt, dass jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 2. das schädigende Verhalten deren Vorgehen bei der Verhängung der Sperre sein soll. Die Unklarheit, ob sich die entsprechende Klage gegen die Beklagte zu 1. auch auf die Schäden aus der - nicht von dieser verhängten - Sperre oder nur auf die durch deren Maßnahmen zur Umsetzung der Sperre verursachten Schäden beziehen sollte, ist wegen der Rechtskraft der Klageabweisung gegen die Beklagte zu 1. nicht mehr von Bedeutung.
B. Soweit zulässig ist die Klage nicht zur Endentscheidung reif. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klage insoweit nicht wegen der Rechtskraftwirkung der Entscheidung des CAS als unbegründet angesehen werden.
I. Zwar treten die prozessualen Wirkungen eines ausländischen Schiedsspruchs, insbesondere seine Rechtskraftwirkungen, auch ohne gesondertes Anerkennungsverfahren ein; Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Geimer in: Zöller, a. a. O., § 1061 Rz. 16 m. w. N.). Daran fehlt es im Streitfall.
II. Die Anerkennung des Spruchs des CAS - die ohnehin nur in Betracht käme, wenn von dessen Charakter als echtes Schiedsgericht ausgegangen würde - widerspricht der öffentlichen Ordnung; der Spruch des CAS ist deshalb gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 2 lit. b) des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. II 1961 S. 122, UNÜ) nicht anerkennungsfähig.
1. Ein der Anerkennung eines Schiedsspruchs entgegenstehender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) liegt vor, wenn dieser zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, er in diesem Sinn die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt; dabei stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung selbst zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar (vgl. BGH NJW 2014, 1597 Tz. 8 f. m. w. N.).
Zu der für die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche maßgeblichen öffentlichen Ordnung i. S. d. Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ zählt auch die Einhaltung der grundlegenden Bestimmungen des Kartellrechts (vgl. EuGH Urt. v. 4. Juni 2009 - C-8/08 - T-Mobile Netherlands BV u. a./Raad van bestuur van de Nederlandse Mededingingsautoriteit, juris, Tz. 49; Urt. v. 13. Juli 2006 - C298/04 - VincenzoManfredi/LloydAdriatico Assicurazioni SpA u. a., juris, Tz. 31;
Urt. v. 1. Juni 1999 - C-126/97 - Eco Swiss China Time Ltd/Benetton International NV, juris, Tz. 39; BGH NJW 1972, 2180 [2181] - Eiskonfekt; NJW 1967, 1178 - Schweißbolzen; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21. Juli 2004 - VI-Sch (Kart) 1/02, juris, dort Tz. 26; Ason, WuW 2014, 1057 ff. passim; Wilske/Markert in: Vorwerk/Wolf, Beckscher Online-Kommentar, ZPO, Stand 15. September 2014, § 1061 Rn. 52; Voit in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014 § 1061 Rz. 27; K. Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 5. Aufl. 2014, § 87 Rz. 75; Adolphsen in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, Anh. zu § 1061 Art. V UNÜ Rz. 80).
2. Danach kommt eine Anerkennung des CAS-Spruchs nicht in Betracht.
a) Im Streitfall war der Beklagten zu 2. durch § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB a. F. kartellrechtlich verboten, von der Klägerin die Zustimmung zu der Schiedsvereinbarung zu verlangen (s. o. A. II. 3.). Durch die inzidente Anerkennung des auf der Grundlage der kartellrechtswidrigen Vereinbarung ergangenen Spruchs würde der Missbrauch der Monopolstellung der Beklagten zu 2. perpetuiert, was dem Zweck des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots zuwiderliefe. Dem entspricht es, dass die Klägerin gegen die Beklagte zu 2. aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB (wie auch aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB a. F.) einen Anspruch hat, der darauf gerichtet ist, die Folgen des Kartellrechtsverstoßes zu beseitigen, der im Verlangen der Schiedsvereinbarung lag; dazu gehört, dass die Beklagte zu 2. sich nicht auf den auf der Grundlage der Schiedsvereinbarung ergangenen Spruch beruft.
Zudem führte der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte zu 2. im Falle der Anerkennung des Spruchs dazu, dass der Klägerin die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Rechte auf Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen würden, denen Verfassungsrang zukommt (vgl. BGH, a. a. O., - Körbuch).
b) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin durch die Anrufung des CAS, dessen Zuständigkeit die Beklagte zu 2. nicht in Frage stellte, oder durch die Unterzeichnung dessen Order of Procedure eine neue Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 2. traf. Auch darin läge lediglich eine Perpetuierung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten zu 2. Denn der Klägerin stand keine andere aussichtsreiche Möglichkeit zu Gebote, ihre Zulassung zu den damals bevorstehenden Olympischen Winterspielen vom 12. bis zum 28. Februar 2010 in Vancouver zu erreichen, als diese durch die kartellrechtswidrige Schiedsvereinbarung vom 2. Januar 2009 vorgegebene Vorgehensweise. Eine Anrufung der schweizerischen Gerichte war angesichts des Stands der schweizerischen Rechtsprechung, wie sie auch später in den Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts zum Spruch des CAS zum Ausdruck kam, nicht erfolgversprechend. Auch die Beantragung einer auf ihre Zulassung gerichteten einstweiligen Verfügung bei einem deutschen Gericht wäre nicht zuletzt wegen der Unwägbarkeiten in Bezug auf die Beurteilung deren internationaler Zuständigkeit kein hinreichend sicheres Mittel gewesen.
III. Mangels Anerkennungsfähigkeit des Spruchs des CAS sind die deutschen Gerichte in der für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche vorgreiflichen Feststellung, ob die Dopingsperre zu Unrecht verhängt wurde, nicht an den Spruch gebunden.
Aus Gründen der Prozessökonomie erachtet es der Senat als angezeigt, über die Zulässigkeit der mit den Berufungsanträgen Ziffer III. bis V. weiterverfolgen Klageanträge gesondert zu entscheiden (vgl. § 280 Abs. 2 i. V. m. § 525 Satz 1 ZPO).
Teil 3
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Revision gegen die Feststellung, dass die Klage hinsichtlich der mit den Berufungsanträgen Ziffern III. bis V. verfolgten Ansprüche zulässig ist, ist zuzulassen. Die Rechtssache hat insoweit über den Einzelfall hinaus Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Schiedsabreden im internationalen Sport und damit grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).