Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2012 - XI ZR 254/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Sache kommt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision der Klägerin hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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- 1. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Erblassers mit der Revision weiterverfolgten Zahlungsantrag (Klageantrag zu 1.) zu Recht verneint, so dass das Rechtsmittel unbegründet ist.
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- a) Nach der vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Rechtsprechung des erkennenden Senats muss in Fällen der vorliegenden Art im Rahmen des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB der Bereicherungsgläubiger die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht des Treuhänders und damit auch das Fehlen einer Rechtsschein- vollmacht im Sinne von §§ 171 f. BGB darlegen und beweisen; der Bereicherungsschuldner ist hingegen lediglich gehalten, innerhalb seiner sekundären Behauptungslast konkret und nachvollziehbar zu den Umständen einer Urkundenvorlage vorzutragen (Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 16. März 2010 - XI ZR 175/09, juris Rn. 13).
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- Ob Parteivortrag der sekundären Darlegungslast genügt, hat das Tatsachengericht im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass sich der Umfang der sekundären Darlegungslast einerseits nach der Intensität des Sachvortrags der beweisbelasteten Partei richtet (Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZR 247/09, juris mwN) und er andererseits seine Grenze in der Zumutbarkeit der den Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht findet (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, WM 2002, 347, 349, vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 16 und Senatsurteil vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 454/07, WM 2009, 645 Rn. 18 mwN). Die insoweit gebotene tatrichterliche Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls kann in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob sie gegen die Denkgesetze verstößt oder auf verfahrensfehlerhafter Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 21 mwN).
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- Solche Fehler liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht ist, ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen, unter eingehender Würdigung aller maßgeblichen tatsächlichen Umstände in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe ihrer sekundären Darlegungslast zum Vorliegen einer Rechtsscheinvollmacht im Sinne der §§ 171 f. BGB genügt. Hierbei hat es insbesondere auch die in den Vorinstanzen vom Erblasser vorgetragenen, auch aus Sicht des Berufungsgerichts eher gegen eine rechtzeitige Vorlage der Vollmachtsausfertigung sprechenden Indizien ausdrücklich in die tatrichterliche Gesamtwürdigung einbezogen und sich in den Entscheidungsgründen hiermit ausführlich auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht sich daher über den Sachvortrag der Klägerseite insbesondere weder willkürlich noch in einer das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG bzw. die Vorschrift des § 286 ZPO verletzenden Art und Weise hinweggesetzt.
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- b) Keine Erfolgsaussicht ergibt sich für die Revision des Weiteren aus ihrer vorsorglich zur Überprüfung durch den Senat gestellten Auffassung, die im Rahmen des Feststellungsantrags vom Berufungsgericht angenommene Beweisfälligkeit der Beklagten müsse entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf den bereicherungsrechtlichen Anspruch des Darlehensnehmers zu dessen Gunsten "durchschlagen". Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden , dass die Darlegungs- und Beweislast für vertragliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, entsprechend den jeweiligen Regeln des materiellen Rechts unterschiedlich verteilt ist und daher für die einzelnen Ansprüche auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004, 195, 196; Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36). Danach "schlägt" weder die eine noch die andere Beweislastverteilung auf die jeweils andere Anspruchssituation "durch", sondern jeder der unterschiedlichen Ansprüche teilt beweisrechtlich das Schicksal der für ihn maßgeblichen Beweisregeln.
