Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - XII ZB 407/12

bei uns veröffentlicht am11.11.2015
vorgehend
Amtsgericht Hamburg, 48 C 485/09, 24.02.2012
Landgericht Hamburg, 316 S 23/12, 04.06.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 407/12
vom
11. November 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Rechtsanwalt darf die Eintragung von Fristen und Terminen grundsätzlich nicht
auf noch auszubildende Kräfte übertragen (im Anschluss an BGH Beschluss vom
22. April 2009 - IV ZB 22/08 - RuS 2009, 393).
BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 407/12 - LG Hamburg
AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg vom 4. Juni 2012 wird auf Kosten der Kläger verworfen. Beschwerdewert: 7.000 €

Gründe:

I.

1
Die Kläger begehren in Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen Vertrags, der als Mietvertrag für Kontore, gewerbliche Räume und Grundstücke bezeichnet ist, Zahlung von 7.000 € nebst Zinsen.
2
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2011 ist für die Kläger niemand erschienen, weshalb auf Antrag des Beklagtenvertreters ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil ergangen ist. Gegen das Versäumnisurteil haben die Kläger Einspruch eingelegt. In dem zunächst auf den 31. Januar 2012 und später auf den 24. Februar 2012 verlegten Termin zur Verhandlung über den Einspruch und über die Hauptsache ist für die Kläger abermals niemand erschienen. Daraufhin ist der Einspruch durch zweites VersäumnisTeilurteil verworfen und durch Teilversäumnisurteil über die von der Beklagten inzwischen erhobene Widerklage entschieden worden.
3
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung haben die Kläger vorgetragen: Der Verhandlungstermin sei unverschuldet versäumt worden. Die Umladung zum Termin sei am 27. Januar 2012 bei ihrem Prozessbevollmächtigten eingegangen. Entsprechend der von diesem durchgängig praktizierten und stichprobenartig kontrollierten Übung hätte der Termin im Terminkalender notiert und dies auf der Ladung mit dem Namen der notierenden Person vermerkt werden müssen. Danach wäre die Akte dem Prozessbevollmächtigten vorzulegen gewesen. Im vorliegenden Fall sei die Notierung auf der Ladung durch die Auszubildende K. erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte habe das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und anhand des Vermerks auf der Ladung kontrolliert, dass der Termin eingetragen sei. Dies sei aber tatsächlich nicht erfolgt. Die Auszubildende sei zwar in ihren allgemeinen Leistungen nicht gut gewesen. Hinsichtlich der Notierung von Terminen und anderen einfachen Formalitäten habe sie aber seit zwei Jahren durchgängig fehlerlos gearbeitet. Deshalb habe der Prozessbevollmächtigte sicher davon ausgehen können, dass die Notierung auch erfolgt sei. Eine Kontrolle anhand des Terminkalenders sei aus diesem Grund nicht erfolgt. Mangels Eintragung im Kalender sei die Akte nicht zum Termin vorgelegt worden.
4
Das Landgericht hat die Berufung verworfen und - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - zur Begründung ausgeführt: Die Kläger hätten keine Umstände vorgetragen, die eine unverschuldete Verhinderung im Einspruchstermin begründeten. Vielmehr sei nach ihren Ausführungen von einem Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten auszugehen, weil dieser die Notierung des Termins einer Auszubildenden überlassen habe. Dem Vorbringen sei auch nicht zu entnehmen, ob, in welchem Umfang und in welcher Weise der Prozessbevollmächtigte der Kläger selbst eine Überprüfung der von der betreffenden Auszubildenden notierten Fristen und Termine vornehme.
5
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger, soweit der angefochtene Beschluss die Berufung gegen das zweite Versäumnis-Teilurteil betrifft.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind und die Kläger nicht aufzuzeigen vermögen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO).
7
