Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2012 - XII ZB 183/11

bei uns veröffentlicht am22.08.2012
vorgehend
Landgericht Limburg a. d. Lahn, 1 O 242/04, 28.10.2010
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 18 W 20/11, 21.02.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 183/11
vom
22. August 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die durch
einen Anwaltswechsel entstanden sind.
BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 183/11 - OLG Frankfurt am Main
LG Limburg an der Lahn
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.395 €

Gründe:

1
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Berechtigung von Mehrkosten, die durch einen Anwaltswechsel der Beklagten entstanden sind.
2
In dem zugrunde liegenden, im Juni 2004 begonnenen Rechtsstreit hatte die Rechtsanwältin, die den Beklagten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet worden war, ihre Zulassung im Juni 2006 zurückgegeben, weil sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Das Landgericht hatte den Beklagten daraufhin Rechtsanwalt T. beigeordnet.
3
Mit Urteil vom 9. April 2010 hat das Landgericht dem Kläger 71 % und den Beklagten 29 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In ihrer Kostenberechnung haben die Beklagten die Gebühren für beide Rechtsanwälte angemeldet. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Oktober 2010 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten mit 3.425,72 € berechnet und in Höhe von 71 % in Ansatz gebracht. Dabei hat sie die von den Beklagten verlangten Mehrkosten für den später beigeordneten Rechtsanwalt T. nicht berücksichtigt.
4
Die Beklagten haben mit der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Oktober 2010 gerichteten sofortigen Beschwerde beantragt, auch die angemeldeten Gebühren für ihren zweiten Rechtsanwalt festzusetzen. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag dahingehend ausgelegt, dass unter Berücksichtigung der Erstattungsquote von 71 % nur ein Betrag von weiteren 1.840,45 € geltend gemacht werden solle. Es hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 21. Februar 2011 wegen fehlender Beschwer in Höhe von 446,16 € als unzulässig verworfen und sie im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihr Beschwerdeziel in Höhe von 1.394,29 € weiter verfolgen.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
6
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , die sofortige Beschwerde der Beklagten sei im Umfang ihrer Zulässigkeit nicht begründet. Die Beklagten hätten neben dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für die erste Rechtsanwältin keinen Anspruch auf Erstattung der durch die Beauftragung des zweiten Rechtsanwalts entstandenen Kosten. Sie hätten nicht hinreichend dargelegt, dass ein Wechsel in der Person des Rechtsanwalts habe eintreten müssen und damit gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO notwendig gewesen sei.
7
Von einem notwendigen Anwaltswechsel könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Partei daran kein Verschulden treffe. Dabei müsse sich die Partei das Verschulden ihres ausscheidenden Rechtsanwalts gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Frage, ob den Rechtsanwalt ein Verschulden treffe, sei deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und sei nicht als materiell-rechtlicher Einwand unbeachtlich.
8
Da es sich bei der Erstattungsfähigkeit der durch einen weiteren Rechtsanwalt verursachten Kosten um eine Ausnahme handele, obliege es dem Kostengläubiger darzulegen und glaubhaft zu machen, dass weder ihn noch den zuerst beauftragten Rechtsanwalt ein Verschulden an dem Anwaltswechsel treffe. Die Beklagten hätten hier schon nicht hinreichend dargelegt, dass es an einem Verschulden der von ihnen zunächst beauftragten Rechtsanwältin fehle. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass diese die Aufgabe ihrer Anwaltstätigkeit bei Übernahme des Mandats im Mai 2004 noch nicht habe absehen können. Auch sei anzunehmen, dass sie ihre Berufshaftpflichtversicherung zuletzt nicht weiter habe unterhalten können. Die konkreten wirtschaftlichen Hintergründe, die schließlich zur Kanzleiaufgabe geführt hätten, seien indes auch bei Berücksichtigung "diverser Zahlungsausfälle" offen geblieben, so dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die zuerst beauftragte Rechtsanwältin die finanziellen Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen hätte vermeiden können und damit eine Fortsetzung der Anwaltstätigkeit möglich gewesen sei.
9
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
10
a) Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte , sofern sie die Kosten eines Rechtsanwalts übersteigen, nur insoweit zu erstatten , als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.
