Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - XII ZB 481/16

published on 22/02/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - XII ZB 481/16
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Previous court decisions
Amtsgericht Neustadt am Rübenberge, XVII J 770/13, 06/07/2016
Landgericht Hannover, 2 T 51/16, 23/09/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 481/16
vom
22. Februar 2017
in der Betreuungssache
ECLI:DE:BGH:2017:220217BXIIZB481.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. September 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 6. Juli 2016 als unzulässig verworfen wird. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Für den 69jährigen Betroffenen, der seit 2001 im Maßregelvollzug untergebracht war, besteht seit Februar 2014 eine rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten.
2
Am 19. Dezember 2014 hat der Betreuer um Prüfung der Möglichkeiten einer Aufhebung der Betreuung unter Hinweis darauf gebeten, dass der Betroffene sich nach seiner Entlassung selbständig und erfolgreich um seine Angelegenheiten kümmere und immer wieder betone, dass er keine Betreuung brauche. Am 27. August 2015 hat der Betroffene die Aufhebung der Betreuung sowie die "Ablehnung der drei Gefälligkeitsgutachten von 2014" beantragt, auf deren Grundlage seinerzeit eine Zwangsbehandlung angeordnet worden war. Am 4. April 2016 hat der Betreuer erneut die Aufhebung der Betreuung unter Hinweis darauf angeregt, dass der Betroffene sich eigenverantwortlich um seine Angelegenheiten kümmere und jegliche Zusammenarbeit sowie den Kontakt mit ihm verweigere.
3
Das Amtsgericht hat die Betreuung mit Beschluss vom 6. Juli 2016 aufgehoben. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, mit der er beanstandet hat, dass seinen weiteren Anliegen aus dem Antrag vom 27. August 2015 keine Geltung verschafft worden sei, insbesondere nicht festgestellt worden sei, dass die drei "Gefälligkeitsgutachten" gegen ihn falsch seien.
4
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis des Betroffenen folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 – XII ZB 117/14 – FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN).
6
2. Die Rechtsbeschwerde hat aber keinen Erfolg, weil schon die vom Betroffenen eingelegte Erstbeschwerde unzulässig ist.
7
Mit der Aufhebung der Betreuung ist das Amtsgericht dem eigenen Antrag des Betroffenen gefolgt. Mit seiner Beschwerde hat der Betroffene auch nicht von seinem Wunsch nach Aufhebung der Betreuung Abstand nehmen wollen. Er hat vielmehr mit der Beschwerde ausdrücklich das Ziel verfolgt, zusätzlich festgestellt zu wissen, dass die drei "Gefälligkeitsgutachten" gegen ihn falsch seien. Damit richtet sich die Beschwerde nicht gegen die in der Beschlussformel zum Ausdruck gekommene Sachentscheidung, sondernlediglich gegen deren Begründung bzw. aus Sicht des Betroffenen fehlende Begründungselemente , und ist deshalb unzulässig.
8
Das (weitergehende) Petitum des Betroffenen vom 27. August 2015 ist auch nicht in einen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung (§ 62 FamFG) umzudeuten, zumal eine dahin gehende Feststellung bereits in Bezug auf die seinerzeit durchgeführte Zwangsbehandlung ausgesprochen worden ist (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 – XII ZB 169/14 – FamRZ 2014, 1694), während hinsichtlich der Betreuungsanordnung deren Aufhebung dem Begehren des Betroffenen entspricht.
9
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Günter Nedden-Boeger Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Neustadt am Rübenberge, Entscheidung vom 06.07.2016 - 6 XVII J 770/13 -
LG Hannover, Entscheidung vom 23.09.2016 - 2 T 51/16 -
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführ
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published on 05/11/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB117/14 vom 5. November 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2; FamFG §§ 59 Abs. 1, 303 Abs. 4 Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt
published on 30/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB169/14 vom 30. Juli 2014 in der Betreuungs- und Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 3a; FamFG §§ 329 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 3 Satz 2 a)
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Annotations

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.