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (§ 345 ZPO), der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Eine zulässige Berufung setzt also die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei (BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 148/11 - NJW-RR 2011, 1692 Rn. 5 mwN). Die Verschuldensfrage ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGH Urteil vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06 - NJW 2007, 2047 Rn. 6 mwN). Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 148/11 - NJW-RR 2011, 1692 Rn. 5).
8
2. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der anwaltlichen Organisation in Bezug auf die Eintragung von Terminen nicht überspannt und ausgehend von dem Vortrag der Kläger zutreffend ein diesen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten angenommen.
9
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt regelmäßig sein voll ausgebildetes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal mit der Notierung und Überwachung von Fristen betrauen (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12 mwN). Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal , die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals (BGH Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZB 22/08 - RuS 2009, 393 Rn. 8 mwN).
10
b) Die Fristeintragung und -überwachung darf allerdings grundsätzlich nicht auf noch auszubildende Kräfte übertragen werden, denen die notwendige Erfahrung fehlt (BGH Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZB 22/08 - RuS 2009, 393 Rn. 8; Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - FamRZ 2007, 2059 Rn. 16 und vom 15. November 2000 - XII ZB 53/00 - FuR 2001, 273, 274 mwN). Ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. In einem solchen Fall muss jedenfalls eine umso wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder durch ausgebildete und erfahrene Angestellte gewährleistet sein, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden eingetragenen Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Sowohl Stichproben als auch bloße Kontrolleinsichtnahmen in den Fristenkalender reichen nicht aus, um die notwendige Überprüfung der von einem Auszubildenden vorgenommenen Eintragungen zu gewährleisten. Vielmehr ist ein Vergleich der Eintragungen im Fristenkalender mit der jeweiligen Akte erforderlich (BGH Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZB 22/08 - RuS 2009, 393 Rn. 8; Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - FamRZ 2007, 2059 Rn. 16 und vom 15. November 2000 - XII ZB 53/00 - FuR 2001, 273, 274 mwN).
11
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gelten insofern für die Eintragung von Terminen durch Auszubildende nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine geringeren Anforderungen. Ein Auszubildender darf auch nicht damit betraut werden, bereits vom Rechtsanwalt vorgegebene Fristen in den Kalender einzutragen, ohne dass die ordnungsgemäße Erledigung jeweils anhand der Akten überprüft wird (BGH Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZB 22/08 - RuS 2009, 393 Rn. 2, 8 f.). Zwischen der kalendermäßigen Eintragung von konkret vorgegebenen Fristen einerseits und Terminen andererseits besteht hinsichtlich der hieran zu stellenden Anforderungen kein Unterschied , der es rechtfertigen würde, bezüglich des Umfangs der erforderlichen Erledigungskontrolle zu differenzieren. In dem einen wie dem anderen Fall gilt vielmehr, dass in jedem Einzelfall eine wirksame Kontrolle der Tätigkeit eines Auszubildenden gewährleistet sein muss, sei es durch den Anwalt selbst oder durch hierzu geeignete Angestellte.
12
d) Diesem Erfordernis genügt der von den Klägern dargelegte Organisationsablauf in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten nicht. Es ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass der Auszubildenden K. die Eintragung des Termins wegen Personalmangels oder aus einem vergleichbar triftigen Grund übertragen wurde. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger, dass die Erledigung der Aufgabe nicht anhand von Fristenkalender und Akte kontrolliert wurde. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2012 - 48 C 485/09 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.06.2012 - 316 S 23/12 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - XII ZB 407/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - XII ZB 407/12

