Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde
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Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten Inhaltsverzeichnis

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 45 Absatz 3).

(4) § 75 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

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(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 36 bis 38, 40 Absatz 2, die §§ 42 bis 45 Absatz 1 bis 3, die §§ 46, 47 sowie 48 Absatz 1 und 2 entsprechend anz

(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregel
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn 1. die Beteiligten
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören. (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist,
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published on 22/05/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 523/17 vom 22. Mai 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Lugano-Übk II Art. 34 Nr. 1 und 2; AUG § 36 a) Nach Art. 34 Nr. 2 LugÜ 2007 ist nicht auf die formal ordnung
published on 25/09/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 29/18 vom 25. September 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuUnthVO Art. 17 Abs. 2, 75 Abs. 1 a) Für die Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art. 75 Abs. 1 EuUn
published on 10/12/2014 00:00

Gründe I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde vom 23.8.2014, eingegangen beim Amtsgericht München am selben Tag, gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 28.7.2014, zugestellt am 31.7.2014, mit dem angeord
published on 10/07/2014 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 11. November 2013, Az. 102 F 3859/13, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwer
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(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören. (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu...