Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2012 - V ZB 254/11

bei uns veröffentlicht am01.02.2012
vorgehend
Oberlandesgericht Rostock, 3 W 138/11, 05.09.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 254/11
vom
1. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Die Erinnerung gegen die Entscheidung, die Akten zur Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten statt an dessen Kanzlei an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neubrandenburg mit der Empfehlung zu übermitteln, Akteneinsicht nur unter Aufsicht zu gewähren, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist auf Anordnung des Senatsvorsitzenden ergangen und folglich nicht anfechtbar (vgl. §§ 567 Abs. 1, 573 Abs.1 und 2 ZPO).
Die Entscheidung entspricht im Übrigen in ihrem ersten Teil der ständigen Verfahrenspraxis des Senats, Akteneinsicht den hier nicht zugelassenen Rechtsanwälten nur über die Geschäftsstelle des Amtsgerichts am Kanzleisitz zu gewähren. In ihrem zweiten Teil beruht sie darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Be- klagten bei einer früheren Akteneinsicht handschriftliche Verfügungen in der Akte angebracht hat.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanz:
OLG Rostock, Entscheidung vom 05.09.2011 - 3 W 138/11 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2020 - X ZR 33/19

bei uns veröffentlicht am 14.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 33/19 vom 14. Januar 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Akteneinsicht XXIV ZPO § 299 Abs. 1 a) Zu den Prozessakten im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO gehören grundsätzlich

Referenzen

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.