vorgehend
Amtsgericht Karlsruhe, 5 F 71/10, 13.02.2012
Oberlandesgericht Karlsruhe, 2 UF 64/12, 17.07.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 434/12 Verkündet am:
6. November 2013
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Besteht bei einem Zuwendungsgeschäft zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes
Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer
gemischten Schenkung; diese Vermutung gilt aber nur zugunsten Dritter, deren schutzwürdige Interessen
durch das Vorliegen einer gemischten Schenkung tangiert würden, nicht dagegen zugunsten der Vertragsparteien
des Rechtsgeschäftes selbst.

b) Mit der Regelung, dass eine "den Umständen nach zu den Einkünften" zu rechnende Zuwendung nach
§ 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet wird, soll Verzerrungen der Zugewinnausgleichsbilanz
entgegengewirkt werden, die sich aus der künstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens durch
die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können; maßgebliches Abgrenzungskriterium ist daher
, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung des
begünstigten Ehegatten fördern soll (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 101, 229 = FamRZ 1987, 910).

c) Zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung gewerblicher Unternehmen im Zugewinnausgleich.
BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - OLG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


A.


1
Die Beteiligten, deren am 6. Oktober 1987 geschlossene Ehe auf einen am 8. August 2007 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden wurde, machen in diesem Verfahren wechselseitige güterrechtliche Ansprüche geltend. In den Rechtsmittelverfahren ist zwischen den Beteiligten nur noch im Streit, wie die von dem Antragsteller gehaltenen Geschäftsanteile an der Karl R.-GmbH im Zugewinnausgleich zu bewerten sind und ob deren Erwerb durch den Antragsteller (zumindest teilweise) im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert gewesen ist.
2
Der Antragsteller ist Orthopädiemechanikermeister. Er hält 50 % der Gesellschaftsanteile an der Karl R.-GmbH und ist einer ihrer Geschäftsführer. Die Karl R.-GmbH betreibt in der Innenstadt von K. ein Sanitätshaus.
3
Dem Erwerb der Geschäftsanteile durch den Antragsteller liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Alleiniger Geschäftsführer der Karl R.-GmbH war in den frühen 1990er Jahren der Unternehmensgründer Karl R.; die Geschäftsanteile an der Gesellschaft wurden seinerzeit jeweils zur Hälfte von Karl R. und dessen Ehefrau Gerda R. gehalten. Da sich Karl R. altersbedingt nicht mehr zur alleinigen Führung der Gesellschaft in der Lage sah und die drei Kinder der Eheleute R. kein Interesse an einem Eintritt in das Geschäft hatten, trat Karl R. im Jahre 1993 auf der Suche nach einem Unternehmensnachfolger an seinen Angestellten Bernd S. und an den Antragsteller heran, der seine Meisterausbildung bei der Karl R.-GmbH absolviert hatte und kurz zuvor aus dem Betrieb ausgeschieden war. Beiden wurde angeboten, jeweils 20 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft zu einem Kaufpreis in Höhe des vierfachen Nominalwertes der Anteile übernehmen zu können, wobei zwischen den Beteiligten außer Streit steht, dass dieser Preis nur einen Bruchteil des tatsächlichen Werts der Geschäftsanteile darstellte. Der Antragsteller kehrte daraufhin zur Karl R.-GmbH zurück und wurde gemeinsam mit Bernd S. am 1. Oktober 1993 als weiterer Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Durch notariellen "Kaufvertrag" vom 7. Dezember 1993 erwarb der Antragsteller (ebenso wie Bernd S.) von der Gesellschafterin Gerda R. 20 % der Geschäftsanteile an der Karl R.GmbH im Wert von nominal 10.000 DM zum Kaufpreis von 40.000 DM. Unter Ziffer 6. dieses Vertrages war bestimmt, dass der Antragsteller, wenn er auf eigenen Wunsch ohne wichtigen Grund aus der Geschäftsführung der Karl R.GmbH ausscheiden sollte, zur Abtretung seines Geschäftsanteils gegen eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte Einziehungsvergütung an die Gesellschaft (oder einen von der Gesellschafterversammlung bestimmten Dritten) verpflichtet war.
4
Am 3. Februar 1994 errichteten die Eheleute Karl und Gerda R. ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben und ihre drei Kinder zu Schlusserben ein. Als Vermächtnis auf den Tod des Längstlebenden der Eheleute R. sollten der Antragsteller und Bernd S., sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch Gesellschafter und Geschäftsführer der Karl R.-GmbH waren, zu gleichen Teilen die im Nachlass befindlichen restlichen Geschäftsanteile an der Gesellschaft erhalten, wobei sie dafür an die Erben der Eheleute R. einen Betrag zu zahlen hatten, der dem Kurs des von ihnen im Jahre 1993 gezahlten Kaufpreises für die Geschäftsanteile entspricht.
5
Karl R. verstarb im Jahre 2000. Nach dem Tode von Gerda R. am 1. März 2007 erwarb der Antragsteller (ebenso wie Bernd S.) die ihm durch das Vermächtnis zugewiesenen Geschäftsanteile an der Karl R.-GmbH. Durch notariellen Kaufvertrag vom 5. Juni 2007 veräußerten die drei Kinder der Eheleute R. in Erfüllung des Vermächtnisses 30 % der Geschäftsanteile an der Karl R.GmbH im Wert von nominal 15.000 DM (entspricht 7.669,37 €) zum Kaufpreis von 30.677,51 € an den Antragsteller.
6
Die Karl R.-GmbH betreibt ihr Sanitätshaus in Räumlichkeiten, die durch Mietvertrag vom 14. Juli 1994 auf unbestimmte Zeit von der R.-VerwaltungsGmbH und Co. GdbR angemietet worden sind. Gesellschafter der R.- Verwaltungs-GmbH (und Mitgesellschafter der Vermietungsgesellschaft bürgerlichen Rechts) sind die drei Kinder der verstorbenen Eheleute R.
7
Im vorliegenden Zugewinnausgleichsverfahren halten die Beteiligten den jeweils anderen Teil für ausgleichspflichtig. Während der Antragsteller von der Antragsgegnerin (zuletzt) die Zahlung von 43.611,43 € verlangt hat, erstrebt die Antragsgegnerin im Wege des Widerantrages ihrerseits von dem Antragsteller die Zahlung von 367.868,65 €. Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und ihn auf den Widerantrag verpflichtet, an die Antragsgegnerin 179.769,03 € zu zahlen. Beide Beteiligte haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Während das Rechtsmittel der Antragsgegnerin vollständig erfolglos geblieben ist, hat das Oberlandesgericht der Beschwerde des Antragstellers in einem geringen Umfange entsprochen und den von ihm als Zugewinnausgleich zu zahlenden Betrag auf 164.519,03 € herabgesetzt.
8
Dagegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden beider Beteiligter , mit denen sie ihre wechselseitigen Anträge weiterverfolgen.

B.


