Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2015 - XII ZB 26/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
- 1
- Der antragstellende Kreis begehrt von der Antragsgegnerin Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von September 2011 bis zum 29. November 2014.
- 2
- Der Vater der Antragsgegnerin, der unter anderem eine Altersrente, (zeitweise) Leistungen der Grundsicherung, Pflegegeld und ein Pflegewohngeld bezog, wurde im Zeitraum von Juli 2011 bis zu seinem Tode am 29. November 2014 im Seniorenzentrum A. in stationärer Heimpflege betreut. Der Antragsteller , der die Antragsgegnerin im September 2011 über die Hilfegewährung unterrichtete und sie zur Auskunft über ihre Einkünfte aufforderte, übernahm die nicht gedeckten Kosten der Unterbringung im Rahmen der Pflegeeinrichtung gemäß § 61 SGB XII in monatlich wechselnder Höhe. Die Antragsgegnerin erzielt aus nicht selbständiger Tätigkeit Erwerbseinkünfte. Ihr Ehemann war als Berufssoldat tätig und ist aufgrund der besonderen Altersgrenze nach § 45 SG seit Vollendung seines 54. Lebensjahres im Jahre 2004 pensioniert. Er betrieb im hier maßgeblichen Zeitraum eine zusätzliche Altersvorsorge.
- 3
- Das Amtsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Zahlung eines rückständigen Unterhalts in Höhe von 2.601,75 € nebst Zinsen und eines ab 1. Dezember 2012 laufenden monatlichen Unterhalts von jeweils 173 € stattgegeben. Mit ihrer Beschwerde hat die Antragsgegnerin die Abweisung des Zahlungsantrags begehrt. Der Antragsteller hat seinen Antrag in der Beschwerdeinstanz nur noch teilweise weiterverfolgt; für die Zeit bis 31. Dezember 2012 hat er nur noch Zahlung von insgesamt 2.426,09 € nebst Zinsen, für Februar 2013 keinen Unterhalt und für April 2013 lediglich Zahlung von 141,28 € begehrt. Ferner hat er im Rahmen der Anschlussbeschwerde seinen Antrag dahin erweitert , dass er Zahlung für Januar und März 2013 von jeweils 232,63 € und für die Zeit ab Mai 2013 bis zum 29. November 2014 von monatlich jeweils 250 € verlangt hat. Das Oberlandesgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 29. November 2014 Unterhalt in Höhe von insgesamt 2.594,25 € zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde und Anschlussbeschwerde hat es unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
- 5
- Der Rechtsbeschwerdeantrag ist dahin auszulegen, dass der Antragsteller Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur für die Monate begehrt, in denen das Oberlandesgericht seinem Zahlungsantrag nicht voll entsprochen hat, also für die im Tenor genannten Zeiträume. Hinsichtlich der Monate Februar 2013 (kein Unterhalt wegen Antragsrücknahme) und Januar 2014 bis einschließlich August 2014 (monatlich 250 € Unterhalt zugesprochen) ist das Oberlandesgericht den Anträgen des Antragstellers gefolgt. Insoweit ist der Antragsteller als Rechtsbeschwerdeführer nicht beschwert.
