Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2011 - X ZR 3/11

bei uns veröffentlicht am08.06.2011
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 4a O 14/05, 27.05.2008
Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 161/08, 15.12.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 3/11
vom
8. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und
Hoffmann und die Richterin Schuster

beschlossen:
Den Beklagten zu 1, 3 und 4 wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 15. Dezember 2009 verkündeten Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Beklagten zu 1, 3 und 4 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:


1
I. Der klagende Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH (Schuldnerin) verlangt die Rückzahlung von Lizenzgebühren , die der Beklagten zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 3 bis 5 sind, zugeflossen sind.
2
Die Beklagte zu 1 und die Schuldnerin schlossen 1999 und 2001 zwei Lizenzverträge , durch die der Schuldnerin in einem Fall das alleinige Herstellungs - und Vertriebsrecht für Levitationsanlagen zur Energetisierung von Trinkwasser und im anderen Fall eine einfache diesbezügliche Lizenz übertragen wurden. Auf solche Vorrichtungen bezogen sich das europäische Patent 134 890 und das deutsche Patent 37 38 223. Diese beiden Schutzrechte hatte der inzwischen verstorbene und von den Beklagten zu 3 bis 5 beerbte vormalige Beklagte zu 2 als Erfinder am 3. Mai 1984 bzw. 11. November 1987 angemeldet und bis zum 18. Februar 2004 innegehabt.
3
Bis zum 11. November 2004 erhielt die Beklagte zu 1 auf der Grundlage der beiden Verträge Lizenzzahlungen über insgesamt 386.642,85 €, von denen nach den Feststellungen des Landgerichts 190.099,21 € auf die Schuldnerin entfielen. In Höhe dieses Betrags zuzüglich vorgerichtlicher Zinsen in Höhe von 21.245,85 € (insgesamt 211.354,06 €) hat das Landgericht die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung an den Kläger verurteilt. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
4
II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht des Landgerichts beigetreten, dass die Lizenzverträge nach § 17 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung in Verbindung mit § 134 BGB nichtig seien. Die Beklagte zu 1 habe bei Abschluss dieser Verträge nicht mehr über die Lizenzschutzrechte verfügen können, nachdem diese schon im Jahr 1995 wirksam auf die F. GmbH übertragen worden seien. Wenn schon die Verpflichtung des Lizenznehmers zu Lizenzzahlungen über die Laufzeit des Schutzrechts hinaus nach § 17 GWB a.F. nichtig sei, trete diese Rechtsfolge erst recht ein, wenn sich der Lizenznehmer, wie hier, zu Zahlungen für ein Schutzrecht verpflichte, das dem Lizenzgeber gar nicht zustehe. Für den demnach gegen die Beklagte zu 1 bestehenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der von der Schuldnerin geleisteten Lizenzzahlungen hafteten die Beklagten zu 3 und 4 als Gesellschafter akzessorisch. Daneben sei der Beklagte zu 2 aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 StGB zur Er- stattung verpflichtet. Eine Täuschung der Schuldnerin über die Inhaberschaft der Vertragsschutzrechte wäre nur ausgeschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass ihre eigene Berechtigung infolge der zeitlich früheren Übertragung der Rechte an die F. zumindest zweifelhaft war. Den entsprechenden Beweis könnten die Beklagten durch den hierzu benannten Zeugen B. nicht führen. In der mündlichen Verhandlung habe der Senat die Einschätzung geäußert, die von den Beklagten eingereichte, notariell beglaubigte "eidesstattliche Versicherung" dieses Zeugen könne so verstanden werden, dass er dort alles gesagt habe, was er wisse, so dass diese Erklärung das Maximum an Aussageinhalt aufweise, das von einer Vernehmung erwartet werden könne. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe ausdrücklich und einschränkungslos bestätigt, dass dies genau so zu verstehen sei. Da die schriftlichen Angaben des Zeugen für die Annahme einer Kenntnis der Schuldnerin nicht ausreichten, sei der Zeuge danach als Beweismittel nicht geeignet, so dass eine Vernehmung unterbleiben könne.
5
III. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1, 3 und 4 ist zulässig.
6
1. Den Beklagten zu 1, 3 und 4 ist wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie infolge ihrer glaubhaft gemachten Mittellosigkeit unverschuldet an deren Einhaltung gehindert waren.
7
Der Senat hat das Gesuch des früheren Beklagten zu 2, Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, nach seinem Ableben für gegenstandslos erklärt und das der Beklagten zu 1 zurückgewiesen ; dem Beklagten zu 3 und der Beklagten zu 4 hat er Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie ihre eigene Verurteilung, sowie die der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2 angreifen wollen. Die Entscheidung ist der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11. Januar 2011 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift der Beklagten zu 1, 3 und 4 und ihr Wiedereinsetzungsantrag sind am 13. Januar 2011 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Soweit der Senat das Gesuch der Beklagten zu 1 zurückgewiesen hat, weil die für sie zusätzlich geltenden Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 ZPO in ihrer Person nicht erfüllt sind, hat sie das Rechtsmittel damit noch vor Ablauf der ihr dafür zustehenden Überlegungsfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, WuM 2009, 186) eingelegt.
8
Dass inzwischen (mit Ablauf des 4. Februar 2011) die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO überschritten ist, steht der Wiedereinsetzung nicht entgegen, weil dies nicht den Beklagten anzulasten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878). Ihr Wiedereinsetzungsantrag ist ersichtlich nur deshalb nicht innerhalb der Jahresfrist förmlich beschieden worden , weil die Beklagten zu 1, 3 und 4 mit der Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht bis zur Gewährung der Wiedereinsetzung zugewartet, sondern den Begründungsschriftsatz ebenfalls noch innerhalb der Jahresfrist eingereicht haben, was dazu geführt hat, dass die Sache nach diesem Eingang wie eine regulär eingelegte und nunmehr begründete Nichtzulassungsbeschwerde behandelt worden ist. Der Kläger konnte unter diesen Umständen nicht in schützenswerter Weise auf den Bestand der Rechtskraft vertrauen.
9
2. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten zu 1, 3 und 4 gleichfalls versäumt, weil diese Frist durch die Zustellung des angefochtenen Urteils in Gang gesetzt wird (§ 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und nicht durch die Einlegung des Rechtsmittels, wie dies nach dem bis Ende Dezember 2001 geltenden Recht bei den entsprechenden Fristen zur Begründung der Berufung und Revision der Fall war (vgl. zur Rechtslage bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach geltendem Recht BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14; zur Rechtslage bei der Rechtsbeschwerde BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379). Insoweit ist den Beklagten auch ohne ausdrücklichen Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend).
10
IV. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht dargetan ist.
11
Die Verurteilung der Beklagten zu 1, 3 und 4 ist auf die vom Berufungsgericht angenommene Nichtigkeit des Lizenzvertrages gestützt. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
12
Daher kommt es auf die Frage, ob die Begründung, die das Berufungsgericht für die Verurteilung des Beklagten zu 2 gegeben hat, den Anspruch des Beklagten zu 2 auf rechtliches Gehör verletzt hat, nicht mehr an. Denn soweit die Verurteilung des Beklagten zu 2 nunmehr die Beklagten zu 3 und 4 trifft, sind diese nicht zusätzlich beschwert. Die Beklagte zu 5 hat das Berufungsurteil nicht angegriffen.
13
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO.
Meier-Beck Gröning Bacher
Hoffmann Schuster
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2008 - 4a O 14/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2009 - I-20 U 161/08 -

