Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2008 - XII ZB 12/05

bei uns veröffentlicht am17.09.2008
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 11 O 38/04, 28.05.2004
Oberlandesgericht Karlsruhe, 9 W 61/04, 20.12.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom
17. September 2008
in der Familiensache
1 Der Tod der Antragstellerin wirft eine Reihe von Fragen auf, zu denen
der Senat eine Stellungnahme der Parteien für hilfreich erachten würde.
2 Aus der Sicht des Senats dürfte sich die verfahrensrechtliche Lage nunmehr
wie folgt darstellen:
3 1. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen, weil
die Antragstellerin anwaltlich vertreten war und ein Aussetzungsantrag nicht
gestellt ist, § 246 Abs. 1 ZPO.
4 2. Gesamtrechtsnachfolgerin der verstorbenen Vollstreckungsgläubigerin
ist die ungeteilte Erbengemeinschaft, die den bisherigen Angaben zufolge aus
den drei gemeinsamen Kindern der Parteien S. (inzwischen volljährig),
V. und F. G. besteht. Vorsorglich wird um Bestätigung gebeten,
dass die am 9. Dezember 1978 geborene gemeinsame Tochter J. nicht zu
den Miterben gehört.
5 3. Nach Angaben der Parteien ist über den Nachlass der Antragstellerin
(offenbar unbeschränkte) Testamentsvollstreckung angeordnet. Insoweit sind
die Erben von der Prozessführung ausgeschlossen.
6 Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist ein Aktivprozess, der - soweit
der titulierte Anspruch in den Nachlass fällt und seine Durchsetzung nicht
von der Testamentsvollstreckung ausgeschlossen ist - nach § 2212 BGB nur
von dem Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes geführt werden kann
(vgl. zur Stellung des Testamentsvollstreckers Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl.
§ 51 Rdn. 7; Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl. § 2212 Rdn. 2; vgl. für § 239
ZPO BGH Urteil vom 16. März 1988 - IVa ZR 163/87 - BGHZ 104, 1 ff.).
7 Frau Rechtsanwältin v. G. führt das Verfahren aufgrund der ihr erteilten
und nach § 86 1. Halbs. ZPO weiterhin gültigen Vollmacht nunmehr für
die Testamentsvollstreckerin Freifrau v. B. in deren Eigenschaft als
Partei kraft Amtes fort.
8 Soweit dieser ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wurde, wird um
Vorlage gebeten; desgleichen, falls inzwischen ein Erbschein erteilt wurde.
9 4. Der Bestellung eines Ergänzungs- oder Verfahrenspflegers für die
minderjährigen Erben bedarf es nicht. Die Gefahr einer Interessenkollision besteht
auf Seiten des Vaters und Antragsgegners nicht. Als gesetzlicher Vertreter
der minderjährigen Erben (§ 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB) wäre er als Gegenpartei
zwar gemäß § 1629 Abs. 2 BGB von der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen
Kinder im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Er ist aber ohnehin
von der Verwaltung des ererbten Vermögens - und damit auch von der Führung
von Aktivprozessen - insoweit ausgeschlossen, als dieses der Testamentsvollstreckung
unterliegt (Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl. Einf. vor § 2197 Rdn. 5).
10 a) Die Bestellung eines Pflegers wäre nur dann erforderlich, wenn die
Gläubigerin den Titel hinsichtlich des laufenden "Kindesunterhalts" in Prozessstandschaft
für die Kinder erlangt und das Verfahren der Vollstreckbarerklärung
in Vollstreckungsstandschaft betrieben hätte. Dann wäre die Prozess
/Vollstreckungsstandschaft mit dem Tode der Antragstellerin beendet, und die
drei unterhaltsberechtigten Kinder würden - die minderjährigen Söhne vertreten
durch den alleinsorgeberechtigten Vater - bzgl. ihrer eigenen (dann nicht in den
Nachlass fallenden) Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes als Partei auf Antragstellerseite
in das Verfahren eintreten.
11 Eine nach Sec 23 (1) (d) Alt. 1 des Matrimonial Causes Act (MCA) angeordnete
Zahlung von "Kindesunterhalt" an den geschiedenen Ehegatten ist aber
ersichtlich nicht mit einem deutschen Kindesunterhaltstitel vergleichbar, der einen
eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes verbrieft. Nach der genannten
Vorschrift kann das Gericht mit der Scheidung u.a. die Anordnung erlassen,
dass einer der Ehegatten regelmäßige Zahlungen an eine im Urteil zu benennende
Person zugunsten eines Kindes oder an dieses Kind zu zahlen hat ("a
party to the marriage shall make to such person as may be specified in the order
for the benefit of a child or to such child, such periodical payments…"). Dabei
ist zu beachten, dass das englische Recht im Rahmen der Scheidungsfolgen
nach dem MCA nicht systematisch zwischen (Kindes- und Ehegatten-) Unterhalt
, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich unterscheidet; vielmehr
hat das Gericht auf Antrag die Scheidungsfolgen nach billigem Ermessen zu
