Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2014 - XII ZB 662/13

bei uns veröffentlicht am10.12.2014
vorgehend
Amtsgericht Halle (Saale), 22 F 1642/11, 27.03.2013
Oberlandesgericht Naumburg, 8 UF 85/13, 01.11.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB662/13 Verkündet am:
10. Dezember 2014
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HUP Art. 3; EuUnthVO Art. 15, 23, 24, 75; FamFG § 238

a) Die (Inzident-)Anerkennung einer vor dem 18. Juni 2011 ergangenen und
ursprünglich in den Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung fallenden
ausländischen Unterhaltsentscheidung richtet sich in einem nach dem
18. Juni 2011 eingeleiteten Abänderungsverfahren nach den Vorschriften der
Europäischen Unterhaltsverordnung über die Anerkennung und Vollstreckung
exequaturbedürftiger Titel (Art. 75 Abs. 2 iVm Art. 23 ff. EuUnthVO).

b) Kann die Verfahrensführungsbefugnis eines Kindes in einem Verfahren zur
Abänderung einer ausländischen Entscheidung zum Kindesunterhalt nicht an
dessen formelle Parteistellung im Erstverfahren angeknüpft werden (etwa
weil die Ausgangsentscheidung in einem Verfahren zwischen seinen Eltern
ergangen ist), hängt diese davon ab, ob die abzuändernde ausländische Unterhaltsentscheidung
für und gegen das Kind wirkt; diese Frage ist nach dem
Recht des Entscheidungsstaates zu beurteilen (im Anschluss an Senatsurteile
vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - FamRZ 1992, 1060 und vom 1. Juni
1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806).

c) In einem nach dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Unterhaltsverfahren (hier:
Abänderungsverfahren) mit Auslandsbezug ist das maßgebliche Kollisionsrecht
dem Haager Unterhaltsprotokoll zu entnehmen. Dies gilt im Verhältnis
der durch das Haager Unterhaltsprotokoll gebundenen EU-Staaten auch,
soweit das Verfahren Unterhaltszeiträume vor dem Inkrafttreten des Haager
Unterhaltsprotokolls am 18. Juni 2011 umfasst.

