Gericht

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Tenor

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.

Gründe

I.

Der im Landgerichtsbezirk Chemnitz wohnhafte Antragsteller macht mit seiner am 6. Februar 2019 bei dem Landgericht Landshut eingegangenen, soweit ersichtlich noch nicht zugestellten, Klage Ansprüche aus eigenem Recht und Ansprüche seiner Ehefrau aus abgetretenem Recht - teilweise im Wege der Stufenklage - geltend. Er begehrt Rückabwicklung mehrerer (mittelbarer) Beteiligungen an einer Publikums KG, der Antragsgegnerin zu 4).

Die Antragsgegner zu 1) und zu 2) sind im Bezirk des Landgerichts Chemnitz wohnhaft. Für den Antragsgegner zu 3) hat der Antragsteller eine Adresse im Bezirk des Landgerichts Dresden angegeben und ausgeführt, in Parallelverfahren sei die Zustellung an verschiedene Adressen erfolglos gewesen; der Antragsgegner zu 3) habe seinen allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Rechtsanwälte, die ihn bislang immer vertreten hätten. Die Antragsgegnerin zu 4) hat ihren Sitz im Landgerichtsbezirk Landshut.

Nach dem Klagevortrag erwarb die Ehefrau des Antragstellers am 11. und 25. Februar 2009 jeweils aufgrund einer von der Antragsgegnerin zu 1) und dem Antragsgegner zu 2) am selben Tag in der Wohnung des Antragstellers und seiner Ehefrau durchgeführten Beratung eine treuhänderische Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Weitere Beteiligungen wurden von dem Antragsteller und seiner Ehefrau am 13. Oktober 2009 und am 9. November 2009 gezeichnet; bei diesen Terminen war nach dem Klagevortrag wohl nur die Antragsgegnerin zu 1) anwesend. Von den Antragsgegnern zu 1) und 2) verlangt der Antragsteller Schadensersatz wegen ihrer Falschberatung. Der Antragsgegner zu 3) wird als Gründungsgesellschafter und „Geschäftsführer der Fondsgesellschaft“ in Anspruch genommen. Ausweislich des vom Antragsteller als Anlage K 3 vorgelegten Prospekts vom 5. Dezember 2007 in der Fassung vom 8. September 2008 war der Antragsgegner zu 3) Kommanditist (Seite 67 des Prospekts) sowie Geschäftsführer der Prospektverantwortlichen, der Komplementärin der Fondsgesellschaft, deren Sitz in Dresden angegeben wurde (Seite 39 des Prospekts); auf Seite 77 des Prospekts wird er als „geschäftsführender Kommanditist“ bezeichnet. Der Antragsgegner zu 3) war ausweislich des Prospekts ferner Geschäftsführer der Emittentin und Fondsgesellschaft (Seite 66 des Prospekts). Von der Antragsgegnerin zu 4) begehrt der Antragsteller insbesondere im Wege der Stufenklage Auskunft über den Wert der Beteiligungen zum 31. Dezember 2018 und Auszahlung dieses Betrages.

Der Antragsteller macht geltend, die Beratung durch die Antragsgegner zu 1) und zu 2) sei weder anleger- noch anlagegerecht gewesen. Insbesondere sei über die vielfältigen, im Fondsprospekt dargestellten Risiken der Kapitalanlage nicht zutreffend aufgeklärt worden. Der Prospekt, der nicht übergeben worden, aber Grundlage der Beratung gewesen sei, sei hinsichtlich der Folgen einer Sonderkündigung bzw. Stilllegung der Beteiligung unklar. Dem Anleger werde suggeriert, er könne - ohne größere Nachteile - den Fonds nach 10 Jahren kündigen bzw. die Beteiligung im Fall von Ratenzahlungen nach Einzahlung von 3.600,00 € stilllegen. Tatsächlich führten die beiden Beendigungsmöglichkeiten fast zwangsläufig dazu, dass die Anleger einen sicheren Verlust in Kauf nehmen müssten. Auf diese Prospektfehler seien der Antragsteller und seine Ehefrau von den Antragsgegnern zu 1) und zu 2) nicht hingewiesen worden. Die überlange Laufzeit des Fonds verbunden mit dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung sei sittenwidrig. Die Falschberatung sei dem Antragsgegner zu 3) zuzurechnen. Die Antragsgegnerin zu 4) werde als Fondsgesellschaft auf Grund sittenwidrigen Gesellschaftsvertrags beziehungsweise außerordentlicher Kündigung wegen Falschberatung beziehungsweise Widerrufs in Anspruch genommen.

Der Antragsteller hat Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt und angeregt, das Landgericht Landshut zu bestimmen.