11
aa) Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass ein Anwaltswechsel nur dann notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist, wenn er nicht auf ein Verschulden der Partei oder ein ihr nach dem Grundgedanken von § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsanwalts zurückzuführen ist (OLG Celle NJW-RR 2011, 485; OLG Köln Beschluss vom 15. Juni 2009 - 17 W 26/09 - juris Rn. 3; OLG Koblenz Rechtspfleger 2004, 184; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 453; KG JW 1934, 3145 f. und JW 1934, 914 f.; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 91 Rn. 144; Musielak/Wolst ZPO 8. Aufl. § 91 Rn. 22; Zöller/Herget ZPO 29. Aufl. § 91 Rn. 13 "Anwaltswechsel"; MünchKommZPO /Giebel 3. Aufl. § 91 Rn. 70 mwN). Denn nach dem Sinn und Zweck von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der auf eine Einschränkung der Erstattungsfähigkeit gerichtet ist, reicht für die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten, die durch einen Anwaltswechsel entstanden sind, nicht schon die objektive Notwendigkeit des Anwaltswechsels aus. Vielmehr ist § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO dahin auszulegen , dass ein Wechsel nur dann eintreten musste, wenn er darüber hinaus unvermeidbar war, somit nicht schuldhaft verursacht worden ist.
12
Der Rechtspfleger hat deshalb bei der Prüfung, ob der Erstattungsgläubiger einen zweiten Rechtsanwalt beauftragten musste, nicht nur zu prüfen, ob die Beauftragung des zweiten Rechtsanwalts objektiv notwendig war, sondern darüber hinaus auch, ob der Wechsel auf Umständen beruht, welche die Partei oder - dem Grundgedanken des § 85 Abs. 2 ZPO entsprechend - der Anwalt hätte voraussehen oder in irgendeiner, nur in der Zumutbarkeit eine Grenze findenden Weise hätte verhindern können. Dabei hat er allerdings nicht zu prüfen , ob die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten über- haupt eine Vergütung schuldet, weil es sich insoweit um eine materiellrechtliche Frage handelt, die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH Beschluss vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422).
13
bb) Den Rechtsanwalt trifft bei einer Rückgabe der Zulassung kein Verschulden an dem dadurch notwendig gewordenen Anwaltswechsel, wenn er seine Zulassung aus achtenswerten Gründen aufgegeben hat und er bei Mandatsübernahme nicht vorhersehen konnte, dass er die Zulassung in absehbarer Zeit aufgeben und deshalb den Auftrag voraussichtlich nicht zu Ende führen könne (RGZ 33, 369, 371; BGH Urteil vom 27. Mai 1957 - VII ZR 286/56 - NJW 1957, 1152, 1153; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 453; OLG Koblenz MDR 1991, 1098; OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 731; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1343; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1559; MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. § 91 Rn. 73; Musielak/Wolst ZPO 8. Aufl. § 91 Rn. 22 f.; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 91 Rn. 146; aA OLG Naumburg OLGR 2005, 438 f.; OLG München NJW-RR 2002, 353 aufgegeben in MDR 2007, 1346).
14
Ob die Aufgabe der Anwaltszulassung auf achtenswerten Gründen beruht , ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Diese Umstände müssen die Beklagten, die sich als Kostengläubiger auf die Ausnahmebestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO berufen, darlegen und glaubhaft machen.
15
b) Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten solche Umstände nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht haben.
16
aa) Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, für ihre zuerst bevollmächtigte Rechtsanwältin sei bei Mandatsübernahme im Mai 2004 nicht absehbar gewesen, dass sie die Kanzlei im Sommer 2006 aus wirtschaftlichen Gründen werde aufgeben müssen. Im Jahr 2005 sei sie durch verschiedene Zahlungsausfälle wie Nichtzahlung der Anwaltsvergütung und verspätete Honorarzahlungen von Versicherungsgesellschaften oder in Prozesskostenhilfesachen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Nach der fristlosen Kündigung der Kanzleiräume im Februar 2006 wegen Zahlungsverzugs und wegen des schlechten Gesundheitszustands ihres Vaters sei sie nach Nordrhein-Westfalen umgezogen. Dort habe sie zunächst die ihr übertragenen Mandate weiter geführt. Allerdings hätten die Einnahmen nicht ausgereicht, um allen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Nachdem sie weder den Beitrag zu ihrer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung noch den Kammerbeitrag mehr habe zahlen können, habe sie sich im Juni 2006 entschlossen, die Kanzlei aufzugeben und die Zulassung zurückzugeben.
