Bundeswahlgesetz - BWahlG | § 15 Wählbarkeit

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Bundeswahlgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Wählbar ist, wer am Wahltage

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
2.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Nicht wählbar ist,

1.
wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3.
(weggefallen)

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Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
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published on 10/10/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 222/18 vom 10. Oktober 2018 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2018:101018BXIIZB222.18.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Pr
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Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.