Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 26. Feb. 2014 - 1 T 32/14
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 06.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 10.12.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 344,51 €.
Gründe
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Die nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte und gemäß § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten vom 06.01.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 10.12.2013 ist zulässig.
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In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.
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Inwieweit eine Kostenerstattung vorzunehmen ist, richtet sich allein nach §§ 91 ff ZPO. Maßgeblich ist, ob die der Partei im Rechtsstreit entstandenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig waren, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Beauftragt die Partei zwei Anwälte, so setzt die Erstattung voraus, dass in der Person des ersten Anwaltes ein Wechsel eintreten musste, § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Ein Anwaltswechsel wird insoweit als nicht notwendig erachtet, wenn er entweder vom Mandanten oder vom Anwalt verschuldet war (vgl. Zöller/Herget, 30. Auflage, § 91 Rn. 13 „Anwaltswechsel“; BGH, Beschluss vom 2.08.2012, XII ZB 183/11; zitiert nach juris m.w.N.).
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Ob ein derartiges Verschulden der Beklagten oder deren vormaligen Bevollmächtigten gegeben ist, bedarf hier keiner Aufklärung. Denn die Kosten, die durch die Beauftragung eines zweiten Anwaltes entstanden sind, waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.
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Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 25.09.2012 das Ruhen des Verfahrens zwecks außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen angeordnet. Mit Schriftsatz vom 15.10.2012 zeigte die vormalige Anwältin der Beklagten die Mandatsniederlegung an. Unter dem 18.02.2013 hatten die Beklagten das Mietverhältnis zum 01.06.2013 gekündigt. Dies trugen die Beklagten unter dem 25.02.2013 vor und beantragten gleichzeitig die Aufhebung des mittlerweile anberaumten Termins zur - erneuten - Güteverhandlung sowie mündlichen Verhandlung. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag unter dem 25.02.2013 ab und verwies die Beklagten auf ein schriftliches Anerkenntnis, sofern sie nicht zum Termin erscheinen wollten. Am selben Tage erteilten die Beklagten ihrem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten Vollmacht, und dieser legitimierte sich mit Schriftsatz vom selben Tage für diese. Gleichzeitig beantragte auch er die Terminsverlegung, die das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen hat, ob deren Kündigung biete sich lediglich ein schriftliches Anerkenntnis an. Damit aber war spätestens mit der Kündigung der Beklagten vom 18.02.2013 zum 01.06.2013 der Räumungsanspruch des Klägers aus Sicht des Amtsgerichts begründet, so dass es aus Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei keines Rechtsanwaltes (mehr) zur Rechtsverteidigung bedurfte - das Amtsgericht hatte den Beklagten bereits eine kostengünstige Variante zum Abschluss des Verfahrens nahegelegt. Denn jede Partei, die die Kosten ihrer Prozessführung vom Gegner erstattet wissen will, hat diese Kosten so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (vgl. Zöller, a.a.O., § 91 Rn. 12 m.w.N.). Vorliegend aber hatten die Beklagten ob des Hinweises des Amtsgerichts bereits vor Abschluss des Anwaltsvertrages am 25.02.2013 Kenntnis von der Erfolglosigkeit ihrer Rechtsverteidigung, so dass eine wirtschaftlich denkende Partei mit diesem Wissen zwei Tage vor dem Termin keinen Anwalt beauftragt hätte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Beschwerdewertes findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.
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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil der Sache weder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).
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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.