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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

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(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung


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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZA 21/08
vom
20. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 114, 233 Hc, 234 A
Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nach dem
Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der
Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung,
ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die
zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die
damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn das
Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Rechtsverfolgung verneint hat (Bestätigung von BGH, Beschluss vom
9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84, VersR 1985, 271).
BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - LG Freiburg
AG Freiburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat die Beklagte unter anderem verurteilt, zukünftig eine erhöhte Miete zu zahlen. Die Beklagte hat beim Landgericht Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung beantragt. Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 20. August 2008 mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25. August 2008 zugestellt worden. Am 25. September 2008 hat die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten beim Landgericht Berufung eingelegt und diese begründet. Zugleich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Dazu hat sie vorgetragen, die Wiedereinsetzungsfrist habe erst am 17. September 2008 zu laufen begonnen , weil ihr an diesem Tag eine Freundin zugesagt habe, die Kosten für die Berufungsinstanz vorzustrecken. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Die Beklagte beantragt durch ihre vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine "Nichtzulassungsbeschwerde".

II.

2
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
3
Bei Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung müsse Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zuzüglich weniger Tage beantragt werden. Die Frist habe mit Zustellung des Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses am 25. August 2008 begonnen. Der Zeitpunkt der Beseitigung ihrer finanziellen Mittellosigkeit sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht maßgeblich. Da zwischen der Zustellung der ablehnenden Entscheidung über die Prozesskostenhilfe und dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrags ein Zeitraum von einem Monat liege, sei die Frist nicht gewahrt. Nachdem der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg habe und die Berufungsfrist nicht gewahrt sei, sei die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

III.

