Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2018 - XII ZB 615/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:110718BXIIZB615.17.0
bei uns veröffentlicht am11.07.2018
vorgehend
Landgericht Heilbronn, 1 T 430/17, 05.12.2017
Amtsgericht Schwäbisch Hall, 4 XVII 34/17, 13.10.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 615/17
vom
11. Juli 2018
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Tatrichter kann die Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts nur dann ohne
weitere Ermittlungen ablehnen, wenn die im Ausgangsverfahren getroffenen
Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung bilden,
dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Einwilligungsvorbehalts nach
§ 1903 Abs. 1 BGB bei dem Betroffenen (weiterhin) vorliegen.

b) Im Aufhebungsverfahren sind nicht sämtliche Verfahrensrügen, die im Anordnungsverfahren
gegen das Sachverständigengutachten erhoben werden
konnten, erneut eröffnet. Maßgeblich ist allein die Frage, ob das Sachverständigengutachten
inhaltlich geeignet ist, eine ausreichende Tatsachengrundlage
für die nun zu treffende Entscheidung zu bilden.
BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 615/17 - LG Heilbronn
AG Schwäbisch Hall
ECLI:DE:BGH:2018:110718BXIIZB615.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 5. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Der Betroffene wendet sich gegen die Aufrechterhaltung des für ihn angeordneten Einwilligungsvorbehalts.
2
Er leidet an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie sowie einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch und steht seit 2008 unter rechtlicher Betreuung. Der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasst die Bereiche Aufenthaltsbestimmung , Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten und Heimangelegenheiten. Auf Anregung der Betreuerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. März 2017 einen Einwilligungsvorbehalt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die Dauer von zwei Jahren an. Die hiergegen vom Betroffenen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 1. Juni 2017 zurück.
3
Mit Schreiben vom 21. September 2017 hat der Betroffene die Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts begehrt. Er sei seit einiger Zeit "clean", habe sich fest vorgenommen, keine Drogen mehr zu nehmen, habe seine Heimkosten bezahlt und wolle sein Geld selbst einteilen. Das Amtsgericht hat die Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts nach Einholung einer Stellungnahme der Betreuerin abgelehnt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen ohne weitere Ermittlungen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
5
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
6
Im vom Grundsatz der Amtsermittlung bestimmten Verfahren zur Prüfung der Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts könne die Durchführung weiterer Ermittlungen davon abhängig gemacht werden, ob sich aus dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der tatsächlichen Umstände ergäben, die der Entscheidung über den Einwilligungsvorbehalt zu Grunde lagen. Das Vorbringen des Betroffenen zeige keine neuen Umstände auf, durch die die Voraussetzungen des angeordneten Einwilligungsvorbehalts so in Frage gestellt würden, dass weitere Ermittlungen erforderlich seien. Der Betroffene habe in der Vergangenheit wiederholt seine Rente vollständig von seinem Konto abgehoben und unter anderem für Drogen ausgegeben , weshalb notwendige Zuzahlungen zu Heimkosten nicht hätten er- bracht werden können. Auch in der neuen Einrichtung müssten Heimkosten zum Teil aus der Rente des Betroffenen gedeckt werden, weshalb schon deshalb auch gegenwärtig die Gefahr bestehe, dass der Betroffene durch unvernünftige Ausgaben seine Versorgung gefährde.
7
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat in rechtlich beanstandungsfreier Weise einen Wegfall der Voraussetzungen des Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1908 d Abs. 4 iVm Abs. 1 BGB verneint und dabei insbesondere - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG verstoßen.
8
a) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung , die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 608/15 - FamRZ 2017, 754 Rn. 13 mwN) und dabei die speziellen verfahrensrechtlichen Maßgaben der §§ 271 ff. FamFG zu beachten. Liegt nur eine der Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht mehr vor, ist die Anordnung gemäß § 1908 d Abs. 4 iVm Abs. 1 BGB aufzuheben (vgl. Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - FamRZ 2015, 2160 Rn. 12 mwN).
9
b) Nach § 294 Abs. 1 FamFG gelten für die Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts die §§ 279 Abs. 1, 3 und 4, 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechend. Dagegen verweist die Vorschrift für das Aufhebungsverfahren nicht auf die §§ 278 Abs. 1, 280 FamFG, die die Verpflichtung des Gerichts zur persönlichen Anhörung des Betroffenen und zur Einholung eines Sachverständi- gengutachtens enthalten. Unbeschadet dessen sind aber auch im Aufhebungsverfahren die allgemeinen Verfahrensregeln, insbesondere die Grundsätze des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Amtsermittlung (§ 26 FamFG), zu beachten. Gemäß § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Nach den Maßstäben des § 26 FamFG bestimmt sich, ob im Einzelfall auch im Aufhebungsverfahren eine persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen oder ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124 Rn. 8 mwN und vom 21. September 2016 - XII ZB 606/15 - FamRZ 2016, 2090 Rn. 11 mwN).
10
Für die Durchführung weiterer tatrichterlicher Ermittlungen bedarf es greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, die - wenn sie dem Gericht nicht bereits auf anderem Wege bekannt gemacht worden sind - vom Betroffenen vorzubringen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 10 f. mwN). Fehlt es an solchen Anhaltspunkten , so kann eine Anregung des Betroffenen auf Aufhebung oder Einschränkung des Einwilligungsvorbehalts, die kurz nach dem Abschluss des vorausgegangenen Prüfungsverfahrens unter im Wesentlichen unveränderter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens gestellt wird, ggf. auch ohne weitere Ermittlungen abgelehnt werden (vgl. Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 294 Rn. 6; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 294 Rn. 4; vgl. auch OLG Hamm Beschluss vom 11. Januar 2001 - 15 W 425/00 - juris Rn. 9 zu § 12 FGG).
11
Über Art und Umfang der Ermittlungen entscheidet grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Daher obliegt dem Rechtsbe- schwerdegericht insoweit lediglich eine Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat und die rechtliche Würdigung auf einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124 Rn. 9 mwN). Auch bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabs kann der Tatrichter die Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts nur dann ohne weitere Ermittlungen ablehnen, wenn die im Ausgangsverfahren getroffenen Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung bilden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 BGB bei dem Betroffenen (weiterhin) vorliegen. Fehlt es hieran, müssen die notwendigen Feststellungen demgegenüber im Aufhebungsverfahren getroffen werden (Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 294 Rn. 7). So hat der Senat bereits entschieden, dass das Sachverständigengutachten die aktuelle Situation noch ausreichend abbilden muss. Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erstellung des Gutachtens verändert hat und diese neue Tatsachenlage für die Entscheidung nicht offensichtlich unerheblich ist, hat der Tatrichter zumindest eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 606/15 - FamRZ 2016, 2090 Rn. 12 mwN). Hat das Betreuungsgericht den Einwilligungsvorbehalt verfahrensordnungswidrig ohne ein Sachverständigengutachten angeordnet, so gebietet nach der Senatsrechtsprechung zwar nicht § 294 Abs. 2 FamFG, aber der Amtsermittlungsgrundsatz regelmäßig die Einholung eines entsprechenden Gutachtens im Aufhebungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2012 - XII ZB 296/12 - FamRZ 2013, 285 Rn. 9 f.).
12
c) Gemessen hieran macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, das Landgericht habe mangels ausreichenden Sachverständigengutachtens ohne die erforderliche Tatsachengrundlage und damit unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz entschieden.
13