9
Beide Rechtsbeschwerden haben Erfolg und führen zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
I. Rechtsbeschwerde des Antragstellers
10
1. Das Beschwerdegericht meint, der Antragsteller könne einen etwaigen kaufpreisüberschießenden Wert der Übernahme von Anteilen an der Karl R.GmbH in den Jahren 1993 und 2007 nicht in sein Anfangsvermögen einstellen und hat diese Auffassung wie folgt begründet:
11
Im Hinblick auf den Erwerb des zwanzigprozentigen Geschäftsanteils von Frau Gerda R. scheide ein nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierter Erwerb des Antragstellers schon deswegen aus, weil dem Übertragungsvertrag vom 7. Dezember 1993 keine - auch keine teilweise - Schenkung zugrunde gelegen habe. Selbst wenn sich die Vertragsparteien darüber bewusst gewesen sein sollten, dass der Wert der übertragenen Geschäftsanteile deutlich höher gewesen sei als der Kaufpreis, könne daraus nicht auf das Vorliegen einer gemischten Schenkung geschlossen werden. Der Antragsteller könne sich insoweit nicht auf eine Vermutung der teilweisen Unentgeltlichkeit zu seinen Gunsten berufen. Eine solche Vermutung komme hier nicht zum Tragen, weil sie lediglich drittgerichtet sei und dem Schutz von solchen Dritten (wie z.B. Pflichtteilsberechtigten , Anfechtungsberechtigten oder Sozialhilfeträgern) diene, deren Ansprüche bei einer willkürlich falschen Bewertung von Leistung und Gegenleistung vereitelt würden. Auch die Auslegung des Kaufvertrages unter Berücksichtigung der Umstände seines Zustandekommens ergebe nicht, dass eine Teilunentgeltlichkeit vereinbart worden sei; vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Die Anteilsübertragung sei davon abhängig gemacht worden, dass der Antragsteller zur Karl R.-GmbH zurückkehre und dazu bereit gewesen sei, sich zu deren Geschäftsführer bestellen zu lassen. Für die Anteilsübertragung unter Wert seien daher keine persönlichen Beziehungen ausschlaggebend gewesen, die zwischen der Verkäuferin Gerda R. und dem Antragsteller ohnehin nicht be- standen hätten. Es spiele dabei keine Rolle, dass die vereinbarte zusätzliche Leistung des Antragstellers - nämlich die Übernahme von Aufgaben in der Karl R.-GmbH - keine Gegenleistung im Rechtssinne darstelle. Für die Frage der Entgeltlichkeit komme es weder auf den wirtschaftlichen Wert der Leistung noch darauf an, ob die rechtliche Abhängigkeit von Zuwendung und Äquivalent durch eine Verpflichtung oder Bedingung geschaffen werde.
12
Soweit der Wert des dreißigprozentigen Anteils an der Karl R.-GmbH, den der Antragsteller im Rahmen des Vermächtnisses im Jahre 2007 von den Erben der Eheleute Karl und Gerda R. erworben hat, den bezahlten Kaufpreis übersteige, handele es sich zwar im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB um einen Erwerb durch Verfügung von Todes wegen, weil der Antragsteller schon mit dem Tode der Eheleute R. eine gesicherte Rechtsposition auf den Erwerb des Geschäftsanteils zu dem im Vermächtnis vorgegebenen Preis erlangt habe. Dieser Erwerb sei nach den Umständen aber zu seinen Einkünften zu rechnen. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB dem Umstand Rechnung getragen, dass an dem Vermögen, dass ein Ehegatte unentgeltlich erwerbe, der andere Ehegatte nicht beteiligt werden solle, weil es sich insoweit um Vermögen handele, zu dem der andere Ehegatte weder unmittelbar noch mittelbar beigetragen habe. Entsprechend dieser Zielrichtung seien Zuwendungen , die ein Ehegatte als Entlohnung für seine berufliche Tätigkeit enthalte, grundsätzlich ausgleichspflichtig, weil zu deren Erwerb regelmäßig auch der andere Ehegatte mittelbar beigetragen habe. Zwar habe der Erwerb der Geschäftsanteile im Jahre 2007 nicht der Deckung eines laufenden Lebensbedarfs gedient, sondern die Vermögensbildung auf Seiten des Antragstellers gefördert. Eine Teilhabe der Antragsgegnerin an diesem Vermögenszuwachs sei gleichwohl gerechtfertigt, weil er auf der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers beruhe und daher als "Entgelt" für seine Tätigkeit anzusehen sei.
13
Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde des Antragstellers nicht in allen Punkten stand.
14
2. Allerdings ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Erwerb des zwanzigprozentigen Geschäftsanteils durch den Vertrag vom 7. Dezember 1993 nicht als gemischte Schenkung und damit nicht als einen (teilweise) nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerb angesehen hat.
15
a) Der Begriff der Schenkung im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer Vermögensbewegung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB. Sie setzt eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt, wobei beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt; bei einer gemischten Schenkung sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass nur ein Teil der Leistung unentgeltlich zugewendet wird, während der übrige Teil durch eine Gegenleistung abgegolten ist (Senatsurteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 145/91 - FamRZ 1992, 1160, 1161 mwN). In einem solchen Fall kann von vornherein nur der unentgeltliche Teil des Rechtsgeschäfts als privilegierter Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB behandelt werden. Die Darlegungs- und Beweislast für einen privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB - und damit für das Vorliegen einer gemischten Schenkung - trägt derjenige Ehegatte, der den angeblichen Schenkungsanteil der Zuwendung in sein positives Anfangsvermögen einstellen möchte (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 301/02 - FamRZ 2005, 1660, 1661).
16
b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keine tatsächliche Vermutung für die Vereinbarung einer (teilweisen ) Unentgeltlichkeit der Übertragung der Geschäftsanteile im Jahre 1993 in Anspruch nehmen kann. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass demjenigen, der sich auf das Vorliegen einer gemischten Schenkung beruft, grundsätzlich eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung zuzubilligen ist, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 - FamRZ 2012, 207 Rn. 19 mwN). Eine solche Beweiserleichterung hat der Bundesgerichtshof bislang allerdings nur Dritten gewährt, deren schutzwürdige Interessen durch das Vorliegen einer Schenkung tangiert wurden, wie dies etwa bei Pflichtteilsberechtigten (BGHZ 59, 132, 136 = NJW 1972, 1709, 1710), Vertrags- oder Schlusserben (BGHZ 82, 274, 281 f. = NJW 1982, 43, 44 f.) oder bei Sozialhilfeträgern nach der Überleitung von Rückforderungsansprüchen aus § 528 BGB (BGH Urteile vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94 - FamRZ 1995, 479, 480 und vom 6. März 1996 - IV ZR 374/94 - NJW-RR 1996, 754, 755) der Fall ist. Ohne eine Beweiserleichterung könnten solche Dritten ihre Rechte vielfach nicht effektiv wahrnehmen, denn sie wären - da sie außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger stehen - in den meisten Fällen nicht imstande, einen ihnen obliegenden Beweis für die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte (teilweise) Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes zu führen (BGHZ 59, 132, 136 = NJW 1972, 1709, 1710). Demgegenüber besteht keine Veranlassung, eine tatsächliche Vermutung dieser Art auch zugunsten eines Zuwendungsempfängers zuzulassen , der - wie hier aufgrund der Beweislastregeln zu § 1374 Abs. 2 BGB - ausnahmsweise die Unentgeltlichkeit der Zuwendung in seinem Interesse beweisen muss (zutreffend OLG Karlsruhe ErbR 2010, 296, 298; ebenso jurisPK- BGB/Sefrin [Bearbeitungsstand: 1. Oktober 2012] § 516 Rn. 77). Denn der Zuwendungsempfänger hat es bei einer gemischten Schenkung als Vertragsbeteiligter selbst in der Hand, dem von den Parteien des Zuwendungsgeschäftes tatsächlich zugrunde gelegten Wertverständnis im Vertrag einen hinreichenden Ausdruck zu verleihen.
17
c) Gegen die Würdigung des Beschwerdegerichts, dass die vergünstigte Überlassung der Geschäftsanteile in einer die (teilweise) Unentgeltlichkeit ausschließenden Weise damit verknüpft gewesen sei, dass der Antragsteller als Geschäftsführer (wieder) in die Karl R.-GmbH eintrete, lässt sich aus Rechtsgründen nichts erinnern.
18
aa) An der erforderlichen Einigkeit der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehlt es nach allgemeiner Meinung immer dann, wenn eine Vertragspartei - sei es auch nur irrtümlich - die Zuwendung als Abgeltung einer Gegenleistung oder als Erfüllung einer Verbindlichkeit ansieht (vgl. MünchKommBGB /J. Koch 6. Aufl. § 516 Rn. 25). Die eine Unentgeltlichkeit ausschließende Verknüpfung der Zuwendung mit einer Gegenleistung kann dabei nach Art eines gegenseitigen Vertrags (synallagmatisch) als auch durch Setzung einer Bedingung (konditional) oder eines bestimmten Rechtszwecks (kausal) erfolgen (Senatsurteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 145/91 - FamRZ 1992, 1160, 1161; BGHZ 116, 167, 170 = FamRZ 1992, 300, 301; RGZ 163, 348, 356). Die Gegenleistung kann auch einen immateriellen Charakter haben (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 132/90 - FamRZ 1992, 293, 294 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; BGH Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 9/08 - NJW 2009, 2737, 2738; vgl. bereits RG HRR 1931 Nr. 1752: Zuwendung eines Grundstücks an die getrennt lebende Ehefrau, um diese zur Rückkehr zu bewegen).