4
1. Der Antrag der Beklagten ist dahin auszulegen, dass Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts begehrt wird. Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, durch den – wie hier – der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und die Berufung als unzulässig verworfen werden, ist allein die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Nichtzulassungsbeschwerde http://www.juris.de/jportal/portal/t/pmm/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - unterliegen dagegen in der Berufungsinstanz erlassene Endurteile (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 2, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
5
2. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der einmonatigen Berufungsfrist (§§ 233, 517 ZPO) und demgemäß auch die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
6
a) Eine Partei, die – wie hier die Beklagte für die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – um Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Dieses Hindernis entfällt mit der Entscheidung über das Gesuch. Für den – hier gegebenen – Fall, dass die beantragte Prozesskostenhilfe nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert wird, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Dann beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels (ständige Rechtsprechung des BGH seit BGHZ 4, 55, 57 f.; zuletzt etwa Beschluss vom 19. Juli 2007 – IX ZB 86/07, MDR 2008, 99; Beschluss vom 3. Juli 2008 – III ZA 8/08, juris, Tz. 14, jeweils m.w.N.). http://www.juris.de/jportal/portal/t/pmm/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pmm/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/pmm/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE027603301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 -
7
b) Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn das Gericht – wie hier – nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat. Zwar bessern sich die finanziellen Möglichkeiten der Partei nicht dadurch, dass das Berufungsgericht ihr die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sie nunmehr noch nach dem Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, begrenzt allein durch die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen könne. Diese Auffassung, die es in die Hand der mittellosen Partei legen würde, den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz über ein Jahr hin in der Schwebe zu halten, verkennt den inneren Grund der Wiedereinsetzung bei Mittellosigkeit. Die mittellose Partei soll nicht schlechter stehen als eine vermögende. Deshalb wird ihr die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe und der Wiedereinsetzung eingeräumt. Nicht die bloße Mittellosigkeit entschuldigt also die Versäumung der Rechtsmittelfrist, sondern Fristnachsicht wird nur dann und so lange gewährt, wie ein – in seinem Ausgang auch von den Aussichten der Rechtsverfolgung abhängendes – Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe läuft und die Partei annehmen darf, es werde Erfolg haben. Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis besteht demnach nicht schlechthin in der Mittellosigkeit der Partei, sondern in der noch fehlenden Entscheidung über das Gesuch. Dieses Hindernis entfällt mit der Bekanntgabe der insoweit ergehenden Entscheidung des Gerichts und dem Ablauf der für den Fall der Ablehnung dann sich noch anschließenden kurzen Überlegungsfrist (BGH, Beschluss vom 9. Januar 1985 – IVb ZB 142/84, VersR 1985, 271 m.w.N.). Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO begann somit hier wenige Tage nach der am 25. August 2008 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 20. August 2008 und war daher bei Eingang der Berufung der Beklag- ten und ihres Wiedereinsetzungsantrags am 25. September 2008 lange abgelaufen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 09.05.2008 - 10 C 3187/07 -
LG Freiburg, Entscheidung vom 21.10.2008 - 3 S 158/08 -

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 179/07
vom
20. Februar 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO hat als Höchstfrist für den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand absoluten Charakter und verfolgt den
Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und
den Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten.