17
bb) Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Rechtsanwalts stellen regelmäßig keinen achtenswerten Grund im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Aufgabe der Zulassung dar. Der Rechtsanwalt hat vielmehr seine für die Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs erforderliche Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Ob in Fällen, in denen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch auf unvorhersehbaren persönlichen Gründen beruhen, eine abweichende Beurteilung geboten ist, muss hier nicht entschieden werden, weil das Oberlandesgericht solche entscheidungserheblichen Gründe nicht festgestellt hat und solche auch nicht ersichtlich sind. Dose Vézina Klinkhammer Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 28.10.2010 - 1 O 242/04 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.02.2011 - 18 W 20/11 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 18/06
vom
22. November 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 22. November 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert: 9.963,34 €

Gründe:


1
I. Der Beklagte wendet sich gegen die zugunsten der Klägerin erfolgte Festsetzung außergerichtlicher Prozesskosten, die im Berufungsrechtszug angefallen sind.
2
Die Klägerin suchte im April 1996 ihren späteren Prozessbevollmächtigten - einen Anwaltsnotar - auf, um sich in einer erbrechtlichen Angelegenheit beraten zu lassen. Es ging um die Auseinandersetzung der beiden Nachlässe ihrer kurz zuvor verstorbenen Eltern. Gesetzliche Erben nach der vorverstorbenen Mutter waren deren Ehemann, die Klä- gerin und ihr Bruder, der Beklagte. Der nachverstorbene Vater wurde von den Parteien gesetzlich beerbt. Einige Monate nach dieser Beratung setzte sich die Klägerin mit dem Bürovorsteher des Anwaltsnotars in Verbindung, der Entwürfe für zwei Erbscheinsanträge und einen Erbauseinandersetzungsvertrag fertigte, die der Klägerin mit einem Begleitschreiben übersandt wurden, das der spätere Prozessbevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Notar unterzeichnet hatte. Ein auf den 5. September 1996 anberaumter Termin zur Beurkundung des Erbauseinandersetzungsvertrages wurde wieder abgesetzt, nachdem der Beklagte Bedenken gegen den Inhalt des ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Entwurfs geäußert hatte.
3
Prozessbevollmächtigte Der der Klägerin beurkundete jedoch für diese am 12. Dezember 1996 und am 21. März 1997 die beiden Erbscheinsanträge. Zudem führte er das ihm von der Klägerin erteilte anwaltliche Mandat fort und setzte sich am 26. März 1997 zur Vorbereitung der erbrechtlichen Auseinandersetzung beider Vermögensmassen mit dem Beklagten in Verbindung. Im Juli 2002 erhob er Klage auf Feststellung , dass der Beklagte bei der Teilung des Nachlasses des Vaters der Parteien eine ihm bereits im Jahre 1991 zu Eigentum übertragene Immobilie in Höhe von 730.440,14 € nach den §§ 2050 ff. BGB auszugleichen habe. Das Landgericht verkündete am 22. Mai 2003 ein stattgebendes Grundurteil, das die Ausgleichspflicht "in Höhe eines noch zu bestimmenden Betrages" feststellte. Seine hiergegen gerichtete Berufung nahm der Beklagte zurück. Daraufhin wurden ihm die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Wert von 584.352 € auferlegt.

4
Klägerin Die hat am 14. September 2004 beantragt, gegen den Beklagten die ihr im Berufungsrechtszug erwachsenen Prozesskosten in Höhe von insgesamt 9.963,34 € festzusetzen. Am 27. Oktober 2004 zeigte ihr Prozessbevollmächtigter dem Landgericht an, dass er das Mandat niederlege. Dem vorausgegangen war ein Schreiben der zuständigen Rechtsanwaltskammer vom 18. Oktober 2004, in dem die Auffassung vertreten wurde, es liege im Hinblick auf die früheren Beurkundungen der Erbscheinsanträge ein Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO vor. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts den Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen , der zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossene Anwaltsvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig , ein Vergütungsanspruch daher ausgeschlossen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses.
