Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2010 - XII ZB 12/05

published on 13/01/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2010 - XII ZB 12/05
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Previous court decisions
Landgericht Karlsruhe, 11 O 38/04, 28/05/2004
Oberlandesgericht Karlsruhe, 9 W 61/04, 20/12/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 12/05
vom
13. Januar 2010
in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung
richtet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Wechselkurs bei Eingang
der Rechtsbeschwerde.
BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 12/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Karlsruhe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach den Anträgen der Rechtsbeschwerdeführer (§ 47 Abs. 1 GKG). Weil die Parteien hier wechselseitig mit dem Ziel einer Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vollstreckbarkeitsbeschluss des Landgerichts bzw. einer vollständigen Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeit Rechtsbeschwerde eingelegt hatten, richtet sich der Streitwert nach dem Wert des gesamten für vollstreckbar zu erklärenden Titels der britischen Entscheidung. Unterhaltsrückstände aus der Zeit nach Erlass des ausländischen Titels sind dem Streitwert im Verfahren der Vollstreckbarerklärung allerdings nicht hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 - FamRZ 2009, 222).
2
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Eingang der Rechtsbeschwerde (BT-Drucks. 12/6962 S. 62 und 15/1971 S. 154). Für die Bemessung des Streitwerts ist deswegen auf den Umrechnungskurs bei Eingang der Rechtsbeschwerden im Januar 2005 abzustellen (vgl. BGH Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98 - NJW-RR 1998, 1452 und OLG Hamburg JurBüro 1981, 1546). Dies ergibt einen in Euro zu bemessenden Wert innerhalb der Gebührenstufe bis 440.000 €, in der auch der vom Senat festgesetzte Wert liegt.
Hahne Vézina Dose Klinkhammer Schilling

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.05.2004 - 11 O 38/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.12.2004 - 9 W 61/04 -
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
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Annotations

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.