b) Im Hinblick darauf ist die Vorschrift allerdings nicht anwendbar, wenn die Ursache
der Fristüberschreitung nicht in der Sphäre der Partei liegt, sondern allein
dem Gericht zuzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB
12/03 - FamRZ 2004, 1478, 1479). Das ist auch dann der Fall, wenn das
Rechtsmittelgericht zwar innerhalb der Jahresfrist über einen Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe entschieden, dies dem Antragsteller aber
nicht mitgeteilt hatte und der Antragsteller auch sonst keine Kenntnis von der
Entscheidung erlangt hat.
BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - LG Hamburg
AG Hamburg-Altona
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2008 durch die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:
Dem Beklagten wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. A. beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 27. August 2007 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 15. November 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Wert: 635 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach gescheiterter Ehe. Mit Urteil vom 15. November 2005 hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 635,02 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 15. Dezember 2005 zugestellt. Mit einem am (Montag) 16. Januar 2006 eingegangenen Schriftsatz begehrte der Beklagte Prozesskostenhilfe "für die beabsichtigte Berufung" und kündigte an, das "Gesuch" weiter zu begründen. Beigefügt war ein weiterer Schriftsatz vom 16. Januar 2006, der als "Berufung" bezeichnet, vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten aber nicht unterschrieben war. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2006 beantragte der Beklagte, "die Frist zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs vom 16.01.2006 um 1 Monat bis zum 16.03.2006 zu verlängern". Nach antragsgemäßer Verlängerung der "Frist zur Begründung des PKH-Antrages" begründete der Beklagte "das Prozesskostenhilfegesuch" mit einem am 16. März 2006 eingegangenen Schriftsatz vom 15. März 2006.
2
Mit Beschluss vom 25. August 2006 wies das Landgericht den Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe zurück, weil die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Beschluss wurde am 31. August 2006 an die Klägerin, nicht aber an den Beklagten zugestellt. In der Folgezeit wurden die Akten weggelegt. Auf einen Schriftsatz des Beklagten vom 20. Juni 2007 wurde ihm am 10. Juli 2007 antragsgemäß Akteneinsicht gewährt. Dabei stellte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten fest, dass das Landgericht bereits über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hatte. Mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 13. Juli 2007 beantragte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist. Er versicherte anwaltlich, erst durch die Akteneinsicht am 10. Juli 2007 Kenntnis von der Entscheidung des Landgerichts erhalten zu haben, und legte eine eidesstattliche Versicherung des Beklagten vor, derzufolge auch dieser bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis davon gehabt habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Juli 2007, eingegangen am selben Tag, legte er Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil ein. Mit Schriftsatz vom 10. August 2007 - ebenfalls eingegangen am selben Tag - begründete er seine Berufung.
3
Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, weil die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO nicht eingehalten sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
5
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N. und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 88, 118, 123 ff., BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
7
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hatte der Beklagte die Berufung allerdings nicht bereits rechtzeitig eingelegt und begründet. Weder ist dem Schriftsatz vom 16. Januar 2006, der dem Prozesskostenhilfegesuch beigefügt war, eine wirksame Berufung zu entnehmen, noch enthält der am 16. März 2006 eingegangene Schriftsatz vom 15. März 2006 eine wirksame Berufungsbegründung.
8
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein mit einem Schriftsatz auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbundener weiterer Antrag als zulässiges unbedingtes Rechtsmittel oder als bedingt eingelegtes und somit unzulässiges Rechtsmittel zu werten ist. Erfüllt der weitere Schriftsatz die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nur als - durch die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe - bedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727 und BGHZ 165, 318, 320 f. = FamRZ 2006, 400). Erfüllt der eingegangene Schriftsatz die gesetzlichen Anforderungen an ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung hingegen nicht, spricht dies im Rahmen der Auslegung eher dagegen, dass damit ein unbedingtes wegen des Formverstoßes unzulässiges Rechtsmittel eingelegt werden sollte. In solchen Fällen ist der Schriftsatz nur dann als unbedingtes Rechtsmittel oder unbedingte Rechtsmittelbegründung auszulegen, wenn sich dies aus den übrigen Umständen ergibt.
9
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung des Beklagten weder rechtzeitig eingelegt noch begründet worden.
10
Gegen ein rechtzeitig eingelegtes unbedingtes Rechtsmittel spricht schon der Zusammenhang der beiden Schriftsätze vom 16. Januar 2006. Der als "Berufung" bezeichnete Schriftsatz ist nicht unterschrieben und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen einer wirksamen Berufung (BGHZ 92, 251, 255 = NJW 1985, 328, 329). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Unterschrift hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 96/05 - FamRZ 2006, 1269 f.), weil das gleichzeitig eingegangene und unterschriebene Prozesskostenhilfegesuch vom 16. Januar 2006 eindeutig dagegen spricht, dass die mit demselben Telefax übermittelte und ausdrücklich als "Entwurf einer Berufungsschrift" bezeichnete Anlage trotz fehlender Unterschrift mit dem Willen beigefügt war, sie als unbedingte Berufungseinlegung an das Gericht zu übermitteln. Auch wurde lediglich Prozesskostenhilfe für eine "beabsichtigte Berufung" begehrt. Im Einklang damit hat der Beklagte in der Folgezeit lediglich beantragt, "die Frist zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs" zu verlängern. Entsprechend hat das Landgericht auch nur diese Frist bis zum 16. März 2006 verlängert. Deswegen enthält der am 16. März 2006 eingegangene Schriftsatz vom 15. März 2006 entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine rechtzeitige Berufungsbegründung. Denn weil die Begründungsfrist nicht zugleich verlängert worden war, war sie schon am 15. Februar 2006 abgelaufen.
11
3. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten allerdings zu Unrecht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
12
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsmittel- oder -begründungsfrist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Rechtsmittelkläger innerhalb der Frist Prozesskostenhilfe beantragt hatte und auf deren Bewilligung vertrauen durfte (Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 f. und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548). Dann ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn er dies innerhalb der mit Kenntnis der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch beginnenden Wiedereinsetzungsfrist beantragt und innerhalb der Frist auch die versäumte Prozesshandlung nachholt (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - NJW-RR 2005, 1586 und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06 - FamRZ 2007, 801, 802).
13
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn der Kläger, der innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hatte, hat erst infolge seines Akteneinsichtsgesuchs am 10. Juli 2007 Kenntnis von der Entscheidung über dieses Gesuch erhalten. Bereits am 13. Juli 2007 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und jeweils fristgerecht am 23. Juli 2007 die Berufung eingelegt und sie am 10. August 2007 begründet (vgl. §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
14
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht entgegen.
15
Nach ständiger Rechtsprechung hat diese Vorschrift nach ihrer Entstehungsgeschichte zwar absoluten Charakter und verfolgt den Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten. Im Hinblick auf diesen Zweck ist die Vorschrift aber ausnahmsweise dann nicht anwendbar, wenn die Überschreitung der Frist nicht in der Sphäre der Partei lag, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist, z.B. wenn das Berufungsgericht innerhalb der Jahresfrist nicht über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden hat (BGH Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - ZMR 1978, 152; vgl. auch BAG NJW 1982, 1664). Liegt also die für die Versäumung der Jahresfrist ausschlaggebende Ursache allein beim Gericht, steht der Ablauf der Jahresfrist einer Wiedereinsetzung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478, 1479).
16
So liegt der Fall auch hier. Weil das Berufungsgericht die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe zwar der Klägerin, nicht aber dem Beklagten als Antragsteller mitgeteilt hatte, hatte dieser keine Kenntnis hiervon und durfte weiter auf eine Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen. Denn insoweit macht es keinen Unterschied, ob das Rechtsmittelgericht einen bereits ergangenen Beschluss nicht mitgeteilt oder über den Antrag auf Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden hat (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - ZMR 1978, 152). Auch wenn eine Entscheidung ergangen , diese dem Antragsteller aber nicht bekannt ist, kann es kein Mitverschulden des Antragstellers begründen, dass er sich innerhalb der Jahresfrist nicht erkundigt hat, ob inzwischen eine Entscheidung ergangen sei. Denn mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durfte er davon ausgehen, dass über seinen Antrag noch nicht entschieden sei.
17
4. Weil dem Beklagten schon wegen der schuldlosen Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, kommt es nicht darauf an, ob der angefochtene Beschluss, der sich auch im Rahmen der Anwendbarkeit des § 234 Abs. 3 ZPO nicht mit der beantragten Prozesskostenhilfe auseinandersetzt, überhaupt hinreichend begründet war und schon deshalb keinen Bestand haben kann.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose

Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 15.11.2005 - 315a C 156/05 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2007 - 309 S 43/06 -

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 40/06
vom
19. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wird dem Berufungskläger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist
gewährt, beginnt die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Nachholung
der Berufungsbegründung erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzungsentscheidung.
BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06 - Kammergericht
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
am 19. Juni 2007

beschlossen:
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Mai 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Mai 2006 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Klägerin und über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 35.000 €.

