Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 28. Jan. 2016 - 1 W 65/14
Gericht
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Schwerin vom 04.09.2014 wird aufgehoben soweit die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt worden ist. Die Sache wird dem Amtsgericht - Registergericht - zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe
I.
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Der Rechtspfleger des Amtsgerichts - Registergerichts - hat nach Androhungsverfügung vom 19.02.2014, gegen die kein Einspruch eingelegt worden war, mit Beschluss vom 03.04.2015 gegen den Beteiligten gemäß § 389 Abs. 1 FamFG ein Zwangsgeld von 600,00 € festgesetzt und ihm die Auferlegung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € für den Fall der erneuten Nichtanmeldung der ersten Liquidatoren sowie deren Vertretungsmacht angedroht, sofern er nicht binnen eines Monats die mit Schreiben vom 19.02.2014 geforderte Anmeldung vornimmt oder die Unterlassung mittels Einspruchs rechtfertigt.
- 2
Mit binnen eines Monats nach Zustellung eingegangenem Schreiben hat der Beteiligte „Einspruch“ hiergegen eingelegt mit der Begründung, er sei der Verpflichtung nachgekommen und habe die Bearbeitung seit Februar 2014 dem Notar übergeben. Nach mehrfacher - vergeblicher - an den Notar gerichteter Bitte um Stellungnahme hat das Registergericht -Rechtspfleger- mit Beschluss vom 04.09.2014 der Beschwerde des Beteiligten vom 02.05.2014 gegen den Zwangsgeldbeschluss vom 03.04.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Einspruch sei als Beschwerde auszulegen, die zwar zulässig jedoch inhaltlich unbegründet sei, weil die vom Gericht geforderten Anmeldungen noch immer nicht eingereicht worden seien und dies eine Verpflichtung des Beteiligten selbst darstelle.
II.
- 3
Gemäß § 391 Abs. 1 FamFG ist gegen einen Beschluss, durch den ein Zwangsgeld festgesetzt wird, die Beschwerde statthaft, hingegen ist gegen die im angegriffenen Beschluss zugleich enthaltene, wiederholte und mit der Androhung eines erneuten - weiteren - Zwangsgeldes verbundene Aufforderung nach § 388 FamFG lediglich der Einspruch eröffnet. Als solches ist das Rechtsmittel auch bezeichnet.
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Soweit das Rechtsmittel als Beschwerde anzusehen ist, ist von Folgendem auszugehen:
1.
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Bei einer Zwangsgeldfestsetzung handelt es sich - unabhängig davon, welche Rechtsnatur der zu erzwingenden Handlung zukommt - um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, so dass - mangels Zulassung, § 61 Abs. 2 FamFG - gemäß § 61 Abs. 1 FamFG der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigen (also bei mindestens 600,01 Euro liegen) muss. Das entspricht, soweit ersichtlich, der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 20.08.2012 - 3 Wx 175/12, RPfleger 2012. 683, Tz. 1, und vom 11.05.2012 - 3 Wx 97/11 u.a., juris, Rn. 11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.02.2010 - 3 W 26/10, NZG 2010, 794, Rn. 1, jeweils zitiert nach juris; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 61 Rn. 3 und Keidel/Heinemann, a.a.O., § 391 Rn. 6, jeweils m.w.N.; a.A. MünchKommFamFG/Krafka, § 391 Rn. 6 a.E.: § 391 Abs. 1 FamFG eröffne die Beschwerde uneingeschränkt, so dass sie unabhängig vom Beschwerdewert zulässig sei).
2.
- 6
Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 61 Abs. 1 FamFG) ist nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung des angefochtenen Beschlusses, d.h. nach seinem Abänderungsinteresse zu beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 15.08.2012 - XII ZB 442/11, MDR 2012, 1242, Tz. 8, und vom 27.06.2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, Tz. 7; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., Rn. 6 ff.; vgl. auch Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 61 Rn. 3: der Wert, um den der Beschwerdeführer in seinem Recht verkürzt zu sein glaubt). Entstandene Gebühren und Auslagen sind nicht hinzu zu rechnen. Nach Nr. 13310 KV-GNotKG wird mit der Festsetzung des Zwangsgeldes in erster Instanz eine Festgebühr von 100,00 Euro fällig, dazu kommen ggfs. noch Auslagen (Zustellungskosten usw.) nach Nrn. 31000 ff. KV-GNotKG. Diese Hinzurechnung wird von Keidel/Heinemann (a.a.O.) vertreten und vom OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20.08.2012, a.a.O., Rn. 2; Beschluss vom 11.05.2012, a.a.O., Rn. 11), nicht indes vom Senat. Zwar hat der Beschwerdeführer, gegen den ein Zwangsgeld festgesetzt worden ist, natürlich auch ein Interesse daran, die dafür verlangte Gebühr von 100,00 Euro nicht zahlen zu müssen. Die Gebühren- und Auslagenforderung ist aber nur ein - gesetzlich vorgeschriebener (§ 389 Abs. 2 FamFG) - Annex zur Zwangsgeldfestsetzung. Wird diese aufgehoben, entfällt zwingend auch die Kostentragungspflicht (Keidel/Heinemann, a.a.O., § 389 Rn. 13). Dagegen könnte der Verpflichtete auch lediglich die Kostenentscheidung isoliert anfechten, etwa wenn das Registergericht mehr als die gesetzliche Gebühr verlangt oder der Verpflichtete sonstige Gründe geltend macht (dass auch für die isolierte Kostenbeschwerde die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG gilt - dazu Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 58 Rn. 95 ff. und § 61 Rn. 4 - ist hier unerheblich). Auch hat der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 1 ZPO zur Anwendung zu kommen, wonach Kosten und Zinsen bei der Wertberechnung grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. MünchKommFamFG/Fischer, § 61 Rn. 22).
