Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - XII ZB 234/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten streiten um die Vollstreckbarerklärung einer niederländischen Unterhaltsentscheidung.
- 2
- Der in Deutschland lebende Antragsgegner ist der Vater der beiden minderjährigen Kinder Q. und D., die aus seiner rechtskräftig geschiedenen Ehe mit der Antragstellerin hervorgegangen sind. Die Antragstellerin und die Kinder leben in den Niederlanden. Durch Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24. September 2009 ist der Antragsgegner u.a. verpflichtet worden, der Antragstellerin für die Zeit ab dem 12. Januar 2010 für Q. und D. einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von jeweils 375 € zu zahlen, welcher einer jährlichen automatischen Anpassung gemäß Art. I:402 a BW (Burgerlijk Wetboek) unterliegen sollte.
- 3
- Die Antragstellerin hat beantragt, die Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24. September 2009 für den Unterhaltszeitraum seit dem 1. Juli 2012 mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen, wobei sie geltend macht, dass die Höhe des monatlichen Kindesunterhalts wegen der gesetzlichen Wertsicherung auf jeweils 392,11 € (2012), 398,78 € (2013) bzw. 402,37 € (2014) gestiegen ist. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen.
- 4
- Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat er sich darauf berufen, dass die Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24. September 2009 durch eine Entscheidung der Rechtbank Gelderland vom 11. Februar 2014 dahingehend abgeändert worden sei, dass er der Antragstellerin seit dem 1. Januar 2014 für die beiden Kinder nur noch einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 100 € zu zahlen ha- be. Zudem hätten die Beteiligten zur Niederschrift bei Gericht erklärt, dass keine Unterhaltsrückstände bestünden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
- 5
- Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
- 6
- Die gemäß § 46 Abs. 1 AUG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.
- 7
- 1. Das Beschwerdegericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass die niederländische Unterhaltsentscheidung vom 24. September 2009 im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 7 vom 10. Januar 2009, S. 1; EuUnthVO) über die Anerkennung und Vollstreckung exequaturbedürftiger Titel (Kapitel IV Abschnitte 2 und 3) anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden kann.
- 8
- Ist - wie hier - in einem ab dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer vor dem 18. Juni 2011 ergangenen und ursprünglich in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EU Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1; Brüssel I-VO) fallenden ausländischen Unterhaltsentscheidung zu befinden, ist der übergangsrechtliche Anwendungsbereich von Art. 75 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a EuUnthVO betroffen. Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung richtet sich in solchen Fällen insgesamt nach den Art. 23 ff. EuUnthVO, und zwar unabhängig davon, ob es um Unterhaltszeiträume vor dem 18. Juni 2011 oder danach geht (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 864; Andrae/Schimrick in Rauscher EuZPR/ EuIPR 4. Aufl. Art. 75 EG-UntVO Rn. 8; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 13).
- 9
- 2. Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde allerdings geltend, dass die durch Entscheidung der Rechtbank Gelderland vom 11. Februar 2014 in den Niederlanden erfolgte Abänderung der zu vollstreckenden Entscheidung der Rechtbank Arnhem bereits im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen ist.
- 10
- a) Die Prüfung im Rechtsbehelfsverfahren umfasst all diejenigen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung, die auch das erstinstanzliche Gericht hätte prüfen dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586 Rn. 15 zur Brüssel I-VO). Dies ist in der EuUnthVO - ebenso wie in der Brüssel I-VO - zwar nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber notwendigerweise daraus, dass dem Antragsgegner im ersten Rechtszug hierzu kein rechtliches Gehör gewährt wird (MünchKommFamFG/ Lipp 2. Aufl. Art. 34 EuUnthVO Rn. 6; Andrae/Schimrick in Rauscher EuZPR/ EuIPR 4. Aufl. Art. 34 EG-UntVO Rn. 2). Gegenstand dieser Prüfung ist dabei insbesondere die formelle Vollstreckbarkeit des Titels im Ursprungsstaat. Dies beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass einer ausländischen Entscheidung im Vollstreckungsstaat keine Rechtswirkungen beigelegt werden können, die sie im Ursprungsstaat selbst nicht hat (vgl. EuGH Urteile vom 13. Oktober 2011 - Rs. C-139/10 - NJW 2011, 3506 Rn. 38 - Prism Investments und vom 28. April 2009 - Rs. C-420/07- Slg. 2009, I-3571 Rn. 66 - Apostolidis).