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- Entgegen der Auffassung der Revision sind hierdurch keine Wertungswidersprüche im Verhältnis von Leistungs- zu Feststellungsklagen zu besorgen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Feststel- lungsklage trotz der grundsätzlich vorrangigen Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, dann zulässig sein, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1978 - VIII ZR 166/77, NJW 1978, 1520, 1521, insoweit in BGHZ 71, 306 ff. nicht abgedruckt). Der erkennende Senat geht zudem davon aus, insbesondere bei einer beklagten Bank könne hinreichende Gewähr dafür bestehen , sie werde sich an ein Feststellungsurteil auch insoweit gebunden sehen , als ihr Prozessgegner ein weitergehendes Herausgabe- oder Erstattungsbegehren bereits angekündigt hat (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94, WM 1995, 1219, 1220, insoweit in BGHZ 130, 59 ff. nicht abgedruckt, und vom 3. Juni 1997 - XI ZR 133/96, WM 1997, 1280, 1281). Hieraus lässt sich aber für den Standpunkt der Revision nichts Wesentliches ableiten. Abgesehen davon, dass die vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze (nur) die Frage betreffen, ob ein ausreichendes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zugunsten des Klägers besteht, vermögen sie nichts daran zu ändern, dass einem stattgebenden Feststellungsurteil die Vollstreckbarkeit eines Leistungsurteils fehlt. Das darin liegende Risiko trägt der Feststellungskläger , wenn er sich - wie von der Revision erwogen - dafür entschieden hat, nur eine isolierte Feststellungsklage zu erheben und auf einen Leistungstitel zu verzichten.
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- 2. Es liegt auch kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO vor. Anders als vom Berufungsgericht angenommen, ist eine Entscheidung des Senats insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erforderlich. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es gemeint hat, wegen der unterschiedlichen Beweislastverteilung hinsichtlich der bereicherungsrechtlichen Zahlungsklage (Klageantrag zu 1.) einerseits und der negativen Feststellungsklage (Klagean- trag zu 2.) andererseits von dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 8. April 2009 (23 U 123/08, juris Rn. 14) abzuweichen. Die insoweit angenommene Divergenz im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO besteht indes nicht.
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- a) Zwar weicht das Berufungsurteil in der Frage der Beweislastverteilung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (aaO) ab. Es stimmt insoweit aber - wie vorstehend unter 1. b) dargestellt - mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unterschiedlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei vertraglichen und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen überein. Daher könnte allenfalls bei dem von dieser Rechtsprechung abweichenden Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, nicht aber bei dem mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade übereinstimmenden Berufungsurteil ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestehen. Nur das Vergleichsurteil, nicht aber das Berufungsurteil ist gegebenenfalls geeignet, das Vertrauen in die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu erschüttern (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2008 - XI ZR 272/06, WM 2008, 1211 Rn. 17 mwN).
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- Der Umstand, dass der in Rede stehende vertragliche Anspruch der Beklagten vorliegend im Rahmen einer negativen Feststellungsklage zu prüfen ist, ändert daran nichts. Dass die bei Erhebung einer negativen Feststellungsklage vertauschten Parteirollen keinen Einfluss auf die Darlegungs- und Beweislast haben, die nach den allgemeinen Regeln für alle rechtsbegründenden Tatsachen denjenigen trifft, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Bleibt im Erkenntnisverfahren offen , ob die streitige Forderung besteht, muss einer negativen Feststellungsklage daher nach den gleichen Darlegungs- und Beweislastregeln stattgegeben werden, nach denen einer entsprechenden Leistungsklage der Erfolg zu versa- gen wäre (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 2. März 1993 - VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716, 1717 und Senatsurteil vom 3. April 2001 - XI ZR 120/00, BGHZ 147, 203, 208, jeweils mwN).
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- b) Unabhängig davon scheidet eine Divergenz im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO im Streitfall auch deshalb aus, weil die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt für den dortigen Streitfall nicht entscheidungserheblich war. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nämlich die Vorlage einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde bei Abschluss des Darlehensvertrages als bewiesen angesehen (aaO Rn. 15). Damit war die dortige negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers bereits nach den hierfür allgemein anerkannten Beweislastregeln (vgl. Senatsurteil vom 3. April 2001 - XI ZR 120/00, BGHZ 147, 203, 208; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 18 mwN) unbegründet. Auf die hier inRede stehende Rechtsfrage kam es deshalb im Ergebnis gar nicht an. Dass das Berufungsgericht vorliegend gleichwohl von einer Divergenz zu diesem Urteil ausgegangen ist, ist unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 - II ZR 153/05, WM 2007, 486 Rn. 10).
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.03.2009 - 25 O 172/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.06.2010 - 9 U 54/09 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.