Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 26. Feb. 2014 - 1 T 32/14

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2014:0226.1T32.14.0A
bei uns veröffentlicht am26.02.2014

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 06.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 10.12.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 344,51 €.

Gründe

1

Die nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte und gemäß § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten vom 06.01.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 10.12.2013 ist zulässig.

2

In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

3

Inwieweit eine Kostenerstattung vorzunehmen ist, richtet sich allein nach §§ 91 ff ZPO. Maßgeblich ist, ob die der Partei im Rechtsstreit entstandenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig waren, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Beauftragt die Partei zwei Anwälte, so setzt die Erstattung voraus, dass in der Person des ersten Anwaltes ein Wechsel eintreten musste, § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Ein Anwaltswechsel wird insoweit als nicht notwendig erachtet, wenn er entweder vom Mandanten oder vom Anwalt verschuldet war (vgl. Zöller/Herget, 30. Auflage, § 91 Rn. 13 „Anwaltswechsel“; BGH, Beschluss vom 2.08.2012, XII ZB 183/11; zitiert nach juris m.w.N.).

4

Ob ein derartiges Verschulden der Beklagten oder deren vormaligen Bevollmächtigten gegeben ist, bedarf hier keiner Aufklärung. Denn die Kosten, die durch die Beauftragung eines zweiten Anwaltes entstanden sind, waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.

5

Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 25.09.2012 das Ruhen des Verfahrens zwecks außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen angeordnet. Mit Schriftsatz vom 15.10.2012 zeigte die vormalige Anwältin der Beklagten die Mandatsniederlegung an. Unter dem 18.02.2013 hatten die Beklagten das Mietverhältnis zum 01.06.2013 gekündigt. Dies trugen die Beklagten unter dem 25.02.2013 vor und beantragten gleichzeitig die Aufhebung des mittlerweile anberaumten Termins zur - erneuten - Güteverhandlung sowie mündlichen Verhandlung. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag unter dem 25.02.2013 ab und verwies die Beklagten auf ein schriftliches Anerkenntnis, sofern sie nicht zum Termin erscheinen wollten. Am selben Tage erteilten die Beklagten ihrem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten Vollmacht, und dieser legitimierte sich mit Schriftsatz vom selben Tage für diese. Gleichzeitig beantragte auch er die Terminsverlegung, die das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen hat, ob deren Kündigung biete sich lediglich ein schriftliches Anerkenntnis an. Damit aber war spätestens mit der Kündigung der Beklagten vom 18.02.2013 zum 01.06.2013 der Räumungsanspruch des Klägers aus Sicht des Amtsgerichts begründet, so dass es aus Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei keines Rechtsanwaltes (mehr) zur Rechtsverteidigung bedurfte - das Amtsgericht hatte den Beklagten bereits eine kostengünstige Variante zum Abschluss des Verfahrens nahegelegt. Denn jede Partei, die die Kosten ihrer Prozessführung vom Gegner erstattet wissen will, hat diese Kosten so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (vgl. Zöller, a.a.O., § 91 Rn. 12 m.w.N.). Vorliegend aber hatten die Beklagten ob des Hinweises des Amtsgerichts bereits vor Abschluss des Anwaltsvertrages am 25.02.2013 Kenntnis von der Erfolglosigkeit ihrer Rechtsverteidigung, so dass eine wirtschaftlich denkende Partei mit diesem Wissen zwei Tage vor dem Termin keinen Anwalt beauftragt hätte.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Beschwerdewertes findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

7

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil der Sache weder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

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(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2012 - XII ZB 183/11

bei uns veröffentlicht am 22.08.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 183/11 vom 22. August 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2 Zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die durch einen

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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 183/11
vom
22. August 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die durch
einen Anwaltswechsel entstanden sind.
BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 183/11 - OLG Frankfurt am Main
LG Limburg an der Lahn
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.395 €

Gründe:

1
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Berechtigung von Mehrkosten, die durch einen Anwaltswechsel der Beklagten entstanden sind.
2
In dem zugrunde liegenden, im Juni 2004 begonnenen Rechtsstreit hatte die Rechtsanwältin, die den Beklagten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet worden war, ihre Zulassung im Juni 2006 zurückgegeben, weil sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Das Landgericht hatte den Beklagten daraufhin Rechtsanwalt T. beigeordnet.
3
Mit Urteil vom 9. April 2010 hat das Landgericht dem Kläger 71 % und den Beklagten 29 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In ihrer Kostenberechnung haben die Beklagten die Gebühren für beide Rechtsanwälte angemeldet. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Oktober 2010 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten mit 3.425,72 € berechnet und in Höhe von 71 % in Ansatz gebracht. Dabei hat sie die von den Beklagten verlangten Mehrkosten für den später beigeordneten Rechtsanwalt T. nicht berücksichtigt.
4
Die Beklagten haben mit der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Oktober 2010 gerichteten sofortigen Beschwerde beantragt, auch die angemeldeten Gebühren für ihren zweiten Rechtsanwalt festzusetzen. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag dahingehend ausgelegt, dass unter Berücksichtigung der Erstattungsquote von 71 % nur ein Betrag von weiteren 1.840,45 € geltend gemacht werden solle. Es hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 21. Februar 2011 wegen fehlender Beschwer in Höhe von 446,16 € als unzulässig verworfen und sie im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihr Beschwerdeziel in Höhe von 1.394,29 € weiter verfolgen.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
6
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , die sofortige Beschwerde der Beklagten sei im Umfang ihrer Zulässigkeit nicht begründet. Die Beklagten hätten neben dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für die erste Rechtsanwältin keinen Anspruch auf Erstattung der durch die Beauftragung des zweiten Rechtsanwalts entstandenen Kosten. Sie hätten nicht hinreichend dargelegt, dass ein Wechsel in der Person des Rechtsanwalts habe eintreten müssen und damit gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO notwendig gewesen sei.
7
Von einem notwendigen Anwaltswechsel könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Partei daran kein Verschulden treffe. Dabei müsse sich die Partei das Verschulden ihres ausscheidenden Rechtsanwalts gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Frage, ob den Rechtsanwalt ein Verschulden treffe, sei deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und sei nicht als materiell-rechtlicher Einwand unbeachtlich.
8
Da es sich bei der Erstattungsfähigkeit der durch einen weiteren Rechtsanwalt verursachten Kosten um eine Ausnahme handele, obliege es dem Kostengläubiger darzulegen und glaubhaft zu machen, dass weder ihn noch den zuerst beauftragten Rechtsanwalt ein Verschulden an dem Anwaltswechsel treffe. Die Beklagten hätten hier schon nicht hinreichend dargelegt, dass es an einem Verschulden der von ihnen zunächst beauftragten Rechtsanwältin fehle. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass diese die Aufgabe ihrer Anwaltstätigkeit bei Übernahme des Mandats im Mai 2004 noch nicht habe absehen können. Auch sei anzunehmen, dass sie ihre Berufshaftpflichtversicherung zuletzt nicht weiter habe unterhalten können. Die konkreten wirtschaftlichen Hintergründe, die schließlich zur Kanzleiaufgabe geführt hätten, seien indes auch bei Berücksichtigung "diverser Zahlungsausfälle" offen geblieben, so dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die zuerst beauftragte Rechtsanwältin die finanziellen Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen hätte vermeiden können und damit eine Fortsetzung der Anwaltstätigkeit möglich gewesen sei.
9
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
10
a) Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte , sofern sie die Kosten eines Rechtsanwalts übersteigen, nur insoweit zu erstatten , als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.
11
aa) Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass ein Anwaltswechsel nur dann notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist, wenn er nicht auf ein Verschulden der Partei oder ein ihr nach dem Grundgedanken von § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsanwalts zurückzuführen ist (OLG Celle NJW-RR 2011, 485; OLG Köln Beschluss vom 15. Juni 2009 - 17 W 26/09 - juris Rn. 3; OLG Koblenz Rechtspfleger 2004, 184; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 453; KG JW 1934, 3145 f. und JW 1934, 914 f.; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 91 Rn. 144; Musielak/Wolst ZPO 8. Aufl. § 91 Rn. 22; Zöller/Herget ZPO 29. Aufl. § 91 Rn. 13 "Anwaltswechsel"; MünchKommZPO /Giebel 3. Aufl. § 91 Rn. 70 mwN). Denn nach dem Sinn und Zweck von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der auf eine Einschränkung der Erstattungsfähigkeit gerichtet ist, reicht für die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten, die durch einen Anwaltswechsel entstanden sind, nicht schon die objektive Notwendigkeit des Anwaltswechsels aus. Vielmehr ist § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO dahin auszulegen , dass ein Wechsel nur dann eintreten musste, wenn er darüber hinaus unvermeidbar war, somit nicht schuldhaft verursacht worden ist.