d) Das einem abzuändernden ausländischen Unterhaltstitel zugrundeliegende
Sachrecht kann in einem in Deutschland betriebenen Abänderungsverfahren
grundsätzlich nicht ausgetauscht werden, sondern bleibt für Art und Höhe der
anzupassenden Unterhaltsleistung weiterhin maßgeblich; dies gilt nicht,
wenn nach Erlass der abzuändernden Entscheidung infolge eines Aufenthaltswechsels
der unterhaltsberechtigten Person ein vom deutschen Kollisionsrecht
beachteter Statutenwechsel (Art. 3 Abs. 2 HUP) eingetreten ist
(Fortführung von Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ
1983, 806).
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 662/13 - OLG Naumburg
AG Halle (Saale)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. November 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Gegenstand des Verfahrens ist die Abänderung einer von einem irischen Gericht auf der Grundlage irischen Sachrechts erlassenen Entscheidung zum Unterhalt für ein minderjähriges Kind.
2
Der am 17. August 2007 geborene Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners , der irischer Staatsangehöriger ist. Die nicht miteinander verheirateten Eltern des Antragstellers lebten ursprünglich in Irland. Nach der Trennung seiner Eltern verblieb der Antragsteller im Haushalt seiner - aus Deutschland stammenden - Mutter, die den Antragsgegner vor dem Tralee District Court auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch nahm. Durch Beschluss vom 20. Oktober 2010 verpflichtete der Tralee District Court den Antragsgegner, an die Kindesmutter für den Unterhalt des Antragstellers einen wöchentlichen Betrag von 30 € zu zahlen; der Unterhaltsbetrag sollte sich bei Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung ("full-time employment") durch den Antragsgegner auf wöchentlich 40 € erhöhen. Kurz nach der Errichtung des Unterhaltstitels zog die Kindesmutter mit dem Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner im Mai 2011 zur Erteilung von Auskünften über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und im Juli 2011 zur Zahlung des Mindestunterhalts in Höhe von seinerzeit 225 € auf.
3
Im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das irische Gericht bezog der Antragsgegner öffentliche Leistungen. Er verfügt über abgeschlossene Ausbildungen zum Landwirt und zum Rechtsübersetzer ("legal translator"). Seit Anfang 2011 besucht der Antragsgegner Fortbildungskurse, um eine als Hochschulabschluss anerkannte Zusatzqualifikation als Übersetzer zu erwerben. Er bezieht weiterhin Leistungen der irischen Sozialbehörde in Höhe von derzeit monatlich 752 €.
4
Im vorliegenden Abänderungsverfahren begehrt der Antragsteller unter Vorlage einer Ausfertigung der Entscheidung des Tralee District Court eine Erhöhung des von dem irischen Gericht festgesetzten Kindesunterhalts. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen und den Antragsgegner in Abänderung der Entscheidung des Tralee District Court vom 20. Oktober 2010 verpflichtet , ab Juni 2011 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts in der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes an den Antragsteller zu zahlen. Auf die dagegen ge- richtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Abänderungsantrag zurückgewiesen.
5
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde , mit der er eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
7
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen das Folgende ausgeführt : Die deutschen Gerichte seien nach Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 7 vom 10. Januar 2009, S. 1; im Folgenden: EuUnthVO) international zuständig. Der irische Unterhaltstitel sei im Inland anzuerkennen, was sich nicht aus Art. 17 EuUnthVO, sondern aus Art. 33 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EU Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1; im Folgenden: Brüssel I-VO) ergebe. Die weiteren prozessualen Voraussetzungen richteten sich nach dem deutschen Verfahrensrecht als lex fori und damit nach § 238 FamFG. Der Antrag sei nach § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG zulässig. Der Antragsteller habe eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse behauptet, wonach der Antragsgegner seit dem Jahr 2011 über eine weitere Ausbildung verfüge und sich mit dem sechsten Geburtstag des Antragstellers eine Bedarfserhöhung ergeben habe. Ferner setze ein zulässiger Abänderungsantrag die Identität des Verfahrensgegenstands und der Beteiligten voraus. Streitgegenständlich sei der Unterhaltsanspruch des Kindes, so dass die Identität des Verfahrensgegenstands erfüllt sei. Zwar habe die Mutter des Antragstellers vor dem irischen Gericht das Verfahren auf Kindesunterhalt geführt. Dem minderjährigen Kind dürften aber aufgrund unterschiedlicher verfahrensrechtlicher Gegebenheiten keine Nachteile erwachsen, so auch im vorliegenden Fall, wenn eine Verfahrensstandschaft nach ausländischem Recht ursprünglich bestanden habe, nach inländischem Recht aber nun nicht mehr bestehe.
8
Der Abänderungsantrag sei indessen nicht begründet. Das Verfahren sei gemäß Art. 3 des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (ABl. EU vom 16. Dezember 2009 Nr. L 331, S. 19; Haager Unterhaltsprotokoll, im Folgenden: HUP) nach deutschem Sachrecht zu beurteilen, weil der Antragsteller nunmehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Allein der aufgrund seines Umzugs von Irland nach Deutschland eintretende Statutenwechsel führe aber nicht dazu, dass das abändernde Gericht bei der Entscheidung über die Bemessung des Unterhalts frei und nicht an die im ursprünglichen Unterhaltsurteil zugrunde gelegten Tatsachen gebunden sei. Die Abänderungsentscheidung könne nur zu einer den veränderten Verhältnissen entsprechenden Anpassung des Unterhaltstitels führen , wobei das dem abzuändernden Titel zugrunde liegende Recht - sei es inländisches oder ausländisches Recht - nicht austauschbar sei, sondern für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung maßgeblich bleibe. Wenn die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt wechsele, sei zwar gemäß Art. 3 Abs. 2 HUP vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des neuen Aufenthaltsorts anzuwenden. Das nach Art. 3 HUP berufene Unterhalts- statut schlage aber nicht auf die Abänderung bestehender Unterhaltstitel durch. Dies würde einer missbräuchlichen Handhabe Vorschub leisten, indem der Unterhaltsberechtigte bei Vorliegen einer Erstentscheidung ein für ihn günstiges Unterhaltsrecht für die Frage der Abänderung wählen könne. Ausländischen Entscheidungen komme keine geringere Bindungswirkung zu als inländischen Entscheidungen, so dass ihnen diese Bindungswirkung ohne veränderte Umstände nicht genommen werden dürfe.
9
Solcherart veränderte Umstände lägen nicht vor. Der Antragsgegner sei weiterhin Bezieher von Sozialleistungen und habe noch keine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen, die nach dem Ersttitel zu einer anderen Unterhaltsbemessung führen würde. Das Erstgericht habe den Antragsgegner auch nicht so gestellt , als ob er eine Vollzeitbeschäftigung erlangen könne; vielmehr habe es ihm eine weitere Ausbildung zugestanden. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Unterhaltsanordnung zugunsten eines abhängigen Familienmitglieds seien nach irischem Recht sowohl die finanziellen Bedürfnisse des Familienmitglieds und des unterhaltspflichtigen Elternteils als auch dessen Einkommen und die Verdienstmöglichkeiten zu berücksichtigen. Daher liege kein Verstoß gegen den ordre public vor, weil einer Bedarfsänderung des Kindes nach irischem Recht durchaus Rechnung getragen werden könne, wenn auch nicht in Form eines in jedem Fall anzuerkennenden Mindestbetrags bei unterschiedlichen Altersstufen nach einer pauschalen Unterhaltstabelle. Zudem habe das irische Gericht offensichtlich von der ihm nach irischem Recht eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, die Möglichkeiten zur Abänderung seiner Entscheidung einzuschränken. Denn es habe den Unterhalt - auch in Kenntnis des schon damals vorhandenen Streits wegen der Übersiedlung des Antragstellers nach Deutschland - umfänglich bis zum 23. Lebensjahr geregelt und eine Veränderung nur für den Fall angeordnet, dass sich der Antragsgegner in Vollbeschäftigung befinde. Weitere Grundlagen der Titulierung habe der Antragsteller nicht dargelegt. Zwar habe sich der Bedarf des Antragstellers nach den hiesigen Verhältnissen durch den Wechsel in die zweite Altersstufe bei prozentualer Betrachtung um rund 14 % erhöht, so dass sich rechnerisch statt bisher monatlich rund 130 € ein Betrag von rund 149 € ergeben würde. Das Ausgangsgericht habe dem Antragsteller aber selbst im Falle der Vollbeschäftigung nur monatlich rund 173 € zugesprochen und bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen auf Seiten des Antragsgegners eine Abänderung nicht anordnen wollen. Ohne Vortrag zu den weiteren Grundlagen müsse daher eine Abänderung unterbleiben.
10
2. Diese Ausführungen sind schon zur Frage der Zulässigkeit des Abänderungsantrages nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei.
11
a) Allerdings hat das Beschwerdegericht die internationale Entscheidungszuständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Keidel/ Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 72 Rn. 50; vgl. auch BGH Urteile vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 - NJW 2003, 2916 und vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07 - NJW-RR 2008, 1381 Rn. 12), zutreffend bejaht. Sie ergibt sich für das am 26. August 2011 eingeleitete Verfahren aus Art. 3 lit. b EuUnthVO, wonach eine internationale Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten begründet ist. Dies gilt auch für solche Verfahren , die - wie hier - die Abänderung einer Unterhaltsentscheidung zum Gegenstand haben (klarstellend Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 602; MünchKommFamFG/Lipp 2. Aufl. § 8 EGUntVO Rn. 3 mwN).
12
b) Das Beschwerdegericht hat ferner im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass eine ausländische Unterhaltsentscheidung in Deutschland nur dann abgeändert werden kann, wenn sie - was im Abänderungsverfahren gegebenenfalls inzident zu prüfen ist - hier anerkannt wird (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 807; Andrae Internationales Familienrecht 3. Aufl. Rn. 338; Henrich in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand: 2014] 31. Kap. Rn. 104; MünchKommZPO/Gottwald 4. Aufl. § 323 Rn. 102; Göppinger/Wax/Linke Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 3304).
13
Die Ausgangsentscheidung des Tralee District Court ist vor dem 18. Juni 2011 ergangen, so dass sie ursprünglich nach Art. 33 Abs. 1 Brüssel I-VO ohne besonderes Verfahren automatisch anzuerkennen war, soweit keine Versagungsgründe nach Art. 34 Brüssel I-VO vorlagen. Ist allerdings - wie hier - in einem nach dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Abänderungsverfahren inzidenter über die Anerkennungsfähigkeit einer vor dem 18. Juni 2011 ergangenen und ursprünglich in den Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung fallenden ausländischen Unterhaltsentscheidung zu befinden, ist der übergangsrechtliche Anwendungsbereich von Art. 75 Abs. 2 Unterabs. 1 EuUnthVO betroffen. In diesem Fall richtet sich die Inzidentanerkennung nach den Vorschriften der Europäischen Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009 über die Anerkennung und Vollstreckung exequaturbedürftiger Titel (Kapitel IV Abschnitte 2 und 3), welche insoweit die einschlägigen Regelungen der Brüssel I-Verordnung ersetzen (vgl. auch Andrae Internationales Familienrecht 3. Aufl. Rn. 336, 338). Daraus ergibt sich indessen im Ergebnis kein anderer rechtlicher Befund, weil die danach anzuwendenden Art. 23 ff. EuUnthVO inhaltlich vollständig mit den Art. 33 ff. Brüssel I-VO übereinstimmen. Die Entscheidung des Tralee District Court wird daher in Deutschland nach Art. 23 EuUnthVO automatisch anerkannt; Anerkennungsversagungsgründe im Sinne von Art. 24 EuUnthVO sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
14
c) In Rechtsprechung und Literatur ist es nach wie vor streitig, ob die Abänderbarkeit eines ausländischen Unterhaltstitels außer von dessen Anerkennung im Inland zusätzlich davon abhängt, dass (auch) das Recht des Entscheidungsstaates eine Abänderung zulässt (Nachweise bei Henrich in Heiß/ Born Unterhaltsrecht [Stand: 2014] 31. Kap. Rn. 105). Der Senat hat dies in der Vergangenheit offen gelassen (vgl. Senatsurteile vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - FamRZ 1992, 1060, 1062 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 807) und auch der vorliegende Fall erfordert keine abschließende Entscheidung dieser Frage. Nach verbreiteter Ansicht sollen weltweit alle bedeutsamen Rechtsordnungen die Abänderung von Unterhaltstiteln zulassen (vgl. KG FamRZ 1993, 976, 978; Staudinger/Mankowski BGB [Stand: 2003] Anh. I zu Art. 18 EGBGB Rn. 41; MünchKommZPO/Gottwald 4. Aufl. § 323 Rn. 101; MünchKommBGB/Siehr 5. Aufl. Anh. I zu Art. 18 EGBGB Rn. 319; Göppinger/Wax/Linke Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 3304; Kartzke NJW 1988, 104, 106). Jedenfalls für den Rechtsraum der Europäischen Union dürfte diese Annahme auch tragfähig sein, denn die Europäische Unterhaltsverordnung setzt ohne weiteres voraus, dass Unterhaltsentscheidungen der Gerichte eines Mitgliedsstaates in einem anderen Mitgliedsstaat abgeändert werden können (arg. Art. 8 Abs. 1, 56 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 lit. c EuUnthVO). Wenn die abzuändernde Entscheidung - wie hier - in einem EU-Mitgliedsstaat ergangen ist, kann daher grundsätzlich ohne weitergehende Feststellungen zur Rechtslage im Entscheidungsstaat von einer Abänderbarkeit der Entscheidung ausgegangen werden (vgl. auch Henrich in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand: 2014] 31. Kap. Rn. 105; Andrae Internationales Familienrecht 3. Aufl. Rn. 340; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 669).
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Im Übrigen lässt das irische Recht eine Abänderung von Unterhaltsanordnungen grundsätzlich zu. Gesetzliche Grundlage für gerichtliche Anordnun- gen zum Unterhalt nichtehelich geborener Kinder ist Sec 5A (1) des Family Law (Maintenance of Spouses and Children) Act 1976, die durch den Status of Children Act 1987 (beide veröffentlicht auf www.irishstatutebook.ie) in das Gesetz eingefügt worden ist (vgl. Helm Die Stellung des nichtehelichen Kindes in Irland [1992] S. 127 f.; Shannon Family Law 4th Edit. [2011] Chap. 12.9). Nach Sec 6 (1) (b) des Family Law (Maintenance of Spouses and Children) Act 1976 kann das Gericht Unterhaltsanordnungen auf Antrag einer Partei nach seinem Ermessen jederzeit aufheben oder ändern, wenn Umstände eingetreten sind, die bei Erlass der Unterhaltsanordnung oder der letzten Änderungsentscheidung noch nicht gegeben waren oder wenn Beweismittel beigebracht werden, die dem Gericht im Zeitpunkt der Unterhaltsentscheidung oder der letzten Änderungsentscheidung noch nicht vorgelegt werden konnten. Das irische Recht eröffnet daher - ähnlich wie auch das deutsche Recht - die Möglichkeit einer Abänderung von Unterhaltsentscheidungen aufgrund veränderter Umstände (vgl. Helm Die Stellung des nichtehelichen Kindes in Irland [1992] S. 136).
16
d) Demgegenüber konnte das Beschwerdegericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass dem Antragsteller auch die Verfahrensführungsbefugnis für das Abänderungsverfahren zusteht, was vom Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH Urteil vom 2. Juni 1986 - II ZR 300/85 - NJW-RR 1987, 57, 58).
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aa) Beteiligte eines unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahrens können grundsätzlich nur diejenigen sein, zwischen denen die abzuändernde Entscheidung ergangen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587, 588). Wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt nicht verkennt, ist im Erstverfahren vor dem Tralee District Court nicht der minderjährige Antragsteller, sondern allein die Kindesmutter auf Seiten des Unterhaltsberechtigten am Verfahren beteiligt gewesen. Kann in einem Abänderungsverfah- ren zum Kindesunterhalt hinsichtlich der Verfahrensführungsbefugnis nicht an die formelle Parteistellung des Kindes im Erstverfahren angeknüpft werden, hängt seine Verfahrensführungsbefugnis davon ab, ob die abzuändernde ausländische Unterhaltsentscheidung für und gegen das Kind wirkt, wobei diese Frage nach dem Recht des Entscheidungsstaates zu beurteilen ist. Dies ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn sich die Rechtskraft einer zwischen den Eltern ergangenen Entscheidung zum Kindesunterhalt auch auf das Kind erstreckt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - FamRZ 1992, 1060, 1061 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806). Eine Bindung des Kindes an die - im Verfahren zwischen seinen Eltern ergangene - ausländische Unterhaltsentscheidung kann aber auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass das ausländische Recht dem Kind grundsätzlich keine Verfahrensführungsbefugnis bezüglich seines Unterhaltsanspruchs zuerkennt und das Kind unter der Geltung dieser Rechtsordnung auf die Verfahrensführung durch den Elternteil in Verfahrensstandschaft angewiesen ist (Andrae IPrax 2001, 98,

