Zivilprozessordnung - ZPO | § 608 Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen

(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden.

(2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält:

1.
Name und Anschrift des Verbrauchers,
2.
Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage,
3.
Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststellungsklage,
4.
Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,
5.
Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Die Anmeldung soll ferner Angaben zum Betrag der Forderung enthalten. Die Angaben der Anmeldung werden ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister eingetragen.

(3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden.

(4) Anmeldung und Rücknahme sind in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären.

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Referenzen - Gesetze | § 608 ZPO

§ 608 ZPO zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 608 ZPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG | § 14 Ablehnungsgründe


(1) Der Streitmittler lehnt die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn 1. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle fällt,2. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend ge

Referenzen - Urteile | § 608 ZPO

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 608 ZPO.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2004 - XII ZB 212/01

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 212/01 vom 23. Juni 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 A, 1587 Abs. 2; ZPO §§ 78 Abs. 2, 269 Abs. 1, 608, 626 a) Ein Scheidungsantrag kann nach § 269 Abs. 1 Z

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2004 - XII ZB 162/01

bei uns veröffentlicht am 11.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 162/01 vom 11. Februar 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1587 Abs. 2 Zur Korrektur eines im Ausgangsverfahren rechtsfehlerhaft zugrunde gelegten Ehezeitendes

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2004 - XII ZR 225/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 225/01 Verkündet am: 6. Oktober 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Deuts

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2008 - XII ZR 61/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 61/06 Verkündet am: 28. Mai 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EGBGB Artt. 17 Abs

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Okt. 2012 - 4 U 56/12

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Tenor 1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26.03.2012 (4 O 265/11) wird zurückgewiesen. 2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil des Senats und das Urteil des Land

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 04. März 2010 - 8 WF 33/10, 8 WF 33/10 (VKH)

bei uns veröffentlicht am 04.03.2010

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Naumburg vom 01. Februar 2010 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entsche

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Juli 2004 - 17 WF 106/04

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Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn – Familiengericht – vom 21.05.2004 (8 F 2663/03) wird

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Sept. 2003 - 16 WF 156/03

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Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Saulgau vom 7.8.2003 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Scheidungsantrag zurückgenommen und das Verfahren - auch hinsichtlich der Folgesachen elterliche Sorge un