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - XII ZB 407/12 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 514 Versäumnisurteile


(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden. (2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 345 Zweites Versäumnisurteil


Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäum

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - XII ZB 407/12 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - XII ZB 407/12 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2011 - IX ZB 148/11

bei uns veröffentlicht am 06.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 148/11 vom 6. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 514 Abs. 2 Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann nicht auf den Restitutionsgrund des nac

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2007 - IX ZR 100/06

bei uns veröffentlicht am 22.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 100/06 Verkündet am: 22. März 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 345, 514 Abs. 2 S

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2009 - IV ZB 22/08

bei uns veröffentlicht am 22.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 22/08 vom 22. April 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 22

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2007 - XII ZB 109/04

bei uns veröffentlicht am 11.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 109/04 vom 11. September 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd a) Ein Rechtsanwalt darf mit der Notierung und Überwachung von Fristen grundsätzlich nur voll

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2000 - XII ZB 53/00

bei uns veröffentlicht am 15.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 53/00 vom 15. November 2000 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Weber-Monecke un

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2014 - XII ZB 709/13

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB709/13 vom 9. Juli 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 Satz 1 und 2 Fc, 85 Abs. 2 a) Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein elektronisch geführt, m

Referenzen

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

5
a) Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil , gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (§ 345 ZPO), der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. Eine zulässige Berufung setzt also die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei (BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 9). Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
6
1. Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das - wie hier gemäß § 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit der Berufung rechtfertigen soll, muss vollständig in der Berufungsinstanz vorgetragen und darf in der Revisionsinstanz nicht ergänzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1999 - IX ZR 364/98, WM 1999, 1532, 1533). Die Verschuldensfrage ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGHZ 141, 351, 355; BGH, Urt. v. 22. April 1999 - IX ZR 364/98, aaO S. 1533; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 514 Rn. 8). Die Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis liegt beim Berufungskläger.
5
a) Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil , gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (§ 345 ZPO), der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. Eine zulässige Berufung setzt also die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei (BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 9). Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

12
aa) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13 - FamRZ 2014, 284 Rn. 7 mwN). Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zugleich zur Bearbeitung mit vorgelegt worden ist, so dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen hat (BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12 - juris Rn. 7; vom 22. September 2011 - III ZB 25/11 - juris Rn. 8 und vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - MDR 2010, 533 Rn. 7 mwN).
8
Nach a) ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt regelmäßig sein voll ausgebildetes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal mit der Notierung und Überwachung von Fristen betrauen (BGH, Beschlüsse vom 5. März 2008 aaO Tz. 12; vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - NJW 2007, 3497 Tz. 15; vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815 unter II 3 a; vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - NJW-RR 2001, 1072 unter II; vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176 unter II 2, jeweils m.w.N.). Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen , dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden; unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal , die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 aaO m.w.N.). Die Fristeintragung und -überwachung darf grundsätzlich nicht auf noch auszubildende Kräfte, denen die notwendige Erfahrung fehlt, übertragen werden (BGH, Beschlüsse vom 11. September 2007 aaO; vom 15. November 2000 - XII ZB 53/00 - FuR 2001, 273 unter 2 b m.w.N.; vom 8. Juli 1992 aaO m.w.N.). Ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. In einem solchen Fall muss jedenfalls eine umso wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder durch ausgebildete und erfahrene Angestellte gewährleistet sein, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden eingetragenen Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Sowohl Stichproben als auch bloße Kontrolleinsichtnahmen in den Fristenkalender reichen nicht aus, um die notwendige Überprüfung der von einem Auszubildenden vorgenommenen Fristeintragungen zu gewährleisten. Vielmehr ist ein Vergleich der Eintragungen im Fristenkalender mit den jeweiligen Akten erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 11. September 2007 aaO Tz. 16; vom 15. November 2000 aaO m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 53/00
vom
15. November 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber,
Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2000 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Wert: 7.500 DM.

Gründe:

1. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. Dezember 1999, durch den der Antrag des Antragstellers auf Abänderung der in dem Verbundurteil vom 15. Juli 1997 getroffenen Sorgerechtsentscheidung zurückgewiesen wurde, zu Recht als unzulässig verworfen, weil für die am 14. Januar 2000 eingelegte Beschwerde erst am 17. Februar 2000 und damit verspätet (§§ 621 e Abs. 1 und Abs. 3, 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist gestellt worden ist. 2. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht auch den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist abgelehnt. Denn der An-
tragsteller war nicht ohne ihm zuzurechnendes Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin S. an der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist gehindert (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO).
a) Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob Rechtsanwältin S. ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der "Vorfristbehandlung" der Sache am 11. Februar 2000 genügt hat, als sie - ohne sich die Akten vorlegen zu lassen - ihrer Angestellten K. den Auftrag erteilte, Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist zu beantragen. Da die Eintragung einer Vorfrist bewirken soll, daß dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt (vgl. BGH Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 = NJW 1994, 2551, 2552 m.w.N.), kann diese Warnfunktion der Vorfrist nur eingreifen, wenn die Akte dem Rechtsanwalt vorgelegt wird. Hätte Rechtsanwältin S. sich den Vorgang - wie es nach ihrem eidesstattlich versicherten Vortrag im Schriftsatz vom 25. Februar 2000 in ihrer Kanzlei an sich am Vorfrist- und Fristentag geschieht - am 11. Februar 2000 vorlegen lassen und die Vorlage zum Anlaß genommen , den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich anhand der Handakten zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 24), dann hätte sie, selbst bei Vornahme dieser Prüfung erst am nächsten (Arbeits-)Tag, dem 14. Februar 2000 (vgl. hierzu BGH Beschluß vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 = NJW 2000, 365, 366), bemerkt, daß die Beschwerdebegründungsfrist bereits an diesem Tag (14. Februar 2000) ablief. Der Fristverlängerungsantrag hätte sodann noch rechtzeitig am 14. Februar 2000 gestellt werden können.