5
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorgelegen haben, weil die wesentlichen rechtlichen Fragen, die dem Beschwerdegericht Anlass für die Zulassung gegeben haben, bereits höchstrichterlich entschieden sind; jedenfalls ist der Senat an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
6
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Im Kostenfestsetzungsverfahren könnten materiell-rechtliche Einwendungen und Einreden ge- gen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch - hier die angebliche Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach den §§ 134 BGB, 45 BRAO - grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; mit diesen sei der Kostenschuldner auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO oder auf einen Rechtsbehelf nach § 775 Nr. 4, 5 ZPO zu verweisen. Der Rechtspfleger entscheide in dem auf Praktikabilität und Effektivität angelegten Verfahren nur über die Höhe der gemäß der vorliegenden Kostengrundentscheidung zu erstattenden Kosten. Eine Ausnahme könne lediglich dann geboten sein, wenn die materiell-rechtliche Einwendung oder Einrede zweifelsfrei bestehe und so gestaltet sei, dass sie - als offenkundiges Gegenrecht - einen bloß zahlenmäßigen Ausgleich innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens betreffe und nicht durch das Prozessgericht in einem besonderen Rechtsstreit zu lösen sei. Hier sei indes zwischen den Parteien im Streit, ob die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe.
7
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
8
Das a) Kostenfestsetzungsverfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses abschließt, ist eine Fortsetzung der zwischen den Prozessparteien ergangenen Kostengrundentscheidung (BGH, Beschluss vom 9. März 2006 - V ZB 164/05 - NZM 2006, 660 unter III 2 a); es behandelt daher allein die Frage, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Schon das spricht dagegen, materiell-rechtliche Fragen innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens zu klären, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb dem Rechtspfleger übertragen ist. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - Rpfleger 2006, 439 unter II 1). Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGHZ 5, 251, 253 f.).
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b) Allerdings kann es unter dem Gesichtspunkt einer (prozessualen ) Gleichbehandlung und aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die einen ungleich größeren Aufwand erfordernde Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwände geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, etwa wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Solche Einwände können dann ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2006 aaO; vom 17. März 2005 - IX ZB 247/03 - Rpfleger 2005, 382 unter III 1 b; BayVGH, Beschluss vom 9. März 2006 - 1 C 05.3053 - bei juris abrufbar und Rpfleger 2004, 65; HansOLG Hamburg MDR 2003, 294; München OLGR 2000, 30 und ZIP 2000, 555; OLG Hamm JurBüro 2000, 655 und 1993, 490; OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 316; OLG Koblenz Rpfleger 1986, 319; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl. § 104 Rdn. 25 f.; Zöller/Herget , ZPO 25. Aufl. § 104 Rdn. 21 "Materiell-rechtliche Einwendungen"; Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 104 Rdn. 8 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 14 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 27. Aufl. § 104 Rdn. 12 f.).
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c) Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch mit dem Beschwerdegericht zu verneinen.
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Dem steht nicht entgegen, dass durch den im Kostenfestsetzungsverfahren zuständigen Rechtspfleger zu prüfen ist, ob die zur Erstattung angemeldeten Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Das bedeutet nicht, dass auch sämtliche damit verbundenen materiell-rechtlichen Fragen seiner Entscheidung unterfallen. Vielmehr hat seine Prüfung unter rein prozessualen und gebührenrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob die zur Erstattung angemeldeten Kosten nach dem konkreten Verfahrensablauf und den einschlägigen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder der - hier noch anwendbaren - Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entstanden sind. Diese prozessuale Prüfungsbefugnis ist notwendige Folge daraus, dass mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss die betragsmäßige Umsetzung der Kostengrundentscheidung erreicht werden soll. Sie ist von der materiell-rechtlichen Beurteilung zu unterscheiden, ob die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten die geltend gemachten Gebühren im Innenverhältnis nach den dort bestehenden vertraglichen Beziehungen tatsächlich schuldet (OLG Hamm JurBüro 2000, 655; anders SchlHOLG MDR 2002, 1459 und Stuttgart OLGR 1999, 383); letztere gehört nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren.