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Gründe:


I.


1
Landgericht Das hat mit Urteil vom 14. Juli 2005, zugestellt am 22. Juli 2005, die Klage der Klägerin gegen die beklagte Bank auf Rückabwicklung eines zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung abgeschlossenen Darlehensvertrages abgewiesen. Mit einem beim Berufungsgericht am 22. August 2005 eingegangenen Schreiben hat die Klägerin beantragt, ihr für die beabsichtigte Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dem Antrag hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 16. Februar 2006 im Wesentlichen stattgegeben und der Klägerin eine Rechtsanwältin beigeordnet. Der Beschluss ist der Klägerin am 17. Februar 2006 formlos übersandt und der Rechtsanwältin am 22. Februar 2006 zugestellt worden. Diese hat am 6. März 2006 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist sowie Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. April 2006 beantragt. Mit Verfügung vom 23. März 2006 hat der Berichterstatter des Berufungssenats die Klägerin darauf hingewiesen, dass gegen die Gewährung der Fristverlängerung Bedenken bestünden.
Daraufhin hat die Klägerin am 31. März 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO beantragt und die Berufung begründet.
2
Mit Beschluss vom 6. April 2006, zugestellt am 12. April 2006, hat das Berufungsgericht der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Durch Beschluss vom 27. Mai 2006 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt, weil es sich der Sache nach um einen Antrag auf eine gesetzlich nicht zulässige Verlängerung der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Nachholung der versäumten Prozesshandlung i.S. des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO handele.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss (KGReport 2006, 856) hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31. März 2006 gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zurückgewiesen sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 6. März 2006 gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und die Berufung der Klägerin mangels fristgerecht eingereichter Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei unzulässig , weil die versäumte Prozesshandlung entgegen § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nachgeholt worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist sei unbegründet, weil die Versäumung der Frist von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin verschuldet worden sei und die Klägerin sich dieses Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse; die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass angesichts der - wie sie meint - "offensichtlichen Verfassungswidrigkeit" des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Berufungsgericht dem Fristverlängerungsantrag stattgeben werde. Aufgrund dessen sei die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die am 22. September 2005 abgelaufen sei, begründet worden und daher unzulässig.
4
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. Durch Beschluss vom 12. Dezember 2006, zugestellt am 14. Dezember 2006, hat der Senat der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Daraufhin hat sie am 15. Dezember 2006 wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und diese, nachdem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde am 8. Januar 2007 entsprochen worden war, am 15. Januar 2007 begründet.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
6
Die 1. gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und zudem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). Indem das Berufungsgericht zu Unrecht (dazu unter 2.) davon ausgegangen ist, dass die Klägerin die Berufungsbegründung nicht fristgerecht nachgeholt habe, hat es der Klägerin den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt.
7
2.DieRechtsbeschwer de ist auch begründet.
8
a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass die Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 22. Juli 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts am 22. September 2005 abgelaufen war, so dass die erst am 31. März 2006 eingereichte Berufungsbegründung an sich verfristet war.
9
Das b) Berufungsgericht hat aber den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die versäumte Prozesshandlung - die Einreichung der Berufungsbegründung - innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, und beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Diese Frist hat die Klägerin eingehalten, weil die Frist erst mit der Mitteilung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - hier also am 12. April 2006 - zu laufen begonnen hat.
10
aa) Liegt das Hindernis - wie hier - in der Mittellosigkeit der Partei, entfällt es zwar für die Berufungseinlegung grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, so dass der Lauf der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt beginnt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 1994 - XI ZB 1/94, VersR 1994, 1324; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85, VersR 1986, 40, 41 und vom 21. März 2006 - VI ZB 31/05, VersR 2006, 1141, 1142). Ob dies aber auch hinsichtlich der Berufungsbegründung und der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06, NJW 2006, 2857, 2858) hat lediglich für die Fallgestaltung einer unbedingt eingelegten Berufung und eines sodann gestellten Prozesskostenhilfeantrages angenommen, dass der Lauf der Begründungsfrist nach Maßgabe des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt und dem Antragsteller nach Wegfall des Hindernisses, d.h. nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder deren Versagung, die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung steht, um die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.
11
bb) In der Literatur ist die Beantwortung der Frage umstritten.
12
Nach der überwiegenden Auffassung ist § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO dahin auszulegen, dass bei versäumter Berufungsfrist die Begründungsfrist erst ab Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist läuft (so Thomas/ Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl. § 234 Rdn. 3b; Fölsch MDR 2004, 1029, 1032; Löhnig FamRZ 2005, 578, 579; Lange DB 2004, 2125, 2128 zum gleichlautenden § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). Andere Stimmen in der Literatur sprechen sich für eine Korrektur des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Weise aus, dass ab Mitteilung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine zweite, gleichlange Begründungsfrist, mithin im Falle der Berufung die zweimonatige Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO, laufen soll (H. Roth, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 234 Rdn. 13; HK-ZPO/Saenger, 2. Aufl. § 234 Rdn. 7; Schultz NJW 2004, 2329, 2334). Teilweise macht die Literatur auch nur verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung geltend, ohne aber Lösungen für eine Abhilfe aufzuzeigen (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 234 Rdn. 7a; Musielak/Grandel, ZPO 5. Aufl. § 236 Rdn. 6; Born NJW 2005, 2042, 2044; Greger NJW-Sonderheft BayObLG 2005, 36, 38; Knauer/Wolf NJW 2004, 2857, 2863). Lediglich vereinzelt wird in der Literatur die Neuregelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für verfassungsgemäß gehalten (ausdrücklich: Bischoff FamRB 2005, 47, 48; ohne nähere Begründung : Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 236 Rdn. 14); diese Auffassung wird in instanzgerichtlichen Entscheidungen geteilt (vgl. etwa OLG Stuttgart OLGR 2006, 677).
13
cc) Der erkennende Senat schließt sich der erstgenannten Literaturmeinung an. § 234 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 ZPO ist dahin auszulegen , dass bei auch versäumter Berufungsfrist die Frist zur Nachholung der Berufungsbegründung erst mit der Mitteilung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist läuft.
14
(1)Hierfürsprechen bereits die Gesetzgebungsgeschichte und der Wille des Gesetzgebers.
15
Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage begann die Frist für die Berufungsbegründung mit der Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). War der mittellosen Partei für die Berufungseinlegung Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr hierfür Wiedereinsetzung gewährt worden, bestand somit im Hinblick auf die Begründungsfrist zwischen mittelloser und vermögender Partei kein Unterschied. Mit der Reform der Zivilprozessordnung im Jahr 2002, die sich insoweit an bereits in anderen Verfahrensordnungen geltende Regelungen anlehnte, verschlechterte sich die Rechtslage für die mittellose Partei deutlich. Da der Beginn der Frist für die Berufungsbegründung nunmehr an die Zustellung des angefochtenen Urteils anknüpft (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO), war für die mittellose Partei bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungseinlegung in der Regel auch die Frist für die Berufungsbegründung abgelaufen, so dass sie faktisch gemäß § 234 Abs. 1 ZPO a.F. die Berufung innerhalb von zwei Wochen - ohne Verlängerungsmöglichkeit - zu begründen hatte. Um diese unbillige Benachteiligung der mittellosen Partei zu vermeiden, räumte der Bundesgerichtshof in Anlehnung an die Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte der mittellosen Partei extra legem eine gesonderte Begründungsfrist ein (vgl. Beschlüsse vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, NJW 2003, 3275, 3276 f. m.w.Nachw., vom 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 3782 f. und vom 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03, NJW 2004, 2902, 2903). Dabei konnte er den Meinungsstreit zwischen anderen obersten Bundesgerichten offenlassen, ob die besondere Begründungsfrist ein oder zwei Monate betrug und ob für den Fristbeginn die Mitteilung über die Wiedereinsetzung oder über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgeblich sein sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, NJW 2003, 3275, 3277 m.w.Nachw.).
16
Kenntnis In dieser Problematik hat der Gesetzgeber durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) die Vorschrift des § 234 Abs. 1 ZPO um Satz 2 ergänzt, demzufolge die Wiedereinsetzungsfrist zur Begründung der Berufung einen Monat beträgt. Durch die Änderung sollte nach der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass "einem Rechtsmittelführer, dem Prozesskostenhilfe nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist gewährt worden ist, ein Monat Zeit für die Rechtsmittelbegründung verbleibt, so dass er nicht schlechter gestellt wird als die vermögende Partei" (BTDrucks. 15/1508, S. 17). Zugleich sollte hierdurch die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zum Lauf der Rechtsmittelbegründungsfristen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe umgesetzt werden, wobei ausdrücklich auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in NJW 1984, 941 (zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 3 ArbGG) und des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 17. April 2002 - 3 B 137/01, DVBl. 2002, 1050 ff. (zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) Bezug genommen wurde. Nach diesen Entscheidungen ist aber maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn die Mitteilung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist (ebenso BGHSt 30, 335, 338 zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 345 Abs. 1 StPO; BGH BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 3 zur Begründung der Revision; BVerwG Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 84 zur Begründung der Revision; BSG SozR 2. Folge 1500 § 67 SGG Nr. 13 und § 164 SGG Nr. 9 zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs. 2 Satz 1 SGG).
17
Da sich der Gesetzesbegründung kein Hinweis für eine nur eingeschränkte Umsetzung dieser Rechtsprechung entnehmen lässt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für den Beginn der Monatsfrist auf die Mitteilung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung, nicht die Bekanntgabe der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abstellen wollte. Zugleich kann wegen der eindeutigen Festlegung des Gesetzgebers auf eine einmonatige Frist den Stimmen in der Literatur, die für die Berufungsbegründungsfrist eine Verlängerung der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf zwei Monate, beginnend mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, vorschlagen (H. Roth, in: Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 234 Rdn. 13; HK-ZPO/Saenger, 2. Aufl. § 234 Rdn. 7), nicht gefolgt werden.
18
(2) Für die Maßgeblichkeit der Mitteilung der Wiedereinsetzungsentscheidung spricht auch das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, mit der Neuregelung die mittellose Partei nicht schlechter zu stellen als die vermögende Partei. Eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes ist nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsgrundsatz verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 81, 347, 356; BVerfG DVBl. 2001, 1748, 1749; NJW 2003, 3190, 3191 m.w.Nachw.), auch wenn eine vollständige Gleichstellung aus Verfassungsgründen nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 81, 347, 357; BVerfG NJW 2003, 3190, 3191).
19
Würde die Monatsfrist für die Berufungsbegründung mit der Bekanntgabe des Beschlusses über den Prozesskostenhilfeantrag beginnen , würde die mittellose Partei gegenüber der vermögenden Partei deutlich benachteiligt. Während nämlich der von einer wirtschaftlich leistungsfähigen Partei für das Rechtsmittelverfahren mandatierte Anwalt zwei Monate Zeit hat, um die Berufungsbegründung zu fertigen, stünde dem Anwalt der mittellosen Partei hierfür nur eine einmonatige Frist zur Verfügung. Dieser ungleiche Fristlauf lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass im Rahmen der Zweimonatsfrist auch Überlegungen dazu angestellt werden müssen, ob die beschwerte Partei überhaupt Berufung einlegt und sich der mandatierte Anwalt erst danach mit der Erstellung der Berufungsbegründung näher befasst, während im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe diese "Vorprüfung" durch das Gericht vorgenommen wird. Eine solche zeitliche Zäsur lässt sich im Rahmen der Zweimonatsfrist im praktischen Ablauf nicht feststellen, weil die Frage der Berufungseinlegung und Überlegungen zum Inhalt der Berufungsbegründung gedanklich miteinander verschränkt sind.
20
Ungleichbehandlung Die zwischen mittelloser und vermögender Partei wird außerdem dadurch deutlich verschärft, dass die auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei - anders als die vermögende - keine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erreichen kann, weil die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Begründungs-, sondern eine Wiedereinsetzungsfrist ist (Greger NJW-Sonderheft BayObLG 2005, 36, 37), für die § 224 ZPO eine Verlängerung verbietet. Auch wenn durch die Reform der Zivilprozessordnung im Jahr 2002 die Zulässigkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eingeschränkt worden ist, wird in der gerichtlichen Praxis zumindest eine einmonatige Verlängerung regelmäßig bewilligt.
21
Die (3) Anknüpfung des Fristbeginns an die Mitteilung über die Wiedereinsetzungsentscheidung steht der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zu § 234 Abs. 2 ZPO nicht entgegen.
22
Nach dieser Vorschrift beginnt die Frist mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Liegt das Hindernis - wie hier - in der Mittellosigkeit der Partei, entfällt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Berufungseinlegung zwar grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 1994 - XI ZB 1/94, VersR 1994, 1324; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85, VersR 1986, 40, 41 und vom 21. März 2006 - VI ZB 31/05, VersR 2006, 1141). Diese Rechtsprechung betraf aber nach der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage nicht die Berufungsbegründung, weil die Begründungsfrist erst ab Berufungseinlegung lief und daher im Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens die Berufungsbegründungsfrist noch nicht abgelaufen sein konnte.
23
hat Dies sich mit der Umgestaltung des Rechtsmittelrechts der Zivilprozessordnung geändert, weil aufgrund der Dauer des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens die mittellose Partei nunmehr regelmäßig nicht nur die Berufungsfrist, sondern auch die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Da die Begründung der Berufung aber nach wie vor erst dann sinnvoll ist, wenn die Berufung eingelegt worden ist, muss § 234 Abs. 2 ZPO dahin ausgelegt werden, dass die Ursache der Verhinderung für die Einreichung der Berufungsbegründung nicht die Mittellosigkeit der Partei ist, sondern die fehlende Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Andernfalls wäre die mittellose Partei genötigt, das Rechtsmittel zu begründen, bevor sie weiß, ob ihr wegen Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird (vgl. BAGE 43, 297, 298 = NJW 1984, 941). Dem steht aber entgegen, dass die Begründung eines Rechtsmittels dessen Einlegung voraussetzt und ohne diesen "ersten Schritt" sinn- und zwecklos wäre (vgl. BVerwGE 36, 340, 343 = NJW 1971, 294).