b) Unabhängig hiervon ist aber jedenfalls im Zusammenhang mit der Fristeneintragung und -überwachung ein Organisationsverschulden in der Kanzlei von Rechtsanwältin S. nicht ausgeräumt. Nach dem eidesstattlich versicherten Vortrag der Rechtsanwältin selbst und der eidesstattlichen Versicherung ihrer Angestellten H. ist diese seit August/September 1999 sowohl montags- und dienstagsvormittags als auch in sonstigen Fällen bei Abwesenheit ihrer Kollegin K. für die Fristnotierung im Kalender zuständig. Frau H. war indessen 1999 und auch noch im Januar 2000, als sie am Donnerstag, dem 20. Januar 2000, den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist in der vorliegenden Sache fälschlich nicht auf den 14. Februar, sondern auf den 21. Februar 2000 im Kalender eintrug, noch Auszubildende für den Beruf der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , auch des Senats, darf ein Rechtsanwalt jedoch mit der Notierung und Überwachung der Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, keinesfalls hingegen noch auszubildende Kräfte (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 27; BGH Beschlüsse vom 20. Juni 1978 - VI ZB 7/78 = VersR 1978, 959, 960; vom 22. Dezember 1970 - VI ZB 15/70 = VersR 1971, 372; auch Beschluß vom 21. September 2000 - IX ZB 67/00; sowie Büttner, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 7 Rdn. 62 a.E.). Diesen fehlt zumindest die notwendige Erfahrung. Auch im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen , daß der Auszubildenden H. bei der unrichtigen Fristeintragung ein Fehler unterlaufen ist, der - trotz ihrer behaupteten Kenntnisse im Fristenwesen - auf mangelnde praktische Erfahrung zurückzuführen war. Es liegt nämlich nicht fern anzunehmen, daß die Angestellte nicht, wie von ihr nachträglich vermutet, bei der Fristeneintragung im Kalender um eine Woche "verrutscht" ist, sondern daß sie die von Rechtsanwältin S. auf der am 20. Januar 2000 in
der Kanzlei eingegangenen gerichtlichen Eingangsbestätigung angebrachte Verfügung "Begr.frist notieren", zu der die Auszubildende selbst den Vermerk "1 Monat" hinzugefügt hatte, bei der Eintragung in den Kalender zum Anlaß genommen hat, den Monatsablauf vom 20. Januar 2000 an zu berechnen und auf diese Weise als Fristablauf den (Montag) 21. Februar 2000 zu notieren. Hierbei ist im übrigen ein Mangel der Fristenorganisation in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auch insoweit nicht ausgeräumt , als die von Rechtsanwältin S. auf der gerichtlichen Eingangsbestätigung vermerkte Verfügung "Begr.frist notieren" die Vermutung nahelegt, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist nach der Kanzleiübung nicht "alsbald bei" oder zumindest "alsbald nach" Einreichung des Rechtsmittels vorläufig eingetragen und dieser Eintrag später anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung überprüft wurde (vgl. BGH Beschluß vom 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 33 m.w.N.), sondern daß die Begründungsfrist erst aufgrund der gerichtlichen Bestätigung über den Eingang des Rechtsmittels notiert wurde. Hierin läge eine Verletzung der dem Rechtsanwalt obliegenden Organisationspflichten im Hinblick auf die Fristenkontrolle (vgl. BGH Beschluß vom 9. Dezember 1993 aaO). Es kann dahinstehen, ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von dem Grundsatz zugelassen werden kann, daß die Fristeintragung und -überwachung nicht auf Auszubildende übertragen werden darf. In diesem Fall muß dann jedenfalls eine um so wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder andere geeignete Kräfte gewährleistet sein (vgl. BGH Beschlüsse vom 10. Februar 1972 - III ZR 173/71 = VersR 1972, 557; vom 23. September 1977 - V ZR 39/77 = VersR 1978, 139; vom 21. September 2000 aaO), durch die sichergestellt wird, daß alle von dem Auszubildenden
eingetragenen Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Diesem Erfordernis genügt der vorgetragene und glaubhaft gemachte Organisationsablauf in der Kanzlei von Rechtsanwältin S. nicht. Wie diese selbst und die Angestellten K. und H. übereinstimmend vorgetragen und versichert haben, überprüft die - seit 1994 bei der Prozeßbevollmächtigten tätige, seit 1997 voll ausgebildete Angestellte K. - regelmäßig "mindestens" bzw. "durchschnittlich" einmal wöchentlich die von der Auszubildenden H. vorgenommenen Fristnotierungen. Hierbei kann es sich indessen entweder nur um Stichproben oder nur um Plausibilitätskontrollen allein anhand des Fristenkalenders handeln. Denn andernfalls hätte in dem Zeitraum von gut drei Wochen zwischen der unzutreffenden Fristeintragung am 20. Januar 2000 und dem Ablauf der notierten Vorfrist am 11. Februar 2000 die unrichtige Fristeintragung bemerkt werden müssen. Sowohl Stichproben als auch bloße Kontrolleinsichtnahmen in den Kalender reichten aber nicht aus, um die notwendige Überprüfung der von der Auszubildenden selbständig vorgenommenen Fristeintragungen zu gewährleisten. Hierfür war vielmehr ein Vergleich der Eintragungen im Fristenkalender mit den jeweiligen Akten erforderlich (vgl. BGH Beschluß vom 23. September 1977 aaO), wie ihn - nach ihrem eidesstattlich versicherten Vortrag im Schriftsatz vom 25. Februar 2000 - ersichtlich die Verfahrensbevollmächtigte selbst bei ihren "regelmäßigen" Kontrollen vornahm. Zu den Zeitabständen, in denen diese Kontrollen durchgeführt wurden, hat die Angestellte H. vorgetragen und an Eides Statt versichert, die Verfahrensbevollmächtigte "läßt sich meine am jeweiligen Tag angefertigten Notierungen ca. einmal im Monat vorlegen". Das reichte, wie der vorliegende Fall deutlich macht, keinesfalls aus, um die Richtigkeit der Fristeintragungen durch eine Auszubildende zu gewährleisten. Der Bundesgerichtshof hat - allerdings unter der Geltung der früheren strengeren Fassung des § 233 ZPO - selbst bei einer bereits voll ausgebildeten, aber noch