12
Der Rechtspfleger hat deshalb bei der Prüfung, ob der Erstattungsgläubiger einen zweiten Rechtsanwalt beauftragten musste, nicht nur zu prüfen, ob die Beauftragung des zweiten Rechtsanwalts objektiv notwendig war, sondern darüber hinaus auch, ob der Wechsel auf Umständen beruht, welche die Partei oder - dem Grundgedanken des § 85 Abs. 2 ZPO entsprechend - der Anwalt hätte voraussehen oder in irgendeiner, nur in der Zumutbarkeit eine Grenze findenden Weise hätte verhindern können. Dabei hat er allerdings nicht zu prüfen , ob die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten über- haupt eine Vergütung schuldet, weil es sich insoweit um eine materiellrechtliche Frage handelt, die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH Beschluss vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422).
13
bb) Den Rechtsanwalt trifft bei einer Rückgabe der Zulassung kein Verschulden an dem dadurch notwendig gewordenen Anwaltswechsel, wenn er seine Zulassung aus achtenswerten Gründen aufgegeben hat und er bei Mandatsübernahme nicht vorhersehen konnte, dass er die Zulassung in absehbarer Zeit aufgeben und deshalb den Auftrag voraussichtlich nicht zu Ende führen könne (RGZ 33, 369, 371; BGH Urteil vom 27. Mai 1957 - VII ZR 286/56 - NJW 1957, 1152, 1153; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 453; OLG Koblenz MDR 1991, 1098; OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 731; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1343; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1559; MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. § 91 Rn. 73; Musielak/Wolst ZPO 8. Aufl. § 91 Rn. 22 f.; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 91 Rn. 146; aA OLG Naumburg OLGR 2005, 438 f.; OLG München NJW-RR 2002, 353 aufgegeben in MDR 2007, 1346).
14
Ob die Aufgabe der Anwaltszulassung auf achtenswerten Gründen beruht , ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Diese Umstände müssen die Beklagten, die sich als Kostengläubiger auf die Ausnahmebestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO berufen, darlegen und glaubhaft machen.
15
b) Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten solche Umstände nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht haben.
16
aa) Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, für ihre zuerst bevollmächtigte Rechtsanwältin sei bei Mandatsübernahme im Mai 2004 nicht absehbar gewesen, dass sie die Kanzlei im Sommer 2006 aus wirtschaftlichen Gründen werde aufgeben müssen. Im Jahr 2005 sei sie durch verschiedene Zahlungsausfälle wie Nichtzahlung der Anwaltsvergütung und verspätete Honorarzahlungen von Versicherungsgesellschaften oder in Prozesskostenhilfesachen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Nach der fristlosen Kündigung der Kanzleiräume im Februar 2006 wegen Zahlungsverzugs und wegen des schlechten Gesundheitszustands ihres Vaters sei sie nach Nordrhein-Westfalen umgezogen. Dort habe sie zunächst die ihr übertragenen Mandate weiter geführt. Allerdings hätten die Einnahmen nicht ausgereicht, um allen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Nachdem sie weder den Beitrag zu ihrer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung noch den Kammerbeitrag mehr habe zahlen können, habe sie sich im Juni 2006 entschlossen, die Kanzlei aufzugeben und die Zulassung zurückzugeben.
17
bb) Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Rechtsanwalts stellen regelmäßig keinen achtenswerten Grund im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Aufgabe der Zulassung dar. Der Rechtsanwalt hat vielmehr seine für die Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs erforderliche Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Ob in Fällen, in denen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch auf unvorhersehbaren persönlichen Gründen beruhen, eine abweichende Beurteilung geboten ist, muss hier nicht entschieden werden, weil das Oberlandesgericht solche entscheidungserheblichen Gründe nicht festgestellt hat und solche auch nicht ersichtlich sind. Dose Vézina Klinkhammer Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 28.10.2010 - 1 O 242/04 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.02.2011 - 18 W 20/11 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.