aa) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Sachverständigengutachten im Ausgangsverfahren sei ohne den nötigen förmlichen Beweisbeschluss eingeholt worden und der Betroffene habe keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, führen diese Umstände unabhängig davon, dass sie der Sache nach nicht zutreffen, nicht dazu, dass das Landgericht sich im Aufhebungsverfahren nicht auf das Gutachten stützen durfte. Diese Verfahrensverstöße wären mit der Beschwerde gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts geltend zu machen gewesen. Das Aufhebungsverfahren hat nicht den Zweck, sämtliche im Anordnungsverfahren grundsätzlich möglichen Verfahrensrügen nach formeller Rechtskraft des Anordnungsbeschlusses erneut zu eröffnen. Maßgeblich ist im Aufhebungsverfahren vielmehr allein die Frage, ob das Sachverständigengutachten inhaltlich geeignet ist, in diesem Verfahren eine ausreichende Tatsachengrundlage für die nun zu treffende Entscheidung zu bilden. Dies kann zwar im Einzelfall auch als Folge gravierender Mängel bei der Einholung oder Verwertung des Sachverständigengutachtens zu verneinen sein. Derartiges zeigt die Rechtsbeschwerde aber weder auf noch ist es hier anderweitig ersichtlich.
14
bb) Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde auch mit ihrem Einwand, das für die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts herangezogene Sachverständigengutachten genüge nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG. Die Rechtsbeschwerde bezieht sich insoweit auf die - in der Tat äußerst knapp protokollierte - mündliche Gutachtenserstattung durch Dr. H. im amtsgerichtlichen Anhörungstermin vom 7. März 2017. Damit verkennt sie jedoch , dass das Landgericht sich in seiner zu dieser Anordnung ergangenen Beschwerdeentscheidung vom 1. Juni 2017 zusätzlich auf die schriftlichen Sachverständigengutachten des Dr. H. vom 15. Februar 2017 und 27. März 2017, auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dr. B. vom 26. April 2017 sowie auf die mündliche Stellungnahme der Sachverständigen S. in dem im Beschwerdeverfahren durchgeführten Anhörungstermin vom 26. April 2017 gestützt hat.
15
Dass diese Ermittlungsergebnisse in ihrer Gesamtheit ungeeignet gewesen seien, um im Aufhebungsverfahren ohne neuerliche tatrichterliche Ermittlungen zu entscheiden, legt die Rechtsbeschwerde bereits nicht dar. Es ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr haben die Sachverständigen sowohl zur beim Betroffenen bestehenden Krankheit als auch zum Vorliegen eines freien Willens und zur krankheitsbedingten Vermögensgefährdung qualifiziert Stellung genommen.
16
d) Schließlich begegnet auch die im Wesentlichen durch Bezugnahme auf die Beschwerdeentscheidung vom 1. Juni 2017 im Anordnungsverfahren erfolgte materiell-rechtliche Würdigung des Landgerichts, dass beim Betroffenen die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögensangelegenheiten (nach wie vor) vorliegen, keinen rechtlichen Bedenken. Die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit auch nichts.
17
Das Landgericht hatte im Anordnungsverfahren auf der Grundlage der dortigen Ermittlungen sowohl das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen nach § 1896 Abs. 1, 1a und 2 BGB für eine Betreuung im Bereich der Vermögenssorge festgestellt als auch eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB für das Vermögen des Betroffenen und das Fehlen eines auf den Einwilligungsvorbehalt bezogenen freien Willens (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 495/16 - FamRZ 2017, 1341 Rn. 11 mwN) des Betroffenen bejaht. Dass der Betroffene krankheitsbedingt durch unkontrolliertes Ausgeben seiner Kontenguthaben die Begleichung der Kosten für seinen Heimaufenthalt in Frage stellt, bedeutet eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass sich an diesen Umstän- den binnen der wenigen Monate zwischen den Beschwerdeentscheidungen im Anordnungs- und im Aufhebungsverfahren etwas geändert haben könnte, fehlen.
18
e) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Dose Schilling Nedden-Boeger RiBGH Dr. Botur ist im Urlaub Guhling und deswegen an einer Unterschrift gehindert. Dose
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 13.10.2017 - 4 XVII 34/17 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 05.12.2017 - 1 T 430/17 -

