Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2018 - XII ZB 222/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
- 2
- Das eingeholte Sachverständigengutachten ist nicht deshalb unverwertbar , weil es der Betroffenen nicht vollständig zur Kenntnis gegeben worden sei. Es ist ihr nämlich durch aktenkundige Übersendung an ihren Verfahrensbevoll- mächtigten zur Kenntnis gegeben worden (GA 726, 726a; vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18 juris Rn. 11).
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- Ebenso offensichtlich unbegründet ist die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde , das Landgericht habe das Sachverständigengutachten keiner hinreichend kritischen Prüfung unterzogen.
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- 2. Allerdings ist die Beschlussformel des amtsgerichtlichen Beschlusses gemäß § 42 Abs. 1 FamFG zu berichtigen, soweit darin ausgesprochen worden ist, die Betreuung werde mit dem Aufgabenkreis für „alle Angelegenheiten“ verlängert. Wie sich aus der Begründung sowohl der amtsgerichtlichen Entscheidung als auch derjenigen des Landgerichts ergibt, sollte die Betreuung nicht auf „alle Angelegenheiten“(mit der Folge etwa auch des Wahlrechtsausschlusses, vgl. § 13 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 Nr. 1 BWahlG) erweitert, sondern lediglich mit dem bisherigen Aufgabenkreis fortgesetzt werden.
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- 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
AG Laufen, Entscheidung vom 18.01.2018 - XVII 544/17 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 24.04.2018 - 4 T 665/18 -
Annotations
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.
(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
- 1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und - 2.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.
wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder - 2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. - 3.
(weggefallen)
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.