Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2017 - XI ZR 128/16

bei uns veröffentlicht am17.01.2017
vorgehend
Landgericht Köln, 21 O 295/14, 17.03.2015
Oberlandesgericht Köln, 13 U 52/15, 02.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 128/16
vom
17. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:170117BXIZR128.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
am 17. Januar 2017

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 2016 wird zurückgewiesen, weil die Kläger nicht dargelegt haben , dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von den Klägern behauptete Divergenz zum Senatsurteil vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 ff.) liegt ganz offenbar nicht vor. Die von der Beklagten erteilte Belehrung zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist orientiert sich an § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) und ist unbedenklich (Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 185.000 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.03.2015 - 21 O 295/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 02.03.2016 - 13 U 52/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2016 - XI ZR 309/15

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 309/15 vom 27. September 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:270916BXIZR309.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2017 - XI ZR 128/16.

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2017 - XI ZR 294/17

bei uns veröffentlicht am 05.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 294/17 vom 5. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:051217BXIZR294.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2017 - 17 U 58/16

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12.02.2016 - 10 O 551/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils wie folgt lautet: Es wird fe

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

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Die Widerrufsbelehrung entspricht, was der Senat selbst feststellen kann und im Ergebnis mit der Auffassung anderer Oberlandesgerichte übereinstimmt, den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere kann ein Missverständnis des Inhalts, der Fristlauf beginne schon mit Aushändigung des Vertragsantrags des Darlehensgebers, nicht entstehen, weil die Wendung "jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist", keinen Raum für Zweifel lässt. Der Darlehensnehmer wird durch die Verwendung des Artikels "des" anstelle des Personalpronomens "Ihres" vor dem Wort "Antrag" nicht zu der Fehlvorstellung verleitet, die Frist könne zwar nur bei Aushändigung des Originals seines Antrags, aber auch schon mit der Aushändigung einer Abschrift des Antrags des Darlehensgebers anlaufen. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber selbst in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung die Wendung "oder eine Abschrift […] des Antrags" benutzt hat. Noch deutlicher als das Gesetz selbst musste die Beklagte nicht sein. Das von der Klägerin angeführte Urteil des I. Zivilsenats vom 4. Juli 2002 (I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 f.) betraf eine andere Fallgestaltung (dazu Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 29, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) und ergibt für den hiesigen Fall nichts. Gleiches gilt für das von der Klägerin zitierte Senatsurteil vom 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 20), das ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zum Gegenstand hatte.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)