19
bb) Da die Herstellung einer solchen Verknüpfung Sache der Vertragsparteien und damit Gegenstand ihrer Willensentscheidung ist, muss das Bestehen einer solchen Verknüpfung nach den allgemeinen Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen ermittelt werden (Soergel/Mühl/Teichmann BGB 12. Aufl. § 516 Rn. 15). Die Auslegung von Willenserklärungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln , Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer Acht gelassen wurde (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 308/00 - NJW 2004, 848). Solche rechtsbeschwerderechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Rechtsbeschwerde des Antragstellers nicht aufzuzeigen.
20
(1) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers darauf , dass der Antragsteller bereits zum 1. Oktober 1993 als Geschäftsführer der Karl R.-GmbH in das Handelsregister eingetragen worden sei und die Zuwendung des kaufpreisüberschießenden Wertes der Geschäftsanteile in dem zeitlich nachfolgenden notariellen Vertrag vom 7. Dezember 1993 deshalb allenfalls als belohnende Schenkung angesehen werden könne. Durch die Anknüpfung an die bloße zeitliche Abfolge zwischen Geschäftsführerbestellung und Anteilsübertragung würde ausgeblendet, dass die Anteilsübertragung nicht nur mit dem formalen Bestellungsakt, sondern darüber hinaus untrennbar mit der erkennbaren Erwartung verbunden war, dass der Antragsteller auch in Zukunft als Geschäftsführer seine Arbeitskraft in das Unternehmen einbringen würde.
21
(2) Das Auslegungsergebnis des Beschwerdegerichts wird auch durch Ziffer 6. des notariellen Kaufvertrages nicht in Frage gestellt, wonach der Antragsteller bei einem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Karl R.-GmbH unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Abtretung seiner Geschäftsanteile gegen Zahlung einer satzungsgemäßen Einziehungsvergütung verpflichtet war. Vielmehr verdeutlicht die genannte Regelung, dass der Vertragsparteien in einem freiwilligen und nicht durch wichtige Gründe gerechtfertigten Ausscheiden des Antragstellers aus der Geschäftsführung der Karl R.-GmbH einen Eingriff in die Geschäftsgrundlage für die vergünstigte Übertragung der Geschäftsanteile erblickt haben. Für diese Beurteilung kommt es auch nicht darauf an, dass der Einziehungswert für die Geschäftsanteile - der jedenfalls ihrem tatsächlichen Wert nicht entspricht - schon im Jahre 1993 über dem vereinbarten Kaufpreis gelegen haben mag.
22
(3) Es ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Übertragung der Geschäftsanteile nicht (teilweise) als unentgeltliche Zweckschenkung gewürdigt hat. Ebenso wie bei der kausalen Verknüpfung soll der Zuwendungsempfänger bei der Zweckschenkung zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden. Maßgeblich für die Abgrenzung ist auch hier der Parteiwillen; je stärker das erkennbare Interesse des Zuwendenden an der Erreichung des von ihm erstrebten Rechtszweckes ist, umso mehr spricht dafür, dass die Zweckerreichung als "Gegenleistung" für die Zuwendung im Sinne einer die Unentgeltlichkeit ausschließenden kausalen Verknüpfung erwartet wird (vgl. MünchKommBGB/J. Koch 6. Aufl. § 516 Rn. 29 und § 525 Rn. 8; Erman/Herrmann BGB 13. Aufl. § 516 Rn. 8; vgl. auch BFH DStR 2007, 799, 803). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts war Gerda R. in einem besonderen Maße daran gelegen, den Bestand der Gesellschaft als Lebenswerk ihres Ehemannes durch den Aufbau von Unternehmens- nachfolgern auch über den Tod der Eheleute R. hinaus zu sichern. Ihr Interesse an einem dauerhaften persönlichen Einsatz des Antragstellers bei der Führung der Gesellschaft ging daher noch über das allgemeine wirtschaftliche Interesse hinaus, das sie als Inhaberin (restlicher) Geschäftsanteile an einer gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft ohnehin hatte.
23
3. Von Rechtsfehler beeinflusst sind demgegenüber die Erwägungen, die das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit dem Vermächtnis der Eheleute R. angestellt hat.
24
a) Dem Antragsteller ist durch das gemeinschaftliche Testament der Eheleute R., wonach er aus dem Nachlass weitere 30 % der Geschäftsanteile an der Karl R.-GmbH zum vierfachen Nominalwert erwerben durfte, ein Ankaufsrecht im Wege des Vermächtnisses (vgl. auch BGH Urteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 120/00 - FamRZ 2001, 1297, 1298) zugewendet worden. Soweit dieses Ankaufsrecht einen Vermögenswert hat, ist es dem Antragsteller als Zuwendung von Todes wegen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB angefallen. Auch die Antragsgegnerin erinnert dagegen nichts.
25
b) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht in der Beurteilung, dass dieses Vermögen nach § 1374 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB den Umständen nach zu den Einkünften des Antragstellers zu rechnen sei.
26
aa) Das Gesetz definiert nicht näher, was in diesem Zusammenhang unter "Einkünften" zu verstehen ist. Mit der Zielsetzung, die der Zugewinnausgleich verfolgt, sollen nur Vermögenszuwächse ausgeglichen werden. Wenn dabei auch solche unentgeltlichen Zuwendungen nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert wären, die nicht der Vermögensbildung, sondern von vornherein nur dem Verbrauch dienen, würde dies - zum Nachteil des anderen Ehegatten - zu einer ständigen Vergrößerung des Anfangsvermögens führen, ohne dass diese Zuwendungen im Endvermögen noch in nennenswertem Umfang in Erscheinung treten würden. Es würde dann nicht nur eine Nichtbeteiligung des anderen Ehegatten an diesen Zuwendungen, sondern faktisch sogar dessen Benachteiligung erreicht (OLG Bremen OLGR 1998, 205, 207; MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1374 Rn. 28; Erman/Budzikiewicz BGB 13. Aufl. § 1374 Rn. 20; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1374 Rn. 39). Bei unentgeltlichen Zuwendungen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ist deshalb in erster Linie danach zu unterscheiden, ob sie zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung fördern sollen. Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Zuwendenden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers zu beurteilen sein (Senatsbeschluss BGHZ 101, 229, 234 = FamRZ 1987, 910, 911).
27
Ein Vermögenserwerb von Todes wegen wird in den meisten Fällen nicht zu den Einkünften zu rechnen sein, da eine solche Zuwendung in der Regel unabhängig von einem konkreten Lebensbedarf des Zuwendungsempfängers erfolgt (vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 276, 277). Im Übrigen werden sich bei größeren Sachzuwendungen brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob es sich um Einkünfte handelt, vor allem aus der Prognose gewinnen lassen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Zuwendungsgegenstand, wäre die Ehe in einem überschaubaren Zeitraum nach der Zuwendung gescheitert , noch mit einem nennenswerten Vermögenswert im Endvermögen des begünstigen Ehegatten vorhanden gewesen wäre (vgl. auch Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 28; Haußleiter/Schulz Vermögensausei- nandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 47; Kogel Strategien beim Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 190).
28
bb) Nach diesen Maßstäben spricht unter den hier obwaltenden Umständen nichts für die Annahme, dass die Zuwendung des Ankaufsrechts für die Gesellschaftsanteile durch das Vermächtnis der Eheleute R. zu den Einkünften des Antragstellers gerechnet werden könnte.
29
Eine andere Beurteilung kann entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, dass das Vermächtnis der Eheleute R. auf der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers für die Karl R.-GmbH beruhe und die Antragsgegnerin diese Berufstätigkeit im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung maßgeblich gefördert habe. Zwar ist es für die durch § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerbstatbestände kennzeichnend, dass sie typischerweise in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebensund Wirtschaftsgemeinschaft stehen und auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem zuwendenden Dritten oder auf ähnlichen besonderen Umständen beruhen, an denen der andere Ehegatte nicht teilhat (vgl. Senatsurteil BGHZ 130, 377, 381 = FamRZ 1995, 1562, 1563 mwN). Mit der Ausnahmeregelung, dass ein "den Umständen nach zu den Einkünften" zu rechnendes Vermögen dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet wird, soll indessen allein Verzerrungen der Zugewinnausgleichsbilanz entgegengewirkt werden, die sich aus der künstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens durch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können. Die Ausnahmeregelung ermöglicht es demgegenüber - schon im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von untragbaren Abgrenzungsschwierigkeiten - nicht, die der Privilegierung bestimmter Zuwendungsarten zugrunde liegende typisierende Vorstellung, der andere Ehegatte könne zu dem Vermögenserwerb nichts beigetragen haben, in jedem Einzelfall auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen.
II. Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin
30
1. Das Beschwerdegericht hat die bei Zustellung des Scheidungsantrages von dem Antragsteller gehaltenen 50 % der Geschäftsanteile an der Karl R.-GmbH in seinem aktiven Endvermögen mit 264.000 € bewertet und hierzu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
31