101).

18
Davon sind freilich die Fälle zu unterscheiden, in denen der Anspruch auf Zurverfügungstellung von Mitteln für den Unterhalt minderjähriger Kinder durch das ausländische Recht materiell-rechtlich von vornherein als Ausgleichsanspruch eigener Art zwischen den Eltern und damit als originärer Anspruch ("ex iure proprio") des betreuenden Elternteils ausgestaltet ist (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 36/84 - NJW 1986, 662, 663 [Italien]; Senatsbeschluss vom 17. September 2008 - XII ZB 12/05 - BeckRS 2008, 21989 Rn. 13 f. [Anordnungen nach Sec 23 (1) (d) des britischen Matrimonial Causes Act 1973]). Dann stünde dem Kind für ein späteres Abänderungsverfahren in Deutschland keine Verfahrensführungsbefugnis zu, weil es im ausländischen Erstverfahren nicht um seinen eigenen Unterhaltsanspruch ging und die Entscheidung schon deshalb nicht für und gegen ihn wirken konnte (Andrae IPrax 2001, 98, 100).
19
bb) Gemessen daran begegnet die angefochtene Entscheidung rechtlichen Bedenken. Zwar vertritt das Beschwerdegericht offensichtlich die Auffassung , dass die Kindesmutter den Anspruch auf Unterhalt im Ausgangsverfahren vor dem Tralee District Court als Verfahrensstandschafterin des Antragstellers geltend gemacht hat. Diesen Ausführungen liegen aber ersichtlich keine tragfähigen Ermittlungen zum irischen Recht zugrunde, was sich schon daraus erschließt , dass das Beschwerdegericht der von ihm selbst aufgeworfene Rechtsfrage , ob die Kindesmutter das Verfahren vor dem Tralee District Court nach irischem Recht überhaupt in ihrem eigenen Namen habe führen dürfen, nicht weiter nachgegangen ist. Eine anhand des irischen Rechts vorgenommene Prüfung , ob die abzuändernde Entscheidung des Tralee District Court einen eigenen Unterhaltsanspruch des Antragstellers (und nicht einen Anspruch der Kindesmutter ) betrifft und ob die Entscheidung - sofern sie einen Unterhaltsanspruch des Kindes zum Gegenstand hat - für und gegen den Antragsteller wirkt, lässt sich der Beschwerdeentscheidung nicht entnehmen.
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3. Bevor seine Verfahrensführungsbefugnis feststeht, darf gegen den Antragsteller eine antragsabweisende Sachentscheidung nicht ergehen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann zwar die zur Beurteilung der Verfahrensvoraussetzungen notwendigen tatsächlichen Feststellungen selbst treffen. Hierzu ist es jedoch nicht verpflichtet, vielmehr kann es die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen (vgl. BGH Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85 - NJW-RR 1986, 157, 158; BFH Urteil vom 14. Mai 1987 - X R 51/82 - juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall erscheint die Zurückverweisung angebracht, weil die Feststellung ausländischen Rechts und seine Auslegung und Anwendung anhand der ausländischen Rechtspraxis Sache des Tatrichters ist (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - FamRZ 1992, 1060, 1061).

III.