3.
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Da demnach der Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist die Beschwerde unzulässig. Ist aber gegen die Zwangsgeldfestsetzung als einer Entscheidung des Rechtspflegers in einem ihm übertragenen richterlichen Geschäft (§ 2 Nr. 3 d RPflG) eine Beschwerde nach den Vorschriften des FamFG nicht gegeben, findet nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG die Rechtspflegererinnerung statt. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen; Erinnerungen denen er nicht abhilft, legt er dem Richter der gleichen Instanz zur abschließenden Entscheidung vor, § 11 Abs. 2 S. 2 u. 3 RPflG. (BGH, Beschluss vom 15.08.2012, a.a.O.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.2012, a.a.O.).
4.
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Nach alledem war die Vorlage an das Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht unzulässig.
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Für die Rückgabe zur Durchführung des Erinnerungsverfahrens ist es ausreichend, nur die Entscheidung über die Vorlage der Sache an das OLG aufzuheben. Die - hier vom Rechtspfleger im selben Beschluss vom 04.09.2014 getroffene - Entscheidung über die Nichtabhilfe der Beschwerde kann dagegen bestehen bleiben (so ausdrücklich das OLG Düsseldorf, a.a.O., Tz. 4). Denn auch bei der Rechtspflegererinnerung muss eine solche Entscheidung über die Abhilfe getroffen werden (§ 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG in der seit dem 01.01.2014 geltenden Fassung = n.F.), und zwar vom Rechtspfleger selbst. Der zuständige Richter kann nach § 11 Abs. 2 Satz 6 RPflG n.F. erst (und nur) entscheiden, wenn der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat. Wenn die Sache nunmehr an das Registergericht zurück gelangt, kann der zuständige (Amts-)Richter zugleich über die als Erinnerung auszulegende Beschwerde entscheiden.
5.
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Der zuständige (Amts-)Richter wird nach der erst zum 01.01.2014 in Kraft getretenen und daher für das OLG Düsseldorf noch nicht relevanten Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 - 4 RPflG n.F. die dortige Frist von zwei Wochen zu prüfen haben, die hier versäumt wäre. Allerdings fehlt es dem angefochtenen Beschluss vom 03.04.2014 (Bl. 9/7 d.A.) an der richtigen Rechtsbehelfsbelehrung, so dass Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, wenn der hierfür erforderliche Antrag vorläge.
III.
- 11
Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.
- 12
§ 131 KostO ist auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar, § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. Nach GNotKG fallen keine Kosten an - die Festgebühren nach Nrn. 13320 - 13322 KV-GNotKG entstehen nur bei Verwerfung, Zurückweisung oder Rücknahme der Beschwerde. Der BGH (Beschluss vom 15.08.2012, a.a.O.) hat ausdrücklich von der Erhebung von Gerichtskosten (für das Rechtsbeschwerdeverfahren) gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abgesehen.
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(1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung genügt noch Einspruch erhoben, ist das angedrohte Zwangsgeld durch Beschluss festzusetzen und zugleich die Aufforderung nach § 388 unter Androhung eines erneuten Zwangsgelds zu wiederholen.
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(3) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben wird.
(1) Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt oder der Einspruch verworfen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(2) Ist das Zwangsgeld nach § 389 festgesetzt, kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Androhung des Zwangsgelds nicht gerechtfertigt gewesen sei.
(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 350 des Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausführungsgesetzes rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen.
(2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen die Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren vorgehen, um sie zur Befolgung der in § 78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Vorschriften anzuhalten.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt oder der Einspruch verworfen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(2) Ist das Zwangsgeld nach § 389 festgesetzt, kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Androhung des Zwangsgelds nicht gerechtfertigt gewesen sei.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung genügt noch Einspruch erhoben, ist das angedrohte Zwangsgeld durch Beschluss festzusetzen und zugleich die Aufforderung nach § 388 unter Androhung eines erneuten Zwangsgelds zu wiederholen.
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(3) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben wird.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden
- 1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben; - 2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist; - 3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind; - 4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist; - 5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.
(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.
(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.
(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes, - 3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, - 4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, - 5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, - 6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, - 7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes, - 8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds, - 10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes, - 11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und - 13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.