regeln, wobei ihm nach dem MCA bestimmte Regelungsbefugnisse zur Verfügung
stehen (Riek/Woelke Ausländisches Familienrecht England und Wales
Rdn. 34). Der Kindesunterhalt nach MCA sec 23 (1) (d) Alt. 1 ist vorliegend Teil
der "financial provision orders" (finanzielle Versorgung), die mit "property adjustment
orders" (Vermögenszuweisungen) kombiniert werden können und aufgrund
einer einheitlichen Gesamtwürdigung des Gerichts - vor allem unter Beachtung
des Wohlergehens minderjähriger Kinder - zu Gunsten eines Ehegatten
erfolgen (Süß/Ring/Odersky Eherecht in Europa S. 611 ff.; "laufende Zahlungspflicht
zur Versorgung von Kindern"). Bei dem titulierten "Kindesunterhalt"
handelt es sich deshalb - insbesondere, weil er hier der Antragstellerin "for the
benefit of the children" zugesprochen wurde - ersichtlich um einen eigenen Anspruch
des betreuenden Ehegatten auf Zurverfügungstellung von Mitteln, um
finanziell für das Kind aufkommen zu können (abgesehen davon, dass Kindesunterhalt
regelmäßig nicht als Scheidungsfolge ("ancillary relief") nach dem
MCA, sondern nach dem Child Support Act vom Kindesunterhaltsamt bestimmt
wird. Der CSA ist allerdings nicht einschlägig, wenn - wie hier - ein internationaler
Bezug vorliegt (vgl. Riek/Woelke aaO Rdn. 33).
12 b) Die Kinder können dem Verfahren auch nicht (unabhängig von ihrer
Erbenstellung) als Partei beitreten mit der Behauptung, nun nach Art. 38
EuGVVO (Brüssel I-VO) als neue Gläubiger antragsberechtigt zu sein, weshalb
der Titel auf Kindesunterhalt für sie für vollstreckbar zu erklären sei. Da der Titel
nicht im Wege der Prozessstandschaft erlangt worden ist, läge insoweit ein gewillkürter
Parteiwechsel auf Antragstellerseite vor. Ein solcher Parteiwechsel ist
im Rechtsbeschwerdeverfahren indessen nach § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559
ZPO ausgeschlossen, da ein neuer Sachantrag erforderlich wäre (vgl.
Musielak/Ball ZPO 5. Aufl. § 559 Rdn. 3).
13 5. Soweit Herr Rechtsanwalt Dr. K. gebeten hat, dem Schuldner
die PKH-Erklärungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Kinder
zugänglich zu machen, ist nach Auffassung des Senats folgendes zu beachten:
14 Frau Rechtsanwältin v. G. hat das Prozesskostenhilfegesuch der
Testamentsvollstreckerin lediglich "überreicht", so dass davon auszugehen ist,
dass es sich um ein eigenes Prozesskostenhilfegesuch der Testamentsvollstreckerin
handelt.
15 Für einen als Partei kraft Amtes in das Verfahren eintretenden Testamentsvollstrecker
gilt § 116 ZPO (vgl. Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 116
Rdn. 2; Musielak/Fischer aaO § 116 Rdn. 3; Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl.
§ 2212 Rdn. 2). Er (nicht die Erben) erhält bei gegebener Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des
Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden
können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten
eine Kostentragung nicht zuzumuten ist. Reicht die verwaltete Erbmasse für
das Bestreiten der Verfahrenskosten nicht aus, ist bei angeordneter Testamentsvollstreckung
vom Gericht zu prüfen, ob den Erben, Vermächtnisnehmern
oder Pflichtteilsberechtigten die Übernahme der Verfahrenskosten zuzumuten
ist (Zöller/Philippi aaO § 116 Rdn. 5).
16 Im Schreiben der Testamentsvollstreckerin vom 15. November 2007 an
Frau Rechtsanwältin v. G. heißt es: "Ich beantrage als Testamentsvollstreckerin
formlos Prozesskostenhilfe für die drei minderjährigen Kinder …".
Dies wird im Hinblick auf § 116 ZPO als eigener PKH-Antrag der Testamentsvollstreckerin
auszulegen sein, in dessen Rahmen sie die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Miterben (als den "wirtschaftlich Beteiligten") offenbart hat. Die
(auch nicht von den Kindern ausgefüllten und unterschriebenen) Erklärungen
wären somit Teil der Erklärung der Testamentsvollstreckerin über die "wirtschaftlichen
Verhältnisse" des Nachlasses (genauer: Belege über die Leistungsfähigkeit
der Erben als den wirtschaftlich Beteiligten).
17 Eine solche Erklärung (der Testamentsvollstreckerin als Partei kraft Amtes
, nicht der Kinder) darf dem Verfahrensgegner nach § 117 Abs. 2 Satz 2
ZPO aus Gründen des Datenschutzes nur mit Zustimmung der antragstellenden
Partei zugänglich gemacht werden. Diese Vorschrift ist auch auf den
PKH-Antrag einer "Partei kraft Amtes" anwendbar (vgl. Zöller/Philippi aaO § 116
Rdn. 20).
18 Die Testamentsvollstreckerin mag daher mitteilen, ob sie der Übersendung
dieser Unterlagen an den Schuldner zustimmt.
19 6. Soweit der im Ausland titulierte Anspruch materiell auf einen Rechtsnachfolger
übergegangen ist, dürfte es grundsätzlich möglich und angebracht
sein, im Rahmen der Vollstreckbarerklärung diesen Titel sogleich für den
