Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 30. Apr. 2019 - 1 AR 21/19

published on 30/04/2019 00:00
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 30. Apr. 2019 - 1 AR 21/19
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Gericht

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Tenor

Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.

Gründe

I.

Gegenstand der von der Antragstellerin aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns zum Amtsgericht München erhobenen Klage sind Schadensersatzansprüche für ein auf einer Flugreise von München nach Hurghada verlorenes Gepäckstück, einen Koffer mit Kleidungsstücken, Schmuck und Hygieneartikeln.

Die Klägerin und ihr Ehemann buchten am 16. November 2017 bei der Antragsgegnerin zu 1) eine Pauschalreise nach Ägypten. Die Flüge wurden von der Antragsgegnerin zu 2) durchgeführt. Einer der beiden beim Hinflug in München aufgegebenen Koffer kam nicht in Hurghada an. Die Antragstellerin bringt vor, die Antragsgegnerin zu 1) hafte als Vertragspartnerin der Pauschalreise gemäß § 651n BGB auf Schadensersatz. Die Antragsgegnerin zu 2) hafte als Luftfrachtführerin nach dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen; im Folgenden: MÜ). Für verlorenes Gepäck richte sich die Haftung nach Art. 18 Abs. 1 MÜ.

Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren Sitz in München, die Antragsgegnerin zu 2) im Amtsgerichtsbezirk Bad Homburg v. d. Höhe.

Die Antragsgegnerin zu 2) hat die Zuständigkeit des Amtsgerichts München gerügt.

Das Amtsgericht München hat mit Verfügung vom 18. Januar 2019, ohne dies näher zu begründen, auf seine Unzuständigkeit hingewiesen.

Die Antragstellerin meint, ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand sei nicht begründet.

Nach Ansicht der Antragsgegnerin zu 1) ist München auszuwählen, da der Schwerpunkt der Auseinandersetzung auf dem mit ihr geschlossenen Reisevertrag beruhe. Bei der Antragsgegnerin zu 2) habe es sich ausschließlich um ihre Erfüllungsgehilfin zur Erfüllung ihrer reisevertraglichen Verpflichtungen gehandelt.

Die Antragsgegnerin zu 2) bringt vor, es sei das Amtsgericht Erding als Bestimmungsort gemäß Art. 33 MÜ zuständig. Die Vorschrift gebe ausschließliche Gerichtsstände vor. Mit dem Flugschein sei der Flughafen München als Endpunkt des Flugs vereinbart worden.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht, weil die Antragsgegnerinnen ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (München und Frankfurt am Main) haben und das zuerst mit der Sache befasste Gericht in Bayern liegt.

2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.

a) Eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus zwar auch dann noch in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und - wie hier - einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben (st. Rspr.; z. B. BGH, Beschluss vom 27. November 2011, X ARZ 321/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 23. Februar 2011, X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929 Rn. 6 f.; Toussaint in BeckOK, ZPO, 31. Edition Stand 1. Dezember 2018, § 36 Rn. 19).

b) Die Antragsgegnerinnen, die ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben, sind nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 28), insoweit auch schlüssigen Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auch Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO). Auf die Schlüssigkeit des behaupteten Anspruchs selbst kommt es nicht an (BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28).

Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift ist grundsätzlich weit auszulegen. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 12). Der innere Zusammenhang wird vorliegend dadurch begründet, dass die von der Antragsgegnerin zu 2) durchgeführte Luftbeförderung Teil der von der Antragstellerin und ihrem Ehemann bei der Antragsgegnerin zu 1) gebuchten Pauschalreise war.

c) Die Gerichtsstandsbestimmung ist gleichwohl abzulehnen, da hinsichtlich beider Antragsgegnerinnen ein besonderer Gerichtsstand in München eröffnet ist.

Für die Klage ist ein gemeinsamer Gerichtsstand nach Art. 46, 45, 33 Abs. 1 MÜ am Sitz der Antragsgegnerin zu 1) in München begründet. Dort hat die Antragstellerin bereits Klage erhoben, § 35 ZPO.

Das Montrealer Übereinkommen ist vorliegend anwendbar. Ägypten und Deutschland sind Vertragsstaaten (vgl. Koller, Transportrecht, 9. Aufl. 2016, Art. 1 MÜ Rn. 15). Es liegt eine „internationale Beförderung“ im Sinne des Übereinkommens vor, Art. 1 Abs. 2 Satz 1 MÜ.

Die Antragsgegnerin zu 1) wird, selbst wenn die Antragstellerin dies nicht ausdrücklich ausführt, auch als vertragliche Luftfrachtführerin im Sinne des Übereinkommens in Anspruch genommen, Art. 39 Satz 1 MÜ. Es wurde eine Pauschalreise vereinbart. Die Antragsgegnerin zu 1) hat sich damit nach dem Vorbringen der Antragstellerin im eigenen Namen u.a. zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Transportleistung verpflichtet (vgl. A. Staudinger in Staudinger, BGB, 2016, Vorbem zu §§ 651c-g Rn. 38; Prokant in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2015, MontrealÜb Art. 39 Rn. 3 f.; Degott in DAR 2011, 510). Die Antragsgegnerin zu 2) soll dagegen als ausführende Luftfrachtführerin haften, Art. 39 Satz 1, Art. 40 MÜ.

