Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2016 - XII ZB 89/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:150616BXIIZB89.16.0
bei uns veröffentlicht am15.06.2016
vorgehend
Amtsgericht Augsburg, 410 F 3050/15, 23.11.2015
Oberlandesgericht München, 4 UF 1698/15, 28.01.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 89/16
vom
15. Juni 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Kürzung einer laufenden Versorgung wegen Unterhalt kann befristet oder
für künftige Zeiträume gestaffelt ausgesetzt werden.
BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 89/16 - OLG München
AG Augsburg
ECLI:DE:BGH:2016:150616BXIIZB89.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der weiteren Beteiligten (Ehefrau ) wurde durch rechtskräftigen Endbeschluss vom 27. September 2013 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde hinsichtlich der nach § 32 VersAusglG anpassungsfähigen Anrechte dahin geregelt, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Antragsgegnerin (Deutsche Rentenversicherung Bund) ein Anrecht in Höhe von 28,9206 Entgeltpunkten auf das bei der Antragsgegnerin vorhandene Konto der Ehefrau und von dem Anrecht der Ehefrau bei der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,9091 Entgeltpunkten auf das Konto des Antragstellers übertragen wurden.
2
Der Ehemann bezieht seit dem 1. September 2015 eine Vollrente wegen Alters in Höhe von 1.232,80 € brutto. Ohne die Kürzung durch den Versor- gungsausgleich betrüge die Rente 1.934,18 € brutto. Auf Antrag des Ehemanns hat das Familiengericht die Kürzung des Anrechts monatlich für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2015 in Höhe von 220 €, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 in Höhe von 200 € und für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2017 in Höhe von 150 € ausgesetzt, nachdem sich der Ehemann durch gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich zur Zahlung entsprechender Unterhaltsbeträge an die Ehefrau verpflichtet hatte.
3
Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt , mit der sie sich dagegen gewendet hat, dass eine gestaffelte Aussetzung der Kürzung auch für künftige Zeiten ausgesprochen worden ist, da die Anpassungsvoraussetzungen auch schon früher wegfallen könnten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
5
1. Allerdings ist das Rubrum von Amts wegen zu berichtigen, nachdem die Instanzgerichte fehlerhaft die Ehefrau als Antragsgegnerin des Verfahrens und den Versorgungsträger als weiteren Beteiligten behandelt haben. Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung (§§ 33 f. VersAusglG) richtet sich gegen den Versorgungsträger, der deshalb als Antragsgegner anzusehen ist. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind mögliche Antragsteller des Verfahrens (§ 34 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Eine antragsberechtigte Person, die den Antrag nicht stellt, nimmt nicht die Rolle eines Antragsgegners ein, sondern die eines weiteren Beteiligten.
6
2. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Aus der Befristung der Aussetzung der Kürzung erwachse der Antragsgegnerin kein Nachteil. Denn der Ehemann habe die Antragsgegnerin nicht nur unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, sondern gemäß § 34 Abs. 5 VersAusglG auch über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem anpassungsfähigen Anrecht sowie über den Rentenbezug , die Wiederheirat oder den Tod der Ehefrau zu unterrichten. Die dadurch eröffneten Möglichkeiten einer gerichtlichen Abänderung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) oder Entscheidung des Versorgungsträgers über die Beendigung der Aussetzung (§ 34 Abs. 6 Satz 1 VersAusglG) erführen durch die ausgesprochene Befristung und deren Rechtskraftwirkung keine Einschränkung.
7
3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
8
a) Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
9
Die Aussetzung der Kürzung knüpft somit an den "gesetzlichen Unterhaltsanspruch" an. Beruht die konkrete Unterhaltspflicht - wie hier - auf einem Unterhaltsvergleich, ist auf den fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruch abzustellen (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 25). § 33 Abs. 3 VersAusglG beschränkt nämlich die Aussetzung der Rentenkürzung auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte. Hierdurch begegnet die gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 64/13 - FamRZ 2013, 1640 Rn. 12 mwN). Insoweit ist das Oberlandesgericht - von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet - offensichtlich davon ausgegangen, dass die vom Familiengericht errechneten und als Vergleich vorgeschlagenen Unterhaltsbeträge dem fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruch entsprechen.
10
Daneben ist die Anpassung gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG auch auf die Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG beschränkt, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Diese Beschränkung auf hier (28,9206 - 4,9091 =) 24,0115 Entgeltpunkte steht der ausgesprochenen Kürzung allerdings nicht entgegen.
11
b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtbeschwerde dagegen, dass gestaffelte Aussetzungsbeträge auch für künftige Zeiträume festgesetzt worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die gestaffelte Bemessung eines Unterhalts und auch seine Begrenzung nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch sich ändert oder entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 238 FamFG vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 17 mwN).
12
Dieselben Grundsätze gelten für die Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung nach § 33 VersAusglG. Diese unterliegt ebenfalls einer späteren Abänderung, welche auch von dem Versorgungsträger verlangt werden kann (§ 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Sind allerdings die Umstände für eine künftige Begrenzung der Aussetzung der Kürzung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung eingetreten oder zuverlässig voraussehbar, ist die Begrenzung nicht einer späteren Abänderung vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen.
13
Insoweit ist mit dem abgeschlossenen Unterhaltsvergleich, der eine zeitlich gestaffelte Begrenzung des Unterhalts bis zum vollständigen Entfallen der Unterhaltspflicht mit Ablauf des September 2017 enthält, bereits hinreichend voraussehbar, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung in gleichem Maße entfallen, denn die Aussetzung der Rentenkürzung ist nicht nur durch den von der fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzten Rahmen begrenzt, sondern auch auf das Maß des - vereinbarungsgemäß - tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbetrags (§ 33 Abs. 3 VersAusglG; vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn 22). Aufgrund dessen hat das Oberlandesgericht die Aussetzung der Kürzung zutreffend gemäß den jeweils bestehenden Unterhaltsansprüchen zeitlich gestaffelt.
14
Unabhängig davon bleibt der Ehemann verpflichtet, dieAntragsgegnerin auch künftig über den Wegfall oder die Änderungen der für die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung maßgeblichen Tatsachen zu unterrichten (§ 34 Abs. 5 VersAusglG). Eine Änderung der Unterhaltszahlung, abweichend von dem geschlossenen Vergleich, berechtigte die Antragsgegnerin nach wie vor, eine Abänderung der im Erstverfahren festgesetzten Staffelung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 VersAusglG zu beantragen. Ebenso hindert die schon festgesetzte Staffelung sie nicht, über die vorzeitige Beendigung der Aussetzung in den von § 34 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 VersAusglG erfassten Fällen aufgrund von Tatsachen zu entscheiden, die im Zeitpunkt der Erstentscheidung noch nicht eingetreten oder zuverlässig voraussehbar und zu berücksichtigen waren. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 23.11.2015 - 410 F 3050/15 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 28.01.2016 - 4 UF 1698/15 -

