Bundeswahlgesetz - BWahlG | § 13 Ausschluss vom Wahlrecht

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Bundeswahlgesetz Inhaltsverzeichnis

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

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(1) Wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung (Stichtag für die Wählbarkeit)1.bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,2.das Alter errei

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind 1. für eine Wohnung,2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses a

(1) Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)1.bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammens
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(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist,2. keine Kennzeichnung enthält,3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthäl

(1) Wählbar ist, wer am Wahltage 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. (2) Nicht wählbar ist, 1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder2. wer infolge Richte
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published on 10/10/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 222/18 vom 10. Oktober 2018 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2018:101018BXIIZB222.18.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Pr
published on 04/08/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 167/10 vom 4. August 2010 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896; FamFG § 276 a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs.
published on 21/07/2017 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2016 - 4 K 2062/14 - wird zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Kläg
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