jungen und noch nicht während eines längeren Zeitraums erprobten Angestellten anwaltliche Kontrollen, die zwei bis dreimal pro Woche stattfanden, nicht ausreichen lassen (vgl. Beschluß vom 23. September 1977 aaO). Selbst wenn nach geltendem Rechtszustand derartig häufige Kontrollen durch den Rechtsanwalt persönlich nicht als erforderlich anzusehen sein dürften, genügten ca. einmal monatlich durchgeführte Überprüfungen jedenfalls nicht zur Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Das gälte in besonderem Maße dann, wenn, wie vorstehend ausgeführt, in der Kanzlei von Rechtsanwältin S. die Übung bestand, Rechtsmittelbegründungsfristen erst nach Rückgabe der gerichtlichen Eingangsbestätigung im Fristenkalender einzutragen. Denn bei einer solchen Handhabung konnte es geschehen, daß Rechtsmittelbegründungsfristen nur während einer Dauer von etwa drei Wochen statt von einem Monat im Kalender vermerkt waren. Kontrollen in Zeitabständen von "ca. einem Monat" waren unter diesen Umständen nicht geeignet, fehlerhafte Fristnotierungen rechtzeitig und verläßlich aufzudecken. Blumenröhr Krohn Gerber Weber-Monecke Wagenitz
8
Nach a) ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt regelmäßig sein voll ausgebildetes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal mit der Notierung und Überwachung von Fristen betrauen (BGH, Beschlüsse vom 5. März 2008 aaO Tz. 12; vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - NJW 2007, 3497 Tz. 15; vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815 unter II 3 a; vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - NJW-RR 2001, 1072 unter II; vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176 unter II 2, jeweils m.w.N.). Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen , dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden; unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal , die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 aaO m.w.N.). Die Fristeintragung und -überwachung darf grundsätzlich nicht auf noch auszubildende Kräfte, denen die notwendige Erfahrung fehlt, übertragen werden (BGH, Beschlüsse vom 11. September 2007 aaO; vom 15. November 2000 - XII ZB 53/00 - FuR 2001, 273 unter 2 b m.w.N.; vom 8. Juli 1992 aaO m.w.N.). Ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. In einem solchen Fall muss jedenfalls eine umso wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder durch ausgebildete und erfahrene Angestellte gewährleistet sein, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden eingetragenen Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Sowohl Stichproben als auch bloße Kontrolleinsichtnahmen in den Fristenkalender reichen nicht aus, um die notwendige Überprüfung der von einem Auszubildenden vorgenommenen Fristeintragungen zu gewährleisten. Vielmehr ist ein Vergleich der Eintragungen im Fristenkalender mit den jeweiligen Akten erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 11. September 2007 aaO Tz. 16; vom 15. November 2000 aaO m.w.N.).
16
Ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von dem Grundsatz zugelassen werden kann, dass die Fristeintragung und -überwachung nicht auf Auszubildende übertragen werden darf, kann vorliegend dahinstehen. In einem solchen Fall muss jedenfalls eine um so wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder andere geeignete Kräfte gewährleistet werden, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden bearbeiteten Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Diesem Erfordernis genügt der vorgetragene und glaubhaft gemachte Organisationsablauf in der Kanzlei von Rechtsanwältin D. nicht. Wie diese selbst vorgetragen und versichert hat, werden die Auszubildenden stichprobenartig kontrolliert. Stichproben reichten aber nicht aus, um die notwendige Überprüfung der von der Auszubildenden selbst vorgenommenen Tätigkeit zur Fristenwahrung zu gewährleisten. Hierfür war vielmehr ein Vergleich der Eintragungen im Fristenkalender mit den jeweiligen Akten erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2000 - XII ZB 53/00 - FuR 2001, 273, 274 f.). Wäre so verfahren worden, so hätte der Fehler der Auszubildenden W. nicht länger als zehn Tage unbemerkt bleiben können. Auf die Frage, ob das hinsichtlich der Kontrollen der Auszubildenden durch Rechtsanwältin D. im Rechtsbeschwerdeverfahren ergänzte Vorbringen überhaupt noch zu berücksichtigen ist, kommt es danach nicht an.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 53/00
vom
15. November 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber,
Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2000 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Wert: 7.500 DM.