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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 33 Anpassung wegen Unterhalt


(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen


(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsache

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt


(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht. (2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 32 Anpassungsfähige Anrechte


Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus 1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgeset

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(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

25
Besteht bereits ein Unterhaltstitel zugunsten des geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung, ist im Rahmen des § 33 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich von dem vorliegenden Unterhaltstitel auszugehen. Denn die Rechtskraft des Unterhaltstitels bindet das Familiengericht auch im Rahmen dieser Vorfrage für die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente nach § 33 Abs. 3 VersAusglG (BT-Drucks. 16/10144 S. 118; OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 816 f.; OLG Frankfurt Beschluss vom 8. September 2010 - 5 UF 198/10 - veröffentlicht bei juris; aA wohl Bergner NJW 2010, 3545, 3546; vgl. auch Schwamb NJW 2011, 1648, 1650). Allerdings ist insoweit auch die Intention des Gesetzgebers zu beachten , eine Manipulation durch kollusives Zusammenwirken der früheren Ehegatten zu verhindern. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegende Unterhaltstitel nicht (mehr) den gegenwärtigen Umständen entspricht, hat das Familiengericht den fiktiven Unterhaltsanspruch deswegen neu zu ermitteln. Entspricht ein Unterhaltstitel, etwa in Form eines Unterhaltsvergleichs, von vornherein nicht der gesetzlichen Regelung des nachehelichen Unterhalts, wäre dieser der Entscheidung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG ohnehin nicht zugrunde zu legen , weil nach § 33 Abs. 1, 3 VersAusglG auf den fiktiven "gesetzlichen Unterhaltsanspruch" abzustellen ist. Haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Schaffung eines Unterhaltstitels geändert, ist bei wesentlicher Änderung der dem Titel zugrunde liegenden Umstände auch der Unterhaltstitel selbst nach §§ 238 f. FamFG abänderbar. Deswegen hat das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung über eine Anpassung der Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG stets zu prüfen, ob ein bereits vorliegender Unterhaltstitel den gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt widerspricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn nur ein älterer Unterhaltstitel aus der Zeit des Erwerbslebens vorliegt, der nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet (BT-Drucks. 16/10144 S. 127; so auch OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 816 f.).