- 11
- b) Aus diesem Grunde hat der Senat bereits ausgesprochen, dass die mit den Rechtsbehelfen im Vollstreckbarerklärungsverfahren befassten Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneingeschränkt zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 Rn. 15) oder abgeändert worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 156/09 - FamRZ 2011, 802 Rn. 14; BGH Beschluss vom 30. April 1980 - VIII ZB 34/78 - FamRZ 1980, 672, 673). Dies gilt auch für das dem Verfahren nach Art. 32 ff. Brüssel I-VO nachempfundene Verfahren für die Vollstreckbarerklärung exequaturbedürftiger Titel nach Art. 23 ff. EuUnthVO.
- 12
- Diese Sichtweise gebietet im Übrigen auch § 67 AUG, der in seinem Anwendungsbereich an die Stelle von § 27 AVAG getreten ist. § 67 Abs. 1 AUG stellt dem Schuldner eines exequaturbedürftigen Unterhaltstitels ein besonderes vereinfachtes Verfahren zur Verfügung, wenn das Exequatur bereits erteilt, der für vollstreckbar erklärte Titel im Ursprungsstaat aber aufgehoben oder geändert worden ist und der Titelschuldner "diese Tatsache in dem Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen" konnte. Mithin geht auch der Gesetzgeber des AUG davon aus, dass der Titelschuldner schon im laufenden Vollstreckbarerklärungsverfahren damit gehört werden kann, dass der ausländische Titel wegen Aufhebung oder Änderung seine Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat verloren hat (vgl. auch BGH Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 94/07 - NJW-RR 2010, 1079 Rn. 9 zu § 27 AVAG).
- 13
- c) Hieraus folgt im vorliegenden Fall, dass die Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24. September 2009 für den Unterhaltszeitraum seit dem 1. Januar 2014 nicht für vollstreckbar erklärt werden kann, weil es ihr im Hinblick auf die rechtskräftige Abänderungsentscheidung der Rechtbank Gelderland vom 11. Februar 2014 insoweit schon an der formellen Vollstreckbarkeit in den Niederlanden fehlt.
- 14
- Soweit der Antragsgegner nach der Entscheidung der Rechtbank Gelderland für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2014 zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von jeweils 100 € für jedes Kind an die Antragstellerin verpflichtet bleibt, kommt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel ebenfalls nicht in Betracht. Denn das zur Abänderung der Ausgangsentscheidung führende (Erkenntnis-)Verfahren vor der Rechtbank Gelderland ist nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen durch eine Antragsschrift ("verzoekschrift") vom 28. Oktober 2013 und damit nach dem Inkrafttreten der EuUnthVO am 18. Juni 2011 eingeleitet worden. Der Beschluss der Rechtbank Gelderland vom 11. Februar 2014 ist daher kein Titel, der dem Kapitel IV Abschnitt 2 der EuUnthVO unterliegt; er ist vielmehr wegen der darin enthaltenen Unterhaltsverpflichtung nach Art. 17 EuUnthVO ohne Exequatur ipso iure vollstreckbar (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 9 Rn. 678).
- 15
- 3. Im Übrigen hält die Beschwerdeentscheidung rechtlicher Prüfung stand.
- 16
- a) Die von dem Antragsgegner vorgetragenen Erklärungen der Beteiligten zum Nichtbestehen von Unterhaltsrückständen berühren die formelle Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24. September 2009 für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2013 nicht.
- 17
- b) Anerkennungsversagungsgründe im Sinne von Art. 24 EuUnthVO, die gemäß Art. 34 Abs. 1 EuUnthVO eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung für diesen Zeitraum gebieten könnten, sind nicht ersichtlich und werden von dem Antragsgegner auch nicht dargetan.
