Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2017 - XII ZR 6/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € ist nicht erreicht. Für die Räumungs- und Herausgabeklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 13. Januar 2016) bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 22. März 2006 - XII ZR 58/05 - juris Rn. 1 mwN). Hat er - wie im vorliegenden Fall - keinen festen Zeitpunkt genannt, so ist darauf abzustellen, was er bereits in erster Instanz vermutlich gewollt hat. Ergeben sich dafür keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte , so ist davon auszugehen, dass er zwar ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt, dass der Zeitpunkt der Beendigung dieses Nutzungsrechts aber ungewiss ist. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats die "streitige Zeit" in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen (Senatsbeschluss vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460 Rn. 5 mwN).
- 2
- 2. Im vorliegenden Fall währte die streitige Zeit nach dem Inhalt des Ursprungsvertrags bis zum bis 31. Dezember 2016 und wurde während des Rechtsstreits durch Ausübung der Verlängerungsoption vonseiten der Beklagten bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Da die Ausübung einer weiteren Verlängerungsoption über diesen Zeitpunkt hinaus durch die Beklagte ungewiss ist, bemisst sich die für den Beschwerdewert maßgebliche Restlaufzeit vom 13. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2021. Die darauf entfallende Miete be- trägt nach § 8 ZPO höchstens (72 Monate x 95,20 €) = 6.854,40 €.
- 3
- Damit wird, selbst unter Hinzurechnung des von den Klägern angegebenen Aufwands für den weiter verlangten Rückbau (8.000 €) und ihrer im Wege der Widerklage erfolgten Verurteilung auf Erstattung von Anwaltskosten der Beklagten (887,03 €), der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
LG Passau, Entscheidung vom 08.08.2016 - 4 O 809/15 -
OLG München, Entscheidung vom 23.12.2016 - 32 U 3526/16 -
Annotations
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.