- 6
- 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
- 7
- Nachdem der Antragsteller nicht substantiiert dargetan habe, dass eine Unterbringung des Vaters der Antragsgegnerin nicht in einem kostengünstigeren Heim möglich gewesen sei, sei die Antragsgegnerin nur zur Zahlung des offenen Bedarfs bei einer Unterbringung in einem solchen Heim zu verpflichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliege es in der Regel dem Unterhaltspflichtigen, die Notwendigkeit der Heimkosten substantiiert zu bestreiten. Komme er dem nach, treffe die Beweislast den Unterhaltsberechtigten und im Falle des sozialrechtlichen Anspruchsübergangs den Sozialhilfeträger. Das Bestreiten der Notwendigkeit der Kosten durch die Antragsgegnerin sei ausreichend. Sie habe dargelegt, dass im Zeitpunkt der Heimunterbringung ihres Va- ters zumindest drei wesentlich kostengünstigere Heime vorhanden gewesen seien, davon eines zudem in W. Der Sozialhilfeträger sei in einem solchen Fall zumindest dann, wenn der Unterhaltspflichtige - wie hier - an der Unterbringung nicht beteiligt gewesen sei, verpflichtet, die Umstände der Unterbringung im Einzelnen substantiiert darzulegen und gegebenenfalls auch unter Beweis zu stellen. Nachdem das Vorbringen des Antragstellers diesen Anforderungen nicht gerecht werde, könnten nur die bei Unterbringung in dem kostengünstigeren Alten- und Pflegeheim C. in W. anfallenden notwendigen Heimkosten zuzüglich des Barbetrags als Unterhaltsbedarf des Vaters der Antragsgegnerin anerkannt und den weiteren Berechnungen zugrunde gelegt werden. Den - nicht bestrittenen - Heimkosten für die vollstationäre Pflege im Alten- und Pflegeheim C. sei das Einkommen des unterhaltsberechtigten Vaters, das sich unter anderem auch aus dem tatsächlich bezogenen Pflegewohngeld zusammensetze , gegenüberzustellen.
- 8
- Daraus ergebe sich, dass der Unterhaltsberechtigte aufgrund seines - den Bedarf übersteigenden - Einkommens bis einschließlich November 2013 keinen Unterhaltsanspruch gehabt habe. Es bestehe ein Unterhaltsanspruch für Dezember 2013 von 232,73 €, für die Zeit von Januar 2014 bis einschließlich August 2014 in Höhe der monatlich geltend gemachten 250 €, in den Monaten September und Oktober 2014 von jeweils 175,20 € und für November 2014 schließlich 11,12 €. Das ergebe einen Gesamtbetrag von 2.594,25 €.
- 9
- Die Antragsgegnerin sei auch leistungsfähig. Ihr verbleibe ein unterhaltsrechtlich relevantes, monatliches Einkommen in Höhe von 1.460 € für das Jahr 2013 und von 1.478 € für das Jahr 2014. Das bereinigte Nettoeinkommen ihres Ehemanns betrage für das Jahr 2013 2.878 €; dieser Betrag sei auch für 2014 zugrunde zu legen. Weitere Abzüge vom Einkommen des Ehemanns seien nicht vorzunehmen, insbesondere keine für die von ihm geleisteten Altersvor- sorgeaufwendungen. Er beziehe bereits Pensionsleistungen, da er als Soldat mit 54 Jahren entsprechend der besonderen Altersgrenze für Berufssoldaten gemäß § 45 SG in den Ruhestand versetzt worden sei. Insoweit könne sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Regelaltersgrenze von 65 Jahren noch nicht erreicht sei.
- 10
- Unter Beachtung der Berechnungsweise des Bundesgerichtshofs für den Elternunterhalt verbleibe ein einzusetzendes, monatliches Einkommen der Antragsgegnerin von 270 € für das Jahr 2013 und von 274 € für das Jahr 2014.
- 11
- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
- 12
- a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für den Bedarf im Rahmen des Elternunterhalts bei der Heimunterbringung erkannt. Es hat indes verkannt, dass allein die Existenz eines kostengünstigeren Heims in räumlicher Nähe einer Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB auf der Grundlage der Kosten des konkret bewohnten Heims nicht entgegensteht.
- 13
- aa) Gemäß § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
- 14
- (1) Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Unterhaltsbedarf des Elternteils grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15 mwN).
- 15
- Ein an der früheren besseren Lebensstellung des Elternteils orientierter höherer Standard ist grundsätzlich nicht mehr angemessen im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB. Denn der angemessene Lebensbedarf der Eltern richtet sich nach deren konkreter (aktueller) Lebenssituation. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, so beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine ihm zumutbare einfache und kostengünstige Heimunterbringung. Dass das unterhaltspflichtige Kind selbst in besseren Verhältnissen lebt, hat auf den Unterhaltsbedarf des Elternteils schließlich keinen Einfluss (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 17 mwN).