24
3. Der Klägerin war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren mit der Folge, dass die Verwerfung der Berufung gegenstandslos ist.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2005 - 10 O 796/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2006 - 4 U 116/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 197/07
vom
29. Mai 2008
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Beantragt eine unbemittelte Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde, läuft
die Frist für deren Begründung ab der Bekanntgabe der Gewährung von Prozesskostenhilfe
und nicht erst ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen
die Versäumung der Einlegungsfrist (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007
- XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354, für BGHZ 173, 14).
BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07 - LG Bochum
AG Bochum
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 29. Mai 2008

beschlossen:
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 3. April 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe:


I.


1
Schuldner Dem wurde die von dem Amtsgericht angekündigte Restschuldbefreiung auf die sofortige Beschwerde eines Gläubigers durch Beschluss des Landgerichts vom 3. April 2007 - ihm zugegangen am 10. Mai 2007 - versagt. Der Senat hat dem Schuldner auf seinen am 9. Juni 2007 eingegangenen Antrag durch Beschluss vom 11. Oktober 2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss gewährt und Rechtsanwältin Dr. Genius-Devime beigeordnet. Im Anschluss an die am 17. Oktober 2007 erfolgte Zustellung des Senatsbeschlusses an den Schuldner hat seine Verfahrensbevollmächtigte durch Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 Rechtsbeschwerde eingelegt und ohne weitere Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Auf am 28. Januar 2008 zugegangenen Hinweis des Berichterstatters, dass eine Begründung der Rechtsbeschwerde nicht vorliege und darum eine Verwerfung des Rechtsmittels beabsichtigt sei, hat der Schuldner am 11. Februar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt und das Rechtsmittel gleichzeitig begründet.