Gründe:

1. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. Dezember 1999, durch den der Antrag des Antragstellers auf Abänderung der in dem Verbundurteil vom 15. Juli 1997 getroffenen Sorgerechtsentscheidung zurückgewiesen wurde, zu Recht als unzulässig verworfen, weil für die am 14. Januar 2000 eingelegte Beschwerde erst am 17. Februar 2000 und damit verspätet (§§ 621 e Abs. 1 und Abs. 3, 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist gestellt worden ist. 2. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht auch den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist abgelehnt. Denn der An-
tragsteller war nicht ohne ihm zuzurechnendes Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin S. an der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist gehindert (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO).
a) Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob Rechtsanwältin S. ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der "Vorfristbehandlung" der Sache am 11. Februar 2000 genügt hat, als sie - ohne sich die Akten vorlegen zu lassen - ihrer Angestellten K. den Auftrag erteilte, Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist zu beantragen. Da die Eintragung einer Vorfrist bewirken soll, daß dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt (vgl. BGH Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 = NJW 1994, 2551, 2552 m.w.N.), kann diese Warnfunktion der Vorfrist nur eingreifen, wenn die Akte dem Rechtsanwalt vorgelegt wird. Hätte Rechtsanwältin S. sich den Vorgang - wie es nach ihrem eidesstattlich versicherten Vortrag im Schriftsatz vom 25. Februar 2000 in ihrer Kanzlei an sich am Vorfrist- und Fristentag geschieht - am 11. Februar 2000 vorlegen lassen und die Vorlage zum Anlaß genommen , den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich anhand der Handakten zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 24), dann hätte sie, selbst bei Vornahme dieser Prüfung erst am nächsten (Arbeits-)Tag, dem 14. Februar 2000 (vgl. hierzu BGH Beschluß vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 = NJW 2000, 365, 366), bemerkt, daß die Beschwerdebegründungsfrist bereits an diesem Tag (14. Februar 2000) ablief. Der Fristverlängerungsantrag hätte sodann noch rechtzeitig am 14. Februar 2000 gestellt werden können.

