vorgehend
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 11 XVII 85/03, 30.05.2011
Landgericht Duisburg, 12 T 110/11, 11.07.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 442/11
vom
15. August 2012
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist der Beschwerdewert im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht, hat der in
einem Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG tätige Rechtspfleger die eingelegte
Beschwerde als Erinnerung auszulegen und sie bei Nichtabhilfe dem Richter zur abschließenden
Entscheidung vorzulegen.
BGH, Beschluss vom 15. August 2012 - XII ZB 442/11 - LG Duisburg
AG Duisburg-Ruhrort
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger
und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Juli 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung als Rechtspflegererinnerung an das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort verwiesen, dem auch die Entscheidung über eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten im Verfahren der Rechtbeschwerde aufgegeben wird. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Beschwerdewert: 384 €

Gründe:

I.


1
Der Beteiligte zu 2 wendet sich als Verfahrenspfleger gegen die Festsetzung der von der Betroffenen an die Staatskasse für die Zeit bis einschließlich 2007 zu erstattenden Kosten.
2
Für die Führung der Betreuung zahlte die Staatskasse in der Zeit von 2002 bis 2009 eine Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung in Höhe von über 4.000 €. In den Jahren 2008 und 2009 zahlte sie jeweils 323 €; die restlichen Beträge brachte sie in den Jahren 2002 bis 2007 auf.
3
Mit Beschluss vom 7. April 2011 hat das Amtsgericht zunächst festgestellt , dass die Betroffene aus ihrem Vermögen einen Betrag in Höhe von 646 € (für 2008 und 2009) zu leisten habe. Ein weitergehender Rückgriffsanspruch für die davor liegende Zeit sei verjährt. Auf die Beschwerde der Staatskasse hat das Amtsgericht im Wege der Abhilfe am 30. Mai 2011 beschlossen, dass die Betroffene aus ihrem Vermögen einen Betrag von 1.030,46 € an die Staatskasse zu leisten habe. Die hiergegen von dem Verfahrenspfleger eingelegte Beschwerde , mit der er sich gegen die Erstattung der bis einschließlich 2007 verauslagten Kosten wendet, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Verfahrenspfleger gegen die Festsetzung, soweit der Betroffenen ein zusätzlicher Betrag von (1030,46 € – 646 € =) 384,46 € zur Zahlung aufgegeben worden ist.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Verweisung der Sache an das zuständige Amtsgericht.
5
1. Der Verfahrenspfleger ist beschwerdebefugt. Durch die Zurückweisung seiner auf Grundlage des § 303 Abs. 3 FamFG eingelegten Beschwerde ist er beschwert (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 74 Rn. 6).
6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG auch statthaft, weil das Landgericht sie zugelassen hat. Der Senat ist an die Zulassung gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG gebunden.
7
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg. Die Beschwerde zum Landgericht war mangels Erreichens der erforderlichen Beschwer unzulässig; stattdessen hätte der Rechtspfleger die Sache dem Richter am Amtsgericht vorlegen müssen.
8
a) Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt. Dieser ist nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung des angefochtenen Beschlusses, d. h. nach seinem Abänderungsinteresse zu beurteilen (Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 61 Rn. 6 mwN).
9
b) Gemessen hieran übersteigt die Beschwer 600 € nicht.
10
Zwar hat der Verfahrenspfleger seine Beschwerde „gegen den Beschluss vom 30. Mai 2011 über 1.030,46 € (über 646 € und zusätzliche Zahlungsansprüche bis 2007)“ gerichtet. Nicht angegriffen hat der Verfahrenspfleger hingegen den Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts vom 7. April 2011, mit dem eine Erstattung in Höhe von 646 € festgesetzt worden war. Außerdem hat er in der Begründung seiner Beschwerdeschrift ausgeführt, mit einem Regress über 646 € einverstanden zu sein. Damit hat er ausdrücklich nur eine Aufhebung des Beschlusses beantragt, soweit Beträge bis einschließlich 2007 betroffen seien. Dabei handelt es sich um die Differenz des tenorierten Betrages von 1.030,46 € zu den für die Jahre 2008 und 2009 erbrachten Leistungen von insgesamt 646 €, insgesamt also um 384,46 €.
11
3. Die Rechtspflegerin wird den Rechtsbehelf des Verfahrenspflegers als Erinnerung im Sinne des § 11 Abs. 2 RPflG auszulegen und gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG dem Richter zur abschließenden Entscheidung vorzulegen haben (vgl. Schmid Rechtspflegergesetz § 11 Rn. 2).
Dose Schilling Richter am Bundesgerichtshof Dr. Günter hat Urlaub und ist deswegen an einer Unterschrift gehindert. Dose Nedden-Boeger Botur

Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 30.05.2011 - 11 XVII 85/03 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 11.07.2011 - 12 T 110/11 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2012 - XII ZB 442/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2012 - XII ZB 442/11

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2012 - XII ZB 442/11 zitiert 8 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde


(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über1.die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,2.Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahmezu. (2) Das Re

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 168 Auswahl des Vormunds


(1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei der Auswahl auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist. (2) Vor der Bestell

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2012 - XII ZB 442/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2012 - XII ZB 442/11.

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2013 - III ZB 58/12

bei uns veröffentlicht am 30.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 58/12 vom 30. Januar 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert besch

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 28. Jan. 2016 - 1 W 65/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Schwerin vom 04.09.2014 wird aufgehoben soweit die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt worden ist. Die Sache wird dem Amtsgericht - Registergericht - zur Entscheidung in eigener Zuständigke

Referenzen

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.