Der Geschäftsanteil des Antragstellers an der Karl R.-GmbH sei mit seinem vollen, wirklichen Wert anzusetzen. Die Beteiligten seien sich darüber einig , dass das Ertragswertverfahren eine angemessene Methode zur Wertermittlung sei. Der Gesamtwert des Unternehmens ergebe sich danach aus dem Zukunftserfolgswert , der durch Abdiskontierung der zukünftig zu erwartenden, nachhaltig erzielbaren Reinerträge nach Steuern zu ermitteln sei. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sei dabei von einer befristeten Ertragsdauer des Unternehmens auszugehen. Dabei komme es nicht auf das bestrittene Vorbringen der Antragsgegnerin zu der Frage an, wie wahrscheinlich eine Kündigung des Mietverhältnisses sei und welche Bedeutung der gegenwärtige Standort für das Unternehmen habe. Im Hinblick auf den Mietvertrag vom 14. Juli 1994, der gegenüber einer "nunmehr fremden Rechtsperson" eingegangen worden sei, könne nicht mehr definitiv ausgeschlossen werden, dass die Karl R.-GmbH ihren derzeitigen Standort verliere. Der Mietvertrag sei unbefristet, so dass er unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden könne. Sonstige rechtlich durchsetzbare Grundlagen , die der Karl R.-GmbH im Hinblick auf ihren Standort gegenüber den Erben der Eheleute R. eine gefestigte Rechtsposition vermitteln würden, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Hinblick auf die unter Umständen zeitlich befristete Ertragsdauer des zu erwerbenden Unternehmens wäre ein potentieller Erwerber nicht dazu bereit, den vollen Ertragswert zu zahlen. Vielmehr werde er lediglich für diejenige Zeit einen über den Substanzwert hinausgehenden Betrag leisten, in der er den eingerichteten Betrieb mit dem bestehenden Kundenstamm noch definitiv nutzen könne. Hier könne eine befristete Ertragsdauer bis zum 31. Dezember 2011 zu Grunde gelegt werden. Dabei habe der Sachverständige zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Erstellung seines Gutachtens im Jahre 2011 an seinem Standort noch fortbestanden habe. Die Annahme einer noch längeren Restertragsdauer komme im Rahmen der Unternehmensbewertung nicht in Betracht, weil die anzunehmende Ertragsdauer auch aus einer ex-post Sicht nur für eine beschränkte Anzahl von Jahren und nicht beliebig ausgeweitet werden könne. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, das Unternehmen verlegen zu können, könne bei einer Unternehmensbewertung im Familienrecht grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil das Unternehmen zum Stichtag bewertet werden müsse, wie "es stehe und liege". Dementsprechend betrage der hälftige Unternehmenswert der Karl R.-GmbH insgesamt 325.000 €, so dass nach Abzug der von dem Sachverständigen kalkulierten latenten Steuerlast in Höhe von 61.000 € ein Betrag von 264.000 € in das aktive Endvermögen des Antragstellers einzustellen sei.
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2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin nicht stand.
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a) Das Beschwerdegericht hat seine Beurteilung auf das von dem Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten gestützt. Der Sachverständige hat auf der Grundlage der Jahresabschlüsse der Karl R.-GmbH für die Ge- schäftsjahre 2005 bis 2007 ein künftiges ausschüttbares Jahresergebnis von 204.000 € ermittelt. Zur Feststellung des Ertragswerts hat der Sachverständige zwei alternative Berechnungsmodelle angeboten. Der erste Berechnungsansatz knüpft an die Prämisse der unbegrenzten Unternehmensfortdauer an und gelangt bei einem Kapitalisierungszinsfuß von 9,75 % nach der Formel für die ewige Rente zu einem Ertragswert von rund 2.092.000 €. Für die Alternativberechnung hat der Sachverständige einen begrenzten Ertragszeitraum von vier Jahren zugrunde gelegt und bei gleichem Kapitalisierungszinsfuß von 9,75 % einen Barwertfaktor von 3,1859 und damit einen Ertragswert von rund 650.000 € errechnet.
34
b) Für die Bewertung des Endvermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der objektive Verkehrswert der Vermögensgegenstände am Stichtag (hier richtig : 8. August 2007) maßgebend. Ziel der Wertermittlung ist es, die Unternehmensbeteiligung des Antragstellers mit ihrem "vollen, wirklichen" Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode das zu geschehen hat, enthält das Gesetz nicht. Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden und deren Anwendung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats Aufgabe des - sachverständig beratenen - Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (vgl. bereits Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44 und vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - FamRZ 1986, 776, 779). Auch nach diesen eingeschränkten Überprüfungsmaßstäben begegnet die Entscheidung des Beschwerdegerichts Bedenken.
35
c) Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Wert der Gesellschaft grundsätzlich nach dem - von den Beteiligten akzeptierten - Ertragswertverfahren ermittelt hat. Der Umfang der (hier: hälftigen) Beteiligung an dem Unternehmen und der sich unter Berücksichtigung der Ertragslage ergebende Unternehmenswert bilden im Regelfall die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Wertes der Beteiligung im Zugewinnausgleich (vgl. BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 131; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 240).
36
d) Die Ermittlung eines objektiven Unternehmenswertes nach dem Ertragswertverfahren geht grundsätzlich von der Annahme aus, dass das Unternehmen mit unverändertem Konzept sowie mit allen realistischen Zukunftserwartungen fortgeführt werden kann, die sich aus den Marktverhältnissen und den sonstigen Einflussfaktoren des Unternehmens zum Bewertungsstichtag ergeben (vgl. Peemöller/Kunowski in Peemöller Praxishandbuch der Unternehmensbewertung 3. Aufl. Rn. 32).
37
aa) Das erste Berechnungsmodell des Sachverständigen beruht auf der Anwendung des ("klassischen") Ertragswertverfahrens in seiner Grundform, die eine unbegrenzte Lebensdauer des zu bewertenden Unternehmens unterstellt und von der im Regelfall auszugehen ist (Peemöller/Kunowski in Peemöller Praxishandbuch der Unternehmensbewertung 3. Aufl. Rn. 105). Der Alternativberechnung liegt das Ertragswertverfahren mit der Annahme eines begrenzten Ergebnishorizonts zugrunde. Ein solches Vorgehen hat der Senat für die Bewertung von freiberuflichen Praxen im Rahmen des sog. modifizierten Ertragswertverfahrens grundsätzlich gebilligt (vgl. Senatsurteil BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 42). Die Begrenzung des Ergebnishorizonts trägt bei Freiberuflern in erster Linie der starken Inhaberbezogenheit ihrer Tätigkeit Rechnung, die dazu führt, dass einerseits der Einfluss des bisherigen Praxisinhabers auf seinen Nachfolger nur eine begrenzte Zeit nachwirken kann und andererseits ein Praxiserwerber mit gleicher Qualifikation nach einer entsprechenden Aufbauphase eine vergleichbare Praxis aufbauen (reproduzieren) könnte (vgl. Englert in Peemöller Praxishandbuch der Unternehmensbewertung Rn. 711; Kuckenburg FuR 2011, 512, 513; Boos DS 2010, 166, 167 f.). Demgegenüber wird es bei mittleren oder größeren gewerblichen Unternehmen an einer auf der Inhaberbezogenheit beruhenden Reproduktionsmöglichkeit regelmäßig fehlen. Gleichwohl kann auch bei gewerblichen Unternehmen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der sachverständig beratene Tatrichter in besonderen Bewertungssituationen eine Begrenzung des Ergebnishorizonts für sachgerecht erachtet (vgl. auch Peemöller/Kunowski in Peemöller Praxishandbuch der Unternehmensbewertung 3. Aufl. Rn. 105).
38
bb) Das Beschwerdegericht stützt den Ansatz eines auf vier Jahre begrenzten Ergebnishorizonts freilich nicht auf die Inhaberbezogenheit der betrieblichen Tätigkeit der Karl R.-GmbH, sondern auf den Einfluss des Standortfaktors. Insoweit macht die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu Recht geltend, dass das Beschwerdegericht bei seinen Erwägungen zum Standortrisiko unter Verstoß gegen § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 286 ZPO möglicherweise entscheidungserheblichen Sachvortrag der Antragsgegnerin außer Betracht gelassen und nicht in seine Würdigung einbezogen hat.
39
(1) Das Beschwerdegericht hat seine Beurteilung, dass die Fortführung der Karl R.-GmbH an ihrem bisherigen Standort nicht nachhaltig gesichert sei, auf das Vorliegen eines ordentlich kündbaren Mietvertrages und auf die Feststellung gestützt, dass es weder verpflichtende Weisungen der verstorbenen Eheleute R. an ihre Erben noch rechtlich gefestigten Vereinbarungen zwischen den Erben der Eheleute R. und der Karl R.-GmbH gebe, wonach der Mietvertrag von Vermieterseite nicht gekündigt werden dürfe. Diese Erwägungen greifen allerdings zu kurz, weil es für die Prognose der Fortführung eines "Mieterbetriebes" an seinem bisherigen Standort auch darauf ankommt, ob das Unternehmen am Bewertungsstichtag eine von ihm gewünschte langfristige mietvertragliche Bindung an seinen Standort herbeiführen könnte.
40
Bei Abschluss des bestehenden Mietvertrages im Jahre 1994 spielte die Frage der nachhaltigen Standortsicherung für das Sanitätshaus schon wegen der Personenidentität zwischen den Gesellschaftern der Vermietungsgesellschaft und den (Mehrheits-) Gesellschaftern der Karl R.-GmbH keine Rolle. Die Antragsgegnerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Erben der Eheleute R. als neue Gesellschafter der Vermietungsgesellschaft über die ideelle Verbundenheit mit dem Sanitätshaus als Lebenswerk ihrer Eltern hinaus auch aus kaufmännischen Gründen daran interessiert seien, dass ihnen der eingesessene und weitgehend konjunkturunabhängige Betrieb der Karl R.-GmbH als Mieter der Geschäftsräume langfristig erhalten bleibe. Daher hätte sich das Beschwerdegericht - auch vor dem Hintergrund, dass der Mietvertrag im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz fast fünf Jahre über den Bewertungsstichtag hinaus ungekündigt fortgesetzt worden war - auch mit der Erwägung befassen müssen, ob die Vermietungsgesellschaft am Bewertungsstichtag nicht zuletzt aus eigenem Interesse bereit gewesen wäre, den Standort der Karl R.-GmbH durch einen befristeten Mietvertrag oder auf andere rechtsverbindliche Weise längerfristig zu sichern.
41
(2) Zudem wird der Einfluss des Standortfaktors auf die Fortführungsperspektive eines Unternehmens von einzelfallbezogenen Umständen abhängen.
Hat der Standort eines Unternehmens keinen oder keinen nennenswerten Einfluss auf seinen Geschäftsbetrieb und lässt er sich im Bedarfsfall ohne weiteres verlegen, wird die Annahme, dass das Unternehmen nur wegen einer fehlenden mietvertraglichen Absicherung des gegenwärtigen Standortes künftig nur noch für einen begrenzten Zeitraum finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften vermag , keine realistische Zukunftserwartung darstellen.
42
Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass dem Standort der Betriebsräume des Sanitätshauses keine wesentliche Bedeutung zukomme, weil die Belieferung von Krankenhäusern und niedergelassenen Orthopäden im Rahmen langfristiger Geschäftsbeziehungen etwa zwei Drittel des Umsatzes der Karl R.-GmbH ausmachten. Soweit im Übrigen Umsätze durch Verkäufe und Dienstleistungen an Privatkunden erzielt würden, müssten auch diese Kunden teilweise die Geschäftsräume der Karl R.-GmbH nicht aufsuchen, sondern würden durch Boten beliefert. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, dass es dem Unternehmen selbst im Falle einer Kündigung ihrer bisherigen Geschäftsräume in der Innenstadt von K. ohne weiteres möglich sei, adäquate Ersatzräume anzumieten, und selbst eine Verlagerung der Geschäftsräume des Sanitätshauses in eine städtische Randlage wegen der besseren Erreichbarkeit für gehbehinderte Kunden keine Auswirkungen auf die Ertragslage hätte. Auch insoweit hat sich das Beschwerdegericht mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt.

