Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB350.15.0
bei uns veröffentlicht am22.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 350/15
vom
22. Juni 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Bewertung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß
§ 262 Abs. 1 SGB VI sind nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters
auch solche Werterhöhungen für Beitragszeiten zu berücksichtigen, die sich infolge
einer nachträglich vorgenommenen Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen in der
gesetzlichen Rentenversicherung ergeben (Fortführung von Senatsbeschluss vom
3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791).
BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - OLG Nürnberg
AG Erlangen
ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB350.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Juli 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Auf den am 23. Januar 1990 zugestellten Antrag wurde die am 29. November 1968 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden. Aus der Ehe gingen zwei 1970 und 1980 geborene Kinder hervor.
2
Nach den Auskünften im Ausgangsverfahren erwarb der Ehemann während der Ehezeit (1. November 1968 bis 31. Dezember 1989; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.095,80 DM sowie unverfallbare Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem dynamisierten Wert von monatlich 74,57 DM. Die Ehefrau erwarb Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 241,60 DM. Den Versorgungsausgleich regelte das Familiengericht, indem es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 427,10 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertrug. Weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 37,29 DM wurden - im Hinblick auf das vom Ehemann erworbene betriebliche Anrecht - im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 VAHRG) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen, bezogen jeweils auf den 31. Dezember 1989.
3
Beide Ehegatten beziehen inzwischen eine Altersrente.
4
Auf einen ersten Abänderungsantrag der Ehefrau vom 28. November 2012 holte das Familiengericht neue Versorgungsauskünfte ein, nach denen der Ehemann während der Ehezeit 28,3684 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 14,1842 Entgeltpunkten und einem korrespondieren Kapitalwert von 54.332,39 € in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie ein betriebliches Anrecht von monatlich 490,12 € mit einem Ausgleichwert von 245,06 € und einem korrespondieren Kapitalwert von 47.285,80 € erworben hatte, die Ehefrau 7,4954 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 3,7477 Entgeltpunkten und einem korrespondieren Kapitalwert von 14.355,52 € in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch Beschluss vom 27. Juni 2013 änderte das Familiengericht die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich ab und ordnete die interne Teilung der genannten Anrechte zu den jeweils angegebenen Ausgleichswerten an.
5
Am 30. Mai 2014 hat der Ehemann eine erneute Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau beantragt, um an der verbesserten rentenrechtlichen Anerkennung von Erziehungszeiten nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Leistungsverbesserungsgesetz (sog. "Müt- terrente") teilzuhaben. Nach der vom Familiengericht neu eingeholten Versorgungsauskunft beträgt der Ehezeitanteil der Ehefrau nunmehr 11,5205 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 5,7603 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 22.064,76 €. Danach beruhe die Steigerung von ursprünglich 7,4954 Entgeltpunkten auf nunmehr 11,5205 Entgeltpunkte im Umfang von zwei Entgeltpunkten auf der Berücksichtigung der "Mütterrente" und im Übrigen auf einer geänderten Rechtsauffassung der DRV Bund, wonach nunmehr auch Mindestentgeltpunkte gemäß § 262 SGB VI berücksichtigt würden und die Gesamtleistungsbewertung für beitragsgeminderte und beitragsfreie Zeiten nunmehr nach der tatsächlich bewilligten Rente vorgenommen sei. Das Familiengericht hat die erste Abänderungsentscheidung in Bezug auf dieses Anrecht erneut abgeändert, indem es im Wege der internen Teilung vom Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund 5,7603 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemanns, bezogen auf den 31. Dezember 1989, übertragen hat.
6
Auf die Beschwerde der DRV Bund hat das Oberlandesgericht die Beschlussformel dahin ergänzt, dass die Änderung mit Wirkung vom 1. Juli 2014 erfolge. Die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen ; hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
8
1. Das Oberlandesgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Nachdem der Ehemann in der Beschwerdeinstanz klargestellt habe, dass er eine Abänderung erst ab dem 1. Juli 2014 - dem Datum des Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes - beantrage, sei die Wirkung der Änderung auf diesen Zeitpunkt festzulegen.
9
Die Neubewertung des Anrechts der Ehefrau habe anhand der nunmehr korrekt ermittelten Ehezeitanteile zu erfolgen. Hierbei sei das Gericht nicht an den Antrag des Ehemanns gebunden, der nur eine Teilhabe an den zusätzlichen Entgeltpunkten der Mütterrente angestrebt habe.
10
Die vorliegende Erhöhung der Entgeltpunkte beruhe auf drei Komponenten : Zum einen sei der Ehezeitanteil durch zwei zusätzliche Entgeltpunkte gemäß § 307d SGB VI angewachsen (sog. Mütterrente). Zum anderen sei nunmehr auch die Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen (§ 262 SGB VI) berücksichtigt , nach der für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Jahren rentenrechtlichen Zeiten die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht werde , wenn sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten ergebe. Aufgrund dieser Regelung erhalte die Ehefrau insgesamt 2,9411 zusätzliche Entgeltpunkte , von denen rd. 1,7 Entgeltpunkte auf die Ehezeit entfielen. Schließlich führe unter anderem diese Anhebung auch zu einer höheren Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, was sich in Höhe von weiteren rd. 0,3 Entgeltpunkten auf den Ehezeitanteil auswirke. Bei tatsächlich bezahlten Renten müssten diese gesamten Veränderungen in die Bewertung des Ehezeitanteils einfließen, weil andernfalls der Halbteilungsgrundsatz verletzt werde.
11
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
12
Gemäß § 225 Abs. 1, 2 FamFG ist eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung für Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG zulässig bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen.
13
a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich liegen vor.
14
aa) Der Antrag auf Abänderung ist durch den nach § 226 Abs. 1 FamFG antragsberechtigten Ehemann zulässig gestellt; die Abänderung wirkt sich auch zu seinen Gunsten aus (vgl. § 225 Abs. 5 VersAusglG). Die Voraussetzung des § 226 Abs. 2 FamFG, wonach der Antrag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig ist, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist, ist in der Person beider Ehegatten erfüllt, da beide bereits eine laufende Altersrente beziehen.
15
bb) Die eingetretene Wertänderung übersteigt auch die in § 225 Abs. 3 FamFG vorausgesetzten Wesentlichkeitsgrenzen. Nach dieser Bestimmung ist die Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße ein Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze