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

12
b) Wie der Senat bereits entschieden hat, beschränkt § 33 Abs. 3 VersAusglG die Aussetzung der Rentenkürzung auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte. Hierdurch begegnet die gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute (Senatsbeschlüsse vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 19 und vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 23 mwN).

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 271/12
vom
7. November 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Die Regelung des § 32 VersAusglG, wonach die Anpassung der Rentenkürzung
wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen
Ehegatten nur für Regelsicherungssysteme und nicht für die ergänzende
Altersversorgung vorgesehen ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar
(entgegen OLG Schleswig FamRZ 2012, 1388).
b) Eine Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG setzt nicht
voraus, dass diese sich auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts auswirkt.
c) Haben die geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, ist
die Anpassung der Rentenkürzung sowohl durch die Höhe des fiktiven gesetzlichen
Unterhalts als auch durch die Höhe des vereinbarten Unterhalts begrenzt.
BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - OLG Koblenz
AG Bad Kreuznach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert des Beschwerdegegenstands: 3175 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers.
2
Auf den am 2. November 2006 zugestellten Antrag hatte das Familiengericht die am 10. April 1987 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden. Zugleich hatte es den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt.
3
Während der Ehezeit (1. April 1987 bis 31. Oktober 2006; § 1587 Abs. 2 BGB aF) hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Antragsgegnerin (Deutschen Rentenversicherung Bund; im Folgenden : DRV Bund) erworben, der Ehemann außerdem Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung. Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt , dass vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 350,20 € im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB und weitere 49 € im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen wurden, jeweils bezogen auf den 31. Oktober 2006 als Ehezeitende.
4
Nach Vollendung seines 60. Lebensjahres bezieht der Ehemann seit dem 1. November 2011 eine Altersrente in Höhe von 806,37 €. Ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs, also ohne Splitting und ohne erweitertes Splitting, hätte die Rente des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung 1.175,62 € betragen.
5
Daneben bezieht der Ehemann weitere Einkünfte aus seiner betrieblichen Altersversorgung sowie aus Vermietung in Höhe von insgesamt monatlich 2.427,50 € und wohnt in einem unbelasteten Eigenheim mit einem Wohnwert von mindestens monatlich 600 €. Die Ehefrau bezieht ein monatliches Erwerbseinkommen von insgesamt 1.688 €.
6
Durch gerichtlichen Unterhaltsvergleich vom 19. August 2008 hatte sich der Ehemann verpflichtet, bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres an die Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von 300 €, danach einen monatlichen Unterhalt von 150 € zu zahlen, befristet bis zum erstmaligen Rentenbezug der Ehefrau.
7
Den am 1. Juni 2011 gestellten Antrag, die Kürzung seiner laufenden Versorgung gemäß § 33 VersAusglG auszusetzen, hat das Familiengericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen ; hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

8
Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
9
1. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen einer Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG verneint. Für eine Aussetzung der Kürzung sei erforderlich , dass sich diese auf die Höhe des gesetzlich geschuldeten Unterhalts auswirke. Mit oder ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich habe die Ehefrau jedoch einen Unterhaltsanspruch in gleicher Höhe, nämlich in Höhe der durch gerichtlichen Vergleich vereinbarten 150 €. Eine Abänderungsmöglichkeit des Unterhaltstitels für den Fall der Einkommensänderung hätten die Beteiligten ausdrücklich ausgeschlossen.
10
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
a) Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
12
aa) Nach § 32 VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten allerdings - wie im früheren Recht - nur für Regelsicherungssysteme vorgesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpassungsvorschriften hingegen nicht zur Anwendung (BT-Drucks. 16/10144 S. 71 f.).
13
Wurde der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts durchgeführt, ist die durch § 33 Abs. 1 VersAusglG ermöglichte Aussetzung der Kürzung der Versorgung auf den Betrag beschränkt, der im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen wurde. Denn auf diese Weise wurde die Hälfte der Differenz der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG entspricht. Die weitergehende Kürzung der gesetzlichen Rente des Ehemanns infolge des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bleibt hingegen unberücksichtigt, weil diese Kürzung auf den Ehezeitanteil des Ehemanns in der Zusatzversorgung des Baugewerbes zurückgeht, die kein Regelsicherungssystem im Sinne von § 32 VersAusglG ist (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 16 ff.).
14
bb) Die damit vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge ist mit dem Grundgesetz vereinbar (aA Vorlagebeschluss OLG Schleswig FamRZ 2012,

1388).