21
Auch im Übrigen sind die Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht in jeder Hinsicht frei von rechtlichen Bedenken. Hierzu sind folgende Bemerkungen durch den Senat veranlasst:
22
1. Der Senat hat bislang noch nicht abschließend entschieden, ob sich die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abänderung eines ausländischen Unterhaltstitels stets nach der lex fori des angerufenen Gerichts richten oder ob die Abänderungsregelungen wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem materiellen Unterhaltsrecht - mit Ausnahme eines stets der lex fori unterstehenden engeren "prozessrechtlichen Rahmens", zu dem im deutschen Recht die Präklusionsvorschriften (§ 238 Abs. 2 FamFG) und teilweise auch die „Rückschlagsperre“ (§ 238 Abs. 3 FamFG) gerechnet werden (vgl. dazu im Einzelnen Rauscher/Andrae Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht [Bearbeitung 2010] Einleitung HUntStProt Rn. 39 f.) - dem Recht zu entnehmen sind, das aus der kollisionsrechtlichen Sicht des mit dem Abänderungsbegehren befassten Gerichts das aktuelle Unterhaltsstatut ist. Dieser Frage braucht auch unter den hier obwaltenden Umständen nicht nachgegangen zu werden, weil das deutsche Recht nicht nur nach der lex fori, sondern auch nach dem Unterhaltsstatut die berufene Rechtsordnung ist: Für das vorliegende Abänderungsverfahren ist das maßgebliche Kollisionsrecht einheitlich dem Haager Unterhaltsprotokoll zu entnehmen. Dies gilt auch, soweit das Abänderungsbegehren des Antragstellers Unterhaltszeiträume vor dem Inkrafttreten des Haager Unterhaltsprotokolls am 18. Juni 2011 umfasst. Zwar ordnet Art. 22 HUP an, dass das Haager Un- terhaltsprotokoll nicht auf die Ermittlung des anwendbaren Rechts für Zeiträume vor Inkrafttreten des Protokolls anwendbar ist. Für die durch das Haager Unterhaltsprotokoll gebundenen Mitgliedsstaaten der EU, zu denen neben Deutschland auch Irland gehört, gilt indessen eine Sonderbestimmung (Art. 5 des Beschlusses des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft, ABl. EU vom 16. Dezember 2009 Nr. L 331, S. 17), welche die Kollisionsregeln des Haager Unterhaltsprotokolls abweichend von Art. 22 HUP auch auf Unterhaltszeiträume vor dem 18. Juni 2011 erstreckt, wenn das Verfahren - wie hier - nach diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (klarstellend MünchKommFamFG/Lipp 2. Aufl. Art. 15 EG-UntVO Rn. 10; Coester-Waltjen IPrax 2012, 528, 529; Conti/Bißmaier FamRBint 2011, 62, 64). Im vorliegenden Fall ist daher einheitlich nach Art. 3 HUP als Unterhaltsstatut das deutsche Recht berufen, weil der Antragsteller im gesamten hier interessierenden Unterhaltszeitraum seit dem 1. Juni 2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
23
2. Von der Frage, welchem Recht die Abänderungsregelungen zu entnehmen sind, ist die Frage zu unterscheiden, welchem Sachrecht die Maßstäbe für die Abänderung selbst und für die konkrete Neubemessung des Unterhalts unterliegen. Soweit das Beschwerdegericht die Auffassung vertritt, dass für diese Beurteilung (weiterhin) irisches Recht maßgeblich sei, ist dies rechtlich unzutreffend.
24
a) Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung für die den Abänderungsregelungen des deutschen Rechts (§ 238 FamFG bzw. § 323 ZPO) unterliegenden Abänderungsverfahren ausgesprochen, dass das dem abzuändernden Titel zugrundeliegende Sachrecht - sei es inländisches oder ausländisches Recht - nicht ausgetauscht werden kann, sondern auch für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung weiterhin maßgeblich bleibt. Dies beruht insbesondere darauf, dass die deutschen Abänderungsvorschriften weder eine von der bisherigen Unterhaltsbemessung unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse zulassen, die bereits in dem abzuändernden Titel eine Bewertung erfahren haben (Senatsurteile vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - FamRZ 1992, 1060, 1062 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 808). Insoweit gilt nichts anderes , als wenn in der abzuändernden Erstentscheidung eines deutschen Gerichts bei Auslandsbezug ein unzutreffendes Unterhaltsstatut angewandt worden wäre; auch dies könnte in einem Abänderungsverfahren wegen der Bindung an die Grundlagen des abzuändernden Titels nicht ohne weiteres korrigiert werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 15).
25
b) Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings - wie das Beschwerdegericht verkannt hat - auf solche Fälle, in denen das Unterhaltsstatut aus Sicht des Kollisionsrechts im Abänderungsstaat seit dem Erlass der Erstentscheidung unverändert geblieben ist. So liegt der Sachverhalt hier aber nicht, weil der Antragsteller nach Erlass der abzuändernden Entscheidung des Tralee District Court vom 20. Oktober 2010 seinen gewöhnlichen Aufenthalt von Irland nach Deutschland verlegt hat, was nach deutschem Kollisionsrecht (Art. 3 Abs. 2 HUP) ex nunc einen Wechsel des Unterhaltsstatuts nach sich zieht. Die Frage, ob das mit dem Abänderungsbegehren befasste Gericht auch dann noch an das in der Erstentscheidung angewandte Unterhaltsstatut gebunden ist, wenn nach Erlass der abzuändernden Entscheidung ein vom IPR des Abänderungsstaates beachteter echter Statutenwechsel eingetreten ist, hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich offengelassen (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 808). Sie ist mit der weit überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zu verneinen (OLG Köln FamRZ 2005, 534, 535; OLGR Koblenz 2003, 339 f.; Rauscher/Andrae Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht [Bearbeitung 2010] Einleitung HUntStProt Rn. 38; BeckOK BGB/Heiderhoff [Stand: Mai 2014] Art. 18 EGBGB Rn. 155; Göppinger/Wax/Linke Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 3310; MünchKommBGB/Siehr 5. Aufl. Anhang I zu Art. 18 EGBGB Rn. 321, 328; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 668, 670; Johannsen/Henrich/Brudermüller Familienrecht 5. Aufl. § 238 FamFG Rn. 58; Dörner in Eschenbruch/Schürmann/Menne Der Unterhaltsprozess 6. Aufl. Kap. 7 Rn. 217; Koch/Kamm Handbuch des Unterhaltsrechts 12. Aufl. Rn. 8094; Soyka Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rn. 229; Riegner FamRZ 2005, 1799, 1802; Dimmler/Bißmaier FPR 2013, 11, 13; vgl. bereits Spellenberg IPrax 1984, 304, 308; aA wohl Ehinger/ Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 7. Aufl. Kap. N Rn. 115).
26
Im Verhältnis der durch das Haager Unterhaltsprotokoll als dem gemeinsamen Kollisionsrecht gebundenen Staaten ließe sich ein abweichendes Ergebnis schon deshalb nicht rechtfertigen, weil auch das ausländische Ausgangsgericht - wenn es über die Abänderung selbst zu entscheiden hätte - dem Statutenwechsel nach Art. 3 Abs. 2 HUP Rechnung zu tragen und vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an deutsches Sachrecht als neues Unterhaltsstatut anzuwenden hätte (vgl. auch Göppinger/Wax/Linke Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 3310). Auch Vertrauensschutzaspekte stehen dem Austausch des anzuwendenden Sachrechts im Falle eines echten Statutenwechsels nicht zwingend entgegen (so allerdings Ehinger/Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 7. Aufl. Kap. N Rn. 115). Dem berechtigten Vertrauen eines Beteiligten in den Bestand einer rechtskräftigen (ausländischen) Unterhaltsentscheidung kann auch auf dem Boden des neuen Unterhaltsstatuts angemessen Rechnung getragen werden. Dieser Gedanke dürfte im vorliegenden Falletwa bei der unterhaltsrechtlichen Beurteilung der von dem Antragsgegner im Januar 2011 aufgenommenen Weiterbildungsmaßnahme zum Tragen kommen.
27
3. Kommt es - wie im vorliegenden Fall - nach Erlass einer auf der Anwendung eines ausländischen Unterhaltsstatuts beruhenden Ausgangsentscheidung zu einem Statutenwechsel, werden unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, ob ein Abänderungsantrag nach § 238 FamFG allein auf den Wechsel des anwendbaren Sachrechts gestützt werden kann.
28
a) Dies wird teilweise unter Hinweis darauf bejaht, dass nach deutschem Recht - wie nunmehr in § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch gesetzlich klargestellt worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. August 2012 - XII ZR 97/10 - FamRZ 2012, 1624 Rn. 15 mwN) - eine Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung zur Begründung eines Abänderungsantrages ausreiche, wenn sich daraus eine abweichende Beurteilung des Bestands, der Höhe oder der Dauer des Unterhaltsanspruches ergibt; gleiches müsse beim Wechsel vom ausländischen zum inländischen Sachrecht gelten (BeckOK BGB/Heiderhoff [Stand: Mai 2014] Art. 18 EGBGB Rn. 152; vgl. auch Conti/Bißmaier FamRBint 2011, 62, 65; Poppen in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. Art. 18 EGBGB Rn. 15; vgl. bereits LG Düsseldorf FamRZ 1968, 667).
29
Nach abweichender Ansicht soll ein Abänderungsantrag dagegen nicht allein darauf gestützt werden können, dass das nach dem Statutenwechsel maßgeblich gewordene neue Sachrecht die weitgehend gleichgebliebenen Umstände rechtlich anders bewertet, weil dies den Grundsätzen des Verbots der révision au fond widerspreche und Anreize zu einem unerwünschten „forum shopping“ gebe. Ein Statutenwechsel sei vielmehr nur dann relevant, wenn er auch in tatsächlicher Hinsicht mit veränderten Umständen einhergehe, welche die Bedürfnisse oder die Leistungsfähigkeit eines der Beteiligten wesentlich beeinflussen , wobei diese Umstände allgemeiner Natur sein - z.B. andere Lebenshaltungskosten in einem neuen Aufenthaltsstaat - oder individuell in der Person des Berechtigten oder Verpflichteten liegen könnten (Rauscher/Andrae Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht [Bearbeitung 2010] Einleitung HUntStProt Rn. 38; Andrae Internationales Familienrecht 3. Aufl. Rn. 345).
30
b) Der Senat hat in seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen, ob allein in einem Statutenwechsel bereits ein Abänderungsgrund zu sehen ist (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 808) und in einer späteren Entscheidung in einem obiter dictum angedeutet, dass dies der Fall sein könnte (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09 - FamRZ 2009, 1402 Rn. 10). Von einer näheren Erörterung dieser Frage sieht der Senat in diesem Verfahrensstadium ab, weil das Beschwerdegericht - aus seiner Sicht folgerichtig - noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob (und gegebenenfalls wann) der Antragsgegner am Maßstab der §§ 1601 ff. BGB überhaupt zur Zahlung eines höheren als des von dem irischen Gericht titulierten Unterhalts verpflichtet sein könnte.
31
Allerdings könnte das Vorliegen eines Abänderungsgrundes nach dem bisherigen Sachstand - jedenfalls für spätere Unterhaltszeiträume - auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn man der Ansicht folgte, dass ein reiner Statutenwechsel, der nicht durch wesentliche Veränderungen tatsächlicher Art begleitet wird, für sich genommen keinen Abänderungsgrund darstellte. Zwar wird sich eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Bedürfnislage des Antragstellers nicht mit allgemein höheren Lebenshaltungskosten in seinem neuen Aufenthaltsstaat Deutschland begründen lassen, weil der Euro - ausweislich der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" - in Deutschland sogar eine höhere Kaufkraft besitzt als in Irland (zur Bereinigung von Kaufkraftunterschieden bei der Unterhaltsbemessung anhand der von Eurostat ermittelten Daten vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 661/12 - FamRZ 2014, 1536 Rn. 33 ff.). Auch sonstige individuelle Gründe, die im Zusammenhang mit dem Umzug des Antragstellers von Irland nach Deutschland in tatsächlicher Hinsicht eine Bedürfnissteigerung begründen könnten, sind bislang weder vorgetragen noch ersichtlich. Allerdings kann ein Abänderungsgrund in tatsächlicher Hinsicht beim Kindesunterhalt auch in den altersgemäß gestiegenen Bedürfnissen des Berechtigten erblickt werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 807; OLG Köln FamRZ 2005, 534, 535). Unterliegen - wie hier - die Maßstäbe der Abänderung dem deutschen Recht, bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, für die Beurteilung der Frage, wann sich ein altersgemäß gestiegener Lebensbedarf des minderjährigen Kindes als wesentliche Änderung der bei Erlass der Ausgangsentscheidung bestehenden Verhältnisse auswirkt, auf die Altersabstufungen nach § 1612 a Abs. 1 Satz 3 BGB zurückzugreifen. Danach könnte der Antragsteller seinen Abänderungsantrag jedenfalls für den Zeitraum seit August 2013 (Vollendung des sechsten Lebensjahres ) auf einen erhöhten Bedarf stützen.