).

16
(1) Der vorangegangenen Abänderungsentscheidung war ein ehezeitlicher Ausgleichswert des von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts in Höhe von 3,7477 Entgeltpunkten zugrunde gelegt worden. Nach den getroffenen Feststellungen und unter Zugrundelegung der vom Oberlandesgericht vertretenen Rechtsauffassung beträgt der Ausgleichswert aufgrund nachehelicher Veränderungen nunmehr 5,7603 Entgeltpunkte. Er hat sich somit um 2,0126 Entgeltpunkte erhöht, das entspricht einer Wertänderung von über fünf Prozent gegenüber dem früheren Ausgleichswert und übersteigt somit die relative Wesentlichkeitsgrenze.
17
(2) Maßstab für die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist im vorliegenden Fall, da in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der Rentenbetrag die maßgebliche Bezugsgröße darstellt, der (korrespondierende) Kapitalwert. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrug zum Ende der Ehezeit im Jahr 1990 (vgl. FamRZ 2016, 192) 3.290 DM (= 1.682,15 €); 120 Prozent davon betragen 3.948 DM (= 2.018,58 €). Der Änderungsbetrag des korrespondierenden Kapitalwerts beträgt (22.064,76 € - 14.355,52 €) = 7.709,24 € und übersteigt somit auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze.
18
b) Liegt eine wesentliche Wertänderung vor und ist eine Abänderung somit eröffnet, ist eine erneute Entscheidung über die Teilung des Anrechts zu erlassen, die hinsichtlich dieses Anrechts - als begrenzte Rechtskraftdurchbrechung - dann auch eine Fehlerkorrektur einschließt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125 Rn. 16). Deshalb hindert der vorangegangene Abänderungsbeschluss vom 27. Juni 2013, in welchem die höhere Gesamtleistungsbewertung sowie die Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen für langjährig Versicherte unberücksichtigt geblieben sind, nicht die erneute Prüfung dieser Rechtsfrage.
19
c) Zutreffend hat das Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht nur die Verbesserungen durch die sog. Mütterrente, sondern auch die auf Grundlage des tatsächlichen Rentenbezuges höhere Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten sowie die Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen für langjährig Versicherte (§ 262 SGB VI) berücksichtigt.
20
aa) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bereits in Bezug auf die Gesamtleistungsbewertung entschieden hat, ist nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 26).
21
bb) Ebenso zu berücksichtigen sind diejenigen Werterhöhungen für Beitragszeiten , die sich gemäß § 262 SGB VI infolge einer nachträglich vorgenommenen Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben. Diese Mindestbewertung beruht auf der Erfüllung einer besonderen Wartezeit von 35 vorhandenen Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten, sofern sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten ergibt (§ 262 Abs. 1 SGB VI).
22
Gemäß § 43 Abs. 3 VersAusglG sind besondere Wartezeiten dann im Versorgungsausgleich werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind. Ob eine besondere Wartezeit erfüllt ist, richtet sich - wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehoben hat - nach dem gemäß § 5 Abs. 2 VersAusglG maßgeblichen Zeitpunkt (BT-Drucks. 16/10144 S. 81). Damit ist auch § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG in Bezug genommen , wonach rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind.
23
Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits die gesetzliche Rente, ist gesetzlich festgelegter Endzeitpunkt für die Ermittlung der Rente und des belegungsfähigen Gesamtzeitraums nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Kalendermonat vor Beginn der Rente. Die endgültige gesetzliche Fixierung des Berechnungszeitpunkts auf diesen Monat stellt, wenn der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit liegt, eine rechtliche und tatsächliche Änderung dar, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist. Bereits zum früheren Recht hatte der Senat deshalb entschieden, dass nach dem eingetretenen Bezug einer Vollrente wegen Alters anstelle des fiktiven Versorgungsanrechts die tatsächlich gezahlte Rente mit ihren Wertverhältnissen zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33, 34 und vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 f.).
24
Dem Versorgungsausgleich liegt nämlich die Konzeption zugrunde, dass der auf die Ehejahre entfallende Rentenbetrag zusammen mit dem Rentenbetrag , der auf den außerhalb der Ehe liegenden Zeiten beruht, so hoch sein muss wie die aus allen Zeiten berechnete Rente. Das vorgesehene Berechnungsverfahren soll gewährleisten, dass der dem Wertausgleich zugrunde gelegte Anwartschaftsbetrag für die Ehejahre mit dem tatsächlich in der Rente enthaltenen Anteil übereinstimmt (BT-Drucks. 7/650 S. 226). Diesen Grundsätzen liefe es zuwider, wenn in Fällen, in denen bereits die Altersrente erlangt ist, an der Notwendigkeit einer fiktiven Neuberechnung des Altersruhegeldes festgehalten und der sich dabei ergebende Rentenbetrag selbst dann der anschließenden Aufteilung zugrunde gelegt würde, wenn der Betrag - wie hier - von der tatsächlichen Rente abweicht. Denn auch die Wartezeit nach § 262 SGB VI wird anteilig während der Ehezeit erfüllt. Eine Handhabung, die den Ausgleichsberechtigten nicht an der darauf beruhenden Höherbewertung ehezeitlicher Pflichtbeitragszeiten teilhaben ließe, stünde mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, der gleichmäßigen Beteiligung beider Ehegatten an den in der Ehe begründeten Versorgungsanrechten, nicht in Einklang (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 26 ff. mwN).
25
Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung daher aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente unter Berücksichtigung von Werterhöhungen nach § 262 SGB VI zu ermitteln (ebenso OLG Dresden Beschluss vom 18. Juni 2015 - 22 UF 165/15 - juris; Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 36; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 366; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 46; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 23, 31; vgl. auch Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 5 Rn. 57; aA Rehbein in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht § 43 Rn. 48).
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Erlangen, Entscheidung vom 08.12.2014 - 2 F 644/14 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.07.2015 - 11 UF 88/15 -