15
Denn bei den in §§ 32 ff. VersAusglG normierten "Privilegien", welche eine Leistungspflicht des Versicherers über die schlichte Teilung der ehezeitlich erworbenen Anrechte hinaus begründen, handelt es sich um versicherungsmathematische Besserstellungen geschiedener Ehegatten gegenüber anderen Angehörigen der Versichertengemeinschaft, die - wovon auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen ist (BVerfGE 53, 257, 303 = FamRZ 1980, 326, 335) - nicht kostenneutral bewirkt werden kann. Denn während der ausgleichsberechtigte Ehegatte den hälftigen versicherungsmathematischen Wertanteil des ehezeitlich erworbenen Anrechts bereits mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs als eine eigenständige, vom Versicherungsschicksal des ausgleichspflichtigen Ehegatten losgelöste Versorgung erwirbt, welche anders als das zu Ehezeiten bestehende Recht auch eine eigene Invaliditätsversorgung umfasst, einer Wiederverheiratung standhält und sogar spätere Ansprüche auf Witwer- oder Witwenrente eines neuen Ehegatten begründen kann, nimmt der ausgleichspflichtige Ehegatte über das Unterhaltsprivileg an zusätzlichen Rentenleistungen teil, die ihm aufgrund eines bei ihm eingetretenen Versicherungsfalls so gewährt werden, als verfüge er noch über sein ungeteiltes Anrecht. Hierin liegt eine Vermehrung der Leitungspflichten des Versicherers, die nicht durch rentenrechtliche Zeiten (§ 54 SGB VI) erdient ist und deshalb der Sache nach eine versicherungsfremde Sozialleistung des Trägers der Rentenversicherung an geschiedene Ehegatten darstellt.
16
Obwohl in der hiermit einhergehenden Vermehrung der möglichen Versicherungsfälle und Leistungsansprüche geschiedener Ehegatten zugleich eine Benachteiligung der in fortbestehender Ehe lebenden Versicherten gesehen werden könnte, hat das Bundesverfassungsgericht den Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG dahin verstanden, dass es zu einem verfassungswidrigen Zustand kommen könne, wenn beim Ausgleichspflichtigen vor dem Ausgleichsberechtigten ein Versicherungsfall eintritt und der ausgleichsberechtigte Teil, dem die übertragenen Werteinheiten mangels Vorliegens eines Versicherungsfalles noch nicht zugutekommen, auf Unterhaltsleistungen des Ausgleichsverpflichteten angewiesen ist (BVerfGE 53, 257, 303 f. = FamRZ 1980, 326, 335).
17
Die nach dieser Verfassungsrechtsprechung notwendigen, für den Versicherer aufwandserhöhenden Privilegierungen geschiedener Ehegatten hat der Gesetzgeber den Trägern der staatlichen Regelsicherungssysteme auferlegt, nicht jedoch den privaten Rentenversicherungsträgern und beitragsfinanzierten Zusatzversorgungskassen. Zu dieser Differenzierung war der Gesetzgeber berechtigt , da zwischen den Regelsicherungssystemen und den Systemen der ergänzenden Altersvorsorge Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Denn anders als bei den Regelsicherungssystemen muss sich die Rentenleistungspflicht der Träger der ergänzenden Altersvorsorge in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis zur vorherigen Beitragsleistung fügen, im Falle der Zusatzversorgungskassen durch ein Umlagesystem. Dies hindert es, Trägern der ergänzenden Altersvorsorge über die durch den Versorgungsausgleich angeordnete , wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus zusätzliche Leistungspflichten und Risiken durch die in den §§ 32 ff. VersAusglG normierten Privilegien aufzubürden, welche das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Beitragszahlung und Leistungsanspruch einseitig zu Lasten des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft verschöben. Aus diesem Grund teilt der Senat nicht die in Teilen der Literatur (Bergner ZRP 2008, 211, 213; Rehme FamRZ 2008, 738, 741; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 6; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 1; Weinreich/Klein/Wick Fachanwaltskommentar Familienrecht 4. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 3; Ruland FamFR 2012, 313; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 955) und mit dem Vorlagebeschluss des OLG Schleswig (FamRZ 2012, 1388) vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom Gesetz vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und anderen Versorgungssystemen. Der Senat hält vielmehr an der eindeutigen Gesetzeslage fest, wonach eine Kürzung der Aussetzung der Versorgung außerhalb der Regelsicherungssysteme nicht in Betracht kommt (ebenso BVerwG FamRZ 2012, 1565; OLG Köln FamRZ 2012, 1569; OLG Hamm Beschluss vom 17. Mai 2011 - 1 UF 192/10 - juris; OLG Stuttgart Beschluss vom 20. Juni 2011 - 18 UF 107/11 - juris; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 3; Gerhardt/v.Heintschel-Heinegg/Klein/Gutdeutsch/Wagner Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 8. Aufl. Kap. 7 Rn. 224; Schwab/ Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. VI Rn. 502). Das gilt auch für die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Anrechte, die vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits grundsätzlich keine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaft begründen (vgl. BGHZ 174, 127 Rn. 51 f. mwN), und deren rechtliche Ausgestaltung im Einzelnen grundsätzlich der Tarifautonomie unterliegt (BVerfG FamRZ 2010, 797 Rn. 29).