III.


43
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil dem Senat eine abschließende Entscheidung in der Sache wegen fehlender Feststellungen und Würdigungen zum Unternehmenswert nicht möglich ist.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.02.2012 - 5 F 71/10 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.07.2012 - 2 UF 64/12 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 516 Begriff der Schenkung


(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ih

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers


(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1374 Anfangsvermögen


(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erb

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens


(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. (2) Der Berech

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(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

19
c) Maßgebliche Bedeutung kommt indessen dem Verhältnis zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung zu. Besteht hierbei eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz , dann begründet dies im Einklang mit der Lebenserfahrung die tatsächliche ,widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juni 1972 - IV ZR 221/69, BGHZ 59, 132, 135 f.; vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94, NJW 1995, 1349 unter 2; vom 6. März 1996 - IV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754 unter II 2 a). Hierfür sind nicht nur die objektiven Werte der Leistungen, sondern vor allem auch die Wertspannen zu berücksichtigen, innerhalb derer die Vertragsparteien den Wert der Leistungen auch unter Berücksichtigung der Beziehung, in der sie zueinander stehen, in einer noch vertretbaren Weise hätten annehmen können (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 132/80, NJW 1981, 2458 unter I; vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 281 f.; vom 18. Mai 1990 - V ZR 304/88, WM 1990, 1790 zu Grundstück E. unter 2 b). Schon deshalb gibt es für dieses Missverhältnis keinen mathematisch errechenbaren, allgemein gültigen Schwellenwert. Auch unter diesem Gesichtspunkt trifft daher die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, eine gemischte Schenkung sei nur festzustellen, wenn die Zuwendung des Schenkers den doppelten Wert der Gegenleistung erreiche.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 308/00 Verkündet am:
17. Dezember 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 544 a.F., §§ 578 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 n.F.
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen gesundheitsgefährdender
Beschaffenheit der Mieträume steht grundsätzlich auch dem (hier: gewerblichen
) Zwischenmieter im Verhältnis zum Hauptvermieter zu.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 308/00 - OLG Köln
LG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 2000 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Mietverhältnis mit der Beklagten durch deren Kündigung vom 4. Oktober 1999 nicht beendet wurde, sondern fortbesteht. Mit Vertrag vom 30. Dezember 1992 mietete die Beklagte als gewerbliche Zwischenmieterin die Eigentumswohnung des Klägers nebst Kfz-Stellplatz für die Dauer von zehn Jahren zu einem monatlichen Mietzins von 2.111,50 DM. Der Kläger verpflichtete sich in § 5 des Mietvertrages, das Mietobjekt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben und es in einem sol-
chen Zustand zu erhalten, während die Beklagte in §§ 11 und 12 die Verkehrssicherungspflicht und die Schönheitsreparaturen übernahm. 1995 vermietete die Beklagte die Eigentumswohnung an die Eheleute F. weiter. 1997 kam es zu einem ersten Rechtsstreit der Parteien, nachdem die Beklagte die Kündigung des Mietvertrages mit dem Kläger erklärt hatte, weil die Wohnung zahlreiche Mängel aufweise, u.a. Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildung , und deshalb unbewohnbar sei. Dieser Streit wurde durch Anwaltsvergleich vom 5. Juni 1998 beigelegt, demzufolge das Mietverhältnis mit einem um 10 % gemindertem Mietzins fortbestehen sollte. § 5 dieses Vergleichs enthält folgende Bestimmung: "Sollte(n) sich am Objekt oder der streitgegenständlichen Wohnung in Zukunft weitere, bisher nicht bekannte Mängel zeigen, bleibt wegen solcher etwaig bestehender Mängel das Mietminderungsrecht der I. (= Beklagten) bestehen. Im übrigen verpflichtet sich Herr S. (= Kläger), sich selbst nachhaltig um die Beseitigung der bisher aufgetretenen Mängel zu kümmern." Mit Schreiben vom 17. September 1999 erklärten die Untermieter die fristlose Kündigung ihres Vertrages mit der Beklagten wegen nicht hinnehmbarer Gesundheitsgefährdung, da zwei Wochen zuvor "massivste Wassereinbrüche in Wohnung und Kinderzimmer" aufgetreten seien und bei Regen das Wasser in Strömen an der Wand herunterlaufe. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 erklärte die Beklagte ihrerseits erneut die fristlose Kündigung des Mietvertrages mit dem Kläger wegen Nichtbenutzbarkeit der Wohnung, nachdem sie den Kläger vergeblich mit Schreiben vom 9. und 22. September 1999 mit Fristsetzung zum 30. September 1999 zur
Mängelbeseitigung aufgefordert hatte. Im Rechtsstreit erklärte sie mit Schriftsatz vom 6. September 2000 wiederum die fristlose Kündigung, diesmal u.a. unter ausdrücklicher Berufung auf § 544 BGB a.F. Das Landgericht gab dem Feststellungsbegehren des Klägers statt. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht zurück. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die der Senat angenommen hat.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW-RR 2001, 442 = WuM 2001, 24 = NZM 2001, 195 = DWW 2001, 166 = OLGR Köln 2001, 69 veröffentlicht ist, hält die am 4. Oktober 1999 ausgesprochene Kündigung für unwirksam, weil der Beklagten ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Hauptmietvertrages mit dem Kläger nicht zugestanden habe: Ein Kündigungsrecht aus § 542 BGB (a.F.) stehe der Beklagten nicht zu, weil der Anwaltsvergleich vom 5. Juni 1998 dahin auszulegen sei, daß er das Recht der Beklagten zur außerordentlichen Kündigung wegen solcher Mängel, die bereits Gegenstand des vorausgegangenen Rechtsstreits gewesen seien, ausschließe. Hinsichtlich der behaupteten Feuchtigkeitsschäden bedeute dies, daß die bis zum Abschluß des Vergleichs aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden mit der zehnprozentigen Minderung des Mietzinses abgegolten seien und dar-
über hinausgehende spätere Feuchtigkeitsschäden nur zur weiteren Minderung, nicht aber zur Kündigung des Vertrages berechtigen sollten. Auf das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung, § 544 BGB (a.F.), könne zwar nicht wirksam verzichtet werden. Dieses Kündigungsrecht stehe der Beklagten als gewerblicher Zwischenmieterin aber grundsätzlich nicht zu. Die Beklagte habe die Wohnung nicht für sich selbst, ihre Angehörigen oder ihre Angestellten gemietet, sondern ausschließlich zu dem Zweck, sie ihrerseits gewerblich weiterzuvermieten. Eine Gesundheitsgefährdung der Beklagten oder ihr nahestehender Personen scheide daher aus. Einer Gesundheitsgefährdung ihrer eigenen Mieter könne sie dadurch entgegenwirken , daß sie die Feuchtigkeitsschäden in Erfüllung ihrer eigenen Vermieterpflichten den Untermietern gegenüber beseitige. Ihr drohe daher allenfalls ein Vermögensschaden, der indes außerhalb des Schutzbereiches des § 544 BGB (a.F.) liege.