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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

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(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

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(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig. (2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung


(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. (2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Vers

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 32 Anpassungsfähige Anrechte


Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus 1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgeset

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(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn1.in der Rente eine Kindererziehungszeit

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(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragsze

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 43 Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung


(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung. (2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2016 - XII ZB 313/15

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(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn

1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

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Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte hingegen bereits die gesetzliche Rente, ist gesetzlich festgelegter Endzeitpunkt für die Ermittlung der Rente und des belegungsfähigen Gesamtzeitraums im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Kalendermonat vor Beginn der Rente (§ 72 Abs. 2 SGB VI). Die endgültige gesetzliche Fixierung des Berechnungszeitpunkts auf diesen Monat stellt, wenn der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit liegt, eine rechtliche und tatsächliche Änderung dar, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist. Bereits zum früheren Recht hatte der Senat deshalb entschieden, dass nach dem bereits eingetretenen Bezug einer Vollrente wegen Alters anstelle des fiktiven Versorgungsanrechts die tatsächlich gezahlte Rente mit ihren Wertverhältnissen zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 und vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673).

(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.

(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.

(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

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Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte hingegen bereits die gesetzliche Rente, ist gesetzlich festgelegter Endzeitpunkt für die Ermittlung der Rente und des belegungsfähigen Gesamtzeitraums im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Kalendermonat vor Beginn der Rente (§ 72 Abs. 2 SGB VI). Die endgültige gesetzliche Fixierung des Berechnungszeitpunkts auf diesen Monat stellt, wenn der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit liegt, eine rechtliche und tatsächliche Änderung dar, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist. Bereits zum früheren Recht hatte der Senat deshalb entschieden, dass nach dem bereits eingetretenen Bezug einer Vollrente wegen Alters anstelle des fiktiven Versorgungsanrechts die tatsächlich gezahlte Rente mit ihren Wertverhältnissen zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 und vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673).

(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.