- 16
- Grundsätzlich ist der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte aber nicht darauf beschränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum einzigen Auswahlkriterium zu erheben und folglich seinen künftigen Lebensmittelpunkt allein danach auszurichten. Hat er die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu.
- 17
- Stand dem Elternteil ein preisgünstigeres Heim zur Verfügung, sind auch höhere Kosten der Heimunterbringung außerhalb desselben Preissegments vom Unterhaltspflichtigen dann zu tragen, wenn dem Elternteil die Wahl des preisgünstigeren Heims nicht zumutbar war. Das kann der Fall sein, wenn Eltern ihre Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren konnten und - etwa aufgrund der Einordnung in eine höhere Pflegestufe - erst später dazu nicht mehr in der Lage sind. Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind auch dann nicht einwenden, es habe eine kostengünstigere Unterbringung offen gestanden, wenn es selbst die Auswahl des Heims beeinflusst hat und sein Einwand infolgedessen im Einzelfall gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 18).
- 18
- (2) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats obliegt es dem Unterhaltsberechtigten , seinen Unterhaltsbedarf darzulegen und zu beweisen. Im Falle eines Heimaufenthalts genügt dafür die Darlegung der für den Aufenthalt anfallenden Kosten, wenn nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht der angemessenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten entsprechen. Stellt der Unterhaltspflichtige in Abrede, dass das von dem Unterhaltsberechtigte bewohnte Heim seiner angemessenen Lebensstellung entspricht, ist von ihm regelmäßig ein substantiiertes Bestreiten zu verlangen (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15; BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1700).
- 19
- Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten zwar nicht durch einen pauschalen Hinweis auf kostengünstigere Heime (vgl. Senatsurteil BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1700), wohl aber dadurch, dass er konkrete Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt. Kommt der Unterhaltspflichtige dem nach, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast für den Lebensbedarf bei dem Unterhaltsberechtigten und im Fall des sozialhilferechtlichen Anspruchsübergangs bei dem Sozialhilfeträger (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 20 f. mwN).
- 20
- Der Unterhaltsberechtigte kann darlegen, dass sich das von ihm gewählte Heim gemeinsam mit dem vom Unterhaltspflichtigen benannten kostengünstigeren Heim noch im unteren Preissegment befindet und seine Auswahl deswegen dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist. Außerhalb dieses Preissegments hat der Unterhaltsberechtigte demgegenüber besondere Gründe vorzutragen , aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar war (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 18). Er kann dann etwa den Nachweis führen, dass in den vom Unterhaltspflichtigen genannten Heimen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Entstehen des Unterbringungsbedarfs keine freien Plätze verfügbar waren. Auch wenn der Unterhaltsberechtigte diesen Nachweis nicht führen kann, kann er sonstige Umstände vortragen, aus denen sich ergibt, dass der Unterhaltspflichtige die konkrete Heimauswahl unterhaltsrechtlich hinzunehmen hat (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 18).
- 21
- bb) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.
- 22
- (1) Zwar hat das Oberlandesgericht zutreffend gesehen, dass sich der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils regelmäßig nach den Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für Bedürfnisse des täglichen Lebens gemäß § 27 b Abs. 2 SGB XII (in der seit 1. Januar 2011 gültigen Fassung vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453) richtet (vgl. zum Barbetrag zuletzt Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 - XII ZB 458/14 - FamRZ 2015, 1594 Rn. 26 mwN).
- 23
- Auch die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten seitens der unterhaltspflichtigen Antragsgegnerin hat es zutreffend bewertet. Der Antragsteller hatte den Bedarf des Unterhaltsberechtigten zwar zunächst nachvollziehbar dargelegt. Er hatte vorgetragen, dass nach der Krankenhausentlassung des Vaters der Antragsgegnerin eine Heimunterbringung erforderlich gewesen sei. Ein Mitarbeiter des Sozialamts, das von der Schwester der Antragsgegnerin um Hilfe gebeten worden sei, habe sich in W. um einen freien Platz in einem Pflegeheim bemüht und einen solchen im Seniorenzentrum A. gefunden. Im Hinblick auf diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin ihrer Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten genügt, indem sie unter Hinweis auf eine Übersicht aus einer Internetrecherche mehrere kostengünstigere Heime im Umkreis von 10 km benannt hat.