b) Unabhängig hiervon ist aber jedenfalls im Zusammenhang mit der Fristeneintragung und -überwachung ein Organisationsverschulden in der Kanzlei von Rechtsanwältin S. nicht ausgeräumt. Nach dem eidesstattlich versicherten Vortrag der Rechtsanwältin selbst und der eidesstattlichen Versicherung ihrer Angestellten H. ist diese seit August/September 1999 sowohl montags- und dienstagsvormittags als auch in sonstigen Fällen bei Abwesenheit ihrer Kollegin K. für die Fristnotierung im Kalender zuständig. Frau H. war indessen 1999 und auch noch im Januar 2000, als sie am Donnerstag, dem 20. Januar 2000, den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist in der vorliegenden Sache fälschlich nicht auf den 14. Februar, sondern auf den 21. Februar 2000 im Kalender eintrug, noch Auszubildende für den Beruf der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , auch des Senats, darf ein Rechtsanwalt jedoch mit der Notierung und Überwachung der Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, keinesfalls hingegen noch auszubildende Kräfte (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 27; BGH Beschlüsse vom 20. Juni 1978 - VI ZB 7/78 = VersR 1978, 959, 960; vom 22. Dezember 1970 - VI ZB 15/70 = VersR 1971, 372; auch Beschluß vom 21. September 2000 - IX ZB 67/00; sowie Büttner, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 7 Rdn. 62 a.E.). Diesen fehlt zumindest die notwendige Erfahrung. Auch im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen , daß der Auszubildenden H. bei der unrichtigen Fristeintragung ein Fehler unterlaufen ist, der - trotz ihrer behaupteten Kenntnisse im Fristenwesen - auf mangelnde praktische Erfahrung zurückzuführen war. Es liegt nämlich nicht fern anzunehmen, daß die Angestellte nicht, wie von ihr nachträglich vermutet, bei der Fristeneintragung im Kalender um eine Woche "verrutscht" ist, sondern daß sie die von Rechtsanwältin S. auf der am 20. Januar 2000 in
der Kanzlei eingegangenen gerichtlichen Eingangsbestätigung angebrachte Verfügung "Begr.frist notieren", zu der die Auszubildende selbst den Vermerk "1 Monat" hinzugefügt hatte, bei der Eintragung in den Kalender zum Anlaß genommen hat, den Monatsablauf vom 20. Januar 2000 an zu berechnen und auf diese Weise als Fristablauf den (Montag) 21. Februar 2000 zu notieren. Hierbei ist im übrigen ein Mangel der Fristenorganisation in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auch insoweit nicht ausgeräumt , als die von Rechtsanwältin S. auf der gerichtlichen Eingangsbestätigung vermerkte Verfügung "Begr.frist notieren" die Vermutung nahelegt, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist nach der Kanzleiübung nicht "alsbald bei" oder zumindest "alsbald nach" Einreichung des Rechtsmittels vorläufig eingetragen und dieser Eintrag später anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung überprüft wurde (vgl. BGH Beschluß vom 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 33 m.w.N.), sondern daß die Begründungsfrist erst aufgrund der gerichtlichen Bestätigung über den Eingang des Rechtsmittels notiert wurde. Hierin läge eine Verletzung der dem Rechtsanwalt obliegenden Organisationspflichten im Hinblick auf die Fristenkontrolle (vgl. BGH Beschluß vom 9. Dezember 1993 aaO). Es kann dahinstehen, ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von dem Grundsatz zugelassen werden kann, daß die Fristeintragung und -überwachung nicht auf Auszubildende übertragen werden darf. In diesem Fall muß dann jedenfalls eine um so wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder andere geeignete Kräfte gewährleistet sein (vgl. BGH Beschlüsse vom 10. Februar 1972 - III ZR 173/71 = VersR 1972, 557; vom 23. September 1977 - V ZR 39/77 = VersR 1978, 139; vom 21. September 2000 aaO), durch die sichergestellt wird, daß alle von dem Auszubildenden