IV.

32
Abschließend weist der Senat für das weitere Verfahren noch auf das Folgende hin:
33
1. Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die in der Entscheidung des Tralee District Court vom 20. Oktober 2010 festgesetzten Unterhaltszahlungen im Januar 2011 auf ein Rechtsmittel des Antragsgegners hin durch den Circuit Court des South Western Circuit auf wöchentlich 20 € herabgesetzt worden sind; Gegenstand des Abänderungsantrages ist die Erstentscheidung in der Fassung der letzten Rechtsmittelentscheidung.
34
2. Sollten die zum ausländischen Recht durchzuführenden Ermittlungen des Beschwerdegerichts bezüglich der Verfahrensführungsbefugnis des Antragstellers zu dem Ergebnis führen, dass die irische Unterhaltsentscheidung nicht für oder gegen den minderjährigen Antragsteller wirkt, ist die Umdeutung seines Abänderungsantrags in einen Leistungsantrag zu erwägen (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 - FamRZ 1983, 892, 893 und vom 19. März 1986 - IVb ZR 19/85 - FamRZ 1986, 661, 662).
35
3. Die Zurückverweisung gibt dem Antragsgegner auch Gelegenheit, im Einzelnen zu den von ihm behaupteten Verbindlichkeiten und Umgangskosten vorzutragen. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 27.03.2013 - 22 F 1642/11 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.11.2013 - 8 UF 85/13 (UK) -

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(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung d

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen


(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsache

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. (2) Die Rechtsbeschw

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(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 203/02
Verkündet am:
27. Mai 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform
des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) darauf gestützt werden,
daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit
zu Unrecht verneint habe (im Anschluß an BGH, Urt. v. 28. November 2002
- III ZR 102/02, ZIP 2003, 685, 686 f).
ZPO § 19a; EGInsO Art. 102; EuInsVO Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2
§ 19a ZPO begründet weder eine örtliche noch eine deutsche internationale
Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters am Sitz des Insolvenzgerichts.
BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 1999 vom Amtsgericht Pforzheim eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des H. H. und nimmt die in Thailand wohnende Beklagte aufgrund folgenden Vorbringens in Anspruch: Der Insolvenzschuldner - ihr Schwager - habe ihr am 7. April 1999 zwei ihm gehörende, bebaute Grundstücke in Spanien mit einem Wert von 2,5 bis 3 Mio. DM veräußert. Der vereinbarte Kaufpreis von nur 500.000 DM sei nicht gezahlt, sondern gegen eine angebliche Darlehensforderung der Beklagten verrechnet worden. Die Übertragung sei gemäß §§ 129 ff InsO anfechtbar.
Die auf Rückübereignung der Grundstücke gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht begründet und deshalb entsprechend § 539 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückzuweisen , obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten war.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Deutsche Gerichte seien nicht zuständig. Ein zwischenstaatlicher Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand oder ein internationales Abkommen, das die internationale Zuständigkeit vorrangig regele, bestehe nicht. Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates der Europäischen Union über Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000 sei erst am 31. Mai 2002 in Kraft getreten und finde nach Art. 43 nur auf solche Insolvenzverfahren Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten eröffnet wurden.
Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts folge auch nicht aus den innerstaatlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Insbesondere erstrecke sich § 19a ZPO - demzufolge der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt wird - ausschließlich auf massebezogene Passivprozesse des Insolvenzverwalters, während es für dessen Aktivprozesse bei den allgemeinen Vorschriften verbleibe. Schon dem Wortlaut nach kennzeichne der "allgemeine Gerichtsstand" einer Person nach der Systematik der Zivilprozeßordnung das Gericht, das für alle gegen sie ge-
richteten Klagen zuständig ist (§ 12 ZPO). Der Regierungsentwurf zum Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung habe die Einführung eines § 31a ZPO mit folgendem Wortlaut vorgesehen: "Für Klagen gegen den Insolvenzverwalter, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat" (BT-Drucks. 12/3803, S. 17). Nach der Begründung habe die neue Norm nur klarstellen sollen, daß sich der Gerichtsstand für derartige Klagen nicht nach dem Wohnsitz des Verwalters bestimme (aaO S. 67). Auf den ergänzenden Vorschlag des Bundesrates, dieses Ziel durch einen ausdrücklichen Ausschluß des § 13 ZPO klarzustellen (aaO S. 122), sei § 19a ZPO in der später Gesetz gewordenen Fassung entworfen worden (aaO S. 133). Der Rechtsausschuß des Bundestages habe diesem Vorschlag zugestimmt, weil er dem Anliegen Rechnung trage, den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Insolvenzverwalters für Klagen auszuschließen , die sich auf die Insolvenzmasse beziehen (BT-Drucks. 12/7303, S. 108).
Diese Entscheidung des Gesetzgebers könne nicht durch die vom Kläger angeführten Belange des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger, die auf eine Erleichterung der Rechtsverfolgung zielen, entkräftet werden, zumal ihnen ebenso schutzwürdige Belange des in Anspruch Genommenen entgegenstünden.

II.