Rechtsnachfolger für vollstreckbar zu erklären (vgl. OLG Köln OLGR 1998, 436;
Mansel IPrax 1995, 362, 365 für den umgekehrten Fall der Vollstreckbarerklärung
gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners).
20 Allerdings könnte dem der Grundsatz entgegenstehen, dass ein ausländischer
Titel nur insoweit für im Inland vollstreckbar erklärt werden darf, als er
im Ausgangsstaat selbst (noch) vollstreckbar wäre. Bedenken könnten hier insoweit
bestehen, als nach den Civil Procedure Rules - hier: Schedule 1 RSC
Order 46 Rule 2 (1) (b) - die Vollstreckung aus einem Titel bei einem Wechsel
auf Gläubiger- oder Schuldnerseite einer besonderen gerichtlichen Erlaubnis
bedarf (Eine Vollstreckungsklausel zur Vollstreckung eines Urteils oder einer
gerichtlichen Anordnung darf in den folgenden Fällen nur mit Erlaubnis des Gerichts
erteilt werden…: wenn infolge Todes oder aus anderen Gründen ein
Wechsel der Parteien eingetreten ist, für oder gegen die das Urteil oder die gerichtliche
Anordnung zu vollstrecken ist. / "A writ of execution to enforce a judg-
ment or order may not issue without the permission of the court in the following
cases…: where any change has taken place, whether by death or otherwise, in
the parties entitled or liable to execution under the judgment or order."
21 Fraglich ist, ob dies nur als eine Voraussetzung des nationalen englischen
Rechts anzusehen ist, die im Falle nachträglichen Gläubigerwechsels nur
für eine beabsichtigte Vollstreckung in England erfüllt sein muss, funktionell der
Klauselumschreibung nach deutschem Recht entspricht und, soweit es um die
Vollstreckung in Deutschland geht, keine weitere Voraussetzung für diese darstellt
, sondern durch die gleichwertige gerichtliche "Umschreibung" auf den
neuen Gläubiger innerhalb des deutschen Verfahrens der Vollstreckbarerklärung
ersetzt werden kann.
22 7. Ob der Titel für den neuen Gläubiger vollstreckbar ist, was wiederum
voraussetzen dürfte, dass materiellrechtlich eine Rechtsnachfolge hinsichtlich
der titulierten Ansprüche vorliegt, ist allerdings gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AVAG
nach dem Recht des Urteilsstaats zu beurteilen, hier also nach englischem
Recht. Zum erforderlichen Nachweis der Rechtsnachfolge siehe § 7 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 AVAG.
23 Insoweit wird zu prüfen sein, ob das englische internationale Privatrecht
insoweit, auch was die Vererblichkeit der hier zu beurteilenden Ansprüche überhaupt
betrifft, auf deutsches Recht zurückverweist und dann das deutsche
Erbstatut maßgebend ist.
24 8. Jedenfalls kommt eine Vollstreckbarkeit hinsichtlich des laufenden
(Ehegatten)Unterhalts nur für die bis zum Tod der Gläubigerin fällig gewordenen
Beträge in Betracht, da ihr dieser Anspruch gemäß MCA sec 28 (1) (a) nur
bis zum Tode einer der Parteien ("during joint lives") zusteht.
25 Es wird zu prüfen sein, ob dies auch für den laufenden Unterhalt "for the
benefit of the children" gilt, den das englische Gericht nicht ausdrücklich "during
joint lives", sondern vorbehaltlich anderweitiger Anordnung bis zur jeweiligen
Vollendung des 17. Lebensjahres der Kinder, mindestens aber für die Dauer
ihres Besuchs einer weiterführenden Schule zugesprochen hat. Für eine solche
Beschränkung dürfte die vorstehende Beurteilung sprechen, dass es sich auch
insoweit um einen laufenden Unterhaltsanspruch der Gläubigerin handelt, der
mit ihrem Tod erlischt. Es ist jedenfalls schwer vorstellbar, dass dieser Anspruch
auch für die Zeit nach deren Tod fortbesteht und in den ungeteilten
Nachlass fällt, die Erbengemeinschaft also einen laufenden Beitrag zum Unterhalt
ihrer Mitglieder verlangen könnte (vgl. auch Lord Denning in Sugden v.
Sugden [1957] P 120 für den Fall des Todes des Schuldners).
26 9. Ob der zugesprochene Pauschalbetrag ("lump sum") als Unterhalt zu
qualifizieren ist, dürfte der Senat autonom zu beurteilen haben. Das Verbot der
"révision au fond" in Art. 45 Abs. 2 EuGVVO bedeutet nicht, dass der Senat an
die Qualifizierung in Teil c des englischen Tenors ("₤ 213.055 … by way of
maintenance") gebunden wäre. Art. 45 Abs. 2 EuGVVO ist nur zu beachten,
wenn und soweit das ausländische Urteil überhaupt in den Anwendungsbereich
dieser Verordnung fällt, was vorab im Hinblick auf Art. 5 der Verordnung
- autonom, aber nach einem europäischen Maßstab - zu prüfen ist (vgl.
Nr. 63 ff., 82 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs zu EuGH van den
Boogaard/Laumen, Rechtssache C-220/95, EuGHE 1997, I-1149, 1169 ff.,
1182; Rauscher Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Rdn. 11).
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.05.2004 - 11 O 38/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.12.2004 - 9 W 61/04 -