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d) Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Rechtspflegerin - aus Gründen der Verfahrensökonomie - die ihr an sich verschlossene Prüfung der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages selbst zuverlässig und für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch abschließend vornehmen durfte. Insbesondere handelt es sich bei dem Einwand, dass der zwischen dem erstattungsberechtigten Gegner und seinem Prozessbevollmächtigten geschlossene Anwaltsvertrag wegen Verstoßes gegen §§ 45 BRAO, 134 BGB nichtig sei, um keine einfache Rechtsfrage, hinsichtlich deren Beurteilung kein Zweifel bestünde und die daher zur Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren geeignet wäre.
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Einer eigenen rechtlichen Beurteilung war die Rechtspflegerin nicht schon deshalb enthoben, weil die zuständige Rechtsanwaltskammer in einem an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben die Auffassung vertreten hat, die Voraussetzungen eines Tätigkeitsverbotes nach § 45 BRAO seien erfüllt. Denn damit ist keine im Verhältnis der Klägerin zu ihrem Prozessbevollmächtigten bindende Feststellung über die (Un-)Wirksamkeit des anwaltlichen Vertrages getroffen , die es rechtfertigen könnte, der Klägerin die begehrte Festsetzung der Prozesskosten gegen den Beklagten ohne weiteres zu versagen. Um eine Entscheidung über die erhobene materiell-rechtliche Einwendung treffen zu können, hätte sich die Rechtspflegerin vielmehr umfassend damit auseinandersetzen müssen, ob der von der Rechtsanwaltskammer eingenommene Standpunkt zutreffend ist. Sie hätte insbesondere der Frage nachgehen müssen, ob die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgehaltene Pflichtverletzung im Bereich seiner anwaltlichen oder seiner notariellen Tätigkeit anzusiedeln ist. Denn die Klägerin hatte ihrem späteren Prozessbevollmächtigten bereits im Früh- jahr 1996 ein anwaltliches Mandat erteilt, so dass er zum Zeitpunkt des Entwurfes des Erbauseinandersetzungsvertrages und der Beurkundung der beiden Erbscheinsanträge schon in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig geworden war. Es hätte mithin der Abgrenzung bedurft, ob der Prozessbevollmächtigte nach Übernahme des anwaltlichen Mandats an der Durchführung notarieller Amtshandlungen gehindert gewesen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG, § 14 Abs. 1 BNotO; Eylmann, in: Eylmann /Vaasen, Bundesnotarordnung/Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. § 3 BeurkG Rdn. 48) oder ob und aus welchen Gründen ihm - gegebenenfalls in Nachwirkung notarrechtlicher Pflichten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1991 - NotZ 26/90 - DNotZ 1992, 455 unter 2) - nach dem Entfalten notarieller Tätigkeit die Fortsetzung des anwaltlichen Mandats versagt war (vgl. Kanzleiter, in: Schippel/Bracker, BNotO 8. Aufl. § 14 Rdn. 45 ff.; Armbrüster, in: Huhn/von Schuckmann, Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notare, 4. Aufl. § 3 BeurkG Rdn. 81 ff.). Nur so hätte sich beurteilen lassen, ob - je nach Pflichtenverstoß - der anwaltliche Vertrag mit der Nichtigkeitssanktion des § 134 BGB i.V. mit § 45 BRAO belegt war oder dem Prozessbevollmächtigten wegen einer etwaigen fehlerhaften notariellen Sachbehandlung lediglich sein nach der Kostenordnung entstandener Gebührenanspruch verloren gegangen ist (vgl. Eylmann, aaO Rdn. 69).

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e) Die aufgezeigten Fragen stehen zwischen den Parteien weder außer Streit, noch wurzeln sie im Kostenfestsetzungsverfahren selbst. Sie waren daher - wie vom Beschwerdegericht zu Recht angenommen - der Prüfung der Rechtspflegerin entzogen, der es an der Befugnis zur materiell-rechtlichen Entscheidung insoweit fehlt.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.06.2003 - 9 O 318/02 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 03.05.2006 - 12 W 21/06 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.