Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2010 - IX ZB 94/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Tribunale civile di Prato (Italien) vom 2. Mai 2005 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens aller Instanzen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 18.437,57 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Antragstellerin (im Folgenden auch: Gläubigerin) erhob im Jahr 1998 in Italien Zahlungsklage gegen die Antragsgegnerin (im Folgenden auch: Schuldnerin). Mit einem am 6. September 2005 für vollstreckbar erklärten, nicht rechtskräftigen Urteil vom 2. Mai 2005 verurteilte der Tribunale civile di Prato die Schuldnerin zur Zahlung von 18.437,75 € zuzüglich Kosten. Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts dieses Urteil mit Beschluss vom 30. März 2006 für vollstreckbar erklärt. Hiergegen hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Auf Beschwerde der Schuldnerin setzte die Corte d'Appello di Firenze am 29. Mai 2006/5. Juli 2006 die Vollstreckung des angefochtenen Urteils des Tribunale civile di Prato aus (Art. 283 c.p.c.). Termin zur Verhandlung über die Berufung der Schuldnerin vor der Corte d'Appello di Firenze ist auf den 9. November 2011 bestimmt. Zwischenzeitlich war auf Antrag der Gläubigerin durch das Amtsgericht Auerbach eine Kontenpfändung ausgebracht worden (§ 720a ZPO).
- 2
- Mit Beschluss vom 24. April 2007 hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Landgerichts vom 30. März 2006 geändert und das Urteil des Tribunale civile di Prato für die Zeit bis zum 28. Mai 2006 zur Vollstreckung zugelassen. Danach sei das Urteil wegen der Aussetzung der Vollstreckung oder Aufhebung der Vollstreckbarkeit in Italien nicht mehr vollstreckbar. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
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- Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist zulässig, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ob ein nicht rechtskräftiges ausländisches Urteil, dessen Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat ausgesetzt oder aufgehoben worden ist, für einen begrenzten Zeitraum für vollstreckbar erklärt werden kann. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 AVAG.
III.
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- Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Landgerichts ist insgesamt aufzuheben. Eine zeitlich begrenzte Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen sieht das Gesetz nicht vor.
- 5
- 1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) gemäß Art. 66 Abs. 2 Buchst. a, Art. 76 EuGVVO Anwendung.
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- 2. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei zu beachten, dass das Urteil des Tribunale civile di Prato in Italien bis zum 28. Mai 2006 vollstreckbar gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Landgerichts hätten die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung vorgelegen. Die Entscheidung der Corte d'Appello di Firenze habe die Vollstreckbarkeit in Italien nicht rückwirkend beseitigt, sondern nur die Weiterführung der begonnenen Vollstreckung verhindert. Dies ergebe sich aus einer Auskunft des italienischen Justizministeriums. Die Entscheidung habe eine der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach deutschem Recht vergleichbare Wirkung. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln blieben danach bestehen. Um die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, sei die EuGVVO dahin auszulegen, dass gerichtliche Entscheidungen - soweit sie anzuerkennen seien - mit der Wirkung in den Vollstreckungsstaat zu übernehmen seien, die sie auch im Urteilsstaat hätten. Ergehe dort eine die Zwangsvollstreckung lediglich vorläufig beschränkende Entscheidung, seien im Vollstreckungsstaat zuvor bereits ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen aufrecht zu erhalten. Dies müsse auch im Hinblick auf die schon erfolgte Kontenpfändung gelten.
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- 3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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- Mit a) der Aufhebung oder Aussetzung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat fehlt eine nach der EuGVVO anzuerkennende Entscheidung (Art. 38 Abs. 1 EuGVVO). Auch für eine bloße Sicherungsvollstreckung ist Voraussetzung , dass im Urteilsstaat eine vollstreckbare Entscheidung vorliegt. Ob die dortige Entscheidung für einen begrenzten Zeitraum vollstreckbar war und ob eine Aufhebung der Vollstreckbarkeit dort ex nunc oder ex tunc wirkt, ist unerheblich. Entfällt während des Beschwerdeverfahrens die Vollstreckbarkeit der Entscheidung, so ist dies - wie auch sonst im Vollstreckbarerklärungsverfahren (vgl. BGHZ 171, 310, 316 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 30. April 1980 - VIII ZB 34/78, NJW 1980, 2022) - uneingeschränkt zu berücksichtigen. Die Frage, ob aus der Entscheidung im Urteilsstaat für einen begrenzten Zeitraum hätte vollstreckt werden können, hat hiermit nichts zu tun. Ein "Gleichlauf" der vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat und im Inland, wie ihn sich das Beschwer- degericht vorstellt, kommt wegen des Wegfalls der Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nicht in Frage.
- 9
- b) Diese Sichtweise gebietet auch § 27 AVAG. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner die Aufhebung oder Änderung der Zulassung der Vollstreckung in einem besonderen Verfahren geltend machen, wenn der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert wird. Hieraus folgt, dass sogar die nachträgliche Aufhebung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat zu beachten ist und bereits erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 27 Abs. 5 AVAG). Wenn für die Zeit nach Beendigung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, mit dem nachträgliche Veränderungen der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat zu berücksichtigen sind, muss dies erst recht für die Änderung der Vollstreckbarkeit während des laufenden Vollstreckbarerklärungsverfahrens gelten. Sicherungsmaßnahmen sind nach Art. 47 Abs. 3 EuGVVO ausdrücklich auf die Zeit bis zum Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts beschränkt. Bestätigt das Beschwerdegericht die Vollstreckbarerklärung nicht, dürfen auch keine vorläufigen Sicherungsmaßnahmen mehr aufrechterhalten werden. Die Vollstreckbarkeit entfällt in vollem Umfang.
IV.
- 10
- Aufhebung Die der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver- hältnis. Nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Das Rechtsbeschwerdegericht hat deshalb in der Sache selbst zu entscheiden, § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 5 ZPO.
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Zwickau, Entscheidung vom 30.03.2006 - 2 O 479/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.04.2007 - 3 W 594/06 -
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(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als
- a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird, - b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.
(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.
(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.
(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).
(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof eingelegt.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 575 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.
(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt werden.
(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Verpflichtete diese Tatsache in dem Verfahren der Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, ist der Berechtigte zu hören. § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat.
(5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Union, eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind § 574 Absatz 4, § 576 Absatz 3 und § 577 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.