Demgegenüber rügt die Revision: Der Wortlaut des § 19a ZPO lasse es zu, die Vorschrift auch auf Aktivprozesse zu beziehen. Das sei mindestens für die internationale Zuständigkeit geboten, weil sonst keine Zuständigkeit in dem
Staat zu begründen sei, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Interessenlagen bei der internationalen Zuständigkeit sei wesentlich vielschichtiger als diejenige bei der örtlichen. Das ausländische Verfahrensrecht könne erhebliche Erschwerungen für die Prozeßführung mit sich bringen. Zudem entscheide die internationale Zuständigkeit mittelbar über das anzuwendende Kollisionsrecht und über das anzuwendende materielle Recht. Ferner führten gerade Auslandsprozesse des Insolvenzverwalters nicht nur zu einer erheblichen Zeitverzögerung, sondern auch zu erhöhten Kosten, so daß die Interessen der Gläubiger hierdurch nicht hinreichend gewahrt werden könnten.

III.


Diesen Erwägungen vermag der Senat nicht zu folgen.
1. Er ist allerdings nicht durch § 545 Abs. 2 ZPO n.F. gehindert, die deutsche internationale Zuständigkeit zu überprüfen (ebenso BGH, Urt. v. 28. November 2002 - III ZR 102/02, ZIP 2003, 685, 686 f m.w.N.; Leible NJW 2003, 407, 408 f; a.M. Emde EWiR 2003, 495, 496). Der uneingeschränkte Wortlaut der Vorschrift allein ergibt nicht hinreichend, daß nicht nur die örtliche und sachliche (nationale), sondern auch die internationale Zuständigkeit nicht mehr revisibel sein soll. Denn auf diese trifft die nur auf eine Vereinfachung abstellende Begründung des Gesetzgebers nicht zu, die eine Gleichwertigkeit der angerufenen erstinstanzlichen Gerichte voraussetzt. Gerichte aller anderen Staaten können nicht ohne weiteres in diesem Sinne als gleichwertig angesehen werden. Insbesondere ist gegenüber der beantragten Anerkennung eines ausländischen Urteils die Rüge der fehlenden Zuständigkeit (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oft die einzige wirksame Verteidigungsmöglichkeit. Wäre sie nicht mehr
revisibel, so wären deutsche Beklagte in wesentlich höherem Maße als bisher gehalten, sich auf Klagen im Ausland vor an sich international unzuständigen Gerichten einzulassen und auch die daraus folgenden prozessualen und sachlich -rechtlichen Nachteile hinzunehmen.
2. Mit dem Berufungsgericht geht der Senat davon aus, daß § 19a ZPO eine örtliche Zuständigkeit des (deutschen) Gerichts am Sitz des Insolvenzgerichts - als Anknüpfungspunkt für eine internationale Zuständigkeit - nur für Klagen gegen einen Insolvenzverwalter bestimmt. Die Begründung des Berufungsgerichts hierfür trifft zu; der Senat macht sie sich zu eigen. Die mögliche Arbeitserleichterung für den Insolvenzverwalter, die mit der gegenteiligen Auslegung verbunden wäre, hat der Gesetzgeber zum Schutz der möglichen Beklagten gerade nicht ausreichen lassen (vgl. auch Gerhardt, in Festschrift für Brandner, 1996, S. 605, 614).
3. Für die deutsche internationale Zuständigkeit gilt nichts anderes. Die von der Revision vorgebrachten Zweckmäßigkeitserwägungen vermögen keine weitergehende Zuständigkeit für Klagen eines Insolvenzverwalters am Sitz des Insolvenzgerichts zu begründen. Sie berücksichtigen nicht, daß eine einseitige Zuständigkeitserweiterung im internationalen Rechtsverkehr zu Spannungen führen und die Anerkennungsfähigkeit deutscher Urteile im Ausland gefährden kann.

a) Zwar kennen einige ausländische Staaten eine Allzuständigkeit des Insolvenzgerichts für sämtliche mit einem Insolvenzverfahren zusammenhängenden Streitigkeiten (vis attractiva concursus, vgl. Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs -, Konkurs- und Vergleichsrecht Bd. II 12. Aufl. Rn. 39.46 für Italien, Rn. 39.67 für Österreich). International anerkannt ist aber weder diese noch
allgemein eine Zuständigkeit anderer Gerichte des Eröffnungsstaats für alle aus einem Insolvenzverfahren hervorgehenden Prozesse. Bedenken gegen die Anknüpfung einer umfassenden Zuständigkeit an den Sitz des Insolvenzgerichts bestehen in besonderem Maße, wenn - wie hier - dingliche Rechte an einem im Ausland belegenen Grundstück übertragen werden sollen (vgl. § 24 ZPO, Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ, Art. 22 Nr. 1 EuGVVO). Auch Thailand kennt - nach den dem Senat verfügbaren Unterlagen (Wenk, Gerichtsverfassung und Zivilprozeß in Thailand, 1960, S. 22 f) - eine vorrangige Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache für Klagen betreffend unbewegliches oder bewegliches Eigentum oder Rechte, die sich auf Eigentum beziehen.

b) In Spanien käme allerdings in Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Mai 2002 in Deutschland eröffnet werden (vgl. Art. 43, 47 EuInsVO), die Anerkennung eines deutschen Anfechtungsurteils auf der Grundlage des Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO in Betracht. Danach werden auch Entscheidungen anerkannt, die unmittelbar aufgrund eines anzuerkennenden Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, sogar wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht als dem Insolvenzgericht getroffen werden. Ob diese Vorschrift auch Anfechtungsklagen erfaßt (so MünchKomm-InsO/Reinhart, Art. 25 EuInsVO Rn. 5; Duursma-Kepplinger, in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO Art. 25 Rn. 54, 56 m.w.N.; Haubold IPRax 2002, 157, 160; vgl. auch Kemper ZIP 2001, 1609, 1614), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO zieht nur Folgerungen für denjenigen Fall, daß ein Mitgliedstaat eine Zuständigkeit für solche Verfahren für sich in Anspruch nimmt. Die europarechtliche Norm begründet aber nicht selbst eine entsprechende internationale Zuständigkeit der Einzelstaaten (vgl. Leible/Staudinger KTS 2000, 533, 566 Fn. 230; ferner MünchKomm-InsO/Reinhart, Art. 25 EuInsVO Rn. 6; Lüke ZZP
111 [1998] S. 275, 291 ff und Diskussionsbeitrag S. 354 f; Lüke in Festschrift für Schütze [1999], S. 467, 481 f; Herchen, Das Übereinkommen über Insolvenzverfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 23. November 1995 [2000], S. 228 ff).
Eine solche Zuständigkeit hat der deutsche Gesetzgeber sogar mit dem durch Gesetz vom 14. März 2003 (BGBl. I 345) neu gefaßten Art. 102 EGInsO nicht in Anspruch genommen, der nunmehr zur Durchführung der Europäischen Insolvenzverordnung dienen soll; Art. 102 § 1 EGInsO regelt nur die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, nicht aber von Prozeßgerichten. Im Gegenteil bestätigt die Amtliche Begründung zu § 343 InsO n.F. (BT-Drucks. 15/16, S. 21) den Gleichklang von internationaler und örtlicher Zuständigkeit der Insolvenzgerichte im deutschen Recht. Eine internationale Zuständigkeit ohne entsprechende örtliche Zuständigkeit wäre nutzlos. Zwischenstaatliche Regeln über die mögliche Anerkennung einer internationalen Zuständigkeit können allein nicht als Maßstab für die Auslegung der örtlichen Zuständigkeit in den Einzelstaaten dienen.
Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, daß die erst später in Kraft getretene Regelung des Art. 25 EuInsVO nicht rückwirkend die Auslegung des älteren § 19a ZPO bestimmen kann.
Kreft Kirchhof Fischer Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bergmann ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen Raebel Kreft
12
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die in der Revisionsinstanz unbeschadet des § 545 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt zu überprüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff.), bejaht. Danach sind die deutschen Gerichte international bereits deshalb zuständig, weil die Beklagten ihren Wohnsitz in Deutschland haben (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen, ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1; nachfolgend EuGVVO).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom
17. September 2008
in der Familiensache
1 Der Tod der Antragstellerin wirft eine Reihe von Fragen auf, zu denen
der Senat eine Stellungnahme der Parteien für hilfreich erachten würde.
2 Aus der Sicht des Senats dürfte sich die verfahrensrechtliche Lage nunmehr
wie folgt darstellen:
3 1. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen, weil
die Antragstellerin anwaltlich vertreten war und ein Aussetzungsantrag nicht
gestellt ist, § 246 Abs. 1 ZPO.
4 2. Gesamtrechtsnachfolgerin der verstorbenen Vollstreckungsgläubigerin
ist die ungeteilte Erbengemeinschaft, die den bisherigen Angaben zufolge aus
den drei gemeinsamen Kindern der Parteien S. (inzwischen volljährig),
V. und F. G. besteht. Vorsorglich wird um Bestätigung gebeten,
dass die am 9. Dezember 1978 geborene gemeinsame Tochter J. nicht zu
den Miterben gehört.
5 3. Nach Angaben der Parteien ist über den Nachlass der Antragstellerin
(offenbar unbeschränkte) Testamentsvollstreckung angeordnet. Insoweit sind
die Erben von der Prozessführung ausgeschlossen.
6 Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist ein Aktivprozess, der - soweit
der titulierte Anspruch in den Nachlass fällt und seine Durchsetzung nicht
von der Testamentsvollstreckung ausgeschlossen ist - nach § 2212 BGB nur
von dem Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes geführt werden kann
(vgl. zur Stellung des Testamentsvollstreckers Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl.
§ 51 Rdn. 7; Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl. § 2212 Rdn. 2; vgl. für § 239
ZPO BGH Urteil vom 16. März 1988 - IVa ZR 163/87 - BGHZ 104, 1 ff.).
7 Frau Rechtsanwältin v. G. führt das Verfahren aufgrund der ihr erteilten
und nach § 86 1. Halbs. ZPO weiterhin gültigen Vollmacht nunmehr für
die Testamentsvollstreckerin Freifrau v. B. in deren Eigenschaft als
Partei kraft Amtes fort.
8 Soweit dieser ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wurde, wird um
Vorlage gebeten; desgleichen, falls inzwischen ein Erbschein erteilt wurde.
9 4. Der Bestellung eines Ergänzungs- oder Verfahrenspflegers für die
minderjährigen Erben bedarf es nicht. Die Gefahr einer Interessenkollision besteht
auf Seiten des Vaters und Antragsgegners nicht. Als gesetzlicher Vertreter
der minderjährigen Erben (§ 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB) wäre er als Gegenpartei
zwar gemäß § 1629 Abs. 2 BGB von der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen
Kinder im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Er ist aber ohnehin
von der Verwaltung des ererbten Vermögens - und damit auch von der Führung
von Aktivprozessen - insoweit ausgeschlossen, als dieses der Testamentsvollstreckung
unterliegt (Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl. Einf. vor § 2197 Rdn. 5).
10 a) Die Bestellung eines Pflegers wäre nur dann erforderlich, wenn die
Gläubigerin den Titel hinsichtlich des laufenden "Kindesunterhalts" in Prozessstandschaft
für die Kinder erlangt und das Verfahren der Vollstreckbarerklärung
in Vollstreckungsstandschaft betrieben hätte. Dann wäre die Prozess
/Vollstreckungsstandschaft mit dem Tode der Antragstellerin beendet, und die
drei unterhaltsberechtigten Kinder würden - die minderjährigen Söhne vertreten
durch den alleinsorgeberechtigten Vater - bzgl. ihrer eigenen (dann nicht in den
Nachlass fallenden) Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes als Partei auf Antragstellerseite
in das Verfahren eintreten.
11 Eine nach Sec 23 (1) (d) Alt. 1 des Matrimonial Causes Act (MCA) angeordnete
Zahlung von "Kindesunterhalt" an den geschiedenen Ehegatten ist aber
ersichtlich nicht mit einem deutschen Kindesunterhaltstitel vergleichbar, der einen
eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes verbrieft. Nach der genannten
Vorschrift kann das Gericht mit der Scheidung u.a. die Anordnung erlassen,
dass einer der Ehegatten regelmäßige Zahlungen an eine im Urteil zu benennende
Person zugunsten eines Kindes oder an dieses Kind zu zahlen hat ("a
party to the marriage shall make to such person as may be specified in the order
for the benefit of a child or to such child, such periodical payments…"). Dabei
ist zu beachten, dass das englische Recht im Rahmen der Scheidungsfolgen
nach dem MCA nicht systematisch zwischen (Kindes- und Ehegatten-) Unterhalt
, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich unterscheidet; vielmehr
hat das Gericht auf Antrag die Scheidungsfolgen nach billigem Ermessen zu
regeln, wobei ihm nach dem MCA bestimmte Regelungsbefugnisse zur Verfügung
stehen (Riek/Woelke Ausländisches Familienrecht England und Wales
Rdn. 34). Der Kindesunterhalt nach MCA sec 23 (1) (d) Alt. 1 ist vorliegend Teil
der "financial provision orders" (finanzielle Versorgung), die mit "property adjustment
orders" (Vermögenszuweisungen) kombiniert werden können und aufgrund
einer einheitlichen Gesamtwürdigung des Gerichts - vor allem unter Beachtung
des Wohlergehens minderjähriger Kinder - zu Gunsten eines Ehegatten
erfolgen (Süß/Ring/Odersky Eherecht in Europa S. 611 ff.; "laufende Zahlungspflicht
zur Versorgung von Kindern"). Bei dem titulierten "Kindesunterhalt"
handelt es sich deshalb - insbesondere, weil er hier der Antragstellerin "for the
benefit of the children" zugesprochen wurde - ersichtlich um einen eigenen Anspruch
des betreuenden Ehegatten auf Zurverfügungstellung von Mitteln, um
finanziell für das Kind aufkommen zu können (abgesehen davon, dass Kindesunterhalt
regelmäßig nicht als Scheidungsfolge ("ancillary relief") nach dem
MCA, sondern nach dem Child Support Act vom Kindesunterhaltsamt bestimmt
wird. Der CSA ist allerdings nicht einschlägig, wenn - wie hier - ein internationaler
Bezug vorliegt (vgl. Riek/Woelke aaO Rdn. 33).
12 b) Die Kinder können dem Verfahren auch nicht (unabhängig von ihrer
Erbenstellung) als Partei beitreten mit der Behauptung, nun nach Art. 38
EuGVVO (Brüssel I-VO) als neue Gläubiger antragsberechtigt zu sein, weshalb
der Titel auf Kindesunterhalt für sie für vollstreckbar zu erklären sei. Da der Titel