II.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. 1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auslegung des Vergleichs vom 5. Juni 1998. Die Auslegung von Willenserklärungen und Individualvereinbarungen ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze , gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer
acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Vertragsauslegung 1). Das ist hier indes der Fall, weil das Berufungsgericht den Wortlaut des Vertrages und die Interessenlage der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt hat. Gerade weil es sich um einen Anwaltsvergleich handelt, ist dem Umstand , daß er keine ausdrückliche Beschränkung des Kündigungsrechts der Beklagten für die Zukunft enthält, besondere Bedeutung beizumessen. Der Vereinbarung eines Minderungsbetrages von 10 % wegen bereits vorhandener Mängel mag allenfalls entnommen werden können, daß der Fortbestand dieser Mängel eine erneute Kündigung nicht rechtfertigen solle. Bereits dies erscheint aber fraglich, da der Kläger sich zugleich ausdrücklich verpflichtet hatte, sich um die Beseitigung dieser Mängel zu kümmern, und eine solche Auslegung zur Folge hätte, daß der Kläger - von der vereinbarten Minderung abgesehen - sanktionslos gegen die von ihm ausdrücklich übernommene Verpflichtung verstoßen könnte. Der Aufnahme dieser Verpflichtung in den Vergleich hätte es dann nicht bedurft. Erst recht kann darin aber kein Ausschluß des Kündigungsrechts wegen einer künftigen Verschlimmerung der vorhandenen Mängel gesehen werden. Schon der Wortlaut des § 5 des Vergleichs enthält keine Beschränkung der Rechte der Beklagten für den Fall künftiger weiterer Mängel, sondern bringt im Gegenteil - positiv - zum Ausdruck, daß das Minderungsrecht der Beklagten wegen solcher Mängel bestehen bleibe, also keiner Beschränkung durch die zuvor für die vorhandenen Mängel vereinbarten Minderungsquote unterliege. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagten angesichts künftiger Mängel zwar das Recht der Minderung verbleiben, eine Loslösung vom Vertrag aber verwehrt sein solle, sind aus dem Vergleich nicht ersichtlich und auch aus der Interessenlage der Parteien nicht herzuleiten. Angesichts dieses Ergebnisses kam es
auf die insoweit von der Revisionsklägerin auch erhobene Verfahrensrüge nicht mehr an. 2. Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung des Berufungsgerichts anzuschließen, das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung (§ 544 BGB a.F.) stehe einem gewerblichen Zwischenmieter grundsätzlich nicht zu. Diese Auffassung wird zwar inzwischen von einem Teil der neueren Literatur geteilt (vgl. Emmerich in Emmerich/Sonnenschein Miete 8. Aufl. § 569 BGB n.F. Rdn. 3; Lammel, Wohnraummietrecht 2. Aufl. § 569 Rdn. 9; Bamberger /Roth/Ehlert BGB § 569 Rdn. 3; Blank in Schmidt-Futterer Mietrecht 8. Aufl. § 569 BGB n.F. Rdn. 8 und in Blank/Börstinghaus, Miete, § 544 Rdn. 2). Die hierfür angeführten Begründungen vermögen aber nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere für den Hinweis, daß die Mietverhältnisse des gewerblichen Zwischenmieters vom Anwendungsbereich des § 569 Abs. 1 BGB n.F. ausgenommen seien, weil es sich hierbei nicht um die Anmietung von Wohnraum, sondern allein zu gewerblichen Zwecken handele (Ehlert aaO). Abzulehnen ist auch die Erwägung, eine Kündigung des Zwischenmieters gegenüber dem Hauptvermieter sei nach dem Schutzzweck des § 544 BGB a.F. ausgeschlossen , weil die jeweiligen Untermieter gegenüber dem Zwischenmieter ein eigenes Kündigungsrecht hätten (Blank aaO). Diesen Begründungen ist entgegenzuhalten, daß die Vorschrift bezweckt , im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung wirtschaftlichen Druck auf die Vermieter auszuüben, Wohnungen gesundheitsgerecht zu gestalten (vgl. Protokolle II, 230 - 232; Blank aaO § 569 BGB n.F. Rdn. 7). Diesem Zweck widerspräche es, wenn der Vermieter diesem Druck durch Einschaltung eines
gewerblichen Zwischenmieters - und sei es auch nur vorübergehend - auswei- chen bzw. ihn auf den Zwischenmieter abwälzen könnte. 3. Für ein Kündigungsrecht des Zwischenmieters gegenüber dem Hauptvermieter in Fällen des § 544 BGB a.F. sprechen auch folgende Erwägungen:
a) Für gestufte Mietverhältnisse enthält das Mietrecht - bis auf wenige Sondervorschriften (z.B. §§ 549, 549 a BGB a.F.), die die hier zu beantwortende Rechtsfrage indes nicht betreffen - keine gesonderte Regelung. Einer solchen bedurfte es auch nicht, weil der Zwitterstellung des Zwischenmieters nach dem herkömmlichen Grundsatz Rechnung getragen werden kann, daß er im Verhältnis zu seinem Vermieter die Rechte und Pflichten eines Mieters und im Verhältnis zum Untermieter die Rechte und Pflichten eines Vermieters hat. Dem Gesetz läßt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß für den Anwendungsbereich des § 544 BGB a.F. etwas anderes gelten solle, zumal diese Vorschrift im Zusammenhang mit §§ 542, 543 BGB a.F. zu sehen ist (vgl. BGHZ 29, 289, 295), für die insoweit ebenfalls keine Besonderheiten gelten.
b) § 544 BGB a.F. nennt als Voraussetzung des außerordentlichen Kündigungsrechts allein den Umstand, daß die Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalt von Menschen bestimmter Raum so beschaffen ist, daß die Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Für welchen Personenkreis diese Gefährdung bestehen muß, sagt das Gesetz nicht, und es differenziert insbesondere nicht zwischen gewerblichen und nichtgewerblichen Mietverhältnissen. Jedenfalls zeigt die Einbeziehung von Räumen, die keine Wohnungen, aber zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, daß auch andere Personen als der Mieter selbst und seine Angehörigen geschützt werden sollen, so etwa auch die Angestellten und Kunden in einem Laden (vgl. Blank in Schmidt-Fut-
terer aaO § 569 BGB n.F. Rdn. 6). Maßgeblich ist die Gesundheitsgefahr für "alle Bewohner oder Benutzer oder einzelne Gruppen unter ihnen" (vgl. Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. IV Rdn. 155), mithin für jeden Menschen, der sich in diesen Räumen aufhält (vgl. Roquette, Das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 544 BGB Rdn. 3).
c) Aus der Systematik des neuen Mietrechts (§ 578 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 569 Abs. 1 BGB n.F.) lassen sich - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - keine Argumente für die gegenteilige Auffassung herleiten. § 569 Abs. 1 entspricht inhaltlich dem § 544 a.F., ist aber nunmehr ausdrücklich auf Wohnraum beschränkt. § 578 Abs. 1 BGB betrifft allgemein Grundstücke und Räume, und § 578 Abs. 2 Satz 1 erklärt eine Reihe von Vorschriften für anwendbar auf Räume, die keine Wohnräume sind. § 578 Abs. 2 Satz 2 BGB erklärt § 569 Abs. 1 BGB für einen noch weiter eingeschränkten Kreis von Räumen für anwendbar, nämlich für Räume, die (keine Wohnräume, aber) zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Inhaltlich ergibt sich durch diese Verweisung keine Änderung gegenüber § 544 BGB a.F., der Wohnungen und andere zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume gleichstellt. Eine inhaltliche Änderung war insoweit nach der Begründung des Regierungsentwurfs auch nicht beabsichtigt (vgl. Haas, Das neue Mietrecht - Mietrechtsreformgesetz S. 232).
d) Käme es statt dessen - mit dem Berufungsgericht - für das Kündigungsrecht des Zwischenmieters aus § 544 BGB a.F. auf den nichtgewerblichen Charakter des Hauptmietvertrages an, wäre der gewerbliche Zwischenmieter nicht zur Kündigung berechtigt, wohl aber der gemeinnützige Verein, der die Wohnung an von ihm betreute Personen weitervermietet und nicht als gewerblicher Zwischenvermieter anzusehen ist (vgl. BGHZ 133, 142, 148). Da
§ 544 BGB a.F. aber in erster Linie dem Schutz des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung dienen soll, erscheint eine solche Differenzierung nicht gerechtfertigt. Die Frage nach dem gewerblichen oder nichtgewerblichen Charakter des Hauptvertrages erweist sich daher als ungeeignetes Kriterium für die Frage des Kündigungsrechts des Zwischenmieters aus § 544 BGB a.F.
e) Ebensowenig erscheint es gerechtfertigt, dieses Kündigungsrecht jedenfalls demjenigen Mieter zu verwehren, der Räume nicht zum eigenen Aufenthalt nutzt und deshalb auch selbst keiner Gesundheitsgefährdung ausgesetzt ist. Andernfalls dürfte z.B. die Gemeinde, die Räume zur Unterbringung von Asylbewerbern mietet, nicht nach § 544 BGB a.F. kündigen. Aber auch die Asylbewerber selbst hätten kein Kündigungsrecht, weil sie keine Untermieter sind, sondern hoheitlich untergebracht werden. Dieses Ergebnis wäre mit dem Schutzzweck der Norm ebenfalls nicht zu vereinbaren.
f) Somit verbleibt nur die Frage, ob das Kündigungsrecht des Mieters aus § 544 BGB a.F. auszuschließen ist, wenn dieser die Mieträume - sei es gewerblich oder nicht - weitervermietet hat, ob also im gestuften Mietverhältnis allein dem "Endmieter" das Kündigungsrecht zustehen soll. Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf abzustellen, wann und warum Gesetz und Rechtsprechung ein Kündigungsrecht nach § 544 BGB a.F. im ungestuften Mietverhältnis versagen. Dem Vermieter versagt das Gesetz ein solches Kündigungsrecht, weil er es nicht in der Hand haben soll, sich von einem Mietvertrag dadurch lösen zu können, daß er seiner Pflicht zur Beseitigung eines gesundheitsgefährdenden Zustandes des Mietobjekts nicht nachkommt. Die Rechtsprechung verwehrt aber auch einem Mieter das Recht aus § 544 BGB a.F., wenn dieser den ge-
sundheitsgefährdenden Zustand selbst herbeigeführt hat (h.M.; vgl. Emmerich in Emmerich/Sonnenschein Miete 8. Aufl. § 569 BGB n.F. Rdn. 10 m.w.N.) Entscheidendes Kriterium für den Ausschluß des Kündigungsrechts aus § 544 BGB a.F. ist folglich, wer den gesundheitsgefährdenden Zustand herbeigeführt hat oder verpflichtet ist, ihn zu beseitigen. Für den (gewerblichen oder nichtgewerblichen) Zwischenmieter bedeutet das, daß er seinem Untermieter nicht kündigen darf, weil er diesem gegenüber für den Zustand des Mietobjekts einzustehen hat. Seinem Hauptvermieter hingegen kann er - als dessen Mieter - kündigen, weil im Verhältnis zu ihm der Hauptvermieter die Mietsache in einem zum vertraglichen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten muß. Etwas anderes mag gelten, wenn der Zwischenmieter seinem Hauptvermieter gegenüber vertraglich die Instandsetzung oder Instandhaltung in einer Weise übernommen hat, die ihn verpflichtet, den gesundheitsgefährdenden Zustand selbst zu beseitigen. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor.
g) Dieses Ergebnis erscheint auch im Hinblick auf § 549 a BGB a.F. unbedenklich , der dem Untermieter des gewerblichen Zwischenmieters den sozialen Kündigungsschutz dadurch sichert, daß bei Beendigung des Hauptmietvertrages ein gesetzliches Mietverhältnis unmittelbar zwischen Hauptvermieter und bisherigem Untermieter zustande kommt. Sieht der Untermieter von einer Kündigung nach § 544 BGB a.F. ab, kann sich der Zwischenmieter diesem gegenüber - etwa wegen diesem entstehender Kosten für ein Hotel oder eine anderweitige Unterbringung - schadensersatzpflichtig machen. Dem soll er, wenn der Hauptvermieter den Mangel nicht beseitigt, nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur dadurch entgehen können und müssen, daß er den Mangel selbst behebt, obwohl in seinem Verhältnis zum Hauptvermieter dieser dazu verpflichtet wäre. Diese Auffassung
erscheint bedenklich und nicht interessengerecht. In einer solchen Situation erscheint es vielmehr sachgerecht, dem Zwischenmieter die Möglichkeit einzuräumen , seinem Vermieter gegenüber die Kündigung nach § 544 BGB auszusprechen , um einer Vorleistungspflicht zu entgehen, die der Regelung des Hauptmietvertrages widerspricht. Die Rechte des Untermieters, der mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses kraft Gesetzes Mieter des Hauptvermieters wird, werden dadurch nicht beeinträchtigt, weil er weiterhin frei entscheiden kann, ob er von seinem eigenen Kündigungsrecht aus § 544 BGB a.F. Gebrauch machen will. Die Konsequenzen aus einer solchen Kündigung treffen dann den Hauptvermieter, der für den Zustand des Mietobjekts verantwortlich war und bleibt.

