Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2017 - III ZA 12/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2017 durch die Richter Tombrink und Dr. Remmert, die Richterin Pohl und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer
beschlossen:
Gründe
I.
- 1
- Gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 10. August 2017 hat der Kläger am 17./18. August 2017 Gegenvorstellung und Anhörungsrüge erhoben. In seinem Schriftsatz vom 17. August 2017 hat er zugleich die am Beschluss vom 10. August 2017 mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II.
- 2
- Der Befangenheitsantrag ist - seine Zulässigkeit dahingestellt - jedenfalls unbegründet.
- 3
- 1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN).
- 4
- 2. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Der Umstand, dass das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zurückgewiesen worden ist, begründet keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der mitwirkenden Richter. Die Auffassung des Klägers, die beanstandete Entscheidung der abgelehnten Richter könne vor dem Hintergrund seines Prozessvorbringens nur unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder aus unsachgemäßen Erwägungen getroffen worden sein, entbehrt einer schlüssigen Darlegung. Die vom Kläger erhobenen Vorwürfe eines "offenen, unverfälschten Rassismus" (Schriftsatz vom 24. August 2017)oder einer "Art von Justiz-NSU" (Schriftsatz vom 29. August 2017) liegen offensichtlich neben der Sache.
- 5
- 3. Mangels Schlüssigkeit des Ablehnungsgesuchs war die Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter nach § 44 Abs. 3 ZPO entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, 62 Rn. 12 und vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, BeckRS 2014, 04854 Rn. 12).
Klein Allgayer
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.11.2016 - 4 O 200/15 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.03.2017 - 2 U 38/16 -
Annotations
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.