Die Antragsgegner zu 1), 2) und 4) sowie die für den Antragsgegner zu 3) vom Antragsteller angegebenen Rechtsanwälte haben Gelegenheit erhalten, sich zum Bestimmungsantrag zu äußern.

Die Antragsgegner zu 1) und zu 2) sind der Meinung, der Antrag sei zurückzuweisen, weil für den Rechtsstreit insgesamt am Ort der Beratung, der im Landgerichtsbezirk Chemnitz liege, der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO gegeben sei. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Landshut nach § 32b Abs. 1 ZPO könne erst bei schlüssigem Vortrag des Antragstellers zu angeblichen Prospektfehlern begründet werden. Daran fehle es hier; das Risiko der Stilllegung der Beteiligung und der Ausübung des Sonderkündigungsrechts sei im Prospekt auf den Seiten 18 ff. dargestellt.

Weitere Äußerungen sind nicht eingegangen.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht, weil die Antragsgegner ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (Dresden und München) haben und das zuerst mit der Sache befasste Gericht in Bayern liegt.

2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.

a) Hinsichtlich des Antragsgegners zu 3) kommt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO derzeit ohnehin nicht in Betracht. Da eine Zustellung an den Antragsgegner zu 3) unter verschiedenen Anschriften nicht möglich war, ist davon auszugehen, dass er unbekannten Aufenthalts ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat er seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht am Sitz der Rechtsanwaltskanzlei, die „ihn immer vertreten hat“. Da sich für den Antragsgegner zu 3) bislang kein Rechtsanwalt bestellt hat, kann ihm kein rechtliches Gehör gewährt werden, was einer Bestimmung entgegensteht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. März 2003, 1Z AR 28/03, MDR 2003, 893 Rn. 9).

b) Die Antragsgegner zu 1), 2) und 4), die ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben, sind zwar nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 28), insoweit auch schlüssigen Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO). Auf die Schlüssigkeit der Klage im Übrigen kommt es nicht an (BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28).

Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift ist grundsätzlich weit auszulegen. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 12).

Die gegen die Anlagevermittler und die Fondsgesellschaft gerichteten Ansprüche sind ihrem Inhalt nach gleichartig, weil sie jeweils darauf gerichtet sind, die Treugeber von den Folgen ihres (mittelbaren) Beitritts zu befreien. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Klagevorbringens ist die nicht ordnungsgemäße Aufklärung über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände, die einen Treugeber, der einem Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund der Regelungen im Treuhand- und im Gesellschaftsvertrag gleichgestellt ist, berechtigt, die Beteiligung durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft zu beenden, und die zu Schadensersatzansprüchen führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015, II ZR 104/13, Rn. 26 und 33 juris; Urt. v. 30. März 2017, III ZR 139/15, WM 2017, 800 Rn. 9).

c) Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen jedoch nicht vor, da am Landgericht Landshut ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand besteht. Denn § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist im Grundsatz, d. h. von - hier nicht gegebenen - Sonderfällen abgesehen, nur dann anwendbar, wenn für mehrere als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand zu verklagende Personen hinsichtlich sämtlicher Klagegründe kein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand im Inland gegeben ist (OLG Hamm, Beschluss vom 16. Januar 2018, I-32 SA 57/17, FamRZ 2018, 931/932, juris Rn. 7; Schulzky in Zöller, ZPO, § 36 ZPO Rn. 23).

1) Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand am Erfüllungsort (§ 29 Abs. 1 ZPO) besteht allerdings entgegen der von den Antragsgegnern zu 1) und 2) vertretenen Ansicht nicht.

Schadensersatz wegen Verletzung einer auf Vertrag beruhenden primären Beratungspflicht einerseits und wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens andererseits ist jeweils an dem Ort zu erbringen, an dem die verletzte primäre Leistungspflicht bzw. die Hauptleistungspflicht zu erfüllen waren (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 2012, VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014, X ARZ 578/13, ZIP 2014, 243 Rn. 13 Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25 Stichworte „Schadensersatz“, „Nebenpflicht“ und „culpa in contrahendo“, je m. w. N.). Die Hauptpflicht im Vertragsverhältnis zu den Antragsgegnern zu 1) und zu 2), die Beratungspflicht, ist am Ort der Beratung zu erbringen (Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25 „Anlageberatung“), der hier im Bezirk des Landgerichts Chemnitz liegt.

