Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Dez. 2016 - 32 U 3526/16

published on 23/12/2016 00:00
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Landgericht Passau, 4 O 809/15, 08/08/2016
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Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 08.08.2016, Aktenzeichen 4 O 809/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Passau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.029,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Räumung einer gemieteten Lagerfläche im Keller und auf Rückbau eines Raucherhofes in Anspruch; der Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der Kündigung in Höhe von 887,03 €.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatstand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Passau vom 08.08.2016 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragen die Kläger,

a. die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Passau vom 08.08.2016, Aktenzeichen 4 O 809/15,

b. die Beklagte zu verurteilen die Lagerfläche im Keller des Anwesens zu räumen und an die Kläger herauszugeben, sowie den von ihr im Innenhof des gleichen Anwesens eingerichteten Raucher Platz zurückzubauen und die entfernte Aufzugsanlage wiederherzustellen,

c. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 08.08.2016, Aktenzeichen 4 O 809/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf das angefochtene Endurteil des Landgerichts und den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 18.11.2016 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

a) Zwar wurde das Recht zur außerordentlichen Kündigung im Mietvertrag abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB geregelt, doch ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass es sich bei der vereinbarten Verpflichtung zur Rechnungsstellung um eine Fälligkeitsvoraussetzung handeln sollte. Wie bereits im Hinweis ausgeführt, kann die in Abschnitt 4 Nr. 2 des Vertrags aufgeführte Rechnungstellungsverpflichtung um als weitere Fälligkeitsvoraussetzung oder als eine isolierte Verpflichtung des Vermieters, die nur ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters auslöst, gewollt sein. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Regelung also nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig. Das Schriftformerfordernis steht einer Vertragsauslegung nicht entgegen 32 U 3526/16 - Seite 3 (vgl. BGH Urteil vom 30.04.2014 - XII ZR 146/12 = NJW 2014, 2102; Urteil vom 29.04.2009 -XII ZR 142/07 = NZM 2009, 515; Urteil vom 02.11.2005 - XII ZR 212/03 = NJW 2006, 139, 140). Selbst wesentliche Tatbestandsmerkmale des Rechtsgeschäfts brauchen daher nicht bestimmt angegeben zu werden, sofern nur die Einigung über sie beurkundet ist und ihr Inhalt bestimmbar bleibt. Insoweit darf auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden (BGH Urteil vom 30.04.2014 aaO; Urteil vom 07.071999 - XII ZR 15/97 = NJW 1999, 3257, 3259).

Die vom Landgericht für glaubhaft gehaltene Zeugin bekundete im Termin vom 11.07.2016, dass es so vereinbart war, dass vorher die Rechnung gestellt wird und dann bezahlt wird (S. 5 oben der Sitzungsniederschrift vom 11.07.2016). Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Derartige Zweifel sind nicht ersichtlich.

Damit ist die Vertragsauslegung des Landgerichts, die Rechnungstellung habe eine Fälligkeitsvoraussetzung dargestellt, nicht zu beanstanden. Keine Bedeutung hat für die Auslegung der Umstand, dass die Beklagte die Miete in Jahr 2016 bereits im April ohne Rechnungsstellung zahlte, da eine freiwillige Zahlung vor Fälligkeit aus Sicherheitsgründen erfolgen kann oder um „good-will“ zu zeigen, um besser zu einer gütlichen Einigung zu kommen.

b) Im Übrigen würde es zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn der Anspruch auf Rechnung nur ein Zurückbehaltungsrecht begründen würde. Auf den Senatshinweis vom 18.11.2016 wird Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass auch nach Abschnitt 16 des Vertrags das Zurückbehaltungsrecht zulässig ist, wenn es wegen unbestrittener Forderungen ausgeübt wird. Anspruch der Beklagten auf Rechnungsstellung, der ausdrücklich geregelt war, wurde seitens der Kläger nie bestritten.

C. Zur Treuwidrigkeit der Ausübung des Kündigungsrecht im vorliegenden Fall verbleibt es bei dem Hinweis vom 18.11.2016.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des §§ 47, 41 GKG§ 3 ZPO bestimmt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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published on 02/11/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 212/03 Verkündet am: 2. November 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 23/12/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 08.08.2016, Aktenzeichen 4 O 809/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziff
published on 30/04/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR146/12 Verkündet am: 30. April 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 23/12/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 08.08.2016, Aktenzeichen 4 O 809/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziff
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.