III.

Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die Feststellungen zum Zustand der Eigentumswohnung im maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung nachholen kann, die es - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht getroffen hat. Dabei wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob der Kläger gegen seine im Vergleich übernommene Verpflichtung, sich nachhaltig um die Beseitigung der bis zum Vergleich aufgetretenen Mängel zu kümmern, in einer
Weise verstoßen hat, die die Fortsetzung des Hauptmietvertrages unzumutbar macht und die Kündigung der Beklagten deshalb (auch) aus dem Gesichtspunkt des § 554 a BGB a.F. rechtfertigt.
Hahne Sprick Fuchs Vézina Dose

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 120/00 Verkündet am:
27. Juni 2001
Heinekamp
Justizsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________

a) Durch Vermächtnis kann ein Anspruch gegen den Beschwerten auch in der
Weise begründet werden, daß der Bedachte die Leistung nur fordern kann,
wenn er die vom Erblasser vorgesehene Gegenleistung anbietet (Ankaufsrecht
).

b) Ein solcher Anspruch kann, auch wenn er von weiteren Voraussetzungen in der
Person des Beschwerten und anderer Beteiligter abhängt, durch Vormerkung gesichert
werden.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 120/00 - OLG Frankfurt a. M.
LG Darmstadt
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin
Ambrosius und den Richter Wendt auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2001

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung des Beklagten im Hauptausspruch zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt wird: Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch der Stadt D., Bezirk ..., Band ..., Bl. ..., zur Sicherung des zugunsten der Klägerin bestehenden Ankaufsrechtes aus dem Testament der Eheleute S. und T. E. vom 1. Oktober 1978 zu bewilligen , wonach die Klägerin die Auflassung des Grundstücks "K. 41" verlangen kann, wenn der Beklagte es veräußern will, die älteren Geschwister es nicht zu dem im Testament genannten Preis erwerben wollen und die Klägerin anbietet, die Hälfte des sich aus einer Bewertung des Grundstücks auf den Zeitpunkt der Auflassung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes vom 2. April 1980 (GVBl. S. 113) ergebenden Schätzwerts zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin macht Ansprüche gegen den Beklagten, ihren Bruder, aus dem eigenhändigen Testament der Eltern geltend. Diese hatten den Beklagten als Alleinerben nach dem letztverstorbenen Ehegatten eingesetzt. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Hausgrundstück. Dazu heißt es im Testament u.a.:
"Das Haus, das soviel eigene Arbeit und Initiative gekostet hat, soll mindestens 50 Jahre nach unser beider Ableben im Familienbesitz bleiben. Sollte es trotzdem vor dieser Zeit veräußert werden müssen, so haben die Blutsverwandten das uneingeschränkte Vorkaufsrecht. Es ist zuerst den Geschwistern dem Alter nach (also I., D., G. [der Klägerin] und H.) mit je einer Woche Bedenkzeit anzubieten und danach unseren Enkeln, auch dem Alter nach (also M., Ge., R., P., Ma., To., Ch. usw.) und zwar zu dem Preis von 50 % des amtlichen Schätzwerts. ...Erst wenn ein Verkauf an die Blutsverwandten nicht zustande kommt, kann das Haus zu dem möglichst günstigsten Angebot verkauft werden. ..."

Nachdem 1995 als letzter Elternteil die Mutter verstorben war, erklärte die Klägerin bei einem Treffen der Geschwister, daß sie das Vorkaufsrecht ausüben wolle. Ihre Verhandlungen mit dem Beklagten über den Erwerb des Hauses blieben aber ohne Erfolg. Sie nahm den vom Beklagten an seine Geschwister auf den Pflichtteil ausgezahlten Betrag an. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin in erster Instanz beantragt , den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Eintragung eines Vorkaufsrechts der Klägerin an dem Nachlaßgrundstück zu erteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich aus dem Testament kein dingliches Vorkaufsrecht, sondern nur ein schuldrechtlicher Anspruch ergebe. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Vorkaufsrechts der Klägerin an dem Nachlaßgrundstück zu bewilligen. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag mit der Maßgabe stattgegeben , daß der Beklagte die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Ankaufsrechts der Klägerin aus dem Testament der Eltern zu bewilligen habe. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Nach Ansicht der Revision ist die Berufung der Klägerin unzulässig , weil sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens zum Teil weiterverfolgt habe (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - III ZR 53/98 - NJW 1999, 1407 unter 4; Urteil vom 6. Mai 1999 - X ZR 250 /98 - NJW 1999, 2118 unter I 2 a).
Das Berufungsgericht ist jedoch mit Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin schon in erster Instanz als Lebenssachverhalt, aus dem sie ihren prozessualen Anspruch ableitet, das auslegungsfähige und der Auslegung bedürftige Testament der Eltern vorgetragen hat. Darin ist zwar von einem "Vorkaufsrecht" die Rede; es wird aber ein Höchstpreis für den Erwerb des Hauses festgesetzt, der bei einem dinglichen Vorkaufsrecht im Sinne von § 1094 BGB ausgeschlossen ist (Palandt/ Bassenge, BGB 60. Aufl. § 1098 Rdn. 2; MünchKomm/Westermann, BGB 3. Aufl., § 1094 Rdn. 6). Auf der Grundlage dieses Sachverhalts sollte mit dem Klageantrag die Sicherung des sich aus dem Testament ergebenden Anspruchs zum Schutz gegen eine mögliche Vereitelung durch den Beklagten erreicht werden. Die Klägerin hat das Testament in erster Instanz zwar dahin ausgelegt, daß ihr ein dingliches Vorkaufsrecht vermacht worden sei. Am Ende der Klageschrift wird aber um einen Hinweis nach § 139 ZPO gebeten.
Bei dieser Sachlage ist das erstinstanzliche Begehren der Klägerin nicht dahin zu verstehen, daß sie etwa nur den sich aus ihrer Auslegung des Testaments ergebenden Anspruch auf ein dingliches Vorkaufsrecht geltend machen wolle. Vielmehr lag in ihrem Vorbringen konkludent der Hilfsantrag auf Einräumung einer Vormerkung zur Sicherung eines sich