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(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind alle

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(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmäc

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(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten


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(1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Berechtigten obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen al

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2010 - XII ZB 12/05

bei uns veröffentlicht am 13.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 12/05 vom 13. Januar 2010 in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG §§ 40, 47 Abs. 1 Der Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entschei
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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2014 - XII ZB 662/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB662/13 Verkündet am: 10. Dezember 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 12/05
vom
13. Januar 2010
in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung
richtet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Wechselkurs bei Eingang
der Rechtsbeschwerde.
BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 12/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Karlsruhe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach den Anträgen der Rechtsbeschwerdeführer (§ 47 Abs. 1 GKG). Weil die Parteien hier wechselseitig mit dem Ziel einer Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vollstreckbarkeitsbeschluss des Landgerichts bzw. einer vollständigen Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeit Rechtsbeschwerde eingelegt hatten, richtet sich der Streitwert nach dem Wert des gesamten für vollstreckbar zu erklärenden Titels der britischen Entscheidung. Unterhaltsrückstände aus der Zeit nach Erlass des ausländischen Titels sind dem Streitwert im Verfahren der Vollstreckbarerklärung allerdings nicht hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 - FamRZ 2009, 222).
2
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Eingang der Rechtsbeschwerde (BT-Drucks. 12/6962 S. 62 und 15/1971 S. 154). Für die Bemessung des Streitwerts ist deswegen auf den Umrechnungskurs bei Eingang der Rechtsbeschwerden im Januar 2005 abzustellen (vgl. BGH Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98 - NJW-RR 1998, 1452 und OLG Hamburg JurBüro 1981, 1546). Dies ergibt einen in Euro zu bemessenden Wert innerhalb der Gebührenstufe bis 440.000 €, in der auch der vom Senat festgesetzte Wert liegt.
Hahne Vézina Dose Klinkhammer Schilling

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.05.2004 - 11 O 38/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.12.2004 - 9 W 61/04 -

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

(1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Berechtigten obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Berechtigten oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Verpflichteten beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind.

(2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt werden, so ist auf Antrag des Berechtigten der Verpflichtete zu hören. In diesem Falle sind alle Beweismittel zulässig. Das Gericht kann auch die mündliche Verhandlung anordnen.