nicht im Wege der Prozessstandschaft erlangt worden ist, läge insoweit ein gewillkürter
Parteiwechsel auf Antragstellerseite vor. Ein solcher Parteiwechsel ist
im Rechtsbeschwerdeverfahren indessen nach § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559
ZPO ausgeschlossen, da ein neuer Sachantrag erforderlich wäre (vgl.
Musielak/Ball ZPO 5. Aufl. § 559 Rdn. 3).
13 5. Soweit Herr Rechtsanwalt Dr. K. gebeten hat, dem Schuldner
die PKH-Erklärungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Kinder
zugänglich zu machen, ist nach Auffassung des Senats folgendes zu beachten:
14 Frau Rechtsanwältin v. G. hat das Prozesskostenhilfegesuch der
Testamentsvollstreckerin lediglich "überreicht", so dass davon auszugehen ist,
dass es sich um ein eigenes Prozesskostenhilfegesuch der Testamentsvollstreckerin
handelt.
15 Für einen als Partei kraft Amtes in das Verfahren eintretenden Testamentsvollstrecker
gilt § 116 ZPO (vgl. Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 116
Rdn. 2; Musielak/Fischer aaO § 116 Rdn. 3; Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl.
§ 2212 Rdn. 2). Er (nicht die Erben) erhält bei gegebener Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des
Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden
können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten
eine Kostentragung nicht zuzumuten ist. Reicht die verwaltete Erbmasse für
das Bestreiten der Verfahrenskosten nicht aus, ist bei angeordneter Testamentsvollstreckung
vom Gericht zu prüfen, ob den Erben, Vermächtnisnehmern
oder Pflichtteilsberechtigten die Übernahme der Verfahrenskosten zuzumuten
ist (Zöller/Philippi aaO § 116 Rdn. 5).
16 Im Schreiben der Testamentsvollstreckerin vom 15. November 2007 an
Frau Rechtsanwältin v. G. heißt es: "Ich beantrage als Testamentsvollstreckerin
formlos Prozesskostenhilfe für die drei minderjährigen Kinder …".
Dies wird im Hinblick auf § 116 ZPO als eigener PKH-Antrag der Testamentsvollstreckerin
auszulegen sein, in dessen Rahmen sie die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Miterben (als den "wirtschaftlich Beteiligten") offenbart hat. Die
(auch nicht von den Kindern ausgefüllten und unterschriebenen) Erklärungen
wären somit Teil der Erklärung der Testamentsvollstreckerin über die "wirtschaftlichen
Verhältnisse" des Nachlasses (genauer: Belege über die Leistungsfähigkeit
der Erben als den wirtschaftlich Beteiligten).
17 Eine solche Erklärung (der Testamentsvollstreckerin als Partei kraft Amtes
, nicht der Kinder) darf dem Verfahrensgegner nach § 117 Abs. 2 Satz 2
ZPO aus Gründen des Datenschutzes nur mit Zustimmung der antragstellenden
Partei zugänglich gemacht werden. Diese Vorschrift ist auch auf den
PKH-Antrag einer "Partei kraft Amtes" anwendbar (vgl. Zöller/Philippi aaO § 116
Rdn. 20).
18 Die Testamentsvollstreckerin mag daher mitteilen, ob sie der Übersendung
dieser Unterlagen an den Schuldner zustimmt.
19 6. Soweit der im Ausland titulierte Anspruch materiell auf einen Rechtsnachfolger
übergegangen ist, dürfte es grundsätzlich möglich und angebracht
sein, im Rahmen der Vollstreckbarerklärung diesen Titel sogleich für den
Rechtsnachfolger für vollstreckbar zu erklären (vgl. OLG Köln OLGR 1998, 436;
Mansel IPrax 1995, 362, 365 für den umgekehrten Fall der Vollstreckbarerklärung
gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners).
20 Allerdings könnte dem der Grundsatz entgegenstehen, dass ein ausländischer
Titel nur insoweit für im Inland vollstreckbar erklärt werden darf, als er
im Ausgangsstaat selbst (noch) vollstreckbar wäre. Bedenken könnten hier insoweit
bestehen, als nach den Civil Procedure Rules - hier: Schedule 1 RSC
Order 46 Rule 2 (1) (b) - die Vollstreckung aus einem Titel bei einem Wechsel
auf Gläubiger- oder Schuldnerseite einer besonderen gerichtlichen Erlaubnis
bedarf (Eine Vollstreckungsklausel zur Vollstreckung eines Urteils oder einer
gerichtlichen Anordnung darf in den folgenden Fällen nur mit Erlaubnis des Gerichts
erteilt werden…: wenn infolge Todes oder aus anderen Gründen ein
Wechsel der Parteien eingetreten ist, für oder gegen die das Urteil oder die gerichtliche
Anordnung zu vollstrecken ist. / "A writ of execution to enforce a judg-
ment or order may not issue without the permission of the court in the following
cases…: where any change has taken place, whether by death or otherwise, in
the parties entitled or liable to execution under the judgment or order."
21 Fraglich ist, ob dies nur als eine Voraussetzung des nationalen englischen
Rechts anzusehen ist, die im Falle nachträglichen Gläubigerwechsels nur
für eine beabsichtigte Vollstreckung in England erfüllt sein muss, funktionell der
Klauselumschreibung nach deutschem Recht entspricht und, soweit es um die
Vollstreckung in Deutschland geht, keine weitere Voraussetzung für diese darstellt
, sondern durch die gleichwertige gerichtliche "Umschreibung" auf den
neuen Gläubiger innerhalb des deutschen Verfahrens der Vollstreckbarerklärung
ersetzt werden kann.
22 7. Ob der Titel für den neuen Gläubiger vollstreckbar ist, was wiederum
voraussetzen dürfte, dass materiellrechtlich eine Rechtsnachfolge hinsichtlich
der titulierten Ansprüche vorliegt, ist allerdings gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AVAG
nach dem Recht des Urteilsstaats zu beurteilen, hier also nach englischem
Recht. Zum erforderlichen Nachweis der Rechtsnachfolge siehe § 7 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 AVAG.
23 Insoweit wird zu prüfen sein, ob das englische internationale Privatrecht
insoweit, auch was die Vererblichkeit der hier zu beurteilenden Ansprüche überhaupt
betrifft, auf deutsches Recht zurückverweist und dann das deutsche
Erbstatut maßgebend ist.
24 8. Jedenfalls kommt eine Vollstreckbarkeit hinsichtlich des laufenden
(Ehegatten)Unterhalts nur für die bis zum Tod der Gläubigerin fällig gewordenen
Beträge in Betracht, da ihr dieser Anspruch gemäß MCA sec 28 (1) (a) nur
bis zum Tode einer der Parteien ("during joint lives") zusteht.
25 Es wird zu prüfen sein, ob dies auch für den laufenden Unterhalt "for the
benefit of the children" gilt, den das englische Gericht nicht ausdrücklich "during
joint lives", sondern vorbehaltlich anderweitiger Anordnung bis zur jeweiligen
Vollendung des 17. Lebensjahres der Kinder, mindestens aber für die Dauer
ihres Besuchs einer weiterführenden Schule zugesprochen hat. Für eine solche
Beschränkung dürfte die vorstehende Beurteilung sprechen, dass es sich auch
insoweit um einen laufenden Unterhaltsanspruch der Gläubigerin handelt, der
mit ihrem Tod erlischt. Es ist jedenfalls schwer vorstellbar, dass dieser Anspruch
auch für die Zeit nach deren Tod fortbesteht und in den ungeteilten
Nachlass fällt, die Erbengemeinschaft also einen laufenden Beitrag zum Unterhalt
ihrer Mitglieder verlangen könnte (vgl. auch Lord Denning in Sugden v.
Sugden [1957] P 120 für den Fall des Todes des Schuldners).
26 9. Ob der zugesprochene Pauschalbetrag ("lump sum") als Unterhalt zu
qualifizieren ist, dürfte der Senat autonom zu beurteilen haben. Das Verbot der
"révision au fond" in Art. 45 Abs. 2 EuGVVO bedeutet nicht, dass der Senat an
die Qualifizierung in Teil c des englischen Tenors ("₤ 213.055 … by way of
maintenance") gebunden wäre. Art. 45 Abs. 2 EuGVVO ist nur zu beachten,
wenn und soweit das ausländische Urteil überhaupt in den Anwendungsbereich
dieser Verordnung fällt, was vorab im Hinblick auf Art. 5 der Verordnung
- autonom, aber nach einem europäischen Maßstab - zu prüfen ist (vgl.
Nr. 63 ff., 82 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs zu EuGH van den
Boogaard/Laumen, Rechtssache C-220/95, EuGHE 1997, I-1149, 1169 ff.,
1182; Rauscher Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Rdn. 11).
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.05.2004 - 11 O 38/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.12.2004 - 9 W 61/04 -

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

15
Der Kläger hat sich für die Abänderung vor allem auf die gesetzliche Neuregelung des § 1570 BGB berufen. Dass sowohl eine Gesetzesänderung als auch eine Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenso wie Veränderungen der entscheidungserheblichen Tatsachen zur Abänderung einer rechtskräftigen Unterhaltsentscheidung berechtigen, ist in der Rechtsprechung anerkannt und nunmehr in § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF auch gesetzlich klargestellt worden (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 16 und vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 17).
33
(1) Nachdem das Statistische Bundesamt die Veröffentlichung der Verbrauchergeldparitäten zum Ende des Berichtsjahrs 2009 eingestellt hatte (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 91), deren Heranziehung zur Ermittlung der Kaufkraftunterschiede der Senat seinerzeit gebilligt hatte (Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 41/86 - FamRZ 1987, 682, 684; vgl. auch Unger FPR 2013, 19, 21), werden nunmehr zum einen die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums sowie eine Korrektur mittels Teuerungsziffern und schließlich die Heranziehung der Statistiken zu Kaufpreisparitäten von Eurostat erwogen (vgl. die Übersicht bei OLG Stuttgart FamRZ 2014, 850, 851 f.; Unger FPR 2013, 19, 21 ff.).