18
b) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht dem Antragsteller die Aussetzung der auf das Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB zurückgehenden Rentenkürzung versagt. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des § 33 Abs. 1 VersAusglG, wonach die Aussetzung der Rentenkürzung voraussetze , dass diese sich auf die Höhe eines gesetzlich geschuldeten Unterhalts auswirke, wird der Bedeutung der Vorschrift nicht gerecht.
19
aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, beschränkt § 33 Abs. 3 VersAusglG die Aussetzung der Rentenkürzung auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte. Damit hat der Gesetzgeber die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung ausdrücklich auf die Höhe dieses fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs be- grenzt. Hierdurch begegnet die gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 23 mwN).
20
bb) Eine weitere Einschränkung dahin, dass die Aussetzung der Rentenkürzung außer Betracht bleibe, soweit der Ausgleichspflichtige auch ohne diese zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, lässt sich der Vorschrift hingegen nicht entnehmen (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1595; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 452; Bergner NJW 2010, 3545; Gutdeutsch FamRB 2010, 149, 150; aA: Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 951; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 964; Johannsen/Henrich/Hahne 5. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 5; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 13). Eine dahin gehende Einschränkung ginge auch nicht mit der Verfassungsrechtslage konform. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257, 303 f. = FamRZ 1980, 326, 335) träte ein verfassungswidriger Zustand ein, wenn der Ausgleichspflichtige neben der grundsätzlich hinzunehmenden Rentenkürzung zusätzlich durch Unterhaltszahlungen belastet wird, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt würde. Verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Aussetzung der Rentenkürzung ist daher nicht die Unterhaltsverkürzung in der Person des Ausgleichsberechtigten, sondern eine neben die Kürzung der Rente aus einem Regelsicherungssystem tretende Unterhaltsbelastung des Ausgleichspflichtigen. Dies zu vermeiden entspricht auch einer in der Gesetzesbegründung hervorgehobenen Zielsetzung (BT-Drs. 16/10144 S. 72). Bis zum Höchstbetrag der fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht führen daher auch solche Unterhaltslasten zu einer Aussetzung der Rentenkürzung, die auf unabänderbaren Unterhaltsvergleichen beruhen.
21
3. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil noch keine Feststellungen dazu getroffen sind, ob und in welcher Höhe ein fiktiver gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Ehefrau bestünde.
22
Sind die hierzu notwendigen Feststellungen getroffen, wird das Oberlandesgericht zu beachten haben, dass die Aussetzung der Rentenkürzung nicht nur durch den von der fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzten Rahmen begrenzt, sondern weiterhin auf das Maß des - vereinbarungsgemäß - tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbetrags beschränkt ist (§ 33 Abs. 3 VersAusglG). Denn über den tatsächlich gezahlten Betrag hinaus tritt eine Doppelbelastung des Ausgleichspflichtigen, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung mehr als zulässig eingeschränkt würde und vor der er deshalb von Verfassungs wegen geschützt werden müsste, nicht ein.
23
Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht bereits in tatrichterlicher Auslegung des Unterhaltsvergleichs vom 19. August 2008 festgestellt, dass der tatsächliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau mit oder ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich vereinbarungsgemäß in Höhe von 150 € besteht und dass die Beteiligten eine Abänderungsmöglichkeit des Unterhaltstitels für den Fall der Einkommensänderung des Ehemanns ausgeschlossen haben. Deshalb ist von einem feststehenden Unterhaltsanspruch der Ehefrau in Höhe von monatlich 150 € auszugehen, befristet bis zum erstmaligen Rentenbezug der Ehe- frau. Maximal bis zur Höhe dieser tatsächlich bestehenden Unterhaltspflicht kann die noch zu ermittelnde fiktive gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehemanns zu einer Aussetzung der Rentenkürzung führen.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 19.01.2012 - 90 F 187/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.04.2012 - 7 UF 154/12 -

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.