II.


2
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde hat Erfolg, weil der Schuldner beide Fristen ohne Verschulden nicht gewahrt hat (§§ 233, 234 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1, § 575 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 1 ZPO).
3
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist ist begründet.
4
Mit der am 17. Oktober 2007 bewirkten Zustellung des Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Genius-Devime ist das Hindernis für die Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist entfallen (§ 234 Abs. 2 ZPO). Die Wiedereinsetzungsfrist für die Einlegung eines Rechtsmittels beträgt zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Schuldner hat mit dem Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Rechtsbeschwerde eingelegt. Im Blick auf die wegen seiner Vermögenslosigkeit ver- säumte Einlegungsfrist ist dem Schuldner folglich Wiedereinsetzung zu gewähren.
5
2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde stattzugeben. Eine Begründung der Rechtsbeschwerde ist zwar erst durch den Schriftsatz vom 11. Februar 2008 und damit nach Ende der am 17. Oktober 2007 in Lauf gesetzten Monatsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) erfolgt. Die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde wurde entgegen der Auffassung des Schuldners mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und nicht erst mit der (durch die vorliegende Entscheidung bewirkten ) Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist ausgelöst. Die Versäumung der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist beruht aber nicht auf einem Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten, weil der Senat in einem anderen Verfahren (IX ZB 142/07) noch die Ansicht vertreten hatte, dass die Begründungsfrist auch für eine Rechtsbeschwerde erst mit der Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist beginnt.
6
a) Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird die einmonatige Frist zur Begründung der Berufung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung, sondern ab der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist in Gang gesetzt. Bei einem früheren Fristbeginn würde die unbemittelte im Vergleich zu einer bemittelten Partei benachteiligt, weil deren Anwalt ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung unter Einschluss der Einlegungsfrist faktisch einen Zeitraum von zwei Monaten für die Fertigung der Begründung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ausschöpfen kann. Da erst nach Einle- gung einer Berufung Veranlassung für ihre Begründung besteht, ist § 234 Abs. 2 ZPO zwecks Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Berufungsklägern bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes dahin auszulegen , dass die Ursache der Verhinderung für die Einreichung der Berufungsbegründung nicht die Mittellosigkeit der Partei ist, sondern die fehlende Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ 173, 14).
7
b) Diese Grundsätze sind auf die Bestimmung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist im Rahmen von Wiedereinsetzungsanträgen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht übertragbar. Vielmehr läuft die Begründungsfrist mit Bekanntgabe der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
8
aa) Im Unterschied zur Berufung (und Revision) ist bei der Rechtsbeschwerde nicht zwischen zeitlich voneinander abweichenden Einlegungs- und Begründungsfristen zu differenzieren. Vielmehr ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats sowohl einzulegen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als auch zu begründen (§ 575 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO). Mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe entfällt folglich das Hindernis für die Einhaltung der beiden gleich laufenden Fristen. Die Einlegung muss innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Begründung innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 nachgeholt werden. Damit wird - was Ziel der Einführung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in seiner jetzigen Fassung war (BT-Drucks. 15/1508 S. 17) - eine unbemittelte Partei im Blick auf die Länge der Begründungsfrist einer bemittelten Partei exakt gleichgestellt.
9
bb) Würde die Begründungsfrist erst mit der Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist ihren Anfang nehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 2782 f), wäre eine unbemittelte erheblich günstiger als eine bemittelte Partei gestellt, weil die Begründungsfrist nicht der Einlegungsfrist entspräche, sondern deutlich später anliefe (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 aaO S. 3356 Tz. 19). Abweichend von den Rechtsmitteln der Berufung und Revision besteht bei einer Rechtsbeschwerde für eine bemittelte ebenso wie eine unbemittelte Partei bereits während der gesamten Dauer der Einlegungsfrist Anlass zur Fertigung der Beschwerdebegründung. Erleidet die unbemittelte Partei durch den an die Gewährung von Prozesskostenhilfe anknüpfenden Fristbeginn im Vergleich zu einer bemittelten Partei keinen Nachteil, ist kein Grund ersichtlich, den Beginn von Einlegungs- und Begründungsfrist zeitlich abweichend festzulegen (vgl. BGH aaO Rn. 22 f).
10
3. Dem Schuldner ist trotz Nichtbeachtung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung zu bewilligen. Denn in einem anderen Verfahren des Senats (IX ZB 142/07) wurde angenommen, dass die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde ab dem Zeitpunkt der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist läuft. Da der Schuldner und seine Verfahrensbevollmächtigte auf eine solche Handhabung auch in vorliegender Sache vertrauen durften, lag bis zur Mitteilung des Berichterstatters kein Verschulden vor.
Anschließend wurde das Rechtsmittel binnen der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO begründet, so dass auch Wiedereinsetzung gegen die schuldlose Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren ist.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 29.06.2006 - 80 IN 691/03 -
LG Bochum, Entscheidung vom 03.04.2007 - 10 T 54/06 -

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.