- 24
- (2) Daraus folgt aber noch nicht, dass die Heimauswahl im Ergebnis zu beanstanden wäre. Anhand der bislang vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob es sich bei dem Seniorenzentrum A. nicht möglicherweise auch um eines handelt, dass dem unteren Preissegment entspringt und dessen Wahl sonach noch vom Entscheidungsspielraum des Unterhaltsberechtigten bzw. des Sozialhilfeträgers umfasst ist. Das Oberlandesgericht hat sich letztlich darauf beschränkt, das vom Unterhaltsberechtigten bewohnte Heim konkret mit nur einem weiteren Heim, nämlich dem Alten- und Pflegeheim C., zu vergleichen, und dabei überdies seiner Entscheidung einen fehlerhaften Vergleichsmaßstab zugrunde gelegt. Es hat die jeweiligen Heimkosten unter Einschluss der Investitionskosten verglichen, ohne zu berücksichtigen, dass letztere bei der Frage, welche Kosten auf den Heimbewohner zukommen, gesondert zu bewerten sind.
- 25
- (a) Investitionskosten, die von Pflegeheimen gegenüber den Heimbewohnern geltend gemacht werden, werden in einigen Bundesländern, unter anderem wie hier in Nordrhein-Westfalen, vom Sozialamt (zumindest anteilig) in Form eines Pflegewohngeldes übernommen. Beim Pflegewohngeld handelt es sich um einen "bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen" (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 13. August 2015 - 6 U 182/14 - juris Rn. 51 zu der bis 15. Oktober 2014 geltenden Vorgängerregelung des § 12 PfG NW - jetzt: § 14 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige , Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW vom 2. Okto- ber 2014, GV NRW 2014, 625). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 APG NRW besteht der Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld nur für bestimmte, nicht vom Gesetz ausgeschlossene Einrichtungen. Nach § 14 Abs. 4 APG NRW bleiben u. a. Ansprüche auf Elternunterhalt der pflegebedürftigen Person unberücksichtigt ; § 94 SGB XII findet keine Anwendung. Daraus folgt zwar, dass das Pflegewohngeld gegenüber der Unterhaltspflicht der Kinder nicht subsidiär ist, ihm also bedarfsdeckende Wirkung zukommt. Es wird aber nur bezogen auf die konkrete Einrichtung, in der sich der Pflegebedürftige befindet, gewährt.
- 26
- (b) Im vorliegenden Fall hat der Vater der Antragsgegnerin in dem hier gegenständlichen Zeitraum ein Pflegewohngeld von monatlich zwischen 567,94 € und 591,97 € bezogen; dies entsprach jeweils den konkreten Investitionskosten , die im Seniorenzentrum A. angefallen waren. Demgegenüber ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin zur Akte gereichten und vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Internetrecherche, dass sich die Investitionskosten für das Alten- und Pflegeheim C. auf lediglich rund 311 € beliefen. Unbeschadet der vom Oberlandesgericht nicht beantworteten Frage, ob der Vater der Antragsgegnerin für die vom Alten- und Pflegeheim C. beanspruchten Investitionskosten überhaupt ein Pflegewohngeld hätte beanspruchen können, könnte dies die - insoweit konsequenterweise fiktiv zugrunde zu legenden - Investitionskosten des Alten- und Pflegeheim C. von rund 311 € jedenfalls nicht übersteigen.
- 27
- b) Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin (hier für die Zeit ab 2013) sind teilweise rechtsfehlerhaft. Das Oberlandesgericht hätte nicht zu Lasten der Antragsgegnerin vom Abzug der zusätzlichen Altersvorsorge auf Seiten ihres Ehemannes absehen dürfen.