Gemäß Art. 46 MÜ kann die sowohl gegen den vertraglichen, als auch den ausführenden Luftfrachtführer gerichtete Klage auf Schadensersatz in Deutschland als Vertragsstaat des Montrealer Übereinkommens nach Wahl der Antragstellerin als Klägerin bei dem Gericht erhoben werden, bei dem eine Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) als vertragliche Luftfrachtführerin nach Art. 33 MÜ erhoben werden kann, also u.a. in München, da die Antragsgegnerin zu 1) dort ihren Sitz hat. Art. 33 Abs. 1 MÜ regelt - anders als Art. 31 CMR (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 6. Februar 1981, I ZR 148/78, BGHZ 79, 332, VersR 1981, 633; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1982, I ZR 25/81, VersR 1983, 282; Ramming in VersR 2005, 607/608) - nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit (Giemulla,Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht 1.2, Dezember 2004, § 56 LuftVG Rn. 2; Wenzler in TranspR 1990, 414/416 zu Art. 28 Abs. 1 WA; Ruhwedel in Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl. 2014, Art. 33 MÜ Rn. 1; Dettling-Ott in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht 3, Montrealer Übereinkommen, August 2016 Rn. 24; so wohl auch Degott a. a. O.; offenlassend: Magnus in Staudinger, 2016, Art. 5 Rom-I-VO, Ziffer 5. Internationaler Lufttransport Rn. 174; a. A. Prokant in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, MontrealÜb Art. 33 Rn. 6 m. w. N.; Ramming a. a. O.). Da auf die vorliegende Luftbeförderung das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet, ergibt sich aus dem Luftverkehrsgesetz keine andere Bewertung, § 56 Abs. 3 Satz 1, § 44 Nr. 4 LuftVG. Auch der Gesetzgeber ist anlässlich der Änderung des § 56 LuftVG durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 6. April 2004 (BGBl. I, S. 550) davon ausgegangen, dass Art. 33 Abs. 1 MÜ und seine Vorgängerregelung Art. 28 WA sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit bestimmen (vgl. BT-Drs. 15/2359 S. 35; vgl. Giemulla,Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht 1.2, a. a. O.).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Bestimmungsverfahren ist Teil der Hauptsache.

Sollte das angerufene Gericht weiterhin Zweifel an seiner Zuständigkeit haben, wird sich der Senat auf erneuten Antrag einer - wenn auch nur deklaratorischen - Gerichtsstandsbestimmung nicht verschließen.

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich
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published on 23/02/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 388/10 vom 23. Februar 2011 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für eine Klage gegen mehr
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Annotations

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

1.
ist vom Reisenden verschuldet,
2.
ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3.
wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnitts erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Unfall eingetreten ist.

(2) Für Klagen, die auf Grund der §§ 45 bis 47 erhoben werden, ist außerdem das Gericht des Bestimmungsorts zuständig. Im Falle des § 48b kann die Klage gegen den ausführenden Luftfrachtführer auch in dem Gerichtsstand des vertraglichen Luftfrachtführers und die Klage gegen den vertraglichen Luftfrachtführer auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Luftfrachtführers erhoben werden.

(3) Ist auf die Luftbeförderung eine der in § 44 Nr. 1 bis 4 genannten Übereinkünfte anzuwenden, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dieser Übereinkunft. Sind deutsche Gerichte nach Artikel 33 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens zuständig, ist für Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch Tod oder Körperverletzung eines Reisenden entstanden ist, das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Reisende zum Zeitpunkt des Unfalls seinen Wohnsitz hatte.

Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines Reisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung sowie für die Versicherung zur Deckung dieser Haftung gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts, soweit

1.
das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen) und das Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
2.
das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292),
3.
das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1160),
4.
das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II S. 458) (Montrealer Übereinkommen) und das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027),
5.
die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und
6.
die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.

(1) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnitts erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Unfall eingetreten ist.

(2) Für Klagen, die auf Grund der §§ 45 bis 47 erhoben werden, ist außerdem das Gericht des Bestimmungsorts zuständig. Im Falle des § 48b kann die Klage gegen den ausführenden Luftfrachtführer auch in dem Gerichtsstand des vertraglichen Luftfrachtführers und die Klage gegen den vertraglichen Luftfrachtführer auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Luftfrachtführers erhoben werden.

(3) Ist auf die Luftbeförderung eine der in § 44 Nr. 1 bis 4 genannten Übereinkünfte anzuwenden, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dieser Übereinkunft. Sind deutsche Gerichte nach Artikel 33 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens zuständig, ist für Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch Tod oder Körperverletzung eines Reisenden entstanden ist, das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Reisende zum Zeitpunkt des Unfalls seinen Wohnsitz hatte.