Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2017 - XI ZA 7/17

bei uns veröffentlicht am25.07.2017
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 21 O 699/13, 28.06.2016
Oberlandesgericht Stuttgart, 9 U 147/16, 01.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZA 7/17
vom 25. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:250717BXIZA7.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:


Die Klägerin hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilli1 gung von Prozesskostenhilfe nicht dargetan.
2
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält eine parteifähige Vereinigung Prozesskostenhilfe nur dann, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Klägerin hat als Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr teilgenommen und ist daher eine parteifähige Vereinigung, die nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Prozesskostenhilfe erhalten kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, WM 2011, 807 Rn. 7).
3
Die Klägerin hat nicht vorgetragen und belegt, dass die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung von ihr nicht aufgebracht werden können. Auch zu der weiteren in § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO genannten Voraussetzung, dass ih- re Gesellschafter als wirtschaftlich Beteiligte nicht in der Lage sind, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen, fehlt ausreichender Vortrag. Die Klägerin hat lediglich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer, nach ihren Angaben lediglich mit 25% an ihr beteiligten Gesellschafterin dargelegt und nachgewiesen. Entsprechende Angaben und Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der weiteren Gesellschafterin der Klägerin fehlen.
4
Schließlich ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Unterbleiben weiterer Rechtsverfolgung durch die Klägerin allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, wie es nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist. Das verlangt einen Sachverhalt, der größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens betrifft und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Demgegenüber reicht - wie hier - das Einzelinteresse Beteiligter an einer richtigen Entscheidung des Prozesses grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, WM 2015, 731 Rn. 9 mwN).
5
Eine dem Sinn nach eindeutige Erklärung, dass - anders als im bisherigen Rechtsstreit - eine der Gesellschafterinnen nunmehr Prozesserklärungen im eigenen Namen abgeben will (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93, VersR 1994, 1004 und vom 15. März 2013 - V ZR 156/12, WM 2013, 989 Rn. 11, insofern in BGHZ 197, 61 nicht abgedruckt), liegt nicht vor.

Ellenberger Maihold Matthias
Derstadt Dauber

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.06.2016 - 21 O 699/13 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.03.2017 - 9 U 147/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung


Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a

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Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

7
Diese Vorschrift knüpft die Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen und parteifähige Vereinigungen an besondere rechtliche Voraussetzungen. Zu den parteifähigen Vereinigungen gehören neben der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft (§ 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB) insbesondere die nicht rechtsfähigen Vereine (§ 50 Abs. 2 ZPO; vgl. bereits BGH, Urt. v. 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932 Rn. 54 ff). Infolge der ihr durch die Rechtsprechung zugebilligten Rechtsfähigkeit (BGHZ 146, 341 ff) ist auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, als parteifähige Vereinigung im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO anzusehen (vgl. OLG Dresden MDR 2008, 818; MünchKomm-ZPO/Motzer, 3. Aufl. § 116 Rn. 20; Zöller/ Geimer, ZPO 27. Aufl. § 116 Rn. 11a; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. Rn. 11; P/G/Völker/Zempel, ZPO 2. Aufl. § 116 Rn. 16). Als Außengesellschaft bürgerlichen Rechts erweist sich die klagende Rechtsanwaltssozietät somit als parteifähige Vereinigung. Es wäre mit dem eindeutigen Wortlaut des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht zu vereinbaren, Rechtsanwaltssozietäten im Unterschied zu anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts - wie dies die Rechtsbeschwerde fordert - vom Geltungsbereich der Vorschrift freizustellen. Eine solche Rechtsanwendung würde überdies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kollidieren, weil selbst juristische Personen und parteifähige Vereinigungen , die gemeinnützige Zwecke verfolgen, der Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO unterliegen (BGH, Beschl. v. 29. Januar 1987 - V ZR 160/85, KostRspr. ZPO § 116 Nr. 7; KG NJOZ 2007, 55, 56; Musielak/Fischer, aaO § 116 Rn. 18).

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

9
Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte , die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können. Ein allgemeines Interesse kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde, die juristische Person gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, aaO Rn. 10). Ohne Bedeutung ist dagegen das Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung oder der Umstand, dass Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu beantworten sind (BGH, aaO Rn. 10 mwN).
11
I. Zu Recht hat das Berufungsgericht dessen Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts zugleich als Erklärung des Beitritts als Streithelfer auf Beklagtenseite ausgelegt. Diese - in vollem Umfang nachprüfbare (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 329/89, NJW 1991, 1175 f.) - Auslegung geht von dem anerkannten Grundsatz aus, dass bei Prozesshandlungen im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (siehe nur Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11, ZfIR 2013, 23 Rn. 11 mwN). In dem Einspruchsschriftsatz wurde ausdrücklich klargestellt, dass der Einspruch nicht im Namen des beklagten Vereins eingelegt werde, sondern für den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden selbst. Dieser wollte sich somit im eigenen Namen an dem Rechtsstreit beteiligen, was ausschließlich im Wege einer Nebenintervention nach §§ 66 ff. ZPO möglich war (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537 f.). Mit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein nicht gegen ihn ergangenes Urteil hat er auch eine typische Unterstützungshandlung vorgenommen (vgl. §§ 66 Abs. 2, 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO; BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537 f.).