Anders als in der von den Antragsgegnern zu 1) und zu 2) zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Beschluss vom 1. Dezember 2011, 2 AR 29/11, Rn. 3 juris) sind hier außerdem Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft streitgegenständlich. Gegen die Antragsgegnerin zu 4) wird im Wege der Stufenklage ein Anspruch auf Zahlung eines nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags oder - soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält - den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnenden Abfindungsguthabens geltend gemacht. Für diesen Anspruch ist Leistungsort am Sitz der Gesellschaft (BayObLG, Beschluss vom 10. Mai 1996, 1Z AR 28/96, DB 1996, 1818, juris Rn. 11). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 13. November 2006, 8 U 139/06, NJW-RR 2007, 478, juris Rn. 13) betraf eine andere Fallkonstellation.

2) Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nach § 29c ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller auch Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht. § 29c ZPO gewährt jedoch ein Forum für eine bestimmte Person (Verbraucher) und nicht für den Anspruch selbst (BGH, Beschluss vom 18. November 2009, IV ZR 36/09, VersR 2010, 645 Rn. 5; vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 29c Rn. 3).

3) Es besteht jedoch ein gemeinsamer Gerichtsstand am Sitz der Antragsgegnerin zu 4). Für die Antragsgegner zu 1) bis 3) besteht am allgemeinen Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 4) der gemeinsame besondere Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 ZPO.

Für Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) gilt § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Soweit der Antragsteller seine Ansprüche darauf stützt, unter Verletzung der jeweiligen vertraglichen Pflicht über die im Prospekt umfangreich dargestellten Risiken nicht aufgeklärt worden zu sein, fehlt es zwar an dem erforderlichen Bezug zwischen dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch und einer öffentlichen Kapitalmarktinformation (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015, X ARZ 573/15, NJW 2016, 1178 Rn. 10).

Der Antragsteller begründet seine Ansprüche aber auch mit einer auf Prospektfehlern beruhenden Falschberatung. Ohne Erfolg wenden die Antragsgegner zu 1) und 2) insoweit ein, die Folgen der Sonderkündigung und Stilllegung ergäben sich aus dem Prospekt. Dies ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Für die Frage des Gerichtsstandes genügt die Schlüssigkeit der insoweit als wahr zu unterstellenden Behauptungen (Toussaint in BeckOK ZPO, 32. Ed. 1. März 2019, § 32b Rn. 20). Der Klagevortrag, die im Prospekt abgedruckten - und für den durchschnittlichen Anleger nicht verständlichen - Regelungen des Gesellschaftsvertrags zur Laufzeit des Fonds und zum Sonderkündigungsrecht bzw. der Stilllegung der Beteiligung suggerierten dem Anleger, die Kündigung bzw. Stilllegung sei ohne größere Nachteile möglich, ist insoweit ausreichend.

Die Klage wurde ferner zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013, X ARZ 320/13, NJW-RR 2013, 1302 Rn. 28; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32b Rn. 7b). Denn der Antragsteller nimmt den Antragsgegner zu 3) als Gründungsgesellschafter und damit als Prospektverantwortlichen in Anspruch, auch wenn dessen Aufenthalt derzeit unbekannt ist. Die Klage richtet sich außerdem gegen die Emittentin.

Nach allgemeiner Meinung ist Emittent einer sonstigen Vermögensanlage derjenige, der sie erstmals auf den Markt bringt und für seine Rechnung unmittelbar oder durch Dritte öffentlich zum Erwerb anbietet (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013, X ARZ 320/13, Rn. 10, juris; Toussaint a .a. O. Rn. 14; Schultzky a. a. O. Rn. 7a). Die Antragsgegnerin zu 4) ist nach dem Prospekt auch Emittentin, so dass deren Sitz den Gerichtsstand des § 32b ZPO begründet.

Das nach § 32b ZPO zuständige Gericht ist zur umfassenden Entscheidung des Rechtsstreits untern allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zuständig (Schultzky a. a. O. Rn. 7).

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

12
Die hier allein in Betracht kommende Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift ist, wovon der Vorlagebeschluss und der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg übereinstimmend ausgehen, grundsätzlich weit auszulegen. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 23. Mai 1990 - I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381; Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18).
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Da die Klägerin bei ihrer Beteiligung über die Verflechtung des Gründungskommanditisten nicht vollständig aufgeklärt worden ist und dieser Aufklärungsmangel nach der Feststellung des Berufungsgerichts für ihre Beitrittsentscheidung ursächlich geworden ist, hat sie als Treugeberin, die nach dem Treuhand- und dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis einem Kommanditisten gleichgestellt ist, ein Recht auf außerordentliche Kündigung der Beteiligung gegenüber der Gesellschaft und einen Anspruch auf Zahlung eines nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags oder - soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält - den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnenden - möglichen - Abfindungsguthabens. Folglich hat sie auch einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1, dass diese eine Auseinandersetzungsbilanz aufstellt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