- 18
- c) Soweit den Erklärungen der Beteiligten zur Niederschrift vor der Rechtbank Gelderland entnommen werden könnte, dass die Unterhaltsverpflichtungen des Antragsgegners im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2013 erfüllt oder erlassen worden sind, handelt es sich dabei um eine nachträgliche rechtsvernichtende Einwendung im Sinne von § 767 ZPO, die nicht unter die Anerkennungsversagungsgründe des Art. 24 EuUnthVO fällt und im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die von dem Titelschuldner im Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten nachträglichen materiell-rechtlichen Einwendungen - wie hier - nicht bestritten und zudem noch durch Urkunden belegt, mithin liquide sind.
- 19
- Der Europäische Gerichtshof hat Art. 45 Brüssel I-VO in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2011 dahin ausgelegt, dass er der Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 Brüssel I-VO entscheidet, aus anderen als den in Art. 34 und 35 Brüssel I-VO genannten Gründen entgegensteht; dies gilt insbesondere für den Einwand, dass der Forderung im Ursprungsstaat nachgekommen worden ist (vgl. EuGH Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs. C-139/10 - NJW 2011, 3506 Rn. 34 ff. - Prism Investments). Da der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungsgründen - anders als noch die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache C-139/10 Prism Investments BV/van der Meer, juris Rn. 57) - nicht ausdrücklich zwischen liquiden und illiquiden Einwendungen unterscheidet, wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Prism Investments weitgehend (vgl. auch BGH Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 87/11 - juris Rn. 3) dahin verstanden, dass Art. 45 Brüssel I-VO (dementsprechend auch Art. 34 EuUnthVO) selbst die Berücksichtigung liquider nachträglich entstandener materieller Einwendun- gen ausschließe. Diesem Verständnis liegt ersichtlich auch die Aufhebung des früheren § 44 AUG und dessen Ersetzung durch § 59 a AUG durch das Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273) zugrunde (vgl. BT-Drucks. 17/10492 S. 12).
- 20
- An seiner früheren und von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Rechtsprechung, wonach höherrangiges Unionsrecht der Berücksichtigung nachträglich entstandener materiell-rechtlicher Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach Art. 32 ff. Brüssel I-VO (und entsprechend nach Art. 23 ff. EuUnthVO) dann nicht entgegenstünde, wenn diese Einwendungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (Senatsbeschluss BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 Rn. 26 ff.), hält der Senat daher nicht mehr fest.
- 21
- 4. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 AUG iVm § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
III.
- 22
- Die Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts war - geringfügig - dahingehend zu korrigieren, dass auch die bereits in der zu vollstreckenden Ausgangsentscheidung angeordnete Indexierung zu berücksichtigen war (vgl. Se- natsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 - FamRZ 2009, 222 Rn. 6).
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2014 - 266 F 331/14 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2015 - II-1 UF 261/14 -
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(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 40 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:
„Vollstreckungsklausel nach § 36 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898). Gemäß dem Beschluss des … (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus … (Bezeichnung des Titels) zugunsten … (Bezeichnung des Gläubigers) gegen … (Bezeichnung des Schuldners) zulässig.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
… (Angabe der dem Schuldner aus dem ausländischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 40 Absatz 1 zu übernehmen).
Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf. “
Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:
„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von … (Angabe des Betrages, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden. “
(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder mehrere der durch die ausländische Entscheidung zuerkannten oder in einem anderen ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 36 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)“ zu bezeichnen.
(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.
(3) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 45 Absatz 3).
(4) § 75 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.
(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, ist der Gläubiger zu hören. § 45 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt einen Monat. Im Übrigen sind die §§ 58 bis 60, 62, 63 Absatz 3 und die §§ 65 bis 74 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Verpflichtete diese Tatsache in dem Verfahren der Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, ist der Berechtigte zu hören. § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat.
(5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, ist der Gläubiger zu hören. § 45 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt einen Monat. Im Übrigen sind die §§ 58 bis 60, 62, 63 Absatz 3 und die §§ 65 bis 74 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Verpflichtete diese Tatsache in dem Verfahren der Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, ist der Berechtigte zu hören. § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat.
(5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Union, eines einschlägigen völkerrechtlichen Vertrages oder sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind die §§ 73 und 74 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 41 und 42 Absatz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.