eingetragenen Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Diesem Erfordernis genügt der vorgetragene und glaubhaft gemachte Organisationsablauf in der Kanzlei von Rechtsanwältin S. nicht. Wie diese selbst und die Angestellten K. und H. übereinstimmend vorgetragen und versichert haben, überprüft die - seit 1994 bei der Prozeßbevollmächtigten tätige, seit 1997 voll ausgebildete Angestellte K. - regelmäßig "mindestens" bzw. "durchschnittlich" einmal wöchentlich die von der Auszubildenden H. vorgenommenen Fristnotierungen. Hierbei kann es sich indessen entweder nur um Stichproben oder nur um Plausibilitätskontrollen allein anhand des Fristenkalenders handeln. Denn andernfalls hätte in dem Zeitraum von gut drei Wochen zwischen der unzutreffenden Fristeintragung am 20. Januar 2000 und dem Ablauf der notierten Vorfrist am 11. Februar 2000 die unrichtige Fristeintragung bemerkt werden müssen. Sowohl Stichproben als auch bloße Kontrolleinsichtnahmen in den Kalender reichten aber nicht aus, um die notwendige Überprüfung der von der Auszubildenden selbständig vorgenommenen Fristeintragungen zu gewährleisten. Hierfür war vielmehr ein Vergleich der Eintragungen im Fristenkalender mit den jeweiligen Akten erforderlich (vgl. BGH Beschluß vom 23. September 1977 aaO), wie ihn - nach ihrem eidesstattlich versicherten Vortrag im Schriftsatz vom 25. Februar 2000 - ersichtlich die Verfahrensbevollmächtigte selbst bei ihren "regelmäßigen" Kontrollen vornahm. Zu den Zeitabständen, in denen diese Kontrollen durchgeführt wurden, hat die Angestellte H. vorgetragen und an Eides Statt versichert, die Verfahrensbevollmächtigte "läßt sich meine am jeweiligen Tag angefertigten Notierungen ca. einmal im Monat vorlegen". Das reichte, wie der vorliegende Fall deutlich macht, keinesfalls aus, um die Richtigkeit der Fristeintragungen durch eine Auszubildende zu gewährleisten. Der Bundesgerichtshof hat - allerdings unter der Geltung der früheren strengeren Fassung des § 233 ZPO - selbst bei einer bereits voll ausgebildeten, aber noch
jungen und noch nicht während eines längeren Zeitraums erprobten Angestellten anwaltliche Kontrollen, die zwei bis dreimal pro Woche stattfanden, nicht ausreichen lassen (vgl. Beschluß vom 23. September 1977 aaO). Selbst wenn nach geltendem Rechtszustand derartig häufige Kontrollen durch den Rechtsanwalt persönlich nicht als erforderlich anzusehen sein dürften, genügten ca. einmal monatlich durchgeführte Überprüfungen jedenfalls nicht zur Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Das gälte in besonderem Maße dann, wenn, wie vorstehend ausgeführt, in der Kanzlei von Rechtsanwältin S. die Übung bestand, Rechtsmittelbegründungsfristen erst nach Rückgabe der gerichtlichen Eingangsbestätigung im Fristenkalender einzutragen. Denn bei einer solchen Handhabung konnte es geschehen, daß Rechtsmittelbegründungsfristen nur während einer Dauer von etwa drei Wochen statt von einem Monat im Kalender vermerkt waren. Kontrollen in Zeitabständen von "ca. einem Monat" waren unter diesen Umständen nicht geeignet, fehlerhafte Fristnotierungen rechtzeitig und verläßlich aufzudecken. Blumenröhr Krohn Gerber Weber-Monecke Wagenitz
8
Nach a) ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt regelmäßig sein voll ausgebildetes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal mit der Notierung und Überwachung von Fristen betrauen (BGH, Beschlüsse vom 5. März 2008 aaO Tz. 12; vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - NJW 2007, 3497 Tz. 15; vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815 unter II 3 a; vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - NJW-RR 2001, 1072 unter II; vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176 unter II 2, jeweils m.w.N.). Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen , dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden; unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal , die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 aaO m.w.N.). Die Fristeintragung und -überwachung darf grundsätzlich nicht auf noch auszubildende Kräfte, denen die notwendige Erfahrung fehlt, übertragen werden (BGH, Beschlüsse vom 11. September 2007 aaO; vom 15. November 2000 - XII ZB 53/00 - FuR 2001, 273 unter 2 b m.w.N.; vom 8. Juli 1992 aaO m.w.N.). Ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. In einem solchen Fall muss jedenfalls eine umso wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder durch ausgebildete und erfahrene Angestellte gewährleistet sein, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden eingetragenen Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Sowohl Stichproben als auch bloße Kontrolleinsichtnahmen in den Fristenkalender reichen nicht aus, um die notwendige Überprüfung der von einem Auszubildenden vorgenommenen Fristeintragungen zu gewährleisten. Vielmehr ist ein Vergleich der Eintragungen im Fristenkalender mit den jeweiligen Akten erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 11. September 2007 aaO Tz. 16; vom 15. November 2000 aaO m.w.N.).