aus dem Testament ergebenden schuldrechtlichen Anspruchs auf das Haus. Danach war ihre Berufung zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89 - WM 1990, 1748 unter II).
2. Das Berufungsgericht legt die Anordnungen des Testaments über das "Vorkaufsrecht" als Vermächtnis aus, das den Geschwistern unter bestimmten Voraussetzungen und in einer bestimmten Reihenfolge einen Rechtsanspruch gegen den Beklagten verschafft (§ 2174 BGB). Gegenstand dieses Vermächtnisses sei ein Ankaufsrecht des jeweils Bedachten , der unmittelbar die Übertragung des Grundstücks zu dem im Testament vorgesehenen, durch Auslegung bestimmbaren Preis vom Beklagten fordern könne. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Die von der Revision mit Rücksicht auf die im Testament bestimmte 50-Jahresfrist aufgeworfenen Bedenken greifen nicht durch, § 2163 Abs. 1 Nr. 1 BGB (BGH, Urteil vom 9. Januar 1969 - III ZR 174/66 - NJW 1969, 1112).
Die Revision stellt weiter zur Überprüfung, ob durch Vermächtnis ein synallagmatisches Verhältnis zwischen Bedachtem und Beschwertem begründet werden könne (a.A. Schurig, Das Vorkaufsrecht im Privatrecht , 1975, 123, der nur einen Anspruch auf Einräumung etwa eines Vorkaufsrechts des Bedachten annimmt). Das Erbrecht eröffnet jedoch nicht nur die Möglichkeit, den Vermächtnisnehmer durch Untervermächtnis zu beschweren (§ 2186 BGB). Der Erblasser kann schon als Gegenstand des Hauptvermächtnisses alles vorsehen, was als Inhalt der Leistungspflicht eines Schuldners nach § 241 BGB vereinbart werden

könnte (MünchKomm/Leipold, § 1939 Rdn. 7; Staudinger/Otte, BGB, September 1999, § 1939 Rdn. 6). Mithin kann er die Leistungspflicht des Beschwerten auch einschränken, indem der Bedachte den Anspruch aus dem Vermächtnis nur durchsetzen kann, wenn er sich zur Übernahme einer Gegenleistung entschließt (h.M.; Staudinger/Mader, BGB Juni 1995, § 504 Rdn. 1; MünchKomm/Westermann § 504 Rdn. 8 a.E.; Soergel /Huber, BGB 12. Aufl. vor § 504 Rdn. 11). Die Klägerin kann den Anspruch aus dem Vermächtnis - sofern dessen weitere Voraussetzungen gegeben sind - also nur geltend machen, wenn sie die im Testament vorgesehene Gegenleistung anbietet. Ist sie dazu nicht bereit, steht das so eingeschränkte Vermächtnis der nächstjüngeren Schwester zu.
3. Das Berufungsgericht meint, aus dem Vermächtnisanspruch ergebe sich ohne weiteres das Recht, zur Sicherung dieses Anspruchs die Bewilligung einer Vormerkung zu verlangen (so auch MünchKomm/ Wacke, § 885 Rdn. 3 m.w.N.). Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Wenn der Anspruch nicht durch Arrest oder einstweilige Verfügung gesichert wird, kommt es für den Anspruch auf Bewilligung der Vormerkung darauf an, daß dem Bedachten eine solche Sicherung im Testament zugewendet worden ist (h.M.; RG DNotZ 1932, 539 Nr. 20; MünchKomm/ Schlichting § 2174 Rdn. 23; Staudinger/Otte, BGB Januar 1996, § 2174 Rdn. 20; Soergel/M. Wolf, § 2179 Rdn. 3; Zawar, DNotZ 1986, 515, 525 f.).
Das ergibt sich hier im Wege der Auslegung des Testaments. Die Klägerin kann den Anspruch auf das Grundstück erst geltend machen, wenn der Beklagte es veräußern will. Bis dahin kann viel Zeit vergehen.

Damit ist die Gefahr verbunden, daß das Recht der Klägerin etwa durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung von Gläubigern des Beklagten vereitelt wird. Da weitere Anhaltspunkte für die Auslegung des Testaments insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kann der Senat das Testament selbst auslegen. Gerade der Zweck des Testaments, das Haus noch mindestens 50 Jahre nach dem Ableben der Eltern im Familienbesitz zu erhalten, spricht entscheidend dafür, daß den Bedachten nicht nur ein Anspruch auf das Grundstück, sondern auch das Recht vermacht worden ist, diesen Anspruch durch Vormerkung sichern zu lassen. Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht einen Anspruch der Klägerin auf eine Vormerkung angenommen.
4. Weiter geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin das Vermächtnis angenommen habe und daher später nicht mehr wirksam habe ausschlagen können (§ 2180 BGB). Daß die Klägerin den Pflichtteil verlangt und erhalten habe, stehe ihrem Anspruch aus dem Vermächtnis nicht entgegen (§ 2307 BGB). Die Klägerin habe diesen Anspruch auch nicht erlassen (§ 397 BGB).
Das wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden. Wenn die Klägerin das Vermächtnis bei Eintritt der Bedingungen geltend macht, kann der Beklagte zwar eine (teilweise) Erstattung des Pflichtteils verlangen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 99/99 - NJW 2001, 520 unter 2 a). Das ändert aber an dem Anspruch der Klägerin aus dem Vermächtnis nichts.

5. Die Revision wendet sich hauptsächlich dagegen, daß ein Ankaufsrecht , wie es der Tatrichter hier dem Testament entnommen hat, überhaupt durch Vormerkung gesichert werden könne. Denn der Anspruch hänge außer von der Geltendmachung durch die Klägerin, die eine Gegenleistung anzubieten habe, in erster Linie davon ab, daß der Beklagte das Grundstück veräußern wolle und die älteren Geschwister an einem Erwerb nicht interessiert seien. Mithin hänge der Anspruch nicht allein vom Willen des Berechtigten ab. Nur dann sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Rechtsboden für die Entstehung des Anspruchs soweit vorbereitet, daß er vormerkungsfähig sei (vgl. BGHZ 54, 56, 64).
Anerkannt ist jedoch, daß ein Ankaufsrecht, wenn es - wie hier - in einem aufschiebend bedingten Auflassungsanspruch besteht, der durch eine spätere Ausübungserklärung des Berechtigten zustande kommt, durch Vormerkung im Grundbuch gesichert werden kann (so für den Fall des bedingten Grundstückskaufvertrages BGH, Urteil vom 28. September 1962 - V ZR 8/61 - LM BGB § 433 Nr. 16 unter 3; Urteil vom 31. Mai 1974 - V ZR 190/72 - LM BGB § 883 Nr. 13 unter B 1; Staudinger /Gursky, BGB Januar 1996, § 883 Rdn. 77). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof die Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung auch für einen Rückübereignungsanspruch bejaht, den sich Eltern in einem Grundstücksübertragungsvertrag für den Fall vorbehalten hatten, daß ihre Töchter über den ihnen übertragenen Grundstücksanteil ohne Zustimmung der Eltern verfügen und die Eltern deshalb vom Vertrag zurücktreten. Zwar sei die Vormerkbarkeit eines Anspruchs zu verneinen, dessen Entstehung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhänge.

Bedingte Ansprüche böten aber von Anfang an eine gesicherte Grundlage für die Eintragung einer Vormerkung (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies gelte auch dann, wenn eine der Bedingungen in einem künftigen Verhalten des Verpflichteten liege (Potestativbedingung; BGHZ 134, 182, 184 f., 187 f.).
Danach bestehen gegen die Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung im vorliegenden Fall keine Bedenken. Der zu sichernde Anspruch ist zum einen davon abhängig, daß der Beklagte das Haus veräußern will. Insoweit handelt es sich um eine Potestativbedingung, die ähnlich wie im Fall BGHZ 134, 182 ff. an ein künftiges Verhalten des Schuldners anknüpft. Der Anspruch hängt weiter davon ab, daß die älteren Geschwister das Haus nicht, jedenfalls nicht für die im Testament vorgesehene Gegenleistung, erwerben wollen. Auch diese, nach § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB zulässige Bedingung hebt auf das Verhalten eines Dritten ab. Schließlich setzt der Anspruch voraus, daß die Klägerin die Gegenleistung anbietet. Eine solche Einschränkung steht der Vormerkungsfähigkeit des Anspruchs nach den genannten Urteilen vom 28. September 1962 und 31. Mai 1974 nicht entgegen. Die Kumulation aller dieser Voraussetzungen ändert an der rechtlichen Verbindlichkeit des Anspruchs und der damit von Anfang gegebenen sicheren Grundlage für die Eintragung einer Vormerkung nichts. Die Entstehung des Anspruchs hängt auch nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners ab. Das Berufungsgericht hat also auch insoweit richtig entschieden.
6. Schließlich greifen die Rügen der Revision gegen die Vollstrekkungsfähigkeit des Urteilstenors nicht durch. Soweit die Revision rügt,

es sei nicht zu erkennen, auf welchen Zeitpunkt sich die Schätzung des als Gegenleistung zu zahlenden Preises beziehen solle, kommt dafür nach dem Sinn des auch insoweit vom Senat auszulegenden Testaments nur der Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisses in Betracht, d.h. der Auflassung des Hausgrundstücks an die Klägerin. Das war im Tenor klarzustellen ebenso wie die sich im Wege der Auslegung des Testaments ergebenden wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen. Soweit die Revision auf Verwendungen des Beklagten hinweist, die in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden sind, bleibt dem Beklagten unbenommen , bei der Erfüllung des Vermächtnisses einen Gegenanspruch aus §§ 2185, 994 Abs. 2, 684 BGB geltend zu machen (vgl. BGHZ 114, 16, 18, 28). Davon hängen der zu sichernde Vermächtnisanspruch und die Eintragung der Vormerkung jedoch ebensowenig ab wie von einer eventuellen Rückforderung des bereits ausgezahlten Pflichtteils (s.o. unter 4).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Wendt

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.

(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.