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Allerdings muss die klageweise geltend gemachte Verpflichtung - hier der Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch die Lieferung mangelhafter Ware - nicht (anspruchs-)identisch sein mit der ihr zugrunde liegenden (Liefer-)Verpflichtung, um deren ordnungsgemäße Erfüllung der eigentliche Streit geht. Maßgeblich für die Erfüllungsortzuständigkeit ist vielmehr die dem erhobenen Anspruch zugrunde liegende Vertragspflicht , deren Verletzung gerügt wird (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, aaO Rn. 29). Dementsprechend erfasst der Gerichtsstand des Erfüllungsortes einer Primärverbindlichkeit auch Klagen auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten (BGH, Urteile vom 6. November 1973 - VI ZR 199/71, WM 1974, 182 unter B II 2, 3; vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 205 mwN [zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ]; österr. OGH, Beschluss vom 29. März 2004 - 5 Ob 313/03w, RISJustiz RS0117841 mwN [zu Art. 5 EuGVÜ]; OLG Saarbrücken, NJW 2000, 670, 671; Musielak/Heinrich, aaO, § 29 Rn. 16 mwN). Der Erfüllungsort solcher Se- kundärverbindlichkeiten folgt daher grundsätzlich dem Erfüllungsort der verletzten Primärverbindlichkeit, hier also dem Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung der bestellten Ware in mangelfreiem Zustand.
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Es ist schon nicht ersichtlich, welche Gründe es rechtfertigen sollten, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, wonach bei einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nebenpflicht der Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO am Erfüllungsort der Hauptpflicht zu sehen ist (BGH, Urteil vom 30. September 1976 - II ZR 107/74, WM 1976, 1230, Beschlüsse vom 18. November 2009 und vom 10. Februar 2010 - IV ZR 36/09, VersR 2010, 645). Das vorlegende Oberlandesgericht kann sich für seinen Standpunkt auch nicht auf die von ihm angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig und Zweibrücken berufen. Das Oberlandesgericht Schleswig (OLGR 2005, 630) ist davon ausgegangen, dass der dortige Kläger die Verletzung von (Haupt-)Pflichten aus einem eigenständigen Beratungsvertrag geltend machte, der neben dem Kaufvertrag mit einer der Beklagten zustande gekommen sei. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (NJW-RR 2012, 831) hat die dort in Rede stehende Beratungspflicht ausdrücklich als primäre Leistungspflicht angesehen.

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

5
Dies ist für die Frage, ob der Gerichtsstand des § 29c ZPO am Wohnsitz des Verbrauchers bestehen bleibt, wenn der Verbraucher den ihm zustehenden Anspruch abtritt und der Zessionar diesen gerichtlich geltend macht, nicht anzunehmen. Anderes vermag weder das Berufungsurteil (OLGR 2009, 332; zustimmend Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 30. Aufl. § 29c Rdn. 1a; Vollkommer in Zöller, ZPO 28. Aufl. § 29c Rdn. 6) noch die Revisionsbegründung darzulegen. Das Berufungsgericht verweist zutreffend darauf, dass § 29c ZPO ein Forum für eine bestimmte Person (Verbraucher) und nicht für den Anspruch selbst gewährt , und beruft sich hierbei auf Roth (in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 29c Rdn. 1; vgl. ferner Looschelders/Heinig, JR 2008, 265, 269). Anderweitige Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung werden nicht aufgezeigt; es ist auch sonst nichts ersichtlich, was gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sprechen könnte.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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a) Nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung gilt der dort vorgesehene besondere Gerichtsstand auch für Klagen gegen Anlageberater oder -vermittler wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist. Wie das vorlegende Gericht zutreffend dargelegt hat, setzt dies voraus, dass ein Bezug zwischen dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch und einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht (BT-Drs. 17/8799, S. 16).

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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Vor diesem Hintergrund kann dem Wortlaut von § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, der auch in dieser Konstellation eine Einbeziehung von Emittent, Anbieter oder Zielgesellschaft zu fordern scheint, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Zwar hätte es der Gesetzgeber in der Hand gehabt, die mit der Neuregelung verfolgten Ziele durch eine abweichende Formulierung klarer zum Ausdruck zu bringen, etwa durch eine Regelung des Inhalts, dass der besondere Gerichtsstand in den Fällen von § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur dann begründet ist, wenn die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt ist. Auch wenn der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich aber aus der Entstehungsgeschichte und der in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Zielsetzung der Neuregelung hinreichend deutlich, dass die ihrem Wortlaut nach weitergehende Einschränkung in § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nur in diesem Sinne auszulegen ist.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.