Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 25. Apr. 2017 - 1 AR 749/17

published on 25/04/2017 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 25. Apr. 2017 - 1 AR 749/17
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Gericht

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Tenor

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Traunstein hat, hat bei dem Landgericht Amberg mit Klageschrift vom 28. Oktober 2016 von der Beklagten zu 1 die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw verlangt und gegen die Beklagte zu 2 die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet sei, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation dieses Fahrzeugs durch die Beklagte zu 2 resultierten.

Der Kläger stützt die Klage darauf, dass das Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen sei. Gegen die Beklagte zu 1, eine Autohändlerin, macht der Kläger vertragliche Ansprüche geltend. Gegen die Beklagte zu 2, die Z AG, stützt sich der Kläger auf die Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und auf § 826 BGB. Der Sitz der Beklagten zu 1 liegt im Bezirk des Landgerichts Amberg. Die Beklagte zu 2 hat ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Braunschweig.

Mit der Klageerwiderung vom 21. Februar 2017 hat die Beklagte zu 2 die Zuständigkeit des Landgerichts Amberg gerügt (Bl. 197 d.A.). Die örtliche Zuständigkeit begründende Umstände seien weder vorgetragen noch ersichtlich. § 29 ZPO greife nicht ein, da der Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Deliktsrecht gestützt werde. Eine Begründung der Zuständigkeit über § 32 ZPO scheide jedoch auch aus, weil unter anderem schlüssiger Vortrag dazu fehle, dass dem Kläger im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts ein Vermögensschaden entstanden sei.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2017 (Bl. 242 ff. d.A.) hat der Kläger für den Fall, dass das Gericht die Bedenken der Beklagten zu 2 gegen die Gerichtszuständigkeit teilt, Verweisungsantrag gestellt. Diesen Antrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. April 2017 (Bl. 444 d.A.) zurückgenommen und stattdessen gemäß § 36 ZPO beantragt, die Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht vornehmen zu lassen.

Das Landgericht hat mit Verfügung vom 7. April 2017 (Bl. 445 d.A.) darauf hingewiesen, dass eine Vorlage an das Oberlandesgericht mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht beabsichtigt sei. Wenn kein Verweisungsantrag hinsichtlich der Beklagten zu 2 gestellt werde, werde diesbezüglich Prozessurteil ergehen. Mit Schriftsatz vom 10. April 2017 (Bl. 553 d.A.) hat die Beklagte zu 2 sich der Auffassung des Gerichts angeschlossen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11. April 2017 (Bl. 555 d.A.) verlangt, dass das Gericht ausführen solle, warum kein Antrag nach § 36 ZPO möglich sein solle. Hilfsweise hat er hinsichtlich der Beklagten zu 2 die Verweisung des Rechtstreits an das Landgericht Traunstein beantragt, da gemäß § 32 ZPO der Erfolg am Wohnsitz des Klägers eingetreten sei.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2017 (Bl. 562 d.A.) hat die Beklagte zu 2 ausgeführt, dass der Antrag des Klägers auf Zuständigkeitsbestimmung an das falsche Gericht gerichtet sei, zuständig sei das Oberlandesgericht Nürnberg. Zudem habe der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nicht benannt.

Mit Verfügung vom 12. April 2017 (Bl. 582 d.A.) hat das Landgericht das Verfahren dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nicht vorliegen.

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.

Die Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO für eine Inanspruchnahme als Streitgenossen sind nicht gegeben. Es ist dabei zwar nicht erforderlich, dass die Beklagten Gesamtschuldner sind. Als eine weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Vorschrift ist § 60 ZPO weit auszulegen. Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 23. Mai 1990 - I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381 unter 2 mwN).

Der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und die deliktsrechtlichen Ansprüche weisen jedoch weder eine tatsächlich noch eine rechtlich enge Verknüpfung auf und führen auch nicht dazu, dass im Prozess über gleichgelagerte Fragen zu entscheiden ist. Bei dem Anspruch auf Rückabwicklung spielt es keine Rolle, ob auf Seiten des Autohändlers ein Verschulden vorliegt, sondern es geht im Schwerpunkt um die Frage, ob vor dem Rücktritt eine Frist zur Nacherfüllung hätte gesetzt werden müssen und ob der behauptete Mangel ohne Folgen beseitigt werden kann. Bei den deliktsrechtlichen Ansprüchen geht es hingegen im Wesentlichen darum, ob ein Verschulden vorliegt. Da die Beklagte zu 2 eine juristische Person ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen der Zurechnungsnorm des § 31 BGB erfüllt sind, so dass auf die internen Vorgänge bei der Beklagten zu 2 und auf das Wissen von deren Repräsentanten abzustellen ist.

Da die Beklagten zu 1 und 2 keine Streitgenossen sind, kann eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erfolgen. Das Landgericht wird daher über den Verweisungsantrag des Klägers in Bezug auf die Beklagte zu 2 zu entscheiden haben.

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich
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published on 06/06/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 303/18 vom 6. Juni 2018 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 60 Macht der Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Verkäufer Ansprüche wegen eines be
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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.