- 28
- aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist regelmäßig mit dem Eintritt in das allgemeine Rentenalter der Lebensabschnitt erreicht, für den mit Rücksicht auf die sinkenden Einkünfte Vorsorge getroffen worden ist. Ab Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze darf ein nicht selbständig Erwerbstätiger grundsätzlich keine weiteren Versorgungsrücklagen zu Lasten der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit mehr bilden (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 26).
- 29
- Ferner ist beim Elternunterhalt danach zu differenzieren, ob der Unterhaltspflichtige selbst eine zusätzliche Altersvorsorge betreibt oder sein Ehegatte. Im letzteren Fall ist zu beachten, dass der Ehegatte nicht elternunterhaltspflichtig ist. Er ist allein gegenüber seinem Ehegatten zum Familienunterhalt verpflichtet. Die in diesem Unterhaltsrechtsverhältnis maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse richten sich nach den für die allgemeine Lebensführung verfügbaren Einkünften der Ehegatten. Soweit Einkommensteile der Vermögensbildung vorbehalten bleiben, dienen sie nicht mehr der Befriedigung der laufenden Lebensbedürfnisse und sind damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen. Allerdings ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint. Dabei haben - gemessen an dem verfügbaren Einkommen - sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 36 mwN).
- 30
- bb) Gemessen hieran ist es rechtlich zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die vom Ehemann der Antragsgegnerin betriebene Altersvorsorge nicht berücksichtigt hat. Jedenfalls wenn die zusätzliche Altersvorsorge - wie hier - von dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen betrieben wird, ist diese nach den vorgenannten Grundsätzen anzuerkennen. Bei einem unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommen, das das Oberlandesgericht beim Ehemann der Antragsgegnerin mit 2.878 € netto in seine Entscheidung eingestellt hat, erscheint eine monatliche zusätzliche Altersvorsorge - auch bei einer "vorzeitigen" Pensionierung - in der vom Amtsgericht festgestellten Höhe von rund 178 € monatlich, unter Berücksichtigung des gesamten Lebensstandards der Eheleute als angemessen.
- 31
- Soweit das Oberlandesgericht im Übrigen zu Gunsten des Antragstellers davon Abstand genommen hat, weitere Abzüge vom Einkommen der Antragsgegnerin bzw. des Ehemanns der Antragsgegnerin vorzunehmen, bewegt sich die angegriffene Entscheidung allerdings im Rahmen der Senatsrechtsprechung.
- 32
- 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Deshalb ist sie gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
- 33
- Damit wird das Oberlandesgericht gegebenenfalls auch Gelegenheit haben , Feststellungen zur Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin für den vor 2013 liegenden - hier ebenfalls relevanten - Zeitraum zu treffen. Es wird außerdem zu beachten haben, dass der amtsgerichtlichen Entscheidung zufolge die Antragsgegnerin und ihr Ehemann zunächst steuerlich zusammen veranlagt waren. Ausweislich der vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Einkommensunterlagen der Eheleute haben diese allerdings für den ab 2012 beginnenden Zeitraum Einzelveranlagung gewählt. Dies könnte bei den deutlich unterschiedlich hohen Einkommen der Antragsgegnerin und ihres Ehemanns zu einer Verringerung der Leistungsfähigkeit wegen des ausbleibenden Splittingvorteils und damit zu einer Verletzung der im Unterhaltsrecht bestehenden Obliegenheit führen, erreichbare Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 40). Sollte das Oberlandesgericht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin - gegebenenfalls fiktiv - eine Zusammenveranlagung zugrunde legen, wird es auch zu prüfen haben, in welcher Höhe der Splittingvorteil beim Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (s. dazu Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 - XII ZB 458/14 - FamRZ 2015, 1594 Rn. 50 f. mwN).
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, Entscheidung vom 15.01.2014 - 4 F 45/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.01.2015 - 7 UF 113/14 -
Rechtsanwalt
moreResultsText
Annotations
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:
- 1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, - 2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.
(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:
- 1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere, - 2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante, - 3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute, - 4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante, - 5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere, - 6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.
(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.
(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.
(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.