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Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Hat das Gericht nach § 281 Absatz 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll.

(3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

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aa) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 519/15 - FamRZ 2016, 627 Rn. 2, 18 ff.). Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt , der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15 - juris Rn. 25 und 31).

(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Hat das Gericht nach § 281 Absatz 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll.

(3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen.

(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören.

(2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. Die Anhörung soll vor der Einholung eines Gutachtens nach § 280 erfolgen und sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:

1.
persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,
2.
Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
3.
Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit (§ 1816 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
4.
diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.

(3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(4) Das Gericht hat im Fall einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für einen Minderjährigen (§ 1814 Absatz 5 und § 1825 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen anzuhören.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

8
a) Gemäß § 294 Abs. 1 FamFG gelten für die Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts die §§ 279 Abs. 1, 3 und 4, 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechend. Nicht erfasst von der Verweisung wird zwar § 278 Abs. 1 FamFG, der die persönliche Anhörung des Betroffenen vorschreibt. Dies ändert aber nichts daran, dass auch im Aufhebungsverfahren die allgemeinen Verfahrensregeln, insbesondere die Grundsätze des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Amtsermittlung (§ 26 FamFG), zu beachten sind. Nach § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Nach den Maßstäben des § 26 FamFG bestimmt sich, ob im Einzelfall auch im Aufhebungsverfahren eine persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen ist, um dem Gericht dadurch einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 - FamRZ 2016, 1922 Rn. 7 mwN).
11
aa) Zwar verweist § 294 FamFG für das Aufhebungsverfahren nicht auf die §§ 278 Abs. 1, 280 FamFG, die die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorschreiben. Es verbleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahrensregeln und damit bei den Grundsätzen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Aufhebungsverfahren nicht obligatorisch ist. Wenn das Gericht aber ein Sachverständigengutachten einholt und seine Entscheidung auf dieses stützt, muss das Gutachten den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen (Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 179/14 - FamRZ 2014, 1917 Rn. 8 f. mwN).
10
Die Durchführung eines Verfahrens auf Aufhebung einer Betreuung wird daher maßgebend von den Grundsätzen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) bestimmt. Nur nach den Maßstäben dieser Vorschrift bestimmt sich, ob im Einzelfall eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen oder ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen ist.
8
a) Gemäß § 294 Abs. 1 FamFG gelten für die Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts die §§ 279 Abs. 1, 3 und 4, 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechend. Nicht erfasst von der Verweisung wird zwar § 278 Abs. 1 FamFG, der die persönliche Anhörung des Betroffenen vorschreibt. Dies ändert aber nichts daran, dass auch im Aufhebungsverfahren die allgemeinen Verfahrensregeln, insbesondere die Grundsätze des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Amtsermittlung (§ 26 FamFG), zu beachten sind. Nach § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Nach den Maßstäben des § 26 FamFG bestimmt sich, ob im Einzelfall auch im Aufhebungsverfahren eine persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen ist, um dem Gericht dadurch einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 - FamRZ 2016, 1922 Rn. 7 mwN).

(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Hat das Gericht nach § 281 Absatz 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll.

(3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen.

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In Fällen, in denen - wie hier - das Betreuungsgericht die Betreuung verfahrensfehlerhaft ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet hat und gegen diese Anordnung innerhalb der Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) keine Beschwerde eingelegt worden ist, findet § 294 Abs. 2, der für den Fall des § 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG die Nachholung des Gutachtens vorschreibt, keine Anwendung (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 294 Rn. 10).

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

11
Auch wenn § 1903 BGB weder eine dem § 1896 Abs. 1a BGB entsprechende Vorschrift zum freien Willen enthält, noch auf letztere verweist, kann ein Einwilligungsvorbehalt nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden. Dies ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes. Denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zu freier Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu "bessern" oder daran zu hindern, sich selbst zu schädigen (BayObLG FamRZ 1993, 851 f.; s. auch BVerfG NJW 1967, 1795, 1800; MünchKommBGB/ Schwab 7. Aufl. § 1903 Rn. 6 mwN). Die Gegenmeinung, die im Rahmen des § 1903 BGB keinen Raum für eine solche Feststellung sieht, weil bereits die Betreuerbestellung gegen den Willen des Betroffenen die Feststellung voraus- setze, dass der Betroffene keinen freien Willen bilden könne (Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1903 Rn. 38), vermag nicht zu überzeugen. Zum einen könnten bei einer isolierten Anordnung des Einwilligungsvorbehalts die früheren Feststellungen zum (fehlenden) freien Willen – wie auch hier – nicht mehr aktuell sein. Zum anderen kann der Betroffene zwar mit der Betreuung als solcher, nicht aber mit einem Einwilligungsvorbehalt einverstanden sein. Schließlich muss sich die Prüfung, ob der Betroffene hinsichtlich der Einrichtung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge einen freien Willen hat, nicht zwingend mit der Frage decken, ob dies auch hinsichtlich der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts der Fall ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.